RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW226 2119573-4 SpruchW226 2119573-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
§ 23Abs.
1 FSG rechtskräftig mit einer Geldstrafe bestraft.Am römisch 40 wurde der BF laut eines Polizeiberichtes vom selben Tag kontrolliert, als er mit zwei Söhnen sowie etlichen anderen Personen aus der Richtung der römisch 40 Mosche gekommen ist. Der BF, der nicht im Besitz eines österreichischen Führerscheins ist, war zudem mit einem auf ihn zugelassenen PKW unterwegs. Er wurden in einem Verwaltungsstrafverfahren einer Bezirkshauptmannschaft wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne zulässige Lenkerberechtigung gem. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz
Paragraph 23, Absatz eins, FSG rechtskräftig mit einer Geldstrafe bestraft. Dem Bundesamt wurde weiters ein Bericht des LVT Vorarlberg vom 01.01.2019 mit Fotografien übermittelt, die aus den Daten eines im Zuge von Erhebungen zu einem Mitglied des genannten Vereins in Bezug auf die Mitgliedschaft zu einer terroristischen Vereinigung gem. § 278b StGB beschlagnahmten Mobiltelefons dieser Person stammen. Auf den Fotografien, die aus 2015 stammen, ist der BF in den Räumlichkeiten des Vereins in freundschaftlicher Weise im Kreise von Mitgliedern des Vereins bei einem Essen zu sehen.Dem Bundesamt wurde weiters ein Bericht des LVT Vorarlberg vom 01.01.2019 mit Fotografien übermittelt, die aus den Daten eines im Zuge von Erhebungen zu einem Mitglied des genannten Vereins in Bezug auf die Mitgliedschaft zu einer terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, StGB beschlagnahmten Mobiltelefons dieser Person stammen. Auf den Fotografien, die aus 2015 stammen, ist der BF in den Räumlichkeiten des Vereins in freundschaftlicher Weise im Kreise von Mitgliedern des Vereins bei einem Essen zu sehen. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Fotografien sowie andere Beweismittel zum Schutz laufender polizeilicher Ermittlungen nicht eher verwertbar waren. Der BF war am 08.10.2018 und vom 02.11.2018 bis 31.12.2018 als Arbeiter für ein Unternehmen tätig.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2019, Zl. 821637808 - 180608623/BMI-BFA_VBG_RD, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG idgF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III. und IV.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 9 FPG wurde gegen den BF ein- auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2019, Zl. 821637808 - 180608623/BMI-BFA_VBG_RD, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG idgF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 9 FPG wurde gegen den BF ein- auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF vom November 2012 bis Mai 2017 über eine Aufenthaltsberechtigung für das Asylverfahren verfügt habe und ihm im Anschluss an das Asylverfahren eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt worden sei, wodurch sein Aufenthalt derzeit rechtmäßig sei. Er führe ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den fünf Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sein Lebensunterhalt und seine Unterkunft (für ihn und seine Familie) werden aus öffentlichen Mitteln finanziert. Für den BF sei eine Beschäftigungsbewilligung, gültig vom 25.10.2018 – 24.10.2019 vom AMS ausgestellt worden, welche seit 31.12.2018 ruhend gestellt sei. Seine Sprachkenntnisse erreichen noch nicht das Niveau A
- Der BF bewege sich überwiegend in der tschetschenischen Community und habe keine besondere Verbindung zu Österreichern, die nicht Mitglied der tschetschenischen Community seien. Er sei eine wesentliche und gefestigte Person in der Vorarlberger Salafistenszene und pflege intensive Kontakte, insbesondere zu den Führungspersonen der Szene. Er sei aktives Mitglied im Verein XXXX und besuche das Vereinslokal regelmäßig. Er habe auch seine minderjährigen Söhne bereits in diese Szene eingeführt. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Er sei in einem Verwaltungsstrafverfahren von einer BH rechtskräftig gem. § 37 iVm § 1 Abs.
§ 23Abs.
1 FSG mit einer Geldstrafe bestraft worden. Er sei in der Russischen Föderation geboren worden, habe den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht, sei dort sozialisiert worden, gehöre der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekenne sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spreche die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Seine Lebensumstände wie Umfeld, Einkommen, Unterkunft, Sprachkenntnisse und Familie hätten sich seit Abschluss des Asylverfahrens nicht verändert.Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF vom November 2012 bis Mai 2017 über eine Aufenthaltsberechtigung für das Asylverfahren verfügt habe und ihm im Anschluss an das Asylverfahren eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt worden sei, wodurch sein Aufenthalt derzeit rechtmäßig sei. Er führe ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den fünf Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sein Lebensunterhalt und seine Unterkunft (für ihn und seine Familie) werden aus öffentlichen Mitteln finanziert. Für den BF sei eine Beschäftigungsbewilligung, gültig vom 25.10.2018 – 24.10.2019 vom AMS ausgestellt worden, welche seit 31.12.2018 ruhend gestellt sei. Seine Sprachkenntnisse erreichen noch nicht das Niveau A2. Der BF bewege sich überwiegend in der tschetschenischen Community und habe keine besondere Verbindung zu Österreichern, die nicht Mitglied der tschetschenischen Community seien. Er sei eine wesentliche und gefestigte Person in der Vorarlberger Salafistenszene und pflege intensive Kontakte, insbesondere zu den Führungspersonen der Szene. Er sei aktives Mitglied im Verein römisch 40 und besuche das Vereinslokal regelmäßig. Er habe auch seine minderjährigen Söhne bereits in diese Szene eingeführt. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Er sei in einem Verwaltungsstrafverfahren von einer BH rechtskräftig gem. Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz
Paragraph 23, Absatz eins, FSG mit einer Geldstrafe bestraft worden. Er sei in der Russischen Föderation geboren worden, habe den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht, sei dort sozialisiert worden, gehöre der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekenne sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spreche die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Seine Lebensumstände wie Umfeld, Einkommen, Unterkunft, Sprachkenntnisse und Familie hätten sich seit Abschluss des Asylverfahrens nicht verändert. Die auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt im Wesentlichen wie folgt:Die auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt im Wesentlichen wie folgt: „Sie haben ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung, deren Einstellung sich gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft richtet. Sie sind zumindest seit 2015 Mitglied im Verein XXXX und bewegen sich vorwiegend in der Vorarlberger Salafistenszene. Gegen mehrere Mitglieder des Vereins wurden Ermittlungen gem. § 278b StGB geführt. Mehrere Mitglieder haben sich in den vergangenen Jahren an der „ XXXX “ Kampagne beteiligt und wurden zu Strafen verurteilt. Der Verein hat eine ideologische Nähe zu einer extremistischen Salafistenbewegung, die in Deutschland verboten wurde, da sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtete. Sie pflegen intensive Kontakte zu Führungspersonen der extremistischen Salafistenszene und haben auch entsprechenden Einfluss auf andere Mitglieder. Sie sind regelmäßiger Besucher im dortigen Vereinslokal. Sie haben, wie es der überwiegenden Einstellung in der Szene entspricht, keine großen Ambitionen, sich Ihren Lebensunterhalt mit Berufstätigkeit zu verdienen, sondern versuchen, das österreichische Sozialsystem in Anspruch zu nehmen um ausreichend Zeit für Vereinsaktivitäten zu haben und um salafistisches Gedankengut zu verbreiten. Da Sie sukzessive auch Ihre Familienmitglieder, im Besonderen Ihre minderjährigen Söhne, in die Vorarlberger Salafistenszene einführen, besteht auch für die derzeit noch minderjährigen Kinder die Gefahr, dass Sie zu einer demokratiefeindlichen Einstellung erzogen werden und in extremistisches Gedankengut verfallen. Aufgrund der patriarchalischen Familienstruktur stehen die Familienmitglieder unter Ihrem uneingeschränkten Einfluss und eine okzidentale Entwicklung der Kinder wird verhindert. Unter Ihrem Einfluss wird eine Integration der überwiegend minderjährigen Familienmitglieder in die österreichische Gesellschaft jedenfalls nicht möglich sein bzw. wird sie derzeit noch geduldet solange kein gesicherter Aufenthaltsstatus vorhanden ist. [….] “„Sie haben ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung, deren Einstellung sich gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft richtet. Sie sind zumindest seit 2015 Mitglied im Verein römisch 40 und bewegen sich vorwiegend in der Vorarlberger Salafistenszene. Gegen mehrere Mitglieder des Vereins wurden Ermittlungen gem. Paragraph 278 b, StGB geführt. Mehrere Mitglieder haben sich in den vergangenen Jahren an der „ römisch 40 “ Kampagne beteiligt und wurden zu Strafen verurteilt. Der Verein hat eine ideologische Nähe zu einer extremistischen Salafistenbewegung, die in Deutschland verboten wurde, da sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtete. Sie pflegen intensive Kontakte zu Führungspersonen der extremistischen Salafistenszene und haben auch entsprechenden Einfluss auf andere Mitglieder. Sie sind regelmäßiger Besucher im dortigen Vereinslokal. Sie haben, wie es der überwiegenden Einstellung in der Szene entspricht, keine großen Ambitionen, sich Ihren Lebensunterhalt mit Berufstätigkeit zu verdienen, sondern versuchen, das österreichische Sozialsystem in Anspruch zu nehmen um ausreichend Zeit für Vereinsaktivitäten zu haben und um salafistisches Gedankengut zu verbreiten. Da Sie sukzessive auch Ihre Familienmitglieder, im Besonderen Ihre minderjährigen Söhne, in die Vorarlberger Salafistenszene einführen, besteht auch für die derzeit noch minderjährigen Kinder die Gefahr, dass Sie zu einer demokratiefeindlichen Einstellung erzogen werden und in extremistisches Gedankengut verfallen. Aufgrund der patriarchalischen Familienstruktur stehen die Familienmitglieder unter Ihrem uneingeschränkten Einfluss und eine okzidentale Entwicklung der Kinder wird verhindert. Unter Ihrem Einfluss wird eine Integration der überwiegend minderjährigen Familienmitglieder in die österreichische Gesellschaft jedenfalls nicht möglich sein bzw. wird sie derzeit noch geduldet solange kein gesicherter Aufenthaltsstatus vorhanden ist. [….] “ Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Ehegattin und den fünf Kindern und führen ein gemeinsames Familienleben. Sie sind patriarchisches Oberhaupt der Familie. Ihre Ehegattin hat keine eigene Entscheidungsbefugnis. Auch entspricht es der Erfahrung mit anderen Mitgliedern der dortigen Szene, dass die Töchter bis zur arrangierten Verehelichung eine Schul- oder Berufsausbildung machen dürfen, diese aber beendet werden muss, sobald der Ehegatte oder der Vater dies anordnet. Ihre Integrationsbemühungen stützen sich weniger auf den Erwerb von Sprachkenntnissen oder auf eine Eingliederung in ein Berufsleben in Österreich, denn auf Integration in der Vorarlberger Salafistenszene und Aktivitäten für den Verein XXXX . Spätestens seit der Zustellung des Parteiengehörs im Juli 2018 müsste Ihnen gewahr sein, dass Ihre Tätigkeiten behördlich bekannt sind und dass die gegen die Wertvorstellungen eines demokratischen Staates gerichteten Aktivitäten des Vereins, gegen das öffentliche Interesse verstoßen. Im Verein XXXX sind keine Muslime mit liberaler Einstellung sondern mehrheitlich extremistisch gesinnte Personen. Sie sind jedoch Ihrer gefestigten Überzeugung treu und weiterhin regelmäßiger Besucher des Vereins geblieben und haben auch Ihre minderjährigen Zwillings-Söhne in diese Szene eingeführt. Ihre Angaben in der Stellungnahme vom 07.07.2018, dass Sie weder Mitglied des Vereins XXXX sind, noch Kontakte zu diesem Verein pflegen, sowie dass Sie sich nicht für diese Aktivitäten interessieren, sind nicht wahr. Sie sind ein regelmäßiger Besucher und äußerst aktives Mitglied des Vereins. Nur einen Monat nach Übermittlung der letzten Stellungnahme wurden Sie am Freitag, XXXX unmittelbar nach Verlassen des Vereinslokales, zusammen mit Ihren Söhnen XXXX und XXXX von der Polizei kontrolliert. Dabei wurde auch festgestellt, dass Sie ohne österreichischen Führerschein mit Ihrem Audi A4 gefahren sind. Sie wurden in einem Verwaltungsstrafverfahren von der BH XXXX gem. § 37 iVm § 1 Abs.
§ 23Abs.
1 FSG mit einer Geldstrafe bestraft. Trotz der Aufenthaltsdauer seit 2012 sind Ihre Deutschkenntnisse auf sehr niedrigem Niveau. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Sie Ihren Tagesablauf mit Aktivitäten in der tschetschenischen Community verbringen, wo Sie mit Ihrer Muttersprache das Auslangen finden und Deutschkenntnisse nicht notwendig sind. Ihr Desinteresse für die deutsche Sprache ist auch darin erkennbar, dass Sie die sehr guten Deutschkenntnisse Ihrer Töchter offensichtlich nicht zum Erlernen der Sprache nützen, indem Sie beispielsweise in der Familie die deutsche Sprache verwenden um die eigene Sprachfertigkeit zu üben. Die Wirtschaft in Vorarlberg sucht dringend Arbeitskräfte. Es war noch nie so einfach, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Sie haben eine gültige Beschäftigungsbewilligung (25.10.18 –24.10.19), gehen aber keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehen Mindestsicherung. Dies entspricht der überwiegenden Gesinnung der Vereinsmitglieder, die ebenfalls mehrheitlich keiner geregelten Arbeit nachgehen und so lange wie möglich Leistungen aus dem österreichischen Sozialsystem beziehen. […]Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Ehegattin und den fünf Kindern und führen ein gemeinsames Familienleben. Sie sind patriarchisches Oberhaupt der Familie. Ihre Ehegattin hat keine eigene Entscheidungsbefugnis. Auch entspricht es der Erfahrung mit anderen Mitgliedern der dortigen Szene, dass die Töchter bis zur arrangierten Verehelichung eine Schul- oder Berufsausbildung machen dürfen, diese aber beendet werden muss, sobald der Ehegatte oder der Vater dies anordnet. Ihre Integrationsbemühungen stützen sich weniger auf den Erwerb von Sprachkenntnissen oder auf eine Eingliederung in ein Berufsleben in Österreich, denn auf Integration in der Vorarlberger Salafistenszene und Aktivitäten für den Verein römisch 40 . Spätestens seit der Zustellung des Parteiengehörs im Juli 2018 müsste Ihnen gewahr sein, dass Ihre Tätigkeiten behördlich bekannt sind und dass die gegen die Wertvorstellungen eines demokratischen Staates gerichteten Aktivitäten des Vereins, gegen das öffentliche Interesse verstoßen. Im Verein römisch 40 sind keine Muslime mit liberaler Einstellung sondern mehrheitlich extremistisch gesinnte Personen. Sie sind jedoch Ihrer gefestigten Überzeugung treu und weiterhin regelmäßiger Besucher des Vereins geblieben und haben auch Ihre minderjährigen Zwillings-Söhne in diese Szene eingeführt. Ihre Angaben in der Stellungnahme vom 07.07.2018, dass Sie weder Mitglied des Vereins römisch 40 sind, noch Kontakte zu diesem Verein pflegen, sowie dass Sie sich nicht für diese Aktivitäten interessieren, sind nicht wahr. Sie sind ein regelmäßiger Besucher und äußerst aktives Mitglied des Vereins. Nur einen Monat nach Übermittlung der letzten Stellungnahme wurden Sie am Freitag, römisch 40 unmittelbar nach Verlassen des Vereinslokales, zusammen mit Ihren Söhnen römisch 40 und römisch 40 von der Polizei kontrolliert. Dabei wurde auch festgestellt, dass Sie ohne österreichischen Führerschein mit Ihrem Audi A4 gefahren sind. Sie wurden in einem Verwaltungsstrafverfahren von der BH römisch 40 gem. Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz
Paragraph 23, Absatz eins, FSG mit einer Geldstrafe bestraft. Trotz der Aufenthaltsdauer seit 2012 sind Ihre Deutschkenntnisse auf sehr niedrigem Niveau. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Sie Ihren Tagesablauf mit Aktivitäten in der tschetschenischen Community verbringen, wo Sie mit Ihrer Muttersprache das Auslangen finden und Deutschkenntnisse nicht notwendig sind. Ihr Desinteresse für die deutsche Sprache ist auch darin erkennbar, dass Sie die sehr guten Deutschkenntnisse Ihrer Töchter offensichtlich nicht zum Erlernen der Sprache nützen, indem Sie beispielsweise in der Familie die deutsche Sprache verwenden um die eigene Sprachfertigkeit zu üben. Die Wirtschaft in Vorarlberg sucht dringend Arbeitskräfte. Es war noch nie so einfach, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Sie haben eine gültige Beschäftigungsbewilligung (25.10.18 –24.10.19), gehen aber keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehen Mindestsicherung. Dies entspricht der überwiegenden Gesinnung der Vereinsmitglieder, die ebenfalls mehrheitlich keiner geregelten Arbeit nachgehen und so lange wie möglich Leistungen aus dem österreichischen Sozialsystem beziehen. […] Auf Grund Ihrer gefestigten Überzeugung und der beständigen, aufrechten und intensiven Kontakte zu Mitgliedern und Führungspersonen der extremistischen Gruppierung, geht auch weiterhin eine hohe Gefahr von Ihnen aus, insbesondere da Sie auch Ihre minderjährigen Söhne in diese Szene eingeführt haben und damit die Gefahr besteht, dass auch diese eine demokratiefeindliche Einstellung übernehmen und der extremistischen Ideologie folgen. Demgegenüber steht Ihr persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens. Da sämtliche Familienmitglieder über russische Reisepässe und österreichische Aufenthaltstitel verfügen, haben diese die Möglichkeit, den Kontakt zu Ihnen durch Besuche und Urlaube in Tschetschenien aufrecht zu erhalten. Überdies stehen Ihnen auch moderne Kommunikationsmittel zur Verfügung. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der Familienangehörigen zu Ihnen, da der Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und Sie kein eigenes Einkommen beisteuern. [...]“ Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes wurde durch die Vertretung des BF binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängel sowie Ignorieren des Parteienvorbringens erhoben. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass es keinerlei Beweise gegen den BF gebe, wonach er Kontakt zu Führungspersonen der Vorarlberger Salafistenszene habe, eine wichtige Person in diesem Zusammenhang gewesen wäre, Mitglieder geworben hätte oder verfassungsfeindliche Aktivitäten gesetzt hätte. Der BF sei auch seitens des Bundesamtes nie mit derartigen Beschuldigungen konfrontiert worden. Hinsichtlich des Bezuges von staatlichen Leistungen durch den BF wurde darauf hingewiesen, dass die Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte durch die Behörde fast 10 Monate gedauert habe, wobei der BF ohne gültiges österreichisches Dokument nicht in der Lage gewesen sei, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Der BF habe zudem unzählige Versuche unternommen, um die begehrte Beschäftigungsbewilligung beim AMS zu bekommen, was jedoch zumeist an den mangelnden Sprachkenntnissen gescheitert sei. Der BF habe auch zuletzt sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, sondern sei das Beschäftigungsverhältnis von der Firma mangels Personalbedarfes nicht fortgesetzt worden. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2019 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2019 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 26.03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Bericht des LVT Vorarlberg vom 25.03.2019 übermittelt, der Ergänzungen zu dem Bericht vom 01.01.2019 enthielt. Vorweg wurde darauf hingewiesen, dass seitens des Vereins Koranverteilungen der Gruppierung „ XXXX “ sowohl über „ XXXX “ (beispielsweise „ XXXX “), mittels Verteilaktionen ( XXXX ) durch Vereinsmitglieder in verschiedenen Städten Vorarlbergs oder auch durch Verteilen der „ XXXX “ an Besucher des Vereinslokals erfolgt seien. Bei der am 18.05.2018 im Vereinslokal durchgeführten Fremdenkontrolle durch die Fremdenabteilung der LPD Vorarlberg seien auch mehrere Exemplare des „ XXXX im Vereinslokal festgestellt worden. Dazu waren auch entsprechende Fotografien beigefügt, auf denen etwa 80 gelagerte Exemplare der betreffenden Koranbände zu sehen sind. Insbesondere wurden im Bericht Fotografien und Informationen zu neun Personen, mit denen der BF auf den bereits im Bericht vom 01.01.2019 abgebildeten Fotografien zu sehen ist, sowie der Person, die fotografiert habe, nachgeliefert, deren Verhaltensweisen (etwa Teilnahme an XXXX -Koranverteilungen in Vorarlberg, ), Selbstdarstellungen in Fotografien (etwa mit Waffen wie Macheten), von diesen verwendete Symbole (etwa „ XXXX “ in Form der Flagge des sogenannten Islamischen Staates am Rückspiegel des PKW), nachvollziehbar die Annahme rechtfertigen, dass diese Vereinsmitglieder eine extremistisch - salafistische Gesinnung, die als staatsfeindlich zu bewerten ist, vertreten. Internationale Erfahrungen würden zeigen, dass keine Personen, die eine andere Gesinnung vertreten, in dieser Szene Aufnahme finden. Gegen vier Personen wurde Anzeige (u.a. wegen Verdacht der Mitgliedschaft zu einer Terroristischen Vereinigung gem. § 278b StGB) erhoben, wobei die Verfahren von der Staatsanwaltschaft inzwischen eingestellt wurden.
- Am 26.03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Bericht des LVT Vorarlberg vom 25.03.2019 übermittelt, der Ergänzungen zu dem Bericht vom 01.01.2019 enthielt. Vorweg wurde darauf hingewiesen, dass seitens des Vereins Koranverteilungen der Gruppierung „ römisch 40 “ sowohl über „ römisch 40 “ (beispielsweise „ römisch 40 “), mittels Verteilaktionen ( römisch 40 ) durch Vereinsmitglieder in verschiedenen Städten Vorarlbergs oder auch durch Verteilen der „ römisch 40 “ an Besucher des Vereinslokals erfolgt seien. Bei der am 18.05.2018 im Vereinslokal durchgeführten Fremdenkontrolle durch die Fremdenabteilung der LPD Vorarlberg seien auch mehrere Exemplare des „ römisch 40 im Vereinslokal festgestellt worden. Dazu waren auch entsprechende Fotografien beigefügt, auf denen etwa 80 gelagerte Exemplare der betreffenden Koranbände zu sehen sind. Insbesondere wurden im Bericht Fotografien und Informationen zu neun Personen, mit denen der BF auf den bereits im Bericht vom 01.01.2019 abgebildeten Fotografien zu sehen ist, sowie der Person, die fotografiert habe, nachgeliefert, deren Verhaltensweisen (etwa Teilnahme an römisch 40 -Koranverteilungen in Vorarlberg, ), Selbstdarstellungen in Fotografien (etwa mit Waffen wie Macheten), von diesen verwendete Symbole (etwa „ römisch 40 “ in Form der Flagge des sogenannten Islamischen Staates am Rückspiegel des PKW), nachvollziehbar die Annahme rechtfertigen, dass diese Vereinsmitglieder eine extremistisch - salafistische Gesinnung, die als staatsfeindlich zu bewerten ist, vertreten. Internationale Erfahrungen würden zeigen, dass keine Personen, die eine andere Gesinnung vertreten, in dieser Szene Aufnahme finden. Gegen vier Personen wurde Anzeige (u.a. wegen Verdacht der Mitgliedschaft zu einer Terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, StGB) erhoben, wobei die Verfahren von der Staatsanwaltschaft inzwischen eingestellt wurden. Am 28.03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des LVT Vorarlberg vom 28.03.2019 zu den Angaben des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 15.10.2018 übermittelt. In der Stellungnahme wurde u.a. aufgezeigt, dass die Aussagen des BF seinen fundamentalen Glaubensansatz und insbesondere die radikale Auslegung des Islam im Verein XXXX bestätigen würden. In XXXX seien neben XXXX weitere vier (muslimische) Vereine, die türkischer Herkunft (ATF / AIF) seien, situiert. Nahe dem Wohnort des BF sei der türkische Verein XXXX . Ausgenommen des Vereins XXXX , dem der BF zugehörig sei, vertrete kein Verein eine Auslegung des Islam, die ähnlich der Auslegung sei, die von den Besuchern des Vereins XXXX vertreten werde. Am 28.03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des LVT Vorarlberg vom 28.03.2019 zu den Angaben des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 15.10.2018 übermittelt. In der Stellungnahme wurde u.a. aufgezeigt, dass die Aussagen des BF seinen fundamentalen Glaubensansatz und insbesondere die radikale Auslegung des Islam im Verein römisch 40 bestätigen würden. In römisch 40 seien neben römisch 40 weitere vier (muslimische) Vereine, die türkischer Herkunft (ATF / AIF) seien, situiert. Nahe dem Wohnort des BF sei der türkische Verein römisch 40 . Ausgenommen des Vereins römisch 40 , dem der BF zugehörig sei, vertrete kein Verein eine Auslegung des Islam, die ähnlich der Auslegung sei, die von den Besuchern des Vereins römisch 40 vertreten werde. Nicht der Wahrheit entspreche, dass der BF sich nur einmal in diesem Verein aufgehalten habe, was er auch nach neuerlicher Nachfrage zugebe. Er sei fest in der Salafistenszene verankert, die sich in diesem Verein getroffen habe und wie auf den bereits übermittelten Lichtbildern ersichtlich auch freundschaftlich mit den Besuchern verbunden. Auf diesen Lichtbildern sei auch ersichtlich, dass es sich nicht um ein Freitagsgebet gehandelt habe. Die Aussage des BF, dass er keine Kenntnis von Anzeigen gegen Vereinsmitglieder und von den Koranverteilungen habe, sei nicht nachvollziehbar und werde als unglaubwürdig bewertet. Die Besucher des Vereins würden sich äußerst konspirativ verhalten, regelmäßige Besucher seien eng vernetzt. Bezüglich der Koranverteilungen wurde auf die bereits übermittelten Berichte und die zahlreichen Korane der Aktion „ XXXX “, die sich im Vereinslokal der XXXX befunden haben, verwiesen. Dies sei auf den übermittelten Lichtbildern eindeutig erkennbar. Dass der BF den Verein nur zum Freitagsgebet aufgesucht habe, werde durch die übermittelten Lichtbilder widerlegt, die nicht zum Freitagsgebet aufgenommen worden seien, was deutlich auf den Lichtbildern ersichtlich sei. Die Aussagen der Töchter seien nach Einschätzung der Behörde durch die Kultur, das Clan- und Adat-Wesen der tschetschenischen Bevölkerung erklärbar. Abschließend wurde angemerkt, dass der BF aus der Sicht der Behörde die Zugehörigkeit zur Salafistenszene in Vorarlberg nicht widerlegen habe können. Seine Aussagen seien allgemein gehalten gewesen, auf Nachfrage habe er ausschließlich allgemein geantwortet. Selbst die angeblich besuchten Vereine habe der BF nicht näher beschreiben können. Seine Aussagen zu Moscheevereinen entstammen einer Ortskenntnis, die auf die ländliche Struktur in Vorarlberg zurückgeführt werden könne.Nicht der Wahrheit entspreche, dass der BF sich nur einmal in diesem Verein aufgehalten habe, was er auch nach neuerlicher Nachfrage zugebe. Er sei fest in der Salafistenszene verankert, die sich in diesem Verein getroffen habe und wie auf den bereits übermittelten Lichtbildern ersichtlich auch freundschaftlich mit den Besuchern verbunden. Auf diesen Lichtbildern sei auch ersichtlich, dass es sich nicht um ein Freitagsgebet gehandelt habe. Die Aussage des BF, dass er keine Kenntnis von Anzeigen gegen Vereinsmitglieder und von den Koranverteilungen habe, sei nicht nachvollziehbar und werde als unglaubwürdig bewertet. Die Besucher des Vereins würden sich äußerst konspirativ verhalten, regelmäßige Besucher seien eng vernetzt. Bezüglich der Koranverteilungen wurde auf die bereits übermittelten Berichte und die zahlreichen Korane der Aktion „ römisch 40 “, die sich im Vereinslokal der römisch 40 befunden haben, verwiesen. Dies sei auf den übermittelten Lichtbildern eindeutig erkennbar. Dass der BF den Verein nur zum Freitagsgebet aufgesucht habe, werde durch die übermittelten Lichtbilder widerlegt, die nicht zum Freitagsgebet aufgenommen worden seien, was deutlich auf den Lichtbildern ersichtlich sei. Die Aussagen der Töchter seien nach Einschätzung der Behörde durch die Kultur, das Clan- und Adat-Wesen der tschetschenischen Bevölkerung erklärbar. Abschließend wurde angemerkt, dass der BF aus der Sicht der Behörde die Zugehörigkeit zur Salafistenszene in Vorarlberg nicht widerlegen habe können. Seine Aussagen seien allgemein gehalten gewesen, auf Nachfrage habe er ausschließlich allgemein geantwortet. Selbst die angeblich besuchten Vereine habe der BF nicht näher beschreiben können. Seine Aussagen zu Moscheevereinen entstammen einer Ortskenntnis, die auf die ländliche Struktur in Vorarlberg zurückgeführt werden könne. In der Stellungnahme wurde insbesondere auch auf den im Auftrag der Vorarlberger Landesregierung erstellten Forschungsbericht „Vorarlbergs Moscheegemeinden“ vom März 2019 (https://www.okay-line.at/file/656/moscheestudie-ges-21032019-furintegrationsausschuss.pdf, S. 169f.) verwiesen. Aus diesem Bericht geht etwa hervor, dass die Gemeinde der im Jahr 2006 vom salafistsichen Verein XXXX gegründeten kleinen politisch-salafitischen Moschee Ausgangspunkt für Vorarlberger Aktivitäten im Rahmen der „ XXXX -Kampagne gewesen sei. Der Gebetsraum habe nur aus einem einzigen etwa für 50 Personen geeigneten Raum, der den Männern vorbehalten war und auch eine kleine Bibliothek umfasste, bestanden. Die Freitagspredigt sei zuletzt überwiegend auf Russisch abgehalten worden. Die strikt politisch-salafistische Ausrichtung der Moschee und die Tatsache, dass aus dem Umfeld der Moschee einige Männer zu dschihadistischen Gruppen nach Syrien gezogen seien, habe zu einer Reihe von Problemen mit den Sicherheitsbehörden geführt, die wohl mit dazu beigetragen haben, dass der Verein im Herbst 2018 den Mietvertrag verloren habe. Es sei ein stark takfirischer Salafismus propagiert worden, der z. B. Schiiten und Sufis zu Nichtmuslimen erklärte.In der Stellungnahme wurde insbesondere auch auf den im Auftrag der Vorarlberger Landesregierung erstellten Forschungsbericht „Vorarlbergs Moscheegemeinden“ vom März 2019 (https://www.okay-line.at/file/656/moscheestudie-ges-21032019-furintegrationsausschuss.pdf, S. 169f.) verwiesen. Aus diesem Bericht geht etwa hervor, dass die Gemeinde der im Jahr 2006 vom salafistsichen Verein römisch 40 gegründeten kleinen politisch-salafitischen Moschee Ausgangspunkt für Vorarlberger Aktivitäten im Rahmen der „ römisch 40 -Kampagne gewesen sei. Der Gebetsraum habe nur aus einem einzigen etwa für 50 Personen geeigneten Raum, der den Männern vorbehalten war und auch eine kleine Bibliothek umfasste, bestanden. Die Freitagspredigt sei zuletzt überwiegend auf Russisch abgehalten worden. Die strikt politisch-salafistische Ausrichtung der Moschee und die Tatsache, dass aus dem Umfeld der Moschee einige Männer zu dschihadistischen Gruppen nach Syrien gezogen seien, habe zu einer Reihe von Problemen mit den Sicherheitsbehörden geführt, die wohl mit dazu beigetragen haben, dass der Verein im Herbst 2018 den Mietvertrag verloren habe. Es sei ein stark takfirischer Salafismus propagiert worden, der z. B. Schiiten und Sufis zu Nichtmuslimen erklärte.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.04.2019, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des BF in Anwesenheit seines Vertreters sowie eines Dolmetschers der russischen Sprache, weiters durch Befragung eines Mitgliedes des tschetschenischen Ältestenrates in Österreich als Zeugen, durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Ein als Zeuge geladener informierter Vertreter des LVT ist, nach dem Ersuchen, von der Ladung Abstand zu nehmen, da weitere Informationen als die bisher in den Bericht genannten Informationen aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht mitgeteilt werden können, entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung brachte der BF wie bisher vor, dass er sich zum traditionellen sunnitischen Islam, nicht aber zu einen salafistischen Islam bekenne. Er sei nur beim Freitagsgebet und dann noch zum Ramadan in der XXXX -Moschee gewesen sei, habe dort nur gebetet und sei gleich wieder gegangen. Es habe dort einen tschetschenischen Imam gegeben. Es habe dort verschiedene Personen gegeben, die er begrüßt habe, aber näher bekannt sei ihm niemand gewesen. In weiterer Folge wurden mit dem BF und seiner Vertretung insbesondere der Inhalt des Berichtes des LVT vom 25.03.2019 sowie dessen Stellungnahme vom 28.03.2019 erörtert. Auf Vorhalt, dass seine Angaben, wonach er nur zum Beten in die Moschee gekommen sei und danach gleich gegangen sei nicht mit den Fotografien zusammenpasse, wo man ihn bei einem Essen im Gebetsraum sehe, gab der BF an, dass dies anlässlich des Ramadans gewesen sei. Auf Vorhalt, dass die Aufnahmen offenbar unter Tags gemacht wurden, gab der BF an, dass dies dann „irgendein Fest“ gewesen sein müsste, etwa weil jemand ein Kind bekommen habe. Auf konkretes Nachfragen räumte der BF ein, sich seit 2015 in der XXXX -Moschee zum Freitagsgebet einmal in der Woche regelmäßig mit auf den Fotografien erkennbaren Personen getroffen zu haben. Im Fastenmonat Ramadan sei er drei- bis viermal in der Woche dort gewesen. Während der letzten zehn Tage des Fastenmonats sei dies üblich, dass man nach dem Gebet noch bleibe und gemeinsam im Koran lese. Er sei aber auch in türkischen Moscheen gewesen. Der BF beharrte nach einem entsprechenden Vorhalt darauf, dass, obwohl er auf einer regelmäßigen Basis die Mosche besucht habe, ihm nicht aufgefallen sei, dass es sich um eine salafistische Moschee gehandelt habe. Er sei am häufigsten zu dem XXXX -Verein gegangen, da dort die meisten Tschetschenen gewesen seien. Das heiße jedoch nicht, dass er radikal sei. Es sei doch nicht verboten, sich mit Leuten in der Moschee zu treffen und sich dort zu unterhalten. Er kenne auch nicht alle Personen auf den Fotografien. Er wisse auch gar nichts von Koranverteilungen, er habe daran nicht teilgenommen. Wenn er auf Salafisten gehört hätte, würden seine Töchter in der Öffentlichkeit verschleiert auftreten. Seit der Verhandlung im Herbst sei er nicht mehr zu XXXX gegangen, seit er eben gewusst habe, dass dort offenbar Salafisten verkehren. Zu Problemen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien befragt, verwies der BF auf seine ursprünglich im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe.In der Verhandlung brachte der BF wie bisher vor, dass er sich zum traditionellen sunnitischen Islam, nicht aber zu einen salafistischen Islam bekenne. Er sei nur beim Freitagsgebet und dann noch zum Ramadan in der römisch 40 -Moschee gewesen sei, habe dort nur gebetet und sei gleich wieder gegangen. Es habe dort einen tschetschenischen Imam gegeben. Es habe dort verschiedene Personen gegeben, die er begrüßt habe, aber näher bekannt sei ihm niemand gewesen. In weiterer Folge wurden mit dem BF und seiner Vertretung insbesondere der Inhalt des Berichtes des LVT vom 25.03.2019 sowie dessen Stellungnahme vom 28.03.2019 erörtert. Auf Vorhalt, dass seine Angaben, wonach er nur zum Beten in die Moschee gekommen sei und danach gleich gegangen sei nicht mit den Fotografien zusammenpasse, wo man ihn bei einem Essen im Gebetsraum sehe, gab der BF an, dass dies anlässlich des Ramadans gewesen sei. Auf Vorhalt, dass die Aufnahmen offenbar unter Tags gemacht wurden, gab der BF an, dass dies dann „irgendein Fest“ gewesen sein müsste, etwa weil jemand ein Kind bekommen habe. Auf konkretes Nachfragen räumte der BF ein, sich seit 2015 in der römisch 40 -Moschee zum Freitagsgebet einmal in der Woche regelmäßig mit auf den Fotografien erkennbaren Personen getroffen zu haben. Im Fastenmonat Ramadan sei er drei- bis viermal in der Woche dort gewesen. Während der letzten zehn Tage des Fastenmonats sei dies üblich, dass man nach dem Gebet noch bleibe und gemeinsam im Koran lese. Er sei aber auch in türkischen Moscheen gewesen. Der BF beharrte nach einem entsprechenden Vorhalt darauf, dass, obwohl er auf einer regelmäßigen Basis die Mosche besucht habe, ihm nicht aufgefallen sei, dass es sich um eine salafistische Moschee gehandelt habe. Er sei am häufigsten zu dem römisch 40 -Verein gegangen, da dort die meisten Tschetschenen gewesen seien. Das heiße jedoch nicht, dass er radikal sei. Es sei doch nicht verboten, sich mit Leuten in der Moschee zu treffen und sich dort zu unterhalten. Er kenne auch nicht alle Personen auf den Fotografien. Er wisse auch gar nichts von Koranverteilungen, er habe daran nicht teilgenommen. Wenn er auf Salafisten gehört hätte, würden seine Töchter in der Öffentlichkeit verschleiert auftreten. Seit der Verhandlung im Herbst sei er nicht mehr zu römisch 40 gegangen, seit er eben gewusst habe, dass dort offenbar Salafisten verkehren. Zu Problemen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien befragt, verwies der BF auf seine ursprünglich im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe. Der Zeuge, der auch entfern mit der Gattin des BF (Cousin von deren Vater) verwandt ist, gab an, den BF in Österreich kennengelernt zu haben, wo er ihn drei bis vier Mal in Vorarlberg besucht habe und der BF einige Male bei ihm zu Besuch gewesen sei. Er könne aufgrund seiner Menschenkenntnis und Erfahrung ausschließen, dass der BF ein Salafist sei. Dem BF wurden aktuelle Länderinformationen zur Situation im Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht und ihm dazu binnen zwei Wochen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
- In einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme der Vertretung des BF vom 12.04.2019 wurde im Wesentlichen dargetan, dass die vorgelegten Berichte samt Fotografien, die den BF in der ehemaligen XXXX -Moschee zeigen würden, nicht nachvollziehbar seien und den BF mit einem nicht bewiesenen Generalverdacht behaften würden. Hinsichtlich der darin genannten Personen wurde angeführt, dass es in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen sei, die angeführten Personen alle zu kontaktieren und durch sie in Erfahrung zu bringen, inwiefern sie infolge der Anschuldigungen des LVT, salafistische Aktivitäten entfaltet zu haben, verurteilt worden seien bzw. nach wie vor einen Aufenthaltstitel innehätten. Hinsichtlich des Imams der Moschee habe durch Familienangehörige in Erfahrung gebracht werden können, dass dieser nach negativer Beendigung seines Asylverfahrens Österreich bereits in Richtung eines anderen EU-Landes verlassen habe, von einer Verurteilung sei nichts bekannt. Die Person, der der BF auf der Fotografie auf die Schulter greife, sei nach wie vor in Österreich. Auch eine weitere namentlich genannte Person, die ihm Bericht erwähnt werde und auf den Fotos zu sehen sei, habe in einem fernmündlichen Telefongespräch angegeben, seit 8 Jahren in Österreich zu sein und nach wie vor über ein Visum zu verfügen. Bezüglich der übrigen Personen konnte kein Kontakt aufgenommen werden. Eine faire Entscheidung werde derzeit als verfrüht erachtet, da dem BF zugestanden werden müsse, neue Beweismittel herbeizuschaffen, aus denen sich die Unrichtigkeit der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen ergebe. Lediglich ein in letzter Minute vorgelegter Bericht einer Verwaltungsbehörde, der noch dazu sehr spekulativ sei, könne in einem fairen Gerichtsverfahren sicherlich nicht als einzige Grundlage einer Entscheidung, die mit großer Wahrscheinlichkeit zur existentiellen Zerstörung einer Familie führe, verwendet werden. In diesem Zusammenhang sei auch unklar, was die Einschätzung des LVT hinsichtlich des BF ohne Vorlage von Beweisen als wesentliche Person mit entsprechendem Einfluss auf die Mitglieder der ehemaligen XXXX -Moschee bedeute. Der BF sei auch nicht bei rechtswidrigen oder verfassungswidrigen Aktivitäten ertappt worden, wobei auch nicht klar sei, welche eventuell sowohl politische als auch ermittlungstechnische Überlegungen dahinter gestanden seien, dass das LVT drei Jahre zugebracht habe, bis die angebliche Salafisten-Moschee geschlossen werden habe können. Aufgrund welcher kultureller bzw. religiöser Kenntnisse des Islam, speziell in der kaukasische Form, könne das LVT behaupten, dass die Fotografien, die den BF beim Fastenbrechen und beim Sekerbayram zeigen, wobei er seine Hand auf die Schulter von einen angeblichen Extremisten lege, was eine übliche Umgangsform auch bei Nichtreligiösen im Kaukasus darstelle, nun ein sicherer Beweis für die behauptete Nahebeziehung des BF zu den erwähnten extremistischen Personen sei. Auch sei vom LVT nicht dargelegt worden, was mit den namentlich angeführten, behaupteten extremistischen Personen nach Schließung der Moschee passiert sei. Zudem sei auch nicht klar, wie das LVT überhaupt Wertungen betreffend die weiblichen Mitglieder der Familie des BF treffen habe können. Es werde daher der Antrag auf ergänzende Ermittlungen gestellt.
- In einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme der Vertretung des BF vom 12.04.2019 wurde im Wesentlichen dargetan, dass die vorgelegten Berichte samt Fotografien, die den BF in der ehemaligen römisch 40 -Moschee zeigen würden, nicht nachvollziehbar seien und den BF mit einem nicht bewiesenen Generalverdacht behaften würden. Hinsichtlich der darin genannten Personen wurde angeführt, dass es in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen sei, die angeführten Personen alle zu kontaktieren und durch sie in Erfahrung zu bringen, inwiefern sie infolge der Anschuldigungen des LVT, salafistische Aktivitäten entfaltet zu haben, verurteilt worden seien bzw. nach wie vor einen Aufenthaltstitel innehätten. Hinsichtlich des Imams der Moschee habe durch Familienangehörige in Erfahrung gebracht werden können, dass dieser nach negativer Beendigung seines Asylverfahrens Österreich bereits in Richtung eines anderen EU-Landes verlassen habe, von einer Verurteilung sei nichts bekannt. Die Person, der der BF auf der Fotografie auf die Schulter greife, sei nach wie vor in Österreich. Auch eine weitere namentlich genannte Person, die ihm Bericht erwähnt werde und auf den Fotos zu sehen sei, habe in einem fernmündlichen Telefongespräch angegeben, seit 8 Jahren in Österreich zu sein und nach wie vor über ein Visum zu verfügen. Bezüglich der übrigen Personen konnte kein Kontakt aufgenommen werden. Eine faire Entscheidung werde derzeit als verfrüht erachtet, da dem BF zugestanden werden müsse, neue Beweismittel herbeizuschaffen, aus denen sich die Unrichtigkeit der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen ergebe. Lediglich ein in letzter Minute vorgelegter Bericht einer Verwaltungsbehörde, der noch dazu sehr spekulativ sei, könne in einem fairen Gerichtsverfahren sicherlich nicht als einzige Grundlage einer Entscheidung, die mit großer Wahrscheinlichkeit zur existentiellen Zerstörung einer Familie führe, verwendet werden. In diesem Zusammenhang sei auch unklar, was die Einschätzung des LVT hinsichtlich des BF ohne Vorlage von Beweisen als wesentliche Person mit entsprechendem Einfluss auf die Mitglieder der ehemaligen römisch 40 -Moschee bedeute. Der BF sei auch nicht bei rechtswidrigen oder verfassungswidrigen Aktivitäten ertappt worden, wobei auch nicht klar sei, welche eventuell sowohl politische als auch ermittlungstechnische Überlegungen dahinter gestanden seien, dass das LVT drei Jahre zugebracht habe, bis die angebliche Salafisten-Moschee geschlossen werden habe können. Aufgrund welcher kultureller bzw. religiöser Kenntnisse des Islam, speziell in der kaukasische Form, könne das LVT behaupten, dass die Fotografien, die den BF beim Fastenbrechen und beim Sekerbayram zeigen, wobei er seine Hand auf die Schulter von einen angeblichen Extremisten lege, was eine übliche Umgangsform auch bei Nichtreligiösen im Kaukasus darstelle, nun ein sicherer Beweis für die behauptete Nahebeziehung des BF zu den erwähnten extremistischen Personen sei. Auch sei vom LVT nicht dargelegt worden, was mit den namentlich angeführten, behaupteten extremistischen Personen nach Schließung der Moschee passiert sei. Zudem sei auch nicht klar, wie das LVT überhaupt Wertungen betreffend die weiblichen Mitglieder der Familie des BF treffen habe können. Es werde daher der Antrag auf ergänzende Ermittlungen gestellt. Der Stellungnahme nachgereicht wurde ein handschriftliches Schreiben der ältesten Tochter des BF, in dem diese im Wesentlichen darlegt, dass es keinesfalls zutreffe, dass ihr Vater ein radikaler Muslim sei. Weiters wurden Unterstützungsschreiben von offenbar in Österreich aufhältigen Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, von einem Psychotherapeuten, der die Tochter des BF behandelt habe, für den BF nachgereicht, in denen gleichfalls verneint werde, dass der BF ein radikaler Muslim sei. Weiters wurde ein Unterstützungsschreiben eines Deutschlehrers des BF vorgelegt
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2019, W182 2119573-3/17E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 4 Jahre herabgesetzt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Rückkehrentscheidung in seiner sehr ausführlichen Beweiswürdigung dahingehend, dass nachträglich bekannt geworden sei, dass der BF eine Nahebeziehung zum Personenkreis eines islamistisch-extremistischen Moscheevereins gepflegt habe, indem er diesen regelmäßig besucht habe und im intensiven Kontakt zu den Mitgliedern gestanden sei. Daraus folgernd kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass trotz eines bald siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und trotz Anwesenheit der Kernfamilie des BF (Gattin, erwachsene Tochter sowie vier weitere Kinder im Alter von 4, 13 und 16 Jahren) das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung höher einzustufen sei als das private Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Auch bezogen auf das auf vier Jahre reduzierte Einreiseverbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung darauf Bezug genommen, dass der BF regelmäßig einen islamistisch-extremistischen Moscheeverein besucht hat, intensive Kontakte zu den Mitgliedern gepflegt hat sowie die politisch-salafistische Ausrichtung der Mitglieder des Moschee-Vereins sowie das die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates teilweise ablehnenden Gedankengut gebilligt und unterstützt hat. Dies werde auch dadurch bekräftigt, dass er seine Söhne in die Moschee eingeführt habe, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass der BF zumindest Sympathisant und Unterstützer des Vereins gewesen sei, in dessen Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte somit, dass von dem BF nach wie vor eine entsprechend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe, dies auch nach Schließung des Vereins im Herbst
- Die eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0125-11 zurückgewiesen. Im Wesentlichen verwies der VwGH darauf, dass die vom BFA und BVwG herangezogenen Bestimmungen des § 53 Abs. 3 Z 9 FPG und des § 60 Abs. 3 Z 1 Asylgesetz 2005 das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung nicht erfordern würden. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen seien vom BVwG – entgegen der Revision – ausreichend deutlich als erwiesen angenommen worden. Im Hinblick auf das laut Revision in Österreich intensiv geführte Familienleben und im Hinblick auf die Interessenabwägung des BVwG diesbezüglich führte der VwGH aus, dass die Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib zur Fortsetzung des Familienlebens „angesichts des erheblichen, jahrelang fortgesetzten und in § 53 Abs. 3 Z 9 FPG typisierten Fehlverhaltens sowie unter Berücksichtigung der geringen im Bundesgebiet erreichten Integration trotz der starken familiären Anknüpfungspunkte nicht als unvertretbar angesehen“ werden könnten.
- Die eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0125-11 zurückgewiesen. Im Wesentlichen verwies der VwGH darauf, dass die vom BFA und BVwG herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FPG und des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung nicht erfordern würden. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen seien vom BVwG – entgegen der Revision – ausreichend deutlich als erwiesen angenommen worden. Im Hinblick auf das laut Revision in Österreich intensiv geführte Familienleben und im Hinblick auf die Interessenabwägung des BVwG diesbezüglich führte der VwGH aus, dass die Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib zur Fortsetzung des Familienlebens „angesichts des erheblichen, jahrelang fortgesetzten und in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FPG typisierten Fehlverhaltens sowie unter Berücksichtigung der geringen im Bundesgebiet erreichten Integration trotz der starken familiären Anknüpfungspunkte nicht als unvertretbar angesehen“ werden könnten.
- Am XXXX reiste der BF selbständig und freiwillig in die Russische Föderation aus.
- Am römisch 40 reiste der BF selbständig und freiwillig in die Russische Föderation aus.
- Am XXXX reiste der BF nunmehr erneut über den Flughafen XXXX wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz.
- Am römisch 40 reiste der BF nunmehr erneut über den Flughafen römisch 40 wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge der Erstbefragung vom 16.10.2022 verwies der BF im Wesentlichen auf den Aufenthalt seiner Ehegattin und der gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet. Er habe am XXXX , nachdem die russische Mobilisierung der Armee verlautbart worden sei, den Entschluss zur erneuten Ausreise gefasst. Er sei aus Tschetschenien auf dem Luftweg in die Türkei legal ausgereist, habe dann einen Flug nach XXXX genommen und sei von XXXX auf dem Luftweg nach XXXX gelangt. Das Reisedokument habe er im Flugzeug vernichtet. Er habe Angst, gegen seinen Willen in den Krieg geschickt zu werden.
- Im Zuge der Erstbefragung vom 16.10.2022 verwies der BF im Wesentlichen auf den Aufenthalt seiner Ehegattin und der gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet. Er habe am römisch 40 , nachdem die russische Mobilisierung der Armee verlautbart worden sei, den Entschluss zur erneuten Ausreise gefasst. Er sei aus Tschetschenien auf dem Luftweg in die Türkei legal ausgereist, habe dann einen Flug nach römisch 40 genommen und sei von römisch 40 auf dem Luftweg nach römisch 40 gelangt. Das Reisedokument habe er im Flugzeug vernichtet. Er habe Angst, gegen seinen Willen in den Krieg geschickt zu werden.
- Dieses Vorbringen wiederholte der BF im Wesentlichen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.10.
- Darüber hinaus führte er aus, im Wesentlichen gesund zu sein, er habe eine Hüftoperation in Innsbruck gehabt, sein Blutdruck sei erhöht. Zu seinen Verwandten in der Heimat befragt, führte der BF aus, seinen Vater und seine Stiefmutter, sowie eine Schwester und zwei Brüder zu haben. Der Vater und seine Stiefmutter würden eine Pension bekommen, die Schwester arbeite als Managerin in einem Bauhaus und was seine Brüder aktuell arbeiten würden, das wisse er leider gar nicht. Zuletzt habe er in der Stadt XXXX gelebt und habe er nach der Rückkehr als Wachmann auf einer Baustelle gearbeitet.
- Dieses Vorbringen wiederholte der BF im Wesentlichen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.10.
- Darüber hinaus führte er aus, im Wesentlichen gesund zu sein, er habe eine Hüftoperation in Innsbruck gehabt, sein Blutdruck sei erhöht. Zu seinen Verwandten in der Heimat befragt, führte der BF aus, seinen Vater und seine Stiefmutter, sowie eine Schwester und zwei Brüder zu haben. Der Vater und seine Stiefmutter würden eine Pension bekommen, die Schwester arbeite als Managerin in einem Bauhaus und was seine Brüder aktuell arbeiten würden, das wisse er leider gar nicht. Zuletzt habe er in der Stadt römisch 40 gelebt und habe er nach der Rückkehr als Wachmann auf einer Baustelle gearbeitet. Der BF schilderte erneut, legal unter Verwendung eines Reisepasses auf dem Luftweg von XXXX nach XXXX geflogen zu sein, danach sei er auf dem Luftweg von XXXX über XXXX nach XXXX gekommen, er habe dabei immer noch den russischen Reisepass, der ihm in Österreich von der Vertretungsbehörde in XXXX ausgestellt worden sei, verwendet. Der BF schilderte, dass es nur aufgrund eines anonymen Schreibens in Österreich eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, er wisse auch nicht, ob es gegen ihn derzeit ein Einreiseverbot in Österreich gebe oder nicht.Der BF schilderte erneut, legal unter Verwendung eines Reisepasses auf dem Luftweg von römisch 40 nach römisch 40 geflogen zu sein, danach sei er auf dem Luftweg von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 gekommen, er habe dabei immer noch den russischen Reisepass, der ihm in Österreich von der Vertretungsbehörde in römisch 40 ausgestellt worden sei, verwendet. Der BF schilderte, dass es nur aufgrund eines anonymen Schreibens in Österreich eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, er wisse auch nicht, ob es gegen ihn derzeit ein Einreiseverbot in Österreich gebe oder nicht. Der BF bestätigte, von der Rückkehr aus Österreich bis zur erneuten Ausreise auf dem Luftweg keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Hätte er einen bekommen, wäre es für ihn unmöglich gewesen, das Land zu verlassen. Auf die Frage, ob er den Wehrdienst abgeleistet habe in der russischen Armee, führte der BF aus, dass dies niemals der Fall gewesen sei. Er habe keine Beorderung zum Militär in seinem Leben erhalten, er sei kein Milizsoldat und auch kein Reservist. Der BF führte aus, ein friedliebender Mensch zu sein, er wolle nicht andere Menschen töten und nicht selbst getötet werden. In seinem Inlandspass, den er zuhause in Tschetschenien gelassen habe, stehe, dass er als wehrpflichtig gelte, obwohl er nie einen Wehrdienst abgeleistet habe. Darüber hinaus schilderte der BF erneut Ereignisse, die im Zusammenhang mit seinem Leben in Österreich stehen, insbesonders auch mit dem Auftreten der österreichischen Polizei vor seiner freiwilligen Ausreise in die Russische Föderation. Maskierte Polizisten seien in Österreich bei ihm zuhause erschienen, eine Tochter habe die Tür aufgemacht und einen Gewehrlauf gesehen, dabei habe sie das Bewusstsein verloren. Der siebenjährige Sohn habe einen Schock erlitten und habe dadurch psychische Probleme. Eine Tochter habe wegen des Polizeieinsatzes in Österreich im Spital reanimiert werden müssen. Als er davon erfahren habe, sei er sofort bereit gewesen, das Land freiwillig zu verlassen. Der Grund für diese Polizeiaktion in Österreich wurde vom BF wie folgt beschrieben: „Ich glaube, sie wollten mich abschieben. Meines Wissens wurde vom Gericht über den Anwalt eine Bewilligung zur Ausreise erteilt.“
- Am 23.02.2023 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF, wobei er erneut ausführte, gesund zu sein, er habe Corona schon gehabt, sei genesen. Der BF schilderte im Wesentlichen erneut seine familiäre Situation in Österreich und in Tschetschenien. Zu seinen Brüdern führte er nunmehr aus, dass diese verheiratet seien und im Großhandel bzw. als Gelegenheitsarbeiter arbeiten würden. Der Vater lebe in einem Haus, ein Bruder habe eine Mietwohnung, der andere Bruder eine Eigentumswohnung. Seine Schwester habe ein Einfamilienhaus und würden alle ohne Probleme und Schwierigkeiten in XXXX leben und ein normales Leben führen können. Auch er selbst habe eine Eigentumswohnung in der Stadt XXXX , dies seit dem Jahr
- Auf die Frage, warum er diese Wohnung immer noch im Eigentum habe, vermeinte der BF: „Zur Nutzung als Unterkunft“. Er könne dort sicher wieder bei einer erneuten Rückkehr erneut Unterkunft nehmen, er habe auch regelmäßig und wöchentlich mehrmals Kontakt zu seinen Angehörigen in Tschetschenien über sein Mobiltelefon. Er sei niemals politisch tätig gewesen, gegen ihn würden auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen, er werde auch nicht gesucht. Seit der freiwilligen Rückkehr aus Österreich bis zur erneuten Ausreise habe es keinerlei Probleme gegeben (AS 373). Nach der Rückkehr aus Österreich habe er bei seinem Vater gelebt und habe als Sicherheitsmann gearbeitet und damit sein Geld verdient. Er habe bis zur erneuten Ausreise ein normales Leben geführt. Als Fluchtgrund führte der BF erneut aus, dass er zwei Kriege gesehen habe, er habe gesehen, wie ein Krieg abläuft, er werde höchstwahrscheinlich auch in den Krieg geschickt werden.Der BF schilderte im Wesentlichen erneut seine familiäre Situation in Österreich und in Tschetschenien. Zu seinen Brüdern führte er nunmehr aus, dass diese verheiratet seien und im Großhandel bzw. als Gelegenheitsarbeiter arbeiten würden. Der Vater lebe in einem Haus, ein Bruder habe eine Mietwohnung, der andere Bruder eine Eigentumswohnung. Seine Schwester habe ein Einfamilienhaus und würden alle ohne Probleme und Schwierigkeiten in römisch 40 leben und ein normales Leben führen können. Auch er selbst habe eine Eigentumswohnung in der Stadt römisch 40 , dies seit dem Jahr
- Auf die Frage, warum er diese Wohnung immer noch im Eigentum habe, vermeinte der BF: „Zur Nutzung als Unterkunft“. Er könne dort sicher wieder bei einer erneuten Rückkehr erneut Unterkunft nehmen, er habe auch regelmäßig und wöchentlich mehrmals Kontakt zu seinen Angehörigen in Tschetschenien über sein Mobiltelefon. Er sei niemals politisch tätig gewesen, gegen ihn würden auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen, er werde auch nicht gesucht. Seit der freiwilligen Rückkehr aus Österreich bis zur erneuten Ausreise habe es keinerlei Probleme gegeben (AS 373). Nach der Rückkehr aus Österreich habe er bei seinem Vater gelebt und habe als Sicherheitsmann gearbeitet und damit sein Geld verdient. Er habe bis zur erneuten Ausreise ein normales Leben geführt. Als Fluchtgrund führte der BF erneut aus, dass er zwei Kriege gesehen habe, er habe gesehen, wie ein Krieg abläuft, er werde höchstwahrscheinlich auch in den Krieg geschickt werden. Der BF führte aus, vor langer Zeit (vor dem ersten Asylverfahren in Österreich) geschlagen worden zu sein. Er habe auch eine Metallkeramik - Prothese beim Becken. Er könne ja nicht tauglich sein, mit einer Prothese (AS 374). Diese Prothese habe für den Alltag keine Auswirkung, er sei ein gesunder Mann, könne auch normal leben und arbeiten. Bislang habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten, er habe also keine Beweise, dass er tatsächlich in den Krieg geschickt werden sollte. Er habe auch noch niemals den Wehrdienst abgeleistet, er habe einmal ein Militärbuch gehabt, aber das sei verloren gegangen. Er wisse auch nicht, wann dieses Militärbuch ausgestellt worden sei und er wisse auch nicht, wann er dieses verloren habe. Dem BF wurde vorgehalten, dass er über den offiziellen Weg über den Flughafen habe ausreisen können, was bei Bürgern, welche in Militärregistern aufscheinen, nur mit behördlicher Erlaubnis möglich sei. Die Antwort des BF dazu lautete: „Ich weiß es nicht“. Er fürchte allgemein, dass er einberufen werde, alle würden einberufen in Russland, das wolle die russische Regierung und Präsident Putin so. Darüber hinaus wurde der BF zu seiner Religion befragt und über sein Familienleben im Bundesgebiet.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2023 wurde der erneuten Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen. Dem BF wurde darüber hinaus eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2023 wurde der erneuten Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen. Dem BF wurde darüber hinaus eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung nach Wiedergabe des umfangreichen Verfahrensganges dahingehend, dass der BF am XXXX freiwillig in die Russische Föderation heimgekehrt sei und dort bis XXXX nach eigenen Angaben ohne Probleme oder eine Gefahr einer realen Verfolgung sich habe aufhalten können. Der BF habe auch nach der offiziellen Verkündung der Teilmobilisierung auf offiziellem Weg über den Flughafen die Russische Föderation verlassen können und habe während der Grenzkontrollen keine Probleme gehabt. Während des Aufenthaltes in der Russischen Föderation und bis dato habe der BF keinen Einberufungsbefehl im Zuge der Teilmobilisierung erhalten. Der BF sei somit aus rein privaten Interesse erneut nach Österreich eingereist und habe einen erneuten Asylantrag eingebracht. Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zu Wehrdienst und Rekrutierungen in der Russischen Föderation und folgerte im Rahmen der Beweiswürdigung daraus, dass sein Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Der BF sei mit einem Alter von XXXX Jahren nicht mehr wehrpflichtig, eine Teilmobilmachung sei schon wieder für abgeschlossen erklärt worden. Würde der BF tatsächlich im russischen Militärregister aufscheinen, hätte er spätesten ab Verkündung der Mobilisierung das Land gar nicht mehr oder nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen können. Der BF habe auch angegeben, keinen Wehrdienst in der Russischen Föderation abgeleistet zu haben, sodass in seinem Militärbuch vermerkt sein müsste, dass er nie gedient habe und auch nicht zur Reserve im Militär zähle. Der BF habe während des Aufenthaltes in der Russischen Föderation nach der Rückkehr aus Österreich bis zur erneuten Ausreise keinen Einberufungsbefehl erhalten und würden keine Beweismittel vorliegen, dass der BF für die Mobilisierung zum russischen Militär auch nur in Frage gekommen wäre. Vielmehr habe er im Oktober 2022 über offiziellen Weg mit dem Flugzeug die Russische Föderation trotz der strengen Grenzkontrollen vor Ort ohne Probleme verlassen können. Wäre er tatsächlich von so großem Interesse für die Teilmobilisierung bereits damals gewesen, so wäre ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausreise verwehrt worden.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung nach Wiedergabe des umfangreichen Verfahrensganges dahingehend, dass der BF am römisch 40 freiwillig in die Russische Föderation heimgekehrt sei und dort bis römisch 40 nach eigenen Angaben ohne Probleme oder eine Gefahr einer realen Verfolgung sich habe aufhalten können. Der BF habe auch nach der offiziellen Verkündung der Teilmobilisierung auf offiziellem Weg über den Flughafen die Russische Föderation verlassen können und habe während der Grenzkontrollen keine Probleme gehabt. Während des Aufenthaltes in der Russischen Föderation und bis dato habe der BF keinen Einberufungsbefehl im Zuge der Teilmobilisierung erhalten. Der BF sei somit aus rein privaten Interesse erneut nach Österreich eingereist und habe einen erneuten Asylantrag eingebracht. Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zu Wehrdienst und Rekrutierungen in der Russischen Föderation und folgerte im Rahmen der Beweiswürdigung daraus, dass sein Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Der BF sei mit einem Alter von römisch 40 Jahren nicht mehr wehrpflichtig, eine Teilmobilmachung sei schon wieder für abgeschlossen erklärt worden. Würde der BF tatsächlich im russischen Militärregister aufscheinen, hätte er spätesten ab Verkündung der Mobilisierung das Land gar nicht mehr oder nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen können. Der BF habe auch angegeben, keinen Wehrdienst in der Russischen Föderation abgeleistet zu haben, sodass in seinem Militärbuch vermerkt sein müsste, dass er nie gedient habe und auch nicht zur Reserve im Militär zähle. Der BF habe während des Aufenthaltes in der Russischen Föderation nach der Rückkehr aus Österreich bis zur erneuten Ausreise keinen Einberufungsbefehl erhalten und würden keine Beweismittel vorliegen, dass der BF für die Mobilisierung zum russischen Militär auch nur in Frage gekommen wäre. Vielmehr habe er im Oktober 2022 über offiziellen Weg mit dem Flugzeug die Russische Föderation trotz der strengen Grenzkontrollen vor Ort ohne Probleme verlassen können. Wäre er tatsächlich von so großem Interesse für die Teilmobilisierung bereits damals gewesen, so wäre ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausreise verwehrt worden. Betreffend die Situation im Fall der Rückkehr verwies die belangte Behörde darauf, dass er nach der freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation ab August 2021 wieder Fuß habe fassen können, er sei einer Arbeit nachgegangen, habe nach eigenen Angaben ein normales Leben geführt und besitze er eine eigene Eigentumswohnung in seiner Heimatstadt XXXX . Betreffend die Situation im Fall der Rückkehr verwies die belangte Behörde darauf, dass er nach der freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation ab August 2021 wieder Fuß habe fassen können, er sei einer Arbeit nachgegangen, habe nach eigenen Angaben ein normales Leben geführt und besitze er eine eigene Eigentumswohnung in seiner Heimatstadt römisch 40 . Zu Spruchpunkt III., dem Abspruch gemäß § 57 Asylgesetz führte die belangte Behörde aus, keiner der in § 57 Asylgesetz genannten Gründe auf den BF zutreffen würden. Zu Spruchpunkt römisch drei., dem Abspruch gemäß Paragraph 57, Asylgesetz führte die belangte Behörde aus, keiner der in Paragraph 57, Asylgesetz genannten Gründe auf den BF zutreffen würden. Im angefochtenen Bescheid erging der Hinweis, dass die vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, weshalb eine neuerliche Rückkehrentscheidung gar nicht mehr zu erlassen sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei sich die Beschwerde auf folgende Beschwerdegründe stützt (AS 577 ff): „Der Konflikt zwischen Russland und der Ukraine, dank der unverfrorenen Einmischung der NATO, diese wieder im Gängelband der USA, sei derart eskaliert, dass durch die immer größere Lieferung durch Kriegsgerät durch den Westen natürlich auch Russland immer mehr Soldaten benötigt, ob es nun Rekruten sind oder die Prigoschin Söldner. Die Tatsache, dass der BF während seines Aufenthaltes in der Russischen Föderation relativ unbehelligt geblieben ist, vermag nicht darüber hinwegtäuschen, dass gerade in den letzten Monaten die Wahrscheinlichkeit weiterer Mobilisationen größer geworden ist und immer größer wird, solange die USA den Krieg in der Ukraine als Mittel dafür ansehen, ihre alten Kriegsgeräte loszuwerden und die dumm blöd naive EU noch dafür sich verpflichtet hat, die Kosten der Kriegsführung zu bestreiten. Offensichtlich steuert alles auf einen großen Crash zu, die Amis reiben sich die Hände, dass die Europäer so dumm sind und sich auf so ein mieses Spiel einlassen“. Die weiteren Beschwerdeausführungen befassen sich ausschließlich mit dem Verhalten des Vorarlberger Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot. So sei die Behauptung, der BF hätte sogar seine zwei Söhne in die Salafistenszene eingeführt, „der größte Blödsinn, der schon lange zwischen XXXX und Bregenz behauptet worden ist.“ Dabei hätte das LVT Vorarlberg viel zu tun, wenn man hier nur die Neonaziszene in Vorarlberg, die rechtsextreme Türkenszene betrachtet, die immer wieder mit Glacehandschuhen angefasst werden.“ Aber auch das Bundesamt habe sich einige Ungeheuerlichkeiten geleistet. So seien weder im jetzigen Verfahren noch im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot die eigenen Familienmitglieder zum Sachverhalt befragt worden.Die weiteren Beschwerdeausführungen befassen sich ausschließlich mit dem Verhalten des Vorarlberger Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot. So sei die Behauptung, der BF hätte sogar seine zwei Söhne in die Salafistenszene eingeführt, „der größte Blödsinn, der schon lange zwischen römisch 40 und Bregenz behauptet worden ist.“ Dabei hätte das LVT Vorarlberg viel zu tun, wenn man hier nur die Neonaziszene in Vorarlberg, die rechtsextreme Türkenszene betrachtet, die immer wieder mit Glacehandschuhen angefasst werden.“ Aber auch das Bundesamt habe sich einige Ungeheuerlichkeiten geleistet. So seien weder im jetzigen Verfahren noch im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot die eigenen Familienmitglieder zum Sachverhalt befragt worden. Der Beschwerde beigelegt waren handgeschriebene Briefe der Angehörigen im Bundesgebiet, die im Wesentlichen zum Inhalt haben, dass die Kinder den Wunsch haben, dass der BF wieder bei ihnen im Bundesgebiet lebt, weil sie ihn schon sehr vermissen. Darüber hinaus wurden integrative Aspekte belegt, etwa dass der BF einen Termin beim Arbeitsmarktservice XXXX wahrgenommen hat und er „für die XXXX nach Absolvierung einer umfangreichen Einschulung zwischen November 2022 bis Februar 2023 im Bereich Security, Reinigung tätig“ gewesen ist.Der Beschwerde beigelegt waren handgeschriebene Briefe der Angehörigen im Bundesgebiet, die im Wesentlichen zum Inhalt haben, dass die Kinder den Wunsch haben, dass der BF wieder bei ihnen im Bundesgebiet lebt, weil sie ihn schon sehr vermissen. Darüber hinaus wurden integrative Aspekte belegt, etwa dass der BF einen Termin beim Arbeitsmarktservice römisch 40 wahrgenommen hat und er „für die römisch 40 nach Absolvierung einer umfangreichen Einschulung zwischen November 2022 bis Februar 2023 im Bereich Security, Reinigung tätig“ gewesen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen An den Feststellungen zur Person des BF, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit hat sich – verglichen mit der Entscheidung des BVwG vom 26.07.2019 - keinerlei Änderung ergeben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot rechtskräftig und ist der BF am XXXX freiwillig und selbständig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Das gegen ihn erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren ist demnach unverändert gültig. Am XXXX reiste der BF über den Flughafen XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein.Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot rechtskräftig und ist der BF am römisch 40 freiwillig und selbständig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Das gegen ihn erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren ist demnach unverändert gültig. Am römisch 40 reiste der BF über den Flughafen römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF nach der Rückkehr in die Russische Föderation in das Blickfeld der dortigen Behörden oder Sicherheitskräfte gelangt wäre und er während des Aufenthaltes in seiner Heimatstadt bis zur erneuten Ausreise auf dem Luftweg irgendein Problem gehabt hätte. Der BF verließt im Oktober 2022 Tschetschenien erneut über den dortigen Flughafen in XXXX , reiste nach XXXX und gelangte am Luftweg in das Bundesgebiet. Zu keinem Zeitpunkt wurde der BF, der nunmehr XXXX Jahre alt ist, wegen einer allfälligen Mobilisierung kontaktiert, der BF hat nach eigenen Angaben noch niemals seinen Militärdienst abgeleistet, er zählt somit auch nicht zu den Reservisten. Im Hinblick auf eine freiwillige Meldung zu regulären Militäreinheiten oder zu tschetschenischen Freiwilligenbataillonen hat der BF überhaupt kein Vorbringen erstattet. Der BF konnte nach der Rückkehr aus Österreich in seiner Heimatstadt beruflichen Tätigkeiten nachgehen, er verfügt dort über familiäre Bindungen, wobei auch die beiden Brüder des BF erkennbar noch zu keinem Zeitpunkt mobilisiert wurden. Der BF verfügt darüber hinaus in seiner Heimatstadt über eine eigene Eigentumswohnung und über zahlreiche Verwandte, die ihm bei einer erneuten Rückkehr zumindest vorübergehend behilflich sein können.Nicht festgestellt werden kann, dass der BF nach der Rückkehr in die Russische Föderation in das Blickfeld der dortigen Behörden oder Sicherheitskräfte gelangt wäre und er während des Aufenthaltes in seiner Heimatstadt bis zur erneuten Ausreise auf dem Luftweg irgendein Problem gehabt hätte. Der BF verließt im Oktober 2022 Tschetschenien erneut über den dortigen Flughafen in römisch 40 , reiste nach römisch 40 und gelangte am Luftweg in das Bundesgebiet. Zu keinem Zeitpunkt wurde der BF, der nunmehr römisch 40 Jahre alt ist, wegen einer allfälligen Mobilisierung kontaktiert, der BF hat nach eigenen Angaben noch niemals seinen Militärdienst abgeleistet, er zählt somit auch nicht zu den Reservisten. Im Hinblick auf eine freiwillige Meldung zu regulären Militäreinheiten oder zu tschetschenischen Freiwilligenbataillonen hat der BF überhaupt kein Vorbringen erstattet. Der BF konnte nach der Rückkehr aus Österreich in seiner Heimatstadt beruflichen Tätigkeiten nachgehen, er verfügt dort über familiäre Bindungen, wobei auch die beiden Brüder des BF erkennbar noch zu keinem Zeitpunkt mobilisiert wurden. Der BF verfügt darüber hinaus in seiner Heimatstadt über eine eigene Eigentumswohnung und über zahlreiche Verwandte, die ihm bei einer erneuten Rückkehr zumindest vorübergehend behilflich sein können. 1.
- Auszug Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 11: COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-NasenSchutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-NasenSchutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID- 19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022 E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.edag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022 Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID- 19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatciiprotiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022 KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 29.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/specialinterest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya1777599119.html, Zugriff 25.7.2022 Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laenderanalysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 Politische Lage 25.7.2022 , Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Pr