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{'item': 'W240 2253894-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW240 2253894-1 Spruch, W240 2253894-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX XXXX , geboren XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022, Zl. 1286146706/211445671, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022, Zl. 1286146706/211445671, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der damals 44-jährige Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-moslemischen Glaubens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 02.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.10.2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er habe in seiner Heimat Syrien nicht genug Geld verdienen können, um seine Familie ordentlich zu versorgen. Aus diesem Grund habe er Syrien verlassen, außerdem gebe es dort noch Krieg. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der syrischen Regierung. Er stamme aus dem Gouvernement Al Hasaka, aus XXXX , seine Familie (Ehefrau, Sohn, Eltern, Geschwister) lebe noch großteils dort. Zuletzt habe er in XXXX , in XXXX gewohnt.Am 03.10.2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er habe in seiner Heimat Syrien nicht genug Geld verdienen können, um seine Familie ordentlich zu versorgen. Aus diesem Grund habe er Syrien verlassen, außerdem gebe es dort noch Krieg. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der syrischen Regierung. Er stamme aus dem Gouvernement Al Hasaka, aus römisch 40 , seine Familie (Ehefrau, Sohn, Eltern, Geschwister) lebe noch großteils dort. Zuletzt habe er in römisch 40 , in römisch 40 gewohnt. Am 25.01.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA). Zu seinen Fluchtgründen führte der BF im Wesentlichen aus, dass er weder wegen seiner Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei, noch in Syrien an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen habe. Er habe als LKW-Fahrer gearbeitet und sei dabei wegen einer Namensverwechslung 15 Tage inhaftiert worden, bis sich alles aufgeklärt habe, und habe schließlich den Job verloren. Es herrsche schon lange Krieg in Syrien. Außerdem wolle er seinen Sohn besser großziehen, weit weg vom Krieg. Er sei sicher 15 Mal wegen seines Namens kontrolliert und inhaftiert worden. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, nicht genug Geld verdient zu haben, um die Familie ordentlich zu versorgen und nun mehrere Inhaftierungen wegen einer Namensverwechslung vorbringe, brachte er vor, deswegen auch Probleme mit der Arbeit bekommen und diese verloren zu haben. Er sei immer als LKW-Fahrer tätig gewesen. Seinen Wehrdienst habe er von 1997 bis 1999 als normaler Soldat abgeleistet. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er dabei nicht teilgenommen. 2012 habe er einen Einbrufungsbefehl erhalten, diesen aber ignoriert. Er fürchte sich vor der syrischen Regierung. Er habe im Herkunftsstaat drei Mal die beschriebenen Probleme mit den Behörden gehabt. Eine Strafanzeige, Fahndung oder einen Haftbefehl gebe es nicht. Er sei bisher auch nicht politisch tätig gewesen. Er sei auch in Syrien nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Er habe alle Gründe geschildert und habe dafür ausreichend Zeit bekommen. Vom BF wurde u.a. ein syrischer Personalausweis im Original, die Kopie eines syrischen Reisepasses sowie ein Militärdienstbuch vorgelegt. Nach der vorgenommenen Übersetzung des am XXXX ausgestellten Personalausweises wurde der BF in XXXX , in XXXX , geboren und war dort auch wohnhaft. Nach der vorgenommenen Übersetzung des am römisch 40 ausgestellten Personalausweises wurde der BF in römisch 40 , in römisch 40 , geboren und war dort auch wohnhaft. Dem teilweise übersetzten Militärdienstbuch ist ua. zu entnehmen, dass der BF XXXX rekrutiert wurde und seit XXXX der Militärreserve zugeordnet war.Dem teilweise übersetzten Militärdienstbuch ist ua. zu entnehmen, dass der BF römisch 40 rekrutiert wurde und seit römisch 40 der Militärreserve zugeordnet war.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.03.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.03.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte darin im Wesentlichen fest, dass der BF Syrien auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK hätte nicht festgestellt werden könne, auch nicht im Fall der Rückkehr. Der BF müsse nach einer Rückkehr in Syrien keinen Reservemilitärdienst leisten. Es sei davon auszugehen, dass in Syrien der Reservedienst von Männern bis zum
  5. Lebensjahr abzuleisten sei. Spezielle Kenntnisse, welche für eine Überschreitung dieser Altersgrenze sprächen, habe der BF nicht angegeben. Er habe seit seiner Einberufung zum Reservedienst 2012 auch keine weitere Einberufung erhalten, weshalb eine solche im Fall einer Rückkehr ebenfalls unwahrscheinlich sei.
  6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung wegen Vorliegens erheblicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Beschwerde. Dazu wurde ins Treffen geführt, dass der BF als LKW-Fahrer gearbeitet und dabei viele von der Regierung dominierte Orte habe durchfahren müssen. Wegen einer Namensähnlichkeit sei er mehrmals festgenommen sowie für 15 Tage inhaftiert worden und habe seine Arbeit verloren. 2012 sei der BF zum Reservemilitärdienst einberufen worden. Seine Herkunftsregion sei unter kurdischer Kontrolle gestanden und er sei zur Abgabe von landwirtschafltichen Flächen aufgefordert worden, weshalb er im Jahr 2019 in die Provinz XXXX nach XXXX umgezogen sei. 2021 sei die syrische Regierung dorthin vorgerückt, weshalb er illegal in die Türkei geflüchtet sei, weil er zum Reservemilitärdienst einberufen worden sei. Als Deserteur drohe ihm jedenfalls die reale Gefahr durch den syrischen Staat verfolgt zu werden. Auch wegen seines Asylantrages müsse er im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit der Unterstellung einer regimekritischen Haltung seitens der syrischen Behörden rechnen. Das behördliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Dieses sei vor dem Hintergrund, dass die gesamte Familie des BF durch das syrische Regime bedroht werde, als willkürlich zu bezeichnen. Der BF habe sich auf die Zwangsrekrutierung in Syrien und die Verfolgung seitens der syrischen Behörden bezogen und seine Rückkehrbefürchtungen dargelegt. Selbst aus den Länderberichten ergebe sich, dass es zu Rekrutierungen ua. an Checkpoints sowie bei jeder Wiedereinreise nach Syrien kommen könne, selbst wenn man den Militärdienst bereits abgeleistet habe. Ein Deserteur würde verhaftet werden und die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung wäre ernst. Das BFA habe die dem BF drohende Verfolgung durch das syrische Regime wegen seiner Desertion, Flucht und Asylantragstellung als auch Reservemilitärdienst nicht entsprechend berücksichtigt. Der BF sei vor dem Reservemilitärdienst und den Bedrohungen der Kurden geflüchtet. Es drohe ihm bei einer Rückkehr in Haft genommen zu werden, insbesondere bei seiner Einreise nach Syrien. Der BF erfülle jedenfalls die einem Deserteur zumindest gegen den Staat gerichtete unterstellte politische Gesinnung und somit die Anforderungen für die Zuerkennung von Asyl. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden. Zudem werde auch seine Ausreise und Asylantragstellung als Ablehnung der syrischen Regierung gewertet. Nach der Judikatur des VwGH könne das Verhalten von Wehrdientsverweigerern bzw. Deserteuren aslyrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten der Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe oder ihnen deswegen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehle. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme angesichts der Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung. Beigelegt waren zwei Schriftstücke in Kopie (Einberufungsbefehl, Bestätigung von der politischen Sicherheitsdirektion).
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung wegen Vorliegens erheblicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Beschwerde. Dazu wurde ins Treffen geführt, dass der BF als LKW-Fahrer gearbeitet und dabei viele von der Regierung dominierte Orte habe durchfahren müssen. Wegen einer Namensähnlichkeit sei er mehrmals festgenommen sowie für 15 Tage inhaftiert worden und habe seine Arbeit verloren. 2012 sei der BF zum Reservemilitärdienst einberufen worden. Seine Herkunftsregion sei unter kurdischer Kontrolle gestanden und er sei zur Abgabe von landwirtschafltichen Flächen aufgefordert worden, weshalb er im Jahr 2019 in die Provinz römisch 40 nach römisch 40 umgezogen sei. 2021 sei die syrische Regierung dorthin vorgerückt, weshalb er illegal in die Türkei geflüchtet sei, weil er zum Reservemilitärdienst einberufen worden sei. Als Deserteur drohe ihm jedenfalls die reale Gefahr durch den syrischen Staat verfolgt zu werden. Auch wegen seines Asylantrages müsse er im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit der Unterstellung einer regimekritischen Haltung seitens der syrischen Behörden rechnen. Das behördliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Dieses sei vor dem Hintergrund, dass die gesamte Familie des BF durch das syrische Regime bedroht werde, als willkürlich zu bezeichnen. Der BF habe sich auf die Zwangsrekrutierung in Syrien und die Verfolgung seitens der syrischen Behörden bezogen und seine Rückkehrbefürchtungen dargelegt. Selbst aus den Länderberichten ergebe sich, dass es zu Rekrutierungen ua. an Checkpoints sowie bei jeder Wiedereinreise nach Syrien kommen könne, selbst wenn man den Militärdienst bereits abgeleistet habe. Ein Deserteur würde verhaftet werden und die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung wäre ernst. Das BFA habe die dem BF drohende Verfolgung durch das syrische Regime wegen seiner Desertion, Flucht und Asylantragstellung als auch Reservemilitärdienst nicht entsprechend berücksichtigt. Der BF sei vor dem Reservemilitärdienst und den Bedrohungen der Kurden geflüchtet. Es drohe ihm bei einer Rückkehr in Haft genommen zu werden, insbesondere bei seiner Einreise nach Syrien. Der BF erfülle jedenfalls die einem Deserteur zumindest gegen den Staat gerichtete unterstellte politische Gesinnung und somit die Anforderungen für die Zuerkennung von Asyl. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden. Zudem werde auch seine Ausreise und Asylantragstellung als Ablehnung der syrischen Regierung gewertet. Nach der Judikatur des VwGH könne das Verhalten von Wehrdientsverweigerern bzw. Deserteuren aslyrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten der Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe oder ihnen deswegen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehle. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme angesichts der Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung. Beigelegt waren zwei Schriftstücke in Kopie (Einberufungsbefehl, Bestätigung von der politischen Sicherheitsdirektion). Der Übersetzung des vorgelegten Einberufungsbefehls ergab, dass der in XXXX wohnhafte BF als Reservist aufgefordert wurde, sich bei der Rekrutierungsstelle in XXXX am XXXX 2014 einzufinden und die Frist zum Einrücken mit „sofort“ angegeben wurde.Der Übersetzung des vorgelegten Einberufungsbefehls ergab, dass der in römisch 40 wohnhafte BF als Reservist aufgefordert wurde, sich bei der Rekrutierungsstelle in römisch 40 am römisch 40 2014 einzufinden und die Frist zum Einrücken mit „sofort“ angegeben wurde.
  8. Nach einer polizeilichen Mitteilung vom 16.11.2022 wurde beim BF ein 2008 in Dubai ausgestellter und bis XXXX .2023 gültiger LKW-Führerschein der Vereinigten Arabischen Emirate (UAE) vorgelegt, der zumindest einmal verlängert worden sein muss, da Lenkerberechtigungen der UAE eine maximale Gültigkeitsdauer von zehn Jahren bzw. eine erheblich kürzere für Ausländer haben.
  9. Nach einer polizeilichen Mitteilung vom 16.11.2022 wurde beim BF ein 2008 in Dubai ausgestellter und bis römisch 40 .2023 gültiger LKW-Führerschein der Vereinigten Arabischen Emirate (UAE) vorgelegt, der zumindest einmal verlängert worden sein muss, da Lenkerberechtigungen der UAE eine maximale Gültigkeitsdauer von zehn Jahren bzw. eine erheblich kürzere für Ausländer haben.
  10. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.02.2023, an der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung. Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er 2012 ertsmals mündlich einberufen worden sei und 2014 auch eine schriftliche Einberufung erhalten habe, an seiner Wohnanschrift in XXXX . Sein Vater habe ihm diese nun nachgeschickt. Seine Frau und sein Sohn befänden sich nun in der Türkei in einem Camp. Der Bruder seiner Frau habe ebenfalls das Land verlassen wollen. Drei seiner Brüder hätten in Deutschland einen Aufenthaltstitel, weil sie gesucht würden. In der Gegend sei die freie Armee aktiv. Sie seien von den Kurden, vom Regime und der freien Armee gesucht worden, sie seien in diesem Alter. Nach seiner Herkunftsregion befragt, brachte er vor, diese sei nicht richtig aufgeschrieben worden. Er stamme aus XXXX , aus XXXX in der Nähe von XXXX . Bei seiner Ausreise hätten die Kurden und das Regime seine Herkunftsregion kontrolliert. Ein Teil seiner Familie (Eltern, Bruder, Schwester) würden noch in XXXX leben. Der Rest (drei Schwestern) sei verheiratet und lebe in XXXX . Dort gebe es viele Probleme und die jungen Männer würden zwangsrekrutiert. Zur Aufforderung sein Leben in Syrien zu schildern, brachte der BF vor, anfangs in XXXX gewoht zu haben. Danach habe es eine Namensverwechslung gegeben und er sei immer aufgehalten und verhaftet worden. Danach sei er mündlich zum Reservedienst einberufen worden, das sei 2012 gewesen. Er habe darauf die Region nicht (mehr) verlassen und sei in Al Hasaka geblieben und habe dort zwischen 2015/2016 geheiratet. Er sei LKW-Fahrer. 2018 hätten die kurdischen Gruppen, die PKK, gewollt, dass er Ausrüstung transportiere. Sein Name sei bei den Grenzübergängen bekannt gewesen. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt, dass er entweder mit ihnen gemeinsam arbeite oder gar nicht arbeiten dürfe. Schließlich hätten sie ihm sein Auto und sein Grundstück weggenommen, dies sei im
  11. Monat 2018 gewesen. Zum Vorhalt, warum er das bisher nicht vorgebracht habe, gab er an, man habe ihn bisher nicht ausreden lassen, er habe keine Details erzählen können. Danach sei er gezwungen gewesen, mit seiner Familie zurück nach XXXX zu fahren und als Fahrer (Taxifahrer, Busfahrer) zu arbeiten, bis sich das Regime 2021 dieser Region genähert habe. Er sei dann gezwungen gewesen, im Juli 2021 illegal in die Türkei zu reisen. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder aktiven politischen Bewegung gewesen. Er habe vor und nach seinem Militärdienst immer als Faher gearbeitet. Als Fluchtgrund brachte er vor, vom Regime wegen der Reservedienstentziehung als Verräter angesehen zu werden, da es auch diese Namensverwechslung und Inhaftierungen gegeben habe. Was die YPG betreffe, diese habe ihm das Auto weggenommen, sodass er dort nicht mehr habe arbeiten können. Er habe nichts machen können, weder in seiner Gegend arbeiten, noch verreisen. Er sei von allen Seiten unter Druck gesetzt worden. Auf Nachfrage erläuterte er, wegen der Namensverwechslung ein paar mal aufgehalten und für ein paar Stunden festgehalten worden zu sein. Beim letzten Mal sei er 15 Tage festgehalten worden. Er werde vom syrischen Regime gesucht und es werde ihm vorgeworfen, dass er zur freien Armee gehöre, weil es jemanden mit gleichem Namen gebe. In ihrer Gegend hätten die Cousins vs. und ms. ähnliche Namen, jedoch habe seine Mutter einen anderen Namen (als die gesuchte Person). 2011/2012 sei er am häufigsten aufgehalten worden, danach habe er versucht die vom Regime kontrollierte Gegend zu meiden. Im September XXXX sei er aus dem Militärdienst als Maschinengewehrschütze entlassen worden. Er wolle jedoch nicht kämpfen und keine Waffe gegen seine Landsleute benützen. Auf die Frage, wie er sich dann doch bis 2021 in Syrien habe aufhalten können, gab er an, er habe sich im kurdisch verwalteten Gebiet aufhalten können, wo die syrische Regierung keinen Zugriff habe. In Bezug auf die kurdischen Gruppen brachte er zusammengefasst vor, dass diese pro Familie immer nur einen Mann einziehen würden. Zunächst sei dies sein Bruder gewesen, welcher dabei verletzt worden sei. 2018 sei der BF an der Reihe, jedoch zu alt gewesen, weshalb sie ihn zu Transporten von Militärausrüstung hätten verpflichten wollen, was er abgelehnt habe. Befragt, wie er dann noch bis 2021 in Syrien habe leben können, brachte er vor, im alten Haus seiner Eltern gelebt und als Taxi- oder Busfahrer gearbeitet zu haben. Diese Region sei zwischen Regime und Kurden gespalten gewesen, er habe diese nie verlassen und alle Grenz- und Kontrollpunkte gemieden. Im Fall einer Rückker gelte er für das Regime als Verräter, ebenso für die Kurden. Das Regime würde ihn verhaften und dann würde er im Gefängnis sterben. Er weigere sich Waffen und militärische Ausrüstungen zu transportieren. Zum vorgelegten Schreiben brachte er vor, kurz danach Syrien verlassen zu haben. Bei dem vorgelegten Schriftstück handelte es sich nach Übersetzung durch den Dolmetscher um eine undatierte Ladung für den XXXX .2021 zum syrischen Innenministerium, politischer Sicherheitsapparat, Abteilung für IT, in Damaskus, ausgestellt vom Leiter des politischen Sicherheitsapparates in Al Hasaka. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung als Ausreisegrund angegeben habe, in Syrien nicht genug Geld verdient zu haben, jedoch nun beim BVwG Anhaltungen und Probleme mit den Kurden schildere, brachte der BF als Erklärung vor, dass es nicht um Geld, sondern um das Leben selbst gehe, wie man überlebe. Er könne dort nicht gut leben, sei ständig in Gefahr verhaftet zu werden, arbeiten könne man überall, wenn man die Sprache lerne. Es gehe nicht nur ums Geld. Nach Fragewiederholung ergänzte er, sich anfangs nicht ausgekannt zu haben. Der Dolmetscher damals habe ihn aufgefordert, sich kurz zu halten und er habe sich nicht wirklich konzentriert. Er sei heute aus Sorge um seine Familie sehr unter Druck. Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er 2012 ertsmals mündlich einberufen worden sei und 2014 auch eine schriftliche Einberufung erhalten habe, an seiner Wohnanschrift in römisch 40 . Sein Vater habe ihm diese nun nachgeschickt. Seine Frau und sein Sohn befänden sich nun in der Türkei in einem Camp. Der Bruder seiner Frau habe ebenfalls das Land verlassen wollen. Drei seiner Brüder hätten in Deutschland einen Aufenthaltstitel, weil sie gesucht würden. In der Gegend sei die freie Armee aktiv. Sie seien von den Kurden, vom Regime und der freien Armee gesucht worden, sie seien in diesem Alter. Nach seiner Herkunftsregion befragt, brachte er vor, diese sei nicht richtig aufgeschrieben worden. Er stamme aus römisch 40 , aus römisch 40 in der Nähe von römisch 40 . Bei seiner Ausreise hätten die Kurden und das Regime seine Herkunftsregion kontrolliert. Ein Teil seiner Familie (Eltern, Bruder, Schwester) würden noch in römisch 40 leben. Der Rest (drei Schwestern) sei verheiratet und lebe in römisch 40 . Dort gebe es viele Probleme und die jungen Männer würden zwangsrekrutiert. Zur Aufforderung sein Leben in Syrien zu schildern, brachte der BF vor, anfangs in römisch 40 gewoht zu haben. Danach habe es eine Namensverwechslung gegeben und er sei immer aufgehalten und verhaftet worden. Danach sei er mündlich zum Reservedienst einberufen worden, das sei 2012 gewesen. Er habe darauf die Region nicht (mehr) verlassen und sei in Al Hasaka geblieben und habe dort zwischen 2015 aus 2016, geheiratet. Er sei LKW-Fahrer. 2018 hätten die kurdischen Gruppen, die PKK, gewollt, dass er Ausrüstung transportiere. Sein Name sei bei den Grenzübergängen bekannt gewesen. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt, dass er entweder mit ihnen gemeinsam arbeite oder gar nicht arbeiten dürfe. Schließlich hätten sie ihm sein Auto und sein Grundstück weggenommen, dies sei im
  12. Monat 2018 gewesen. Zum Vorhalt, warum er das bisher nicht vorgebracht habe, gab er an, man habe ihn bisher nicht ausreden lassen, er habe keine Details erzählen können. Danach sei er gezwungen gewesen, mit seiner Familie zurück nach römisch 40 zu fahren und als Fahrer (Taxifahrer, Busfahrer) zu arbeiten, bis sich das Regime 2021 dieser Region genähert habe. Er sei dann gezwungen gewesen, im Juli 2021 illegal in die Türkei zu reisen. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder aktiven politischen Bewegung gewesen. Er habe vor und nach seinem Militärdienst immer als Faher gearbeitet. Als Fluchtgrund brachte er vor, vom Regime wegen der Reservedienstentziehung als Verräter angesehen zu werden, da es auch diese Namensverwechslung und Inhaftierungen gegeben habe. Was die YPG betreffe, diese habe ihm das Auto weggenommen, sodass er dort nicht mehr habe arbeiten können. Er habe nichts machen können, weder in seiner Gegend arbeiten, noch verreisen. Er sei von allen Seiten unter Druck gesetzt worden. Auf Nachfrage erläuterte er, wegen der Namensverwechslung ein paar mal aufgehalten und für ein paar Stunden festgehalten worden zu sein. Beim letzten Mal sei er 15 Tage festgehalten worden. Er werde vom syrischen Regime gesucht und es werde ihm vorgeworfen, dass er zur freien Armee gehöre, weil es jemanden mit gleichem Namen gebe. In ihrer Gegend hätten die Cousins vs. und ms. ähnliche Namen, jedoch habe seine Mutter einen anderen Namen (als die gesuchte Person). 2011 aus 2012, sei er am häufigsten aufgehalten worden, danach habe er versucht die vom Regime kontrollierte Gegend zu meiden. Im September römisch 40 sei er aus dem Militärdienst als Maschinengewehrschütze entlassen worden. Er wolle jedoch nicht kämpfen und keine Waffe gegen seine Landsleute benützen. Auf die Frage, wie er sich dann doch bis 2021 in Syrien habe aufhalten können, gab er an, er habe sich im kurdisch verwalteten Gebiet aufhalten können, wo die syrische Regierung keinen Zugriff habe. In Bezug auf die kurdischen Gruppen brachte er zusammengefasst vor, dass diese pro Familie immer nur einen Mann einziehen würden. Zunächst sei dies sein Bruder gewesen, welcher dabei verletzt worden sei. 2018 sei der BF an der Reihe, jedoch zu alt gewesen, weshalb sie ihn zu Transporten von Militärausrüstung hätten verpflichten wollen, was er abgelehnt habe. Befragt, wie er dann noch bis 2021 in Syrien habe leben können, brachte er vor, im alten Haus seiner Eltern gelebt und als Taxi- oder Busfahrer gearbeitet zu haben. Diese Region sei zwischen Regime und Kurden gespalten gewesen, er habe diese nie verlassen und alle Grenz- und Kontrollpunkte gemieden. Im Fall einer Rückker gelte er für das Regime als Verräter, ebenso für die Kurden. Das Regime würde ihn verhaften und dann würde er im Gefängnis sterben. Er weigere sich Waffen und militärische Ausrüstungen zu transportieren. Zum vorgelegten Schreiben brachte er vor, kurz danach Syrien verlassen zu haben. Bei dem vorgelegten Schriftstück handelte es sich nach Übersetzung durch den Dolmetscher um eine undatierte Ladung für den römisch 40 .2021 zum syrischen Innenministerium, politischer Sicherheitsapparat, Abteilung für IT, in Damaskus, ausgestellt vom Leiter des politischen Sicherheitsapparates in Al Hasaka. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung als Ausreisegrund angegeben habe, in Syrien nicht genug Geld verdient zu haben, jedoch nun beim BVwG Anhaltungen und Probleme mit den Kurden schildere, brachte der BF als Erklärung vor, dass es nicht um Geld, sondern um das Leben selbst gehe, wie man überlebe. Er könne dort nicht gut leben, sei ständig in Gefahr verhaftet zu werden, arbeiten könne man überall, wenn man die Sprache lerne. Es gehe nicht nur ums Geld. Nach Fragewiederholung ergänzte er, sich anfangs nicht ausgekannt zu haben. Der Dolmetscher damals habe ihn aufgefordert, sich kurz zu halten und er habe sich nicht wirklich konzentriert. Er sei heute aus Sorge um seine Familie sehr unter Druck. Der Vertreter des BF fasste das Vorbringen des BF so zusammen, dass dieser wegen der Namensgleichheit nur in einem kleineren Gebiet als Fahrer habe arbeiten und deshalb weniger verdienen habe können. Der BF laufe auf Grund seiner Reservedienstverweigerung und der illegalen Ausreise Gefahr verfolgt zu werden. Es könnte ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Bei einer Rückkehr könnte er angehalten, befragt und sogar gefoltert werden. Er sei als Reservedienstverweigerer und nach seiner illegalen Ausreise nach Auffassung von UNHCR eine Person, der tatsächlich oder vermeintlich eine oppositionelle Haltung zur Regierung zugeschrieben werde. Zur Abgabe einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten wurde eine Frist bis zum 28.02.2023 eingeräumt.
  13. In der Stellungnahme vom 21.02.2023 brachte der Vertreter des BF isnbesondere vor, dass der BF in den Jahren 2011/2012 auf Grund einer Namensähnlichkeit vom syrischen Regime inhaftiert worden sei. 2012 sei er mündlich zum Reservemilitärdienst einberufen worden, worauf er in eine kurdische Region geflüchet sei. 2014 habe er einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. Als LKW-Faher hätten ihn die Kurden aufgefordert, sich ihnen anzschließen. Wegen seiner Weigerung hätten ihm die Kurden 2019 sein Auto und sein Grundstück weggenommen. Er sei danach in die Provinz XXXX zurückgekehrt und habe als Taxifahrer gearbeitet. Dieses Gebiet gelte als Konfliktgebiet. Als 2021 das syrische Regime dieser Region nähergekommen sei, sei er illegal in die Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr drohe ihm als Reservemilitärdienstentzieher bzw. als Verräter eine Haft und damit verbunden Folter oder gar zu verschwinden. Die Verfolgung erstrecke sich nur auf das von der Regierung kontrollierte Staatsgebiet. Da es keine legale Einreisemöglichkeit gebe, welche an den syrischen Behörden vorbeiführe, stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative im kurdisch kontrollierten Nordsyrien zur Verfügung. Außerdem sei auch dort die Sicherheitslage volatil und könne diese Region auch wieder von den syrischen Behörden kontrolliert werden. Der BF würde jedenfalls wegen seiner illegalen Ausreise festgenommen werden, auch wegen seiner Reservedienstverweigerung würde ihm oppositionelle Gesinnung unterstellt und er angehalten oder gar gefoltert werden. Es drohe ihm deswegen also nicht nur strafrechtliche Verfolgung. Der BF unterfalle der von UNHCR angeführten Risikogruppe von „Personen, welche tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regerung stehen“. Als Beweis wurden die Länderberichte der Staatendokumentation vom 29.12.2022 angeführt. Beigelegt fanden sich erneut die der Beschwerde angeschlossenen Schriftstücke.
  14. In der Stellungnahme vom 21.02.2023 brachte der Vertreter des BF isnbesondere vor, dass der BF in den Jahren 2011 aus 2012, auf Grund einer Namensähnlichkeit vom syrischen Regime inhaftiert worden sei. 2012 sei er mündlich zum Reservemilitärdienst einberufen worden, worauf er in eine kurdische Region geflüchet sei. 2014 habe er einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. Als LKW-Faher hätten ihn die Kurden aufgefordert, sich ihnen anzschließen. Wegen seiner Weigerung hätten ihm die Kurden 2019 sein Auto und sein Grundstück weggenommen. Er sei danach in die Provinz römisch 40 zurückgekehrt und habe als Taxifahrer gearbeitet. Dieses Gebiet gelte als Konfliktgebiet. Als 2021 das syrische Regime dieser Region nähergekommen sei, sei er illegal in die Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr drohe ihm als Reservemilitärdienstentzieher bzw. als Verräter eine Haft und damit verbunden Folter oder gar zu verschwinden. Die Verfolgung erstrecke sich nur auf das von der Regierung kontrollierte Staatsgebiet. Da es keine legale Einreisemöglichkeit gebe, welche an den syrischen Behörden vorbeiführe, stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative im kurdisch kontrollierten Nordsyrien zur Verfügung. Außerdem sei auch dort die Sicherheitslage volatil und könne diese Region auch wieder von den syrischen Behörden kontrolliert werden. Der BF würde jedenfalls wegen seiner illegalen Ausreise festgenommen werden, auch wegen seiner Reservedienstverweigerung würde ihm oppositionelle Gesinnung unterstellt und er angehalten oder gar gefoltert werden. Es drohe ihm deswegen also nicht nur strafrechtliche Verfolgung. Der BF unterfalle der von UNHCR angeführten Risikogruppe von „Personen, welche tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regerung stehen“. Als Beweis wurden die Länderberichte der Staatendokumentation vom 29.12.2022 angeführt. Beigelegt fanden sich erneut die der Beschwerde angeschlossenen Schriftstücke. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person und dem individuellen Vorbringen des BF: Der nun 45-jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF stammt aus XXXX , XXXX , im Gouvernement Al Haskah, wo auch seine Familie (Eltern, Bruder) noch lebt und wo sich auch seine Ehefrau und sein Sohn aufgehalten haben bis zu deren Ausreise. Diese Region befindet sich aktuell unter kurdischer Kontrolle.Der BF stammt aus römisch 40 , römisch 40 , im Gouvernement Al Haskah, wo auch seine Familie (Eltern, Bruder) noch lebt und wo sich auch seine Ehefrau und sein Sohn aufgehalten haben bis zu deren Ausreise. Diese Region befindet sich aktuell unter kurdischer Kontrolle. Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2021 illegal nach Österreich gelangt. Seine Ehefrau und sein Sohn befinden sich inzwischen in der Türkei. Es kann nicht als glaubhaft festgetellt werden, dass der BF sich einer Einberufung zum Reservewehrdienst in Syrien entzogen hat. Es kann auch nicht als glaubhaft festgestellt werden, dass der BF wegen seiner Weigerung, die kurdischen Einheiten im Herkunftsgebiet zu unterstützen, verfolgt wurde. Es besteht zurzeit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den BF im Fall seiner Rückkehr von Regierungskräften wegen Desertion bestraft, gegen seinen Willen zum Militärdienst in der syrischen Armee oder (pro-)kurdischen Einheiten herangezogen oder sonst einer Verfolgung wegen wegen der Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt zu werden. 1.
  17. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). , Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu "managen" und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba'ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba'ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
  18. Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ] Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ]  Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage.2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage. Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane ('Ayn al-'Arab), Tal Rifa'at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (AJ 18.11.2022). - Anmerkung: Siehe hierzu auch das Unterkapitel "Türkische Militäroffensive in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage" Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). , Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 19.12.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020 ● AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: Is Turkey set for a new military operation in Syria?, https://www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022 AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: römisch eins s Turkey set for a new military operation in Syria?, https://www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022 ● AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 18.8.2020 ● BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 18.8.2020 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 18.3.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020 ● COAR - Center for Operational Analysis and Research (27.7.2020): Potemkin parliament: Baathists consolidate control as access to power shifts, https://coar-global.org/2020/07/27/potemkin-parliament-baathists-consolidate-control-as-access-to-power-shifts/, Zugriff 15.9.2021 ● DF - Deutschlandfunk (16.11.2022): Krieg in Syrien. 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This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 18.8.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien [Anm.: zu den verbleibenden Rückzugsgebieten des Islamischen Staates (IS) siehe Abschnitte zu den Regionen]: CC 3.11.2022 (mit Stand 30.9.2022) UNHRC 14.9.2022 (mit Stand 6.2022) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
  19. und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel "Nordost-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 - 2.12.2022 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: ACLED o.D. Gouvernements Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Deir ez Zor 469 1127 284 618 Daraa 375 649 431 643 Al Hasakeh 345 621 323 907 Aleppo 303 690 425 1017 Idlib 301 690 169 345 Raqqa 296 780 253 709 Hama 140 544 87 234 Homs 114 402 99 314 Rural Damascus 110 137 143 219 As Sweida 37 43 29 56 Quneitra 31 39 11 21 Lattakia 30 70 26 56 Damaskus 14 41 14 20 Tartous 4 8 3 5 Insg. 2569 5841 2297 5164 Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.11.2022 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): ACLED o.D.; *2022: Zeitraum 1.1.-30.11.2022 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen im Zeitraum April bis September 2022 mittels Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2022 auf: CC 3.11.2022, CC 3.11.2022 Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein, gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Dies gilt auch für vergangene, von der Fact Finding Mission (FFM) bestätigte Einsätze, die der 2016/17 tätige JIM nicht abschließend behandelt hat. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Ein erster Bericht des IIT wurde am 8.4.2020 vorgelegt. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
  20. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022, kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita, Syrien, eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 % der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021) Das Regime zeigt sich weiterhin nicht willens, die noch offenen Fragen zu seinem Chemiewaffenprogramm aufzuklären. Daher hat die Vertragsstaatenkonferenz des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) Syrien im April 2021 mit dem Entzug der Stimmrechte sanktioniert. Diese Entscheidung gilt bis zur Erfüllung verschiedener Auflagen, insbesondere der vollständigen Offenlegung von Chemiewaffenbeständen (AA 29.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 29.11.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020 ● ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 21.6.2021 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 12.12.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes KW 49, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 7.12.2022 ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) ● CATS - Centre for Applied Turkey Studies (20.8.2021): Visualizing Turkey’s Foreign Policy Activism, https://www.cats-network.eu/topics/visualizing-turkeys-foreign-policy-activism/#c5850, Zugriff 15.12.2022 ● CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 29.11.2022 ● CNN - Cable News Network (30.11.2022): ISIS acknowledges the death of its leader, announces his successor, https://edition.cnn.com/2022/11/30/middleeast/isis-leader-dies-intl/index.html, Zugriff 6.12.2022 ● DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.pdf, Zugriff 9.10.2020 ● DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https://www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer, Zugriff 17.3.2022 ● DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 9.10.2020 ● EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. 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Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (26.1.2022): OPCW issues Fact-Finding Mission report on chemical weapons use allegation in Marea, Syria, in September 2015, https://www.opcw.org/media-centre/news/2022/01/opcw-issues-fact-finding-mission-report-chemical-weapons-use-allegation, Zugriff 30.11.2022 ● Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 9.10.2020 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.12.2022): 64 Civilians, Including 14 Children, Two Women, and Six Victims Who Died due to Torture, Were Documented Killed in Syria, in November 2022, https://snhr.org/blog/2022/12/01/64-civilians-including-14-children-two-women-and-six-victims-who-died-due-to-torture-were-documented-killed-in-syria-in-november-2022/, Zugriff 13.12.2022 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021, https://snhr.org/wp-content/pdf/english/1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_in_Syria_in_2021_en.pdf, Zugriff 30.11.2022 ● SNHR - 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Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (Liveuamap Stand 2.12.2022). Die folgende Karte zeigt die Machtverhältnisse in der Region mit Stand 2.12.2022: Liveuamap 2.12.2022 Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen [Anm.: siehe hierzu Unterkapitel "Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Die kurdischen, sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen [Anm.: siehe hierzu Unterkapitel "Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Die kurdischen, sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Anmerkung: Siehe dazu auch die Karte von Februar 2022 von Zenith mit den militärischen Akteuren im Kapitel "Sicherheitslage". Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 29.11.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Die "Deeskalationszone", die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 29.11.2021; vergleiche USDOD 4.11.2021). Die "Deeskalationszone", die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der "Syrian National Army" (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa'at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat (HRW 17.8.2022; vgl. CC 3.11.2022). Dieser geplante Einmarsch wäre ein weiterer in einer Serie seit 2016 [Anm.: siehe hierzu Unterkapitel "Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"] (HRW 17.8.2022). Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) "weiterhin möglich": "Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen" (IFK 8.2022). Auch das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch (AA 29.11.2021).Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der "Syrian National Army" (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa'at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat (HRW 17.8.2022; vergleiche CC 3.11.2022). Dieser geplante Einmarsch wäre ein weiterer in einer Serie seit 2016 [Anm.: siehe hierzu Unterkapitel "Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"] (HRW 17.8.2022). Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) "weiterhin möglich": "Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen" (IFK 8.2022). Auch das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch (AA 29.11.2021). Auf folgender Karte ist das Konfliktgeschehen zwischen Türkei und SDF für den Zeitraum 1.7.2022 bis 30.9.2022 auf Basis von ACLED-Daten verortet: CC 3.11.2022 (Daten von The Carter Center und ACLED) ACLED registrierte im dritten Quartal 2022 270 Konfliktfälle zwischen verschiedenen kurdischen bewaffneten Gruppen und türkischen Streitkräften oder von der Türkei unterstützten Oppositionsgruppen. Dies ist ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum letzten Quartal. Der Rückgang erfolgte trotz der Rhetorik und der Besorgnis über einen neuen türkischen Einmarsch in Nordsyrien. Die Zahl der türkischen Drohnenangriffe ist weitgehend gleich geblieben (28 Ereignisse im zweiten Quartal und 29 im dritten Quartal). Die Angriffe beschränkten sich jedoch nicht mehr auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfinden; im Juli und August 2022 schlugen türkische Drohnen auf Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobani, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Ar-Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), allerdings führt der IS weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben (SOHR 29.11.2022). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Ar-Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), allerdings führt der IS weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben (SOHR 29.11.2022). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein (SOHR 29.11.2022; vgl. UNHRC 14.9.2022), die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, mit diesen Zellen zu verkehren (SOHR 26.12.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam (SOHR 29.11.2022).Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein (SOHR 29.11.2022; vergleiche UNHRC 14.9.2022), die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, mit diesen Zellen zu verkehren (SOHR 26.12.2021; vergleiche USDOD 4.11.2021). Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam (SOHR 29.11.2022). Am 20.1.2022 griffen Kämpfer des IS das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah an (ANI 26.1.2022). Im Sina'a-Gefängnis befanden sich geschätzte 3.500 inhaftierte IS-Kämpfer wie auch rund 700 Minderjährige, darunter 150 ausländische Staatsbürger, die von ihren Eltern in das selbsternannte Kalifat gebracht worden waren. Vertreter der SDF gaben an, dass IS-Kämpfer, die sich in einem Teil des Gefängnisses verschanzt hatten, Minderjährige als menschliche Schutzschilde verwendeten (NYT 25.1.2022). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer, die in den vergangenen Jahren administrative und militärische Positionen in den vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien innegehabt hatten (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus (NYT 25.1.2022). In fast allen Vierteln rund um das Gefängnis kam es zu Zusammenstößen (UNHRC 14.9.2022). US-Truppen begannen am 24.1.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern und Geschäften gekommen war (MPF 8.2.2022). Der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis ist eine deutliche Erinnerung an die Bedrohung, die vom IS im Nordosten Syriens noch immer ausgeht, und an die Verwundbarkeit der dort lebenden Zivilisten (OHCHR 18.11.2022). Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus (NYT 25.1.2022). In fast allen Vierteln rund um das Gefängnis kam es zu Zusammenstößen (UNHRC 14.9.2022). US-Truppen begannen am 24.1.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern und Geschäften gekommen war (MPF 8.2.2022). Der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis ist eine deutliche Erinnerung an die Bedrohung, die vom IS im Nordosten Syriens noch immer ausgeht, und an die Verwundbarkeit der dort lebenden Zivilisten (OHCHR 18.11.2022). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z.B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mit

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