RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW247 2251160-1 Spruch, W247 2251160-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste spätestens am 16.08.2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 17.08.2021 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch - erstbefragt, sowie am 12.11.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch, niederschriftlich einvernommen wurde.
- Der BF reiste spätestens am 16.08.2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 17.08.2021 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch - erstbefragt, sowie am 12.11.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch, niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 17.08.2021 vor, in XXXX geboren und verheiratet zu sein und einen Sohn, geb. XXXX , zu haben. Er habe einen syrischen Personalausweis, den Reisepass habe er verloren. Der BF sei Araber, sunnitischer Moslem und spreche muttersprachlich Arabisch, er habe im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet. Im Herkunftsstaat befänden sich noch seine Mutter, XXXX (Alter unbekannt), seine Brüder XXXX und XXXX (geb. XXXX ), seine Schwestern XXXX und XXXX (geb. XXXX ), sein Vater sei bereits verstorben. Sein Bruder XXXX (geb. XXXX ) lebe in der Türkei, die beiden Brüder XXXX und XXXX (geb. XXXX ) seien in Jordanien aufhältig, sein Bruder XXXX (geb. XXXX ) lebe in Dubai. Seine Schwestern XXXX und XXXX (geb. XXXX ) seien in Jordanien aufhältig, ebenso seine Ehefrau XXXX (geb. XXXX ) und der gemeinsame Sohn XXXX (geb. XXXX ), für den er gemeinsam mit seiner Ehefrau das Sorgerecht habe. Sein Bruder XXXX (geb. XXXX ) lebe auf der Insel Zypern, seine Schwester XXXX (geb. XXXX ) lebe in Deutschland. In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörigen und habe er im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt XXXX gewohnt. Den Entschluss zur Ausreise habe der BF Anfang Juli 2021 gefasst und habe er kein bestimmtes Zielland gehabt. Anfang Juli 2021 sei der BF dann zu Fuß und illegal in die Türkei gegangen. Nach ca. zwei Tagen sei er von dort aus über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. In Griechenland sei er nur ca. vier Tage lang auf der Durchreise gewesen, er habe keinen Kontakt zur Polizei oder Behörden gehabt und sei die Lage dort allgemein sehr schlecht gewesen. In Albanien habe er sich ca. vier Tage lang aufgehalten, durch den Kosovo sei er nur durchgereist. In Serbien sei er ca. eine Woche gewesen. In Ungarn sei er von der Polizei angehalten worden und habe man seine Fingerabdrücke abgenommen. Er sei eine Nacht in Haft gewesen und habe man ihn danach nach Serbien zurückgeschickt, er sei aber gut behandelt worden. Beim zweiten Versuch sei die Durchreise durch Ungarn ohne Kontakt zu Polizei oder Behörden gelungen und sei er mit einem LKW nach Österreich eingereist. In Ungarn sei er ca. zwei Wochen aufhältig gewesen. Der BF habe außer in Österreich noch nie um Asyl angesucht, und wolle er auch in Österreich bleiben. Die Schleppung habe der BF selbst organisiert und habe er dafür etwa EUR 4.000,- bezahlt. Die Schlepper habe er in den jeweiligen Ländern auf der Straße getroffen, zuletzt sei er im Laderaum eines blauen LKW gemeinsam mit vier anderen Geschleppten von Ungarn nach Österreich gebracht worden, den Fahrer oder Schlepper habe er dabei nicht gesehen. 2.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 17.08.2021 vor, in römisch 40 geboren und verheiratet zu sein und einen Sohn, geb. römisch 40 , zu haben. Er habe einen syrischen Personalausweis, den Reisepass habe er verloren. Der BF sei Araber, sunnitischer Moslem und spreche muttersprachlich Arabisch, er habe im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet. Im Herkunftsstaat befänden sich noch seine Mutter, römisch 40 (Alter unbekannt), seine Brüder römisch 40 und römisch 40 (geb. römisch 40 ), seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 (geb. römisch 40 ), sein Vater sei bereits verstorben. Sein Bruder römisch 40 (geb. römisch 40 ) lebe in der Türkei, die beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 (geb. römisch 40 ) seien in Jordanien aufhältig, sein Bruder römisch 40 (geb. römisch 40 ) lebe in Dubai. Seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 (geb. römisch 40 ) seien in Jordanien aufhältig, ebenso seine Ehefrau römisch 40 (geb. römisch 40 ) und der gemeinsame Sohn römisch 40 (geb. römisch 40 ), für den er gemeinsam mit seiner Ehefrau das Sorgerecht habe. Sein Bruder römisch 40 (geb. römisch 40 ) lebe auf der Insel Zypern, seine Schwester römisch 40 (geb. römisch 40 ) lebe in Deutschland. In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörigen und habe er im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt römisch 40 gewohnt. Den Entschluss zur Ausreise habe der BF Anfang Juli 2021 gefasst und habe er kein bestimmtes Zielland gehabt. Anfang Juli 2021 sei der BF dann zu Fuß und illegal in die Türkei gegangen. Nach ca. zwei Tagen sei er von dort aus über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. In Griechenland sei er nur ca. vier Tage lang auf der Durchreise gewesen, er habe keinen Kontakt zur Polizei oder Behörden gehabt und sei die Lage dort allgemein sehr schlecht gewesen. In Albanien habe er sich ca. vier Tage lang aufgehalten, durch den Kosovo sei er nur durchgereist. In Serbien sei er ca. eine Woche gewesen. In Ungarn sei er von der Polizei angehalten worden und habe man seine Fingerabdrücke abgenommen. Er sei eine Nacht in Haft gewesen und habe man ihn danach nach Serbien zurückgeschickt, er sei aber gut behandelt worden. Beim zweiten Versuch sei die Durchreise durch Ungarn ohne Kontakt zu Polizei oder Behörden gelungen und sei er mit einem LKW nach Österreich eingereist. In Ungarn sei er ca. zwei Wochen aufhältig gewesen. Der BF habe außer in Österreich noch nie um Asyl angesucht, und wolle er auch in Österreich bleiben. Die Schleppung habe der BF selbst organisiert und habe er dafür etwa EUR 4.000,- bezahlt. Die Schlepper habe er in den jeweiligen Ländern auf der Straße getroffen, zuletzt sei er im Laderaum eines blauen LKW gemeinsam mit vier anderen Geschleppten von Ungarn nach Österreich gebracht worden, den Fahrer oder Schlepper habe er dabei nicht gesehen. 2.
- Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass es in Syrien weder Sicherheit, noch Arbeit gäbe. Sein einziger Sohn sei in Jordanien, er dürfe jedoch dort nicht einreisen. In Syrien würden außerdem Bomben fallen. Befragt zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wiederholte der BF, dass es in Syrien kein Leben und keine Sicherheit gäbe. 2.
- Der vom BF vorgelegte syrische Personalausweis wurde kriminalpolizeilich untersucht und teilte das Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion XXXX mit Schreiben vom 08.10.2021 mit, dass es sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten syrischen Personalausweis, Nr. XXXX , nach derzeitigem Wissenstand um ein Originaldokument handle, Abänderungen in den Ausfüllschriften, eine Auswechslung des Lichtbildes oder sonstige Manipulationen hätten nicht festgestellt werden können (AS 79).2.
- Der vom BF vorgelegte syrische Personalausweis wurde kriminalpolizeilich untersucht und teilte das Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion römisch 40 mit Schreiben vom 08.10.2021 mit, dass es sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten syrischen Personalausweis, Nr. römisch 40 , nach derzeitigem Wissenstand um ein Originaldokument handle, Abänderungen in den Ausfüllschriften, eine Auswechslung des Lichtbildes oder sonstige Manipulationen hätten nicht festgestellt werden können (AS 79). 3.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2021 gab der BF in Anwesenheit eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch, im Wesentlichen an, dass er keine physischen und psychischen Probleme habe. Der BF legte im Anschluss mehrere Dokumente zur Bezeugung seiner Identität vor, nämlich seinen Ehevertrag, seine Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Zivilregister jeweils in Kopie und übersetzt, sowie eine Kopie des Familienregisterauszuges. Den verlorenen Reisepass habe er sich vor zwei Jahren in Dubai vom syrischen Konsulat ausstellen lassen. 3.
- Der BF heiße XXXX und sei in der Stadt XXXX am XXXX in Syrien geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Araber, sei sunnitischer Moslem und seit XXXX verheiratet. Seine Ehefrau heiße XXXX , geb. XXXX , ebenfalls syrische Staatsangehörige, sie lebe seit XXXX mit dem gemeinsamen Sohn XXXX (geb. XXXX ) in einem Zelt in einem Flüchtlingslager in der Provinz XXXX , Jordanien. Seine Ehefrau arbeite zehn Tage pro Monat als Kindergärtnerin und verdiene 8 Dinar pro Tag. Zuletzt habe er sie (Anm.: seine Ehefrau und seinen Sohn) im Jahr XXXX gesehen. Der BF habe mehrmals versucht, nach Jordanien einzureisen, dies sei ihm jedoch nicht erlaubt worden, er wisse nicht, weshalb. Die Angaben zu seinen Eltern und Geschwistern in der Erstbefragung seien richtig, sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in XXXX . Seine Schwester XXXX (geb. XXXX ), sei nicht „registriert“ worden, diese lebe im Libanon. Er habe hin und wieder Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Eine Schwester lebe in Deutschland, ein Bruder in Zypern, ein Cousin in den Niederlanden und ein weiterer Cousin in Österreich.3.
- Der BF heiße römisch 40 und sei in der Stadt römisch 40 am römisch 40 in Syrien geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Araber, sei sunnitischer Moslem und seit römisch 40 verheiratet. Seine Ehefrau heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , ebenfalls syrische Staatsangehörige, sie lebe seit römisch 40 mit dem gemeinsamen Sohn römisch 40 (geb. römisch 40 ) in einem Zelt in einem Flüchtlingslager in der Provinz römisch 40 , Jordanien. Seine Ehefrau arbeite zehn Tage pro Monat als Kindergärtnerin und verdiene 8 Dinar pro Tag. Zuletzt habe er sie Anmerkung, seine Ehefrau und seinen Sohn) im Jahr römisch 40 gesehen. Der BF habe mehrmals versucht, nach Jordanien einzureisen, dies sei ihm jedoch nicht erlaubt worden, er wisse nicht, weshalb. Die Angaben zu seinen Eltern und Geschwistern in der Erstbefragung seien richtig, sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in römisch 40 . Seine Schwester römisch 40 (geb. römisch 40 ), sei nicht „registriert“ worden, diese lebe im Libanon. Er habe hin und wieder Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Eine Schwester lebe in Deutschland, ein Bruder in Zypern, ein Cousin in den Niederlanden und ein weiterer Cousin in Österreich. 3.
- Der BF habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und danach vier Jahre lang in der Landwirtschaft gearbeitet. Seinen Militärdienst habe der BF in den Jahren 1999 bis 2001 geleistet. Von 2003 bis 2010 habe er im Libanon als einfacher Mitarbeiter in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Im Jahr XXXX habe er in Syrien geheiratet, danach habe er als LKW-Fahrer in Dubai gearbeitet. Mit einem Arbeitsvisum sei er manchmal ein oder zwei Jahre in Dubai geblieben, jedoch immer wieder nach Syrien zurückgekehrt. 3.
- Der BF habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und danach vier Jahre lang in der Landwirtschaft gearbeitet. Seinen Militärdienst habe der BF in den Jahren 1999 bis 2001 geleistet. Von 2003 bis 2010 habe er im Libanon als einfacher Mitarbeiter in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Im Jahr römisch 40 habe er in Syrien geheiratet, danach habe er als LKW-Fahrer in Dubai gearbeitet. Mit einem Arbeitsvisum sei er manchmal ein oder zwei Jahre in Dubai geblieben, jedoch immer wieder nach Syrien zurückgekehrt. 3.
- In seinem Herkunftsstaat habe er weder Probleme mit Privatpersonen, noch habe er an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit Behörden gehabt, es bestehe aktuell auch keine Fahndungsmaßnahme gegen ihn. Er sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe er auch aufgrund seiner Volkszugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses keine Probleme gehabt. Weder er noch seine Familie würden in Syrien persönlich bedroht oder verfolgt. Im Juni 2021 habe er das erste Mal daran gedacht, Syrien zu verlassen und habe er sich bei seiner Familie in XXXX aufgehalten, bis er im Juli 2021 gemeinsam mit sechs anderen Personen mit dem Auto bis zur türkischen Grenze gefahren sei, die Grenze habe er zu Fuß überquert. Für die Reise nach Österreich habe er EUR 6.000,- bezahlt, er habe dafür ein Feld verkauft.3.
- In seinem Herkunftsstaat habe er weder Probleme mit Privatpersonen, noch habe er an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit Behörden gehabt, es bestehe aktuell auch keine Fahndungsmaßnahme gegen ihn. Er sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe er auch aufgrund seiner Volkszugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses keine Probleme gehabt. Weder er noch seine Familie würden in Syrien persönlich bedroht oder verfolgt. Im Juni 2021 habe er das erste Mal daran gedacht, Syrien zu verlassen und habe er sich bei seiner Familie in römisch 40 aufgehalten, bis er im Juli 2021 gemeinsam mit sechs anderen Personen mit dem Auto bis zur türkischen Grenze gefahren sei, die Grenze habe er zu Fuß überquert. Für die Reise nach Österreich habe er EUR 6.000,- bezahlt, er habe dafür ein Feld verkauft. 3.
- Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, es gäbe in Syrien keine Infrastruktur mehr, keine Arbeit und keine Sicherheit. Seine Familie sei in Jordanien und dürften diese nicht mehr (Anm.: nach Syrien) zurück, er dürfe nicht nach Jordanien. In Syrien gäbe es keine Lebensmöglichkeit, da Krieg herrsche und auch für die Kinder Lebensgefahr bestehe. Er wolle nicht zurück nach Syrien, er habe dort nichts – keine Familie, kein Leben, keine Sicherheit.3.
- Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, es gäbe in Syrien keine Infrastruktur mehr, keine Arbeit und keine Sicherheit. Seine Familie sei in Jordanien und dürften diese nicht mehr Anmerkung, nach Syrien) zurück, er dürfe nicht nach Jordanien. In Syrien gäbe es keine Lebensmöglichkeit, da Krieg herrsche und auch für die Kinder Lebensgefahr bestehe. Er wolle nicht zurück nach Syrien, er habe dort nichts – keine Familie, kein Leben, keine Sicherheit. 3.
- Nachgefragt, weshalb er nicht früher als im Juli 2021 ausgereist sei, gab der BF an, er habe nicht gewusst, dass es eine Fluchtmöglichkeit gebe und man in einem anderen Land Asyl beantragen dürfe. Die Nachbarn und ein Freund, der in XXXX lebe, hätten ihn darüber informiert. 3.
- Nachgefragt, weshalb er nicht früher als im Juli 2021 ausgereist sei, gab der BF an, er habe nicht gewusst, dass es eine Fluchtmöglichkeit gebe und man in einem anderen Land Asyl beantragen dürfe. Die Nachbarn und ein Freund, der in römisch 40 lebe, hätten ihn darüber informiert. 3.
- Nachgefragt, weshalb er nicht nach Jordanien einreisen dürfe und ob er es konkret versucht habe, gab der BF an, er wisse nicht, weshalb er nicht einreisen dürfe, auch viele andere Personen dürften nicht einreisen. Konkret sei er mit einem Flugzeug von Dubai nach Amman geflogen. Am Flughafen habe man ihn „reingelassen“, am nächsten Tag habe er jedoch wieder zurück nach Dubai fliegen müssen. 3.
- In Österreich lebe er in einer Flüchtlingsunterkunft, lerne Deutsch, mache den Haushalt und verbringe Zeit mit syrischen Freunden, die ebenfalls dort wohnen. Wegen eines Deutschkurses habe er sich beim Unterkunftsleiter erkundigt und habe ihm dieser mitgeteilt, dass dies erst nach einem Asylbescheid möglich sei.
- Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Personalausweis Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX vom Innenministerium Registeramt Al-Sanamayn im Original (übersetzt im Zuge der Dokumentüberprüfung), in Kopie im Akt einliegend; Personalausweis Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Innenministerium Registeramt Al-Sanamayn im Original (übersetzt im Zuge der Dokumentüberprüfung), in Kopie im Akt einliegend; ● Geburtsurkunde in Kopie samt Übersetzung; ● Ehevertrag in Kopie samt Übersetzung; ● Auszug aus dem Personenstandsregister in Kopie samt Übersetzung; ● Familienregisterauszug in Kopie; ● COVID-19 Vaccination Card, Dubai, im Original; 5.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 16.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 16.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass dem BF keine individuelle, konkrete Bedrohung oder Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohe, er habe Syrien wegen der allgemeinen Kriegslage und vor allem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF jedoch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens darstellen, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 5.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, der BF habe sowohl in der Erstbefragung, als auch in der niederschriftlichen Einvernahme als Ausreisegrund angegeben, dass die wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage in Syrien im Allgemeinen sehr schlecht sei. Einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung seien weder er noch seine Familie ausgesetzt gewesen. Bestehende Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellten. Auch der Umstand, dass im Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrsche, sei für sich gesehen entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur nicht ausreichend, um eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK geltend zu machen, es bedürfe einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des BF, die über jene Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges, die gleichermaßen auch die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffen, hinausgehen. 5.
- Der BF sei vor dem Verlassen des Herkunftsstaates weder beim Militär tätig gewesen, noch habe er einen persönlichen Einberufungsbefehl erhalten, sodass eine Verfolgung seiner Person oder eine Anklage wegen Desertation ausgeschlossen werden könne und habe er bislang keine Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung zum Reservemilitärdienst vorgebracht. Zudem habe er sich ohne Probleme von den syrischen Behörden einen Personalausweis und Reisepass ausstellen lassen können. Der BF habe selbst angegeben, im Herkunftsstaat niemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, auch nicht, als er zwischen seinen Arbeitsaufenthalten in Dubai nach Syrien einreiste und dort für mehrere Wochen aufhältig war. 5.
- Insgesamt habe der BF kein glaubhaftes Vorbringen zu seinem Fluchtgrund erstattet und gehe die belangte Behörde daher davon aus, dass der BF aufgrund wirtschaftlicher und familiärer Gründe aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 20.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 20.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 17.01.2022 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.12.2021, wegen Verletzung der einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie wegen Verstoßes gegen Art. 2 und 3 EMRK, erhoben. Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 17.01.2022 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.12.2021, wegen Verletzung der einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG, auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie wegen Verstoßes gegen Artikel 2 und 3 EMRK, erhoben. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 7.
- Begründend wurde – nach rechtlichen Ausführungen zu § 3 AsylG – vorgebracht, dem BF würde in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung drohen. Die belangte Behörde habe sein Vorbringen als nicht asylrelevant beurteilt, diese Feststellung basiere jedoch auf einer in den wesentlichen Punkten mangelhaften Sachverhaltsermittlung und einer teilweise unschlüssigen Beweiswürdigung. Zunächst sei festzuhalten, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde Kommunikations- bzw. Verständigungsprobleme gegeben habe. So habe er unter anderem die Frage betreffend seine persönliche Verfolgung nicht richtig verstanden, er habe oft nicht gewusst, was die Behörde konkret gemeint habe. Der BF habe wegen seines Aufenthalts in Dubai ab 2011 keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung persönlich wahrnehmen können. Im Falle einer Rückkehr würde er aber tatsächlich verfolgt werden. Es sei entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend, ob eine Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob der BF bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen noch ausgesetzt sein könnte. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer (ausreichend wahrscheinlichen) Verfolgungsgefahr sei darauf abzustellen, ob sich eine solche aufgrund äußerer Umstände und allenfalls aufgrund bereits geschehener Ereignisse ergibt, wobei auch die politische Situation im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sei.7.
- Begründend wurde – nach rechtlichen Ausführungen zu Paragraph 3, AsylG – vorgebracht, dem BF würde in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung drohen. Die belangte Behörde habe sein Vorbringen als nicht asylrelevant beurteilt, diese Feststellung basiere jedoch auf einer in den wesentlichen Punkten mangelhaften Sachverhaltsermittlung und einer teilweise unschlüssigen Beweiswürdigung. Zunächst sei festzuhalten, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde Kommunikations- bzw. Verständigungsprobleme gegeben habe. So habe er unter anderem die Frage betreffend seine persönliche Verfolgung nicht richtig verstanden, er habe oft nicht gewusst, was die Behörde konkret gemeint habe. Der BF habe wegen seines Aufenthalts in Dubai ab 2011 keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung persönlich wahrnehmen können. Im Falle einer Rückkehr würde er aber tatsächlich verfolgt werden. Es sei entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend, ob eine Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob der BF bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen noch ausgesetzt sein könnte. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer (ausreichend wahrscheinlichen) Verfolgungsgefahr sei darauf abzustellen, ob sich eine solche aufgrund äußerer Umstände und allenfalls aufgrund bereits geschehener Ereignisse ergibt, wobei auch die politische Situation im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sei. 7.
- Die Dokumente, die der BF im Zuge der Einvernahme vorgelegt habe, habe nicht er selbst, sondern ein Onkel seiner Ehefrau bei der Behörde beschafft, da sich der BF zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits in Österreich aufgehalten habe. Die Argumentation der belangten Behörde, es würde aufgrund der Ausstellung der Dokumente keine behördliche Verfolgung vorliegen, sei daher nicht nachvollziehbar. Zudem hätte die belangte Behörde das Missverständnis betreffend das Datum der Eheschließung (Anm.: Verwechslung mit Ausstellungsdatum) durch Nachfrage klären können.7.
- Die Dokumente, die der BF im Zuge der Einvernahme vorgelegt habe, habe nicht er selbst, sondern ein Onkel seiner Ehefrau bei der Behörde beschafft, da sich der BF zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits in Österreich aufgehalten habe. Die Argumentation der belangten Behörde, es würde aufgrund der Ausstellung der Dokumente keine behördliche Verfolgung vorliegen, sei daher nicht nachvollziehbar. Zudem hätte die belangte Behörde das Missverständnis betreffend das Datum der Eheschließung Anmerkung, Verwechslung mit Ausstellungsdatum) durch Nachfrage klären können. 7.
- Der BF sei zudem per allgemeinen Einberufungsbefehl einberufen worden und habe die Behörde es unterlassen, ihn dahingehend zu befragen. Auch den dem Bescheid zugrunde gelegten und in diesem angeführten Länderinformationen sei zu entnehmen, dass die Rekrutierungsbemühungen aufgrund des unverändert hohen Personalbedarfs verstärkt worden wären. Unter Verweis auf die UNHCR-Erwägungen zur UNHCR-Richtlinie über Internationalen Schutz Nr. 10 sei es ausreichend, dass der Reservedienst, zu dem der BF einberufen werden könnte, Aktivitäten beinhalte, die einen Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht, internationales Strafrecht oder internationale Menschenrechtsnormen darstellten. Der Beschwerdeführer falle daher in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ und sei es fern jeglicher Lebenserfahrung, weshalb die Rückkehrbefürchtungen eines syrischen Reservisten im wehrfähigen Alter mit aufrechtem Einberufungsbefehl nicht asylrelevant sein sollten. 7.
- Entsprechend der Länderinformationen werde die Ausreise, die damit verbundene Wehrdienstverweigerung und die Asylantragstellung des BF in seinem Herkunftsstaat als oppositionelle Gesinnung gewertet, da dies als Ablehnung der syrischen Regierung gelte. Die belangte Behörde habe sich auch in diesem Punkt nicht mit den Folgen für den BF im Falle einer Rückkehr auseinandergesetzt. 7.
- Der BF habe 2011 an den Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, bevor er nach Dubai gegangen sei. Die Teilnahme werde in Syrien als oppositionelle Einstellung gesehen, weshalb der BF auch aus diesem Grund in seinem Herkunftsstaat von Verfolgung bedroht sei. 7.
- Bei der Entscheidungsfindung sei zudem zu beachten, dass mehrere Cousins des BF aufgrund ihrer oppositionellen Einstellung getötet worden seien. 7.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3.) eine mündliche Verhandlung anberaumen.7.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3.) eine mündliche Verhandlung anberaumen.
- Die Beschwerdevorlage vom 27.01.2022 und der Verwaltungsakt langten bei der Rechtsabteilung W253 des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) am 31.01.2022 ein.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W253 abgenommen und am 01.04.2022 der Gerichtsabteilung W247 neu zugewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 6, Datum der Veröffentlichung 27.04.2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom 18.05.2022, eingelangt am 19.05.2022, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass die Tatsache, dass der BF mittlerweile 42 Jahre alt geworden sei, keinesfalls bedeute, dass ihm deshalb keine asylrelevante Verfolgung mehr drohe. Laut den aktuellen Länderinformationen bestünde auch für Rückkehrer weiterhin die reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung aufgrund der willkürlichen Behördenpraxis. Der Personalbedarf sei unverändert hoch und hänge die Altersgrenze eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die aktuellen EASO-Richtlinien vom November 2021 verweisen, aus denen hervorgehe, dass die Anwendung der syrischen Ausnahmebestimmungen im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerern in der Praxis „kaum vorhersehbar“ – in anderen Worten: willkürlich – seien. Vor dem Hintergrund der Länderberichte sei das Fluchtvorbringen des BF daher als glaubhaft anzusehen und halte er alle Anträge aufrecht.
- Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF weitere aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Country Guidance: Syrien der EUAA, November 2021; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichischen Botschaften, September 2021; Report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt.
- Mit Schriftsatz vom 31.08.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 7, Datum der Veröffentlichung 10.08.2022; Country Guidance: Syrien der EUAA, November 2021; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichischen Botschafte, September 2021; Report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen.
- Mit schriftlicher Stellungnahme vom 06.09.2022, eingelangt am Folgetag, brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte seien unvollständig und daher nicht geeignet, die im Verfahren vom BF geschilderte Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, die im Zusammenhang mit einer drohenden Einziehung des BF zum Reservedienst in der syrischen Armee stehe, in einer objektiven und zukunftsgerichteten Risikobewertung zu bewerten. Im aktuellen EUAA-Bericht vom September 2022 werde festgehalten, dass auch Männer, die über 42 Jahre alt sind, zum Reservedienst eingezogen würden, insbesondere, wenn sie aus ehemaligen Oppositionsgebieten kämen. Es werde nochmals auf die Rechtsprechung des VwGH zur Indizwirkung von EUAA-Berichten hingewiesen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457 mwN). Es sei zu beachten, dass es unter anderem Personen aus XXXX – und damit der Herkunftsstadt des BF – gewesen seien, die sich am Anfang des syrischen Aufstandes gegen die Regierung von XXXX im März 2011 beteiligt hätten. Zum Beweis wurde der Link zu einem CNN-Bericht vom 01.03.2012 mit Zugriffsdatum 06.09.2022 angeführt. Dem BF drohe daher im Entscheidungszeitpunkt die reale Gefahr, dass er auch als XXXX -jähriger Mann zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen werde, da er aus einer Stadt komme, die dafür bekannt sei, bei den Anfängen der syrischen Revolution in Opposition zum syrischen XXXX -Regime gestanden zu haben und würden Männer aus solchen Städten laut Informationen von EUAA ein besonderes Risikoprofil aufweisen.
- Mit schriftlicher Stellungnahme vom 06.09.2022, eingelangt am Folgetag, brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte seien unvollständig und daher nicht geeignet, die im Verfahren vom BF geschilderte Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, die im Zusammenhang mit einer drohenden Einziehung des BF zum Reservedienst in der syrischen Armee stehe, in einer objektiven und zukunftsgerichteten Risikobewertung zu bewerten. Im aktuellen EUAA-Bericht vom September 2022 werde festgehalten, dass auch Männer, die über 42 Jahre alt sind, zum Reservedienst eingezogen würden, insbesondere, wenn sie aus ehemaligen Oppositionsgebieten kämen. Es werde nochmals auf die Rechtsprechung des VwGH zur Indizwirkung von EUAA-Berichten hingewiesen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457 mwN). Es sei zu beachten, dass es unter anderem Personen aus römisch 40 – und damit der Herkunftsstadt des BF – gewesen seien, die sich am Anfang des syrischen Aufstandes gegen die Regierung von römisch 40 im März 2011 beteiligt hätten. Zum Beweis wurde der Link zu einem CNN-Bericht vom 01.03.2012 mit Zugriffsdatum 06.09.2022 angeführt. Dem BF drohe daher im Entscheidungszeitpunkt die reale Gefahr, dass er auch als römisch 40 -jähriger Mann zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen werde, da er aus einer Stadt komme, die dafür bekannt sei, bei den Anfängen der syrischen Revolution in Opposition zum syrischen römisch 40 -Regime gestanden zu haben und würden Männer aus solchen Städten laut Informationen von EUAA ein besonderes Risikoprofil aufweisen.
- Das Bundesministerium für Inneres, Referat V/B/9/c für Leistungskontrolle Asyl und Grundversorgung, Kontrollregion Ost, teilte mit Schreiben vom 20.01.2023 mit, dass gegen den BF der Verdacht des Sozialleistungsbetruges und der Abgabenhinterziehung bestehe. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion am XXXX seien an der Adresse XXXX drei an dieser Adresse aufrecht gemeldete GVS-Leistungsbezieher angetroffen worden, die angegeben hätten, dass der BF ihr Unterkunftgeber bzw. Vermieter sei. Sie hätten keine Verträge, würden jedoch pro Person EUR 225,- an den BF in bar bezahlen und würden noch vier weitere Personen ebenfalls Miete in gleicher Höhe an den BF bezahlen. Der BF selbst sei bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen.
- Das Bundesministerium für Inneres, Referat V/B/9/c für Leistungskontrolle Asyl und Grundversorgung, Kontrollregion Ost, teilte mit Schreiben vom 20.01.2023 mit, dass gegen den BF der Verdacht des Sozialleistungsbetruges und der Abgabenhinterziehung bestehe. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion am römisch 40 seien an der Adresse römisch 40 drei an dieser Adresse aufrecht gemeldete GVS-Leistungsbezieher angetroffen worden, die angegeben hätten, dass der BF ihr Unterkunftgeber bzw. Vermieter sei. Sie hätten keine Verträge, würden jedoch pro Person EUR 225,- an den BF in bar bezahlen und würden noch vier weitere Personen ebenfalls Miete in gleicher Höhe an den BF bezahlen. Der BF selbst sei bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen.
- Am 22.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser in Begleitung seiner Vertrauensperson XXXX teilnahm. Als Rechtsvertreter des BF nahm die XXXX , vertreten durch Fr. XXXX , teil. Die belangte Behörde entschuldigte ihre Nichtteilnahme mit Schreiben vom 17.03.2023 aus dienstlichen und personellen Gründen.
- Am 22.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser in Begleitung seiner Vertrauensperson römisch 40 teilnahm. Als Rechtsvertreter des BF nahm die römisch 40 , vertreten durch Fr. römisch 40 , teil. Die belangte Behörde entschuldigte ihre Nichtteilnahme mit Schreiben vom 17.03.2023 aus dienstlichen und personellen Gründen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Vorname lautet XXXX , mein Vater heißt XXXX , mein Familienname lautet XXXX , geb. wurde ich am XXXX in der Ortschaft XXXX in der Provinz XXXX . Zuletzt habe ich in Dubai gewohnt. Ich war in Dubai und bin dann nach Syrien zurückgekehrt und war dort ca. drei Tage aufhältig und bin von Syrien ausgereist. BF: Mein Vorname lautet römisch 40 , mein Vater heißt römisch 40 , mein Familienname lautet römisch 40 , geb. wurde ich am römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Zuletzt habe ich in Dubai gewohnt. Ich war in Dubai und bin dann nach Syrien zurückgekehrt und war dort ca. drei Tage aufhältig und bin von Syrien ausgereist. RI: Was war Ihre letzte Wohnadresse? BF: Ich war unterwegs. RI: Sie werden ja irgendwo geschlafen haben. BF: In einem Fahrzeug bei einem Schlepper. RI: Was war ihre letzte ordentliche Adresse in Syrien? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Wann haben Sie das letzte Mal in Syrien gelebt, bevor Sie nach Dubai gegangen sind? BF: Im Jahr 2018 bin ich nach Syrien zu Besuchen gekommen und bin dann nach Dubai zurückgekehrt. Ich wurde dann zum Reservedienst einberufen. RI: Wann wurden Sie zum Reservedienst einberufen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Haben Sie ein entsprechendes Schreiben, das Sie vorlegen können? BF: Was für ein Schreiben? RI: Einen Einberufungsbefehl. BF: Es gibt eine Bestätigung, die ich bereits abgegeben habe. RI: Haben Sie eine Kopie davon? BF: Nein. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Meine Muttersprache ist Arabisch. Ich bin Araber. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ja, meinen syrischen Personalausweis (Original). BF legt vor den syrischen Personalausweis im Original (wird in Kopie zum Akt genommen). RI: Haben Sie sonst noch Unterlagen? BF: Nein. Ich habe Fotos vom Ehevertrag abgegeben. RV legt vor: Kopie des Personalregisterauszugs und Kopie des Ehevertrags (ohne Übersetzung). Regierungsvorlage legt vor: Kopie des Personalregisterauszugs und Kopie des Ehevertrags (ohne Übersetzung). RI an D: Werfen Sie einen kurzen Blick darauf ob es sich um einen Personalregisterauszug und um einen Ehevertrag handelt. D: Es handelt sich um einen Auszug aus dem Zivilregister und um einen Ehevertrag. RI an D: Schauen Sie bitte auf dem Ehevertrag nach dem Datum der Eheschließung. D: Am XXXX wurde die Ehe geschlossen. D: Am römisch 40 wurde die Ehe geschlossen. Kopien werden zum Akt genommen. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses? BF: Ja. RI: Was ist mit dem Reisepass geschehen? BF: Er ist unterwegs verloren gegangen. RI: Mit „unterwegs“ meinen Sie auf der Reise nach Europa? BF: Ja. RI: Haben Sie Ihren syrischen Reisepass verloren oder weggeworfen? BF: Nein, bei Gott, verloren. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Arabisch und ein wenig Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch im Libanon, als auch in Dubai, als auch im Bundesgebiet. BF: Ich habe die
- Schulklasse abgeschlossen, und dann habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet, ca. 8 Jahre bis zur Einberufung zum Militärdienst. RI: Von wann bis wann haben Sie den Militärdienst gemacht? BF: Von 1999 bis
- RI: Was haben Sie danach gemacht? BF: Ungefähr im Jahr 2003 bin ich in den Libanon gereist und bis zum Jahr 2010 bin ich zwischen Libanon und Syrien hin und hergependelt? RI: Und was haben Sie gearbeitet? BF: Am Bau oder in der Landwirtschaft als Tagelöhner. RI: Da haben Sie im Libanon gearbeitet und sind nach Syrien immer wieder zurückgekommen oder haben Sie auch in Syrien gearbeitet? BF: In der Erntesaison war ich in Syrien, da habe ich ausgeholfen, aber ansonsten gibt es keine Arbeit in Syrien und habe ich dann im Libanon gearbeitet. RI: Was geschah dann? BF: Ich bin dann nach Dubai gereist. RI: Wann? BF: Ende 2010 bin ich nach Dubai gereist. RI: Sind Sie dann in Dubai geblieben? BF: Ich bin dort geblieben. RI: Wie lange? BF: Ich habe dort einen LKW-Führerschein gemacht und habe ab 2011 als LKW-Fahrer gearbeitet, bis
- RI: Waren Sie in dieser Zeit 2010-2021 durchgehend in Dubai aufhältig und wenn ja, wo? BF: Ich habe im LKW gelebt, ich hatte keine fixe Wohnung. Draußen habe ich nur geduscht, aber sonst war ich immer im LKW. RI: Haben Sie in dieser Zeit noch irgendeine feste Wohnung in Syrien gehabt, ein Haus, ein Appartement, etc.? BF: Ich habe in Syrien ein Haus. In diesen Jahren war ich ja nach Syrien zu Besuch ganz normal zurückgekehrt. RI: Das heißt, Sie haben bis zu Ihrer Ausreise 2021 aus Syrien durchgehend als LKW-Fahrer in Dubai gearbeitet. Verstehe ich Sie richtig? BF: Ja. RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung abgeschlossen? BF: Ich bin LKW-Fahrer. RI: Wie viel Zeit haben Sie in der Zeit von 2010-2021 in Dubai verbracht und wieviel Zeit im Jahr in Syrien? BF: Das war von der Arbeit abhängig. RI: Wie war so ein Durchschnittsjahr? BF: Ca. zwei Mal im Jahr bin ich nach Syrien zurückgekehrt für ein bis eineinhalb Monate. RI Wie ging es Ihnen finanziell vor der Ausreise? BF: Gut, Gott sei Dank. RI: Sie haben angegeben, dass Sie Ihren Wehrdienst im Herkunftsstaat vollständig abgeleitet haben, von 1999-
- BF: Ja. RI: Mit welchem Militärdienstgrad haben Sie abgerüstet, d.h. Ihren Militärdienst beendet? BF: Ja, als Rekrut. Ich war in XXXX stationiert. BF: Ja, als Rekrut. Ich war in römisch 40 stationiert. RI: Was für Tätigkeiten haben Sie als Rekrut gemacht? BF: Ich war bei der Infanterie. Ich wurde im Umgang mit einem Maschinengewehr namens XXXX trainiert. BF: Ich war bei der Infanterie. Ich wurde im Umgang mit einem Maschinengewehr namens römisch 40 trainiert. RI: Waren Sie jemals in Ihrer Militärdienstzeit in einem bewaffneten Konflikt involviert? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über ein Militärdienstbuch? BF: Ja, möglicherweise ist es noch in Syrien. Ich weiß es nicht. RI: Hätte irgendein Verwandter von Ihnen Zugriff auf dieses Militärdienstbuch in Syrien? BF: Wenn es auffindbar ist, ja. Die Häuser waren einige Zeit lang verlassen, weil, als das Regime die Gegend zurückerobert hat, ist die Bevölkerung geflüchtet und später wieder zurückgekehrt. Die Häuser wurden geplündert. RI an RV: Ich ersuche Sie nachzuforschen, ob es dieses Militärbuch noch gibt und es mir binnen zwei Wochen zukommen zu lassen bzw. um Rückmeldung, sollte das nicht möglich sein. RI an Regierungsvorlage, Ich ersuche Sie nachzuforschen, ob es dieses Militärbuch noch gibt und es mir binnen zwei Wochen zukommen zu lassen bzw. um Rückmeldung, sollte das nicht möglich sein. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt? Sie haben vorhin angegeben, Sie sind in den Libanon gefahren und dann wieder zurück, und dann ausgereist sind. Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich habe immer in XXXX gelebt. Die Grundstücke, die von meiner Familie bewirtschaftet werden, befinden sich in der Umgebung von XXXX . BF: Ich habe immer in römisch 40 gelebt. Die Grundstücke, die von meiner Familie bewirtschaftet werden, befinden sich in der Umgebung von römisch 40 . RI: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist und wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist? BF: Meinen Sie die letzte Ausreise? RI: Ja, die Flucht. BF: Ich bin alleine ausgereist. Meine Familie ist nicht mitgekommen. RI: Wann sind Sie ausgereist? BF: Im siebenten Monat
- RI: Welche Verwandten von Ihnen leben derzeit in Syrien? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdaten und konkreten Aufenthaltsort? BF: Meine Mutter XXXX , sie wurde XXXX geboren, aufhältig in XXXX . Zwei Schwestern, XXXX , ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, sie ist XXXX geboren, XXXX , geboren XXXX , beide aufhältig in XXXX . Mein Bruder XXXX , geboren XXXX , auch in XXXX aufhältig, ein weiterer Bruder XXXX , er ist mein Zwillingsbruder, lebt auch in XXXX , ein weiterer Bruder XXXX , geboren XXXX , lebt ebenfalls in XXXX . Das sind alle in Syrien.BF: Meine Mutter römisch 40 , sie wurde römisch 40 geboren, aufhältig in römisch 40 . Zwei Schwestern, römisch 40 , ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, sie ist römisch 40 geboren, römisch 40 , geboren römisch 40 , beide aufhältig in römisch 40 . Mein Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , auch in römisch 40 aufhältig, ein weiterer Bruder römisch 40 , er ist mein Zwillingsbruder, lebt auch in römisch 40 , ein weiterer Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt ebenfalls in römisch 40 . Das sind alle in Syrien. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF: Ab und zu. RI: Wann, einmal im Monat oder im Jahr oder Halbjahr? BF: Ca. zweimal im Monat. RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren in Syrien lebenden Verwandten? BF: Übers Internet. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)? BF: Insgesamt verfügt die Familie über zwei Grundstücke. Das erste Grundstück ist 40 Dunam groß. (D merkt an: Das dürften in Syrien ca. 1000 m2 pro Dunam sein.) Das zweite Grundstück ist 30 Dunam groß. (D merkt an: Das sind ungefähr 3 ha.) RI: Gibt es sonst noch Vermögenswerte? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Zurzeit habe ich mit niemandem Kontakt. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Ein Teil des Hauses meiner Familie gehört mir. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF: Meinen Sie meine Ehefrau? RI: Nein, Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten. BF: Nach meiner Ausreise wurde die Gegend heftig bombardiert. Sie sind dann aus der Gegend geflüchtet, waren ca. sechs Monate woanders aufhältig und kehrten dann zurück. RI: Welche Mitglieder Ihrer Kernfamilie (Brüder) haben Ihren Wehrdienst bereits absolviert und wann? BF: Alle außer einemhr nicht. RI: Außer wem? BF: Alle außer XXXX . Dieser hat den Dienst nicht gemacht. BF: Alle außer römisch 40 . Dieser hat den Dienst nicht gemacht. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben derzeit außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsorte. BF: meine Ehefrau heißt XXXX (geb. XXXX ), whft. Im Flüchtlingslager XXXX in Jordanien, möglicherweise ist es in der Nähe von der Stadt Alzarka. Ich habe einen Sohn XXXX (geboren XXXX ), aufhältig bei seiner Mutter in XXXX . Ich habe fünf Geschwister außerhalb des Herkunftsstaates, XXXX (geboren XXXX ), er arbeitet in Dubai, seine Kinder sind in der Türkei. Mein Bruder XXXX (geboren XXXX ), whft. In einem Flüchtlingslager in Jordanien. Das Flüchtlingslager heißt XXXX . XXXX (geboren XXXX ), wohnt im selben Flüchtlingslager, wie meine Ehegattin. Es sind mehr als fünf Geschwister, es sind fünf Brüder und ein paar Schwestern. XXXX (geboren XXXX ), zurzeit auf Zypern aufhältig, im griechischen Teil. XXXX (geboren XXXX ), ist in Dubai und seine Kinder sind im gleichen Flüchtlingslager wie meine Ehefrau. Zu den Schwestern: Die erste heißt XXXX (geboren XXXX ), lebt in Deutschland, XXXX ( XXXX ), ist im Flüchtlingslager XXXX , wie die Ehegattin. XXXX (geb. XXXX ), wohnhaft im Libanon. BF: meine Ehefrau heißt römisch 40 (geb. römisch 40 ), whft. Im Flüchtlingslager römisch 40 in Jordanien, möglicherweise ist es in der Nähe von der Stadt Alzarka. Ich habe einen Sohn römisch 40 (geboren römisch 40 ), aufhältig bei seiner Mutter in römisch 40 . Ich habe fünf Geschwister außerhalb des Herkunftsstaates, römisch 40 (geboren römisch 40 ), er arbeitet in Dubai, seine Kinder sind in der Türkei. Mein Bruder römisch 40 (geboren römisch 40 ), whft. In einem Flüchtlingslager in Jordanien. Das Flüchtlingslager heißt römisch 40 . römisch 40 (geboren römisch 40 ), wohnt im selben Flüchtlingslager, wie meine Ehegattin. Es sind mehr als fünf Geschwister, es sind fünf Brüder und ein paar Schwestern. römisch 40 (geboren römisch 40 ), zurzeit auf Zypern aufhältig, im griechischen Teil. römisch 40 (geboren römisch 40 ), ist in Dubai und seine Kinder sind im gleichen Flüchtlingslager wie meine Ehefrau. Zu den Schwestern: Die erste heißt römisch 40 (geboren römisch 40 ), lebt in Deutschland, römisch 40 ( römisch 40 ), ist im Flüchtlingslager römisch 40 , wie die Ehegattin. römisch 40 (geb. römisch 40 ), wohnhaft im Libanon. RI: Was ist mit der Schwester XXXX ? RI: Was ist mit der Schwester römisch 40 ? BF: Die habe ich vergessen. Sie ist XXXX geboren und wohnt in Jordanien. BF: Die habe ich vergessen. Sie ist römisch 40 geboren und wohnt in Jordanien. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Übers Internet, ab und zu. RI: Ab und zu ist mir zu wenig. Einmal in der Woche, Monat, Jahr? BF: Ein bis zwei Mal im Monat. RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. XXXX , geb. XXXX , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet?RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Wir sind aus demselben Dorf. Sie ist eine Freundin meiner Schwester. Beide wurden im Jahr XXXX geboren. Über meine Schwester habe ich sie kennengelernt. XXXX habe ich sie geheiratet. BF: Wir sind aus demselben Dorf. Sie ist eine Freundin meiner Schwester. Beide wurden im Jahr römisch 40 geboren. Über meine Schwester habe ich sie kennengelernt. römisch 40 habe ich sie geheiratet. RI: Wie viele gemeinsame Kinder haben Sie mit Fr. XXXX ? RI: Wie viele gemeinsame Kinder haben Sie mit Fr. römisch 40 ? BF: Einen Sohn. RI: Waren Sie zuvor schon verheiratet? BF: Nein. RI: War Ihr derzeitige Frau bereits zuvor verheiratet? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über sonstige Kinder? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein. RI: Wann und warum ist Ihre Ehegattin nach Jordanien gereist und wieso ist Sie dort verblieben? BF: Nach meiner Ausreise 2014 wurde die Gegend bombardiert. Sie ist dann zur Ortschaft meiner Mutter. Die Ortschaft heiß XXXX , geflüchtet und dann von dort nach Jordanien weitergegangen. 2014 ist sie nach Jordanien zurückgegangen. BF: Nach meiner Ausreise 2014 wurde die Gegend bombardiert. Sie ist dann zur Ortschaft meiner Mutter. Die Ortschaft heiß römisch 40 , geflüchtet und dann von dort nach Jordanien weitergegangen. 2014 ist sie nach Jordanien zurückgegangen. RI: Wovon leben Ihre Gattin und Ihr Sohn in Jordanien? BF: In Jordanien arbeitet sie in einem Kindergarten in Flüchtlingslager. RI: Warum sind Sie nicht nach Jordanien zu Ihrer Gattin und Ihrem Sohn geflüchtet und stattdessen nach Europa gereist? BF: Ich habe es zweimal versucht, nach Jordanien einzureisen, aber die Einreise wurde mir nicht erlaubt. RI: Wann haben Sie es denn versucht? BF: Das war 2014 und ebenfalls
- RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdaten? BF: In Österreich habe ich keine Verwandten ersten Grades. RI: Welche Verwandten, welchen Grades haben Sie in Österreich? BF: Ich habe hier einen Cousin vs. RI: Wie heißt er und wann ist er eingereist? BF: Er heißt XXXX , ich weiß nicht, wann genau, aber ich glaube 2021 ist er eingereist. BF: Er heißt römisch 40 , ich weiß nicht, wann genau, aber ich glaube 2021 ist er eingereist. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien in 2021 wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Von hier nach Syrien zurück? RI wiederholt die Frage: BF: Nein, überhaupt nicht. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe. Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Wie bereits erwähnt, wurde ich zum Reservedienst einberufen. RI: Wann? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass sie auch einen entsprechenden Einberufungsbefehl erhalten haben. Dieser ist allerdings nicht im Akt auffindbar. Haben Sie eine Kopie davon? BF: Ich habe keine Kopie. RV: Ich habe auch keine Kopie, aber er müsste eigentlich in der Einvernahme vor dem BFA vorgelegt worden sein, weil die Beschwerde bezieht sich auf das vorgelegte Dokument. Regierungsvorlage, Ich habe auch keine Kopie, aber er müsste eigentlich in der Einvernahme vor dem BFA vorgelegt worden sein, weil die Beschwerde bezieht sich auf das vorgelegte Dokument. RI an D: Auf AS 107 befindet sich ein Schriftstück in arabischer Sprache. Wobei handelt es sich hierbei? D: Es handelt sich um den Familienregisterauszug. RV: Wir haben ja noch die zweiwöchige Frist für die Vorlage des Militärbuches. Ich werde versuchen den Einberufungsbefehl oder eine Kopie des Einberufungsbefehles vorzulegen. Regierungsvorlage, Wir haben ja noch die zweiwöchige Frist für die Vorlage des Militärbuches. Ich werde versuchen den Einberufungsbefehl oder eine Kopie des Einberufungsbefehles vorzulegen. RV konkretisiert, dass es um das Dokument geht, das der BF schon im Verfahren vorgelegt hat. Ob es tatsächlich ein Einberufungsbefehl ist, ist RV nicht bekannt. Regierungsvorlage konkretisiert, dass es um das Dokument geht, das der BF schon im Verfahren vorgelegt hat. Ob es tatsächlich ein Einberufungsbefehl ist, ist Regierungsvorlage nicht bekannt. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF: Nein. RI: Haben Sie jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats erhalten mit dem Sie aufgefordert wurden, als Rekrut einzurücken oder als Reservist wieder Dienst an der Waffe zu verrichten? BF: Wie gesagt, ich wurde einberufen, als ich in Dubai war. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? Hat es irgendeinen Vorfall gegeben, der Sie zur Flucht bewogen hat? BF: Ich habe in Dubai gearbeitet, ganz normal. Ich wurde dann zum Reservedienst einberufen. Ich bin dann illegal zurückgekehrt. RI: Wenn Sie in Dubai gearbeitet haben, wie haben Sie von Ihrer Reservediensteinberufung erfahren? BF: Wenn man einberufen wird, dann kommt der Name auf die Liste der gesuchten Personen und dann wird man informiert, wenn man jemanden kennt. RI: Über denjenigen, den man kennt? BF: Einer aus unserer Ortschaft hat es meiner Familie mitgeteilt. Es gibt auch Seiten auf Facebook, die solche Listen veröffentlichen. RI: Haben Sie jemals persönlich einen behördlichen Einberufungsbefehl gesehen? BF: Nein, ich habe noch nie etwas bekommen und auch noch nie etwas gesehen. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein, überhaupt nicht. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Wie gesagt, ich wurde zum Reservedienst einberufen. Ich bin illegal nach Syrien zurückgekehrt und auch illegal ausgereist und ich kann nicht zurückkehren. RI wiederholt die Frage. BF: Es ist offensichtlich, dass mir dann etwas passieren wird, weil ich ausgereist und illegal zurückgekehrt bin und weil ich zum Reservedienst einberufen wurde. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF: Nein, nie. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Nein, nie. RI: Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde behauptet, dass sie an Demonstrationen teilgenommen haben, wann haben diese Demonstrationen stattgefunden, wogegen wurde demonstriert und in welcher Form haben Sie teilgenommen? BF: Ich habe zu Beginn der Revolution in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Das war im Jahr
- RI: Wogegen wurde demonstriert? BF: Für Freiheit und gegen das Regime haben wir demonstriert? RI: Wann haben Sie das erste Mal an Demonstrationen teilgenommen und insgesamt, wie oft haben Sie an Demonstrationen teilgenommen? BF: Meine erste Teilnahme war im Jahr 2012 und ich habe insgesamt an drei Demonstrationen teilgenommen. RI: Wann war die letzte Teilnahme an Demonstrationen? BF: Das war ebenfalls
- RI: Haben Sie nur daran teilgenommen oder diese Demonstrationen mitorganisiert? BF: Ich habe nur daran teilgenommen. RI: Wie lange haben diese Demonstrationen gedauert und wie lange haben Sie mitdemonstriert? BF: Ich war ungefähr jedes Mal eine Stunde dabei. RI: Wurden Sie in Folge dieser Demonstrationsteilnahmen jemals von Behördenvertretern festgenommen, befragt oder haben sonst irgendwelche Probleme bekommen? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2021 haben Sie auf Seite 6 des Protokolls – befragt, ob Sie politisch tätig waren oder sind – dies klar verneint. Auch im Rahmen der Ersteinvernahme haben Sie keinerlei oppositionelle Gesinnung Ihrerseits als Fluchtgrund vorgebracht. Erstmals im Rahmen der Beschwerdeerhebung, also zum spätestmöglichen Zeitpunkt haben Sie erstmals von Teilnahmen an Demonstrationen berichtet. Ebenso heute. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu einer politischen Betätigung Ihrerseits im Herkunftsstaat vorzubringen? BF: Ich habe bereits in der Vergangenheit erwähnt, dass ich an Demonstrationen teilgenommen habe. RI: Wurden Ihnen die Einvernahmeprotokolle im erstbehördlichen Verfahren jeweils rückübersetzt? BF: Ja. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Nein, nie. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich insgesamt gekostet? BF: 6.000,-- Euro. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF RV: Hatte Ihre Familie Probleme mit dem syrischen Regime? Regierungsvorlage, Hatte Ihre Familie Probleme mit dem syrischen Regime? BF: Nein, nie. RV: Damit meine ich nicht nur Ihre näheren Verwandten, sondern die weitere Verwandtschaft. Regierungsvorlage, Damit meine ich nicht nur Ihre näheren Verwandten, sondern die weitere Verwandtschaft. BF: Einige meiner Cousins vs. waren Mitglieder der XXXX und sind ums Leben gekommen. BF: Einige meiner Cousins vs. waren Mitglieder der römisch 40 und sind ums Leben gekommen. RV: Dazu möchten wir noch Beweismittel vorlegen, wo Fotos der Cousins ersichtlich sind. Regierungsvorlage, Dazu möchten wir noch Beweismittel vorlegen, wo Fotos der Cousins ersichtlich sind. RV legt vier Kopien vor, ein Teil davon dürfte von Facebook sein, wo immer wieder Aufrufe sind, wenn Leute verschwinden. Regierungsvorlage legt vier Kopien vor, ein Teil davon dürfte von Facebook sein, wo immer wieder Aufrufe sind, wenn Leute verschwinden. RV an BF hinsichtlich Kopie
- Können Sie mir sagen, was man auf dieser Kopie sieht und woher Sie diese Kopien bekommen haben? Regierungsvorlage an BF hinsichtlich Kopie
- Können Sie mir sagen, was man auf dieser Kopie sieht und woher Sie diese Kopien bekommen haben? BF: Da sind Fotos von den gefallenen Verwandten zu sehen. Auf zwei Fotos (auf der rechten Seite die zwei Fotos übereinander) sind Cousins von mir zu sehen. Das andere Foto betrifft eine Person aus unserer Ortschaft. Auf Kopie
- Das ist der Sohn meines Cousins vs namens XXXX . Er war bei der XXXX und wurde getötet. Foto 3: Das ist XXXX . Es ist ein Familienmitglied. Er war auch bei der XXXX und ist auch tot. Nummer 4: Der auf der rechten Seite ist der Cousin von XXXX und ist ebenfalls ein Cousin von mir vs. und wurde ebenfalls getötet. BF: Da sind Fotos von den gefallenen Verwandten zu sehen. Auf zwei Fotos (auf der rechten Seite die zwei Fotos übereinander) sind Cousins von mir zu sehen. Das andere Foto betrifft eine Person aus unserer Ortschaft. Auf Kopie
- Das ist der Sohn meines Cousins vs namens römisch 40 . Er war bei der römisch 40 und wurde getötet. Foto 3: Das ist römisch 40 . Es ist ein Familienmitglied. Er war auch bei der römisch 40 und ist auch tot. Nummer 4: Der auf der rechten Seite ist der Cousin von römisch 40 und ist ebenfalls ein Cousin von mir vs. und wurde ebenfalls getötet. RI: Wann sind die Herren verstorben? BF: Die Daten kenne ich nicht. RI: Wo haben Sie die Kopien her? BF: Auf Facebook habe ich sie gefunden. RI an D: Bitte übersetzen Sie auf Seite 1 das in Arabisch Gehaltene. D: Märtyrer XXXX , darunter: Märtyrer: XXXX , darunter ebenfalls: Märtyrer XXXX . Möge Gott Ihnen gnädig sein und sie im Paradies unterbringen. (Geliked von 55 Personen, 15 Kommentare), veröffentlich am XXXX von XXXX . D: Märtyrer römisch 40 , darunter: Märtyrer: römisch 40 , darunter ebenfalls: Märtyrer römisch 40 . Möge Gott Ihnen gnädig sein und sie im Paradies unterbringen. (Geliked von 55 Personen, 15 Kommentare), veröffentlich am römisch 40 von römisch 40 . RI: Steht da auch, wann die Märtyer getötet wurden? D: Nein, das steht nicht dort. RI: Wer ist Herr XXXX , der dies veröffentlicht hat? RI: Wer ist Herr römisch 40 , der dies veröffentlicht hat? BF: Er ist der Besitzer dieser Seite. RI: Ist er mit Ihnen verwandt? BF: Ich kenne ihn nicht. Wie er zu mir steht, weiß ich nicht. RI an D: Bitte übersetzen Sie auf Seite 2 das in Arabisch Gehaltene. D: Veröffentlicht am XXXX von XXXX . Oben steht ein Koranvers. Darunter steht: Die Stadt XXXX teilt stolz mit, dass der junge Mann XXXX zum Märtyrer geworden ist. D: Veröffentlicht am römisch 40 von römisch 40 . Oben steht ein Koranvers. Darunter steht: Die Stadt römisch 40 teilt stolz mit, dass der junge Mann römisch 40 zum Märtyrer geworden ist. RI: Woher kennen Sie Herrn XXXX und ist er irgendwie mit Ihnen verwandt? RI: Woher kennen Sie Herrn römisch 40 und ist er irgendwie mit Ihnen verwandt? BF: Nein, den kenne ich nicht. RI: Wie kommen Sie zu dieser Seite? BF: Ich habe gesucht. RI an D: Bitte übersetzen Sie auf Seite 3 das in Arabisch Gehaltene. D: Der tapfere Märtyrer XXXX , veröffentlicht am XXXX , von XXXX .D: Der tapfere Märtyrer römisch 40 , veröffentlicht am römisch 40 , von römisch 40 . R: Kennen Sie den Herrn XXXX , und wenn ja, woher? R: Kennen Sie den Herrn römisch 40 , und wenn ja, woher? BF: Nein, kenne ich nicht. RI an D: Bitte übersetzen Sie auf Seite 4 das in Arabisch Gehaltene. D: Ein Gruß an die Seelen der tapferen Märtyrer der Stadt XXXX , Kern des Widerstands. XXXX , tapferer Märtyrer XXXX , tapferer Märtyrer XXXX (Von rechts nach links), veröffentlicht am XXXX von einer Person namens XXXX . Der Titel lautet: Ehrenvolle Geschichten werden mit unserem Blut geschrieben. D: Ein Gruß an die Seelen der tapferen Märtyrer der Stadt römisch 40 , Kern des Widerstands. römisch 40 , tapferer Märtyrer römisch 40 , tapferer Märtyrer römisch 40 (Von rechts nach links), veröffentlicht am römisch 40 von einer Person namens römisch 40 . Der Titel lautet: Ehrenvolle Geschichten werden mit unserem Blut geschrieben. R: Kennen Sie einen XXXX , wenn ja, woher? R: Kennen Sie einen römisch 40 , wenn ja, woher? BF: Nein, kenne ich nicht. Die Kopien werden zum Akt genommen. RI: Haben Sie noch Fragen an den BF? RV: Warum wollen Sie den Reservedienst nicht ableisten? Regierungsvorlage, Warum wollen Sie den Reservedienst nicht ableisten? BF: Weil ich nicht töten will. Ich will niemanden töten. Die Verhandlung wird um 14:43 Uhr unterbrochen und um 14:55 Uhr fortgesetzt. Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“ Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben, der BF merkte lediglich an, dass die Eheschließung zwar im Jahr XXXX offiziell erfolgt sei, die Hochzeitsfeierlichkeiten hätten jedoch erst im Jahr XXXX stattgefunden.Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben, der BF merkte lediglich an, dass die Eheschließung zwar im Jahr römisch 40 offiziell erfolgt sei, die Hochzeitsfeierlichkeiten hätten jedoch erst im Jahr römisch 40 stattgefunden.
- Mit schriftlicher Stellungnahme vom 03.04.2022, eingelangt am selben Tag, teilte der BF durch seinen rechtlichen Vertreter mit, dass dem Auftrag aus der mündlichen Verhandlung, binnen zwei Wochen eine Kopie seines Militärbuches zu beschaffen und dem erkennenden Gericht vorzulegen, nicht entsprochen werden könne. Er habe mehrfach versucht, eine Kopie des Militärbuches aus Syrien zu beschaffen, es sei derzeit nicht auffindbar.
- Das BFA teilte in Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 21.03.2023 mit E-Mailnachricht vom 05.04.2023 mit, dass nach Sichtung sämtlicher Unterlagen und Datenbestände kein Schriftstück hinsichtlich einer im Jahr 2018 erfolgten Einberufung des BF zum Reservemilitärdienst vorliege und von diesem ein solches Dokument auch nie beigebracht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.08.2021, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 17.08.2021, der niederschriftlichen Einvernahme am 12.11.2021 vor dem BFA, der für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 18.01.2022 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2021, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters der Republik Österreich, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch und ist seit XXXX traditionell verheiratet, die Ehe wurde auch standesamtlich eingetragen.Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch und ist seit römisch 40 traditionell verheiratet, die Ehe wurde auch standesamtlich eingetragen. Der BF wurde am XXXX in XXXX , in der Provinz XXXX , Syrien, geboren, hat dort sechs Jahre die Grundschule besucht, danach acht Jahre lang in der Landwirtschaft gearbeitet und von 1999 bis 2001 seinen Militärdienst geleistet. Von 2003 bis 2010 hat er als einfacher Arbeiter in verschiedenen Bereichen im Libanon gearbeitet, nach seiner Heirat hat er ab 2011 als LKW-Fahrer in Dubai gearbeitet. In diesem Zeitraum, circa zwei Mal im Jahr für ein bis eineinhalb Monate, kehrte der BF in seine Heimat nach XXXX zurück und lebte dort auch vor seiner Ausreise bei seiner Familie.Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , Syrien, geboren, hat dort sechs Jahre die Grundschule besucht, danach acht Jahre lang in der Landwirtschaft gearbeitet und von 1999 bis 2001 seinen Militärdienst geleistet. Von 2003 bis 2010 hat er als einfacher Arbeiter in verschiedenen Bereichen im Libanon gearbeitet, nach seiner Heirat hat er ab 2011 als LKW-Fahrer in Dubai gearbeitet. In diesem Zeitraum, circa zwei Mal im Jahr für ein bis eineinhalb Monate, kehrte der BF in seine Heimat nach römisch 40 zurück und lebte dort auch vor seiner Ausreise bei seiner Familie. Die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern des BF im Alter zwischen XXXX und XXXX Jahren leben noch im Herkunftsstaat. Seine Ehefrau, geb. XXXX , und sein XXXX -jähriger Sohn leben seit XXXX in einem Flüchtlingslager in Jordanien. Der BF hat etwa ein- bis zweimal im Monat über das Internet Kontakt zu seiner Ehefrau und seiner Familie. Die Familie des BF verfügt über zwei Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. sieben Hektar, auf welchen sie Landwirtschaft betreibt und wovon sie lebt. Dem BF gehört ein Teil des Hauses seiner Familie. Zwei Brüder und zwei Schwestern des BF leben in Jordanien, ein Bruder in der Türkei, eine Schwester im Libanon, ein weiterer Bruder in Dubai. Der Bruder XXXX lebt im griechischen Teil der Insel Zypern, die Schwester XXXX in Deutschland. In Österreich lebt der Cousin vs. namens XXXX .Die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern des BF im Alter zwischen römisch 40 und römisch 40 Jahren leben noch im Herkunftsstaat. Seine Ehefrau, geb. römisch 40 , und sein römisch 40 -jähriger Sohn leben seit römisch 40 in einem Flüchtlingslager in Jordanien. Der BF hat etwa ein- bis zweimal im Monat über das Internet Kontakt zu seiner Ehefrau und seiner Familie. Die Familie des BF verfügt über zwei Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. sieben Hektar, auf welchen sie Landwirtschaft betreibt und wovon sie lebt. Dem BF gehört ein Teil des Hauses seiner Familie. Zwei Brüder und zwei Schwestern des BF leben in Jordanien, ein Bruder in der Türkei, eine Schwester im Libanon, ein weiterer Bruder in Dubai. Der Bruder römisch 40 lebt im griechischen Teil der Insel Zypern, die Schwester römisch 40 in Deutschland. In Österreich lebt der Cousin vs. namens römisch 40 . Der BF verließ seine Heimat im Juli 2021 illegal über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn. Er reiste spätestens am 16.08.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.12.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 17.01.2022 gegenständliche Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Der BF verließ seine Heimat im Juli 2021 illegal über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn. Er reiste spätestens am 16.08.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.12.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 17.01.2022 gegenständliche Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Derzeit befindet sich der BF nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist gesund. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
- Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 1.2.
- In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren. Nach Beendigung des Pflichtehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt und hat seinen Wehrdienst als Rekrut ohne spezielle Ausbildung oder Qualifikation in den Jahren 1999 bis 2001 bereits abgeleistet. Folglich droht dem BF keine Gefahr, durch das syrische Regime wegen Entziehung vom Militärdienst bzw. Wehrdienstverweigerung als oppositionell gesinnt eingestuft zu werden.1.2.
- In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren. Nach Beendigung des Pflichtehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alt und hat seinen Wehrdienst als Rekrut ohne spezielle Ausbildung oder Qualifikation in den Jahren 1999 bis 2001 bereits abgeleistet. Folglich droht dem BF keine Gefahr, durch das syrische Regime wegen Entziehung vom Militärdienst bzw. Wehrdienstverweigerung als oppositionell gesinnt eingestuft zu werden. Der BF wurde weder im Jahr 2018 noch sonst irgendwann in der Vergangenheit als Reservist einberufen oder zwangsrekrutiert und ist er aufgrund seines Alters und mangels Spezialausbildung nicht vom syrischen Regime als Reservist gesucht, sodass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt ist, zum Reservedienst einberufen zu werden. 1.2.
- Die Provinz XXXX ist seit Juli 2018 wieder unter Kontrolle der syrischen Armee, zuvor wurde sie durch syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen (früher als Freie Syrische Armee – XXXX bezeichnet) kontrolliert. Dem BF droht daher keine zwangsweise Rekrutierung durch einen anderen Akteur (etwa durch die Freie Syrische Armee oder kurdische Milizen) und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden.1.2.
- Die Provinz römisch 40 ist seit Juli 2018 wieder unter Kontrolle der syrischen Armee, zuvor wurde sie durch syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen (früher als Freie Syrische Armee – römisch 40 bezeichnet) kontrolliert. Dem BF droht daher keine zwangsweise Rekrutierung durch einen anderen Akteur (etwa durch die Freie Syrische Armee oder kurdische Milizen) und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden. 1.2.
- Auch aufgrund der vorgebrachten Teilnahme des BF an Demonstrationen im Jahr 2011 hat der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten. Abgesehen davon hat sich der BF weder politisch betätigt, noch war er Mitglied von politischen Parteien, er ist auch nie ins Visier des syrischen Regimes oder der Behörden geraten und hatte bislang auch bei seinen Einreisen nach Syrien und Aufenthalten in XXXX seit seiner Erwerbstätigkeit in Dubai 2011 keine Probleme mit syrischen Behörden.1.2.
- Auch aufgrund der vorgebrachten Teilnahme des BF an Demonstrationen im Jahr 2011 hat der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten. Abgesehen davon hat sich der BF weder politisch betätigt, noch war er Mitglied von politischen Parteien, er ist auch nie ins Visier des syrischen Regimes oder der Behörden geraten und hatte bislang auch bei seinen Einreisen nach Syrien und Aufenthalten in römisch 40 seit seiner Erwerbstätigkeit in Dubai 2011 keine Probleme mit syrischen Behörden. 1.2.
- Der BF hat in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, auch kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. 1.2.
- Aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden. 1.2.
- Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , bzw. einer ihm daraus allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist ebenfalls unwahrscheinlich.1.2.
- Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , bzw. einer ihm daraus allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist ebenfalls unwahrscheinlich. 1.2.
- Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und hat er Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und des Krieges verlassen. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.3.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2022, wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). […] Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu "managen" und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba'ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba'ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
- Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). […] Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
- und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). […] Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). […] Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). […] "Versöhnungsabkommen" (auch "Beilegungsabkommen") Letzte Änderung: 29.12.2022 Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vgl. TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vergleiche TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 7.2019; vgl. BS 23.2.2022). Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht und über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger gebrochen (BS 23.2.2022). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 7.2019; vergleiche BS 23.2.2022). Die syrischen Behörde