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{'item': 'W248 2194564-2'}

Obsah (13)Art. 133§§ 23b§ 3§ 31§ 31a§ 24a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW248 2194564-2 Spruch, W248 2194564-2/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Verfahrensgang: UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren: Mit Eingabe vom 22.12.2014 stellte die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (im Folgenden: Konsenswerberin) beim (damaligen) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf Erteilung der „Grundsatzgenehmigung

§§ 23b, 24 und 24f Abs.

9 und 10 UVP-G 2000“ und der „Trassengenehmigung

§ 3Abs. 2 Hl

G“ für das Vorhaben „Viergleisiger Ausbau Trassenverschwenkung im Abschnitt Linz-Marchtrenk der HL-Strecke Wien-Salzburg, km 190, 300 - km 206,038 (205,700)".Mit Eingabe vom 22.12.2014 stellte die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (im Folgenden: Konsenswerberin) beim (damaligen) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf Erteilung der „Grundsatzgenehmigung

Paragraphen 23 b, 24 und 24 f Absatz 9 und 10 UVP-G 2000“ und der „Trassengenehmigung

Paragraph 3, Absatz 2, HlG“ für das Vorhaben „Viergleisiger Ausbau Trassenverschwenkung im Abschnitt Linz-Marchtrenk der HL-Strecke Wien-Salzburg, km 190, 300 - km 206,038 (205,700)". Von der Behörde wurde aufgrund des eingebrachten Antrags das Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens wurden Sachverständige aus den aus Sicht der Behörde für die Beurteilung des Vorhabens relevanten Fachbereichen beigezogen. Der ursprünglich nur für Eisenbahnbautechnik bestellte Sachverständige wurde von der Behörde im Zuge der Erarbeitung des Prüfbuches auch mit der Beantwortung von Fragen aus dem Bereich Verkehrstechnik beauftragt. Mit Edikt vom 01.03.2018 erfolgte die Erlassung des mit 01.03.2018 datierten Bescheides des BMVIT Zl. BMVIT-820.378/0023-IV/IVVS4/2017, mit dem der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft die Grundsatzgenehmigung nach dem UVP-G 2000 für den viergleisigen Ausbau und die Trassenverschwenkung der HL-Strecke Wien-Salzburg im Abschnitt Linz-Marchtrenk km 190,300 – km 206,038 (205,700) erteilt und nach dem Hochleistungsstreckengesetz der Geländestreifen für das Vorhaben bestimmt wurde. Die Detailgenehmigungen für den Bereich der gesamten Trasse hinsichtlich ihrer baulichen, elektrotechnischen und eisenbahnfachlich erforderlichen Ausstattung, insbesondere hinsichtlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Eisenbahn-, Forst-, Wasser- und Luftfahrtrechtes wurden den entsprechenden, gesondert durchzuführenden Detailgenehmigungsverfahren vorbehalten. Gegen den genannten Bescheid des BMVIT wurden mehrere Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, über die mit Erkenntnis vom 24.04.2020, W248 2194564-1/172E, entschieden wurde. UVP-Detailgenehmigungsverfahren: Mit Schreiben vom 09.03.2018 beantragte die Konsenswerberin beim (damaligen) BMVIT die Erteilung der UVP-Detailgenehmigung für das Vorhaben „Viergleisiger Ausbau der Westbahn, Abschnitt Linz – Marchtrenk“. Im Antrag wurde um die Mitanwendung der materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen

§ 31ff. Eisb

G, § 93 ASchG, §§ 9, 32 und 38 WRG, § 17 iVm § 170 Abs. 2 Forstgesetz, § 10 AWG sowie § 86 LFG sowie um die Erteilung aller sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen angesucht.Mit Schreiben vom 09.03.2018 beantragte die Konsenswerberin beim (damaligen) BMVIT die Erteilung der UVP-Detailgenehmigung für das Vorhaben „Viergleisiger Ausbau der Westbahn, Abschnitt Linz – Marchtrenk“. Im Antrag wurde um die Mitanwendung der materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen

Paragraph 31, ff. EisbG, Paragraph 93, ASchG, Paragraphen 9, 32 und 38 WRG, Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz 2, Forstgesetz, Paragraph 10, AWG sowie Paragraph 86, LFG sowie um die Erteilung aller sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen angesucht. Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Detailgenehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen wie der Bauentwurf und das Gutachten

§ 31aEisb

G, die Unterlagen

Wasserrechtsgesetz und die Rodungsunterlagen

Forstgesetz angeschlossen.Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Detailgenehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen wie der Bauentwurf und das Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG, die Unterlagen

Wasserrechtsgesetz und die Rodungsunterlagen

Forstgesetz angeschlossen. Vom BMVIT wurden Sachverständige aus den erforderlichen Fachgebieten bestellt bzw. beigezogen sowie eine UVP-Koordinatorin bestellt. Die Sachverständigen führten vorerst aus fachlicher Sicht die Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit

§ 24aAbs. 2 UVP-G 2000 i

Vm § 13 Abs. 3 AVG durch und erstellten auf Basis der Einreichunterlagen ein Gutachtenskonzept. Mit der Erstellung des endgültigen Gutachtens und weiteren Verfahrensschritten wurde seitens des BMVIT bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren zugewartet.Die Sachverständigen führten vorerst aus fachlicher Sicht die Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit

Paragraph 24 a, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch und erstellten auf Basis der Einreichunterlagen ein Gutachtenskonzept. Mit der Erstellung des endgültigen Gutachtens und weiteren Verfahrensschritten wurde seitens des BMVIT bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren zugewartet. Das Gutachten „Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsgutachten im Detailgenehmigungsverfahren“ wurde am 16.06.2020 fertiggestellt und von der UVP-Koordinatorin an die UVP-Behörde (nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)) übermittelt. Unter Anwendung der Bestimmungen für Großverfahren der §§ 44a ff. AVG und § 9a UVP-G 2000 wurde die öffentliche Auflage des verfahrenseinleitenden Antrages, der Antragsunterlagen und des ergänzten Gutachtens durch Edikt vom 16.06.2020, 2020-0.385.739, kundgemacht. Das Edikt wurde jeweils am 24.06.2020 im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Oberösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen (konkret in den Oberösterreichischen Nachrichten und in der Oberösterreich-Ausgabe der Kronen Zeitung) veröffentlicht. Weiters wurden die Kundmachung, der Antrag auf Detailgenehmigung, die Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens im Detailgenehmigungsverfahren, das Rodungsgutachten, das Einlagenverzeichnis, die Übersichtskarte, der Übersichtslageplan, der Bericht und der Technische Bericht nach dem EisbG sowie das Gutachten

§ 31aEisb

G ab dem 24.06.2020 auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Internet veröffentlicht. Weiters erfolgte der Anschlag der Kundmachung an den Amtstafeln der Standortgemeinden (Stadtgemeinde Leonding, Gemeinde Pasching, Marktgemeinde Hörsching, Gemeinde Oftering, Stadtgemeinde Marchtrenk und Gemeinde Kirchberg-Thening). Die mitwirkenden Behörden sowie die Formalparteien wurden neben den Standortgemeinden von der öffentlichen Auflage informiert.Unter Anwendung der Bestimmungen für Großverfahren der Paragraphen 44 a, ff. AVG und Paragraph 9 a, UVP-G 2000 wurde die öffentliche Auflage des verfahrenseinleitenden Antrages, der Antragsunterlagen und des ergänzten Gutachtens durch Edikt vom 16.06.2020, 2020-0.385.739, kundgemacht. Das Edikt wurde jeweils am 24.06.2020 im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Oberösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen (konkret in den Oberösterreichischen Nachrichten und in der Oberösterreich-Ausgabe der Kronen Zeitung) veröffentlicht. Weiters wurden die Kundmachung, der Antrag auf Detailgenehmigung, die Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens im Detailgenehmigungsverfahren, das Rodungsgutachten, das Einlagenverzeichnis, die Übersichtskarte, der Übersichtslageplan, der Bericht und der Technische Bericht nach dem EisbG sowie das Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG ab dem 24.06.2020 auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Internet veröffentlicht. Weiters erfolgte der Anschlag der Kundmachung an den Amtstafeln der Standortgemeinden (Stadtgemeinde Leonding, Gemeinde Pasching, Marktgemeinde Hörsching, Gemeinde Oftering, Stadtgemeinde Marchtrenk und Gemeinde Kirchberg-Thening). Die mitwirkenden Behörden sowie die Formalparteien wurden neben den Standortgemeinden von der öffentlichen Auflage informiert. Mit Bescheid vom 06.10.2021, 2021-0.673.324, erteilte die BMK die beantragte UVP-Detailgenehmigung. Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Detailgenehmigung: Gegen den im UVP-Detailgenehmigungsverfahren ergangenen Bescheid der BMK vom 06.10.2021, 2021-0.673.324, erhoben u.a. die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Im Beschwerdeverfahren wurden zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung verschiedene Unterlagen, u.a. ein von der Konsenswerberin vorgelegtes Gutachten

§ 31aEisb

G für das (Teil-)Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021 gemeinsam mit der Ladung vom 27.01.2023 an die Verfahrensparteien übermittelt.Gegen den im UVP-Detailgenehmigungsverfahren ergangenen Bescheid der BMK vom 06.10.2021, 2021-0.673.324, erhoben u.a. die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Im Beschwerdeverfahren wurden zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung verschiedene Unterlagen, u.a. ein von der Konsenswerberin vorgelegtes Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG für das (Teil-)Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021 gemeinsam mit der Ladung vom 27.01.2023 an die Verfahrensparteien übermittelt. Mit Schriftsätzen vom 02.03.2023 nahmen die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber Stellung zum Verfahren und zu den übermittelten Unterlagen und brachten darin u.a. vor, dass aus dem Gutachten

§ 31aEisb

G für das (Teil-)Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021 ersichtlich sei, dass ein Herr Dipl.-Ing. XXXX in diesem Gutachten den Fachbereich Eisenbahnbau und konstruktiver Ingenieurbau bearbeitet habe. Die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber äußerten die Vermutung (beteuerten aber gleichzeitig, sich dies nicht vorstellen zu können), dass es sich bei Dipl.-Ing. XXXX um den selben Sachverständigen handeln könnte, der bereits im behördlichen UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren vor dem (damaligen) BMVIT und auch im darauf folgenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung als nicht-amtlicher Sachverständiger tätig gewesen sei. Die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber forderten vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem, der Konsenswerberin eine schriftliche Klarstellung dahingehend aufzutragen, dass es sich bei Dipl.-Ing. XXXX , der am Gutachten

§ 31aEisb

G mitgearbeitet hat, nicht um den selben Sachverständigen handelt, der im Grundsatzgenehmigungsverfahren für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht tätig geworden ist. Für den Fall, dass es sich aber „wider Erwarten“ tatsächlich um die selbe Person handeln sollte, weisen die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber darauf hin, dass ihnen bei der nochmaligen Durchsicht des Gutachtens

§ 31aEisb

G (für das „eigentliche“ Detailvorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk") weiters aufgefallen sei, dass dort auf Seite 29 angemerkt werde, dass die ursprüngliche Fassung dieses Gutachtens bereits vom 07.12.2017 datiere.Mit Schriftsätzen vom 02.03.2023 nahmen die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber Stellung zum Verfahren und zu den übermittelten Unterlagen und brachten darin u.a. vor, dass aus dem Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG für das (Teil-)Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021 ersichtlich sei, dass ein Herr Dipl.-Ing. römisch 40 in diesem Gutachten den Fachbereich Eisenbahnbau und konstruktiver Ingenieurbau bearbeitet habe. Die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber äußerten die Vermutung (beteuerten aber gleichzeitig, sich dies nicht vorstellen zu können), dass es sich bei Dipl.-Ing. römisch 40 um den selben Sachverständigen handeln könnte, der bereits im behördlichen UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren vor dem (damaligen) BMVIT und auch im darauf folgenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung als nicht-amtlicher Sachverständiger tätig gewesen sei. Die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber forderten vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem, der Konsenswerberin eine schriftliche Klarstellung dahingehend aufzutragen, dass es sich bei Dipl.-Ing. römisch 40 , der am Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG mitgearbeitet hat, nicht um den selben Sachverständigen handelt, der im Grundsatzgenehmigungsverfahren für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht tätig geworden ist. Für den Fall, dass es sich aber „wider Erwarten“ tatsächlich um die selbe Person handeln sollte, weisen die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber darauf hin, dass ihnen bei der nochmaligen Durchsicht des Gutachtens

Paragraph 31 a, EisbG (für das „eigentliche“ Detailvorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk") weiters aufgefallen sei, dass dort auf Seite 29 angemerkt werde, dass die ursprüngliche Fassung dieses Gutachtens bereits vom 07.12.2017 datiere. Die Stellungnahmen vom 02.03.2023 wurden der Konsenswerberin und der BMK übermittelt, die sich mit Schriftsätzen vom 14.03.2023 (BMK) und vom 15.03.2023 (Konsenswerberin) dazu geäußert und klargestellt haben, dass es sich bei dem Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXX der am Gutachten

§ 31aEisb

G mitgearbeitet hat, und dem Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXX , der im Grundsatzgenehmigungsverfahren sowohl für die Behörde als auch für das Bundesverwaltungsgericht als nicht-amtliche Sachverständige tätig war, um die selbe Person handelt. Die Stellungnahme der Konsenswerberin wurde den nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern am 15.03.2023 direkt durch die Konsenswerberin zugestellt.Die Stellungnahmen vom 02.03.2023 wurden der Konsenswerberin und der BMK übermittelt, die sich mit Schriftsätzen vom 14.03.2023 (BMK) und vom 15.03.2023 (Konsenswerberin) dazu geäußert und klargestellt haben, dass es sich bei dem Sachverständigen Dipl.-Ing. römisch 40 der am Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG mitgearbeitet hat, und dem Sachverständigen Dipl.-Ing. römisch 40 , der im Grundsatzgenehmigungsverfahren sowohl für die Behörde als auch für das Bundesverwaltungsgericht als nicht-amtliche Sachverständige tätig war, um die selbe Person handelt. Die Stellungnahme der Konsenswerberin wurde den nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern am 15.03.2023 direkt durch die Konsenswerberin zugestellt. Wiederaufnahmeanträge betreffend das UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren: Mit Schriftsätzen jeweils vom 29.03.2023 beantragten die im Spruch genannten Wiederaufnahmewerber (antragstellende Parteien, aP) XXXX u.a., vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Stadtgemeinde Leonding und die XXXX vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH und Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, sowie die Gemeinde Pasching, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020, W248 2194564-1/172E, rechtskräftig abgeschlossene UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren betreffend das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" wieder aufzunehmen.Mit Schriftsätzen jeweils vom 29.03.2023 beantragten die im Spruch genannten Wiederaufnahmewerber (antragstellende Parteien, aP) römisch 40 u.a., vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Stadtgemeinde Leonding und die römisch 40 vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH und Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, sowie die Gemeinde Pasching, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020, W248 2194564-1/172E, rechtskräftig abgeschlossene UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren betreffend das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" wieder aufzunehmen. Begründend bringen die Wiederaufnahmewerber nach weitwendiger Schilderung des Verfahrensganges des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens und des UVP-Detailgenehmigungsverfahrens im Wesentlichen vor, Herr Dipl.-Ing. XXXX , der sowohl im behördlichen UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren beim BMVIT als auch im darauf folgenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als nicht-amtlicher Sachverständiger tätig gewesen sei, habe in dem von der Konsenswerberin vorgelegten Gutachten

§ 31aEisb

G für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021 den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau bearbeitet.Begründend bringen die Wiederaufnahmewerber nach weitwendiger Schilderung des Verfahrensganges des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens und des UVP-Detailgenehmigungsverfahrens im Wesentlichen vor, Herr Dipl.-Ing. römisch 40 , der sowohl im behördlichen UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren beim BMVIT als auch im darauf folgenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als nicht-amtlicher Sachverständiger tätig gewesen sei, habe in dem von der Konsenswerberin vorgelegten Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021 den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau bearbeitet. In einer Stellungnahme an das BVwG, die am 15.03.2023 eingebracht worden und den Wiederaufnahmewerbern auch an diesem Tag zur Kenntnis gebracht worden sei, habe die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft eingeräumt, dass der im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" gerichtlich bestellte nicht-amtliche Sachverständige Dipl.-Ing. XXXX sowohl in der Projektierung als auch im späteren Verfahren zur Prüfung seiner eigenen Gutachten herangezogen worden sei. In der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.03.2023 sei diese Mitteilung nochmals durch die rechtsfreundliche Vertretung der Wiederaufnahmewerber hinterfragt und durch die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft bestätigt worden.In einer Stellungnahme an das BVwG, die am 15.03.2023 eingebracht worden und den Wiederaufnahmewerbern auch an diesem Tag zur Kenntnis gebracht worden sei, habe die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft eingeräumt, dass der im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" gerichtlich bestellte nicht-amtliche Sachverständige Dipl.-Ing. römisch 40 sowohl in der Projektierung als auch im späteren Verfahren zur Prüfung seiner eigenen Gutachten herangezogen worden sei. In der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.03.2023 sei diese Mitteilung nochmals durch die rechtsfreundliche Vertretung der Wiederaufnahmewerber hinterfragt und durch die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft bestätigt worden. Da Herr Dipl.-Ing. XXXX nicht nur am Gutachten

§ 31aEisb

G für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021, sondern auch schon an der Stammfassung des Gutachtens

§ 31aEisb

G für das Detailprojekt "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" aus dem Jahr 2017 mitgewirkt habe, sei er im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren, in dem er als nicht-amtlicher Sachverständiger bestellt gewesen sei, befangen gewesen.Da Herr Dipl.-Ing. römisch 40 nicht nur am Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021, sondern auch schon an der Stammfassung des Gutachtens

Paragraph 31 a, EisbG für das Detailprojekt "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" aus dem Jahr 2017 mitgewirkt habe, sei er im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren, in dem er als nicht-amtlicher Sachverständiger bestellt gewesen sei, befangen gewesen. Dieser Umstand hätte nach Ansicht der Wiederaufnahmewerber „allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein mit Erkenntnis im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt" (§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) und begründe daher die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis vom 24.04.2020, W248 2194564-1/172E, abgeschlossenen UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens. Inhaltliche Kritik am Beitrag des Herrn Dipl.-Ing. XXXX zum Gutachten

§ 31aEisb

G wird von den Wiederaufnahmewerbern ebensowenig geäußert wie Bedenken gegen seine Fachkunde. Auch wird in keiner Weise spezifiziert, aus welchen konkreten Erwägungen die Bestellung eines anderen Sachverständigen an Stelle des Herrn Dipl.-Ing. XXXX zu einem anderen Gutachtensergebnis und damit möglicherweise zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätte können.Dieser Umstand hätte nach Ansicht der Wiederaufnahmewerber „allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein mit Erkenntnis im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt" (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) und begründe daher die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis vom 24.04.2020, W248 2194564-1/172E, abgeschlossenen UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens. Inhaltliche Kritik am Beitrag des Herrn Dipl.-Ing. römisch 40 zum Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG wird von den Wiederaufnahmewerbern ebensowenig geäußert wie Bedenken gegen seine Fachkunde. Auch wird in keiner Weise spezifiziert, aus welchen konkreten Erwägungen die Bestellung eines anderen Sachverständigen an Stelle des Herrn Dipl.-Ing. römisch 40 zu einem anderen Gutachtensergebnis und damit möglicherweise zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätte können. Verspätungsvorhalt: Da die Wiederaufnahmewerber in der Begründung ihrer Anträge selbst vorbringen, dass sie durch das der Ladung vom 27.01.2023 übermittelte Gutachten

§ 31aEisb

G für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021 von der Tätigkeit des Dipl.-Ing. XXXX als § 31a-Gutachter erfahren hätten und sie bei einer nochmaligen Prüfung ihrer Unterlagen bemerkt hätten, dass der selbe Dipl.-Ing. XXXX auch schon am „Hauptgutachten“

§ 31aEisb

G für das Detailvorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" mitgearbeitet habe, ging das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass die Wiederaufnahmewerber nicht erst am 15.03.2023, sondern schon früher von der gutachterlichen Tätigkeit des Dipl.-Ing. XXXX erfahren haben und die Wiederaufnahmeanträge vom 29.03.2023 daher iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG verspätet sind. Dies wurde den Wiederaufnahmewerbern mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 vorgehalten.Da die Wiederaufnahmewerber in der Begründung ihrer Anträge selbst vorbringen, dass sie durch das der Ladung vom 27.01.2023 übermittelte Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021 von der Tätigkeit des Dipl.-Ing. römisch 40 als Paragraph 31 a, -, G, u, t, a, c, h, t, e, r, erfahren hätten und sie bei einer nochmaligen Prüfung ihrer Unterlagen bemerkt hätten, dass der selbe Dipl.-Ing. römisch 40 auch schon am „Hauptgutachten“

Paragraph 31 a, EisbG für das Detailvorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" mitgearbeitet habe, ging das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass die Wiederaufnahmewerber nicht erst am 15.03.2023, sondern schon früher von der gutachterlichen Tätigkeit des Dipl.-Ing. römisch 40 erfahren haben und die Wiederaufnahmeanträge vom 29.03.2023 daher iSd. Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG verspätet sind. Dies wurde den Wiederaufnahmewerbern mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 vorgehalten. Mit Schriftsätzen vom 12.04.2023 nahmen die Wiederaufnahmewerber (mit Ausnahme der Stadtgemeinde Leonding) zu den Verspätungsvorhalten Stellung und erklärten gleichlautend, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Annahme einer Verspätung komme. Die Wiederaufnahmewerber hätten lediglich aus Gründen prozessualer Vorsicht mit ihren Stellungnahmen vom 02.03.2023 hinterfragt, „ob im Grundsatzgenehmigungsverfahren tatsächlich allen Ernstes der selbe Herr Dipl.-Ing. XXXX gleichzeitig einerseits als nichtamtlicher Sachverständiger zuerst für die belangte Behörde und dann für das BVwG und andererseits als Auftragnehmer bzw. Mitglied des Projektteams der Projektwerberin tätig gewesen ist“. Die Wiederaufnahmewerber hätten sich zu diesem Zeitpunkt „bei bestem Willen“ nicht vorstellen können, dass dem tatsächlich so sein könnte (wie sie auch in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2023 ausdrücklich festgehalten hätten). Die Wiederaufnahmewerber betonen, dass ihnen die gleichzeitige Tätigkeit des Sachverständigen für die Projektwerberin im Zuge des § 31a-Gutachtens und als Sachverständiger im behördlichen und gerichtlichen Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren bis zur Stellungnahme der Konsenswerberin vom 15.03.2023 nicht bekannt gewesen sei.Mit Schriftsätzen vom 12.04.2023 nahmen die Wiederaufnahmewerber (mit Ausnahme der Stadtgemeinde Leonding) zu den Verspätungsvorhalten Stellung und erklärten gleichlautend, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Annahme einer Verspätung komme. Die Wiederaufnahmewerber hätten lediglich aus Gründen prozessualer Vorsicht mit ihren Stellungnahmen vom 02.03.2023 hinterfragt, „ob im Grundsatzgenehmigungsverfahren tatsächlich allen Ernstes der selbe Herr Dipl.-Ing. römisch 40 gleichzeitig einerseits als nichtamtlicher Sachverständiger zuerst für die belangte Behörde und dann für das BVwG und andererseits als Auftragnehmer bzw. Mitglied des Projektteams der Projektwerberin tätig gewesen ist“. Die Wiederaufnahmewerber hätten sich zu diesem Zeitpunkt „bei bestem Willen“ nicht vorstellen können, dass dem tatsächlich so sein könnte (wie sie auch in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2023 ausdrücklich festgehalten hätten). Die Wiederaufnahmewerber betonen, dass ihnen die gleichzeitige Tätigkeit des Sachverständigen für die Projektwerberin im Zuge des Paragraph 31 a, -, G, u, t, a, c, h, t, e, n, s und als Sachverständiger im behördlichen und gerichtlichen Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren bis zur Stellungnahme der Konsenswerberin vom 15.03.2023 nicht bekannt gewesen sei. Im Verspätungsvorhalt an die XXXX u.a. wurde auch darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausging, dass mehrere Wiederaufnahmewerber, nämlich XXXX (aP42), DipI.-Ing. XXXX (aP59), XXXX (aP61), XXXX (aP62), XXXX (aP63) und Dr. XXXX (aP64), nicht Parteien des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens betreffend das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" waren und daher nicht zur Stellung von Wiederaufnahmeanträgen betreffend dieses Verfahren berechtigt sind. In ihrer Stellungnahme vom 12.04.2023 erklärt die rechtsfreundliche Vertretung der XXXX u.a., dass tatsächlich aufgrund eines redaktionellen Versehens der Rechtsvertreter der Wiederaufnahmewerber auch folgende Personen, die nicht Parteien des Grundsatzgenehmigungsverfahrens waren, als Wiederaufnahmewerber angeführt worden seien:Im Verspätungsvorhalt an die römisch 40 u.a. wurde auch darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausging, dass mehrere Wiederaufnahmewerber, nämlich römisch 40 (aP42), DipI.-Ing. römisch 40 (aP59), römisch 40 (aP61), römisch 40 (aP62), römisch 40 (aP63) und Dr. römisch 40 (aP64), nicht Parteien des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens betreffend das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" waren und daher nicht zur Stellung von Wiederaufnahmeanträgen betreffend dieses Verfahren berechtigt sind. In ihrer Stellungnahme vom 12.04.2023 erklärt die rechtsfreundliche Vertretung der römisch 40 u.a., dass tatsächlich aufgrund eines redaktionellen Versehens der Rechtsvertreter der Wiederaufnahmewerber auch folgende Personen, die nicht Parteien des Grundsatzgenehmigungsverfahrens waren, als Wiederaufnahmewerber angeführt worden seien: • XXXX ,• römisch 40 , • DipI.-Ing. XXXX ,• DipI.-Ing. römisch 40 , • XXXX ,• römisch 40 , • XXXX , und• römisch 40 , und • Dr. XXXX .• Dr. römisch 40 . Für diese genannten Personen, also für XXXX wurde daher der Wiederaufnahmeantrag zurückgezogen, und das Verfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht formlos eingestellt.Für diese genannten Personen, also für römisch 40 wurde daher der Wiederaufnahmeantrag zurückgezogen, und das Verfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht formlos eingestellt. Eine Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages von XXXX erfolgte nicht.Eine Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages von römisch 40 erfolgte nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung: Herr Dipl.-Ing. XXXX war im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" sowohl im behördlichen UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren als auch im darauffolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als nicht-amtlicher Sachverständiger tätig.Herr Dipl.-Ing. römisch 40 war im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" sowohl im behördlichen UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren als auch im darauffolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als nicht-amtlicher Sachverständiger tätig. Das ergibt sich aus den bezughabenden Bestellungsakten des BMVIT und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den in den Verfahren erstellten Gutachten. Im Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" wurde der Sachverständige Dipl.-Ing. XXXX von den nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern abgelehnt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einer eingehenden Befragung in Bezug auf seine Person, seine Befugnis und seine konkrete gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben unterzogen. Dies wurde in der zu Zl. W248 2194564-1/111Z aufgenommenen Verhandlungsschrift (S. 106 – 113) dokumentiert.Im Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" wurde der Sachverständige Dipl.-Ing. römisch 40 von den nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern abgelehnt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einer eingehenden Befragung in Bezug auf seine Person, seine Befugnis und seine konkrete gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben unterzogen. Dies wurde in der zu Zl. W248 2194564-1/111Z aufgenommenen Verhandlungsschrift (S. 106 – 113) dokumentiert. Herr Dipl.-Ing. XXXX hat im Gutachten

§ 31aEisb

G für das Detail-Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau bearbeitet.Herr Dipl.-Ing. römisch 40 hat im Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG für das Detail-Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau bearbeitet. Das ergibt sich aus dem Gutachten

§ 31aEisb

G vom 07.12.2017, in dem auf Seite 35 angeführt wird:Das ergibt sich aus dem Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG vom 07.12.2017, in dem auf Seite 35 angeführt wird: Die Konsenswerberin hat – entgegen der in den Wiederaufnahmeanträgen und in den Stellungnahmen zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes geäußerten Behauptung - weder in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2023 noch in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2023 „eingeräumt“, dass Herr Dipl.-Ing. XXXX in der Projektierung des Vorhabens herangezogen worden sei oder „Mitglied des Projektteams der Projektwerberin“ gewesen sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Wiederaufnahmewerber erweist sich daher, wie aus der Stellungnahme der Konsenswerberin vom 15.03.2023 und aus der Verhandlungsschrift der Beschwerdeverhandlung vom 16.03.2023 ersichtlich ist, als klar tatsachenwidrig. Auch sonst deutet nichts darauf hin, dass Dipl.-Ing. XXXX an der Projektierung des Vorhabens "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" beteiligt gewesen sein könnte.Die Konsenswerberin hat – entgegen der in den Wiederaufnahmeanträgen und in den Stellungnahmen zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes geäußerten Behauptung - weder in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2023 noch in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2023 „eingeräumt“, dass Herr Dipl.-Ing. römisch 40 in der Projektierung des Vorhabens herangezogen worden sei oder „Mitglied des Projektteams der Projektwerberin“ gewesen sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Wiederaufnahmewerber erweist sich daher, wie aus der Stellungnahme der Konsenswerberin vom 15.03.2023 und aus der Verhandlungsschrift der Beschwerdeverhandlung vom 16.03.2023 ersichtlich ist, als klar tatsachenwidrig. Auch sonst deutet nichts darauf hin, dass Dipl.-Ing. römisch 40 an der Projektierung des Vorhabens "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" beteiligt gewesen sein könnte. Das zum Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" erstellte Gutachten

§ 31aEisb

G vom 07.12.2017 wurde gemeinsam mit dem verfahrenseinleitenden Antrag, den Antragsunterlagen und weiteren Dokumenten durch Edikt vom 16.06.2020, 2020-0.385.739, kundgemacht. Das Edikt wurde jeweils am 24.06.2020 im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Oberösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen (in den Oberösterreichischen Nachrichten und im Oberösterreich-Ausgabe der Kronen Zeitung) veröffentlicht. Weiters wurden die Kundmachung, der Antrag auf Detailgenehmigung, die Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens im Detailgenehmigungsverfahren, das Rodungsgutachten, das Einlagenverzeichnis, die Übersichtskarte, der Übersichtslageplan, der Bericht und der Technische Bericht nach dem EisbG sowie das Gutachten

§ 31Eisb

G ab dem 24.06.2020 auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Internet veröffentlicht. Weiters erfolgte der Anschlag der Kundmachung an den Amtstafeln der Standortgemeinden (Stadtgemeinde Leonding, Gemeinde Pasching, Marktgemeinde Hörsching, Gemeinde Oftering, Stadtgemeinde Marchtrenk und Gemeinde Kirchberg-Thening). Die mitwirkenden Behörden sowie die Formalparteien wurden neben den Standortgemeinden von der öffentlichen Auflage informiert.Das zum Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" erstellte Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG vom 07.12.2017 wurde gemeinsam mit dem verfahrenseinleitenden Antrag, den Antragsunterlagen und weiteren Dokumenten durch Edikt vom 16.06.2020, 2020-0.385.739, kundgemacht. Das Edikt wurde jeweils am 24.06.2020 im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Oberösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen (in den Oberösterreichischen Nachrichten und im Oberösterreich-Ausgabe der Kronen Zeitung) veröffentlicht. Weiters wurden die Kundmachung, der Antrag auf Detailgenehmigung, die Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens im Detailgenehmigungsverfahren, das Rodungsgutachten, das Einlagenverzeichnis, die Übersichtskarte, der Übersichtslageplan, der Bericht und der Technische Bericht nach dem EisbG sowie das Gutachten

Paragraph 31, EisbG ab dem 24.06.2020 auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Internet veröffentlicht. Weiters erfolgte der Anschlag der Kundmachung an den Amtstafeln der Standortgemeinden (Stadtgemeinde Leonding, Gemeinde Pasching, Marktgemeinde Hörsching, Gemeinde Oftering, Stadtgemeinde Marchtrenk und Gemeinde Kirchberg-Thening). Die mitwirkenden Behörden sowie die Formalparteien wurden neben den Standortgemeinden von der öffentlichen Auflage informiert. Die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber waren bzw. sind allesamt Parteien des behördlichen UVP-Detailgenehmigungsverfahrens und waren stets durch die selben Rechtsanwaltskanzleien rechtsfreundlich vertreten. Das für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" erstellte Gutachten

§ 31aEisb

G, in dem die an der Gutachtenserstellung beteiligten Sachverständigen mit Namen und Adressen angeführt werden, ist den nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern daher seit dem am 24.06.2020 veröffentlichten Edikt vom 16.06.2020, 2020-0.385.739, bekannt.Die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber waren bzw. sind allesamt Parteien des behördlichen UVP-Detailgenehmigungsverfahrens und waren stets durch die selben Rechtsanwaltskanzleien rechtsfreundlich vertreten. Das für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" erstellte Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG, in dem die an der Gutachtenserstellung beteiligten Sachverständigen mit Namen und Adressen angeführt werden, ist den nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern daher seit dem am 24.06.2020 veröffentlichten Edikt vom 16.06.2020, 2020-0.385.739, bekannt. Das Gutachten

§ 31aEisb

G für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021, für das Herr Dipl.-Ing. XXXX den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau bearbeitet hat und in dem er ebenfalls mit Namen, Fachgebiet und Adresse angeführt wird, wurde den nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern am 27.01.2023 übermittelt und ist ihnen daher seitdem bekannt.Das Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021, für das Herr Dipl.-Ing. römisch 40 den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau bearbeitet hat und in dem er ebenfalls mit Namen, Fachgebiet und Adresse angeführt wird, wurde den nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern am 27.01.2023 übermittelt und ist ihnen daher seitdem bekannt. Die Anträge auf Wiederaufnahme wurden mit Schriftsätzen vom 29.03.2023 gestellt. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 40 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 40, UVP-G 2000 lautet auszugsweise: „Rechtsmittelverfahren § 40.

(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 40,
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 5, [...]“ Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 VwGVG).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ob das Verwaltungsgericht in Fällen des § 32 VwGVG mit Erkenntnis oder mit Beschluss zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist jedoch anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge in Beschlussform zu ergehen haben (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 32 VwGVG Anm. 13).Ob das Verwaltungsgericht in Fällen des Paragraph 32, VwGVG mit Erkenntnis oder mit Beschluss zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist jedoch anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge in Beschlussform zu ergehen haben (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 13). Zu A) § 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn,
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder,
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder,
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder,
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ § 32 VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend § 69 AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des § 69 AVG zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095; 25.06.2019, Ra 2019/10/0061; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 32 VwGVG Rz 1).Paragraph 32, VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend Paragraph 69, AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095; 25.06.2019, Ra 2019/10/0061; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 32, VwGVG Rz 1). Gegenständlich wurde das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2020, W248 2194564-1/172E, das allen nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern – bis auf die aP42, aP59 und aP61 bis aP64, die nicht Parteien des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens waren – zugestellt wurde, rechtskräftig abgeschlossen (zu diesem Erfordernis vgl. VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001). Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Verfahrens

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist damit erfüllt.Gegenständlich wurde das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2020, W248 2194564-1/172E, das allen nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern – bis auf die aP42, aP59 und aP61 bis aP64, die nicht Parteien des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens waren – zugestellt wurde, rechtskräftig abgeschlossen (zu diesem Erfordernis vergleiche VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001). Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist damit erfüllt. Zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages der aP63: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095; vgl. auch Brandtner/​Köhler/​Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 32 VwGVG Rz 42 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095; vergleiche auch Brandtner/​Köhler/​Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 32, VwGVG Rz 42 mwN.). Die aP63 hat gegen den Bescheid des BMVIT vom 01.03.2018, Zl. BMVIT-820.378/0023-IV/IVVS4/2017, keine Beschwerde erhoben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020, W248 2194564-1/172E, wurde ihr auch nicht zugestellt. Im Zuge des mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2023 durchgeführten Parteiengehörs zur Frage einer möglichen Parteistellung der aP42, aP59, aP61, aP62, aP63 und aP64 hat deren rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 12.04.2023 mitgeteilt, dass die aP42, aP59, aP61, aP62 und aP64 aufgrund eines Versehens in die Liste der Antragsteller aufgenommen wurden, und namens dieser Einschreiter die Anträge zurückgezogen. Gem. § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Da die Zurückziehung eines Antrags „automatisch“ das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens bewirkt, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf, zieht sie grundsätzlich auch keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; 21.10.2005, 2002/12/0294; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98 f). Sie führt somit zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 23.07.2009, 2008/05/0241; vgl auch VwGH

  1. 1995, 95/07/0192; Rz 2; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98) sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag – bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides - nicht mehr abgesprochen werden darf (VwGH
  2. 2009, 2008/05/0241).Gem. Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Da die Zurückziehung eines Antrags „automatisch“ das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens bewirkt, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf, zieht sie grundsätzlich auch keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; 21.10.2005, 2002/12/0294; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98 f). Sie führt somit zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 23.07.2009, 2008/05/0241; vergleiche auch VwGH
  3. 1995, 95/07/0192; Rz 2; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98) sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag – bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides - nicht mehr abgesprochen werden darf (VwGH
  4. 2009, 2008/05/0241). Das Verfahren betreffend die Wiederaufnahmeanträge der aP42, aP59, aP61, aP62 und aP64 war daher formlos einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 41).Das Verfahren betreffend die Wiederaufnahmeanträge der aP42, aP59, aP61, aP62 und aP64 war daher formlos einzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 41). Eine Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages der aP63 erfolgte nicht, sodass über diesen Antrag mangels Parteistellung der Einschreiterin im wiederaufzunehmenden Verfahren zurückweisend entschieden werden musste. Zur Zurückweisung der Wiederaufnahmeanträge der aP01 bis aP41, aP43 bis aP58 und aP60: Nach § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Nach Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Wiederaufnahmewerber bringen in ihren Wiederaufnahmeanträgen vom 29.03.2023 vor, sie hätten (erst) am 15.03.2023, nämlich durch eine Stellungnahme der Konsenswerberin, vom geltendgemachten Wiederaufnahmegrund, nämlich der Mitarbeit des Herrn Dipl.-Ing. XXXX am Gutachten

§ 31aEisb

G für das Detailvorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" erfahren.Die Wiederaufnahmewerber bringen in ihren Wiederaufnahmeanträgen vom 29.03.2023 vor, sie hätten (erst) am 15.03.2023, nämlich durch eine Stellungnahme der Konsenswerberin, vom geltendgemachten Wiederaufnahmegrund, nämlich der Mitarbeit des Herrn Dipl.-Ing. römisch 40 am Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG für das Detailvorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" erfahren. Dies erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unzutreffend: Soweit sich die Wiederaufnahmewerber auf das Gutachten

§ 31aEisb

G für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021 beziehen, wurde ihnen dieses Gutachten, in welchem Herr Dipl.-Ing. XXXX (einschließlich seiner Adresse, sodass eine „Verwechslung“ oder „Namensgleichheit“ ausscheidet) als Gutachter für den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau angeführt wird, am 27.01.2023 gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das UVP-Detailgenehmigungsverfahren "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" übermittelt, sodass ihnen das Gutachten sowie die Person des Gutachters für den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau seitdem bekannt war. Die Wiederaufnahmewerber haben sich bereits mit Schriftsätzen vom 02.03.2023 zu diesem Umstand geäußert und die von ihnen vermutete Befangenheit bzw. mangelnde Vertrauenswürdigkeit von Dipl.-Ing. XXXX geltend gemacht.Soweit sich die Wiederaufnahmewerber auf das Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Abschnitt Linz – Marchtrenk km 190,300 – km 205,700 PROVISORIUM LINZER LOKALBAHN (LILO) HST. LEONDING ÄNDERUNGSEINREICHUNG 2021" vom 19.12.2021 beziehen, wurde ihnen dieses Gutachten, in welchem Herr Dipl.-Ing. römisch 40 (einschließlich seiner Adresse, sodass eine „Verwechslung“ oder „Namensgleichheit“ ausscheidet) als Gutachter für den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau angeführt wird, am 27.01.2023 gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das UVP-Detailgenehmigungsverfahren "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" übermittelt, sodass ihnen das Gutachten sowie die Person des Gutachters für den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau seitdem bekannt war. Die Wiederaufnahmewerber haben sich bereits mit Schriftsätzen vom 02.03.2023 zu diesem Umstand geäußert und die von ihnen vermutete Befangenheit bzw. mangelnde Vertrauenswürdigkeit von Dipl.-Ing. römisch 40 geltend gemacht. Dem nicht genug, beziehen sich die Wiederaufnahmewerber auch darauf, dass Dipl.-Ing. XXXX bereits im Jahr 2017 an dem für das UVP-Detailgenehmigungsverfahren erstellten Gutachten

§ 31aEisb

G betreffend das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" mitgearbeitet habe; diesbezüglich ist auf das Edikt vom 16.06.2020, 2020-0.385.739, zu verweisen, das jeweils am 24.06.2020 im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Oberösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen (in den Oberösterreichischen Nachrichten und im Oberösterreich-Ausgabe der Kronen Zeitung) veröffentlicht wurde. Neben der Kundmachung, dem Antrag auf Detailgenehmigung, der Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens im Detailgenehmigungsverfahren, dem Rodungsgutachten, dem Einlagenverzeichnis, der Übersichtskarte, dem Übersichtslageplan, dem Bericht und dem Technischen Bericht nach dem EisbG wurde auch das Gutachten

§ 31Eisb

G, in dem die Gutachter mit Fachgebieten, Namen und Adressen angeführt werden, sodass auch hier eine „Verwechslung“ oder „Namensgleichheit“ ausgeschlossen werden kann, ab dem 24.06.2020 auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Internet veröffentlicht. Weiters erfolgte der Anschlag der Kundmachung an den Amtstafeln der Standortgemeinden (Stadtgemeinde Leonding, Gemeinde Pasching, Marktgemeinde Hörsching, Gemeinde Oftering, Stadtgemeinde Marchtrenk und Gemeinde Kirchberg-Thening). Die mitwirkenden Behörden sowie die Formalparteien wurden neben den Standortgemeinden von der öffentlichen Auflage informiert. Den Wiederaufnahmewerbern war folglich schon damals bekannt, wer für das Gutachten

§ 31aEisb

G den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau bearbeitet hat. Den nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern, die allesamt Parteien des UVP-Detailgenehmigungsverfahrens betreffend das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" sind, war die Person des Dipl.-Ing. XXXX , mit dem sie sich im Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung eingehend auseinandergesetzt haben, wobei u.a. auch seine Wohnadresse ( XXXX ) abgefragt wurde, ohne jeden Zweifel bekannt und vertraut.Dem nicht genug, beziehen sich die Wiederaufnahmewerber auch darauf, dass Dipl.-Ing. römisch 40 bereits im Jahr 2017 an dem für das UVP-Detailgenehmigungsverfahren erstellten Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG betreffend das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" mitgearbeitet habe; diesbezüglich ist auf das Edikt vom 16.06.2020, 2020-0.385.739, zu verweisen, das jeweils am 24.06.2020 im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Oberösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen (in den Oberösterreichischen Nachrichten und im Oberösterreich-Ausgabe der Kronen Zeitung) veröffentlicht wurde. Neben der Kundmachung, dem Antrag auf Detailgenehmigung, der Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens im Detailgenehmigungsverfahren, dem Rodungsgutachten, dem Einlagenverzeichnis, der Übersichtskarte, dem Übersichtslageplan, dem Bericht und dem Technischen Bericht nach dem EisbG wurde auch das Gutachten

Paragraph 31, EisbG, in dem die Gutachter mit Fachgebieten, Namen und Adressen angeführt werden, sodass auch hier eine „Verwechslung“ oder „Namensgleichheit“ ausgeschlossen werden kann, ab dem 24.06.2020 auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Internet veröffentlicht. Weiters erfolgte der Anschlag der Kundmachung an den Amtstafeln der Standortgemeinden (Stadtgemeinde Leonding, Gemeinde Pasching, Marktgemeinde Hörsching, Gemeinde Oftering, Stadtgemeinde Marchtrenk und Gemeinde Kirchberg-Thening). Die mitwirkenden Behörden sowie die Formalparteien wurden neben den Standortgemeinden von der öffentlichen Auflage informiert. Den Wiederaufnahmewerbern war folglich schon damals bekannt, wer für das Gutachten

Paragraph 31 a, EisbG den Fachbereich Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau bearbeitet hat. Den nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern, die allesamt Parteien des UVP-Detailgenehmigungsverfahrens betreffend das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz-Marchtrenk" sind, war die Person des Dipl.-Ing. römisch 40 , mit dem sie sich im Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung eingehend auseinandergesetzt haben, wobei u.a. auch seine Wohnadresse ( römisch 40 ) abgefragt wurde, ohne jeden Zweifel bekannt und vertraut. Die in § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050; 01.07.2019, Ra 2019/14/0261; 06.11.2019, Ra 2018/12/0020). Auf die rechtliche Wertung des Sachverhalts durch den Wiederaufnahmewerber kommt es folglich nicht an, sondern nur auf die Kenntnis vom Sachverhalt (VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051; vgl. in diesem Zusammenhang auch Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 32 VwGVG Rz 22).Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050; 01.07.2019, Ra 2019/14/0261; 06.11.2019, Ra 2018/12/0020). Auf die rechtliche Wertung des Sachverhalts durch den Wiederaufnahmewerber kommt es folglich nicht an, sondern nur auf die Kenntnis vom Sachverhalt (VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051; vergleiche in diesem Zusammenhang auch Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 32, VwGVG Rz 22). Da den nunmehrigen Wiederaufnahmewerbern die Umstände, von denen sie sich nun überrascht zeigen und auf die sie ihre Anträge stützen, bereits seit dem Edikt vom 16.06.2020 (das am 24.06.2020 veröffentlicht wurde) bekannt waren, sind die nun gestellten Wiederaufnahmeanträge vom 29.03.2023 ohne jeden Zweifel verfristet und müssen schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W248.2194564.2.00

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