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{'item': 'W256 2259946-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW256 2259946-1 Spruch, W256 2259946-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom

  1. September 2022, GZ: D124.0501/22 2022-0.550.718, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  2. September 2022, GZ: D124.0501/22 2022-0.550.718, beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom
  3. März 2022 (verbessert mit Schreiben vom
  4. März 2022) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch seinen Nachbarn XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter). Er wohne auf einem Grundstück mit mehreren Wohneinheiten. Der Mitbeteiligte habe in seiner Mietwohnung bei einem Fenster eine Kamera platziert, mit welcher er das gesamte vordere Grundstück überwache und auch unverpixelt aufzeichne. Die Kamera sei nicht gemeldet und es bestehe auch kein Hinweisschild und kein Einverständnis der anderen Mieter. Der Mitbeteiligte habe einem namentlich genannten Nachbarn auch bereits mitgeteilt, dass er alle Ankünfte/Abreise und weiteren Abläufe im Frontbereich dokumentiere, insbesondere vom Beschwerdeführer und dessen Frau und 7-jährigen Tochter. Die Kamera sei seit etwa einem Jahr montiert und laut der eigenen Aussagen des Mitbeteiligten laufe auch seit dieser Zeit die gezielte Aufnahme. Zum Beweis seines Vorbringens wurden Fotos und eine Skizze beigelegt, die die Kamera bzw. den Aufnahmebereich der Kamera darstellen sollen.In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom
  5. März 2022 (verbessert mit Schreiben vom
  6. März 2022) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch seinen Nachbarn römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter). Er wohne auf einem Grundstück mit mehreren Wohneinheiten. Der Mitbeteiligte habe in seiner Mietwohnung bei einem Fenster eine Kamera platziert, mit welcher er das gesamte vordere Grundstück überwache und auch unverpixelt aufzeichne. Die Kamera sei nicht gemeldet und es bestehe auch kein Hinweisschild und kein Einverständnis der anderen Mieter. Der Mitbeteiligte habe einem namentlich genannten Nachbarn auch bereits mitgeteilt, dass er alle Ankünfte/Abreise und weiteren Abläufe im Frontbereich dokumentiere, insbesondere vom Beschwerdeführer und dessen Frau und 7-jährigen Tochter. Die Kamera sei seit etwa einem Jahr montiert und laut der eigenen Aussagen des Mitbeteiligten laufe auch seit dieser Zeit die gezielte Aufnahme. Zum Beweis seines Vorbringens wurden Fotos und eine Skizze beigelegt, die die Kamera bzw. den Aufnahmebereich der Kamera darstellen sollen. In weiterer Folge forderte die belangte Behörde den Mitbeteiligten mit Schreiben vom
  7. April 2022 auf, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom
  8. Mai 2022 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde darüber, dass der Mitbeteiligte den bereits namentlich genannten Nachbarn, dessen Frau und die Frau des Beschwerdeführers bedroht und gefordert habe, dass die Meldung an die belangte Behörde zurückgezogen werde. Da keine Stellungnahme des Mitbeteiligten eingelangt war, forderte die belangte Behörde den Mitbeteiligten mit eingeschriebenem Schreiben vom
  9. Mai 2022 erneut zur Stellungnahme auf. Dieses Schreiben wurde laut im Akt einliegendem Rückschein am
  10. Juni 2022 hinterlegt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  11. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Mitbeteiligte bislang auf die geltend gemachten Vorwürfe nicht reagiert habe und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Beschwerde jederzeit ohne Kostenfolgen zurückzuziehen könne. Dazu gab der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom
  12. Juli 2022 ausdrücklich bekannt, dass er seine Beschwerde nicht zurückziehe. Der Mitbeteiligte sei an der von ihm bekannt gegebenen Adresse wohnhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dabei stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte jeweils eine Mietwohnung in einem Mehrparteienhaus bewohnen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Mitbeteiligte von seiner Mietwohnung mit einer Kamera das vordere Grundstück überwache und den Beschwerdeführer samt Familie unverpixelt aufnehme. Weiters habe nicht festgestellt werden können, ob es sich um eine aufnahmefähige Kamera handle. Die Feststellungen würden sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und einer amtswegig durchgeführten Recherche der Datenschutzbehörde zu den Adressen der Parteien in Google Maps ergeben. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens hätten sich keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Mitbeteiligte überhaupt personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet habe bzw. ob der Mitbeteiligte überhaupt eine Kamera bzw. eine funktionstüchtige Kamera besitze. Auch aus den übermittelten Lichtbildern lasse sich nicht feststellen, ob der Mitbeteiligte eine Kamera im Fenster installiert habe. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit sei laut Verwaltungsgerichtshof vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Anfertigung von Fotos und/oder Videos, also eine Datenverarbeitung, nicht stattgefunden habe. Rechtlich führte die belangte Behörde dazu aus, dass das diesbezüglich erforderliche Beweismaß für eine Feststellung gemäß § 45 Abs. 2 AVG nicht erreicht worden sei. Das Vorbringen und die Außenaufnahmen alleine würden noch keine überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage begründen vermögen. Eine Feststellung der Behörde, dass weder das Bestehen, noch das Nichtbestehen einer Tatsache mit Sicherheit angenommen werden könne, sei jedoch unzulässig. Wenn sich eine Tatsache (wie im gegenständlichen Fall die Anfertigung von Foto- bzw. Videoaufnahmen des Beschwerdeführers durch den Mitbeteiligten) nicht feststellen lasse, dann habe die Behörde grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen. Da im Ergebnis die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (unzulässige Bildverarbeitung) nicht nachgewiesen werden habe können, sei die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dabei stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte jeweils eine Mietwohnung in einem Mehrparteienhaus bewohnen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Mitbeteiligte von seiner Mietwohnung mit einer Kamera das vordere Grundstück überwache und den Beschwerdeführer samt Familie unverpixelt aufnehme. Weiters habe nicht festgestellt werden können, ob es sich um eine aufnahmefähige Kamera handle. Die Feststellungen würden sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und einer amtswegig durchgeführten Recherche der Datenschutzbehörde zu den Adressen der Parteien in Google Maps ergeben. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens hätten sich keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Mitbeteiligte überhaupt personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet habe bzw. ob der Mitbeteiligte überhaupt eine Kamera bzw. eine funktionstüchtige Kamera besitze. Auch aus den übermittelten Lichtbildern lasse sich nicht feststellen, ob der Mitbeteiligte eine Kamera im Fenster installiert habe. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit sei laut Verwaltungsgerichtshof vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Anfertigung von Fotos und/oder Videos, also eine Datenverarbeitung, nicht stattgefunden habe. Rechtlich führte die belangte Behörde dazu aus, dass das diesbezüglich erforderliche Beweismaß für eine Feststellung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG nicht erreicht worden sei. Das Vorbringen und die Außenaufnahmen alleine würden noch keine überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage begründen vermögen. Eine Feststellung der Behörde, dass weder das Bestehen, noch das Nichtbestehen einer Tatsache mit Sicherheit angenommen werden könne, sei jedoch unzulässig. Wenn sich eine Tatsache (wie im gegenständlichen Fall die Anfertigung von Foto- bzw. Videoaufnahmen des Beschwerdeführers durch den Mitbeteiligten) nicht feststellen lasse, dann habe die Behörde grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen. Da im Ergebnis die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (unzulässige Bildverarbeitung) nicht nachgewiesen werden habe können, sei die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es sei nicht möglich, dass die belangte Behörde das Verfahren einfach einstelle, weil sich der Mitbeteiligte nicht gemeldet habe. Der Mitbeteiligte verhöhne die Behörden. Der Mitbeteiligte habe gegenüber einem Nachbarn erwähnt, dass er das gesamte vordere Grundstück mit der Kamera überwache, dass er unverpixelt aufzeichne und Protokoll führe, wer/wann das Grundstück betrete/verlasse. In einem Gespräch zuvor habe er ebenfalls bestätigt, dass er Aufnahmen mache und diese auch extern via Smartphone abrufen könne. Die belangte Behörde hätte in den letzten Monaten mehr Beweise von ihm anfordern können, was jedoch nicht passiert sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig. römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  13. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  14. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 3, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, beispielsweise wenn die belangte Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²

(2018), § 28 VwGVG Anmerkung 13 mwN).Nach der Rechtsprechung kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, beispielsweise wenn die belangte Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 13 mwN). Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zugrunde. Konkret wird eine unzulässige Bildverarbeitung seiner Person durch den Mitbeteiligten behauptet. Gemäß § 1 Abs. 1
  1. Satz Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 (DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
  2. Satz Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Wie aus § 1 DSG hervorgeht, setzt eine Verletzung im Recht auf Datenschutz eine Verarbeitung von einer bestimmten Person betreffenden („personenbezogenen“) Daten voraus. Wie aus Paragraph eins, DSG hervorgeht, setzt eine Verletzung im Recht auf Datenschutz eine Verarbeitung von einer bestimmten Person betreffenden („personenbezogenen“) Daten voraus. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass zentrale im Verfahren zu klärende Tatfrage ist, ob der Mitbeteiligte anhand einer von ihm in seiner Wohnung montierten Kamera den Beschwerdeführer erfasst und aufzeichnet. Dementsprechend hielt sie im angefochtenen Bescheid auch fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Mitbeteiligte das vordere Grundstück mit einer Kamera überwache und den Beschwerdeführer samt Familie unverpixelt aufnehme. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob es sich überhaupt um eine aufnahmefähige Kamera handle. Diese Negativfeststellungen gründet die Behörde darauf, dass sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte dahingehend ergeben hätten, dass der Mitbeteiligte überhaupt personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet habe bzw. ob der Mitbeteiligte überhaupt eine Kamera bzw. eine funktionstüchtige Kamera besitze. Aus den in der Beschwerde übermittelten Lichtbildern lasse sich nicht feststellen, dass der Mitbeteiligte eine (funktionstüchtige) Kamera im Fenster installiert habe. Damit verkennt die belangte Behörde die Bedeutung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sowie die ihr obliegenden Aufgaben im Rahmen der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren konstant vor, dass der Mitbeteiligte ihn und seine Familie anhand einer Kamera überwache und auch unverpixelt aufzeichne. Dazu wurden vom Beschwerdeführer Fotos der Kamera und Skizzen des Grundstückes vorgelegt. Zusätzlich führte der Beschwerdeführer sogar aus, dass der Mitbeteiligte gegenüber einem (von ihm namentlich genannten) Nachbarn diese Überwachung bestätigt habe. Die belangte Behörde beschränkte ihre Ermittlungen darauf, den Mitbeteiligten zur Stellungnahme aufzufordern. Da keine Stellungnahme des Mitbeteiligten eingelangt war, wies sie die Datenschutzbeschwerde mit der Begründung ab, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (unzulässige Bildverarbeitung) anhand von vorgelegten Lichtbildern nicht nachgewiesen werden habe können. Der entscheidende Senat teilt diese Sichtweise nicht: Relevant sind hier zunächst nicht Fragen der freien Beweiswürdigung bzw. des Beweismaßes, sondern die Frage des Umfanges der Ermittlungspflicht. Diese ist im Einzelfall aufgrund des Tatsachenvorbringens sowie des Bestreitungsvorbringens und der Überlegung, welche Beweisaufnahmen möglich sind, zu bestimmen. Jedenfalls stand der belangten Behörde die Möglichkeit der Befragung der Beteiligten, des Beschwerdeführers sowie des Mitbeteiligten, sowie des (auch) namentlich genannten Nachbarn als Beweismittel im Sinne des § 48 AVG und § 51 AVG offen. Regelmäßig wird einem Beschwerdeführer betreffend die Unzulässigkeit einer Bildverarbeitung kein anderes Beweismittel zur Verfügung stehen, als Lichtbilder der Anlage bzw. die Vernehmung von Parteien und Zeugen betreffend eine augenscheinlich zur Bildaufnahme geeignete Anlage. Jedenfalls stand der belangten Behörde die Möglichkeit der Befragung der Beteiligten, des Beschwerdeführers sowie des Mitbeteiligten, sowie des (auch) namentlich genannten Nachbarn als Beweismittel im Sinne des Paragraph 48, AVG und Paragraph 51, AVG offen. Regelmäßig wird einem Beschwerdeführer betreffend die Unzulässigkeit einer Bildverarbeitung kein anderes Beweismittel zur Verfügung stehen, als Lichtbilder der Anlage bzw. die Vernehmung von Parteien und Zeugen betreffend eine augenscheinlich zur Bildaufnahme geeignete Anlage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers samt den von ihm angebotenen und auch dargelegten Beweismitteln hätte die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, Erhebungen in diese Richtung anzustellen. Die belangte Behörde beschränkte sich jedoch darauf, den Mitbeteiligten zwei Mal (erfolglos) zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen aufzufordern. Allein der Umstand, dass sich der Mitbeteiligte zur behaupteten Videoüberwachung nicht geäußert hat, berechtigte die belangte Behörde jedoch nicht, von der Durchführung sonstiger erforderlicher und auch geeigneter Ermittlungen, sei es durch nähere Befragung des Beschwerdeführers oder auch des namentlich genannten Zeugen, abzusehen. Solche bzw. sonstige Ermittlungsschritte wurden von der belangten Behörde jedoch in keiner Weise gesetzt. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer in einem Schreiben lediglich mitgeteilt, dass sich der Mitbeteiligte zu den erhobenen Vorwürfen nicht geäußert habe und ihm die Möglichkeit der Zurückziehung seiner Beschwerde offenstehe. Dass er allfällig weitere Nachweise zum Beweis seines Vorbringens erbringen müsste, wurde ihm in diesem Schreiben jedoch nicht mitgeteilt. Dadurch, dass die belangte Behörde eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung verneinte, ohne dazu jedoch in irgendeiner Form (geeignet) zu ermitteln, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu jüngst VwGH, 10.03.2023, Ra 2020/04/0085 zur Unzulänglichkeit (hier nicht einmal eingeholter) schriftlicher Stellungnahmen bei strittigen Tatfragen). Dadurch, dass die belangte Behörde eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung verneinte, ohne dazu jedoch in irgendeiner Form (geeignet) zu ermitteln, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu jüngst VwGH, 10.03.2023, Ra 2020/04/0085 zur Unzulänglichkeit (hier nicht einmal eingeholter) schriftlicher Stellungnahmen bei strittigen Tatfragen). Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts nötige Terminkoordinierung zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen liegt die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte auch nicht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Ziffer 2 VwGVG begründet.Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts nötige Terminkoordinierung zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen liegt die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte auch nicht im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 VwGVG begründet. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit einer Bildverarbeitung des Beschwerdeführers durch den Mitbeteiligten (geeignet) auseinanderzusetzen und wird darüber abzusprechen haben. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W256.2259946.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.