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{'item': 'W261 2265884-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8Artikel 1§§ 4§ 6Art. 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW261 2265884-1 Spruch, W261 2265884-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, staatenlos (Palästinenser syrischer Herkunft), stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 11.09.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Damaskus stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach fünf Jahre lang Agrarkultur studiert. Zuletzt habe er als Agrarkulturarchitekt gearbeitet. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Ehefrau und Kinder würden in den Vereinigten Arabischen Emiraten leben. Neben seinen Eltern würden noch fünf Schwestern und zwei Brüder in Syrien leben. Eine Schwester lebe in Jordanien, eine Schwester und ein Bruder in Deutschland und ein weiterer Bruder in Schweden. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltskarte für Palästinenser im Original, zwei Fotos seiner Familie, sowie eine UNRWA Registrierung vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil er Palästinenser sei, er habe keine Heimat und kein Land. Außerdem sei er in Syrien vom Militärdienst desertiert. Bei der Rückkehr befürchte er eine Verhaftung, sein Schicksal wäre ungewiss.
  3. Am 03.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht wisse, ob die Erstbefragung richtig protokolliert worden sei, da der Dolmetscher Kurde gewesen sei und nicht alles verstanden habe. Er habe zudem nicht gewusst, dass es sich um eine „Asyleinvernahme“ handle, die Befragung habe auch nur fünf Minuten gedauert. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei staatenloser Palästinenser, seine Familie sei seit 1948 als Flüchtlinge registriert. Sein Vater habe die UNRWA-Registrierung in Damaskus vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei im Flüchtlingslager XXXX geboren und habe dort bis 1986 gelebt. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2007 in der Stadt XXXX im Gouvernement Rif-Damaskus gelebt. Er habe dreizehn Jahre die Grundschule und weiterführende Schulen und danach fünf Jahre die Hochschule für Landtechnik besucht. Er sei standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau vier Kinder. Zudem habe er acht Geschwister. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer weitere syrische Dokumente vor.
  4. Am 03.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht wisse, ob die Erstbefragung richtig protokolliert worden sei, da der Dolmetscher Kurde gewesen sei und nicht alles verstanden habe. Er habe zudem nicht gewusst, dass es sich um eine „Asyleinvernahme“ handle, die Befragung habe auch nur fünf Minuten gedauert. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei staatenloser Palästinenser, seine Familie sei seit 1948 als Flüchtlinge registriert. Sein Vater habe die UNRWA-Registrierung in Damaskus vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei im Flüchtlingslager römisch 40 geboren und habe dort bis 1986 gelebt. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2007 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Rif-Damaskus gelebt. Er habe dreizehn Jahre die Grundschule und weiterführende Schulen und danach fünf Jahre die Hochschule für Landtechnik besucht. Er sei standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau vier Kinder. Zudem habe er acht Geschwister. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer weitere syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er als Reservist ins syrische Militär einberufen worden sei. Er habe sich nicht gestellt und sei 2008 von einem Militärgericht verurteilt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er eine Inhaftierung und Folter. Die Militärpolizei in Syrien komme einmal im Jahr zum Haus seiner Eltern, um nach ihm zu fragen, sein Vater besteche die Militärpolizisten immer, damit sie ihn in Ruhe lassen würden. Der Beschwerdeführer könne nicht in die Vereinigten Arabischen Emirate zurück, da er keine Aufenthaltsberechtigung mehr habe.
  5. Mit Eingabe vom 20.09.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheidungsfrist der belangten Behörde abgelaufen sei und die belangte Behörde daher säumig sei. Weiters beantragte er, dass die belangte Behörde innerhalb von drei Monaten ihrer Entscheidungspflicht nachgehe. Dem Schriftsatz legte er Unterlagen betreffend seine Ehefrau bei.
  6. Mit Eingabe vom 19.10.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seine neue bevollmächtigte Vertretung einen Antrag ein. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Übermittlung der Länderfeststellungen, welche ihm bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Einsicht vorgelegt worden seien. Zudem brachte er zusammengefasst vor, dass sein Herkunftsstaat Syrien und nicht die Vereinigten Arabischen Emirate sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm asylrelevante Verfolgung, da er sich bereits 2007 regelmäßigen militärischen Übungen entzogen habe und er auch einer Einberufung ins syrische Militär 2008 nicht nachgekommen sei. Aufgrund dessen werde ihm eine regimefeindliche Einstellung unterstellt, er befürchte eine mehrjährige Haftstrafe samt Inhaftierung. Er möchte nicht für das syrische Militär kämpfen, da die syrische Armee Kriegsverbrechen begehe.
  7. Mit Eingabe vom 22.10.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers 1948 von Palästina nach Syrien gekommen sei und der Beschwerdeführer daher wie sein Vater in Syrien als palästinensischer Flüchtling anerkannt sei. Ein in blau gehaltenes Reisedokument namens „Travel Document for Palestinian refugees“, welches nur anerkannten Flüchtlingen in Syrien ausgestellt werde, habe der Beschwerdeführer bereits vorgelegt. Palästinenser seien vulnerabler als durchschnittliche Syrer, sie würden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst werden. Weiters habe der Beschwerdeführer aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten seinen Schutzstatus in Syrien ohnehin verloren. Seine Aufenthaltsberechtigung für die Vereinigten Arabischen Emirate sei mit 07.06.2022 widerrufen worden.
  8. Mit Eingabe vom 09.11.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheidungsfrist der belangten Behörde abgelaufen sei und die belangte Behörde daher säumig sei. Die Ermittlungsverzögerung sei nicht durch schuldhaftes Verhaltes des Beschwerdeführers verursacht worden, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an sämtlichen Verfahrenshandlungen mitgewirkt habe. Weiters beantragte er, dass die belangte Behörde innerhalb von drei Monaten ihrer Entscheidungspflicht nachgehe oder allenfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlege.
  9. Mit Bescheid vom 16.12.2022 stellte die belangte Behörde das Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers, auf den sich die Säumnisbeschwerde bezogen habe, erledigt worden sei.
  10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft vorbringen konnte. Der Beschwerdeführer habe gravierende Umstände bei der Erstbefragung unerwähnt gelassen, seine angebliche Furcht vor Bestrafung bzw. Verfolgung durch syrische Militärbehörden habe er somit nicht glaubhaft darlegen können. Durch die Angabe seiner Verurteilung in Damaskus habe er sein Vorbringen gesteigert. Auch das vorgelegte Beweismittel weise weder ein Siegel noch sonstige Formerfordernisse auf. Zudem handle es sich um eine Kopie, somit komme ihr keine Beweiskraft zu. Eine Einberufung zum Reservedienst der syrischen Armee sei unwahrscheinlich, da sie vornehmlich Männer bis zum

  1. Lebensjahr einziehen würden. Er sei auch nie an militärischen Einsätzen beteiligt gewesen. Bezugnehmend auf die Vereinigten Arabischen Emirate, seinem früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort, habe er keine Fluchtgründe vorgebracht. Durch seinen Wegzug in die Vereinigten Arabischen Emirate 2007 habe er seinen Schutz durch die UNRWA in Syrien freiwillig aufgegeben. Die Vereinigten Arabischen Emirate seien kein Einsatzgebiet der UNRWA. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  2. Mit Eingabe vom 13.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine neue bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Familie seit 1948 bei der UNRWA registriert sei. Er habe Syrien nicht freiwillig verlassen, sondern sei aufgrund von Diskriminierung und Armut gezwungen worden. Er könne nicht nach Syrien zurück, da er vom syrischen Militär verfolgt werde und in Folge dessen zwangsrekrutiert, inhaftiert, gefoltert und getötet werden könne. Er möchte nicht kämpfen, er verabscheue das syrische Regime. Durch die Asylantragstellung in Europa gelte er in Syrien umso mehr als Feind und Verräter. Der verfahrensgegenständliche Bescheid beinhalte eine mangelnde Sachverhaltsfeststellung, eine unrichtige Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Bezugnehmend auf die Widersprüche zwischen den zwei Befragungen sei darauf hinzuweisen, dass der psychische und physische Zustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Er habe sich in der Erstbefragung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Die belangte Behörde habe zudem ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie übersehen habe, dass Männer teilweise auch über das
  3. Lebensjahr hinaus zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen werden können. Er sei besonders gefährdet, da er bereits von einem Militärgericht verurteilt worden sei. Als Bestrafung würde er an die vorderste Front geschickt werden. Die belangte Behörde habe verabsäumt ihn näher zu seiner Tätigkeit beim syrischen Militär zu befragen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass die syrischen Behörden seine Reservedienstverweigerung als einen Akt politischer Opposition auslegen würden. Zudem wende das syrische Regime eine breite Auslegung, wer oder was als „oppositionell“ gelte, an. Die Schwelle als oppositionell zu gelten sei sehr niedrig. Schon allein aufgrund seiner Rückkehr nach Syrien könne ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer gehöre der Gruppe der politisch Oppositionellen an, da er Militärdienstverweigerer sei und im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt habe.
  4. Mit Eingabe vom 13.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine neue bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Familie seit 1948 bei der UNRWA registriert sei. Er habe Syrien nicht freiwillig verlassen, sondern sei aufgrund von Diskriminierung und Armut gezwungen worden. Er könne nicht nach Syrien zurück, da er vom syrischen Militär verfolgt werde und in Folge dessen zwangsrekrutiert, inhaftiert, gefoltert und getötet werden könne. Er möchte nicht kämpfen, er verabscheue das syrische Regime. Durch die Asylantragstellung in Europa gelte er in Syrien umso mehr als Feind und Verräter. Der verfahrensgegenständliche Bescheid beinhalte eine mangelnde Sachverhaltsfeststellung, eine unrichtige Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Bezugnehmend auf die Widersprüche zwischen den zwei Befragungen sei darauf hinzuweisen, dass der psychische und physische Zustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Er habe sich in der Erstbefragung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Die belangte Behörde habe zudem ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie übersehen habe, dass Männer teilweise auch über das
  5. Lebensjahr hinaus zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen werden können. Er sei besonders gefährdet, da er bereits von einem Militärgericht verurteilt worden sei. Als Bestrafung würde er an die vorderste Front geschickt werden. Die belangte Behörde habe verabsäumt ihn näher zu seiner Tätigkeit beim syrischen Militär zu befragen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass die syrischen Behörden seine Reservedienstverweigerung als einen Akt politischer Opposition auslegen würden. Zudem wende das syrische Regime eine breite Auslegung, wer oder was als „oppositionell“ gelte, an. Die Schwelle als oppositionell zu gelten sei sehr niedrig. Schon allein aufgrund seiner Rückkehr nach Syrien könne ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer gehöre der Gruppe der politisch Oppositionellen an, da er Militärdienstverweigerer sei und im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

  1. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 20.01.2023 einlangte.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte weitere Bescheinigungsmittel im Original vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Flüchtlingslager XXXX im Gouvernement Rif-Damaskus in Syrien geboren. Er ist ein bei der UNWRA registrierter palästinensischer Flüchtling, staatenlos und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Englisch und etwas Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Flüchtlingslager römisch 40 im Gouvernement Rif-Damaskus in Syrien geboren. Er ist ein bei der UNWRA registrierter palästinensischer Flüchtling, staatenlos und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Englisch und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist seit dem 25.09.2008 standesamtlich mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen vier Kinder, eine Tochter, XXXX (geb. XXXX ), sowie drei Söhne, XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. 2018). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Stadt XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Beschwerdeführer hat täglichen Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist seit dem 25.09.2008 standesamtlich mit römisch 40 (geb. römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammen vier Kinder, eine Tochter, römisch 40 (geb. römisch 40 ), sowie drei Söhne, römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. 2018). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Stadt römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Beschwerdeführer hat täglichen Kontakt mit seiner Familie. Seine Eltern heißen XXXX (geb. 1948) und XXXX (geb. 1948). Der Beschwerdeführer hat sechs Schwestern, sowie zwei Brüder. Sein Bruder XXXX (geb. XXXX ) und seine Schwester XXXX (geb. XXXX ) leben in Deutschland und sind deutsche Staatsbürger. Sein Bruder XXXX (geb. XXXX ) lebt in Schweden und hat die schwedische Staatsbürgerschaft. Eine Schwester lebt in Jordanien. Seine Eltern und seine restlichen Geschwister leben in Syrien.Seine Eltern heißen römisch 40 (geb. 1948) und römisch 40 (geb. 1948). Der Beschwerdeführer hat sechs Schwestern, sowie zwei Brüder. Sein Bruder römisch 40 (geb. römisch 40 ) und seine Schwester römisch 40 (geb. römisch 40 ) leben in Deutschland und sind deutsche Staatsbürger. Sein Bruder römisch 40 (geb. römisch 40 ) lebt in Schweden und hat die schwedische Staatsbürgerschaft. Eine Schwester lebt in Jordanien. Seine Eltern und seine restlichen Geschwister leben in Syrien. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre die Sekundarschule und vier Jahre lang eine weiterführende Schule. Anschließend studierte er fünf Jahre lang an der Hochschule für Landtechnik in Damaskus. Danach arbeitete er in Syrien als „Agraringenieur-Getreideexperte“. In den Vereinigten Arabischen Emiraten arbeitete er bis 2015 als Lebensmittelsicherheitsinspektor für Lebensmittelfabriken, Hotels, Bäckereien und Restaurants. Von 2015 bis 2021 arbeitete er in den Vereinigten Arabischen Emiraten als „Agraringenieur-Berater“. In Österreich arbeitet er im Sozialmarkt-Paulusladen und hilft dort im Verkauf, beim Dolmetschen für syrische Kunden und bei der Reinigung der Geschäftsräume. Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis 1986 im Flüchtlingslager XXXX im Gouvernement Rif-Damaskus. Von 1987 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2007 lebte er in der Stadt XXXX in XXXX im Gouvernement Rif-Damaskus. Danach lebte er von
  5. bzw. 21.10.2007 bis 01.09.2021 (mit Ausnahme vom September 2008, in dem er nach Syrien zurückkehrte, um seine Ehefrau zu heiraten) in den Vereinigten Arabischen Emiraten.Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis 1986 im Flüchtlingslager römisch 40 im Gouvernement Rif-Damaskus. Von 1987 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2007 lebte er in der Stadt römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Rif-Damaskus. Danach lebte er von
  6. bzw. 21.10.2007 bis 01.09.2021 (mit Ausnahme vom September 2008, in dem er nach Syrien zurückkehrte, um seine Ehefrau zu heiraten) in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst von 05.05.2001 bis 09.05.2003 vollständig ab. Dabei war er vom 05.05.2001 bis 21.11.2001 in XXXX (phonetisch)in Aleppo stationiert, wo er dem syrischen Militär im Rang eines Artillerie-Offizier Leutnant diente. Vom 21.11.2001 bis 09.05.2003 diente er dem palästinensischen Militär. Am 10.05.2003 wurde er für den Reservedienst registriert.Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst von 05.05.2001 bis 09.05.2003 vollständig ab. Dabei war er vom 05.05.2001 bis 21.11.2001 in römisch 40 (phonetisch)in Aleppo stationiert, wo er dem syrischen Militär im Rang eines Artillerie-Offizier Leutnant diente. Vom 21.11.2001 bis 09.05.2003 diente er dem palästinensischen Militär. Am 10.05.2003 wurde er für den Reservedienst registriert. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX in XXXX im Gouvernement Rif-Damaskus befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Rif-Damaskus befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer verließ Syrien 2007 legal mit dem Flugzeug in Richtung Vereinigte Arabische Emirate, wo er mit seiner Familie bis 2021 lebte. Danach hielt er sich unter anderem in Albanien, dem Kosovo, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 10.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  7. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist staatenlos. Sein Herkunftsort ist Syrien. Er ist bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert. Der Beschwerdeführer kann aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien und aufgrund der Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, nicht in seinen Herkunftsort zurückkehren. Der Beschwerdeführer hat keine Möglichkeit sich in seinem Herkunftsort wieder dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen. 1.
  8. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB); - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  9. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR); - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1); - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2); - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jordanien, veröffentlicht am 27.07.2022 (LIB Jordanien); - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.01.2022, „Einreise aus Syrien in ein Mandatsgebiet der UNRWA“ (AB 21.01.2022).- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.01.2022, „Einreise aus Syrien in ein Mandatsgebiet der UNRWA“ Ausschussbericht 21.01.2022). 1.3.
  10. Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). 1.3.
  11. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). 1.3.
  12. Ethnische und religiöse Minderheiten – Letzte Änderung: 29.12.2022 1.3.3.
  13. Palästinensische Flüchtlinge – Letzte Änderung: 29.12.2022 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV

(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an. Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (LIB).Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an. Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (LIB). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (LIB). Die größte Gruppe (rund 85 % der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (LIB). Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Die genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (LIB). Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen (unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren). Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihre Aufenthaltsgenehmigungen in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR. Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (LIB). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte Palästinenser garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Grenzen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (LIB). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Hinzukommen regierungstreue Milizen wie die PFLP-GC (Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command), die schon vor 2011 existierte, sowie die Liwa al-Quds (Quds Brigade), die mit geschätzten 3,500 bis 5,000 Kämpfern die größte palästinensische Miliz auf Seiten der Regierung darstellt (LIB). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig. Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 Palästinenser aus Syrien vertrieben. Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen. Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (LIB). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben. Mittlerweile sind die Palästinenser zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt - also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten registrieren müssen, führt dazu, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (LIB). Während des Konflikts sind viele palästinensische Lager und Gebiete mit palästinensischen Gemeinden zeitweise unter die Kontrolle von bewaffneten oppositionellen Gruppen und/oder ISIS geraten, einschließlich des Lagers Yarmouk (Provinz Damaskus), des Lagers Neirab und des Lagers Ein El-Tal (beide in der Provinz Aleppo) sowie des Lagers Dera’a (Provinz Dera’a). Die Regierungstruppen haben diese Flüchtlingslager und andere städtische und vorstädtische Gebiete, in denen sich palästinensische Flüchtlinge niedergelassen haben, durch Militärkampagnen, Belagerungen und „Versöhnungsabkommen“ sukzessive zurückerobert. Hunderte palästinensischer Flüchtlinge aus Süd-Damaskus und den Flüchtlingslagern Khan Eshieh, Yarmouk und Dera’a wurden im Rahmen von „Evakuierungsabkommen“ unter Zwang in die von der Opposition kontrollierten Gebiete in Idlib und die von der SNA kontrollierten Teile von Aleppo (Afrin, Azaz) vertrieben. Berichten zufolge fanden in vielen Lagern nach der Rückeroberung durch die Regierungstruppen umfangreiche Plünderungen statt. Wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten und insbesondere in zurückeroberten Gebieten sind palästinensische Männer, einschließlich derjenigen, die ein „Versöhnungsabkommen“ unterzeichnet haben, laut Meldungen gefährdet, von den Regierungstruppen willkürlich verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Palästinenser in Süd-Damaskus sind Berichten zufolge in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt und müssen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen, um die Stadt Damaskus betreten zu dürfen; ein Passierschein wird nur erteilt, wenn die betreffende Person ihre Loyalität gegenüber der Regierung beweisen kann (UNHCR). Lager und Gemeinschaften, die sich in der Nähe der Front befinden, sind weiterhin durch Bombardierungen, Raketen- und Mörserangriffe der Regierung und bewaffneter oppositioneller Gruppen einschließlich HTS gefährdet. Nachdem sich die Sicherheitslage in der Provinz Dera’a verschlechtert hat, wurden palästinensische Flüchtlinge im Lager Dera’a, in Al-Muzayrib und Jilin Opfer von Gewalt und mussten sporadische Beschränkungen der Freizügigkeit hinnehmen. Aus der Provinz Dera’a wurde gemeldet, dass Mordanschläge gegen Personen verübt wurden, da ihnen regierungsfreundliche bzw. -feindliche Verbindungen unterstellt wurden (UNHCR). Allgemein gesprochen, sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht. Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, zählen nun zu einer der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen. Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager. Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen unter Zivilisten führte (LIB). Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Personen, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten. Es wurde von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet. Im Lager Yarmouk kam es zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab (LIB). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens. Die offiziellen UNRWA Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus, der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben. UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung (LIB, EUAA 2). Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Mehr als die Hälfte der UNRWA-Klassenräume sind durch den Konflikt verloren gegangen. UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden. In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt, und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (LIB). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z.B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken. Für Palästinenser ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (LIB). Etwa 254.000 Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben. 40 % der palästinensischen Flüchtlinge sind prolongiert innerhalb Syriens Vertriebene. Yarmouk, Dara’a und Ein el Tal, wo früher mehr als ein Drittel der palästinensischen Flüchtlinge Syriens lebte, sind beinahe vollständig zerstört. Seit Ende 2020 dürfen palästinensische Flüchtlinge unter der Vorbedingung einer offiziellen Genehmigung nach Yarmouk zurückkehren. Die syrische Regierung stellte bisher über 2.000 Genehmigungen aus. Die noch nicht vollständig wiederhergestellte Grundinfrastruktur für einen sicheren Zugang zu Wasser und Elektrizität hindert mehr Familien an der Rückkehr, und dies verzögert Pläne für die Wiederherstellung der UNRWA-Einrichtungen (LIB, UNHCR). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen durch UNRWA. Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 % der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen, das sind 35 %, gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen. Bei der Vergabe von Nothilfe haben sie Priorität: 28.622 Personen erhalten z.B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten. Aktuell erhalten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung. UNRWA geht davon aus, dass viele palästinensische Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht aus der Vertreibung zurückkehren werden, da die Zugangsbeschränkungen fortbestehen, viele Lager und Siedlungen weitestgehend zerstört wurden und es dort an einer Versorgung fehlt. Es gibt häufig Stromausfälle im Gouvernement Damaskus und Umgebung. Ein befragter Experte gab an, dass die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern noch schlimmer sein kann als in anderen Gebieten. Eine im Februar 2021 befragte internationale Organisation gab, an, dass es im Lager Yarmouk keine intakte Wasser- und Strominfrastruktur gibt und auch keine Reparaturen eingeleitet wurden. Die Bewohner waren daher auf private Generatoren angewiesen, die mit Gas betrieben werden, was teuer und zudem schwer zu bekommen ist. Nur die Lager Jaramana, Khan Dunoun, Sbeineh und Khan Eshieh waren nach 2011 noch an das Wassernetz angeschlossen. Dieses funktionierte doch nicht durchgängig und nicht alle Gebiete dieser Lager waren angeschlossen. Fast alle Lager benötigten zusätzliches Wasser von privaten Anbietern. Im September 2021 hat das Gouvernement Damaskus begonnen, einige Gebiete in Yarmouk mit Strom und Trinkwasser zu versorgen. Die Bewohner mussten die Leitungen auf eigene Kosten bis zu ihren Wohnorten verlängern (LIB, EUAA 1). Andere Organisationen berichten von weiteren Hindernissen wie der Furcht vor willkürlicher Verhaftung und Zwangsrekrutierung, Problemen im Zusammenhang mit Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsverhältnissen und dem Verlust der Lebensgrundlage. Die Häuser von mehr als 180.000 palästinensischen Flüchtlingen wurden im Rahmen von Kämpfen zerstört oder schwer beschädigt. (LIB, UNHCR). Da palästinensische Flüchtlinge in Syrien langfristig und wiederholt vertrieben wurden, Eigentum und wirtschaftliche Perspektiven verloren haben und ihre Wohngebiete massiv zerstört wurden, zählen sie noch immer zu den Personengruppen mit „einer extrem hohen Vulnerabilität“. Die überwiegende Mehrzahl palästinensischer Flüchtlinge, einschließlich vieler Haushalte, die von Frauen geführt werden, lebt in absoluter Armut und ist auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Die erhebliche Finanzierungslücke von UNRWA hat dazu geführt, dass die Nachhaltigkeit der Aktivitäten von UNRWA gefährdet ist und die Notfallmaßnahmen in Syrien beeinträchtigt sind, einschließlich der Bargeldversorgung Hilfsbedürftiger. Durch die Verschlechterung der Wirtschaftslage und den Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Schutzbedürftigkeit palästinensischer Flüchtlinge 2020 gestiegen, und UNRWA warnt davor, „dass Familien zunehmend auf negative Bewältigungsstrategien zurückgreifen werden, einschließlich Kinderehen und Kinderarbeit“. Zudem wird befürchtet, dass immer mehr Kinder die Schule abbrechen und es innerhalb der Familien zu Streit und Gewaltausbrüchen kommt. Palästinensische Flüchtlinge haben in Syrien weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu Verdienstmöglichkeiten und Beschäftigungsangeboten, insbesondere aufgrund der COVID-19-Pandemie und der derzeitigen Wirtschaftslage (UNHCR). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach rechtlichem Status unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden Palästinenser. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind, d.h. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument. Alle anderen Palästinenser, d.h. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste Palästinenser als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status

dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (LIB). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt (eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich) (LIB). Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG vorweisen:Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG vorweisen:

  1. Palästinenser, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet. Blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung „Travel Document for Palestinian Refugees“ (Nummer beginnend mit „P“)
  2. Palästinenser, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als „Arabs in Syria“ und erhalten keine Reisedokumente durch Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der „Palestinian Authority“ mit der Bezeichnung „Passport – Travel Document“; Ausstellungsort Ramallah (LIB). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (LIB). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z.B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA- Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (LIB). Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger, als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten sowie folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (LIB). 1.3.
  3. Bewegungsfreiheit 1.3.4.
  4. Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen – Letzte Änderung: 09.08.2022 Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Libanon und Jordanien sind die einzigen Nachbarstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiete von UNRWA sind. Weitere Mandatsgebiete sind das Westjordanland und Gaza (LIB, AB 21.01.2022).Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Libanon und Jordanien sind die einzigen Nachbarstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiete von UNRWA sind. Weitere Mandatsgebiete sind das Westjordanland und Gaza (LIB, Ausschussbericht 21.01.2022). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt, bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber im anderen Land erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (AB 21.01.2022).Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt, bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber im anderen Land erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken Ausschussbericht 21.01.2022). Eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien ist nicht vorgesehen, und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung führt nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für Palästinenser illustriert (LIB). Einreise Jordanien Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem CyberCity-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (LIB Jordanien). Einreise Libanon Vor der Einreise in Libanon muss für alle Reisenden ab zwölf Jahren eine Registrierung über die Online-Plattform des libanesischen Gesundheitsministeriums erfolgen. Bei der Registrierung müssen entsprechende Nachweise über den Impfstatus, den Genesungsstatus und ein aktuelles Testergebnis hochgeladen werden. Der Flughafen Beirut ist geöffnet. Die Grenze zwischen Libanon und Syrien können grundsätzlich nur Personen mit libanesischem Aufenthaltstitel passieren. Die Verweigerung der Einreise unmittelbar am Grenzübergang ist allerdings jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich. Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Libanon erkennt keine von Deutschland oder EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an. Libanesische Staatsangehörige können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen. Besteht bei der Einreise in Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise (AB 21.01.2022).Vor der Einreise in Libanon muss für alle Reisenden ab zwölf Jahren eine Registrierung über die Online-Plattform des libanesischen Gesundheitsministeriums erfolgen. Bei der Registrierung müssen entsprechende Nachweise über den Impfstatus, den Genesungsstatus und ein aktuelles Testergebnis hochgeladen werden. Der Flughafen Beirut ist geöffnet. Die Grenze zwischen Libanon und Syrien können grundsätzlich nur Personen mit libanesischem Aufenthaltstitel passieren. Die Verweigerung der Einreise unmittelbar am Grenzübergang ist allerdings jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich. Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Libanon erkennt keine von Deutschland oder EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an. Libanesische Staatsangehörige können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen. Besteht bei der Einreise in Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise Ausschussbericht 21.01.2022). Palästinensische und syrische Flüchtlinge unterliegen gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen. Libanon hat die Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 nicht unterzeichnet und erwägt dies auch weiterhin nicht (AB 21.01.2022).Palästinensische und syrische Flüchtlinge unterliegen gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen. Libanon hat die Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 nicht unterzeichnet und erwägt dies auch weiterhin nicht Ausschussbericht 21.01.2022). 1.3.4.
  5. Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge – Letzte Änderung: 29.12.2022 Flüchtlinge Es wird geschätzt, dass sich 23.600 nicht-palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhalten. Das syrische Gesetz bietet die Möglichkeit, den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Das Gesetz garantiert Flüchtlingen nicht explizit das Recht auf Arbeit, außer Palästinensern mit einem bestimmten rechtlichen Status. Die Regierung gewährt Nicht-Palästinensern selten Arbeitsgenehmigungen, und viele Geflüchtete finden im informellen Sektor Arbeit, z.B. als Wachpersonal, Bauarbeiter, Straßenhändler oder in anderen manuellen Berufen (LIB). 1.3.
  6. Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Palästinenser, die früher in Syrien lebten, zählen laut Meldungen zu den Personen, die nach der Rückkehr nach Syrien verhaftet wurden (LIB, UNHCR). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR). Rückkehr an den Herkunftsort Eine Reihe von Stadtvierteln in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für Zivilisten, die kurz nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen. So durften die Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch nach der Wiedererlangung der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren. Vor zwei Jahren haben die syrischen Behörden begonnen, ehemaligen Bewohnern die Rückkehr nach Yarmouk zu erlauben, wenn diese den Besitz eines Hauses nachweisen können und eine Sicherheitsfreigabe besteht. Bislang sollen allerdings nur wenige zurückgekommen sein. UNRWA dokumentierte bis Juni 2022 die Rückkehr von rund 4.000 Personen, weitere 8.000 haben im Laufe des Sommers eine Rückkehrerlaubnis bekommen (zur Einordnung: Vor 2011 lebten rund 1.2 Millionen Menschen in Yarmouk, davon 160.000 Palästinenser). Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren. Viele kehren aus Angst vor Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen nicht zurück, oder, da sie keine Häuser mehr haben, in die sie zurückkehren könnten. Die Rückkehrer kämpfen laut UNRWA mit einem „Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, begrenzten Transportmöglichkeiten und einer weitgehend zerstörten öffentlichen Infrastruktur“ (LIB). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierter palästinensicher Flüchtling ist, gründet auf dem vorgelegten „Travel Document for Palestinian Refugees“ und der „UNRWA Family Registration Card“ (vgl. AS 268; Niederschrift vom 11.04.2023, Beilage ./2).Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierter palästinensicher Flüchtling ist, gründet auf dem vorgelegten „Travel Document for Palestinian Refugees“ und der „UNRWA Family Registration Card“ vergleiche AS 268; Niederschrift vom 11.04.2023, Beilage ./2). Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schul-und Universitätsbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX in XXXX im Gouvernement Rif-Damaskus von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 5).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Rif-Damaskus von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 5). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 6).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 6). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung (vgl. AS 23), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 101-104) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 7-10) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen.2.2.1. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung vergleiche AS 23), in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 101-104) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 7-10) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen. 2.2.2. Eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers (Gefahr einer Zwangsrekrutierung als Reservist zum syrischen Militär) kann an dieser Stelle unterbleiben, da die Gewährung eines „ipso-facto Schutzes“

Artikel 1

Abschnitt D der GFK von anderen Voraussetzungen abhängig ist (siehe dazu 3.1) und vom Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft gemacht werden muss. 2.

  1. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  5. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  6. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

§ 3Abs. 3 Z 2 Asyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Artikel 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 3.1.

  1. Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).3.1.

  1. Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie“ in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). 3.1.

  1. Der Beschwerdeführer konnte durch die Vorlage seines „Travel Document for Palestinian Refugees“ und der „UNRWA Family Registration Card“ glaubhaft machen, dass er als bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling unter dem Schutz und Beistand von UNRWA stand und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm (vgl. AS 268; Niederschrift vom 11.04.2023, Beilage ./2). 3.1.
  2. Der Beschwerdeführer konnte durch die Vorlage seines „Travel Document for Palestinian Refugees“ und der „UNRWA Family Registration Card“ glaubhaft machen, dass er als bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling unter dem Schutz und Beistand von UNRWA stand und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm vergleiche AS 268; Niederschrift vom 11.04.2023, Beilage ./2). Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit a der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht (vgl. VfGH 14.06.2022, E 761/2022, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52).Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt D GFK und Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht vergleiche VfGH 14.06.2022, E 761 aus 2022,, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012, mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Konkret für das gegenständliche Beschwerdeverfahren steht insbesondere die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus der Annahme, der Beschwerdeführer könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017). Durch die Gewährung des subsidiären Schutzes wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes erklärte die belangte Behörde sinngemäß, dass UNRWA im konkreten Fall keinen hinreichenden Schutz gewähren kann (vgl. AS 587 „Sie vermochten darzutun, dass Sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würden. Sowohl Ihre Ausführungen wie auch die Berücksichtigung, individueller, Sie betreffenden Faktoren lassen die Behörde somit zum Befinden kommen, dass es im gegenständlichen Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Sie Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. […] Auf Basis dessen gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist.“). Konkret für das gegenständliche Beschwerdeverfahren steht insbesondere die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus der Annahme, der Beschwerdeführer könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965 aus 2017,). Durch die Gewährung des subsidiären Schutzes wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes erklärte die belangte Behörde sinngemäß, dass UNRWA im konkreten Fall keinen hinreichenden Schutz gewähren kann vergleiche AS 587 „Sie vermochten darzutun, dass Sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würden. Sowohl Ihre Ausführungen wie auch die Berücksichtigung, individueller, Sie betreffenden Faktoren lassen die Behörde somit zum Befinden kommen, dass es im gegenständlichen Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Sie Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. […] Auf Basis dessen gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist.“). Zudem ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels, keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. Der Beschwerdeführer befindet sich somit angesichts der Situation in Syrien in einer unsicheren persönlichen Lage, da er dort Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Demnach ist es für den Beschwerdeführer unmöglich, wieder nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand von UNRWA zu stellen, zumal es auch UNRWA nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgaben im Einklang stehen. Im Ergebnis sind vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes und Schutzes von UNRWA zu bejahen. 3.1.
  3. Die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, müssen alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren (EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rn 59). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, AB gegen Secretary of State for the Home Departement, Rn 53).3.1.
  4. Die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, müssen alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren (EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rn 59). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, Ausschussbericht gegen Secretary of State for the Home Departement, Rn 53). Dem Beschwerdeführer ist nicht zumutbar, sich in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen. Laut den vorliegenden Länderinformationen können die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA einschränken, zumal es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten (vgl. 1.3.3.1.). Dem Beschwerdeführer ist nicht zumutbar, sich in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen. Laut den vorliegenden Länderinformationen können die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA einschränken, zumal es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten vergleiche 1.3.3.1.). Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Libanon keine abgelehnten staatenlosen Palästinenser aus Syrien aus einem Drittland aufnimmt. Diese dürfen nicht in den Libanon einreisen, unabhängig davon, ob sie zwangsweise oder freiwillig zurückgeschickt werden. Staatenlose Palästinenser aus Syrien ohne legalen Status sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere aufgrund drohender Verhaftung. Sie sind im Libanon einer Quelle zufolge eine extrem vulnerable Gemeinschaft, da ihr fehlender Aufenthaltsstatus zu Geldstrafen und Abschiebung führen kann. Weiters steht dem Beschwerdeführer eine legale Einreisemöglichkeit nach Jordanien (vgl. 1.3.4.
  5. bzgl. der Verweigerung einer Einreise von Palästinensern aus Syrien) oder in die besetzten palästinensischen Gebiete nach den aktuellen Länderberichten nicht offen.Weiters steht dem Beschwerdeführer eine legale Einreisemöglichkeit nach Jordanien vergleiche 1.3.4.
  6. bzgl. der Verweigerung einer Einreise von Palästinensern aus Syrien) oder in die besetzten palästinensischen Gebiete nach den aktuellen Länderberichten nicht offen. 3.1.
  7. Nachdem kein Ausschlussgrund

Art 12Abs.

1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 Status-RL vorliegt, fällt der Beschwerdeführer daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit a der Status-RL und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.3.1.6. Nachdem kein Ausschlussgrund

Artikel 12

, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, oder 3 Status-RL vorliegt, fällt der Beschwerdeführer daher in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie. 3.1.

  1. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).3.1.
  2. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). 3.1.
  3. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.8. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.9.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.3.1.9.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 10.09.2021, somit nach dem 15.11.2015, weswegen ihm von der belangten Behörde eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2265884.1.00

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