4 B-VG nicht zulässig.2. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) erhob am 27.08.2021 gegenüber der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) unter Verwendung eines Formulars dieser Behörde Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und brachte hiezu vor, am 22.07.2021 sei ihm ein Schriftstück des Landesgerichts XXXX bezüglich der Insolvenz der XXXX . (im Folgenden: XXXX ) per Post zugestellt worden. „Bei dem von der Post zugestellten Schreiben“ sei er aufgefordert worden, den Genossenschaftsanteil seines verstorbenen Vaters als Erbe an den Insolvenzverwalter einzuzahlen. In diesem Schriftstück seien als Beilage 44 A4 Seiten von Mitgliedern angeführt. Bei jenen Mitgliedern, die bereits verstorben seien, seien alle Erben angeführt und zwar, ob diese eine bedingte oder unbedingte Erbserklärung abgegeben hätten. Sowohl bei den Mitgliedern als auch bei den Erben seien sowohl Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und die Anteile angeführt. Tatsache sei, dass der MB keinen Genossenschaftsanteil von seinem Vater geerbt habe. Aus diesem Grund hätten seine Daten auch nicht im öffentlichen Mitgliederregister der Genossenschaft ersichtlich sein dürfen. Daher sei die Offenlegung seiner Daten genauso wie die Bekanntgabe, dass er eine unbedingte Erbserklärung „bei seinem Vater“ abgegeben habe, ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Die Beschwerde werde gegen den Verantwortlichen XXXX erhoben. römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) erhob am 27.08.2021 gegenüber der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) unter Verwendung eines Formulars dieser Behörde Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und brachte hiezu vor, am 22.07.2021 sei ihm ein Schriftstück des Landesgerichts römisch 40 bezüglich der Insolvenz der römisch 40 . (im Folgenden: römisch 40 ) per Post zugestellt worden. „Bei dem von der Post zugestellten Schreiben“ sei er aufgefordert worden, den Genossenschaftsanteil seines verstorbenen Vaters als Erbe an den Insolvenzverwalter einzuzahlen. In diesem Schriftstück seien als Beilage 44 A4 Seiten von Mitgliedern angeführt. Bei jenen Mitgliedern, die bereits verstorben seien, seien alle Erben angeführt und zwar, ob diese eine bedingte oder unbedingte Erbserklärung abgegeben hätten. Sowohl bei den Mitgliedern als auch bei den Erben seien sowohl Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und die Anteile angeführt. Tatsache sei, dass der MB keinen Genossenschaftsanteil von seinem Vater geerbt habe. Aus diesem Grund hätten seine Daten auch nicht im öffentlichen Mitgliederregister der Genossenschaft ersichtlich sein dürfen. Daher sei die Offenlegung seiner Daten genauso wie die Bekanntgabe, dass er eine unbedingte Erbserklärung „bei seinem Vater“ abgegeben habe, ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Die Beschwerde werde gegen den Verantwortlichen römisch 40 erhoben. Festgehalten wird, dass über diesbezügliches Ersuchen die Parteienbezeichnung der Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde bereits durch diese auf die im Spruch genannte Bezeichnung (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) geändert wurde. Der Beschwerde angeschlossen war offenbar die erste Seite eines Einantwortungsbeschlusses zu XXXX t des BG XXXX betreffend den am 24.07.2018 verstorbenen XXXX , aus dem sich u.a. ergibt, dass die Verlassenschaft der XXXX sowie den Kindern XXXX und XXXX zu je 2/9 aufgrund der unbedingten Erbantrittserklärungen eingeantwortet worden sei und die Witwe XXXX aufgrund des Erbteilungsübereinkommens vom XXXX .2018 ermächtigt werde, frei u.a. über den Genossenschaftsanteil an der XXXX zu verfügen. Der Beschwerde angeschlossen war offenbar die erste Seite eines Einantwortungsbeschlusses zu römisch 40 t des BG römisch 40 betreffend den am 24.07.2018 verstorbenen römisch 40 , aus dem sich u.a. ergibt, dass die Verlassenschaft der römisch 40 sowie den Kindern römisch 40 und römisch 40 zu je 2/9 aufgrund der unbedingten Erbantrittserklärungen eingeantwortet worden sei und die Witwe römisch 40 aufgrund des Erbteilungsübereinkommens vom römisch 40 .2018 ermächtigt werde, frei u.a. über den Genossenschaftsanteil an der römisch 40 zu verfügen. Weiters ist der Beschwerde ein beinahe unleserlicher Ausschnitt des vom MB so bezeichneten Mitgliederauszuges mit Daten seines Vaters und der Erben angeschlossen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.09.2021 wurde dem MB aufgetragen, nähere Erläuterungen zum angegebenen Beschwerdegegner sowie zum Sachverhalt, aus dem die Rechtverletzung abgeleitet werde, zu machen. Insbesondere sei das Schreiben vom 22. Juli 2021 des Landesgerichts XXXX zu übermitteln. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.09.2021 wurde dem MB aufgetragen, nähere Erläuterungen zum angegebenen Beschwerdegegner sowie zum Sachverhalt, aus dem die Rechtverletzung abgeleitet werde, zu machen. Insbesondere sei das Schreiben vom 22. Juli 2021 des Landesgerichts römisch 40 zu übermitteln. Mit E-Mail vom 18.09.2021 führte der MB zusammengefasst aus, die Kanzlei XXXX habe als Masseverwalterin beim LG XXXX den Antrag auf Einleitung des Umlageverfahrens
Genossenschaftsinsolvenzgesetz (GenIG) eingebracht. Der Masseverwalter habe angenommene Mitglieder des Schuldners (siehe Beilage) ausfindig gemacht, die gar keine Mitglieder seien, somit persönliche Daten, die die Person des MB bzw. die unbedingte Erbserklärung bei seinem Vater beträfen, rechtswidrig an ca. 2.600 andere Personen schriftlich bekannt gegeben. Auch sei mitgeteilt worden, dass der MB Erbe eines Anteils des Schuldners sei. Dies entspreche, wie sich aus der Einantwortungsurkunde ergäbe, nicht der Wahrheit. Hier sei mit Daten von vielen Personen missbräuchlich umgegangen worden. Die Kanzlei XXXX habe gegen die DSGVO verstoßen. Mit E-Mail vom 18.09.2021 führte der MB zusammengefasst aus, die Kanzlei römisch 40 habe als Masseverwalterin beim LG römisch 40 den Antrag auf Einleitung des Umlageverfahrens
Genossenschaftsinsolvenzgesetz (GenIG) eingebracht. Der Masseverwalter habe angenommene Mitglieder des Schuldners (siehe Beilage) ausfindig gemacht, die gar keine Mitglieder seien, somit persönliche Daten, die die Person des MB bzw. die unbedingte Erbserklärung bei seinem Vater beträfen, rechtswidrig an ca. 2.600 andere Personen schriftlich bekannt gegeben. Auch sei mitgeteilt worden, dass der MB Erbe eines Anteils des Schuldners sei. Dies entspreche, wie sich aus der Einantwortungsurkunde ergäbe, nicht der Wahrheit. Hier sei mit Daten von vielen Personen missbräuchlich umgegangen worden. Die Kanzlei römisch 40 habe gegen die DSGVO verstoßen. Angeschlossen war ein Schreiben des LG XXXX zu XXXX in der Rechtssache der XXXX wegen Insolvenzangelegenheiten vom 20.07.2021 an den MB, mit dem diesem zwei Beilagen übersandt werden, nämlich ein Beschluss vom 20.07.2021 zu ON 60 und ein Antrag vom 13.07.2021 zu ON 57. Angeschlossen war ein Schreiben des LG römisch 40 zu römisch 40 in der Rechtssache der römisch 40 wegen Insolvenzangelegenheiten vom 20.07.2021 an den MB, mit dem diesem zwei Beilagen übersandt werden, nämlich ein Beschluss vom 20.07.2021 zu ON 60 und ein Antrag vom 13.07.2021 zu ON 57. Angeschlossen ist weiters die erste Seite eines Antrags auf Einleitung des Umlageverfahrens
GenIG der XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch die Insolvenzverwalterin XXXX , vom 13.07.2021 an das Landesgericht XXXX (lediglich
GenIG der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch die Insolvenzverwalterin römisch 40 , vom 13.07.2021 an das Landesgericht römisch 40 (lediglich
IG sei der Abgang durch die Aufstellung einer Beitragsberechnung zu ermitteln, in der die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und die voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens dem Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme der zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht vorliegenden Forderungen gegen die Genossenschaft auf Volleinzahlung ihrer Geschäftsanteile gegenüberzustellen seien. In dieser Beitragsberechnung seien sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen hätten, ziffernmäßig zu bestimmen. Die Beitragsberechnung sei dem Konkursgericht zur Genehmigung vorzulegen (§ 5 GenIG). Dieser gesetzlichen Verpflichtung sei die Masseverwalterin durch Vorlage der Beitragsberechnung an das Insolvenzgericht am 13.07.2021 nachgekommen. Sonstige Zustellungen habe die Masseverwalterin nicht vorgenommen. Über das Vermögen der römisch 40 sei mit Beschluss des LG römisch 40 vom 14.09.2020 zu GZ römisch 40 das Konkursverfahren eröffnet worden und die römisch 40 zur Masseverwalterin bestellt worden. Bei der römisch 40 handle es sich um eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Das Mitglied römisch 40 (verstorbener Vater des MB, Anmerkung des Gerichts) sei zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Mitgliederverzeichnis eingetragen gewesen. Aufgrund dessen Tod am 24.07.2018 sei zum Zeitpunkt der Auflösung der Genossenschaft am 14.09.2020 die dreijährige Verjährungsfrist für die Deckungspflicht jedenfalls nicht abgelaufen gewesen, sodass die Haftung der Erben nach Maßgabe ihrer Erbserklärung schlagend geworden sei.
Paragraph 2, GenIG sei der Abgang durch die Aufstellung einer Beitragsberechnung zu ermitteln, in der die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und die voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens dem Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme der zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht vorliegenden Forderungen gegen die Genossenschaft auf Volleinzahlung ihrer Geschäftsanteile gegenüberzustellen seien. In dieser Beitragsberechnung seien sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen hätten, ziffernmäßig zu bestimmen. Die Beitragsberechnung sei dem Konkursgericht zur Genehmigung vorzulegen (Paragraph 5, GenIG). Dieser gesetzlichen Verpflichtung sei die Masseverwalterin durch Vorlage der Beitragsberechnung an das Insolvenzgericht am 13.07.2021 nachgekommen. Sonstige Zustellungen habe die Masseverwalterin nicht vorgenommen. Gegenständlich hafteten die Erben des Mitglieds XXXX aufgrund ihrer unbedingten Erbsantrittserklärungen für die Nachschussforderung, unabhängig davon, ob im Verlassenschaftsverfahren oder dem Einantwortungsbeschluss die Geschäftsanteile des Mitglieds thematisiert werden. Gegenständlich hafteten die Erben des Mitglieds römisch 40 aufgrund ihrer unbedingten Erbsantrittserklärungen für die Nachschussforderung, unabhängig davon, ob im Verlassenschaftsverfahren oder dem Einantwortungsbeschluss die Geschäftsanteile des Mitglieds thematisiert werden.
IG habe das Konkursgericht nach Prüfung und allfälliger Berichtigung der Beitragsberechnung in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen, dass die in der Beitragsberechnung aufgenommenen Genossenschafter und die Konkursgläubiger die Beitragsberechnung bei ihm oder beim Masseverwalter einsehen, von ihr Abschrift nehmen und dagegen binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anbringen können. Daraus ergäbe sich, dass allen in die Beitragsberechnung aufgenommenen Zahlungspflichtigen und den Konkursgläubigern die Einsicht in die Beitragsberechnung zustehe.
Paragraph 6, GenIG habe das Konkursgericht nach Prüfung und allfälliger Berichtigung der Beitragsberechnung in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen, dass die in der Beitragsberechnung aufgenommenen Genossenschafter und die Konkursgläubiger die Beitragsberechnung bei ihm oder beim Masseverwalter einsehen, von ihr Abschrift nehmen und dagegen binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anbringen können. Daraus ergäbe sich, dass allen in die Beitragsberechnung aufgenommenen Zahlungspflichtigen und den Konkursgläubigern die Einsicht in die Beitragsberechnung zustehe. Eine Geheimhaltung allgemein verfügbarer (öffentlicher oder veröffentlichter) Daten sei schon im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG nicht schutzwürdig. Die im Mitgliederregister der Genossenschaft und die in der vom Konkursgericht geprüften und veröffentlichten Beitragsberechnung erfassten Daten könnten daher nicht vom Anspruch auf Geheimhaltung umfasst sein. Hingegen habe die BF - ihren gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend - die Beitragsberechnung ausschließlich dem Konkursgericht zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Eine Geheimhaltung allgemein verfügbarer (öffentlicher oder veröffentlichter) Daten sei schon im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG nicht schutzwürdig. Die im Mitgliederregister der Genossenschaft und die in der vom Konkursgericht geprüften und veröffentlichten Beitragsberechnung erfassten Daten könnten daher nicht vom Anspruch auf Geheimhaltung umfasst sein. Hingegen habe die BF - ihren gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend - die Beitragsberechnung ausschließlich dem Konkursgericht zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Die Verarbeitung der vom MB eingeführten Daten sei daher
seiner rechtlichen Verpflichtung erforderlich und auch deswegen zulässig, weil sie zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen erforderlich gewesen sei. Die belangte Behörde gab dem MB Gelegenheit zum Parteiengehör. Dieser führte am 02.03.2022 hiezu aus, er könne und wolle nicht beurteilen, ob es nach dem GenIG erlaubt sei, die Daten jedes Mitgliedes an alle anderen Mitglieder zu versenden. Seine Daten seien vor der Konkurseröffnung aber niemals in einem Mitgliederregister der XXXX eingetragen gewesen. Er habe keinen Genossenschaftsanteil der XXXX geerbt. Es habe daher keine rechtliche Verpflichtung bzw. Grundlage gegeben, dass seine persönlichen Daten verarbeitet würden. Laut Einantwortungsbeschluss sei ersichtlich, dass nur seine Mutter frei über einen Geschäftsanteil an der XXXX verfügen könne.Dieser führte am 02.03.2022 hiezu aus, er könne und wolle nicht beurteilen, ob es nach dem GenIG erlaubt sei, die Daten jedes Mitgliedes an alle anderen Mitglieder zu versenden. Seine Daten seien vor der Konkurseröffnung aber niemals in einem Mitgliederregister der römisch 40 eingetragen gewesen. Er habe keinen Genossenschaftsanteil der römisch 40 geerbt. Es habe daher keine rechtliche Verpflichtung bzw. Grundlage gegeben, dass seine persönlichen Daten verarbeitet würden. Laut Einantwortungsbeschluss sei ersichtlich, dass nur seine Mutter frei über einen Geschäftsanteil an der römisch 40 verfügen könne. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, die BF habe den MB dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, „indem sie mit Schreiben vom 22.07.2021 seine personenbezogenen Daten gegenüber einer Vielzahl von Genossenschaftsmitgliedern durch Übermittelung einer Mitgliederliste offengelegt habe“. Begründend beschrieb sie den Beschwerdegegenstand zunächst als die Frage, ob die BF den MB dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie seine personenbezogenen Daten gegenüber einer Vielzahl an Genossenschaftsmitgliedern durch Übermittlung einer Mitgliederliste offengelegt habe. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest (die Parteienbezeichnungen wurden angepasst): „Der MB hat am 22.07.2021 ein Schreiben per Post erhalten, wo dieser aufgefordert wurde, als Erbe seines verstorbenen Vaters XXXX den Genossenschaftsanteil an den Insolvenzverwalter einzuzahlen. Das Schreiben beinhaltete eine 44 A4-Seiten lange Beilage an Mitgliedern wie auch Erben mit dessen Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse, Art der Erbantrittserklärung und Anteil der Genossenschaftsanteile. „Der MB hat am 22.07.2021 ein Schreiben per Post erhalten, wo dieser aufgefordert wurde, als Erbe seines verstorbenen Vaters römisch 40 den Genossenschaftsanteil an den Insolvenzverwalter einzuzahlen. Das Schreiben beinhaltete eine 44 A4-Seiten lange Beilage an Mitgliedern wie auch Erben mit dessen Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse, Art der Erbantrittserklärung und Anteil der Genossenschaftsanteile. Der Einantwortungsbeschluss sowie die Beilagen (auszugsweise) stellen sich wie folgt dar:“ Es folgt eine Darstellung des in seinen wesentlichen Zügen oben wiedergegebenen Einantwortungsbeschluss(teils) sowie eines Ausschnittes aus einer Liste, aus der jedenfalls der Name des MB, dessen Geburtsdatum, dessen Adresse und die Art der Erbserklärung sowie die Anzahl der Anteile ersichtlich ist. Weiters wird ausgeführt: „Die BF hat ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend die Beitragsberechnung ausschließlich dem Konkursgericht vorgelegt. Der MB haftet aufgrund der von ihm abgegebenen unbedingten Erbserklärung solidarisch mit den übrigen Erben für die
G noch nicht verjährte Deckungspflicht. „Die BF hat ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend die Beitragsberechnung ausschließlich dem Konkursgericht vorgelegt. Der MB haftet aufgrund der von ihm abgegebenen unbedingten Erbserklärung solidarisch mit den übrigen Erben für die
Paragraph 78, GenG noch nicht verjährte Deckungspflicht. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der BF sowie nach den Bestimmungen des GenG und des GenIG war gegenständliche Verarbeitung bzw. Übermittlung der Daten des MB erforderlich, jedoch hätte nicht die gesamte Mitgliederliste an alle Mitglieder übermittelt werden müssen“. Als Beweiswürdigung führte die belangte Behörde u.a. aus, die Feststellungen gründeten auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf den vom MB vorgelegten verfahrensgegenständlichen Beilagen, aus dem Vorbringen vom 28.08.2021 und seien unstrittig. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus zusammengefasst, gegenständlich seien der Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse, die Art der Erbantrittserklärung und die Anzahl der Genossenschaftsanteile den anderen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht worden. Diese Information betreffend den MB stellten zweifelsohne personenbezogene Daten dar und es sei auch ein Bezug zum MB herzustellen. Folglich handle es sich um personenbezogene Daten des MB im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO. Das Mitgliederregister sei entsprechend § 14 GenIG als öffentlich zugänglich ausgestaltet. Die Tatsache, dass es sich hiebei um ein öffentliches Register handle, bedeute nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nur, dass jeder darin Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten könne. Es bedeute nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch dem Gericht kundig seien. Insofern könne schon aus diesem Grund nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten gesprochen werden. Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten sei nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus zusammengefasst, gegenständlich seien der Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse, die Art der Erbantrittserklärung und die Anzahl der Genossenschaftsanteile den anderen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht worden. Diese Information betreffend den MB stellten zweifelsohne personenbezogene Daten dar und es sei auch ein Bezug zum MB herzustellen. Folglich handle es sich um personenbezogene Daten des MB im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Das Mitgliederregister sei entsprechend Paragraph 14, GenIG als öffentlich zugänglich ausgestaltet. Die Tatsache, dass es sich hiebei um ein öffentliches Register handle, bedeute nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nur, dass jeder darin Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten könne. Es bedeute nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch dem Gericht kundig seien. Insofern könne schon aus diesem Grund nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten gesprochen werden. Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten sei nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar. Erben „als Mitglieder des verstorbenen Vaters“ hafteten aufgrund ihrer unbedingten Erbantrittserklärungen für die Nachschussforderungen, unabhängig davon, ob im Einantwortungsbeschluss oder im Verlassenschaftsverfahren jemals der Geschäftsanteil thematisiert worden sei oder nicht. Die BF sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung einer Beitragsberechnung nachgekommen.
IG habe das Konkursgericht nach Überprüfung die Beitragsberechnung öffentlich in der Insolvenzdatei bekanntzumachen. Eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des MB liege daher vor. Erben „als Mitglieder des verstorbenen Vaters“ hafteten aufgrund ihrer unbedingten Erbantrittserklärungen für die Nachschussforderungen, unabhängig davon, ob im Einantwortungsbeschluss oder im Verlassenschaftsverfahren jemals der Geschäftsanteil thematisiert worden sei oder nicht. Die BF sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung einer Beitragsberechnung nachgekommen.
Paragraph 6, GenIG habe das Konkursgericht nach Überprüfung die Beitragsberechnung öffentlich in der Insolvenzdatei bekanntzumachen. Eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des MB liege daher vor. Fraglich bleibe aber, ob die Übermittlung der Mitgliederliste an alle Mitglieder dem Grundsatz der Datenminimierung entspreche. Gegenständlich sei die Datenverarbeitung unverhältnismäßig und nicht dem angemessenen Zweck entsprechend, da nicht die ganze Mitgliederliste mit rund 44 A4-Seiten an alle Mitglieder bzw. Erben hätte übermittelt werden sollen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF wegen Aktenwidrigkeit, mangelhafter Beweiswürdigung und materieller Rechtswidrigkeit mit dem primären Antrag, die Datenschutzbeschwerde des MB abzuweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht, einlangend am 08.06.2022, vor. Die Beschwerde ist berechtigt: Das Verwaltungsgericht legt folgende Feststellungen zugrunde: Die BF hat dem MB im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren bzw. einem Geschäftsanteil des verstorbenen Vaters des MB an der XXXX zu keinem Zeitpunkt ein Schreiben übermittelt. Die BF hat dem MB im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren bzw. einem Geschäftsanteil des verstorbenen Vaters des MB an der römisch 40 zu keinem Zeitpunkt ein Schreiben übermittelt. Das LG XXXX übermittelte dem MB mit Erledigung vom 20.07.2021 zu XXXX einen Antrag der XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch die Insolvenzverwalterin XXXX , vom 13.07.2021 an das LG XXXX , dessen näherer Inhalt nicht festgestellt werden konnte, sowie einen Beschluss in der Konkurssache der XXXX ON 60, dessen näherer Inhalt ebenso wenig festgestellt werden konnte.Das LG römisch 40 übermittelte dem MB mit Erledigung vom 20.07.2021 zu römisch 40 einen Antrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch die Insolvenzverwalterin römisch 40 , vom 13.07.2021 an das LG römisch 40 , dessen näherer Inhalt nicht festgestellt werden konnte, sowie einen Beschluss in der Konkurssache der römisch 40 ON 60, dessen näherer Inhalt ebenso wenig festgestellt werden konnte. Beweiswürdigung: Der festgestellte Umstand, dass keine Zustellung der BF gegenüber dem MB im beschwerdegegenständlichen Zusammenhang jemals erfolgt ist, folgt der diesbezüglich unstrittigen sinngemäßen Feststellung der belangten Behörde: „Die Beschwerdegegnerin hat ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend die Beitragsberechnung ausschließlich dem Konkursgericht vorgelegt.“ sowie bereits dem Vorbringen des MB, der zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass ihm durch die BF das Schreiben mit der 44 Seiten umfassenden Mitgliederliste als Beilage zugestellt worden sei bzw. dass ihm überhaupt ein Schreiben im direkten Wege durch die BF zugestellt worden sei. Bereits aus der Datenschutzbeschwerde selbst im Zusammenhalt mit der am 19.09.2021 vorgelegten Urkunde (Anschreiben des LG XXXX vom 20.07.2021 mit den beiden Beilagen, Beschluss vom 20.07.2021 und Antrag vom 13.07.2021) ergibt sich, dass jene Zustellung, aus der sich der MB beschwert erachtet, jene des LG XXXX ist und die Erledigung vom 20.07.2021 samt den beiden angeschlossenen Schriftstücken vom 13.07.2021 und vom 20.07.2021 (ON 57 und ON 60) umfasst. Auch aus den weiteren Schreiben des MB vom 19.09.2021 und vom 02.03.2021 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Zustellung im direkten Weg durch die BF an den MB erfolgt ist. Der festgestellte Umstand, dass keine Zustellung der BF gegenüber dem MB im beschwerdegegenständlichen Zusammenhang jemals erfolgt ist, folgt der diesbezüglich unstrittigen sinngemäßen Feststellung der belangten Behörde: „Die Beschwerdegegnerin hat ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend die Beitragsberechnung ausschließlich dem Konkursgericht vorgelegt.“ sowie bereits dem Vorbringen des MB, der zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass ihm durch die BF das Schreiben mit der 44 Seiten umfassenden Mitgliederliste als Beilage zugestellt worden sei bzw. dass ihm überhaupt ein Schreiben im direkten Wege durch die BF zugestellt worden sei. Bereits aus der Datenschutzbeschwerde selbst im Zusammenhalt mit der am 19.09.2021 vorgelegten Urkunde (Anschreiben des LG römisch 40 vom 20.07.2021 mit den beiden Beilagen, Beschluss vom 20.07.2021 und Antrag vom 13.07.2021) ergibt sich, dass jene Zustellung, aus der sich der MB beschwert erachtet, jene des LG römisch 40 ist und die Erledigung vom 20.07.2021 samt den beiden angeschlossenen Schriftstücken vom 13.07.2021 und vom 20.07.2021 (ON 57 und ON 60) umfasst. Auch aus den weiteren Schreiben des MB vom 19.09.2021 und vom 02.03.2021 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Zustellung im direkten Weg durch die BF an den MB erfolgt ist. Die Negativfeststellungen betreffend den näheren Inhalt des Antrags auf Einleitung des Umlageverfahrens vom 13.07.2021 sowie des Beschlusses des LG XXXX vom 20.07.2021 folgen dem Umstand, dass betreffend beider Geschäftsstücke lediglich jeweils die Vorderseiten vorgelegt wurden und Bestandteil des Aktes der belangten Behörde sind. Die Negativfeststellungen betreffend den näheren Inhalt des Antrags auf Einleitung des Umlageverfahrens vom 13.07.2021 sowie des Beschlusses des LG römisch 40 vom 20.07.2021 folgen dem Umstand, dass betreffend beider Geschäftsstücke lediglich jeweils die Vorderseiten vorgelegt wurden und Bestandteil des Aktes der belangten Behörde sind. Aus rechtlichen Gründen ergibt sich auch keine Notwendigkeit diesbezüglich ergänzender Feststellungen (siehe unten). Rechtlich folgt:
Abs 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.