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{'item': 'W292 2249524-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Artikel 28Art. 58§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW292 2249524-1 Spruch, W292 2249524-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung an die Beschwerdeführer in einem von der belangten Behörde nach Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO geführten Verfahren, dieses wurde mit Bescheid vom 08.02.2021 zur Zl. XXXX erledigt, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung an die Beschwerdeführer in einem von der belangten Behörde nach Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO geführten Verfahren, dieses wurde mit Bescheid vom 08.02.2021 zur Zl. römisch 40 erledigt, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, den Antragstellern mangle es an einem rechtlichen Interesse am Ausgang des betreffenden Verfahrens nach Art. 58 Abs. 1 lit b DSGVO („Datenschutzüberprüfung“), da es sich bei diesen um Importeure bzw. Händler von technischen Geräten (intelligenten Wasserzählern) handle, nicht jedoch um datenschutzrechtlich Verantwortliche, auf die sich das in Rede stehende aufsichtsbehördliche Verfahren beziehe.Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, den Antragstellern mangle es an einem rechtlichen Interesse am Ausgang des betreffenden Verfahrens nach Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO („Datenschutzüberprüfung“), da es sich bei diesen um Importeure bzw. Händler von technischen Geräten (intelligenten Wasserzählern) handle, nicht jedoch um datenschutzrechtlich Verantwortliche, auf die sich das in Rede stehende aufsichtsbehördliche Verfahren beziehe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der zusammengefasst der Rechtsstandpunkt vertreten wird, dass den Beschwerdeführern – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – sehr wohl ein berechtigtes rechtliches Interesse am Ausgang des aufsichtsbehördlichen Verfahrens zukomme, da die Entscheidung der belangten Behörde tatsächlich dazu geeignet sei, in Rechte der Beschwerdeführer – insbesondere dem Recht auf Erwerbsfreiheit und auf einen wirksamen Rechtsbehelf – einzugreifen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die K XXXX GmbH (Erstbeschwerdeführerin, BF1) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des dänischen Mutterunternehmens K XXXX A/S (Zweitbeschwerdeführerin, BF2). Die Erstbeschwerdeführerin vertreibt, installiert und betreibt u.a. „M XXXX “ an bzw. für Wasserversorgungsunternehmen in Österreich (GISA-Zahl: XXXX ), darunter auch an bzw. für den Wasserverband XXXX .1.
  3. Die K römisch 40 GmbH (Erstbeschwerdeführerin, BF1) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des dänischen Mutterunternehmens K römisch 40 A/S (Zweitbeschwerdeführerin, BF2). Die Erstbeschwerdeführerin vertreibt, installiert und betreibt u.a. „M römisch 40 “ an bzw. für Wasserversorgungsunternehmen in Österreich (GISA-Zahl: römisch 40 ), darunter auch an bzw. für den Wasserverband römisch 40 . 1.
  4. BF2 ist das Mutterunternehmen der BF1 mit Sitz in Dänemark. BF2 produziert ua „M XXXX “ Wasserzähler und liefert sie an ihre Tochterunternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten zum Weitervertrieb aus. BF2 produziert, vertreibt und betreibt weiters die spezifische zum „M XXXX “ gehörende Zählermanagement-Software „R XXXX “. Beim System „R XXXX “ handelt es sich um ein Funkablesesystem für den „M XXXX “, mit dem Daten direkt an die Server von BF2 übermittelt werden.1.
  5. BF2 ist das Mutterunternehmen der BF1 mit Sitz in Dänemark. BF2 produziert ua „M römisch 40 “ Wasserzähler und liefert sie an ihre Tochterunternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten zum Weitervertrieb aus. BF2 produziert, vertreibt und betreibt weiters die spezifische zum „M römisch 40 “ gehörende Zählermanagement-Software „R römisch 40 “. Beim System „R römisch 40 “ handelt es sich um ein Funkablesesystem für den „M römisch 40 “, mit dem Daten direkt an die Server von BF2 übermittelt werden. Die Antragsteller sind seit 2018 Vertragspartner des Wasserverbandes XXXX in Bezug auf die Lieferung, Installation und den Betrieb von „M XXXX “ Wasserzählern und der spezifischen Zählerdatenbank-Software „R XXXX “. In diesem Zusammenhang wurde zwischen dem Wasserverband und K XXXX auch eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung

Artikel 28

DSGVO abgeschlossen.Die Antragsteller sind seit 2018 Vertragspartner des Wasserverbandes römisch 40 in Bezug auf die Lieferung, Installation und den Betrieb von „M römisch 40 “ Wasserzählern und der spezifischen Zählerdatenbank-Software „R römisch 40 “. In diesem Zusammenhang wurde zwischen dem Wasserverband und K römisch 40 auch eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung

Artikel 28DSGVO abgeschlossen.

1.

  1. Die Antragsteller wurden vom Wasserverband XXXX (in der Folge auch „WV XXXX “ oder „Wasserverband“) vom Bescheid der DSB vom 08.02.2021, GZ: XXXX , in Kenntnis gesetzt; gegen den Bescheid wurde seitens des Wasserverbandes am 05.03.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und ist das Beschwerdeverfahren unter der Zl. W274 2241166-1 anhängig. Der Spruch des betreffenden Bescheides lautet wörtlich wie folgt: 1.
  2. Die Antragsteller wurden vom Wasserverband römisch 40 (in der Folge auch „WV römisch 40 “ oder „Wasserverband“) vom Bescheid der DSB vom 08.02.2021, GZ: römisch 40 , in Kenntnis gesetzt; gegen den Bescheid wurde seitens des Wasserverbandes am 05.03.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und ist das Beschwerdeverfahren unter der Zl. W274 2241166-1 anhängig. Der Spruch des betreffenden Bescheides lautet wörtlich wie folgt: „Die Datenschutzbehörde entscheidet im Rahmen der Datenschutzüberprüfung

Art. 58Abs.

1 lit. b DSGVO gegen den Wasserverband XXXX (Verantwortlicher), XXXX , vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG, betreffend intelligente Wasserzähler wie folgt:„Die Datenschutzbehörde entscheidet im Rahmen der Datenschutzüberprüfung

Artikel 58

, Absatz eins, Litera b, DSGVO gegen den Wasserverband römisch 40 (Verantwortlicher), römisch 40 , vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG, betreffend intelligente Wasserzähler wie folgt:

  1. Das amtswegige Prüfverfahren war berechtigt und es wird festgestellt, dass die Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler des Typus M XXXX bzw. vergleichbare Typen unrechtmäßig ist.
  2. Das amtswegige Prüfverfahren war berechtigt und es wird festgestellt, dass die Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler des Typus M römisch 40 bzw. vergleichbare Typen unrechtmäßig ist.
  3. Dem Verantwortlichen wird die Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler mit sofortiger Wirkung untersagt. Rechtsgrundlagen: Art. 5, Art. 6, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. a und lit. h, Art. 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABI. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1 sowie § 26 des Datenschutzgesetzes (im Folgenden: DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 73, 87 Abs. 1, 88c und 89 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idgF; § 5 der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgF; §§ 5 Abs. 1 Z 7, Z 8 und Z 11, 22 sowie Anhang I des Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera a und Litera h,, Artikel 58, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABI. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, 18, Absatz eins, sowie Paragraph 26, des Datenschutzgesetzes (im Folgenden: DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen 73, 87, Absatz eins, 88 c und 89 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF; Paragraph 5, der Trinkwasserverordnung (TWV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, idgF; Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 7,, Ziffer 8 und Ziffer 11, 22, sowie Anhang römisch eins des Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, idgF. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2023, Zl. W274 2241166-1/16E, wurde 1) der oben genannte Bescheid ersatzlos behoben, und 2) die Beschwerden der
  4. K XXXX GmbH XXXX und
  5. K XXXX A/S XXXX , vom 12.11.2021 gegen den oben genannten Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.02.2021, GZ XXXX , mangels Parteistellung zurückgewiesen.2) die Beschwerden der
  6. K römisch 40 GmbH römisch 40 und
  7. K römisch 40 A/S römisch 40 , vom 12.11.2021 gegen den oben genannten Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.02.2021, GZ römisch 40 , mangels Parteistellung zurückgewiesen.
  8. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich anhand des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren bzw. im Verfahren zur Zl. W274 2241166-1 und waren die Umstände, auf denen die getroffenen Feststellungen gründen, als unstrittig anzusehen.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde handelt, liegt in der vorliegenden Rechtssache

§ 27

DSG Senatszuständigkeit vor.Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde handelt, liegt in der vorliegenden Rechtssache

Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.

  1. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  2. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) ABl. L 119 vom 04.05.2016 lauten auszugsweise wie folgt: 3.1.
  3. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016 lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen [ … ]

(7)„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
(8)„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; [ … ]
(10)„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; Art. 51Artikel 51 Aufsichtsbehörde
(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird. [ … ] Artikel 58 Befugnisse
(1)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, [ … ]
  1. a)den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
  2. b)Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen,
  3. c)eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen,
  4. d)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,
  5. e)von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten, f)

dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den Geschäftsräumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.

(2)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
  1. a)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,
  2. b)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat, [ … ]
  3. d)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen, [ … ]
  4. f)eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen, [ … ]
(4)Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde

diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren

dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.

(5)Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.
(6)Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen.“
(6)Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels römisch sieben beeinträchtigen.“ 3.1.
  1. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der geltenden Fassung des BGBl. Nr. 51/1991, lautet:3.1.
  2. Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet: Beteiligte; Parteien §
  3. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. 3.
  4. Zur Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO vor der Datenschutzbehörde zur Zl. XXXX :3.
  5. Zur Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO vor der Datenschutzbehörde zur Zl. römisch 40 : 3.2.
  6. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Prüfbescheides ist vorwegzuschicken, dass Erwägungen zur subjektiven Betroffenheit der Beschwerdeführer dahinstehen können, da dieser Spruchteil bereits aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Art. 58 DSGVO keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrelevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die Datenschutzbehörde enthält, zu Unrecht ergangen ist und daher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023 (W274 2241166-1/16E) ersatzlos behoben wurde.3.2.
  7. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Prüfbescheides ist vorwegzuschicken, dass Erwägungen zur subjektiven Betroffenheit der Beschwerdeführer dahinstehen können, da dieser Spruchteil bereits aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Artikel 58, DSGVO keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrelevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die Datenschutzbehörde enthält, zu Unrecht ergangen ist und daher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023 (W274 2241166-1/16E) ersatzlos behoben wurde. 3.2.
  8. Die Beschwerde war im Vorliegenden bereits deshalb abzuweisen, da das Verfahren, für welches Parteistellung begehrt wurde, mit zuvor genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023 gegenstandslos wurde und damit für die Beschwerdeführer im hg. Verfahren keine Beschwer vorliegt. Dessen ungeachtet erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass in Fällen, in denen im Wege aufsichtsbehördlicher Maßnahmen der Einsatz einer bestimmten Technologie als solche beschränkt oder untersagt werden würde – wobei eine diesbezügliche Kompetenz der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO fraglich erschiene – ein rechtliches Interesse von Herstellern der betroffenen Technologie mit Blick auf die Erwerbsausübungsfreiheit zu prüfen wäre.3.2.
  9. Die Beschwerde war im Vorliegenden bereits deshalb abzuweisen, da das Verfahren, für welches Parteistellung begehrt wurde, mit zuvor genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023 gegenstandslos wurde und damit für die Beschwerdeführer im hg. Verfahren keine Beschwer vorliegt. Dessen ungeachtet erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass in Fällen, in denen im Wege aufsichtsbehördlicher Maßnahmen der Einsatz einer bestimmten Technologie als solche beschränkt oder untersagt werden würde – wobei eine diesbezügliche Kompetenz der Aufsichtsbehörde nach Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO fraglich erschiene – ein rechtliches Interesse von Herstellern der betroffenen Technologie mit Blick auf die Erwerbsausübungsfreiheit zu prüfen wäre. 3.2.
  10. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Prüfbescheides war festzuhalten, dass § 8 AVG allen (natürlichen und juristischen) Personen Parteistellung iSd AVG verleiht, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses (vgl. auch § 37 AVG; VwGH
  11. 2003, 2002/01/0133) an der Sache beteiligt sind. Das AVG legt in seinem § 8 dabei lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (VwGH
  12. 2013, 2013/06/0128). Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des Verfahrensrechts allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften beurteilt werden (VwGH
  13. 2012, 2011/04/0023). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl VwGH
  14. 2000, 2000/06/0109;
  15. 2003, 2000/03/0328;
  16. 2012, 2011/03/0226).3.2.
  17. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Prüfbescheides war festzuhalten, dass Paragraph 8, AVG allen (natürlichen und juristischen) Personen Parteistellung iSd AVG verleiht, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses vergleiche auch Paragraph 37, AVG; VwGH
  18. 2003, 2002/01/0133) an der Sache beteiligt sind. Das AVG legt in seinem Paragraph 8, dabei lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (VwGH
  19. 2013, 2013/06/0128). Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des Verfahrensrechts allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften beurteilt werden (VwGH
  20. 2012, 2011/04/0023). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird vergleiche VwGH
  21. 2000, 2000/06/0109;
  22. 2003, 2000/03/0328;
  23. 2012, 2011/03/0226). Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Einzelne in einem Leistungsbescheid zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet wird (siehe auch VwGH
  24. 2005, 2005/05/0014) oder wenn ein Bescheid die Einschränkung eines Rechts (zB den Entzug einer Lenkberechtigung) oder eine belastende Feststellung zum Gegenstand hat (VwGH
  25. 2001, 2001/07/0060). Eine Parteistellung kann dabei nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH
  26. 1992, 89/17/0239). Nach § 8 AVG sind Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden eigenen (vgl. VwGH
  27. 2003, 2002/07/0141) subjektiven Rechts beteiligt sind. „Sache“ im Sinne dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnde Angelegenheit (VwGH
  28. 2002, 99/07/0026). Dieser wird durch den maßgeblichen Sachverhalt iVm dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften konstituiert (vgl. VwGH
  29. 2002, 2001/07/0133). Eine Parteistellung kann dabei nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH
  30. 1992, 89/17/0239). Nach Paragraph 8, AVG sind Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden eigenen vergleiche VwGH
  31. 2003, 2002/07/0141) subjektiven Rechts beteiligt sind. „Sache“ im Sinne dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnde Angelegenheit (VwGH
  32. 2002, 99/07/0026). Dieser wird durch den maßgeblichen Sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften konstituiert vergleiche VwGH
  33. 2002, 2001/07/0133). 3.2.
  34. Wie festgestellt, hat die Datenschutzbehörde aufgrund des Umstandes, dass ein näher bezeichneter Wasserverband zur Verbrauchsmessung seiner Kunden elektronische (intelligente) Wasserzähler des Typs „M XXXX “ einsetzt, ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Datenverarbeitungsvorgänge im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO („Datenschutzüberprüfung“) geführt und mit Bescheid vom 08.02.2021, Zl. XXXX erledigt. Mit Spruchpunkt 2 des genannten Bescheids hat die Datenschutzbehörde dem Wasserverband, in dessen Eigenschaft als für die mit dem Einsatz der intelligenten Wasserzähler verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge datenschutzrechtlich Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO, die Verwendung des intelligenten Wasserzählers „M XXXX “ im Sinne eines Technologieverbotes

Art. 58Abs.

2 lit. f DSGVO untersagt. Das aufsichtsbehördliche Verfahren bezog sich damit – in Bezug auf Spruchpunkt 2 des Prüfbescheides – ausschließlich auf die Rolle des Wasserverbandes als datenschutzrechtlich Verantwortlichen und die dort festgestellten datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, unter welchen der dort gegenständliche intelligente Wasserzähler sowie die dazugehörige Software zur Verbrauchsmessung bei Kunden des Wasserverbandes eingesetzt wurde; demgegenüber war das aufsichtsbehördliche Verfahren nicht gegen die Beschwerdeführer des hier gegenständlichen Verfahrens, in deren Eigenschaft als Auftragsverarbeiter des Wasserverbandes, gerichtet. Demnach richtet sich auch Spruchpunkt 2 des von Amts wegen ergangenen Bescheides aus dem Verfahren zur Datenschutzüberprüfung nach Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO ausschließlich an den Wasserverband als Normadressaten. Die ins Treffen geführten Auswirkungen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens auf die Beschwerdeführer als Hersteller, Importeure und Lieferanten von „M XXXX “ und der dazugehörigen Software erstrecken sich im vorliegenden Zusammenhang lediglich auf eine Reflexwirkung, die über ein – wie immer geartetes – wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführer nicht hinausgeht.3.2.4. Wie festgestellt, hat die Datenschutzbehörde aufgrund des Umstandes, dass ein näher bezeichneter Wasserverband zur Verbrauchsmessung seiner Kunden elektronische (intelligente) Wasserzähler des Typs „M römisch 40 “ einsetzt, ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Datenverarbeitungsvorgänge im Sinne von Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO („Datenschutzüberprüfung“) geführt und mit Bescheid vom 08.02.2021, Zl. römisch 40 erledigt. Mit Spruchpunkt 2 des genannten Bescheids hat die Datenschutzbehörde dem Wasserverband, in dessen Eigenschaft als für die mit dem Einsatz der intelligenten Wasserzähler verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge datenschutzrechtlich Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, die Verwendung des intelligenten Wasserzählers „M römisch 40 “ im Sinne eines Technologieverbotes

Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO untersagt.

Das aufsichtsbehördliche Verfahren bezog sich damit – in Bezug auf Spruchpunkt 2 des Prüfbescheides – ausschließlich auf die Rolle des Wasserverbandes als datenschutzrechtlich Verantwortlichen und die dort festgestellten datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, unter welchen der dort gegenständliche intelligente Wasserzähler sowie die dazugehörige Software zur Verbrauchsmessung bei Kunden des Wasserverbandes eingesetzt wurde; demgegenüber war das aufsichtsbehördliche Verfahren nicht gegen die Beschwerdeführer des hier gegenständlichen Verfahrens, in deren Eigenschaft als Auftragsverarbeiter des Wasserverbandes, gerichtet. Demnach richtet sich auch Spruchpunkt 2 des von Amts wegen ergangenen Bescheides aus dem Verfahren zur Datenschutzüberprüfung nach Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO ausschließlich an den Wasserverband als Normadressaten. Die ins Treffen geführten Auswirkungen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens auf die Beschwerdeführer als Hersteller, Importeure und Lieferanten von „M römisch 40 “ und der dazugehörigen Software erstrecken sich im vorliegenden Zusammenhang lediglich auf eine Reflexwirkung, die über ein – wie immer geartetes – wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführer nicht hinausgeht. Der belangten Behörde war in rechtlicher Hinsicht insofern zuzustimmen, wenn diese unter Verweis auf das datenschutzrechtliche Rollenkonzept der DSGVO darauf verweist, dass Produzenten oder Importeuren von Technologieprodukten im Rollenkonzept der DSGVO nicht vorkommen, auch wenn diese das Gerät oder Programm, welches letztlich vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter benutzt wird, herstellen oder vertreiben. Der belangten Behörde war in rechtlicher Hinsicht insofern zuzustimmen, wenn diese unter Verweis auf das datenschutzrechtliche Rollenkonzept der DSGVO darauf verweist, dass Produzenten oder Importeuren von Technologieprodukten im Rollenkonzept der DSGVO nicht vorkommen, auch wenn diese das Gerät oder Programm, welches letztlich vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter benutzt wird, herstellen oder vertreiben. , 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich. Ein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung lag ebenso nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich – wie zu Punkt A) ausführlich dargestellt – in der vorliegenden Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung im Sinne von § 8 AVG stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich – wie zu Punkt A) ausführlich dargestellt – in der vorliegenden Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung im Sinne von Paragraph 8, AVG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W292.2249524.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.