Obsah (5)
§ 127§§ 27§ 107§ 83§15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlG307 2226388-2 Spruch, G307 2226388-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 127St
GB, § 229/1 StGB, § 88/1 und 4
- Fall StGB als junger Erwachsener zur einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
- Bezirksgericht (BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2007, RK römisch 40 2007,
Paragraph 127, StGB, Paragraph 229 /, eins, StGB, Paragraph 88 /, eins und 4
- Fall StGB als junger Erwachsener zur einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2012 widerrufen. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012 widerrufen.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2007, RK XXXX 2007,
§§ 27/1 1., 2.
und
- Fall, 27 Abs. 2/1, 27 Abs. 2/2
- Halbsatz
- Fall SMG, als junger Erwachsener zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2007, RK römisch 40 2007,
Paragraphen 27 /, eins, 1.,
- und
- Fall, 27 Absatz 2 /, eins, 27, Absatz 2 /, 2,
- Halbsatz
- Fall SMG, als junger Erwachsener zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2010, widerrufen.Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2010, widerrufen.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2007, RK XXXX 2007,
§§ 127, 129/1 St
GB, § 229/1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten3. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2007, RK römisch 40 2007,
Paragraphen 127, 129 /, eins, StGB, Paragraph 229 /, eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2012 widerrufen. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012 widerrufen. 4. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2008, RK XXXX 2009,
§ 127St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. 4. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2008, RK römisch 40 2009,
Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2011 widerrufen. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2011 widerrufen. 5. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2010, RK XXXX 2010,
§§ 27Abs.
1/1, 27 Abs. 1 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. 5. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2010, RK römisch 40 2010,
Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, 27, Absatz eins, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. 6. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2012, RK XXXX 2012,
§§ 127, 129 Z 2, 130 1. Fall StGB, § 107
(1)StGB, §§ 15, 109 (1,3) Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 6. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012, RK römisch 40 2012,
Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130, 1. Fall StGB, Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraphen 15, 109, (1,3) Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 7. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2013, RK XXXX 2013,
der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269
(1)StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83
(1), 84
(2)Z 4 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden. 7. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2013, RK römisch 40 2013,
der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 269,
(1)StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83,
(1), 84
(2)Ziffer 4, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden. Der BF wurde im Zuge dieser Entscheidung für schuldig befunden, er habe am XXXX 2013 in XXXX dadurch, dass er einem Polizeibeamten einen heftigen Stoß gegen den Oberkörper versetzt, sodann versucht habe, die Flucht zu ergreifen und nach seiner neuerlichen Anhaltung im Zuge des Versuches der Fixierung seiner Person mit einer Handfessel den beiden Beamten Schläge und Tritte gegen den Körper versetzt bzw. versucht habe, zu versetzen sowie in weiterer Folge einer der Polizeibeamten zu Sturz gebracht habe, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Anhaltung und Fixierung der Durchsetzung der wider ihn ausgesprochenen Festnahme und Verbringung auf eine Polizeidienststelle genötigt, und Polizeibeamte vorsätzlich am Körper verletzt, sodass einer der beiden Beamten länger andauernde Schmerzen in den Fingern der rechten Hand und ein weiterer eine Kopfprellung samt Schwellung im Stirnbereich, eine Prellung des linken Ellenbogens sowie länger anhaltende Schmerzen in der Wirbelsäule und im Hüftbereich erlitten hat, wobei die Tat an den Beamten während oder
der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten begangen worden sei.Der BF wurde im Zuge dieser Entscheidung für schuldig befunden, er habe am römisch 40 2013 in römisch 40 dadurch, dass er einem Polizeibeamten einen heftigen Stoß gegen den Oberkörper versetzt, sodann versucht habe, die Flucht zu ergreifen und nach seiner neuerlichen Anhaltung im Zuge des Versuches der Fixierung seiner Person mit einer Handfessel den beiden Beamten Schläge und Tritte gegen den Körper versetzt bzw. versucht habe, zu versetzen sowie in weiterer Folge einer der Polizeibeamten zu Sturz gebracht habe, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Anhaltung und Fixierung der Durchsetzung der wider ihn ausgesprochenen Festnahme und Verbringung auf eine Polizeidienststelle genötigt, und Polizeibeamte vorsätzlich am Körper verletzt, sodass einer der beiden Beamten länger andauernde Schmerzen in den Fingern der rechten Hand und ein weiterer eine Kopfprellung samt Schwellung im Stirnbereich, eine Prellung des linken Ellenbogens sowie länger anhaltende Schmerzen in der Wirbelsäule und im Hüftbereich erlitten hat, wobei die Tat an den Beamten während oder
der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten begangen worden sei. Als mildernd wurde dabei das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Vorstrafen gewertet. 8. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2014, RK XXXX 2014,
des Verbrechens des Raubes gemäß § 142
(1)StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten in Bezug auf LG XXXX , Zahl XXXX .8. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2014, RK römisch 40 2014,
des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142,
(1)StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten in Bezug auf LG römisch 40 , Zahl römisch 40 . Dem BF wurde darin angelastet, er habe am XXXX 2013 in XXXX mit Gewalt gegen eine Person, und zwar durch das Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht des D.R., diesem eine fremde bewegliche Sache, nämlich Suchtgift in Form einer Kapsel Substitol, zwei bis drei Tabletten Compensan sowie etwa 6 Gramm Cannabiskraut zu einem Straßenverkaufswert von insgesamt zumindest etwa € 170,00 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dem BF wurde darin angelastet, er habe am römisch 40 2013 in römisch 40 mit Gewalt gegen eine Person, und zwar durch das Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht des D.R., diesem eine fremde bewegliche Sache, nämlich Suchtgift in Form einer Kapsel Substitol, zwei bis drei Tabletten Compensan sowie etwa 6 Gramm Cannabiskraut zu einem Straßenverkaufswert von insgesamt zumindest etwa € 170,00 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als erschwerend wurden dabei die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen (bei Berücksichtigung des Zusatzstrafenverhältnisses) sowie die Tatbegehung während eines gewährten Strafaufschubes gemäß § 39 SMG gewertet.Als erschwerend wurden dabei die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen (bei Berücksichtigung des Zusatzstrafenverhältnisses) sowie die Tatbegehung während eines gewährten Strafaufschubes gemäß Paragraph 39, SMG gewertet. 9. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2017, RK XXXX 2018,
§ 107(1) St
GB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. 9. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2017, RK römisch 40 2018,
Paragraph 107,
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. 10. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2018, RK XXXX 2018,
des Vergehens der Nötigung gemäß § 105
(1)StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83
(1), 84
(4)Abs. 1, 84
(5)Z1 StGB, sowie des Vergehens der Körperverletzung § 83
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 10. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2018, RK römisch 40 2018,
des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105,
(1)StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83,
(1), 84
(4)Absatz eins, 84,
(5)Z1 StGB, sowie des Vergehens der Körperverletzung Paragraph 83,
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Der BF wurde im Rahmen dieser Verurteilung für schuldig befunden, er habe am XXXX 2018 in XXXX , namentlich genannte Personen vorsätzlich am Körper teils verletzt, teils zu verletzen versuchtDer BF wurde im Rahmen dieser Verurteilung für schuldig befunden, er habe am römisch 40 2018 in römisch 40 , namentlich genannte Personen vorsätzlich am Körper teils verletzt, teils zu verletzen versucht I. indem er im Zuge der zwischen zwei anderen Personen stattgefundenen tätlichen Auseinandersetzung P.Z. mit der linken Hand weggedrängt habe, wobei er dabei in der rechten Hand ein Klappmesser mit 9,5 cm langer, spitz zulaufender scharfer Klinge gehalten habe, welche nach vorne in Richtung des L.S. gezeigt und mit dem L.S. in den Oberbauch gestochen habe, als sich L.S. und P.Z. aufeinander zubewegt hätten, wobei er dadurch – wenn auch nur fahrlässig – eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, nämlich eine länger als 24 Tage andauernde Berufsunfähigkeit und an sich schwere Verletzungen herbeigeführt habe und er die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist (Stichverletzung am rechten Oberbauch mit Eröffnung der Bauchhöhle, Durchtrennung der Zwischenrippenmuskulatur und oberflächliche Stichverletzung an der Oberfläche des rechten Leberlappens mit dem Erfordernis eines Krankenstandes vom XXXX 2018 bis XXXX 2018), begangen habe;römisch eins. indem er im Zuge der zwischen zwei anderen Personen stattgefundenen tätlichen Auseinandersetzung P.Z. mit der linken Hand weggedrängt habe, wobei er dabei in der rechten Hand ein Klappmesser mit 9,5 cm langer, spitz zulaufender scharfer Klinge gehalten habe, welche nach vorne in Richtung des L.S. gezeigt und mit dem L.S. in den Oberbauch gestochen habe, als sich L.S. und P.Z. aufeinander zubewegt hätten, wobei er dadurch – wenn auch nur fahrlässig – eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, nämlich eine länger als 24 Tage andauernde Berufsunfähigkeit und an sich schwere Verletzungen herbeigeführt habe und er die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist (Stichverletzung am rechten Oberbauch mit Eröffnung der Bauchhöhle, Durchtrennung der Zwischenrippenmuskulatur und oberflächliche Stichverletzung an der Oberfläche des rechten Leberlappens mit dem Erfordernis eines Krankenstandes vom römisch 40 2018 bis römisch 40 2018), begangen habe; II. den L.S. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich dazu, ihn loszulassen, genötigt habe, indem er anlässlich der Würgehandlung an ihm durch L.S. das unter I. näher beschriebene Messer gegen L.S., welchen er ebenfalls mit einer Hand erfasst gehabt und festgehalten habe, gerichtet und zugleich geäußert habe:„ Lass mich los, oder ich steche zu!“ und ihm in der Folge drei oberflächliche Schnitte mit dem Messer in den linken Unterarm versetzt habe, wodurch L.S. letztlich von ihm abgelassen und die besagten Schnittverletzungen erlitten habe. römisch zwei. den L.S. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich dazu, ihn loszulassen, genötigt habe, indem er anlässlich der Würgehandlung an ihm durch L.S. das unter römisch eins. näher beschriebene Messer gegen L.S., welchen er ebenfalls mit einer Hand erfasst gehabt und festgehalten habe, gerichtet und zugleich geäußert habe:„ Lass mich los, oder ich steche zu!“ und ihm in der Folge drei oberflächliche Schnitte mit dem Messer in den linken Unterarm versetzt habe, wodurch L.S. letztlich von ihm abgelassen und die besagten Schnittverletzungen erlitten habe. Als mildernd wurden dabei das der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen, das massiv belastete Vorleben samt Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB, der rasche Rückfall nach der Haftentlassung und die mehrfache Qualifikation der Körperverletzung gewertet. Als mildernd wurden dabei das der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen, das massiv belastete Vorleben samt Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, der rasche Rückfall nach der Haftentlassung und die mehrfache Qualifikation der Körperverletzung gewertet. 11. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020, XXXX 2020,
§ 83(1) St
GB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 11. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, römisch 40 2020,
Paragraph 83,
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Der BF wurde für hier für schuldig befunden, er habe am XXXX 2019 den A.F. durch das Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich verletzt, wodurch dieser eine Kinnladenprellung links, Prellungen und Hautabschürfungen beider Beine sowie eine Prellung der linken Hand erlitten habe. Der BF wurde für hier für schuldig befunden, er habe am römisch 40 2019 den A.F. durch das Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich verletzt, wodurch dieser eine Kinnladenprellung links, Prellungen und Hautabschürfungen beider Beine sowie eine Prellung der linken Hand erlitten habe. Der BF wurde am selben Tag, von seinem Opfer durch das Werfen eines Aschenbechers gegen den Kopf sowie das mehrmalige Umwerfen eines Tisches in Form einer Abschürfung der rechten Hand, einer blutenden Verletzung im Bereich beider Beine und Unterschenkel am Körper verletzt und erlitt Schmerzen im rechten Bereich des rechten Rippenbogens, wofür dieses zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde. Als mildernd wurden dabei das teilweise Geständnis, als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen sowie die neuerliche Tatbegehung während der Verbüßung einer Strafhaft gewertet. 12. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020,
§15, § 269 Abs. 1 zweiter Fall St
GB; § 15, § 83 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020.12. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020,
§15, Paragraph 269, Absatz eins, zweiter Fall St
GB; Paragraph 15,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40
- Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe in der Justizanstalt G-K. I. am XXXX 2020 Justizwachebeamte mit Gewalt an nachstehenden Amtshandlungen zu hindern versucht, nämlichrömisch eins. am römisch 40 2020 Justizwachebeamte mit Gewalt an nachstehenden Amtshandlungen zu hindern versucht, nämlich a. zwei Justizwachebeamte am Verschließen des Haftraums, indem er wiederholt gegen die Zellentür drückte, wobei es nicht zur Tatvollendung kam, b. 6 Justizwachebeamte an der Verlegung in eine gesicherte Zelle im Rahmen einer besonderen Sicherheitsmaßnahme nach § 103 Abs. 2 Z 4 StVG, indem er immer wieder mit seinen Armen gegen die Fixierung drückte und sich durch Anwendung von Körperkraft aus dieser zu lösen versuchte bzw. sich zu Boden falls ließ, wobei es nicht zur Tatvollendung kam,b. 6 Justizwachebeamte an der Verlegung in eine gesicherte Zelle im Rahmen einer besonderen Sicherheitsmaßnahme nach Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4, StVG, indem er immer wieder mit seinen Armen gegen die Fixierung drückte und sich durch Anwendung von Körperkraft aus dieser zu lösen versuchte bzw. sich zu Boden falls ließ, wobei es nicht zur Tatvollendung kam, II. Am XXXX 2020 einen Strafgefangenenrömisch zwei. Am römisch 40 2020 einen Strafgefangenen a. durch die Äußerungen: „Ich brech dir das Knie“ sowie „Ich bring dich um“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, b. durch Versetzen eines wuchtigen Kopfstoßes am Körper zu verletzen versucht, wobei es mangels nachweislichen Eintritts einer Verletzung nicht zur Tatvollendung kam. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis, als erschwerend die zahlreichen (teils einschlägigen) Vorverurteilungen, die neuerliche Strafbegehung während des laufenden Strafvollzuges sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehenstatbestände gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
- Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 04.11.2019, wurde gegen den BF ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G307 2226388-1/5E, vom 04.08.2020, aufgehoben wurde.1.
- Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 04.11.2019, wurde gegen den BF ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G307 2226388-1/5E, vom 04.08.2020, aufgehoben wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Kinderlosigkeit, Aufenthalt in Österreich, Schulbesuch und Abschluss einer Lehre als Maurer im Bundesgebiet, den Deutschkenntnissen, sowie finanzieller Unterstützung durch den Vater des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen der BF in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegentrat, sondern vielmehr diese in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Den konkreten und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben des BF folgen ferner die Feststellungen zu den familiären Bezugspunkten in Österreich, zur Umschulung zum Schweißer sowie zur Kenntnis der kroatischen Sprache. Zudem ließen sich durch Abfrage im Zentralen Melderegister der Aufenthalt der Eltern und des Bruders des BF in Österreich sowie die zuletzt vor der Haft bestandene gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern und die aktuelle mit seinem Vater ermitteln. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges wiederum lassen sich dessen Erwerbstätigkeiten des BF sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und Mindestsicherung und einer Abfrage des Zentralen Melderegisters zudem die Anhaltungen des BF in Justizanstalten entnehmen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt näherer, oben ergangener Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, ergeben sich aus der Nachschau im Strafregister der Republik Österreich sowie dem Inhalt der Ausfertigungen der oben zitierten – näher ausgeführten – Strafurteile. Der Gesundheitszustand des BF samt vorgenommener Operationen und Substitutionstherapie sowie die festgestellte Therapiebereitschaft mit zunehmender Stabilisierung des psychiatrischen Zustandes des BF beruhen auf im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen (siehe Verhandlungsprotokoll: Ambulanter Fachbefund des LKH XXXX , Abteilung für Innere Medizin XXXX , vom XXXX 2023; ärztlicher Entlassungsbrief der Medizinischen Universität XXXX , LKH-Univ. Klinikum XXXX , Klinische Abteilung für Thorax- und Hyperbare Chirurgie, vom XXXX 2023; Psychiatrischer Befund des LKH XXXX , vom XXXX 2023) Der Gesundheitszustand des BF samt vorgenommener Operationen und Substitutionstherapie sowie die festgestellte Therapiebereitschaft mit zunehmender Stabilisierung des psychiatrischen Zustandes des BF beruhen auf im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen (siehe Verhandlungsprotokoll: Ambulanter Fachbefund des LKH römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin römisch 40 , vom römisch 40 2023; ärztlicher Entlassungsbrief der Medizinischen Universität römisch 40 , LKH-Univ. Klinikum römisch 40 , Klinische Abteilung für Thorax- und Hyperbare Chirurgie, vom römisch 40 2023; Psychiatrischer Befund des LKH römisch 40 , vom römisch 40 2023) Die Arbeitsfähigkeit des BF wurde vom BF nicht konkret verneint und lässt sich aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nicht selbstredend auf eine Arbeitsunfähigkeit schließen. Ferner bestätigte der BF seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung dadurch, dass er vorbrachte, in Zukunft als Schweißer arbeiten zu wollen. Im Falle des Bestehens von Umständen, die es dem BF unmöglich machten, einer Arbeit nachzugehen, wäre davon auszugehen gewesen, dass er diese vorgebracht und seine Arbeitsfähigkeit konkret verneint, anstelle seinen Willen, einer Arbeit nachgehen zu wollen, kundgetan hätte. Der in Österreich gelegene Lebensmittelpunkt erschließt sich aus dem Umstand, dass der BF in Österreich aufgewachsen ist, hier die Schule besucht hat und sich seine Familie im Bundesgebiet aufhält. Die seinerzeitige Behebung eines mit oben zitierten Bescheides des BFA erlassenen Aufenthaltsverbotes mittels ebenfalls oben zitierten Erkenntnisses des BVwG beruht auf dem Amtswissen des BVwG.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger Kroatiens ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger Kroatiens ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
- Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.1.
- Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder
der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder
der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er 1.
einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
- a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
- a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
- b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.“ Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Gemäß Art 7 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: RL 2004/38) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmestaat ist. Gemäß Artikel 7, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: RL 2004/38) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmestaat ist. 3.1.
- Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: Der BF hält sich seit seinem zweiten Lebensjahr durchgehend in Österreich auf, wo er auch die Schule besuchte, einen Beruf erlernte, Erwerbstätigkeiten ausübte und seine Familie lebt. Der BF hält sich vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet sohin mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet auf (vgl. EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. wies bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2007 einen mehr als 10jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich auf (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung). Im Vorerkenntnis des BVwG, GZ.: G307 2226388-1, vom 04.08.2020, wurde unter Berücksichtigung des bereits damaligen langen Aufenthalts des BF in und der damit einhergehenden Verbundenheit zu Österreich, trotz wiederholter Verurteilungen, kein einer Aufenthaltsunterbrechung gleichkommender Integrationsabbruch durch die bis dahin erfolgten Inhaftierungen des BF festgestellt. Gegenständlich hat sich der Sachverhalt jedoch insofern geändert, als der BF im Rahmen einer Zusatzstrafe mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020 zu einer weiteren (Zusatz-) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt wurde, aufgrund deren er nunmehr in den letzten 10 Jahren eine durchgehende Anhaltedauer in Strafhaft von 9 Jahren und 5 Monaten anhäufte. Aufgrund der nunmehr vom BF durchgehend in Strafhaft zugebrachten Zeit kann – selbst unter Berücksichtigung seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich – eine Aufenthaltsunterbrechung iSd. Judikatur des EuGH (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) nicht mehr verneint werden. Demzufolge – wie von der belangten Behörde zu Recht erkannt wurde – kann aufgrund der aktuellen Sachlage die seinerzeitige rechtliche Beurteilung nicht aufrechtherhalten werden, was zur Folge hat, dass gegenständlich auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes iSd. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG auszugehen ist. Der BF hält sich seit seinem zweiten Lebensjahr durchgehend in Österreich auf, wo er auch die Schule besuchte, einen Beruf erlernte, Erwerbstätigkeiten ausübte und seine Familie lebt. Der BF hält sich vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet sohin mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet auf vergleiche EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. wies bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2007 einen mehr als 10jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich auf vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung). Im Vorerkenntnis des BVwG, GZ.: G307 2226388-1, vom 04.08.2020, wurde unter Berücksichtigung des bereits damaligen langen Aufenthalts des BF in und der damit einhergehenden Verbundenheit zu Österreich, trotz wiederholter Verurteilungen, kein einer Aufenthaltsunterbrechung gleichkommender Integrationsabbruch durch die bis dahin erfolgten Inhaftierungen des BF festgestellt. Gegenständlich hat sich der Sachverhalt jedoch insofern geändert, als der BF im Rahmen einer Zusatzstrafe mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020 zu einer weiteren (Zusatz-) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt wurde, aufgrund deren er nunmehr in den letzten 10 Jahren eine durchgehende Anhaltedauer in Strafhaft von 9 Jahren und 5 Monaten anhäufte. Aufgrund der nunmehr vom BF durchgehend in Strafhaft zugebrachten Zeit kann – selbst unter Berücksichtigung seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich – eine Aufenthaltsunterbrechung iSd. Judikatur des EuGH vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) nicht mehr verneint werden. Demzufolge – wie von der belangten Behörde zu Recht erkannt wurde – kann aufgrund der aktuellen Sachlage die seinerzeitige rechtliche Beurteilung nicht aufrechtherhalten werden, was zur Folge hat, dass gegenständlich auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes iSd. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG auszugehen ist. Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zwar seit mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zwar seit mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG für Unionsbürger zu Anwendung. 3.1.
- Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet – tatsächlich, gegenwärtig und – schwerwiegend gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2007, Zahl 2007/21/0197, und vom
- Februar 2013, Zahl 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)3.1.
- Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet – tatsächlich, gegenwärtig und – schwerwiegend gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. , „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2007, Zahl 2007/21/0197, und vom
- Februar 2013, Zahl 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zahl 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zahl 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
- Dezember 2012, 2012/21/0181; E
- März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG
- (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
- Dezember 2012, 2012/21/0181; E
- März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG
- vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135) 3.1.
- Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.
- Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zahl Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zahl Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zahl 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zahl 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zahl 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zahl 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zahl 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zahl 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zahl 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung
des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zahl 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zahl 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zahl 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zahl 26940/10).„Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung
des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zahl 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zahl 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zahl 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zahl 26940/10)., „Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409) „Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“ (19.12.2019, Ra 2019/21/0238)„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“ (19.12.2019, Ra 2019/21/0238) „Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl. E 9. November 2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifische Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist.“ (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050)„Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vergleiche E 9. November 2011, 2011/22/0264). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifische Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist.“ vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050) Gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). (vgl. VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0162)Gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). vergleiche VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0162) Die durch das FrÄG 2018 aufgehobenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 BFA-VG 2014 idF BGBl. I Nr. 70/2015 waren zwar - ungeachtet des nur auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige abstellenden Wortlauts - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Voraussetzung war jedoch ein auf Grund eines Aufenthaltstitels (bzw. des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) rechtmäßiger Aufenthalt. (Vgl. VwGH 23.06.2022, Ro 2021/21/0014)Die durch das FrÄG 2018 aufgehobenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und 2 BFA-VG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, waren zwar - ungeachtet des nur auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige abstellenden Wortlauts - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden vergleiche VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Voraussetzung war jedoch ein auf Grund eines Aufenthaltstitels (bzw. des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) rechtmäßiger Aufenthalt. (Vgl. VwGH 23.06.2022, Ro 2021/21/0014) 3.1.6. Der BF kam im Alter von einem Jahr (2. Lebensjahr) nach Österreich und hält sich seither durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist sohin iSd § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 70/2015 (BFA-VG 2014) im Bundesgebiet aufgewachsen, langjährig rechtmäßig in Österreich niedergelassen und kommt diesem Umstand – im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH – nach wie vor maßgebliche Relevanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer Abwägung iSd. § 9 BFA-VG zu (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).3.1.6. Der BF kam im Alter von einem Jahr (2. Lebensjahr) nach Österreich und hält sich seither durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist sohin iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (BFA-VG 2014) im Bundesgebiet aufgewachsen, langjährig rechtmäßig in Österreich niedergelassen und kommt diesem Umstand – im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH – nach wie vor maßgebliche Relevanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer Abwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG zu vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung iSd. oben zitierten Judikatur vorliegt. 3.1.7. Der BF wurde unbestritten zuletzt
des Vergehens der Körperverletzung, des zweifachen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der gefährlichen Drohung und versuchten Körperverletzung, zuvor
des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie der Vergehen der Nötigung und der Körperverletzung zu Freiheitstrafe von insgesamt vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund der zahlreichen, überwiegend einschlägigen Vorverurteilungen und dabei wiederholt gezeigten Gewalt eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie erkennen. So hat der BF nicht nur wiederholt Personen am Körper verletzt, gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen, sich gegen die Staatsgewalt aufgelehnt und einen Raub begangen, sondern darüber hinaus, unter Verwendung einer Waffe, konkret eines Messers, eine andere Person schwer und potentiell lebensgefährdend am Körper verletzt. Selbst während seines Strafvollzuges gelang es dem BF nicht sich wohl zu verhalten. Weder mehrfach verhängte strafgerichtliche Maßnahmen noch der aktuelle Strafvollzug konnten den BF bisher von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie Suchtmitteldelikten (vgl. 29.03.2012, 2011/23/0662) vorherrscht. Auch eine positive Zukunftsprognose lässt sich anhand der Kriminalhistorie des BF nicht ohne weiteres erstellen. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie Suchtmitteldelikten vergleiche 29.03.2012, 2011/23/0662) vorherrscht. Auch eine positive Zukunftsprognose lässt sich anhand der Kriminalhistorie des BF nicht ohne weiteres erstellen. Trotz der dem BF zu attestierender schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen, erreicht dessen Verhalten nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne der oben zitierten Judikatur zum aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014. Weder hat der BF ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6,7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigem Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung vergleichbares, die öffentlichen Interessen gefährdendes Handeln gesehen werden. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass Raub, schwere Körperverletzung, Suchtgiftdelikte und Widerstand gegen die Staatsgewalt, insbesondere vor dem Hintergrund beständig gezeigter Gewaltbereitschaft und Gesetzesmissachtungen, schwer wiegen. Es kommt jedoch nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF
der besagten Straftaten an. Vielmehr ist auch das den strafrechtlichen Ahndungen zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. So beschränkte sich der Raub des BF auf eine einmalige Tathandlung mit geringer Sachschadenshöhe und resultierten die letzten zur Verurteilung geführten Körperverletzungen teils aus wechselseitigen Streithandlungen, sohin im Zuge gegenseitiger Provokationen und Tätlichkeiten und blieben teils ohne sichtbare Folgen für sein Opfer. Zudem lässt sich dem letzten Urteil des BF nicht entnehmen, dass dieser bei seinen Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt auch Gewalt gegen die jeweils amtshandelnden Strafvollzugsbediensteten mit der Intention, diese zu verletzten, gesetzt hätte. Darüber hinaus liegen die letzten Straftaten des BF mittlerweile bereits länger zurück und ist das Alter des BF zu den Zeitpunkten seiner ersten Verurteilungen zu beachten (vgl. VwGH 12.04.2001, 2007/18/0962).Trotz der dem BF zu attestierender schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen, erreicht dessen Verhalten nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne der oben zitierten Judikatur zum aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014. Weder hat der BF ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,,7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigem Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung vergleichbares, die öffentlichen Interessen gefährdendes Handeln gesehen werden. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass Raub, schwere Körperverletzung, Suchtgiftdelikte und Widerstand gegen die Staatsgewalt, insbesondere vor dem Hintergrund beständig gezeigter Gewaltbereitschaft und Gesetzesmissachtungen, schwer wiegen. Es kommt jedoch nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF
der besagten Straftaten an. Vielmehr ist auch das den strafrechtlichen Ahndungen zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. So beschränkte sich der Raub des BF auf eine einmalige Tathandlung mit geringer Sachschadenshöhe und resultierten die letzten zur Verurteilung geführten Körperverletzungen teils aus wechselseitigen Streithandlungen, sohin im Zuge gegenseitiger Provokationen und Tätlichkeiten und blieben teils ohne sichtbare Folgen für sein Opfer. Zudem lässt sich dem letzten Urteil des BF nicht entnehmen, dass dieser bei seinen Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt auch Gewalt gegen die jeweils amtshandelnden Strafvollzugsbediensteten mit der Intention, diese zu verletzten, gesetzt hätte. Darüber hinaus liegen die letzten Straftaten des BF mittlerweile bereits länger zurück und ist das Alter des BF zu den Zeitpunkten seiner ersten Verurteilungen zu beachten vergleiche VwGH 12.04.2001, 2007/18/0962). Unbeschadet dessen gilt es zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich aufgewachsen ist, die Schule besucht, Berufe erlernt hat und zudem wiederholt Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Hinzu tritt, dass der BF sowohl psychische und physische Krankheiten aufweist, sich aktuell in Therapie befindet, mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebt und von seinen Angehörigen in Österreich unterstützt wird. Der BF zeigt sich hinsichtlich seiner Sucht therapiebereit und erweist sich die Therapie des BF als erfolgsversprechend. Der BF hat zudem seit nunmehr 35 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und damit kaum bis keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat mehr. Dort hat er nur einen Bruchteil seines Lebens verbracht, hält sich seine gesamte Familie in Österreich auf, wird er von seinem Vater finanziell unterstützt und lebte bis zu seiner letzten Festnahme mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere an Gewaltdelikten, ein großes öffentliches Interesse vorherrscht und das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK, letztlich zum Schluss, dass – unbeschadet des Umstandes, dass im konkreten Fall auch der geforderte Gefährdungsmaßstab nicht erreicht ist – sich insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, ein Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe).Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere an Gewaltdelikten, ein großes öffentliches Interesse vorherrscht und das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, letztlich zum Schluss, dass – unbeschadet des Umstandes, dass im konkreten Fall auch der geforderte Gefährdungsmaßstab nicht erreicht ist – sich insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, ein Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe). Im Ergebnis ist der Beschwerde sohin stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch der dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. § 70 Abs. 3 FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Im Ergebnis ist der Beschwerde sohin stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch der dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. Paragraph 70, Absatz 3, FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2226388.2.00