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{'item': 'G307 2261602-2'}

Obsah (20)§ 7Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 6§ 58§ 28§ 31§ 17Art. 130§§ 16§ 12§ 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlG307 2261602-2 Spruch, G307 2261602-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG als verspätet , z u r ü c k g e w i e s e n. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch persönliche Übergabe zugestellt am 25.09.2022, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Albanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs.2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie eine Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch persönliche Übergabe zugestellt am 25.09.2022, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie eine Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der besagte Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in Deutsch, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdefrist vier Wochen betrage und Beschwerden beim BFA einzubringen seien. Ferner wurde dem BF nachweislich eine mündliche Rechtsmittelbelehrung in Albanisch erteilt, in welcher dieser über seine Beschwerdemöglichkeiten, die Fristen zur Erhebung etwaiger Rechtsmittel sowie die Auswirkungen eines Rechtmittelverzichtes belehrt wurde. Daraufhin gab der BF einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. des im Spruch genannten Bescheides ab.Ferner wurde dem BF nachweislich eine mündliche Rechtsmittelbelehrung in Albanisch erteilt, in welcher dieser über seine Beschwerdemöglichkeiten, die Fristen zur Erhebung etwaiger Rechtsmittel sowie die Auswirkungen eines Rechtmittelverzichtes belehrt wurde. Daraufhin gab der BF einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides ab.

  1. Mit per Post eingebrachtem und an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) adressierten Schreiben, welches am 31.10.2022 beim BVwG einlangte, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid.
  2. Mit per Post eingebrachtem und an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) adressierten Schreiben, welches am 31.10.2022 beim BVwG einlangte, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das gegen den BF erlassene Einreiseverbot zu beheben.
  3. Mit Anordnung des BVwG, GZ.: W297 2261602-1/2E, vom 31.10.2022, wurde das unter Punkt I.
  4. genannte Beschwerdeschreiben an das BFA, Regionaldirektion XXXX , noch am selben Tag weitergeleitet.
  5. Mit Anordnung des BVwG, GZ.: W297 2261602-1/2E, vom 31.10.2022, wurde das unter Punkt römisch eins.
  6. genannte Beschwerdeschreiben an das BFA, Regionaldirektion römisch 40 , noch am selben Tag weitergeleitet.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 10.11.2022 dem BVwG vorgelegt und langten dort am 14.11.2022 ein.
  8. Unter der GZ.: G307 2261602-2/3Z, erging am 30.11.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF, in der er auf die mögliche Verspätung der gegenständlichen Beschwerde hingewiesen wurde. Zudem wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine dahingehende Stellungnahme abzugeben.
  9. Mit per Post am 07.12.2022 beim BVwG eingebrachtem Schreiben gab der BF durch seine RV eine Stellungnahme ab.
  10. Mit per Post am 07.12.2022 beim BVwG eingebrachtem Schreiben gab der BF durch seine Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab. Darin brachte dieser unter Verweis auf die gegen ihn mittels Mandatsbescheid am XXXX .2022, zu Zahl XXXX verhängte Schubhaft vor, das diesbezügliche Rechtsmittel sei wegen der dort angeführten Beschwerdefrist von sechs Wochen sowie des Postprivilegs fristgerecht eingebracht worden. Darin brachte dieser unter Verweis auf die gegen ihn mittels Mandatsbescheid am römisch 40 .2022, zu Zahl römisch 40 verhängte Schubhaft vor, das diesbezügliche Rechtsmittel sei wegen der dort angeführten Beschwerdefrist von sechs Wochen sowie des Postprivilegs fristgerecht eingebracht worden.
  11. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des Beschwerdevorbringens. Das Faktum der Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides an den BF durch persönliche Übergabe am 25.09.2022 beruht auf einer vom BF handschriftlich unterfertigten Übernahmebestätigung vom besagten Tag (siehe AS 41). Einer Ausfertigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides (siehe AS 21ff) kann entnommen werden, dass dieser eine Rechtsmittelbelehrung in Deutsch enthält, welche Auskunft über die vierwöchige Beschwerdefrist sowie die Notwendigkeit der Einbringung beim BFA gibt. Ferner brachte der BF seiner Beschwerde beiliegend ebenfalls eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides in Vorlage, welche ident mit der im Akt einliegenden Ausfertigung ist (siehe AS 137ff). Die Adressierung der Beschwerde an das BVwG ist auf einer Kopie des Briefkuverts, mit welchem selbige eingebracht wurde, ersichtlich (siehe AS 181) und ergibt sich das Einlangen der Beschwerde beim BVwG aus einem auf dem Beschwerdeschriftsatz angebrachten Eingangsvermerk des BVwG (siehe AS 125). Die Weiterleitung der Beschwerde an das BFA am 31.10.2022 ist mittels im Akt einliegender Ausfertigung der gerichtlichen Anordnung (siehe AS 123) sowie der Bestätigung der Versendung derselben (siehe AS 122) dokumentiert. Insofern der BF in seiner Stellungnahme vorbringt, dass gegenständlich eine Beschwerdefrist von sechs Wochen bestünde, zumal dies im oben zitierten Mandatsbescheid des BF vermerkt sei, scheint der BF zu übersehen, dass gegenständliches Beschwerdeverfahren den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, mit welchem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verhängt wurde und nicht den vom BF erwähnten Mandatsbescheid, Zahl XXXX , vom XXXX .2022, (siehe AS 157ff), zum Gegenstand hat. Das den besagten Mandatsbescheid zum Gegenstand habende Beschwerdeverfahren wird bzw. wurde beim BVwG unter der GZ.: XXXX geführt. Insofern der BF in seiner Stellungnahme vorbringt, dass gegenständlich eine Beschwerdefrist von sechs Wochen bestünde, zumal dies im oben zitierten Mandatsbescheid des BF vermerkt sei, scheint der BF zu übersehen, dass gegenständliches Beschwerdeverfahren den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, mit welchem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verhängt wurde und nicht den vom BF erwähnten Mandatsbescheid, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, (siehe AS 157ff), zum Gegenstand hat. Das den besagten Mandatsbescheid zum Gegenstand habende Beschwerdeverfahren wird bzw. wurde beim BVwG unter der GZ.: römisch 40 geführt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.2.1.

§ 12Vw

GVG sind Schriftsätze (Bescheidbeschwerden) bis zur Beschwerdevorlage beim BFA einzubringen (vgl. VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163), worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA hingewiesen wird. Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels bei der falschen Behörde/Stelle gilt diese nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn die Weiterleitung innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, wobei das Risiko für eine zeitgerechte Weiterleitung dabei jedoch die beschwerdeführende Partei trägt (vgl. Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)§ 12 VwGVG, Rz 12; VwGH 02.07.2015, Ro 2014/16/0074).3.2.1.

Paragraph 12, VwGVG sind Schriftsätze (Bescheidbeschwerden) bis zur Beschwerdevorlage beim BFA einzubringen vergleiche VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163), worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA hingewiesen wird. Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels bei der falschen Behörde/Stelle gilt diese nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn die Weiterleitung innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, wobei das Risiko für eine zeitgerechte Weiterleitung dabei jedoch die beschwerdeführende Partei trägt vergleiche Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)Paragraph 12, VwGVG, Rz 12; VwGH 02.07.2015, Ro 2014/16/0074). § 7 Abs. 4 VwGVG normiert, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

§ 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen beträgt, wobei

Abs. 4 Z 1 leg cit die Frist in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) mit dem Tag der Zustellung des Bescheides beginnt. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normiert, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen beträgt, wobei

Absatz 4, Ziffer eins, leg cit die Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) mit dem Tag der Zustellung des Bescheides beginnt.

§ 17Vw

GVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 17VwGVG iVm. § 33 AVG

(1)wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert
(2)und, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, AVG

(1)wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert
(2)und, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist.

§ 24Zust

G können versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde sowie jene die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar durch diese ausgefolgt werde. Die Ausfolgung ist dabei von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden und ist § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 24, ZustG können versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde sowie jene die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar durch diese ausgefolgt werde. Die Ausfolgung ist dabei von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden und ist Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. § 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Aus dem Akteninhalt lässt sich zweifelsfrei und unstrittig ableiten, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA dem BF am 25.09.2022 nachweislich durch persönliche Übergabe zugestellt und daher

§ 24Zust

G iVm. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit selbigem Tag rechtswirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde).Aus dem Akteninhalt lässt sich zweifelsfrei und unstrittig ableiten, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA dem BF am 25.09.2022 nachweislich durch persönliche Übergabe zugestellt und daher

Paragraph 24, ZustG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit selbigem Tag rechtswirksam erlassen wurde vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde). Nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm. 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Sonntag, den 25.09.2022, begonnen und mit Ablauf des Montags, den 24.10.2022, geendet. Vor dem Hintergrund der Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und erfolgter Weiterleitung derselben am 31.10.2022 an die zuständige Behörde erweist sich die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet.Nach Maßgabe der Paragraphen 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Sonntag, den 25.09.2022, begonnen und mit Ablauf des Montags, den 24.10.2022, geendet. Vor dem Hintergrund der Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und erfolgter Weiterleitung derselben am 31.10.2022 an die zuständige Behörde erweist sich die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid entgegen des § 12 Abs. 1 BFA-VG keine Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache enthält, zumal dieser Umstand im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages geltend gemacht werden müsste (siehe dazu VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393: Wonach nicht nur eine unrichtige Übersetzung, sondern auch das Fehlen der Übersetzung der "Rechtsmittelbelehrung" im Sinn des § 12 Abs. 1 BFA-VG 2014 nach Versäumung einer Frist zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen könne, wenn die sonst dafür gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung erfüllt seien.).Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid entgegen des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG keine Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache enthält, zumal dieser Umstand im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages geltend gemacht werden müsste (siehe dazu VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393: Wonach nicht nur eine unrichtige Übersetzung, sondern auch das Fehlen der Übersetzung der "Rechtsmittelbelehrung" im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG 2014 nach Versäumung einer Frist zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen könne, wenn die sonst dafür gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung erfüllt seien.). In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem – gegenständlich jedoch nicht eingebrachten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob den BF oder seinen rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem – gegenständlich jedoch nicht eingebrachten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob den BF oder seinen rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2261602.2.00

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