Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) besitzt seit XXXX .2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer (BF) besitzt seit römisch 40 .2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Der BF wurde am XXXX .2021 wegen des Verdachts der schweren Nötigung und wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz von der Polizeiinspektion XXXX Wiener Straße angezeigt. Der BF wurde am römisch 40 .2021 wegen des Verdachts der schweren Nötigung und wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz von der Polizeiinspektion römisch 40 Wiener Straße angezeigt. Der BF wurde mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX 2022 wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde mit Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 2022 wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Schreiben vom 03.01.2022 wurde der BF vom BFA von der Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, und zugleich zur dahingehenden Stellungnahme aufgefordert. Am 19.01.2023 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF samt Unterlagen ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF
Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde
Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF weder Arbeitnehmer noch selbständig erwerbstätig sei. Er verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel und beziehe Notstandshilfe. Der BF führe mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX XXXX ein Familienleben und lebe mit ihr in einem Haushalt. Frau XXXX sei im selben Ausmaß wie der BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass seine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstelle. Mit anderen Personen führe der BF kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK. Ein schützenswertes Privatleben führe der BF nicht. Überdies sei der BF wegen Einbruchsdiebstahl gerichtlich verurteilt worden und stehe im Verdacht weitere strafbare Handlungen wie schwere Nötigung und strafbare Handlungen nach dem Verbotsgesetz begangen zu haben, sodass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Dem BF sei auch nicht gelungen am Arbeitsmarkt dauerhaft Fuß zu fassen, sodass eine erfolgte berufliche Integration ebenso zu verneinen sei wie eine zukünftige berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF weder Arbeitnehmer noch selbständig erwerbstätig sei. Er verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel und beziehe Notstandshilfe. Der BF führe mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 römisch 40 ein Familienleben und lebe mit ihr in einem Haushalt. Frau römisch 40 sei im selben Ausmaß wie der BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass seine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstelle. Mit anderen Personen führe der BF kein Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK. Ein schützenswertes Privatleben führe der BF nicht. Überdies sei der BF wegen Einbruchsdiebstahl gerichtlich verurteilt worden und stehe im Verdacht weitere strafbare Handlungen wie schwere Nötigung und strafbare Handlungen nach dem Verbotsgesetz begangen zu haben, sodass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Dem BF sei auch nicht gelungen am Arbeitsmarkt dauerhaft Fuß zu fassen, sodass eine erfolgte berufliche Integration ebenso zu verneinen sei wie eine zukünftige berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass eine Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig sei sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt, sowie die Verlängerung des Durchsetzungsaufschubes um drei Monate und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt. Der BF legte weitere Beweismittel vor. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da sie die Lebensumstände der BF unzureichend ermittelt habe. Da eine persönliche Einvernahme der BF unterblieben sei, liege eine gravierende Verletzung des amtswegigen Ermittlungsgrundsatzes und des Rechts des BF auf Parteiengehör vor. Der BF lebe seit 2015 mit seiner Lebensgefährtin in Österreich. Die beiden Töchter würden in Österreich leben und es bestehe sehr enger Kontakt zu ihnen. Der BF sei immer wieder erwerbstätig gewesen, danach sei ihm aufgrund seiner gravierenden gesundheitlichen Probleme nicht mehr möglich gewesen zu arbeiten. Die belangte Behörde habe den Gesundheitszustand des BF überhaupt nicht ermittelt. Er leide seit längerem an starken Schmerzen in der Hüfte und dem Rücken, aufgrund derer er seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben habe müssen. Die schwere Arbeit auf Baustellen sei nicht mehr möglich gewesen. Er befinde sich deshalb schon länger in ärztlicher Behandlung. Aufgrund der massiven körperlichen Beschwerden habe der BF auch psychische Probleme bzw. Depressionen entwickelt, aufgrund derer er medikamentös behandelt werde. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Ungarn und sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Seine Eltern seien bereits verstorben, weitere Angehörige habe er nicht, ebenso keinen Grundbesitz. Vom BF gehe auch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus. Er bereue seine Straftat sehr und nehme seine Termine bei der Bewährungshilfe regelmäßig wahr. Darüberhinaus habe der BF nach über fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich bereits das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ungarischer Staatsbürger und seine Muttersprache ist Ungarisch. Er absolvierte eine achtjährige Grundschulbildung in Serbien. Der BF hat kein Vermögen. In Ungarn leben keine Angehörigen des BF. Der BF reiste im XXXX 2016 in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither kontinuierlich aufhält und seit XXXX 2016 über einen Hauptwohnsitz verfügt. Der BF reiste im römisch 40 2016 in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither kontinuierlich aufhält und seit römisch 40 2016 über einen Hauptwohnsitz verfügt. Der BF lebt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, XXXX , die ebenfalls ungarische Staatsbürgerin ist, in einer Mietwohnung in XXXX /Niederösterreich. Die Lebensgefährtin des BF geht seit XXXX .2023 einer vollversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei der XXXX GmbH nach. Der BF lebt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , die ebenfalls ungarische Staatsbürgerin ist, in einer Mietwohnung in römisch 40 /Niederösterreich. Die Lebensgefährtin des BF geht seit römisch 40 .2023 einer vollversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei der römisch 40 GmbH nach. In Österreich leben die beiden volljährigen Töchter, XXXX und XXXX sowie der Enkelsohn XXXX . In Österreich leben die beiden volljährigen Töchter, römisch 40 und römisch 40 sowie der Enkelsohn römisch 40 . Der BF verfügt seit XXXX .2016 über eine Anmeldebescheinigung. Der BF verfügt seit römisch 40 .2016 über eine Anmeldebescheinigung. Der BF war im Bundesgebiet im Zeitraum von 2016 bis 2020 einzelne Tage (zwischen 48 und 103 Tage im Jahr), bei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter beschäftigt. Sein letztes und zugleich längstes Beschäftigungsverhältnis dauerte von XXXX .2021 bis XXXX
Abs 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Als Staatsangehörige Ungarns ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er kann daher
Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. § 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet: „
Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
BFA-VG ist ua eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der BF hält sich bereits seit mehr als sechs Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und war hier immer wieder – zuletzt bis XXXX .2022, als Arbeiter erwerbstätig. Derzeit ist er arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Er hat somit das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt
Es ist nicht zu befürchten, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, zumal es sich nicht um eine schwerwiegende Straftat gehandelt hat, der BF ein mildes Urteil erhalten hat, sodass aktuell keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen ist.Der BF hält sich bereits seit mehr als sechs Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und war hier immer wieder – zuletzt bis römisch 40 .2022, als Arbeiter erwerbstätig. Derzeit ist er arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Er hat somit das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt
Paragraph 53 a, NAG erworben. Es ist nicht zu befürchten, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, zumal es sich nicht um eine schwerwiegende Straftat gehandelt hat, der BF ein mildes Urteil erhalten hat, sodass aktuell keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen ist. Zudem ist seine Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG) nicht zulässig, da seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet lebt, mit welcher der BF im gemeinsamen Haushalt lebt und die wieder einer vollversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, sodass sie die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt. Auch leben die beiden Töchter und der Enkelsohn in Österreich. Zudem ist seine Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG) nicht zulässig, da seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet lebt, mit welcher der BF im gemeinsamen Haushalt lebt und die wieder einer vollversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, sodass sie die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt. Auch leben die beiden Töchter und der Enkelsohn in Österreich. Da die Ausweisung somit nicht zu Recht erfolgte, ist auch der dem BF gewährte Durchsetzungsaufschub gegenstandslos. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die Beschwerdeverhandlung
GVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde abschließend geklärt werden konnte.Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die Beschwerdeverhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde abschließend geklärt werden konnte. Zu Spruchteil B) Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268392.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.