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{'item': 'I407 2255631-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 13§ 17§ 6§ 15§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlI407 2255631-1 SpruchI407 2255631-1/5E, I407 2255631-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 03.11.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe.
  2. Mit Bescheid vom 29.12.2021 sprach das AMS, Regionalstelle Innsbruck (in weiterer Folge: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.12.2021 bis 16.12.2021 aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer einen Kontrolltermin am 09.12.2021 nicht wahrgenommen habe und sich erst am 17.12.2021 mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle in Verbindung gesetzt habe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte im Wesentlichen, der Wachdienst der Regionalstelle habe ihn ohne Mund-Nasen-Schutz nicht in das Gebäude gelassen. Er sei daher nach Hause gegangen um die vergessene Mund-Nasen-Schutzmaske zu holen. Er habe dann festgestellt, dass er den Termin nun ohnehin nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen könne.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und erklärte, es lägen keine triftigen Gründe für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vor. Der Wachdienst würde bei Bedarf auch Mund-Nasen-Schutzmasken ausgeben.
  5. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer postalisch übermittelt und nach erfolglosem Zustellversuch am 07.03.2022 zur Abholung ab dem 08.03.2022 hinterlegt.
  6. Mit Schreiben vom 22.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerdevorentscheidung sei ihm am 11.04.2022 persönlich in der zuständigen Regionalstelle der belangten Behörde übergeben worden.
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.04.2022 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.
  8. Mit Schriftsatz vom 21.05.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2022 und erklärte, er sei zum Hinterlegungszeitpunkt örtlich abwesend gewesen und habe keine Verständigung über die Hinterlegung in seinem Postfach vorgefunden. Er habe daher keine Kenntnis von der Hinterlegung erlangen können.
  9. Mit Stellungnahme vom 07.06.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  10. Mit Schreiben vom 17.01.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher zu Art und Dauer seiner Abwesenheit Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise vorzulegen.
  11. Mit Stellungnahme vom 06.02.2022 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei ihm aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr möglich, diesbezüglich Nachweise zu erbringen. Er sei möglicherweise bei einer mehrtägigen Veranstaltung zwischen Marktschallenberg, Salzburg, Linz, Steyr und Matrei in Osttirol gewesen. Jedenfalls sei er von Ende März bis zum zweiten Wochenende im April nicht an seiner Meldeadresse in Innsbruck aufhältig gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 29.12.2021 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.12.2021 bis 16.12.2021 ausgesprochen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2022 wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 29.12.2021 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Zusteller nach einem erfolglosen Zustellversuch am 07.03.2022 hinterlegt und ab dem 08.03.2022 zur Abholung bereitgehalten. Im Zuge des Zustellversuchs wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung an der Adresse des Beschwerdeführers hinterlassen. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt des Zustellversuches und des Hinterlassens der Verständigung regelmäßig an der Abgabestelle auf und war in der Lage rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2022 wurde in der Folge nicht behoben und am 28.03.2022 durch die Post an die belangte Behörde retourniert. Dort langte sie am 30.03.2022 ein. Am 11.04.2022 wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde persönlich ausgefolgt. Mit Schriftsatz vom 22.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Vorlageantrag wurde von Seiten der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.04.2022 als verspätet zurückgewiesen.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der ordnungsgemäße Zustellvorgang – konkret der erfolglose Zustellversuch am 07.03.2022, das Hinterlassen einer Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung, die Hinterlegung sowie das Bereithalten zur Abholung ab dem 08.03.2022 – sind im aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein) dokumentiert. Dieser Rückschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht zwar der Gegenbeweis offen, dazu bedarf es jedoch der konkreten Darlegung von Umständen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen, wobei die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 28.5.2013, 2012/10/0121, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 62 ff zitierte ständige Judikatur). So ging der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, 2013/05/0175, davon aus, dass die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, nicht geeignet ist, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und es für die Wirksamkeit der Zustellung auch ohne Belang ist, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht.Der ordnungsgemäße Zustellvorgang – konkret der erfolglose Zustellversuch am 07.03.2022, das Hinterlassen einer Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung, die Hinterlegung sowie das Bereithalten zur Abholung ab dem 08.03.2022 – sind im aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein) dokumentiert. Dieser Rückschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht zwar der Gegenbeweis offen, dazu bedarf es jedoch der konkreten Darlegung von Umständen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen, wobei die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht ausreicht vergleiche VwGH vom 28.5.2013, 2012/10/0121, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 62 ff zitierte ständige Judikatur). So ging der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, 2013/05/0175, davon aus, dass die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, nicht geeignet ist, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und es für die Wirksamkeit der Zustellung auch ohne Belang ist, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Im hier vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung lediglich ausgesagt, dass er diese weder im Postfach noch sonst irgendwo vorgefunden habe. Dieses Vorbringen geht nicht über die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, hinaus und werden damit keine konkreten Umstände dargetan, die die Einlegung der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung widerlegen oder zumindest berechtigte Zweifel daran aufkommen lassen (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 28.5.2013). Die gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wurde vom Beschwerdeführer daher nicht widerlegt, sodass im Hinblick auf die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung von einem – wie im Rückschein beurkundet – ordnungsgemäßen Zustellvorgang (Zustellung durch Hinterlegung) auszugehen war. Im hier vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung lediglich ausgesagt, dass er diese weder im Postfach noch sonst irgendwo vorgefunden habe. Dieses Vorbringen geht nicht über die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, hinaus und werden damit keine konkreten Umstände dargetan, die die Einlegung der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung widerlegen oder zumindest berechtigte Zweifel daran aufkommen lassen vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 28.5.2013). Die gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wurde vom Beschwerdeführer daher nicht widerlegt, sodass im Hinblick auf die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung von einem – wie im Rückschein beurkundet – ordnungsgemäßen Zustellvorgang (Zustellung durch Hinterlegung) auszugehen war. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung und Hinterlegung regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig war und daher prinzipiell rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist zunächst auf den im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 26.04.2022 zu verweisen. Dieser belegt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an der Abgabeeinrichtung mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Zudem konnten bereits in der Vergangenheit Postsendungen an dieser Adresse zugestellt werden. Dies geht etwa aus den Angaben des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit in der Beschwerde vom 24.01.2022 hervor. Der Beschwerdeführer erläuterte demgegenüber, er sei zum Zeitpunkt der Hinterlegung „örtlich abwesend“ gewesen. Über Aufforderung näher zu Art und Dauer seiner Abwesenheit Stellung zu nehmen und diesbezüglich Nachweise vorzulegen, erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr möglich, diesbezüglich Nachweise zu erbringen. Weiter erklärte der Beschwerdeführer: „Möglicherweise war ich bei einer mehrtägigen Veranstaltung zwischen Marktschallenberg, Salzburg, Linz, Steyr und Matrei in Osttirol (teilweise aufgrund von Dreharbeiten und anderen Einsätzen) unterwegs“. Er sei aber „jedenfalls im Zeitraum von Ende März 2022 bis zum zweiten April-Wochenende am 10.04.2022“ nicht an seiner Meldeadresse anwesend gewesen. Zunächst ist anzumerken, dass das betreffende Dokument entsprechend der Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG zur Abholung bereitgehalten wurde. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Hinterlegungszeitraum eine mehrtägige Veranstaltung zwischen Marktschallenberg, Salzburg, Linz, Steyr und Matrei in Osttirol besucht hat – was er selbst zumindest für möglich hält – ist nicht ersichtlich warum, er im gesamten (immerhin zwei Wochen dauernden Hinterlegungszeitraum) an der Behebung gehindert gewesen sein sollte.Zunächst ist anzumerken, dass das betreffende Dokument entsprechend der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG zur Abholung bereitgehalten wurde. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Hinterlegungszeitraum eine mehrtägige Veranstaltung zwischen Marktschallenberg, Salzburg, Linz, Steyr und Matrei in Osttirol besucht hat – was er selbst zumindest für möglich hält – ist nicht ersichtlich warum, er im gesamten (immerhin zwei Wochen dauernden Hinterlegungszeitraum) an der Behebung gehindert gewesen sein sollte. Auch das Vorbringen, er sei jedenfalls ab Ende März bis 10.04.2022 nicht an seiner Meldeadresse anwesend gewesen, ist in der vorliegenden Konstellation irrelevant, da das Schriftstück bereits am 08.03.2022 zur Abholung hinterlegt wurde und erst am 30.03.2022 (also vor bzw. zu Beginn der angeblichen Abwesenheit) wieder an die belangte Behörde übermittelt wurde. Schließlich ist anzumerken, dass es sich für das erkennende Gericht trotz der verstrichenen Zeit als unglaubwürdig erweist, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort im Hinterlegungszeitpunkt weder genauer eingrenzen noch entsprechende Nachweise vorlegen konnte. So gibt es bei Veranstaltungen in aller Regel schriftliche Unterlagen über den Veranstaltungsort und den Zeitraum in welchem diese stattfinden. Es entstehen auch im Zuge der Anreise, Verpflegung oder Unterkunft vor Ort regelmäßig entsprechende Nachweise (Buchungsbelege für Unterkünfte, Tickets für Fortbewegungsmittel etc.). Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, derartige Unterlagen in der gewährten Frist von 14 Tagen vorzulegen. Die Retournierung des – in der Folge nicht behobenen – Bescheides ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Kuvert mit dem Vermerk "Nicht behoben" und dem Einlaufstempel der belangten Behörde vom 30.03.
  14. Die persönliche Übernahme der Beschwerdevorentscheidung am 11.04.2022 wurde vom Beschwerdeführer bestätigt. Der Vorlageantrag liegt im Verwaltungsakt ein. Dieser wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.04.2022 übermittelt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „§ 15

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„§ 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise: „§ 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“ „§ 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ […] Das Zustellgesetz (ZustG) lautet auszugsweise: „§ 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]“ „§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

§ 13Abs. 1 Zust

G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

§ 17Abs. 1 Zust

G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom Zusteller, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 07.03.2022 und Hinterlassen einer Verständigung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers, hinterlegt und ab dem 08.03.2022 zur Abholung bereitgehalten.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. § 17 Abs 4 ZustG besagt zudem, dass weder eine Beschädigung noch die spätere Entfernung der Hinterlegungsanzeige (Verständigung von der Hinterlegung) Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung hat (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Das bedeutet, dass der Einwand eines Betroffenen, er habe die Verständigung von der Hinterlegung nicht vorgefunden keine Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der nach § 17 ZustG vorgenommenen Zustellung bedeutet (VwGH 16.1.1997, 95/18/1100).Paragraph 17, Absatz 4, ZustG besagt zudem, dass weder eine Beschädigung noch die spätere Entfernung der Hinterlegungsanzeige (Verständigung von der Hinterlegung) Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung hat (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Das bedeutet, dass der Einwand eines Betroffenen, er habe die Verständigung von der Hinterlegung nicht vorgefunden keine Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der nach Paragraph 17, ZustG vorgenommenen Zustellung bedeutet (VwGH 16.1.1997, 95/18/1100). Soweit der Beschwerdeführer moniert, diese Bestimmung ändere an der Sachlage in seinem Fall nichts, den aufgrund der fehlenden Verständigung habe er keine Kenntnis von der Hinterlegung erhalten können, so ist erneut auf die beweiswürdigenden Ausführungen und die Bestimmungen des § 17 ZustG zu verweisen. Die durchgeführte Hinterlegung wurde im Rückschein dokumentiert. Dieser Rückschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Ein Gegenbeweis ist zwar zulässig, wurde im vorliegenden Fall allerdings nicht erbracht. Es war daher davon auszugehen, dass die Verständigung tatsächlich hinterlegt wurde. Die Zustellung gilt daher als erfolgt, da es für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang ist, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).Soweit der Beschwerdeführer moniert, diese Bestimmung ändere an der Sachlage in seinem Fall nichts, den aufgrund der fehlenden Verständigung habe er keine Kenntnis von der Hinterlegung erhalten können, so ist erneut auf die beweiswürdigenden Ausführungen und die Bestimmungen des Paragraph 17, ZustG zu verweisen. Die durchgeführte Hinterlegung wurde im Rückschein dokumentiert. Dieser Rückschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Ein Gegenbeweis ist zwar zulässig, wurde im vorliegenden Fall allerdings nicht erbracht. Es war daher davon auszugehen, dass die Verständigung tatsächlich hinterlegt wurde. Die Zustellung gilt daher als erfolgt, da es für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang ist, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Hinsichtlich der Äußerungen des Beschwerdeführers, dass er im Hinterlegungszeitraum abwesend gewesen sei und daher keine Kenntnis von der Hinterlegung hätte erlangen können, ist ebenfalls auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; 21.12.2016, Ra 2016/10/0138; 5.10.2016, Ra 2016/10/0080; 25.6.2015, Ro 2014/07/0107; 26.6.2014, 2013/03/0055; 25.4.2014, 2012/10/0060).Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; 21.12.2016, Ra 2016/10/0138; 5.10.2016, Ra 2016/10/0080; 25.6.2015, Ro 2014/07/0107; 26.6.2014, 2013/03/0055; 25.4.2014, 2012/10/0060). Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs. 3 ZustG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die „berufliche“ Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit.Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die „berufliche“ Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit. Nach § 17 Abs. 3 ZustG kommt es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. (VwGH 30.9.2014, 2013/22/0369; 1.4.2008, 2006/06/0243).Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG kommt es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. (VwGH 30.9.2014, 2013/22/0369; 1.4.2008, 2006/06/0243). Der Beschwerdeführer konnte auch nach entsprechender Aufforderung eine derartige Abwesenheit weder näher darlegen noch nachweisen. Die Ausführung er sei „jedenfalls im Zeitraum von Ende März 2022 bis zum zweiten April-Wochenende am 10.04.2022“ nicht an seiner Meldeadresse anwesend gewesen, schließt die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nicht aus, da das Dokument ab dem 08.03.2022 zur Abholung bereitgehalten wurde. Die behaupteten mehrtägigen Abwesenheiten „zwischen Marktschallenberg, Salzburg, Linz, Steyr und Matrei in Osttirol (teilweise aufgrund von Dreharbeiten und anderen Einsätzen)“ wurden vom Beschwerdeführer zeitlich nicht näher eingegrenzt, sodass auch daraus keine Verhinderung an der Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der Hinterlegung im gesamten Hinterlegungszeitraum zu erkennen ist. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer daher rechtswirksam am 08.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Im Hinblick auf die persönliche Aushändigung des – in der Folge nicht behobenen und durch die Post an das AMS retournierten – Schriftstückes an den Beschwerdeführer am 11.04.2022 ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Dokument zugestellt ist, die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments

§ 6Zust

G keine Rechtswirkungen auslöst.Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer daher rechtswirksam am 08.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Im Hinblick auf die persönliche Aushändigung des – in der Folge nicht behobenen und durch die Post an das AMS retournierten – Schriftstückes an den Beschwerdeführer am 11.04.2022 ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Dokument zugestellt ist, die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments

Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen auslöst.

§ 15Vw

GVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 15, VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages begann im konkreten Fall am 08.03.2022 zu laufen und endete am 22.03.

  1. Der am 22.04.2022 per E-Mail eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag daher zu Recht mit Bescheid vom 26.04.2022 als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2022 erwuchs daher mangels Vorlageantrag in Rechtskraft.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.2255631.1.00

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