Vm Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen“. „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 04.03.2023 über Ungarn in das Schengengebiet ein. Am 05.03.2023 wurde er in Deutschland einer grenzpolizeilichen Kontrolle (Grenzübergangsstelle Walserberg BAB8) unterzogen im Zuge derer sich herausgestellt hat, dass er die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 15 AufenthG die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert und wurde er noch am selben Tag nach Österreich – wo er sich zuvor lediglich zum Zwecke der Durchreise aufhielt – rücküberführt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 04.03.2023 über Ungarn in das Schengengebiet ein. Am 05.03.2023 wurde er in Deutschland einer grenzpolizeilichen Kontrolle (Grenzübergangsstelle Walserberg BAB8) unterzogen im Zuge derer sich herausgestellt hat, dass er die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer
G die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert und wurde er noch am selben Tag nach Österreich – wo er sich zuvor lediglich zum Zwecke der Durchreise aufhielt – rücküberführt. Nach seiner Ankunft im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
FPG festgenommen und in weiterer Folge einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, wobei er über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes sowie über die geplante Rücküberstellung nach Ungarn und die Einleitung bzw. Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) in Kenntnis gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer gab sodann unter anderem an, sich nach Deutschland – wo auch sein Sohn aufhältig sei – begeben zu haben, um einen Operationstermin zu bekommen. Außerdem habe er im Zuge eines Arbeitsunfalls eine Kopfverletzung erlitten und sei eine Behinderung von 65 Prozent festgestellt worden. Seitens der beigezogenen Amtsärztin wurde der Beschwerdeführer jedoch für haftfähig befunden und wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom 05.03.2023 die Schubhaft verhängt. Nach seiner Ankunft im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 39, FPG festgenommen und in weiterer Folge einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, wobei er über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes sowie über die geplante Rücküberstellung nach Ungarn und die Einleitung bzw. Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) in Kenntnis gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer gab sodann unter anderem an, sich nach Deutschland – wo auch sein Sohn aufhältig sei – begeben zu haben, um einen Operationstermin zu bekommen. Außerdem habe er im Zuge eines Arbeitsunfalls eine Kopfverletzung erlitten und sei eine Behinderung von 65 Prozent festgestellt worden. Seitens der beigezogenen Amtsärztin wurde der Beschwerdeführer jedoch für haftfähig befunden und wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom 05.03.2023 die Schubhaft verhängt. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 05.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen, wovon der Beschwerdeführer in weiterer Folge jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 16.03.2023 gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich Spruchpunkt I., II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ab und reiste er am selben Tag im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus. Am 16.03.2023 gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ab und reiste er am selben Tag im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus. Mit dem am 05.04.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des vorangeführten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer zwar vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt hätte, dieser sei jedoch rechtsunkundig und hätte sich zum damaligen Zeitpunkt in Schubhaft befunden und somit keinen Zugang zu einer Rechtsberatung gehabt, weswegen er auch keine schriftliche Stellungnahme abgeben habe können. Das Bundesamt habe es entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Im Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose habe das Bundesamt die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seine familiären Anbindungen an Deutschland sowie den Umstand, dass er ebendort eine Unfall-Rente beziehe, die nur persönlich ausgezahlt werde, nicht mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführer bereue sein einmaliges Fehlverhalten, welches er hinkünftig nicht mehr wiederholen werde und sei ihm jedenfalls eine positive Zukunftsprognose zu stellen. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, das gegen ihn verhängte einjährige Einreiseverbot stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Mit dem am 05.04.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des vorangeführten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer zwar vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt hätte, dieser sei jedoch rechtsunkundig und hätte sich zum damaligen Zeitpunkt in Schubhaft befunden und somit keinen Zugang zu einer Rechtsberatung gehabt, weswegen er auch keine schriftliche Stellungnahme abgeben habe können. Das Bundesamt habe es entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Im Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose habe das Bundesamt die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seine familiären Anbindungen an Deutschland sowie den Umstand, dass er ebendort eine Unfall-Rente beziehe, die nur persönlich ausgezahlt werde, nicht mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführer bereue sein einmaliges Fehlverhalten, welches er hinkünftig nicht mehr wiederholen werde und sei ihm jedenfalls eine positive Zukunftsprognose zu stellen. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, das gegen ihn verhängte einjährige Einreiseverbot stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 11.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 11.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 15 AufenthG nach Österreich – wo er sich zuvor lediglich zum Zwecke der Durchreise aufgehalten hat – rücküberstellt. Im Zuge dessen wies sich der Beschwerdeführer mit einem biometrischen Reisepass der Republik Serbien aus. Der Beschwerdeführer, der weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Visum eines Schengenstaates verfügt, reiste am 04.03.2023 über Ungarn in das Schengengebiet ein, am 05.03.2023 wurde er infolge der Einreiseverweigerung durch die Bundesrepublik Deutschland
G nach Österreich – wo er sich zuvor lediglich zum Zwecke der Durchreise aufgehalten hat – rücküberstellt. Im Zuge dessen wies sich der Beschwerdeführer mit einem biometrischen Reisepass der Republik Serbien aus. Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor, konkret vom 05.06.2022 bis zum 28.12.2022 im Schengengebiet aufgehalten hat und er als serbischer Staatsangehöriger die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesgebiet am 05.03.2023 – wie dies auch in der Strafverfügung vom 06.03.2023 rechtskräftig festgestellt wurde – um 25 Tage sowie bis zu seiner tatsächlichen Ausreise am 16.03.2023 um 36 Tage überschritten hat. Seine erneute Einreise und sein weiterer Aufenthalt waren sohin von Beginn an als unrechtmäßig zu qualifizieren. Zudem konnte der Beschwerdeführer lediglich Barmittel in Höhe von EUR 183,13 vorweisen und war er damit nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist. Aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum um 25 Tage wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der LPD Salzburg, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) vom 06.03.2023
Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt. Diese Strafverfügung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.Aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum um 25 Tage wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der LPD Salzburg, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) vom 06.03.2023
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt. Diese Strafverfügung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Am 16.03.2023 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration hervorgekommen und war der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt in Österreich mit Haupt- oder Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst, vielmehr hat er sich lediglich zum Zwecke der Durchreise im Bundesgebiet aufgehalten. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. In Deutschland befindet sich der volljährige Sohn des Beschwerdeführers, seine ehemalige Gattin, seine Schwester, seine nunmehrige Lebensgefährtin sowie weitere Verwandte entfernten Grades und bezieht der Beschwerdeführer ebendort aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 21.06.2018 eine Unfall-Rente in Höhe von EUR 845,
Vm § 15 AufenthG basiert auf dem im Akt erliegenden Schreiben der Bundespolizeiinspektion Freilassing vom 05.03.2023 samt Anlagen. Die Feststellung zur Einreiseverweigerung durch die Bundesrepublik Deutschland
G basiert auf dem im Akt erliegenden Schreiben der Bundespolizeiinspektion Freilassing vom 05.03.2023 samt Anlagen. Die Feststellung zu der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe war aufgrund der Strafverfügung der LPD Salzburg, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) zu treffen. Dass der Beschwerdeführer am 16.03.2023 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien ausgereist ist, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Ausführungen des Bundesamtes in Zusammenhang mit der Beschwerdevorlage. Die Feststellung, der zufolge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst war, beruht darauf, dass eine durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegisters negativ verlief. Im Zuge seiner Einvernahme durch einen Beamten der PI Salzburg, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) am 05.03.2023 hat der Beschwerdeführer angeführt einen in Deutschland lebenden volljährigen Sohn zu haben. In der Beschwerdeschrift wurde ferner darauf verwiesen, dass – neben dem Sohn des Beschwerdeführers – auch seine ehemalige Gattin, seine nunmehrige Lebensgefährtin, seine Schwester und weitere entfernte Verwandte in Deutschland aufhältig seien. Aus den am 19.04.2023 in Vorlage gebrachten Unterlagen (Überweisung vom 12.12.2022, Durchgangsarztbericht vom 09.10.2020 und Rentenberechnung und –abrechnung der BG Bau) beruht die Feststellung zum Bezug der Unfall-Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls. Wie dies bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, sind darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers oder familiäre Anbindungen im Bundesgebiet hervorgekommen und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht dargelegt.Wie dies bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, sind darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers oder familiäre Anbindungen im Bundesgebiet hervorgekommen und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht dargelegt. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine aktuell eingeholte Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. und römisch sechs. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind. 3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Abs. 2 Z 3 leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt. Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. erfüllt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 leg. cit. erfüllt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf die Generalklausel des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – der lediglich im Besitz von rund EUR 180,-- sei und über keine Bankomat- und Kreditkarte verfüge – den erlaubten visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen erheblich, konkret um knapp 30 Tage überschritten und damit gegen den Schengener Grenzkodex und das Fremdenpolizeigesetz verstoßen habe. Seine Einreise und sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet seien daher als unrechtmäßig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe Österreich nur als Transitland benutzt und habe er bewusst illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen wollen. Aufgrund seines Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht bereit sein werde die geltenden Regeln der Mitgliedstaaten einzuhalten, weshalb eine negative Zukunftsprognose zu stellen sei. Vom Beschwerdeführer gehe sohin eine – wenngleich auch nicht allzu gravierende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus und überwiege aus diesem Grund das öffentliche Interesse die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines einjährigen Einreiseverbotes sei daher jedenfalls gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf die Generalklausel des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – der lediglich im Besitz von rund EUR 180,-- sei und über keine Bankomat- und Kreditkarte verfüge – den erlaubten visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen erheblich, konkret um knapp 30 Tage überschritten und damit gegen den Schengener Grenzkodex und das Fremdenpolizeigesetz verstoßen habe. Seine Einreise und sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet seien daher als unrechtmäßig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe Österreich nur als Transitland benutzt und habe er bewusst illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen wollen. Aufgrund seines Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht bereit sein werde die geltenden Regeln der Mitgliedstaaten einzuhalten, weshalb eine negative Zukunftsprognose zu stellen sei. Vom Beschwerdeführer gehe sohin eine – wenngleich auch nicht allzu gravierende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus und überwiege aus diesem Grund das öffentliche Interesse die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines einjährigen Einreiseverbotes sei daher jedenfalls gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Vorweg gilt anzuführen, dass
4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG.Vorweg gilt anzuführen, dass
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Art. 6 des Schengener Grenzkodex lautet auszugweise:Artikel 6, des Schengener Grenzkodex lautet auszugweise: „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt. Diese Strafverfügung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, sodass nunmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG vorliegen.Aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum um 25 Tage wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der LPD Salzburg, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) vom 06.03.2023
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt. Diese Strafverfügung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, sodass nunmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG vorliegen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer lediglich Barmittel in Höhe von EUR 183,13 vorweisen konnte und er damit offenkundig nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügte, womit ein weiterer Verstoß gegen die in Art. 6 des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisebedingungen vorliegt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer lediglich Barmittel in Höhe von EUR 183,13 vorweisen konnte und er damit offenkundig nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügte, womit ein weiterer Verstoß gegen die in Artikel 6, des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisebedingungen vorliegt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, mit Verweis auf VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche etwa VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, mit Verweis auf VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unerheblich beeinträchtigt wurden. Durch die Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum sowie dadurch, dass er nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügte, hat der Beschwerdeführer sich den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt und unzweifelhaft seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und insgesamt im Gebiet der Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Kontrolle und Festnahme durch die öffentlichen Sicherheitsorgane der Republik Deutschland gekommen. Vor diesem Hintergrund ist konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer zukünftig erneut ohne Beachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in das Gebiet der Schengenstaaten einreisen wird, woran schließlich auch seine strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie sein Bemühen um freiwillige Ausreise nichts zu ändern vermag. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unerheblich beeinträchtigt wurden. Durch die Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum sowie dadurch, dass er nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügte, hat der Beschwerdeführer sich den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt und unzweifelhaft seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und insgesamt im Gebiet der Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Kontrolle und Festnahme durch die öffentlichen Sicherheitsorgane der Republik Deutschland gekommen. Vor diesem Hintergrund ist konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer zukünftig erneut ohne Beachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in das Gebiet der Schengenstaaten einreisen wird, woran schließlich auch seine strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie sein Bemühen um freiwillige Ausreise nichts zu ändern vermag. Dabei bleibt auch keineswegs unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz reumütig zeigt, jedoch musste er sich jedenfalls bewusst sein, dass er mit seiner erneuten Einreise die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer nicht unerheblich überschreitet, was seitens des Beschwerdeführers letztlich auch nicht in Abrede gestellt wurde. Festzuhalten gilt, dass die allgemeinen Einreisebedingungen unter anderem auf der Website der österreichischen Botschaft in Belgrad verfügbar sind und wäre es dem Beschwerdeführer im Zweifelsfall jederzeit möglich gewesen sich vorab über eine etwaige erneute Einreise in den Schengenraum zu informieren. Die nicht unerhebliche Missachtung der fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften, konkret die Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt seiner Festnahme um 25 Tage sowie bis zur tatsächlichen Ausreise um 36 Tage, welche schließlich in einer Strafverfügung mündete sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen der Einreisebedingungen im Schengener Grenzkodex über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügte, rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls die Annahme, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine – wenngleich auch nicht gravierende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die Verhängung eines kurzfristigen Einreiseverbotes von einem Jahr ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erstmalig verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist und nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist, ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung effektiv zu begegnen, eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten bleibt damit möglich. Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf die familiären Anbindungen des Beschwerdeführers in Deutschland Bezug genommen wird, so gilt anzuführen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf die familiären Anbindungen des Beschwerdeführers in Deutschland Bezug genommen wird, so gilt anzuführen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall kommt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über familiäre Anknüpfungspunkte unter anderem in Form seines volljährigen Sohnes, seiner Lebensgefährtin und weiterer Verwandter entfernten Grades verfügt, ein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hinzunehmen. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld bewusst sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Zum weiteren Vorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer infolge eines schengenweiten Einreiseverbotes nicht mehr möglich wäre seine Unfall-Rente – die ihm nur persönlich ausgezahlt werde – in Deutschland zu beziehen, sei erwähnt, dass dies angesichts seines gegen fremdenrechtliche Vorschriften verstoßenden Fehlverhaltens ebenso in seiner eigenen Verantwortung liegt, ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dies nicht in Form von Überweisungen bewerkstelligt werden könnte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt.
4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413) und obliegt es daher dem Beschwerdeführer sich allenfalls um einen deutschen Aufenthaltstitel oder um eine legale Einreise nach Deutschland zu bemühen.Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt.
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht etwas mehr als 5 Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen und stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen überschritten hat und er lediglich über beschränkte Barmittel verfügte, woran auch seine familiären Anbindungen in Deutschland sowie der Bezug der Unfall-Rente nichts zu ändern vermögen. Insgesamt lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2269904.1.00
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