GVG und § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Nichteinhaltung von Formerfordernissen als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Nichteinhaltung von Formerfordernissen als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang Feststellungen: Die Einschreiterin war Klägerin im Verfahren des LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX . Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.02.2023 wurde die Gebühr der Klägerin für Reisekosten zu den Verhandlungen am 24.09.2020, 22.10.2020, 14.01.2021 und 02.08.2021 mit insgesamt EUR 41,60 bestimm. Ein Mehrbegehren für Mittagessen, Taxifahrten und weitere beantrage Beträge von EUR 2000,-- und EUR 3000,-- wurden abgewiesen.Die Einschreiterin war Klägerin im Verfahren des LG römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu römisch 40 . Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.02.2023 wurde die Gebühr der Klägerin für Reisekosten zu den Verhandlungen am 24.09.2020, 22.10.2020, 14.01.2021 und 02.08.2021 mit insgesamt EUR 41,60 bestimm. Ein Mehrbegehren für Mittagessen, Taxifahrten und weitere beantrage Beträge von EUR 2000,-- und EUR 3000,-- wurden abgewiesen. Am 7.2.2023 brachte die Einschreiterin beim LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX eine handschriftliche Eingabe ein, die von der Präsidentin des Landesgerichts XXXX , als belangter Behörde, als Beschwerde gegen Bescheid vom 01.02.2023 gewertet wurde. Mit Aktenvorlage hat die belangte Behörde die Beschwerde zum Bescheid samt Kostenakt aus dem Grundverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Am 7.2.2023 brachte die Einschreiterin beim LG römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu römisch 40 eine handschriftliche Eingabe ein, die von der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 , als belangter Behörde, als Beschwerde gegen Bescheid vom 01.02.2023 gewertet wurde. Mit Aktenvorlage hat die belangte Behörde die Beschwerde zum Bescheid samt Kostenakt aus dem Grundverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 28.02.2023 erging vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag an die Einschreiterin mit folgendem Inhalt. „Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.02.2023 beiliegendes Schreiben zur Entscheidung vorgelegt.
GVG) hat eine Beschwerde folgenden Mindestinhalt zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde folgenden Mindestinhalt zu enthalten:
B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern sind:
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“ Dieser Mängelbehebungsauftrag konnte schließlich der Einschreiterin durch Hinterlegung mit dem Hinweis, dass das behördliche Dokument ab 31.03.2023 beim Postpartner in XXXX abgeholt werden kann, zugestellt werden. Dieser Mängelbehebungsauftrag konnte schließlich der Einschreiterin durch Hinterlegung mit dem Hinweis, dass das behördliche Dokument ab 31.03.2023 beim Postpartner in römisch 40 abgeholt werden kann, zugestellt werden. Die Einschreiterin hat das Dokument tatsächlich am 13.04.2023 behoben (Verständigung über die Hinterlegung mit Übernahmebestätigung). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Die Einschreiterin hat die Mängelbehebungsfrist ungenützt verstreichen lassen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt und konnte so festgestellt werden. Dass die Einschreiterin den Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam ist evident, da keine Mängelbehebung beim Bundesverwaltungsgericht einlange. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 13 Abs. 3 AVG kann nachstehenden Wortlaut:Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann nachstehenden Wortlaut: „
GVG als unzulässig zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall wurde die Einschreiterin/Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert die verfahrensgegenständlichen Formmängel zu beheben. Da sie dies nicht innerhalb der gesetzten Frist getan hat, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2267270.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.