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I423 2240401-4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlI423 2240401-4 Spruch, I423 2240401-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht 1. erkennt durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. und beschließt über die Beschwerde vom 08.01.2023 gegen den Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, mit dem XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, die Kosten der Durchsetzung der gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie entstandene Dolmetschkosten vorgeschrieben wurden:
  2. und beschließt über die Beschwerde vom 08.01.2023 gegen den Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, mit dem römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GAMBIA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, die Kosten der Durchsetzung der gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie entstandene Dolmetschkosten vorgeschrieben wurden: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 03.01.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) gegen den Beschwerdeführer einen Kostenmandatsbescheid gemäß § 53 BFA-VG iVm § 57 AVG. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung hingewiesen.Mit Bescheid vom 03.01.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) gegen den Beschwerdeführer einen Kostenmandatsbescheid gemäß Paragraph 53, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung hingewiesen. Mit E-Mail vom 08.01.2023 brachte der rechtsfreundliche Vertreter ein Rechtsmittel, betitelt mit „Beschwerde“ ein, beantragte „[…] die Aufhebung dieses Bescheides, nach Durchführung der hiermit beantragten mündlichen Verhandlung, und die Einstellung des Verfahrens“. Nach Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht, einer Weiterleitung nach § 6 AVG von diesem zurück an das BFA entschied dieses schließlich mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 08.01.2023.Nach Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht, einer Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG von diesem zurück an das BFA entschied dieses schließlich mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 08.01.

  1. Nach Vorlageantrag wurden der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt samt Bescheiden, Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung erneut dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Das BFA schrieb dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid, datiert mit 03.01.2023, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG Kosten vor und wurde dieser Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter am 05.01.2023 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass dagegen binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden kann.Das BFA schrieb dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid, datiert mit 03.01.2023, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Kosten vor und wurde dieser Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter am 05.01.2023 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass dagegen binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden kann. Mit E-Mail vom 08.01.2023 erhob der Rechtsvertreter das Rechtmittel der Beschwerde, wobei die Bescheidzahl und der Name des Beschwerdeführers im Betreff angeführt wurden, mit dem Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren Gegen den Bescheid vom 03.01.2023, zugestellt am 05.01.2023, erhebe ich hiermit BESCHWERDE Die gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen waren rechtswidrig, weshalb diese Kosten selbstverständlich nicht von unserem Mandanten zu tragen sind. Ich übersende die Entscheidung anbei. Wir beantragen daher die Aufhebung dieses Bescheids, nach Durchführung der hiermit beantragten mündlichen Verhandlung, und die Einstellung des Verfahrens. […]“ Die vom BFA ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mit 08.03.2023 datiert und wurde dem Rechtsvertreter am 16.03.2023 zugestellt. Der Vorlageantrag langte am 30.03.2023 per E-Mail beim BFA ein.
  3. Beweiswürdigung: Der Mandatsbescheid (AS K37ff) samt Rechtsmittelbelehrung (AS K39f), das dagegen eingebrachte Rechtsmittel (AS K43), die Beschwerdevorentscheidung (AS K48ff) sowie der Vorlageantrag (AS 52ff) sind im Verwaltungsakt einliegend und ergeben sich daraus unbestritten die Feststellungen dazu. Aus den Zustellnachweisen (AS K42 und OZ 2) konnten die Zustelldaten abgelesen werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu
  5. A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung Im Zeitpunkt, indem die Kompetenz zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs auf das Verwaltungsgericht übergeht, verliert die Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).Im Zeitpunkt, indem die Kompetenz zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs auf das Verwaltungsgericht übergeht, verliert die Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch von der Behörde (verspätet) getroffene Entscheidung stammt von einer unzuständigen Behörde, ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam. Wird sie mittels Vorlageantrag bekämpft, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung infolge amtswegig aufzugreifender Unzuständigkeit zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden, weil die Zuständigkeit nunmehr beim Verwaltungsgericht liegt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung. Gegenständlich langte die Beschwerde am 08.01.2023 beim BFA ein. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG endete somit am 08.03.
  6. Das BFA hat die Beschwerdevorentscheidung zwar mit 08.03.2023 datiert, laut Zustellnachweis langte diese aber erst am 16.03.2023 beim rechtsvertretenen Beschwerdeführer ein. Ein Bescheid ist mit seiner Erlassung zustande gekommen. Dies ist bei einem schriftlichen Bescheid der Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung (VwGH 28.06.1994, Zl. 93/04/0238). Es kommt bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt an, in dem dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung zugegangen ist, spricht auch der Gesetzestext unmissverständlich vom Erlassen binnen der Zweimonatsfrist (vgl. § 14 Abs. 2 VwGVG: Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, […]).Gegenständlich langte die Beschwerde am 08.01.2023 beim BFA ein. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG endete somit am 08.03.
  7. Das BFA hat die Beschwerdevorentscheidung zwar mit 08.03.2023 datiert, laut Zustellnachweis langte diese aber erst am 16.03.2023 beim rechtsvertretenen Beschwerdeführer ein. Ein Bescheid ist mit seiner Erlassung zustande gekommen. Dies ist bei einem schriftlichen Bescheid der Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung (VwGH 28.06.1994, Zl. 93/04/0238). Es kommt bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt an, in dem dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung zugegangen ist, spricht auch der Gesetzestext unmissverständlich vom Erlassen binnen der Zweimonatsfrist vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG: Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, […]). Im Ergebnis hat das BFA die Beschwerdevorentscheidung daher verspätet erlassen und somit als unzuständige Behörde erlassen. Der oben zitierten Rechtsprechung folgend war die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, wie sogleich folgt. Zu
  8. A) Zurückweisung der Beschwerde Dass das BFA grundsätzlich mit der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde abgesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass die Beschwerde formell unzulässig ist, zB weil ein Prozesshindernis vorliegt, ist die Beschwerde mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Ein Prozesshindernis liegt gegenständlich vor, weil das vor Einbringung der Beschwerde erforderliche Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 03.01.2023 nicht erhoben wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  9. Lfg, Rz 65). Das BFA durfte das durch den berufsmäßigen Parteienvertreter erhobene Rechtmittel auch nicht als Vorstellung deuten (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2006/11/0071). Der Rechtsanwalt bezeichnete das Rechtsmittel eindeutig nicht als Vorstellung, sondern als Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die typischerweise beim Bundesverwaltungsgericht stattfindet. Vor dem BFA finden bei einer möglichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens niederschriftliche Einvernahmen statt, die Sache wird aber nicht zwischen oder mit zwei Parteien verhandelt. Auch mit dem Begehren, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, lässt sich nicht ableiten, dass damit ausschließlich eine Vorstellung gemeint war, können sich diese Vorgehensweisen auch beim Bundesverwaltungsgericht als Erledigungen ergeben. Es ist damit eindeutig zu erkennen, dass der durch berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob.Das BFA durfte das durch den berufsmäßigen Parteienvertreter erhobene Rechtmittel auch nicht als Vorstellung deuten vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2006/11/0071). Der Rechtsanwalt bezeichnete das Rechtsmittel eindeutig nicht als Vorstellung, sondern als Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die typischerweise beim Bundesverwaltungsgericht stattfindet. Vor dem BFA finden bei einer möglichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens niederschriftliche Einvernahmen statt, die Sache wird aber nicht zwischen oder mit zwei Parteien verhandelt. Auch mit dem Begehren, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, lässt sich nicht ableiten, dass damit ausschließlich eine Vorstellung gemeint war, können sich diese Vorgehensweisen auch beim Bundesverwaltungsgericht als Erledigungen ergeben. Es ist damit eindeutig zu erkennen, dass der durch berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Wie oben ausgeführt, ist die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen und durfte das BFA keine solche mehr treffen, auch keine Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde damit verfügen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 12 Lfg., Rz 66).Wie oben ausgeführt, ist die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen und durfte das BFA keine solche mehr treffen, auch keine Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde damit verfügen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, 12 Lfg., Rz 66). Durch Vorlageantrag hatte nunmehr das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerdevorentscheidung mit Behebung zu entscheiden und auch über die Beschwerde abzusprechen (siehe oben Pkt.
  10. A)). Da ein nicht bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das VwG anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vorliegt, war die erhobene Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029), dies in Form eines Beschlusses, wie es § 28 Abs. 1 VwGVG vorsieht.Da ein nicht bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das VwG anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vorliegt, war die erhobene Beschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029), dies in Form eines Beschlusses, wie es Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vorsieht. Im vorliegenden Fall konnte sowohl hinsichtlich der Behebung der Beschwerdevorentscheidung und auch hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Im vorliegenden Fall konnte sowohl hinsichtlich der Behebung der Beschwerdevorentscheidung und auch hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu
  11. B) und
  12. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weichen die gegenständlichen Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierten höchstgerichtlichen Judikate, insbesondere VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, VwGH 28.06.1994, Zl. 93/04/0238 und VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029, stützen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weichen die gegenständlichen Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierten höchstgerichtlichen Judikate, insbesondere VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, VwGH 28.06.1994, Zl. 93/04/0238 und VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029, stützen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2240401.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.