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{'item': 'L511 2262365-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlL511 2262365-1 Spruch, L511 2262365–1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 17i

Vm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich ab 24.10.2020 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt bezog der Beschwerdeführer von 02.08.2021 bis 31.05.2022 einen Kombilohn im Zuge der Beschäftigung bei einem Sozialökonomischen Betrieb (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 21, 22). 1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 03.08.2022, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld

§ 17i

Vm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 25.07.2022 gebühre (AZ 13).1.2. Mit Bescheid des AMS vom 03.08.2022, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 25.07.2022 gebühre (AZ 13). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Arbeitslosengeld (erst) am 25.07.2022 beim AMS geltend gemacht. 1.

  1. Am 03.08.2022 langte eine Stellungnahme der Betreuerin des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit in einem Sozialökonomischen Betrieb von 02.08.2021 bis 31.05.2022 ein (AZ 17). Demnach habe sie den Beschwerdeführer bei der Online-Antragstellung unterstützt und ihn durch sämtliche Menüpunkte geleitet, sowie mit ihm den Antrag abgesendet. Warum dieser nicht durchgegangen sei, sei ihr nicht erklärbar. 1.
  2. Mit Schreiben vom 30.08.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 16). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe keine Erfahrung am PC und der Online-Antrag an das AMS sei nicht durchgegangen. Der Berater sei auch darüber informiert worden, dass er sich arbeitslos melde und die Unterlagen bitte per Post zugesendet werden. Dennoch sei der Bescheid elektronisch zugestellt worden. Ohne die Hilfe seiner Tochter wüsste er nichts vom Bescheid. Dass er beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen sei, könne er anhand der eAMS-Eingänge belegen, da er bereits am 01.06.2022 einen Fragebogen erhalten habe. 1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2022, Zahl: XXXX wies das AMS die Beschwerde vom 30.08.2022 ab (AZ 20).1.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2022, Zahl: römisch 40 wies das AMS die Beschwerde vom 30.08.2022 ab (AZ 20). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zuerkennung einer Leistung sei erst bei Beantragung möglich, welche (erst) am 25.07.2022 erfolgt sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe könne das AMS aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen. Das Wissen des AMS um die Beendigung des Dienstverhältnisses, sowie die Zusendung eines Fragebogens über das eAMS-Konto könnten die notwendige Antragstellung nicht ersetzen. 1.
  5. Mit Schreiben vom 18.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 19).
  6. Die belangte Behörde legte am 15.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-28]) und über Ersuchen des BVwG weiter Aktenteile vor (OZ 3-4). 2.
  7. Das BVwG führte am 17.01.2023 eine mündliche Verhandlung durch (OZ 11), an der alle Verhandlungsparteien teilnehmen. In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere die elektronische Arbeitslosmeldung des Beschwerdeführers erörtert. 2.
  8. Die für die Verhandlung krankheitsbedingt entschuldigte Betreuerin des Beschwerdeführers im Sozialökonomischen Betrieb führte schriftlich im Hinblick auf die Absendung der online eingegebenen Daten, den Ausdruck der eingegebenen Daten, sowie einer danach durchgeführten Kontrolle des eAms-Kontos wie folgt aus (OZ 14) aus: „Leider weiß ich den genauen Wortlaut der üblichen Meldung nicht mehr auswendig, da ich […] aktuell nicht mit dem eAms Konto arbeite, aber es kam nach dem Absenden die übliche Bestätigungsmeldung. Aufgrund dieser üblichen Meldung hatte es den Anschein, dass alles ordnungsgemäß abgesendet wurde. […] Im digitalen Zeitalter sind alle angehalten Papier-Ressourcen zu sparen und es ist nicht üblich Formulare auszudrucken, die digital abgespeichert werden. Und da dieser digitale Antrag im eAms (im Normalfall) abgespeichert ist, ist er somit für die TeilnehmerInnen jederzeit digital abrufbar. […] [Es] ist in meinem Beisein auch nicht üblich [das eAMS-Konto nach Absendung des Antrages zu kontrollieren], weil es das persönliche eAms Konto der TeilnehmerInnen ist und ich nicht ohne konkreten Auftrag ihrerseits in ihre Postein- oder ausgänge, wo persönliche Daten wie z.B. die Höhe des Arbeitslosengeldes ersichtlich ist, sehe.“ 2.
  9. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab, das AMS (OZ 15) führte in einer Stellungnahme dazu aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass eine Bestätigungsmeldung erfolgt sei, da alle übermittelten Daten im Nachrichtenausgang des eAMS-Kontos gespeichert werden, was gegenständlich nicht der Fall sei. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  11. Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich ab 24.10.2020 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt bezog der Beschwerdeführer von 02.08.2021 bis 31.05.2022 einen Kombilohn im Zuge der Beschäftigung bei einem Sozialökonomischen Betrieb (AZ 21, 22). 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist nicht besonders vertraut im Umgang mit einem PC, weshalb er Ende Mai 2022 die online-Arbeitslosmeldung gemeinsam mit seiner damaligen Betreuerin im Sozialökonomischen Betrieb durchgeführt hat. Sowohl die Betreuerin als auch der Beschwerdeführer sind davon ausgegangen, dass diese online-Meldung auch abgesandt wurde (AZ 16, 17, 19). Ein Ausdruck der Bestätigungsmeldung über den bei der Bestätigungsmeldung angezeigten Link „Seite drucken“ über die erfolgreiche Dateneingabe erfolgte ebensowenig, wie die Abspeicherung des bei der Bestätigungsmeldung angezeigten PDF-Files „PDF-Ansicht“ oder eine Kontrolle des Nachrichtenausgangs im eAms-Konto, in welchem ein erfolgreich versandter „Antrag auf Geldleistung“ gespeichert wird (OZ 11, 12). 1.
  13. Die online-Arbeitslosmeldung ging nie beim AMS ein (AZ 20, OZ 11). 1.
  14. In der Folge übersandte das AMS dem Beschwerdeführer am 01.06.2022 einen Fragebogen zur Tätigkeit im Sozialökonomischen Betrieb (OZ 10). Am 21.07.2022 wandte sich der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto an das AMS, weil er bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Arbeitslosengeld bekommen hatte (AZ 2). Am 22.07.2022 teilte das AMS mit, dass noch keine Arbeitslosmeldung erfolgt sei, aber der Beschwerdeführer nun mit 22.07.2022 arbeitslos vorgemerkt werde (AZ 3). 1.
  15. Über Ersuchen des Beschwerdeführers vom 25.07.2022 wurde diesem der Antrag auf Arbeitslosengeld am 25.07.2022 postalisch übermittelt (AZ 4-6).
  16. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  17. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-28]; OZ 4), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  18. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-28]; OZ 4), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 13, 20) ● Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 16, 17, 19) ● Aktenvermerke über Telefonate mit und Stellungnahme der Betreuerin des Beschwerdeführers zur elektronischen Arbeitslosmeldung (AZ 1, 7, 12, 14) ● Ärztlicher Befund den Beschwerdeführer betreffend (AZ 10) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 21, 22) 2.
  19. Beweiswürdigung 2.2.
  20. Die Feststellungen zur online-Arbeitslosmeldung (Pkt. 1.2 und 1.3), insbesondere dass weder ein Ausdruck der Bestätigungsmeldung über die erfolgreiche Dateneingabe, noch eine Speicherung des PDF-Files noch eine Kontrolle des Nachrichtenausgangs im eAms-Konto erfolgte, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 11), sowie der schriftlichen Aussage der Betreuerin des Beschwerdeführers im Sozialökonomischen Betrieb (OZ 14). 2.2.
  21. Soweit die Betreuerin des Beschwerdeführers im Sozialökonomischen Betrieb ausführt „Leider weiß ich den genauen Wortlaut der üblichen Meldung nicht mehr auswendig, da ich […] aktuell nicht mit dem eAms Konto arbeite, aber es kam nach dem Absenden die übliche Bestätigungsmeldung. Aufgrund dieser üblichen Meldung hatte es den Anschein, dass alles ordnungsgemäß abgesendet wurde.“, stellt dies lediglich eine Vermutung über das Absenden dar, jedoch keinen Nachweis über das tatsächliche Versenden, zumal sich die Betreuerin auch nicht an den konkreten Bildschirm erinnern kann, sondern nur an die „übliche“ Nachricht. 2.
  22. Die Feststellungen über den Leistungsbezug (Pkt. 1.1) und die erfolgte Antragstellung (Pkt. 1.4 und 1.5) ergibt sich aus den jeweils zitierten Aktenteilen, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
  23. Rechtliche Beurteilung 3.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
  25. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, 15, VwGVG). 3.
  26. ad Spruchpunkt I – Abweisung der Beschwerde3.
  27. ad Spruchpunkt römisch eins – Abweisung der Beschwerde 3.2.
  28. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer der Leistungsbezug ab dem 25.07.2022 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).3.2.
  29. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer der Leistungsbezug ab dem 25.07.2022 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 01.06.2022, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 24.07.2022, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 25.07.2022.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 01.06.2022, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 24.07.2022, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 25.07.
  30. 3.2.2.

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt Arbeitslosengeldbezug, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht

§ 16Al

VG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung (VwGH 03.10.2002, 97/08/0578 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die § 17 Abs. 1 AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des Antragsformulars. Auch im Fall der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die „Geltendmachung des Anspruches“ in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN).3.2.2.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Arbeitslosengeldbezug, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht

Paragraph 16, AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG sinngemäß Anwendung (VwGH 03.10.2002, 97/08/0578 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die Paragraph 17, Absatz eins, AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des Antragsformulars. Auch im Fall der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die „Geltendmachung des Anspruches“ in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN). 3.2.3. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer den Antrag (erst) mit 25.07.2022 geltend gemacht, verweist jedoch darauf, die online-Arbeitslosmeldung iSd § 17 AlVG bereits Ende Mai durchgeführt zu haben. 3.2.3. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer den Antrag (erst) mit 25.07.2022 geltend gemacht, verweist jedoch darauf, die online-Arbeitslosmeldung iSd Paragraph 17, AlVG bereits Ende Mai durchgeführt zu haben. 3.2.3.1.

§17Abs.3 Satz 4 Al

VG gilt die (Arbeitslos)Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet, wenn die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht einlangt. Als mögliche Konstellationen kommen etwa technische Probleme im Bereich der regionalen Geschäftsstelle, aber auch der Verlust des Meldeformulars oder Verzögerungen auf dem Postweg in Betracht. Die arbeitslose Person müsse die tatsächliche Absendung jedenfalls in irgendeiner Weise nachweisen, etwa durch eine elektronische Sendebestätigung oder die Aufgabebestätigung bei eingeschriebener Postsendung (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, §17 Rz6).3.2.3.1.

§17Absatz 3, Satz 4 Al

VG gilt die (Arbeitslos)Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet, wenn die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht einlangt. Als mögliche Konstellationen kommen etwa technische Probleme im Bereich der regionalen Geschäftsstelle, aber auch der Verlust des Meldeformulars oder Verzögerungen auf dem Postweg in Betracht. Die arbeitslose Person müsse die tatsächliche Absendung jedenfalls in irgendeiner Weise nachweisen, etwa durch eine elektronische Sendebestätigung oder die Aufgabebestätigung bei eingeschriebener Postsendung (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, §17 Rz6). 3.2.3.

  1. Gegenständlich konnte der Beschwerdeführer den Nachweis, dass seine Arbeitslosmeldung auf Grund von technischen Problemen beim AMS nicht eingelangt ist, nicht erbringen. Die Aussage der Betreuerin des Beschwerdeführers „Leider weiß ich den genauen Wortlaut der üblichen Meldung nicht mehr auswendig, da ich […] aktuell nicht mit dem eAms Konto arbeite, aber es kam nach dem Absenden die übliche Bestätigungsmeldung“ stellt lediglich eine Vermutung über das Absenden dar, jedoch keinen Nachweis über das tatsächliche Versenden, zumal weder ein Ausdruck der Bestätigungsmeldung, noch eine Abspeicherung der PDF-Ansicht erfolgt sind. 3.2.
  2. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er bereits am 01.06.2022 einen Fragebogen vom AMS erhalten habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass mit der Abgabe der Arbeitslosmeldung alles in Ordnung gewesen sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren (vgl. VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN, sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung insbesondere VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245).3.2.
  3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er bereits am 01.06.2022 einen Fragebogen vom AMS erhalten habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass mit der Abgabe der Arbeitslosmeldung alles in Ordnung gewesen sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren vergleiche VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN, sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung insbesondere VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245). 3.2.
  4. Zusammenfassend liegt somit kein Nachweis über eine bereits im Mai erfolgte Arbeitslosmeldung vor und die Geltendmachung des Antrages erfolgte (erst) mit 25.07.
  5. Die Entscheidung des AMS stellt sich somit als korrekt dar, und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG. Zur abschließenden Normierung des § 46 AlVG und der Notwendigkeit einer persönlichen Abgabe vgl. VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, AlVG. Zur abschließenden Normierung des Paragraph 46, AlVG und der Notwendigkeit einer persönlichen Abgabe vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2262365.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.