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{'item': 'L511 2262903-1'}

Obsah (9)§ 31Art. 133§ 11§ 27§ 9Art. 130§18Art. 140§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlL511 2262903-1 Spruch, L511 2262903-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JI

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 26.09.2022, Zahl: XXXX , sprach das Arbeitsmarktservice [AMS] aus, dass die Beschwerdeführerin

§ 11Al

VG im Zeitraum von 15.08.2022 bis 11.09.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht sei nicht erteilt worden (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 4). 1.1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 26.09.2022, Zahl: römisch 40 , sprach das Arbeitsmarktservice [AMS] aus, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 11, AlVG im Zeitraum von 15.08.2022 bis 11.09.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht sei nicht erteilt worden (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 4). 1.

  1. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an die Beschwerdeführerin ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname des Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 3), noch auf dem im Akt liegenden Exemplar (AZ 4). Eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden. 1.
  2. Mit Schreiben vom 20.10.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Erledigung Beschwerde (AZ 16), welche das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022, Zahl: XXXX abwies (AZ 18). Mit Vorlageantrag vom 17.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 21).1.
  3. Mit Schreiben vom 20.10.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Erledigung Beschwerde (AZ 16), welche das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022, Zahl: römisch 40 abwies (AZ 18). Mit Vorlageantrag vom 17.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 21).
  4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt am 23.11.2022 in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-21]). 2.
  5. Mit Beschluss vom 17.01.2023 stellte des Bundesverwaltungsgerichts an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 AlVG („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. 2.
  6. Mit Beschluss vom 17.01.2023 stellte des Bundesverwaltungsgerichts an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.
  7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022 ua wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (OZ 8).
  8. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (OZ 8). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  10. Die verfahrensgegenständliche elektronisch erstellte Erledigung weist sowohl in der im Akt einliegenden als auch in der an die Beschwerdeführerin ergangenen schriftlichen Ausfertigung vom 26.09.2022, Zahl: XXXX , folgende Fertigung „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname des Genehmigenden]“, jedoch weder eine Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Beglaubigung der Kanzlei oder eine Amtssignatur auf (OZ 3, AZ 4).1.
  11. Die verfahrensgegenständliche elektronisch erstellte Erledigung weist sowohl in der im Akt einliegenden als auch in der an die Beschwerdeführerin ergangenen schriftlichen Ausfertigung vom 26.09.2022, Zahl: römisch 40 , folgende Fertigung „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname des Genehmigenden]“, jedoch weder eine Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Beglaubigung der Kanzlei oder eine Amtssignatur auf (OZ 3, AZ 4). 1.
  12. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022 ua wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (OZ 8).1.
  13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (OZ 8). 1.
  14. Das Verfahren der Beschwerdeführerin war einer der Anlassfälle des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 09.03.2023, G 295/2022 ua. 1.
  15. Das Verfahren der Beschwerdeführerin war einer der Anlassfälle des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua.
  16. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  17. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, den Gerichtsakt und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  18. März 2023, G 295/2022 ua.2.
  19. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, den Gerichtsakt und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  20. März 2023, G 295 aus 2022, ua. 2.
  21. Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Unterlagen.
  22. Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 3.
  23. (Sachliche) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Das Bundesverwaltungsgericht ist

§ 27Vw

GVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

§ 9Abs.

1 Z 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht ist

Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht – im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt – und folglich mit Beschwerde

Art. 130

B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht – im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt – und folglich mit Beschwerde

Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.

Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt – etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind – überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt – etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind – überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN). 3.2. zur Zurückweisung der Beschwerde 3.2.1. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.3.2.1. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist. 3.2.2.

§18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist.3.2.2.

§18

Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. 3.2.

  1. Die von § 18 Abs. 4 AVG in § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG normierte abweichende Regelung für Bescheide des AMS, wonach Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295/2022, wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.3.2.
  2. Die von Paragraph 18, Absatz 4, AVG in Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG normierte abweichende Regelung für Bescheide des AMS, wonach Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295 aus 2022,, wegen Verstoßes gegen Artikel 11, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. 3.2.4.

Art. 140Abs.

7 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung auf die vor ihrer Aufhebung (bzw. bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten) verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Ausgenommen davon sind der Anlassfall sowie jene Verfahren auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung erstreckt (vgl. VfGH 09.06.1971, B588/70). Anlassfälle sowie Verfahren auf die sich die Anlassfallwirkung erstreckt, sind so zu beurteilen, als hätte die als verfassungswidrig beurteilte Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (VfGH 16.10.1975, B216/75). 3.2.4.

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung auf die vor ihrer Aufhebung (bzw. bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten) verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Ausgenommen davon sind der Anlassfall sowie jene Verfahren auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung erstreckt vergleiche VfGH 09.06.1971, B588/70). Anlassfälle sowie Verfahren auf die sich die Anlassfallwirkung erstreckt, sind so zu beurteilen, als hätte die als verfassungswidrig beurteilte Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (VfGH 16.10.1975, B216/75). 3.

  1. Daraus ergibt sich, dass für das gegenständliche Verfahren, welches einer der Anlassfälle für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, VfGH 09.03.2023, G 295/2022 ua. war, § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG nicht mehr zur Anwendung gelangt.3.
  2. Daraus ergibt sich, dass für das gegenständliche Verfahren, welches einer der Anlassfälle für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, VfGH 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua. war, Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG nicht mehr zur Anwendung gelangt. 3.3.
  3. Fallbezogen weist die der Beschwerdeführerin zugegangene elektronisch erstellte Erledigung des AMS weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Damit erfüllt die schriftliche Ausfertigung die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG nicht und es liegt kein Bescheid vor.3.3.
  4. Fallbezogen weist die der Beschwerdeführerin zugegangene elektronisch erstellte Erledigung des AMS weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Damit erfüllt die schriftliche Ausfertigung die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht und es liegt kein Bescheid vor. 3.3.
  5. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223). 3.3.
  6. Der meritorisch erfolgte Abspruch über die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung überschritt daher die Zuständigkeit des AMS im gegenständlichen Fall, da die Zuständigkeit nur so weit gereicht hat, als die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. In derart gelagerten Fällen – meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde – ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mwN sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mwN). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegen eines Bescheides jedoch – anders als im genannten Erkenntnis ausgeführt – keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten kann.3.3.
  7. Der meritorisch erfolgte Abspruch über die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung überschritt daher die Zuständigkeit des AMS im gegenständlichen Fall, da die Zuständigkeit nur so weit gereicht hat, als die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. In derart gelagerten Fällen – meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde – ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mwN sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mwN). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegen eines Bescheides jedoch – anders als im genannten Erkenntnis ausgeführt – keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten kann. 3.3.
  8. Da das angefochtene Schriftstück, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien ebenfalls nicht in Betracht kommt, somit keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG.3.3.
  9. Da das angefochtene Schriftstück, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien ebenfalls nicht in Betracht kommt, somit keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG. 3.3.
  10. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  11. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Nichtanwendbarkeit von § 47 Abs. 1 fünfter Satz im gegenständlichen Verfahren VfGH 09.06.1971, B588/70, 16.10.1975, B216/

  1. Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG insbesondere VwGH 07.10.2016, Ra2016/08/0147, sowie 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen VwGH E11.12.2013, 2012/08/0314 mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Nichtanwendbarkeit von Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz im gegenständlichen Verfahren VfGH 09.06.1971, B588/70, 16.10.1975, B216/
  2. Zu den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG insbesondere VwGH 07.10.2016, Ra2016/08/0147, sowie 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen VwGH E11.12.2013, 2012/08/0314 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2262903.1.00

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