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{'item': 'W127 2262035-1'}

Obsah (7)§ 3§ 8§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW127 2262035-1 Spruch, W127 2262035-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung wertete die belangte Behörde die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers als glaubhaft, verneinte aber das Vorliegen einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen.

  1. Dieser Bescheid des Bundesamtes wurde hinsichtlich des Spruchpunktes I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
  2. Dieser Bescheid des Bundesamtes wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Zur Frage der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch die Ablehnung der Zwangsheirat gegen die sozialen Sitten in seinem Heimatland verstoßen.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 11.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 11.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung durch, an der die Vertreterin des Beschwerdeführers und das Bundesamt nicht teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinen Fluchtgründen und zu seinen Familienangehörigen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, 10.08.2022; EASO (nunmehr EUAA), Country of Origin Information Report „Afghanistan Country focus“, Jänner 2022; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, April 2022; UNHCR, „Leitlinien zu Afghanistan – Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen“, Februar 2022; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, spricht Dari und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Daikundi, ist im Jahr 2020 über den Iran ausgereist und stellte nach seiner Einreise in Österreich am 07.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben seit dem Jahr 2021 im Iran; lediglich ein Bruder des Beschwerdeführers, zu dem dieser weiterhin Kontakt hat, lebt derzeit in Deutschland. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. 1.
  7. Zum Fluchtvorbringen: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung seitens seiner Familie oder der Familie einer Frau, die der Beschwerdeführer in Afghanistan nach dem Wunsch der Eltern angeblich hätte heiraten sollen. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang oppositionelle politischer Gesinnung unterstellt oder religiös motivierte Verfolgung drohen würde. Auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit oder aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich droht dem Beschwerdeführer weder Gewalt noch erhebliche Diskriminierung. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Ausreise aus Afghanistan keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt ihn in Afghanistan exponieren würde. Weiters haben sich keine konkreten Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung aus Konventionsgründen zu erwarten. 1.
  8. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: 1.3.
  9. Bevölkerungsstruktur: In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind 32 bis 42 % Paschtunen, ca. 27 % Tadschiken, 9 bis 20 % Hazara, 9 % Usbeken, 2 % Turkmenen und 2 % Belutschen. Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Etwa 99 % der Bevölkerung Afghanistans sind Muslime, der Großteil davon sind Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10 bis 19 % der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie beispielsweise Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen zusammen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. 1.3.
  10. Religionsfreiheit: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz. 1.3.
  11. Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Taliban haben nach ihrer Machtübernahme im August 2021 insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht haben. Dennoch gibt es Berichte über Diskriminierungen, Vertreibungen und sogar Tötungen von Angehörigen der Minderheit der Hazara. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Übergriffen sind individuelle Umstände wie etwa die Herkunftsregion oder das Bestehen einer ISKP-Präsenz berücksichtigt werden. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass Angehörige dieser Volksgruppe im gesamten Staatsgebiet Afghanistans – ohne Hinzutreten weiterer, gefahrenerhöhender Umstände – mit systematischer Diskriminierung von erheblicher Intensität rechnen müssen. 1.3.
  12. Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen: Für als „verwestlicht“ wahrgenommene Männer bestand in Afghanistan vor der nunmehrigen Machtübernahme durch die Taliban generell nur ein geringes Verfolgungsrisiko – insbesondere im urbanen Bereich. Auch aktuell besteht nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die individuellen Umstände des Antragstellers – wie etwa vom Antragsteller übernommene Verhaltensweisen, Herkunftsgebiet (insbesondere ländliche Gebiete, lokale Abweichungen bei der Anwendung der Normen der Taliban), Geschlecht (größere Gefahr für Frauen), konservatives Umfeld, Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen durch die Familie, Alter (für Minderjährige bestimmter Altersstufen ist es unter Umständen schwierig, sich (wieder) an die gesellschaftlichen Einschränkungen in Afghanistan anzupassen), Dauer des Aufenthalts in einem westlichen Land, Sichtbarkeit des Antragstellers – müssen berücksichtigt werden. In manchen Fällen könnte eine Verfolgung aufgrund der Religion und/oder der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe stattfinden. 1.3.
  13. Verstoß gegen moralische oder gesellschaftliche Normen: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban wurden Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, gesellschaftlich stigmatisiert, allgemein diskriminiert und ihre Sicherheit war gefährdet. Dies galt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert wurden. Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstießen, konnten ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befanden, bestand für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. Aktuell ist es kaum möglich, eine erschöpfende Liste der Handlungen aufzustellen, die in Afghanistan als Verstoß gegen moralische und/oder gesellschaftliche Normen wahrgenommen werden. Diese Normen sind von mehreren Faktoren abhängig, wie beispielsweise den lokalen Gegebenheiten, den beteiligten Akteuren oder ihrer Auslegung durch die Interessengruppen. In einigen Fällen könnten Verstöße gegen diese Normen von den Taliban oder der afghanischen Gesellschaft als „Verwestlichung“ wahrgenommen werden. Nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Bei den Umständen, die für eine Gefährdung maßgeblich sein können, handelt es sich etwa um das Geschlecht (größere Gefahr für Frauen), das Herkunftsgebiet (insbesondere ländliche Gebiete), ein konservatives Umfeld, die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen durch die Familie, die Macht bzw. den Einfluss der beteiligten Akteure sowie die moralische und/oder gesellschaftliche Norm, gegen die verstoßen wurde. 1.3.
  14. Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat. Die Zahl der Anschläge des ISKP hat seit der Übernahme durch die Taliban Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Die Aktivitäten des Islamischen Staats Provinz Khorasan (ISKP) konzentrieren sich traditionell auf Kabul und die östlichen Provinzen des Landes, insbesondere Kunar und Nangarhar, wo die Gruppe weiterhin stark vertreten ist. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt. Die Taliban regieren Afghanistan seit ihrer Machtübernahme mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen. Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten. 1.3.
  15. Bewegungsfreiheit und Ausweichmöglichkeiten: Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen grundsätzlich maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren. Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, die keine Kleidung tragen, die den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden. Bei Profilgruppen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban haben oder tatsächlich Gefahr laufen, durch diese einen ernsthaften Schaden zu erleiden, ist hinsichtlich einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative das Kriterium der Sicherheit angesichts der von den Taliban ausgeübten territorialen Kontrolle nicht erfüllt. Für Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung durch andere Akteure haben oder tatsächlich Gefahr laufen, durch diese einen ernsthaften Schaden zu erleiden, ist aufgrund der Unsicherheit der aktuellen Lage und der Tatsache, dass kein Schutz gewährt werden kann, der den Erfordernissen des Artikels 7 der Richtlinie 2011/95/EU entspricht, ebenfalls keine sichere interstaatliche Fluchtalternative gegeben. In Abhängigkeit vom Einflussbereich des betreffenden Akteurs ist es in Ausnahmefällen denkbar, dass eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr hätte oder nicht mehr tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn sie sich in einem bestimmten Landesteil niederließe. In den Ausnahmefällen, in denen sowohl das Kriterium der Sicherheit als auch das Kriterium der Reise und Aufnahme im Sinne der Bestimmungen über die innerstaatliche Fluchtalternative erfüllt sein könnten, ist jedoch aufgrund der gegenwärtigen humanitären Lage in Afghanistan grundsätzlich nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 1.3.
  16. Rückkehrsituation: IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern aus Europa liegen aktuell keine Erkenntnisse vor. Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere auch zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand sowie zu seinen Verwandten beruhen auf den diesbezüglich plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens. Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) hervor. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  19. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid zwar als glaubhaft, tatsächlich haben sich in dessen Angaben zu seinem Fluchtgrund aber deutliche Widersprüche ergeben: Im Rahmen der Erstbefragung am 08.09.2021 begründete der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung lediglich dahingehend, dass es in Afghanistan keine Regierung gebe und die Taliban dort herrschen würden. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er „Tod durch die Taliban“. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.09.2022 behauptete der Beschwerdeführer sinngemäß hingegen, er hätte in Afghanistan mit einem Mädchen verheiratet werden sollen und aufgrund seiner Weigerung sei er von der Familie des Mädchens mit dem Tode bedroht worden; auch sein Vater habe ihn enterbt und habe mit ihm nichts mehr zu tun haben wollen. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwN), ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei der Erstbefragung nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den eigentlichen Grund seiner Ausreise zur Gänze verschweigen und sich stattdessen nur auf vage Befürchtungen wegen des Krieges in Afghanistan stützen würde. Ein plausibler Grund, warum der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Fluchtgrund einen unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall mit keinem Wort erwähnen sollte, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwN), ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei der Erstbefragung nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den eigentlichen Grund seiner Ausreise zur Gänze verschweigen und sich stattdessen nur auf vage Befürchtungen wegen des Krieges in Afghanistan stützen würde. Ein plausibler Grund, warum der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Fluchtgrund einen unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall mit keinem Wort erwähnen sollte, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht versucht hat, eine allenfalls unrichtige Niederschrift der Erstbefragung im Wege einer Protokollrüge zu korrigieren oder in einer schriftlichen Eingabe unvollständige Angaben zu ergänzen, obwohl er in der Einvernahme selbst eingeräumt hat, dass er den Dolmetscher damals verstanden habe, ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei und er überdies eine Kopie der Niederschrift der Erstbefragung erhalten habe. Darüber hinaus steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2022 neuerlich und gab nunmehr an, der Bruder des genannten Mädchens sei ein Kommandant gewesen und auch dieser habe gewollt, dass die Heirat stattfinde. Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers sohin Widersprüche in zentralen Teilen des Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban bei Verstößen gegen moralische oder gesellschaftliche Normen vor allem Frauen einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt waren. Auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu der oben dargestellten Weigerung, ein bestimmtes Mädchen zu heiraten, ist im vorliegenden Fall aber kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erkennbar, zumal keinerlei Hinweise hervorgekommen sind, dass dem (männlichen) Beschwerdeführer aufgrund seiner Verweigerung der Eheschließung etwa religiös motivierte Verfolgung oder Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen würde (sieh dazu auch unten Pkt. II.3.2.). Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban bei Verstößen gegen moralische oder gesellschaftliche Normen vor allem Frauen einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt waren. Auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu der oben dargestellten Weigerung, ein bestimmtes Mädchen zu heiraten, ist im vorliegenden Fall aber kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erkennbar, zumal keinerlei Hinweise hervorgekommen sind, dass dem (männlichen) Beschwerdeführer aufgrund seiner Verweigerung der Eheschließung etwa religiös motivierte Verfolgung oder Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen würde (sieh dazu auch unten Pkt. römisch zwei.3.2.). Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner rechtswidrigen Ausreise, seiner Asylantragstellung sowie seines Aufenthaltes in Österreich beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch kein Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet. Auch vor dem Hintergrund der Zunahme der Gewalt seit der Machtergreifung der Taliban ist anhand der zum Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Bedrohung ausgesetzt wäre, die über das allgemein derzeit in Afghanistan bestehende Sicherheitsrisiko hinausgeht. 2.
  20. Zu den Länderfeststellungen: Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 10.08.2022 – das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet. Vor allem hinsichtlich der Feststellungen zur Situation der Hazara und einer Gefährdung von als „verwestlicht“ wahrgenommenen Personen, zu Verstößen gegen moralische oder gesellschaftliche Normen sowie zu Ausweichmöglichkeiten wurde ergänzend der Bericht der European Union Agency for Asylum (EUAA – vormals: EASO) „Country Guidance: Afghanistan“ vom April 2022 herangezogen. Im Rahmen der Feststellungen betreffend Verstöße gegen moralische oder gesellschaftliche Normen wurden auch grundsätzliche Charakteristiken des in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 dargestellten Risikoprofils der „Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen“ berücksichtigt. Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und die Regierungsführung der Taliban stützen sich die Länderfeststellungen ergänzend auf die UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar
  21. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung im Jänner 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 21.03.2023 sowie in den EUAA-Bericht „Country Guidance: Afghanistan“ vom Jänner 2023) versichert hat. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt (bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers) mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Folgen einer (versuchten) Zwangsverheiratung, der sich der Beschwerdeführer widersetzt habe, aber auch an einem Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe und damit an der erforderlichen Asylrelevanz. Im Fall des Beschwerdeführers sind weder Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung aus religiösen Motiven noch aufgrund einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung hervorgekommen. Auch ein Zusammenhang mit einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde nicht einmal behauptet. Über Vorhalt der mangelnden Asylrelevanz gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, seine Probleme seien „familiäre Probleme“. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private grundsätzlich asylrelevant sein kann, wenn staatlicher Schutz aus Konventionsgründen versagt wird. Im vorliegenden Fall sind hiefür aber keinerlei Hinweise hervorgekommen. Weitere (asylrelevante) Fluchtgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zu einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten ist festzuhalten, dass aus den herangezogenen Länderberichten aktuell nicht hervorgeht, dass Angehörige dieser Volksgruppe im gesamten Staatsgebiet Afghanistans – ohne Hinzutreten weiterer, gefahrenerhöhender Umstände – mit systematischer Diskriminierung von erheblicher Intensität rechnen müssen (vgl. hiezu jüngst VwGH 27.01.2023, Ra 2022/19/0082). Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde – jedenfalls für die Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban – keine Gruppenverfolgung der den Hazara zugehörigen Schiiten in Afghanistan judiziert (vgl. EGMR 05.07.2016, Zl. 29094/09, A.M. gg. die Niederlande).Zu einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten ist festzuhalten, dass aus den herangezogenen Länderberichten aktuell nicht hervorgeht, dass Angehörige dieser Volksgruppe im gesamten Staatsgebiet Afghanistans – ohne Hinzutreten weiterer, gefahrenerhöhender Umstände – mit systematischer Diskriminierung von erheblicher Intensität rechnen müssen vergleiche hiezu jüngst VwGH 27.01.2023, Ra 2022/19/0082). Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde – jedenfalls für die Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban – keine Gruppenverfolgung der den Hazara zugehörigen Schiiten in Afghanistan judiziert vergleiche EGMR 05.07.2016, Zl. 29094/09, A.M. gg. die Niederlande). Auch ein maßgebliches Risiko des Beschwerdeführers, zwangsweise von Taliban rekrutiert zu werden oder in diesem Zusammenhang Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, konnte nicht festgestellt werden. Risikoerhöhende individuelle Umstände des – mittlerweile mehr als 24 Jahre alten – Beschwerdeführers im Sinne der Ausführungen des EUAA-Leitfadens Afghanistan vom April 2022 wurden nicht dargetan. Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind aktuell auch keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass „verwestlichten“ Rückkehrern bzw. Rückkehrern aus Europa alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht (vgl. auch EUAA, Leitfaden: Afghanistan, April 2022). Es ist weiterhin auf die individuellen Umstände abzustellen, wobei das Risiko für Frauen generell höher einzustufen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sozialisiert wurde und bei ihm keine europäische oder „westliche“ Lebenseinstellung, die zu einer Gefährdung führen könnte, vorliegt.Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind aktuell auch keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass „verwestlichten“ Rückkehrern bzw. Rückkehrern aus Europa alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht vergleiche auch EUAA, Leitfaden: Afghanistan, April 2022). Es ist weiterhin auf die individuellen Umstände abzustellen, wobei das Risiko für Frauen generell höher einzustufen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sozialisiert wurde und bei ihm keine europäische oder „westliche“ Lebenseinstellung, die zu einer Gefährdung führen könnte, vorliegt. Zusammenfassend ist aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht ableitbar, dass eine „westliche“ Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer „westlichen Wertehaltung“ kann nicht abgleitet werden.Zusammenfassend ist aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht ableitbar, dass eine „westliche“ Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer „westlichen Wertehaltung“ kann nicht abgleitet werden. Vor der Machtübernahme der Taliban hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2020, Zl. Ra 2020/18/0405, unter Bezugnahme auf den damaligen EASO-Bericht „Country Guidance: Afghanistan“ vom Juni 2019 festgehalten, dass auch nach diesem Bericht die Gefährdung durch die Taliban abhängig vom jeweiligen Profil des Asylwerbers und den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden muss. Auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 verlangen für die Gefährdungsbeurteilung von Personen, die ein Risikoprofil (hier: Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung) erfüllen, eine Beurteilung der jeweiligen Umstände des Falles und enthalten nicht den Schluss, dass jeder Asylsuchender, den die Taliban erfolglos zu rekrutieren versucht haben, einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. 3.3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W127.2262035.1.00

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