F iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs 2a idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.A)
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 04.11.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.12.2021 wurde der BF festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 23.12.2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befand sich vom 22.12.2021 bis 01.02.2022 in Untersuchungshaft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.02.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde
GB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Vorhaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr, bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Vorhaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr, bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Am 02.02.2022 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung vom BFA niederschriftlich einvernommen und wurde mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022 die Schubhaft über den BF verhängt. Am 10.02.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 10.02.2022 wurde mittels dem BF zur Kenntnis gebrachtem Aktenvermerk festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Erstellung Grund zur Annahme bestehe, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Gegen den Schubhaftbescheid vom 02.02.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde. Mit 18.02.2022 trat der BF in Hungerstreik und beendete diesen am 19.02.2022 freiwillig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 25.02.2022, XXXX , wurde die erhobene Schubhaftbeschwerde
Vm 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 25.02.2022, römisch 40 , wurde die erhobene Schubhaftbeschwerde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 06.03.2022 trat der BF abermals in Hungerstreik und beendete diesen freiwillig am 19.03.2022. Am 01.04.2022 trat der BF erneut in Hungerstreik und beendete diesen am 13.04.2022 freiwillig. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.05.2022 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.05.2022 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 27.07.2022, XXXX , 19.08.2022, XXXX , 12.09.2022, XXXX , 10.10.2022, XXXX , 04.11.2022, XXXX , wurde jeweils neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 27.07.2022, römisch 40 , 19.08.2022, römisch 40 , 12.09.2022, römisch 40 , 10.10.2022, römisch 40 , 04.11.2022, römisch 40 , wurde jeweils neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 17.11.2022 wurde seitens der Tunesischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) im Falle der Erfüllung der Vorgaben des tunesischen Gesundheitsministeriums für die Einreise in Bezug auf COVID 19 bestätigt. Am 18.11.2022 weigerte sich der BF, sich einem für die Rückführung erforderlichen PCR- bzw. Antigentest, zu unterziehen. Die für den 19.11.2022 geplante Außerlandesbringung musste sohin gestoppt werden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist., Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 05.12.2022 langte von den tunesischen Behörden die Benachrichtigung ein, wonach mit Erlass des tunesischen Gesundheitsministeriums hinsichtlich Covid-19 mit 01.12.2022 die Vorlagepflicht eines negativen Tests für nicht geimpfte Personen - sowie die Vorlage des Impfpasses für geimpfte Personen - für die Einreise aufgehoben wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2022, XXXX , wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2022, römisch 40 , wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Schriftsatz vom 08.01.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 26.02.2022 (ausgenommen der Tage der amtswegigen Haftüberprüfungen). Das BFA erstattete am 09.01.2023 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „Zur anhängigen Schubhaftbeschwerde vom 08.01.2022 erlaubt sich das BFA, folgende Stellungnahme abzugeben. Verfahrensgang: Der Fremde reiste spätestens am 04.11.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wobei er angab, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und tunesischer Staatangehöriger zu sein. Der Fremde reiste spätestens am 04.11.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wobei er angab, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und tunesischer Staatangehöriger zu sein. Am 22.12.2021, um 00:10 Uhr, also kurz nach seiner Einreise, wurde der Fremde im Grundversorgungsquartier wegen Gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung von Beamten der Österreichischen Bundespolizei wegen Gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung festgenommen und nach Rücksprache der zuständigen Staatsanwaltschaft in die JA XXXX eingeliefert. Am 22.12.2021, um 00:10 Uhr, also kurz nach seiner Einreise, wurde der Fremde im Grundversorgungsquartier wegen Gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung von Beamten der Österreichischen Bundespolizei wegen Gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung festgenommen und nach Rücksprache der zuständigen Staatsanwaltschaft in die JA römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX , vom 23.12.2021 wurde über den Fremden wegen §§ 107 Abs 1 und 2, 125 StGB die Untersuchungshaft verhängt, da er einen Mitbewohner des Grundversorgungsquartiers gefährlich mit dem Tod bedroht hatte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er zur Verdeutlichung seiner Aussage eine Gabel, an der er zuvor einen Zacken umgebogen hat, in der Hand hielt. Zudem schlug der Fremde mit der Faust gegen eine Wand und beschädigte diese dadurch. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 , vom 23.12.2021 wurde über den Fremden wegen Paragraphen 107, Absatz eins und 2, 125 StGB die Untersuchungshaft verhängt, da er einen Mitbewohner des Grundversorgungsquartiers gefährlich mit dem Tod bedroht hatte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er zur Verdeutlichung seiner Aussage eine Gabel, an der er zuvor einen Zacken umgebogen hat, in der Hand hielt. Zudem schlug der Fremde mit der Faust gegen eine Wand und beschädigte diese dadurch. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 27.12.2021 wurde der sich auf rein wirtschaftliche Gründe stützende Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 04.11.2021, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden
FPG nach Tunesien zulässig ist.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 26.01.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom 27.12.2021 wurde der sich auf rein wirtschaftliche Gründe stützende Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 04.11.2021, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden
Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 26.01.2022 in Rechtskraft. Am 31.01.2022 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Botschaft eingeleitet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX - 20, vom 01.02.2022, wurde XXXX schuldig gesprochen und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde
GB unter einer Bestimmung von einer dreijährigen Probezeit nachgesehen. Die erlittene Haft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, wurde der Freiheitsstrafe angerechnet, sodass der Fremden unmittelbar nach der Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 - 20, vom 01.02.2022, wurde römisch 40 schuldig gesprochen und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter einer Bestimmung von einer dreijährigen Probezeit nachgesehen. Die erlittene Haft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, wurde der Freiheitsstrafe angerechnet, sodass der Fremden unmittelbar nach der Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt wurde. Gegen die Verhängung der Schubhaft erhob XXXX durch seine Rechtsvertretung am 18.02.2022 Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft gem. § 22a BFA-VG.Gegen die Verhängung der Schubhaft erhob römisch 40 durch seine Rechtsvertretung am 18.02.2022 Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft gem. Paragraph 22 a, BFA-VG. Der Fremde trat am 18.02.2022, 07:30 Uhr in Hungerstreik und beendete diesen freiwillig 19.02.2022, 16:55 Uhr. Am 22.02.2022 erfolgte die Zustellung eines Mandatsbescheides über die sofortige Entziehung der bisher gewährten (Grund-)Versorgung
Absatz 4 GVG-B an den Fremden.Am 22.02.2022 erfolgte die Zustellung eines Mandatsbescheides über die sofortige Entziehung der bisher gewährten (Grund-)Versorgung
Paragraph 2, Absatz 4 GVG-B an den Fremden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, Zahl: XXXX wurde die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft
Vm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, Zahl: römisch 40 wurde die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Am 06.03.2022 08:00 Uhr, trat der Fremde abermals in Hungerstreik und beendete diesen wiederum freiwillig am 19.03.2022, 10:30 Uhr. Der Fremde trat am 01.04.2022, 06:00 Uhr zum dritten Mal in Hungerstreik und beendete abermals freiwillig am 13.04.2022, 12:00 Uhr; Am 21.04.2022 erging seitens des Bundesamtes, XXXX , eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG an den Fremden, wonach beabsichtigt, dessen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt.Am 21.04.2022 erging seitens des Bundesamtes, römisch 40 , eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG an den Fremden, wonach beabsichtigt, dessen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt. Das HRZ-Verfahren mit Tunesien ist laufend, wobei zuletzt am 10.05.2022 mitgeteilt wurde, dass die Ausstellung des Heimreisezertifikates insgesamt etwa fünf bis sechs Monate in Anspruch nehmen wird. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX mit dem der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 10.02.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, wurde am 24.05.2022 zugestellt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden mit diesem Bescheid nicht erteilt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 mit dem der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 10.02.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, wurde am 24.05.2022 zugestellt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden mit diesem Bescheid nicht erteilt. Vor dem BVwG fand am 31.05.2022 zur GZ.: XXXX eine mündliche Verhandlung hinsichtlich des Schubhaftbescheides des Bundesamtes, Regionaldirektion XXXX vom 02.02.2022, Zl. XXXX , wegen § 22a Abs. 4 BFA-VG statt.Vor dem BVwG fand am 31.05.2022 zur GZ.: römisch 40 eine mündliche Verhandlung hinsichtlich des Schubhaftbescheides des Bundesamtes, Regionaldirektion römisch 40 vom 02.02.2022, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022, GZ.: XXXX wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022, GZ.: römisch 40 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 01.06.2022 wurde der Fremde vom XXXX in das XXXX zur weiteren Anhaltung überstellt.Am 01.06.2022 wurde der Fremde vom römisch 40 in das römisch 40 zur weiteren Anhaltung überstellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX mit dem der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 10.02.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, erwuchs am 08.06.2022 in Rechtskraft. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 mit dem der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 10.02.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, erwuchs am 08.06.2022 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2022, GZ.: XXXX wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2022, GZ.: römisch 40 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 19.07.2022 erfolgte abermals eine Einvernahme des Fremden vor dem Bundesamt im XXXX . Dabei gewährte dieser freiwillig die Durchsicht seines Mobiltelefons. Am 19.07.2022 erfolgte abermals eine Einvernahme des Fremden vor dem Bundesamt im römisch 40 . Dabei gewährte dieser freiwillig die Durchsicht seines Mobiltelefons. Sämtliche am 19.07.2022 erlangten neueren Daten wurden am 20.07.2022 zur Kenntnis und weiteren Veranlassung an die zuständige Fachabteilung zwecks Urgenz und Ergänzung der Daten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates weitergeleitet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2022, GZ.: XXXX wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2022, GZ.: römisch 40 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 27.07.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
4 BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses
GVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Am 27.07.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl römisch 40 eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde
Seitens der zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes wurde zuletzt am 08.08.2022 bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Botschaft urgiert, wobei auch eine Ergänzung der bisher übermittelten Daten vom 19.07.2022 übersendet wurden. Eine abermalige Urgenz bezüglich Heimreisezertifikat an die zuständige Vertretungsbehörde erging am 12.08.2022. Am 19.08.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
4 BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses
GVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Am 19.08.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl römisch 40 eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde
Durch die zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes erfolgte am 08.09.2022 eine Urgenz bei der, für den in Rede stehenden Fremden zuständigen Vertretungsbehörde bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Am 12.09.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
4 BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses
GVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Am 12.09.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl römisch 40 eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde
Wie durch die zuständige Fachabteilung des Bundesamtes mitgeteilt, erfolgte die Übersendung einer Urgenz an die tunesische Vertretungsbehörde zuletzt am 14.09.2022. Laut Rücksprache der zuständigen Fachabteilung am 21.09.2022 mit der tunesischen Vertretungsbehörde, ist do. bisher keine Antwort aus Tunesien eingelangt. Eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates kann jedoch erst nach Antwort der heimatlichen Behörden erfolgen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, GZ.: XXXX wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, GZ.: römisch 40 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 05.10.2022 langte ha. eine E-Mail-Nachricht von der zuständigen Fachabteilung des BFA ein, wonach der in Rede stehende Fremde nunmehr als XXXX , Tunesien von den tunesischen Behörden identifiziert werden konnte. Am 05.10.2022 langte ha. eine E-Mail-Nachricht von der zuständigen Fachabteilung des BFA ein, wonach der in Rede stehende Fremde nunmehr als römisch 40 , Tunesien von den tunesischen Behörden identifiziert werden konnte. Seitens des BFA wurde am 06.10.2022 eine Buchungsanfrage zwecks Rückführung an die zuständige Fachabteilung gestellt. Am 13.10.2022 langte die Buchungsbestätigung für den Flug zwecks Rückführung des Fremden bei der hs. Dienststelle ein. Diese wurde für den 19.11.2022 geplant. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022, XXXX wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022, römisch 40 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 17.11.2022 wurde seitens der tunesischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ im Falle der Erfüllung der Vorgaben des tunesischen Gesundheitsministeriums für die Einreise in Bezug auf COVID 19 bestätigt. XXXX wurde am 17.11.2022 aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung vom XXXX in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. römisch 40 wurde am 17.11.2022 aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung vom römisch 40 in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht. Am 18.11.2022 verweigerte XXXX , sich einem für die Rückführung erforderlichen PCR- bzw. Antigen-Test, zu unterziehen. Am 18.11.2022 verweigerte römisch 40 , sich einem für die Rückführung erforderlichen PCR- bzw. Antigen-Test, zu unterziehen. Die für den 19.11.2022 geplante Außerlandesbringung musste sohin gestoppt werden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2022, XXXX wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2022, römisch 40 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 05.12.2022 langte vom derzeit für Tunesien zuständigen Verbindungsbeamten beim Bundesamt eine elektronische Benachrichtigung ein, wonach mit Erlass des tunesischen Gesundheitsministeriums hinsichtlich Covid-19 mit 01.12.2022 die Vorlagepflicht eines negativen Tests für nicht geimpfte Personen, sowie die Vorlage des Impfpasses für geimpfte Personen, für die Einreise aufgehoben wurde. Von ha. Seite wurde am 05.12.2022 eine Buchungsanfrage zwecks Rückführung an die zuständige Fachabteilung gestellt. Am 06.12.2022 langte die Buchungsbestätigung für den Flug zwecks begleiteter Rückführung des Fremden in der hs. Dienststelle ein. Diese ist für den 10.01.2023 geplant. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2022, XXXX wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2022, römisch 40 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 09.01.2023 erhob XXXX durch seine Rechtsvertretung abermals Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft gem. § 22a BFA-VG.Am 09.01.2023 erhob römisch 40 durch seine Rechtsvertretung abermals Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft gem. Paragraph 22 a, BFA-VG. Zum Sachverhalt: Der Fremden hat durch sein Vorverhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung insgesamt zu respektieren. Genauer wurde der Fremden bereits kurz nach seiner Einreise straffällig, was zur Entziehung der Grundversorgung und somit auch zum Verlust eines festen Wohnsitzes in Österreich führte. Aufgrund der rechtskräftig negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2021 steht dem Fremden auch keine weitere Grundversorgung zu. Auch das Landesgericht XXXX fand, trotz geringer Strafdrohung, bei der Verhängung der Untersuchungshaft in gegenständlichem Fall die Anwendung gelinderer Mittel nicht als zweckmäßig und sah eine massive Flucht- bzw. Begehungsgefahr. Auch das Landesgericht römisch 40 fand, trotz geringer Strafdrohung, bei der Verhängung der Untersuchungshaft in gegenständlichem Fall die Anwendung gelinderer Mittel nicht als zweckmäßig und sah eine massive Flucht- bzw. Begehungsgefahr. Überdies ist der Fremden nicht rückkehrwillig. Er stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz aus rein wirtschaftlichen Gründen. Er machte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft, welche ihn an eine Rückkehr in sein Herkunftsland hindern würde. Bei einer fakultativen Rückkehrberatung am 16.12.2022 war der Fremden nicht rückkehrwillig. Eine selbständige Ausreise des Fremden ist aufgrund des Fehlens der notwenigen Mitteln, als auch eines notwendiges Reisedokument nicht möglich. Der Fremden hatte bei der Einvernahme am 02.02.2022 vorerst angegeben, freiwillig Ausreisen zu wollen, später jedoch ausgeführt, sich nach Italien begeben zu wollen, da er dort schon länger Aufhältig war. Der Fremden nennt gegenüber den österreichischen Behörden verschiedene Identitäten, sodass er schon deswegen nicht als vertrauenswürdig einzustufen ist. XXXX trat bisher drei Mal in Hungerstreik und bezeugt dadurch, dass er nicht gewillt am Verfahren mitzuwirken und sich einer behördlichen Maßnahme zu unterwerfen. Er versucht vielmehr, sich unter Gefährdung der eigenen Gesundheit dieser Maßnahme zu entziehen, obwohl er weiß, dass diese Maßnahme ihm Rahmen einer Beschwerde durch ein unabhängiges Gericht geprüft wurde. Die Hungerstreiks wurden bisher immer freiwillig von ihm beendet. römisch 40 trat bisher drei Mal in Hungerstreik und bezeugt dadurch, dass er nicht gewillt am Verfahren mitzuwirken und sich einer behördlichen Maßnahme zu unterwerfen. Er versucht vielmehr, sich unter Gefährdung der eigenen Gesundheit dieser Maßnahme zu entziehen, obwohl er weiß, dass diese Maßnahme ihm Rahmen einer Beschwerde durch ein unabhängiges Gericht geprüft wurde. Die Hungerstreiks wurden bisher immer freiwillig von ihm beendet. Der Fremden wurde wegen eines Gewaltdeliktes rechtskräftig verurteilt. Genauer wurde er mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (rk. am 01.02.2022). Der Fremden wurde wegen eines Gewaltdeliktes rechtskräftig verurteilt. Genauer wurde er mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (rk. am 01.02.2022). Zusammengefasst muss das Bundesamt davon ausgehen, dass der Fremden jede sich bietende Gelegenheit zum Anlass nehmen werde, sich seiner Abschiebung zu entziehen, zumal der Fremden wie schon bemerkt, auch verschiedene Identitäten gegenüber österreichischen Behörden angab, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und schon in der Vergangenheit laut seinen eigenen Angaben illegal nach Österreich sowohl ein- als auch ausreiste. Eine allfällige Anwendung eines gelinderen Mittels war nach Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht zielführend anzusehen. Aufgrund der bestehenden erheblichen Fluchtgefahr ist die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch nicht als zielführend zu beurteilen, da mit bereits dargelegter ausführlicher Begründung anzunehmen ist, dass sich der Fremde einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird. Er wäre somit für die Behörde nicht greifbar und die Abschiebung undurchführbar. Zu dem am 10.02.2022 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz bestehen Grunde zur Annahme, dass dieser lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, zumal der Fremde bereits im Zuge der Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am 02.02.2022 ausführte, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu können, da er 2018 aus der Armee desertiert sei. Entgegen dieser Aussage führte der Fremde an, 2021 freiwillig von Italien in sein Herkunftsland zurückgekehrt zu sein, obwohl die italienischen Behörden ihn nicht ausreisen lassen wollten. Am 21.04.2022 erging zu diesen Folgeantrag eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG an den Fremden, mit der die Absicht, diesen zurückzuweisen, bekundet wurde. Zu diesem Antrag wurde der Fremde am 16.05.2022 vor dem BFA einvernommen, wobei der Fremde nunmehr angab, seinen Militärdienst 2019 beendet zu haben. Am 21.04.2022 erging zu diesen Folgeantrag eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG an den Fremden, mit der die Absicht, diesen zurückzuweisen, bekundet wurde. Zu diesem Antrag wurde der Fremde am 16.05.2022 vor dem BFA einvernommen, wobei der Fremde nunmehr angab, seinen Militärdienst 2019 beendet zu haben. Am 24.05.2022 wurde der Bescheid, mit dem der Folgeantrag des Fremden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dem Genannten zugestellt. Dieser ablehnende Bescheid erwuchs am 08.06.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft. Im Zuge der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.07.2022 und der Durchsicht des Mobiltelefons des Fremden. Bilder von Ausweisdokumenten des Fremden konnten am Endgerät nicht festgestellt werden. Es konnte jedoch das XXXX -Profil der Verfahrenspartei festgestellt und bildlich gesichert werden. Weiters konnte im Zuge der Einvernahme die Telefonnummer und die genaue Anschrift der Schwester des Fremden festgestellt werden. Ebenso wurde über Aufforderung des Fremden die tunesische ID-Karte von dessen Cousin namens XXXX übersendet und vom einvernehmenden Referenten fotografisch gesichert. Im Zuge der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.07.2022 und der Durchsicht des Mobiltelefons des Fremden. Bilder von Ausweisdokumenten des Fremden konnten am Endgerät nicht festgestellt werden. Es konnte jedoch das römisch 40 -Profil der Verfahrenspartei festgestellt und bildlich gesichert werden. Weiters konnte im Zuge der Einvernahme die Telefonnummer und die genaue Anschrift der Schwester des Fremden festgestellt werden. Ebenso wurde über Aufforderung des Fremden die tunesische ID-Karte von dessen Cousin namens römisch 40 übersendet und vom einvernehmenden Referenten fotografisch gesichert. In der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 bracht der Fremde zusammengefast zum Ausdruck, dass er nicht freiwillig in sein Herkunftsland rückkehren will. Unter dem Hinweis, Österreich von früher
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
den damals gültigen Einreisebestimmungen nach Tunesien wurde versucht einen PCR Test beim BF abzunehmen. Am Vormittag des 18.11.2022, nachdem der BF die Abnahme eines PCR Test verweigert hat, wurde dies entsprechen der Botschaft mitgeteilt, im Hinblick auf die geplante HRZ Abholung am Nachmittag des 18.11.
GB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Vorhaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr, bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Vorhaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr, bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Am 02.02.2022 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung vom BFA niederschriftlich einvernommen und wurde mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022 die Schubhaft über den BF verhängt. Am 10.02.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 10.02.2022 wurde mittels dem BF zur Kenntnis gebrachtem Aktenvermerk festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Erstellung Grund zur Annahme bestehe, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Gegen den Schubhaftbescheid vom 02.02.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde. Mit 18.02.2022 trat der BF in Hungerstreik und beendete diesen am 19.02.2022 freiwillig. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, XXXX , wurde die erhobene Schubhaftbeschwerde
Vm 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, römisch 40 , wurde die erhobene Schubhaftbeschwerde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 06.03.2022 trat der BF abermals in Hungerstreik und beendete diesen freiwillig am 19.03.2022. Am 01.04.2022 trat der BF erneut in Hungerstreik und beendete diesen am 13.04.2022 freiwillig. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.05.2022 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.05.2022 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 27.07.2022, XXXX , 19.08.2022, XXXX , 12.09.2022, XXXX , 10.10.2022, XXXX , 04.11.2022, XXXX , wurde jeweils neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 27.07.2022, römisch 40 , 19.08.2022, römisch 40 , 12.09.2022, römisch 40 , 10.10.2022, römisch 40 , 04.11.2022, römisch 40 , wurde jeweils neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 17.11.2022 wurde seitens der Tunesischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ im Falle der Erfüllung der Vorgaben des tunesischen Gesundheitsministeriums für die Einreise in Bezug auf COVID 19 bestätigt. Am 18.11.2022 weigerte sich der BF, sich einem für die Rückführung erforderlichen PCR- bzw. Antigentest, zu unterziehen. Die für den 19.11.2022 geplante Außerlandesbringung musste sohin gestoppt werden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 05.12.2022 langte von den tunesischen Behörden die Benachrichtigung ein, wonach mit Erlass des tunesischen Gesundheitsministeriums hinsichtlich Covid-19 mit 01.12.2022 die Vorlagepflicht eines negativen Tests für nicht geimpfte Personen - sowie die Vorlage des Impfpasses für geimpfte Personen - für die Einreise aufgehoben wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2022, XXXX , wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2022, römisch 40 , wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Festzuhalten ist, dass sich der BF während der Anhaltung in Schubhaft mehrmals im Hungerstreik befand. Er stellte aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er stellte diesen in Verzögerungsabsicht. Der BF verwendete mehrere Aliasidentitäten. Das BFA leitete rechtzeitig ein HRZ-Verfahren mit Tunesien ein. Die belangte Behörde urgierte mehrmals bei der zuständigen Botschaft bezüglich der Ausstellung des Heimreisezertifikates. Am 19.07.2022 erfolgte abermals eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gewährte der BF freiwillig die Durchsicht seines Mobiltelefons. Sämtliche dadurch erhaltenen Daten wurden für die Urgenz und Ergänzung der Daten zur Erlangung des HRZ an die Tunesische Botschaft weitergeleitet. Mit 05.10.2022 langte die Bestätigung aus Tunesien ein, wonach der BF als XXXX , Staatsangehöriger Tunesien, identifiziert wurde. Nach positiver Identifizierung wurde die Ausstellung eines HRZ seitens der tunesischen Vertretungsbehörde in Österreich in Aussicht gestellt. Die Rückführung des BF war für den 19.11.2022 geplant. Diese konnte aufgrund der Weigerung des BF, sich einem PCR- oder Antigentest zu unterziehen, nicht stattfinden. Dass die für den 10.01.2023 geplante Abschiebung des BF scheiterte, lag in der Sphäre der Tunesischen Botschaft, es lag keine Einreisegenehmigung vor. Es fanden im Jahr 2022 Abschiebungen nach Tunesien statt. HRZ wurden ausgestellt. Auch im Jahr 2023 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt zwei HRZ ausgestellt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 wurde durch den Zeugen des BFA ausgeführt, dass es seitens der Tunesischen Botschaft eine schriftliche Zusage zur HRZ-Ausstellung - im Zeitraum von 25.01.2023 bis 27.01.2023 - für den BF gibt. Der Zeuge ging davon aus, dass dieses HRZ aufgrund der Priorität des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgestellt werden wird. Von einer Überstellung des BF nach Tunesien Ende Jänner 2023 war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen.Mit 05.10.2022 langte die Bestätigung aus Tunesien ein, wonach der BF als römisch 40 , Staatsangehöriger Tunesien, identifiziert wurde. Nach positiver Identifizierung wurde die Ausstellung eines HRZ seitens der tunesischen Vertretungsbehörde in Österreich in Aussicht gestellt. Die Rückführung des BF war für den 19.11.2022 geplant. Diese konnte aufgrund der Weigerung des BF, sich einem PCR- oder Antigentest zu unterziehen, nicht stattfinden. Dass die für den 10.01.2023 geplante Abschiebung des BF scheiterte, lag in der Sphäre der Tunesischen Botschaft, es lag keine Einreisegenehmigung vor. Es fanden im Jahr 2022 Abschiebungen nach Tunesien statt. HRZ wurden ausgestellt. Auch im Jahr 2023 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt zwei HRZ ausgestellt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 wurde durch den Zeugen des BFA ausgeführt, dass es seitens der Tunesischen Botschaft eine schriftliche Zusage zur HRZ-Ausstellung - im Zeitraum von 25.01.2023 bis 27.01.2023 - für den BF gibt. Der Zeuge ging davon aus, dass dieses HRZ aufgrund der Priorität des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgestellt werden wird. Von einer Überstellung des BF nach Tunesien Ende Jänner 2023 war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Der BF war in Österreich in keiner Form sozial integriert und verfügte über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. In Österreich leben Verwandte des BF, zu denen jedoch kein Kontakt bestand. Der BF war mittellos. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Es war im Falle der Entlassung des BF aus der Schubhaft damit zu rechnen, dass der BF mit maßgeblicher, hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen wird bzw. sich in einen anderen europäischen Staat begeben wird, um sich der Rückführung nach Tunesien zu entziehen. Der BF war nicht vertrauenswürdig. Der BF litt unter einer XXXX . Der BF wurde am 11.01.2023 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Im Befund und Gutachten vom 11.01.2023 wurde festgehalten, dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, psychopathologisch fand sich ein stabiles Zustandsbild. Im Befund und Gutachten vom 12.01.2023 wurde festgestellt, dass der BF in einem guten Allgemeinzustand und somit haft- und vernehmungsfähig ist. Der BF war haft- und verhandlungsfähig. Der BF nahm in Schubhaft Medikamente ein und hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter weiterer medizinischer Versorgung.Der BF litt unter einer römisch 40 . Der BF wurde am 11.01.2023 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Im Befund und Gutachten vom 11.01.2023 wurde festgehalten, dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, psychopathologisch fand sich ein stabiles Zustandsbild. Im Befund und Gutachten vom 12.01.2023 wurde festgestellt, dass der BF in einem guten Allgemeinzustand und somit haft- und vernehmungsfähig ist. Der BF war haft- und verhandlungsfähig. Der BF nahm in Schubhaft Medikamente ein und hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter weiterer medizinischer Versorgung. Der BF befand sich von 02.02.2022 bis 27.01.2023 in Schubhaft. Der BF wurde am 27.01.2023 nach Tunesien abgeschoben. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des BF sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2023. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Beweis wurde auch erhoben durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in das Grundversorgungsinformationssystem. Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Haft- und Vernehmungsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.01.2023. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Medikamenteneinnahme ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem Befund und Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.01.2023. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft., Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Haft- und Vernehmungsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.01.2023. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Medikamenteneinnahme ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem Befund und Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.01.2023. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. Der fremdenrechtliche Status des BF - durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einem einjährigen Einreiseverbot verbunden ist - ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Substanziierte Anhaltspunkte, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügen sollte, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Österreich gründen sich auf dessen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung ( XXXX ). Dass der BF in Österreich keinem legalen Erwerb nachging, gründet sich ebenso auf dessen diesbezüglichen Angaben ( XXXX ). Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Substanziierte Anhaltspunkte, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügen sollte, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Österreich gründen sich auf dessen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung ( römisch 40 ). Dass der BF in Österreich keinem legalen Erwerb nachging, gründet sich ebenso auf dessen diesbezüglichen Angaben ( römisch 40 ). Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage, der Stellungnahme des BFA vom 09.01.2023 sowie der Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023. Die Feststellung betreffend schriftlicher Zusage zur HRZ-Ausstellung - im Zeitraum von 25.01.2023 bis 27.01.2023 - für den BF ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023. Die Überstellung des BF am 27.01.2023 nach Tunesien ergibt sich aus der Anhaltedatei. 3. Rechtliche Beurteilung, 3. Rechtliche Beurteilung Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.