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{'item': 'W140 2251871-13'}

Obsah (20)§ 22aArt. 133§ 43§ 76§ 68§ 57§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 2§ 29Art. 130§ 13§ 67§§ 52a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW140 2251871-13 Spruch, W140 2251871-13/22E Schriftliche Ausfertigung des am 12.01.2023 mündlich verkündeten Erke

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs 2a idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.A)

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 04.11.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.12.2021 wurde der BF festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 23.12.2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befand sich vom 22.12.2021 bis 01.02.2022 in Untersuchungshaft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.02.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde

§ 43Abs. 1 St

GB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Vorhaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr, bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Vorhaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr, bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Am 02.02.2022 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung vom BFA niederschriftlich einvernommen und wurde mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022 die Schubhaft über den BF verhängt. Am 10.02.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 10.02.2022 wurde mittels dem BF zur Kenntnis gebrachtem Aktenvermerk festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Erstellung Grund zur Annahme bestehe, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Gegen den Schubhaftbescheid vom 02.02.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde. Mit 18.02.2022 trat der BF in Hungerstreik und beendete diesen am 19.02.2022 freiwillig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 25.02.2022, XXXX , wurde die erhobene Schubhaftbeschwerde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 25.02.2022, römisch 40 , wurde die erhobene Schubhaftbeschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 06.03.2022 trat der BF abermals in Hungerstreik und beendete diesen freiwillig am 19.03.2022. Am 01.04.2022 trat der BF erneut in Hungerstreik und beendete diesen am 13.04.2022 freiwillig. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.05.2022 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.05.2022 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 27.07.2022, XXXX , 19.08.2022, XXXX , 12.09.2022, XXXX , 10.10.2022, XXXX , 04.11.2022, XXXX , wurde jeweils neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 27.07.2022, römisch 40 , 19.08.2022, römisch 40 , 12.09.2022, römisch 40 , 10.10.2022, römisch 40 , 04.11.2022, römisch 40 , wurde jeweils neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 17.11.2022 wurde seitens der Tunesischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) im Falle der Erfüllung der Vorgaben des tunesischen Gesundheitsministeriums für die Einreise in Bezug auf COVID 19 bestätigt. Am 18.11.2022 weigerte sich der BF, sich einem für die Rückführung erforderlichen PCR- bzw. Antigentest, zu unterziehen. Die für den 19.11.2022 geplante Außerlandesbringung musste sohin gestoppt werden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist., Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 05.12.2022 langte von den tunesischen Behörden die Benachrichtigung ein, wonach mit Erlass des tunesischen Gesundheitsministeriums hinsichtlich Covid-19 mit 01.12.2022 die Vorlagepflicht eines negativen Tests für nicht geimpfte Personen - sowie die Vorlage des Impfpasses für geimpfte Personen - für die Einreise aufgehoben wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2022, XXXX , wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2022, römisch 40 , wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Schriftsatz vom 08.01.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 26.02.2022 (ausgenommen der Tage der amtswegigen Haftüberprüfungen). Das BFA erstattete am 09.01.2023 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „Zur anhängigen Schubhaftbeschwerde vom 08.01.2022 erlaubt sich das BFA, folgende Stellungnahme abzugeben. Verfahrensgang: Der Fremde reiste spätestens am 04.11.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wobei er angab, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und tunesischer Staatangehöriger zu sein. Der Fremde reiste spätestens am 04.11.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wobei er angab, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und tunesischer Staatangehöriger zu sein. Am 22.12.2021, um 00:10 Uhr, also kurz nach seiner Einreise, wurde der Fremde im Grundversorgungsquartier wegen Gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung von Beamten der Österreichischen Bundespolizei wegen Gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung festgenommen und nach Rücksprache der zuständigen Staatsanwaltschaft in die JA XXXX eingeliefert. Am 22.12.2021, um 00:10 Uhr, also kurz nach seiner Einreise, wurde der Fremde im Grundversorgungsquartier wegen Gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung von Beamten der Österreichischen Bundespolizei wegen Gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung festgenommen und nach Rücksprache der zuständigen Staatsanwaltschaft in die JA römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX , vom 23.12.2021 wurde über den Fremden wegen §§ 107 Abs 1 und 2, 125 StGB die Untersuchungshaft verhängt, da er einen Mitbewohner des Grundversorgungsquartiers gefährlich mit dem Tod bedroht hatte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er zur Verdeutlichung seiner Aussage eine Gabel, an der er zuvor einen Zacken umgebogen hat, in der Hand hielt. Zudem schlug der Fremde mit der Faust gegen eine Wand und beschädigte diese dadurch. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 , vom 23.12.2021 wurde über den Fremden wegen Paragraphen 107, Absatz eins und 2, 125 StGB die Untersuchungshaft verhängt, da er einen Mitbewohner des Grundversorgungsquartiers gefährlich mit dem Tod bedroht hatte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er zur Verdeutlichung seiner Aussage eine Gabel, an der er zuvor einen Zacken umgebogen hat, in der Hand hielt. Zudem schlug der Fremde mit der Faust gegen eine Wand und beschädigte diese dadurch. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 27.12.2021 wurde der sich auf rein wirtschaftliche Gründe stützende Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 04.11.2021, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig ist.

§ 55Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 26.01.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom 27.12.2021 wurde der sich auf rein wirtschaftliche Gründe stützende Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 04.11.2021, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 26.01.2022 in Rechtskraft. Am 31.01.2022 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Botschaft eingeleitet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX - 20, vom 01.02.2022, wurde XXXX schuldig gesprochen und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde

§ 43Abs 1 St

GB unter einer Bestimmung von einer dreijährigen Probezeit nachgesehen. Die erlittene Haft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, wurde der Freiheitsstrafe angerechnet, sodass der Fremden unmittelbar nach der Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 - 20, vom 01.02.2022, wurde römisch 40 schuldig gesprochen und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter einer Bestimmung von einer dreijährigen Probezeit nachgesehen. Die erlittene Haft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, wurde der Freiheitsstrafe angerechnet, sodass der Fremden unmittelbar nach der Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt wurde. Gegen die Verhängung der Schubhaft erhob XXXX durch seine Rechtsvertretung am 18.02.2022 Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft gem. § 22a BFA-VG.Gegen die Verhängung der Schubhaft erhob römisch 40 durch seine Rechtsvertretung am 18.02.2022 Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft gem. Paragraph 22 a, BFA-VG. Der Fremde trat am 18.02.2022, 07:30 Uhr in Hungerstreik und beendete diesen freiwillig 19.02.2022, 16:55 Uhr. Am 22.02.2022 erfolgte die Zustellung eines Mandatsbescheides über die sofortige Entziehung der bisher gewährten (Grund-)Versorgung

§ 2

Absatz 4 GVG-B an den Fremden.Am 22.02.2022 erfolgte die Zustellung eines Mandatsbescheides über die sofortige Entziehung der bisher gewährten (Grund-)Versorgung

Paragraph 2, Absatz 4 GVG-B an den Fremden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, Zahl: XXXX wurde die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, Zahl: römisch 40 wurde die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Am 06.03.2022 08:00 Uhr, trat der Fremde abermals in Hungerstreik und beendete diesen wiederum freiwillig am 19.03.2022, 10:30 Uhr. Der Fremde trat am 01.04.2022, 06:00 Uhr zum dritten Mal in Hungerstreik und beendete abermals freiwillig am 13.04.2022, 12:00 Uhr; Am 21.04.2022 erging seitens des Bundesamtes, XXXX , eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG an den Fremden, wonach beabsichtigt, dessen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt.Am 21.04.2022 erging seitens des Bundesamtes, römisch 40 , eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG an den Fremden, wonach beabsichtigt, dessen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt. Das HRZ-Verfahren mit Tunesien ist laufend, wobei zuletzt am 10.05.2022 mitgeteilt wurde, dass die Ausstellung des Heimreisezertifikates insgesamt etwa fünf bis sechs Monate in Anspruch nehmen wird. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX mit dem der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 10.02.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, wurde am 24.05.2022 zugestellt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden mit diesem Bescheid nicht erteilt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 mit dem der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 10.02.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, wurde am 24.05.2022 zugestellt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Fremden mit diesem Bescheid nicht erteilt. Vor dem BVwG fand am 31.05.2022 zur GZ.: XXXX eine mündliche Verhandlung hinsichtlich des Schubhaftbescheides des Bundesamtes, Regionaldirektion XXXX vom 02.02.2022, Zl. XXXX , wegen § 22a Abs. 4 BFA-VG statt.Vor dem BVwG fand am 31.05.2022 zur GZ.: römisch 40 eine mündliche Verhandlung hinsichtlich des Schubhaftbescheides des Bundesamtes, Regionaldirektion römisch 40 vom 02.02.2022, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022, GZ.: XXXX wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022, GZ.: römisch 40 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 01.06.2022 wurde der Fremde vom XXXX in das XXXX zur weiteren Anhaltung überstellt.Am 01.06.2022 wurde der Fremde vom römisch 40 in das römisch 40 zur weiteren Anhaltung überstellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX mit dem der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 10.02.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, erwuchs am 08.06.2022 in Rechtskraft. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 mit dem der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 10.02.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, erwuchs am 08.06.2022 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2022, GZ.: XXXX wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2022, GZ.: römisch 40 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 19.07.2022 erfolgte abermals eine Einvernahme des Fremden vor dem Bundesamt im XXXX . Dabei gewährte dieser freiwillig die Durchsicht seines Mobiltelefons. Am 19.07.2022 erfolgte abermals eine Einvernahme des Fremden vor dem Bundesamt im römisch 40 . Dabei gewährte dieser freiwillig die Durchsicht seines Mobiltelefons. Sämtliche am 19.07.2022 erlangten neueren Daten wurden am 20.07.2022 zur Kenntnis und weiteren Veranlassung an die zuständige Fachabteilung zwecks Urgenz und Ergänzung der Daten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates weitergeleitet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2022, GZ.: XXXX wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2022, GZ.: römisch 40 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 27.07.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses

§ 29Abs 2 Vw

GVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Am 27.07.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl römisch 40 eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Seitens der zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes wurde zuletzt am 08.08.2022 bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Botschaft urgiert, wobei auch eine Ergänzung der bisher übermittelten Daten vom 19.07.2022 übersendet wurden. Eine abermalige Urgenz bezüglich Heimreisezertifikat an die zuständige Vertretungsbehörde erging am 12.08.2022. Am 19.08.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses

§ 29Abs 2 Vw

GVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Am 19.08.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl römisch 40 eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Durch die zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes erfolgte am 08.09.2022 eine Urgenz bei der, für den in Rede stehenden Fremden zuständigen Vertretungsbehörde bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Am 12.09.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses

§ 29Abs 2 Vw

GVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Am 12.09.2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl römisch 40 eine mündliche Verhandlung anberaumt zwecks amtswegiger Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die Verkündigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG durch den Verhandlungsrichter indem festgestellt wurde, dass um Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Wie durch die zuständige Fachabteilung des Bundesamtes mitgeteilt, erfolgte die Übersendung einer Urgenz an die tunesische Vertretungsbehörde zuletzt am 14.09.2022. Laut Rücksprache der zuständigen Fachabteilung am 21.09.2022 mit der tunesischen Vertretungsbehörde, ist do. bisher keine Antwort aus Tunesien eingelangt. Eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates kann jedoch erst nach Antwort der heimatlichen Behörden erfolgen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, GZ.: XXXX wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, GZ.: römisch 40 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 05.10.2022 langte ha. eine E-Mail-Nachricht von der zuständigen Fachabteilung des BFA ein, wonach der in Rede stehende Fremde nunmehr als XXXX , Tunesien von den tunesischen Behörden identifiziert werden konnte. Am 05.10.2022 langte ha. eine E-Mail-Nachricht von der zuständigen Fachabteilung des BFA ein, wonach der in Rede stehende Fremde nunmehr als römisch 40 , Tunesien von den tunesischen Behörden identifiziert werden konnte. Seitens des BFA wurde am 06.10.2022 eine Buchungsanfrage zwecks Rückführung an die zuständige Fachabteilung gestellt. Am 13.10.2022 langte die Buchungsbestätigung für den Flug zwecks Rückführung des Fremden bei der hs. Dienststelle ein. Diese wurde für den 19.11.2022 geplant. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022, XXXX wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022, römisch 40 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 17.11.2022 wurde seitens der tunesischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ im Falle der Erfüllung der Vorgaben des tunesischen Gesundheitsministeriums für die Einreise in Bezug auf COVID 19 bestätigt. XXXX wurde am 17.11.2022 aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung vom XXXX in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. römisch 40 wurde am 17.11.2022 aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung vom römisch 40 in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht. Am 18.11.2022 verweigerte XXXX , sich einem für die Rückführung erforderlichen PCR- bzw. Antigen-Test, zu unterziehen. Am 18.11.2022 verweigerte römisch 40 , sich einem für die Rückführung erforderlichen PCR- bzw. Antigen-Test, zu unterziehen. Die für den 19.11.2022 geplante Außerlandesbringung musste sohin gestoppt werden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2022, XXXX wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2022, römisch 40 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 05.12.2022 langte vom derzeit für Tunesien zuständigen Verbindungsbeamten beim Bundesamt eine elektronische Benachrichtigung ein, wonach mit Erlass des tunesischen Gesundheitsministeriums hinsichtlich Covid-19 mit 01.12.2022 die Vorlagepflicht eines negativen Tests für nicht geimpfte Personen, sowie die Vorlage des Impfpasses für geimpfte Personen, für die Einreise aufgehoben wurde. Von ha. Seite wurde am 05.12.2022 eine Buchungsanfrage zwecks Rückführung an die zuständige Fachabteilung gestellt. Am 06.12.2022 langte die Buchungsbestätigung für den Flug zwecks begleiteter Rückführung des Fremden in der hs. Dienststelle ein. Diese ist für den 10.01.2023 geplant. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2022, XXXX wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2022, römisch 40 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 09.01.2023 erhob XXXX durch seine Rechtsvertretung abermals Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft gem. § 22a BFA-VG.Am 09.01.2023 erhob römisch 40 durch seine Rechtsvertretung abermals Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft gem. Paragraph 22 a, BFA-VG. Zum Sachverhalt: Der Fremden hat durch sein Vorverhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung insgesamt zu respektieren. Genauer wurde der Fremden bereits kurz nach seiner Einreise straffällig, was zur Entziehung der Grundversorgung und somit auch zum Verlust eines festen Wohnsitzes in Österreich führte. Aufgrund der rechtskräftig negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2021 steht dem Fremden auch keine weitere Grundversorgung zu. Auch das Landesgericht XXXX fand, trotz geringer Strafdrohung, bei der Verhängung der Untersuchungshaft in gegenständlichem Fall die Anwendung gelinderer Mittel nicht als zweckmäßig und sah eine massive Flucht- bzw. Begehungsgefahr. Auch das Landesgericht römisch 40 fand, trotz geringer Strafdrohung, bei der Verhängung der Untersuchungshaft in gegenständlichem Fall die Anwendung gelinderer Mittel nicht als zweckmäßig und sah eine massive Flucht- bzw. Begehungsgefahr. Überdies ist der Fremden nicht rückkehrwillig. Er stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz aus rein wirtschaftlichen Gründen. Er machte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft, welche ihn an eine Rückkehr in sein Herkunftsland hindern würde. Bei einer fakultativen Rückkehrberatung am 16.12.2022 war der Fremden nicht rückkehrwillig. Eine selbständige Ausreise des Fremden ist aufgrund des Fehlens der notwenigen Mitteln, als auch eines notwendiges Reisedokument nicht möglich. Der Fremden hatte bei der Einvernahme am 02.02.2022 vorerst angegeben, freiwillig Ausreisen zu wollen, später jedoch ausgeführt, sich nach Italien begeben zu wollen, da er dort schon länger Aufhältig war. Der Fremden nennt gegenüber den österreichischen Behörden verschiedene Identitäten, sodass er schon deswegen nicht als vertrauenswürdig einzustufen ist. XXXX trat bisher drei Mal in Hungerstreik und bezeugt dadurch, dass er nicht gewillt am Verfahren mitzuwirken und sich einer behördlichen Maßnahme zu unterwerfen. Er versucht vielmehr, sich unter Gefährdung der eigenen Gesundheit dieser Maßnahme zu entziehen, obwohl er weiß, dass diese Maßnahme ihm Rahmen einer Beschwerde durch ein unabhängiges Gericht geprüft wurde. Die Hungerstreiks wurden bisher immer freiwillig von ihm beendet. römisch 40 trat bisher drei Mal in Hungerstreik und bezeugt dadurch, dass er nicht gewillt am Verfahren mitzuwirken und sich einer behördlichen Maßnahme zu unterwerfen. Er versucht vielmehr, sich unter Gefährdung der eigenen Gesundheit dieser Maßnahme zu entziehen, obwohl er weiß, dass diese Maßnahme ihm Rahmen einer Beschwerde durch ein unabhängiges Gericht geprüft wurde. Die Hungerstreiks wurden bisher immer freiwillig von ihm beendet. Der Fremden wurde wegen eines Gewaltdeliktes rechtskräftig verurteilt. Genauer wurde er mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (rk. am 01.02.2022). Der Fremden wurde wegen eines Gewaltdeliktes rechtskräftig verurteilt. Genauer wurde er mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (rk. am 01.02.2022). Zusammengefasst muss das Bundesamt davon ausgehen, dass der Fremden jede sich bietende Gelegenheit zum Anlass nehmen werde, sich seiner Abschiebung zu entziehen, zumal der Fremden wie schon bemerkt, auch verschiedene Identitäten gegenüber österreichischen Behörden angab, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und schon in der Vergangenheit laut seinen eigenen Angaben illegal nach Österreich sowohl ein- als auch ausreiste. Eine allfällige Anwendung eines gelinderen Mittels war nach Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht zielführend anzusehen. Aufgrund der bestehenden erheblichen Fluchtgefahr ist die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch nicht als zielführend zu beurteilen, da mit bereits dargelegter ausführlicher Begründung anzunehmen ist, dass sich der Fremde einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird. Er wäre somit für die Behörde nicht greifbar und die Abschiebung undurchführbar. Zu dem am 10.02.2022 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz bestehen Grunde zur Annahme, dass dieser lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, zumal der Fremde bereits im Zuge der Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am 02.02.2022 ausführte, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu können, da er 2018 aus der Armee desertiert sei. Entgegen dieser Aussage führte der Fremde an, 2021 freiwillig von Italien in sein Herkunftsland zurückgekehrt zu sein, obwohl die italienischen Behörden ihn nicht ausreisen lassen wollten. Am 21.04.2022 erging zu diesen Folgeantrag eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG an den Fremden, mit der die Absicht, diesen zurückzuweisen, bekundet wurde. Zu diesem Antrag wurde der Fremde am 16.05.2022 vor dem BFA einvernommen, wobei der Fremde nunmehr angab, seinen Militärdienst 2019 beendet zu haben. Am 21.04.2022 erging zu diesen Folgeantrag eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG an den Fremden, mit der die Absicht, diesen zurückzuweisen, bekundet wurde. Zu diesem Antrag wurde der Fremde am 16.05.2022 vor dem BFA einvernommen, wobei der Fremde nunmehr angab, seinen Militärdienst 2019 beendet zu haben. Am 24.05.2022 wurde der Bescheid, mit dem der Folgeantrag des Fremden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dem Genannten zugestellt. Dieser ablehnende Bescheid erwuchs am 08.06.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft. Im Zuge der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.07.2022 und der Durchsicht des Mobiltelefons des Fremden. Bilder von Ausweisdokumenten des Fremden konnten am Endgerät nicht festgestellt werden. Es konnte jedoch das XXXX -Profil der Verfahrenspartei festgestellt und bildlich gesichert werden. Weiters konnte im Zuge der Einvernahme die Telefonnummer und die genaue Anschrift der Schwester des Fremden festgestellt werden. Ebenso wurde über Aufforderung des Fremden die tunesische ID-Karte von dessen Cousin namens XXXX übersendet und vom einvernehmenden Referenten fotografisch gesichert. Im Zuge der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.07.2022 und der Durchsicht des Mobiltelefons des Fremden. Bilder von Ausweisdokumenten des Fremden konnten am Endgerät nicht festgestellt werden. Es konnte jedoch das römisch 40 -Profil der Verfahrenspartei festgestellt und bildlich gesichert werden. Weiters konnte im Zuge der Einvernahme die Telefonnummer und die genaue Anschrift der Schwester des Fremden festgestellt werden. Ebenso wurde über Aufforderung des Fremden die tunesische ID-Karte von dessen Cousin namens römisch 40 übersendet und vom einvernehmenden Referenten fotografisch gesichert. In der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 bracht der Fremde zusammengefast zum Ausdruck, dass er nicht freiwillig in sein Herkunftsland rückkehren will. Unter dem Hinweis, Österreich von früher

(2015)zu kennen, deutet der Fremde an, notfalls auch illegal im Bundesgebiet zu bleiben und seinen Sohn nach Österreich holen zu wollen. Durch diese Aussage des Fremden ist eindeutig eine Fluchtgefahr bzw. die Gefahr des Untertauchens zu erkennen, weshalb auch kein gelinderes Mittel möglich und die weitere Anhaltung dringend geboten ist. Durch Interpol-Abfragen am
  1. und 11.08.2022 konnten keine neueren Erkenntnisse zu der in Rede stehenden Person erlangt werden. Auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.08.2022 lässt der Fremde abermals durch seine Ausführungen erkennen, die österreichische Rechtsordnung nicht anzuerkennen, indem er meinte, nicht von einem österreichischen Gericht verurteilt, sondern freigesprochen worden zu sein. Bei der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.09.2022 bekräftigte der Fremde nicht nach Tunesien zurückkehren, sondern seinen Sohn nach Österreich wegen einer Operation holen zu wollen. Zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wird festgehalten, dass aufgrund der strafrechtlichen Delinquenz des Fremden einerseits gem. Judikatur des VwGH das öffentliche Interesse an seiner raschen Außerlandesbringung als maßgeblich vergrößert anzusehen ist. Nach positiver Identifizierung wurde nunmehr die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der tunesischen Vertretungsbehörde in Österreich in Aussicht gestellt. Die Rückführung des Fremden war für den 19.11.2022 geplant. Diese konnte aufgrund der Weigerung des Fremden, sich einem PCR- oder Antigen-Test zu unterziehen, nicht stattfinden. Nach der Änderung der Einreisebestimmungen in Bezug auf Covid-19 durch die tunesischen Behörden ist eine begleitete Rückführung des Fremden abermals für 10.01.2023 festgesetzt. Die Schubhaft ist für eine Abschiebung notwendig, der Termin - 10.01.2023 - dafür steht fest. Der Fremde hat bisher im Verfahren nicht mitgewirkt und wiederholt zum Ausdruck gebracht, nicht in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen. Dies manifestierte er zuletzt durch die Verweigerung des damals notwendigen PCR- bzw. Antigen-Tests. Die weitere Anhaltung ist verhältnismäßig und hätte durch entsprechende Mitwirkung des Fremden jederzeit verkürzt werden könnten. Abschließend ergeht seitens des Bundesamtes das höfliche Ersuchen im Falle einer mündlichen Verhandlung vor dem do. Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt eine Teilnahme an der Verhandlung auf dem Wege der elektronischen Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Das Ansuchen ergeht mangels eines Standortes des Bundesverwaltungsgerichts am hs. Dienstort im Hinblick auf die Vermeidung längerer An- und Abreisezeiten. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
  2. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
  2. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…) Der im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft im PAZ XXXX .“Der im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft im PAZ römisch 40 .“ Am 12.01.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der der BF im Beisein seiner Vertreterin sowie das BFA teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde Folgendes ausgeführt: „R an BF: Wieso haben Sie im November die COVID-Testung (PCR/Antigentest) verweigert? BF: Ich habe es deswegen abgelehnt, weil ich weiß, dass es am Samstag keinen Flug gibt. Es waren noch sechs Personen –Tunesier –die am Samstag einen Test gemacht haben. Diese sind nicht nach Tunesien gekommen, sondern ganz wo anders hin. R an BF: Wieso haben Sie im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag gestellt? BF: Ich habe das deshalb gemacht, weil ich sicher gehen wollte, dass ich in Österreich bleiben kann, wenn ich entlassen werde. Das war aber glaube ich ein Fehler. R An BF: Wieso verwendeten Sie Aliasidentitäten? BF: Es war so, dass sehr viele Leute mich davor gewahrt haben meinen echten Namen bekannt zu geben und deshalb habe ich einen Aliasnamen verwendet. Das war ein großer Fehler und das tut mir sehr leid. Ich habe das gemacht, weil ich den Leuten geglaubt habe. R an BF: Wieso begaben Sie sich mehrfach in den Hungerstreik? BF: Das erste Mal waren es 10 Tage und ich war der Meinung, dass ich entlassen werde und das zweite Mal waren es zwei Tage und das habe ich auch deshalb gemacht, weil ich meine Kleidung/-Sachen aus der Grundversorgung wollte –habe ich aber nicht bekommen. R an BFA: Haben Sie noch etwas vorzubringen? BFA: Laut Anhalteinformation vom 11.
  2. ist der BF viermal Ende Dezember in den Hungerstreik getreten. R an BF: Wieso wollen Sie eigentlich nicht nach Tunesien? BF: Also am
  3. wollte ich zurückfliegen, weil mein Sohn eine Operation erwartet und mein Sohn ist alles für mich. Ich bin auch damit einverstanden am
  4. zurückzufliegen –ich leide psychisch sehr. R: Bezüglich dem übrigen Vorbringen verweise ich auf die letzte Verlängerung des BVwG vom 27.12.
  5. R an BFV: Haben Sie noch etwas vorzubringen? BFV: Zur psychischen Verfassung des BF ist anzumerken, dass die Behörde in den Stellungnahmen bei den amtswegeigenen Haftüberprüfungen zum Großteil auf vermeintliche Verweigerungen oder Verhinderungen von Abschiebungen eingehen, aber jedoch nicht auf die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall. Die psychische Verfassung war bereits im Erkenntnis vom Februar 2022 ein Thema und wurde die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in Bezug auf die zeitnahe Abschiebung als gegeben angenommen. Wie heute auch gezeigt war unabhängig vom Verhalten oder Angaben des BF eine Identifizierung durch das tunesische Innenministerium nicht unter mehrere Monate angeführt –fünf bis sechs oder länger in Einzelfällen –möglich gewesen. Wenn das BFA in den vorangegangenen Stellunghamen als auch heute im ggst. Fall die Asylanträge, den Hungerstreik, die Verweigerung der Unterschrift betont, ist dazu anzumerken, dass gem. § 33 Abs. 5 BFA-VG Tunesien zu den sicheren Herkunftstaaten zählt und die Übertragung der Personenbezogenen Daten an den Herkunfststaat nicht gebunden ist. Im Hinblick auf den Hungerstreik oder den verweigerten Unterschiften führt das BFA nicht aus, wie diese konkret die Identifizierung, Ausstellung des HRZ und die Effektuierung der Abschiebung im ggst. Fall verhindert. Das BFA führt an, dass es ein gesteigertes Interesse an der Abschiebung im ggst. Fall gibt ohne in der Stellungnahme die konkreten Kriterien diesbezüglich anzuführen. Die Erfahrungswerte des Zeugen in der heutigen Verhandlung zeichnen jedenfalls nicht das Bild einer gesicherten HRZ Ausstellung trotz Zusage durch die tunesische Botschaft. Auch wenn der BF im vorgelegten Mail vom
  6. Jänner namentlich erwähnt wird, führte der Zeuge selbst an, dass dies zwar selten passiert, es dennoch nicht sicher gesagt werden kann. Das Mail vom 09.01.2023 zeigte jedenfalls keine schriftliche Zusage im konkreten Fall auf –wie auch der Zeuge selbst anführte. Die Zahlen die heute durch den Zeugen angeführt wurden, zeigen auf, dass letzten Endes nur wenige HRZ ausgestellt werden und wenige Abschiebungen nach Tunesien effektuiert werden. Wobei wie der Zeuge angab bei diesen Abschiebungen zum Teil Personen inkludiert waren, die ein gültiges Reisedokument hatten. Wenn das BFA nach der Aussage des Zeugen anführt, welche Faktoren noch mitreinfließen könnten, ohne jedoch Nachweise hierfür zu haben, ist es gerade in Anbetracht des ggst. Falles, wo der BF über 11 Monate in Schubhaft angehalten wird, jedenfalls nicht der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechend –es wirkt eher als würde die Schubhaft auf Vorrat vergeben werden. Falls die strafrechtliche Verurteilung des BF im ggst. Verfahren als zusätzliche Argumentation für die Anhaltung in Schubhaft vorgebracht wird, ist jedenfalls anzumerken, dass die Schubhaft keine Straf-oder Beugehaft darstellt. In einer Gesamtschau war zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft bereits ersichtlich, dass das Ziel der Schubhaft die Abschiebung, nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen kann und auch nach Ablauf der sechs Monate war die Effektuierung der Abschiebung nicht absehbar. Im Hinblick auf die Abwesenheit der zuständigen Person bei der Botschaft ist anzumerken, dass der Zeuge selbst angeführt hat, dass die Mitarbeiterinnen der tunesischen Botschaft sich an den österreichischen Feiertagen orientieren, somit hätte schon zu einem früheren Zeitpunkt die Abwesenheit des Mitarbeiters der Botschaft in Bezug auf die Flugbuchung vom 10.01 berücksichtig werden. BFV: Zur psychischen Verfassung des BF ist anzumerken, dass die Behörde in den Stellungnahmen bei den amtswegeigenen Haftüberprüfungen zum Großteil auf vermeintliche Verweigerungen oder Verhinderungen von Abschiebungen eingehen, aber jedoch nicht auf die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall. Die psychische Verfassung war bereits im Erkenntnis vom Februar 2022 ein Thema und wurde die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in Bezug auf die zeitnahe Abschiebung als gegeben angenommen. Wie heute auch gezeigt war unabhängig vom Verhalten oder Angaben des BF eine Identifizierung durch das tunesische Innenministerium nicht unter mehrere Monate angeführt –fünf bis sechs oder länger in Einzelfällen –möglich gewesen. Wenn das BFA in den vorangegangenen Stellunghamen als auch heute im ggst. Fall die Asylanträge, den Hungerstreik, die Verweigerung der Unterschrift betont, ist dazu anzumerken, dass gem. Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG Tunesien zu den sicheren Herkunftstaaten zählt und die Übertragung der Personenbezogenen Daten an den Herkunfststaat nicht gebunden ist. Im Hinblick auf den Hungerstreik oder den verweigerten Unterschiften führt das BFA nicht aus, wie diese konkret die Identifizierung, Ausstellung des HRZ und die Effektuierung der Abschiebung im ggst. Fall verhindert. Das BFA führt an, dass es ein gesteigertes Interesse an der Abschiebung im ggst. Fall gibt ohne in der Stellungnahme die konkreten Kriterien diesbezüglich anzuführen. Die Erfahrungswerte des Zeugen in der heutigen Verhandlung zeichnen jedenfalls nicht das Bild einer gesicherten HRZ Ausstellung trotz Zusage durch die tunesische Botschaft. Auch wenn der BF im vorgelegten Mail vom
  7. Jänner namentlich erwähnt wird, führte der Zeuge selbst an, dass dies zwar selten passiert, es dennoch nicht sicher gesagt werden kann. Das Mail vom 09.01.2023 zeigte jedenfalls keine schriftliche Zusage im konkreten Fall auf –wie auch der Zeuge selbst anführte. Die Zahlen die heute durch den Zeugen angeführt wurden, zeigen auf, dass letzten Endes nur wenige HRZ ausgestellt werden und wenige Abschiebungen nach Tunesien effektuiert werden. Wobei wie der Zeuge angab bei diesen Abschiebungen zum Teil Personen inkludiert waren, die ein gültiges Reisedokument hatten. Wenn das BFA nach der Aussage des Zeugen anführt, welche Faktoren noch mitreinfließen könnten, ohne jedoch Nachweise hierfür zu haben, ist es gerade in Anbetracht des ggst. Falles, wo der BF über 11 Monate in Schubhaft angehalten wird, jedenfalls nicht der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechend –es wirkt eher als würde die Schubhaft auf Vorrat vergeben werden. Falls die strafrechtliche Verurteilung des BF im ggst. Verfahren als zusätzliche Argumentation für die Anhaltung in Schubhaft vorgebracht wird, ist jedenfalls anzumerken, dass die Schubhaft keine Straf-oder Beugehaft darstellt. In einer Gesamtschau war zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft bereits ersichtlich, dass das Ziel der Schubhaft die Abschiebung, nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen kann und auch nach Ablauf der sechs Monate war die Effektuierung der Abschiebung nicht absehbar. Im Hinblick auf die Abwesenheit der zuständigen Person bei der Botschaft ist anzumerken, dass der Zeuge selbst angeführt hat, dass die Mitarbeiterinnen der tunesischen Botschaft sich an den österreichischen Feiertagen orientieren, somit hätte schon zu einem früheren Zeitpunkt die Abwesenheit des Mitarbeiters der Botschaft in Bezug auf die Flugbuchung vom 10.01 berücksichtig werden. BFA: Aus Sicht der belangten Behörde ist im konkreten Fall eine HRZ Ausstellung wahrscheinlich. Dies äußert sich insbesondere aus der seltenen schriftlichen Zusage der tunesischen Botschaft, die vorgelegt wurde. Der BF zeigte sich im bisherigen Verfahren nicht rückkehrwillig –setzte auch dementsprechende Maßnahmen, wie Verschleierung der Identität, widerholten Hungerstreik und Verweigerung des PCR Test. Nach § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfällig strafbares Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Das gesteigerte öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung nach Tunesien, resultiert auch aus den derzeit historisch hohen Antragszahlen aus dem sicheren Herkunftsstaaat Tunesien, welche im Regelfall eine geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit in Europa haben. Zu einem geordneten Asyl und Fremdenwesen gehört auch eine glaubwürdige Rückführungspolitik insbesondere hinsichtlich sicherer Herkunftsstaaten. Daraus folgt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Verhältnismäßigkeit einer Anhaltung bis zum zeitnahen nächsten Außerlandesbringungstermin jedenfalls gegeben ist. BFA: Aus Sicht der belangten Behörde ist im konkreten Fall eine HRZ Ausstellung wahrscheinlich. Dies äußert sich insbesondere aus der seltenen schriftlichen Zusage der tunesischen Botschaft, die vorgelegt wurde. Der BF zeigte sich im bisherigen Verfahren nicht rückkehrwillig –setzte auch dementsprechende Maßnahmen, wie Verschleierung der Identität, widerholten Hungerstreik und Verweigerung des PCR Test. Nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfällig strafbares Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Das gesteigerte öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung nach Tunesien, resultiert auch aus den derzeit historisch hohen Antragszahlen aus dem sicheren Herkunftsstaaat Tunesien, welche im Regelfall eine geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit in Europa haben. Zu einem geordneten Asyl und Fremdenwesen gehört auch eine glaubwürdige Rückführungspolitik insbesondere hinsichtlich sicherer Herkunftsstaaten. Daraus folgt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Verhältnismäßigkeit einer Anhaltung bis zum zeitnahen nächsten Außerlandesbringungstermin jedenfalls gegeben ist. R: Der BF befindet sich seit über 11 Monaten in Schubhaft. Das BFA bemühte sich um die Identifizierung und Ausstellung eines HRZ. Der nächste Abschiebetermin ist für 27.01.2023 vorgesehen. Die tunesische Botschaft sagte schriftlich ein HRZ zu. Aufgrund der langen Anhaltung des BF in Schubhaft –unter Einbeziehung seines Gesundheitszustandes –erscheint die Anhaltung bis zum Abschiebetermin zum Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig. Sollte seitens der tunesischen Botschaft jedoch kein HRZ ausgestellt werden, wird mit Ablauf des 28.01.2023 ein gelinderes Mittel angeregt. R an BFA: Wie stehen Sie dazu? BFA: Wenn die HRZ Ausstellung unwahrscheinlich ist, ist eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig.“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ein Zeuge des BFA ( XXXX ) einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ein Zeuge des BFA ( römisch 40 ) einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: „R: Können Sie bitte kurz Ihren Tätigkeitsbereich beschreiben? Z: Ich bin Referent in der XXXX . Zuständig bin ich für die Beschaffung der Heimreisezertifikate bei den Herkunftsländern von nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden. Z: Ich bin Referent in der römisch 40 . Zuständig bin ich für die Beschaffung der Heimreisezertifikate bei den Herkunftsländern von nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden. R: Sind Sie auch für Tunesien zuständig? Z: Unter anderem bin ich auch für Tunesien zuständig. Ich habe das HRZ Verfahren des BF bearbeitet. BFV: Sind Sie alleine zuständig für Tunesien? Z: Es gibt nur einen Hauptverantwortlichen für jedes Land. Es gibt Urlaubsvertretung, diese sind extra vorgesehen. BFV: Das heißt, Sie können Auskunft bezüglich aller Daten und HRZ Verfahren zu Tunesien geben? Z: Ja. R: Wieso konnte die für Dienstag (10.01.2023) geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden? Wer ist dafür verantwortlich? Z: Nach Identifizierung der Person durch die Botschaft, erklärte sich die Botschaft bereit ein HRZ auszustellen nach Flugbuchung, allgemein und auch im ggst. Fall. Die Flugdaten für den 10.01.2022 wurden der Botschaft vorab übermittelt. Laut meinen Kenntnissen muss die Botschaft im Vorfeld eine Einreisegenehmigung von den Behörden in Tunesien einholen. Im gsgt. Fall konnte diese Genehmigung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden, laut Aussage der Botschaft, da der zuständige Mitarbeiter der Botschaft in Kalenderwoche 1 auf Urlaub war. R: War das mit dem Urlaub des Botschaftsmitarbeiters nicht vorher bekannt? Z: Das war mir leider nicht vorher bekannt. Der Mitarbeiter hat mir in der Woche vor Weihnachten telefonisch mitgeteilt – auf meine Nachfrage – dass er in der Zeit zwischen Weihnachten und Silvester als auch die Woche danach, anwesend ist. Er hat sich dann offensichtlich spontan Urlaub genommen. Ein entsprechendes E-Mail darüber hat er mir geschickt. Dieses E-Mail erreichte mich nicht offenkundig aufgrund von Serverproblemen der Botschaft. Das E-Mail erreichte mich erst am Mo, 09.01.
  8. R: Haben Sie das E-Mail heute mit? Z: Ja. Z legt einen Auszug von der E-Mail vor. R: Aus dem E-Mail ist ersichtlich, dass es seitens der Botschaft am 26.12.2022 an XXXX abgeschickt wurde. Dieses E-Mail ging sichtlich nicht bei Ihnen ein. Es wurde am Mo, 09.01.2023 um 10:22 Uhr an den Zeugen übermittelt. Aus dem E-Mail geht hervor, dass der Botschaftsmitarbeiter bis 06.01.2023 nicht da ist. Aus der Korrespondenz geht weiter hervor, dass er um Verschiebung eines Rückführungsfluges auf ein späteres Datum ersucht. In einem anderen Fall wird um weitere Details gebeten. Im Fall der übrigen Fälle, schreibt er: „The Embassy will issue the laissez-passer at the proposed dates“. (E-Mail wird in Kopie zum Akt genommen). R: Aus dem E-Mail ist ersichtlich, dass es seitens der Botschaft am 26.12.2022 an römisch 40 abgeschickt wurde. Dieses E-Mail ging sichtlich nicht bei Ihnen ein. Es wurde am Mo, 09.01.2023 um 10:22 Uhr an den Zeugen übermittelt. Aus dem E-Mail geht hervor, dass der Botschaftsmitarbeiter bis 06.01.2023 nicht da ist. Aus der Korrespondenz geht weiter hervor, dass er um Verschiebung eines Rückführungsfluges auf ein späteres Datum ersucht. In einem anderen Fall wird um weitere Details gebeten. Im Fall der übrigen Fälle, schreibt er: „The Embassy will issue the laissez-passer at the proposed dates“. (E-Mail wird in Kopie zum Akt genommen). Die E-Mail wird der BFV zur Einsicht gegeben. BFV: Betrifft dieses E-Mail den Fall den wir heute verhandeln oder auch andere Fälle? Z: Es betrifft mehrere Rückführungsflüge. Unter anderem auch für einen Flug der heute geht und ein Flug der samstags geplant ist. Für diese Flüge konnte laut Botschaft eine Einreisegenehmigung erlangt werden und es wurden Heimreisezertifikate ausgestellt. Anmerken möchte ich noch die Begriffe Heimreisezertifikat und laissez-passer, sind ident. BFV: Die Einreisebewilligung? Z: Die Einreisebewilligung ist intern von der Botschaft zu beantragen. Konkret für das Datum der geplanten Rückführung. R: Das ist eine interne Botschaftsgeschichte die Beantragung der Einreisebewilligung. Z: Ja. R: Beschreiben Sie bitte das Prozedere zwischen Einreisebewilligung und Heimreisezertifikat. Z: Die Einreisebewilligung wird in der Regel immer erteilt bei rechtzeitiger Beantragung seitens der Botschaft. Dies erfolgt im Zeitraum nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA an die Botschaft und dem Ersuchen um HRZ Ausstellung. BFV: Welche Abteilung mach dann die Flugbuchung? Z: Die Flugbuchung macht die XXXX . Z: Die Flugbuchung macht die römisch 40 . BFV: Im Schnitt, soweit meines Wissens nach –sind es vier bis sechs Wochen vor dem Flug. Dann wird die Flugbuchung von der XXXX weitergeleitet. Sie schicken es an die tunesische Botschaft. Die tunesische Botschaft übermittelt die Daten an die zuständige Behörde im Herkunftsland und die – wie auch immer – schriftlich, erteilen diese Einreisebewilligung für dieses Datum. Das wiederum wird der Botschaft rückübermittelt (BFA bekommt das nicht). Nur im Fall, dass diese Einreisebewilligung vorliegt, wird das HRZ ein bis zwei Tage vor der dem Abschiebedatum ausgestellt (Gültigkeit ein bis drei Tage). Das HRZ wird persönlich von der Botschaft geholt. Wird erst im Moment, wenn der Mitarbeiter des BFA, persönlich in der Botschaft vorspricht, bekannt gegeben, ob die Einreisebewilligung erteilt wird?BFV: Im Schnitt, soweit meines Wissens nach –sind es vier bis sechs Wochen vor dem Flug. Dann wird die Flugbuchung von der römisch 40 weitergeleitet. Sie schicken es an die tunesische Botschaft. Die tunesische Botschaft übermittelt die Daten an die zuständige Behörde im Herkunftsland und die – wie auch immer – schriftlich, erteilen diese Einreisebewilligung für dieses Datum. Das wiederum wird der Botschaft rückübermittelt (BFA bekommt das nicht). Nur im Fall, dass diese Einreisebewilligung vorliegt, wird das HRZ ein bis zwei Tage vor der dem Abschiebedatum ausgestellt (Gültigkeit ein bis drei Tage). Das HRZ wird persönlich von der Botschaft geholt. Wird erst im Moment, wenn der Mitarbeiter des BFA, persönlich in der Botschaft vorspricht, bekannt gegeben, ob die Einreisebewilligung erteilt wird? Z: Das stimmt nicht. Ich bin telefonisch ständig im Austausch mit der Botschaft und auch die Abholung des HRZ wird telefonisch vereinbart. BFV: Was bedeutet „ständig“? Z: Quasi wenn Flüge anstehen, aber auch zur Identifizierung von Personen sowie zum Austausch von Fällen, zwei bis drei Mal in der Woche telefonisch. Nachgefragt: Es ist immer die gleiche Kontaktperson in der Botschaft. Es gibt auch nur eine Person, die dafür in der Botschaft zuständig ist und Heimreisezertifikat ausstellt. Ich möchte noch anmerken, die Vorlaufzeit von vier Wochen, zwischen Flugbuchung und dem Flug selbst, die kann auch verkürzt werden, wie im ggst. Fall. BFA verweist diesbezüglich auf die vorgelegte Buchungsanfrage für den 25.01.
  9. R: Die Buchungsanfrage wird in Kopie zum Akt genommen. Die Buchungsanfrage wird der BFV zur Einsicht gegeben. BFV: Das ist kein Termin der feststeht? Das ist eine Anfrage? BFA: Es handelt sich hierbei um eine Buchungsanfrage. Mangels Mitwirkung des Fremden, muss es sich um eine begleitete Einzelrückführung handeln, um vor Bestätigung müssen auch die Verfügbarkeit der Eskorten und des Fluges abgeklärt werden. Üblicherweise kann eine Bestätigung weniger Werktage erlangt werden. Diese Anfrage wurde am 10.01.2023 gestellt. Es soll nur darstellen, dass die Behörde umgehend jede notwendige Maßnahme setzt um eine ehestmögliche Außerlandesbringung umzusetzen. R: Aus der Buchungsanfrage ist ersichtlich, dass der Zeitraum zwischen 25.01.2023 und 27.01.2023 angefragt wurde. BFA: Diesbezüglich wurde dem BF am heutigen Tage eine entsprechende Information über die bevorstehende Abschiebung zugestellt (notwendig für ein potenzielles Folgeantragsregime). Die Unterschrift der Übernahme des Informationsblattes wurde vom BF verweigert, was wieder auf die mangelnde Mitwirkung schließen lässt. BFV: Falls ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie erst am 09.01.2023 die Information bekommen, dass die zuständige Person bei der Botschaft nicht anwesend war in der KW
  10. Zwischen 24.12.22 und 31.12.22 waren Sie im Urlaub, gab es keine Urlaubsvertretung? Z: Die Urlaubsvertretung war im Bilde über die Flüge. Dadurch dass ich in der KW1 wieder im Büro war, als auch angenommen habe, dass der zuständige Mitarbeiter der tunesischen Botschaft dort wieder anwesend ist, wurde den Erfahrungen nach angenommen, dass hier ausreichend Zeit zur Abklärung besteht. BFA: Ist Weihnachtsurlaub bei Vertretungsbehörden üblich? Z: Durchaus auch, ja. Daher auch die vorherige Abklärung meinerseits. Die Botschaften sind auch in der Regel, während unserer Feiertage geschlossen. BFV: Hat die tunesische Botschaft montags offen? Z: Die Konsularabteilung ist am Montag geschlossen. Der telefonische Kontakt besteht aber teilweise. BFV: Erfolgt eine HRZ Ausstellung? Z: Nein, das wird auch entsprechend bei den Flugbuchungen berücksichtigt. R: Wann wäre dann die HRZ Abholung im ggst. Fall erfolgt? Z: Die Abholung wäre für Dienstagvormittag geplant gewesen. Es bestand aber auch am Montag telefonischer Kontakt. Im Zuge dieses Telefongesprächs klärte sich auf, dass das E-Mail nicht angekommen ist und es keine Einreisegenehmigung gibt. Es wurde noch versucht darauf hinzuwirken bzw. nachzufragen, ob diese noch bis Dienstagvormittag erlangt werden kann. R: Wie ist der aktuelle Stand im HRZ-Verfahren den BF betreffend? Z: Es ist eben eine erneute Buchungsanfrage für den 25.01.2023 erfolgt. Es wurde bereits an die Botschaft herangetreten, ob hierfür ein HRZ ausgestellt werden kann. Die Botschaft hat zugestimmt per E-Mail – dieses E-Mail lege ich vor. R: Aus dem E-Mail geht hervor, dass die Botschaft beabsichtigt ein laissez-passer für den BF im Hinblick auf den Flug am 25.01.2023 auszustellen. „Once we receive the details flight data, you can either send someone ore directly to the Embassy to pick it up starting January 23rd, 2023.“ Die E-Mail wird in Kopie zum Akt genommen. BFV: Schreibt die Botschaft das auch, wenn es noch keine Einreisebewilligung gibt? Z: Üblicherweise wird diese erst nach Vorlage der genauen Flugdaten beantragt. Die Einreisebewilligung selbst, wird in dem Fall höchstwahrscheinlich erteilt. Es geht hier lediglich um die zeitgerechte Beantragung und weniger, ob diese erteilt wird. BFA: Habe ich das richtig verstanden, dass das Fehlen der internen Einreisebewilligung beim letzten Abschiebungsversuch aus der spontanen urlaubsbedingten Abwesenheit der Kontaktperson in der tunesischen Botschaft, resultierte? Z: Ja, ausschließlich. R: Wenn die tunesische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt hätte, wäre es zur Abschiebung gekommen? BFA: Ja. Z: Telefonisch wurde dies Dienstag abgeklärt, dass lediglich aufgrund der fehlenden Zeit kein HRZ ausgestellt wurde und bei einer späteren Buchung die Einreisebewilligung rechtzeitig erfolgen wird und ein HRZ ausgestellt wird. BFV: Wie lange dauert das mit der Einreisebewilligung Ihrer Erfahrung nach? Z: Genau kann ich das nicht sagen, es sind botschaftsinterne Abläufe. Es wurde in der Vergangenheit bereits einmal binnen zwei bis drei Werktagen ausgestellt. BFA: Die Antwort der Botschaft war auch der Grund, warum die nächste Buchungsanfrage sofort am 10.01.2023 erging. R: Sie haben nach der Information der tunesischen Botschaft, dass mehr Zeit benötigt wird, sofort die erneute Buchungsanfrage hinausgegeben. BFA: Ja, so war das. R: Wurde für den BF schon einmal ein HRZ ausgestellt? Z: Nein. BFV: Wie und wann ist die Nichtausstellung des HRZ für den 19.11.2022 erfolgt? Z:

den damals gültigen Einreisebestimmungen nach Tunesien wurde versucht einen PCR Test beim BF abzunehmen. Am Vormittag des 18.11.2022, nachdem der BF die Abnahme eines PCR Test verweigert hat, wurde dies entsprechen der Botschaft mitgeteilt, im Hinblick auf die geplante HRZ Abholung am Nachmittag des 18.11.

  1. BFV: Am 03.10.2022 ist der BF von der Botschaft identifiziert worden. Sie hatten eine mündliche Zusage für das HRZ. Am 06.10.2022 erfolgte die Buchungsanfrage für den 19.11.
  2. Welche Kommunikation hat es zwischen der Botschaft gegeben Ihrerseits? Welche Rückmeldung hat es gegeben? Und verstehe ich Sie richtig, dass Sie gar nicht mehr das HRZ angefragt haben? Z: Nach erfolgter Flugbuchung wurden die Flugdaten der Botschaft übermittelt und es wurde die Abholung eines HRZ für den Nachtmittag des 18.11.2022 vereinbart. Nach Mitteilung an die Botschaft, dass der BF den PCR Test verweigert hat, verzichtete die Botschaft auf die Ausstellung eines HRZ mit der Begründung, dass der BF nicht die Einreiseerfordernisse erfüllt. Die tunesische Einreisebewilligung lag jedoch vor. Die Einreisebewilligung wurde nur unter der Voraussetzung erteilt, dass der BF die Einreiseformalitäten erfüllt – sprich die Vorlage eines PCR Tests bei der Einreise nach Tunesien. BFA: Meinen Aufzeichnungen zufolge war es PCR Test oder Impfungen. Seit 01.12.2022 gilt es nicht mehr als Einreisevorrausetzung. BFV: Gibt es einen schriftlichen Nachweis über die Abfolge? Z: Gibt es nicht. BFV: In einem anderen Fall, ebenso StA. Tunesien wurde mir von Seiten der Behörde mitgeteilt, dass die Verweigerung des PCR Test nicht kausal war, da ein HRZ trotz entsprechender Zusage nicht ausgestellt wurde und wie Sie heute schon richtig gesagt haben, der PCR Test von den Einreisebehörden in Tunesien sowie den Luftbeförderer kontrolliert wird – aber nicht als Voraussetzung für die Ausstellung eines HRZ notwendig ist. Z: Die Ausstellung und Abholung erfolgt unabhängig von der Durchführung des PCR Test. Falls also die Ausstellung des HRZ vor Abnahme oder Verweigerung des PCR erfolgt, wird es ausgestellt. Im ggst. Fall erfolgte die Verweigerung des PCR Test vor Abholung des HZR. Die Zusage zur Ausstellung eines HRZ erfolgte vorher. BFA: Aus Sicht des BFA waren PCR Testverweigerungen kausal für die Nichtdurchführbarkeit von Abschiebungen. Die genauen Umstände in einem anderen Einzelfall, welche schließlich nicht zu einer HRZ Ausstellung führten, mindern nicht die hohe Wahrscheinlichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats im konkreten Fall und es besteht keine Bindungswirkung. BFV: Das geht aus dem Akt nicht hervor. BFA: Aus Sicht der belangten Behörde ist die Aussage des Zeugen Beweis genug. Mittels E-Mail vom 18.11.2022, 08:53 Uhr wurde die Behörde von der Sanitätsstelle des PAZ XXXX schriftlich informiert, dass der BF den PCR Test ebenso wie seine Unterschrift verweigert hat.BFA: Aus Sicht der belangten Behörde ist die Aussage des Zeugen Beweis genug. Mittels E-Mail vom 18.11.2022, 08:53 Uhr wurde die Behörde von der Sanitätsstelle des PAZ römisch 40 schriftlich informiert, dass der BF den PCR Test ebenso wie seine Unterschrift verweigert hat. R: Wenn die Behörden richtige Angaben gegenüber der tunesischen Botschaft macht und dargelegt, dass der BF den PCR Test verweigert hat, stellt die Botschaft trotzt Vorliegen der Einreisegenehmigung faktisch kein HRZ aus. Ist das richtig? Z: Ja, genau. R: Laut den Aussagen der Behörde erfolgte eine Identifizierung durch die tunesische Botschaft. In welcher Form (schriftlich, mündlich) erfolgte diese? Z: Die Identifizierung erfolgte mittels einer Liste mehrerer Personen, die Mitidentifiziert wurden bzw. abgelehnt wurden. Z legt die Liste der R vor. Z: Es sind mehrere Personen auf der Liste – nur der BF ist nicht geschwärzt. (Mehrere Personen ca. 21). Die Liste wird BFV und BFA zur Einsicht gegeben. Die Liste wird in Kopie zum Akt genommen. R: Ich ersuche Sie um Darlegung der verfügbaren Zahlen aus den Jahren 2019-2022 über die Anzahl von Tunesien identifizierten Personen, die Anzahl von durch Tunesien ausgestellten HRZ, die Anzahl der durchgeführten Abschiebungen nach Tunesien. Z: Es wurden im Jahr 2022 insgesamt 22 Personen identifiziert. Es wurden acht Heimreisezertifikate ausgestellt und sieben Personen wurden abgeschoben bzw. zwangsweise nach Tunesien rückgeführt. Bei diesen sieben Personen sind auch Personen dabei, die gültige Reisedokumente haben – für die kein HRZ benötigt wurde. Im Jahr 2021 wurden 49 Personen identifiziert, fünf Heimreisezertifikat wurden ausgestellt. 2020 erfolgten 20 Identifizierungen und drei HRZ wurden ausgestellt. BFV: Und 2019? Z: Die Zahlen habe ich jetzt nicht. BFA: Seitens der belangten Behörde wird angeführt, dass Außerlandesbringungen im Jahr 2020 und 2021 Corona geprägt war und man schon deutliche Steigerungen erkennen kann. R: Wie viele HRZ wurden von Tunesien heuer

(2023)ausgestellt? Wie viele Personen wurden nach Tunesien 2023 überstellt? Z: Es wurden zwei HRZ ausgestellt, eine Person wird heute Abend nach Tunesien abgeschoben. BFV: Wie viele offene Fälle gibt es mit mündlicher Zusage der Ausstellung eines HRZ? Z: Das kann ich jetzt nicht sagen. BFA: Seitens der belangten Behörde wird diesbezüglich hervorgehoben, dass laut Aussage des Zeugen dieses Jahr bereits zwei HRZ Ausstellungen erfolgten und eine Abschiebung im Gange ist am heutigen Tag. Laut meinen Informationen ist sie am Laufen. Die Wahrscheinlichkeit der Ausstellung ist somit dieses Jahr besser, als die Jahre davor. BFV: Wie viele von den nach dem Wegfall der Einreisebestimmungen bezüglich Covid 19 seit 01.12.2022 gebuchten Abschiebungen nach Tunesien, wurden letztendlich effektuiert? Z: Die genauen Zahlen weiß ich leider nicht. Ich kann zwei Fälle im Dezember anführen, einer davon war am 14.
  1. – hier wurde bereits früher ein HRZ nicht ausgestellt. Das HRZ wurde aber für die Abschiebung im Dezember ausgestellt. Die Abschiebung musste jedoch aufgrund des Verhaltens der Partei abgebrochen werden. Ein weiterer Flug fand am 17.
  2. statt –hier wurde auch bereits in der Vergangenheit ein HRZ nicht ausgestellt, für den Flug am 17.12 wurde ein HRZ ausgestellt. BFV: Wie viele Abschiebungen wurden gebucht oder geplant? Z: Das kann ich nicht sagen BFV: Es sind sieben Tunesier eingebucht worden und eine Abschiebung konnte effektuiert werden. Ich verweise diesbezüglich auf ein Mail vom 09.01.23 von der XXXX .BFV: Es sind sieben Tunesier eingebucht worden und eine Abschiebung konnte effektuiert werden. Ich verweise diesbezüglich auf ein Mail vom 09.01.23 von der römisch 40 . BFA: Ich möchte in diesem Kontext darauf hinweisen, dass HRZ Ausstellungen und Abschiebungen oft auch am Verhalten des Fremdens scheitern. Flugbuchungen per se bedeuten nicht, dass die Person greifbar ist. Es befinden sich nicht alle in Schubhaft. Weiters möchte ich auf die Weihnachtszeit hinweisen. BFV: Es handelt sich um eine Mutmaßung. R: Sind Hinweise oder Erfahrungswerte vorliegend, dass für eine/n Fremde/n trotz vorliegender Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ von der tunesischen Vertretungsbehörde kein HRZ ausgestellt wurde, das nicht am Verhalten der Person zuzurechnen ist? Z1: Es gab schon in der Vergangenheit Fälle, wo der zuständige Mitarbeiter der Botschaft abwesend war oder andere Verpflichtungen hatte und kein HZR ausgestellt wurde. BFV: Gibt es Erfahrungen bzw. Fälle, aus meiner Sicht schaut es so aus, als ob das HRZ nicht sicher nach Zusage ausgestellt wird, belegt durch die Zahlen? BFA: Nicht jeder der identifiziert ist, ist nachher noch greifbar. Z: Ich kann dazu keine Angaben machen. BFV: Können Sie eine Aussage darüber treffen, in wie vielen Fällen die Personen in Schubhaft angehalten wurden oder nicht? Z: Kann ich nicht sagen. R: Sie haben heute eine Kommunikation mit der tunesischen Botschaft vorgelegt, wonach die tunesische Botschaft schriftlich ankündigt, dass sie für den BF ein laissez-passer für den Flug rund um den
  3. Jänner 2023 ausstellen wird. Wie bewerten Sie dieses E-Mail? Wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass dieses HRZ ausgestellt werden wird? Wie oft wurde dies schriftlich von der Botschaft zugesagt? Z: Die Ausstellung erfolgt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit – dadurch, dass die Botschaft oder die Kommunikation mit der Botschaft üblicherweise telefonisch erfolgt und im diesen Fall ausnahmsweise sogar eine schriftliche Rückmeldung zum konkreten Abholdatum erfolgt. Es wurden auch in der Vergangenheit bei Personen mehrmals HRZ nicht ausgestellt und nach erneuter Flugbuchung ein HRZ ausgestellt –so auch in dem Fall jener Partei, die heute abgeschoben wird. R: Wie oft bekommen Sie eine schriftliche Zustimmung? Z: In sehr wenigen Fällen. R: Daraus schließen Sie die hohe Wahrscheinlichkeit? Z: Ja, genau. BFA: Die hohe Priorität dieses Falles und das große Engagement der Behörde zeigt sich im konkreten Fall, dass Schriftstücke erlangt werden die sonst nicht ausgestellt werden und mit einer hohen Präsenz bei der Beschwerdeverhandlung und der sofortigen Maßnahmesetzung bei Auftreten von Problemen. BFV: Die Angaben zu den Erfahrungswerten sind widersprüchlich und nicht eindeutig. Wenn das BFA nunmehr mehrere Varianten anführt, weshalb HRZ nicht ausgestellt werden, insbesondre im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur die bereits in der Beschwerde angeführt wurde, kommt die Behörde diesen Anforderungen nicht nach. Im ggst. Fall ist unabhängig von der Kausalität. Bereits am 25.02.2022 aufgrund der Aussage der Behörde im Erkenntnis zur Zahl XXXX festgestellt worden, dass der BF in einer schlechten psychischen Verfassung ist jedoch die Verhältnismäßigkeit aufgrund der zeitnahen Abschiebung gegeben ist. Wenn die Behörde angibt zügig gearbeitet zu haben, war bereits im Mai 2022 aufgrund des Mails vom Z im ggst. Fall, dass es mehrere Monate bis zur Identifizierung dauern kann und damit jedoch nicht die Effektuierung der Abschiebung gemeint ist. Wie wir heute gehört haben dauert das Verfahren an den XXXX im Hinblick auf den Herkunftsstaat Tunesien im Schnitt vier bis sechs Wochen. Es wird trotzdem ausdrücklich da keine anderen Zahlen von der Behörde ausgeführt wurden, auf die niedrige Quote der tatsächlichen HRZ Ausstellungen und der effektuierenden Abschiebung verwiesen.BFV: Die Angaben zu den Erfahrungswerten sind widersprüchlich und nicht eindeutig. Wenn das BFA nunmehr mehrere Varianten anführt, weshalb HRZ nicht ausgestellt werden, insbesondre im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur die bereits in der Beschwerde angeführt wurde, kommt die Behörde diesen Anforderungen nicht nach. Im ggst. Fall ist unabhängig von der Kausalität. Bereits am 25.02.2022 aufgrund der Aussage der Behörde im Erkenntnis zur Zahl römisch 40 festgestellt worden, dass der BF in einer schlechten psychischen Verfassung ist jedoch die Verhältnismäßigkeit aufgrund der zeitnahen Abschiebung gegeben ist. Wenn die Behörde angibt zügig gearbeitet zu haben, war bereits im Mai 2022 aufgrund des Mails vom Z im ggst. Fall, dass es mehrere Monate bis zur Identifizierung dauern kann und damit jedoch nicht die Effektuierung der Abschiebung gemeint ist. Wie wir heute gehört haben dauert das Verfahren an den römisch 40 im Hinblick auf den Herkunftsstaat Tunesien im Schnitt vier bis sechs Wochen. Es wird trotzdem ausdrücklich da keine anderen Zahlen von der Behörde ausgeführt wurden, auf die niedrige Quote der tatsächlichen HRZ Ausstellungen und der effektuierenden Abschiebung verwiesen. BFA: Seitens des BFA wird auf die hohe Seriosität des Zeugen hingewiesen und das gesteigerte öffentliche Interesse von Außerlandesbringungen nach Tunesien hervorgehoben. R: Der BF befindet sich seit 02.02.2022 in Schubhaft. Wann und wie erfolgte die Identifizierung? Z: Die erfolgte am 03.10.2022 mit Übergabe der Liste. BFA: Die Identifizierung erfolgte am 03.
  4. und konnte nur erreicht werden indem durch eine zusätzliche Einvernahme des Fremden im XXXX Informationen zu der Familie des Fremden eruiert werden konnten die er vorher nicht Preis gegeben hat.BFA: Die Identifizierung erfolgte am 03.
  5. und konnte nur erreicht werden indem durch eine zusätzliche Einvernahme des Fremden im römisch 40 Informationen zu der Familie des Fremden eruiert werden konnten die er vorher nicht Preis gegeben hat. R: Am 03.10.2022 wurde der BF identifiziert. Wieso dauerte das so lange? Z: Der BF hat keine Dokumente vorgelegt die irgendwie eine Identität beweisen könnten. Die Identifizierung erfolgt durch Übermittlung der Fingerabdrücke an das tunesische Innenministerium. Die gleichen die Fingerabdrücke mit den nationalen Datenbanken ab und leiten dann das Ergebnis an die Botschaft in Wien weiter. Erst danach werden wir in Kenntnis gesetzt über das Ergebnis des Identifizierungsverfahrens. Aufgrund dessen, dass es beim tunesischen Innenministerium liegt – die Identifizierung – dauert es einige Zeit bis wir eine Rückmeldung erhalten. Das kann Monate dauern. BFA: Am 19.07.2022 wurde eine ergänzende Einvernahme im XXXX vorgenommen. Dabei willigte der BF eine Einsicht in sein Mobiltelefon ein. Dadurch konnte der Personalausweis eines Cousins erlangt werden. Weiters wurde die Telefonnummer seiner Schwester in Tunesien bekannt. Dies hat natürlich wesentlich zur Identifizierung beigetragen.BFA: Am 19.07.2022 wurde eine ergänzende Einvernahme im römisch 40 vorgenommen. Dabei willigte der BF eine Einsicht in sein Mobiltelefon ein. Dadurch konnte der Personalausweis eines Cousins erlangt werden. Weiters wurde die Telefonnummer seiner Schwester in Tunesien bekannt. Dies hat natürlich wesentlich zur Identifizierung beigetragen. R: Haben wir dies den tunesischen Behörden übermittelt? Z: Ja. BFV: Diese Bestimmungen/-Vorgaben durch das Innenministerium in Tunesien (Fingerabdrücke, Fingerabdrücke und Angaben über die Familie, Fingerabdrücke mit Kopie des Reisepasses, etc.) –wie lange dauert das Verfahren erfahrungsgemäß in Tunesien? Z: Es ist von Fall zu Fall unterschiedlich – fünf bis sechs Monate sind möglich aber auch länger ist möglich. R: Ich habe keine Fragen mehr an Sie. R gibt Wort an BFA. BFA-Vertreter keine Fragen. R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Nein.“ Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet. Mit Eingabe vom 22.01.2023 beantragte die Vertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des am 12.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Der BF befand sich von 02.02.2022 bis 27.01.2023 in Schubhaft. Der BF wurde am 27.01.2023 nach Tunesien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF führte die im Spruch angeführten Identitäten und ist tunesischer Staatsangehöriger. Er besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF war volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF reiste spätestens am 04.11.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.12.2021 wurde der BF festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 23.12.2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befand sich vom 22.12.2021 bis 01.02.2022 in Untersuchungshaft. Mit Bescheid des BFA vom 27.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 27.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.02.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde

§ 43Abs. 1 St

GB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Vorhaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr, bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Vorhaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr, bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Am 02.02.2022 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung vom BFA niederschriftlich einvernommen und wurde mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022 die Schubhaft über den BF verhängt. Am 10.02.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 10.02.2022 wurde mittels dem BF zur Kenntnis gebrachtem Aktenvermerk festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Erstellung Grund zur Annahme bestehe, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Gegen den Schubhaftbescheid vom 02.02.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde. Mit 18.02.2022 trat der BF in Hungerstreik und beendete diesen am 19.02.2022 freiwillig. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, XXXX , wurde die erhobene Schubhaftbeschwerde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, römisch 40 , wurde die erhobene Schubhaftbeschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 06.03.2022 trat der BF abermals in Hungerstreik und beendete diesen freiwillig am 19.03.2022. Am 01.04.2022 trat der BF erneut in Hungerstreik und beendete diesen am 13.04.2022 freiwillig. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.05.2022 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.05.2022 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 27.07.2022, XXXX , 19.08.2022, XXXX , 12.09.2022, XXXX , 10.10.2022, XXXX , 04.11.2022, XXXX , wurde jeweils neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 27.07.2022, römisch 40 , 19.08.2022, römisch 40 , 12.09.2022, römisch 40 , 10.10.2022, römisch 40 , 04.11.2022, römisch 40 , wurde jeweils neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 17.11.2022 wurde seitens der Tunesischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ im Falle der Erfüllung der Vorgaben des tunesischen Gesundheitsministeriums für die Einreise in Bezug auf COVID 19 bestätigt. Am 18.11.2022 weigerte sich der BF, sich einem für die Rückführung erforderlichen PCR- bzw. Antigentest, zu unterziehen. Die für den 19.11.2022 geplante Außerlandesbringung musste sohin gestoppt werden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 05.12.2022 langte von den tunesischen Behörden die Benachrichtigung ein, wonach mit Erlass des tunesischen Gesundheitsministeriums hinsichtlich Covid-19 mit 01.12.2022 die Vorlagepflicht eines negativen Tests für nicht geimpfte Personen - sowie die Vorlage des Impfpasses für geimpfte Personen - für die Einreise aufgehoben wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2022, XXXX , wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2022, römisch 40 , wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Festzuhalten ist, dass sich der BF während der Anhaltung in Schubhaft mehrmals im Hungerstreik befand. Er stellte aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er stellte diesen in Verzögerungsabsicht. Der BF verwendete mehrere Aliasidentitäten. Das BFA leitete rechtzeitig ein HRZ-Verfahren mit Tunesien ein. Die belangte Behörde urgierte mehrmals bei der zuständigen Botschaft bezüglich der Ausstellung des Heimreisezertifikates. Am 19.07.2022 erfolgte abermals eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gewährte der BF freiwillig die Durchsicht seines Mobiltelefons. Sämtliche dadurch erhaltenen Daten wurden für die Urgenz und Ergänzung der Daten zur Erlangung des HRZ an die Tunesische Botschaft weitergeleitet. Mit 05.10.2022 langte die Bestätigung aus Tunesien ein, wonach der BF als XXXX , Staatsangehöriger Tunesien, identifiziert wurde. Nach positiver Identifizierung wurde die Ausstellung eines HRZ seitens der tunesischen Vertretungsbehörde in Österreich in Aussicht gestellt. Die Rückführung des BF war für den 19.11.2022 geplant. Diese konnte aufgrund der Weigerung des BF, sich einem PCR- oder Antigentest zu unterziehen, nicht stattfinden. Dass die für den 10.01.2023 geplante Abschiebung des BF scheiterte, lag in der Sphäre der Tunesischen Botschaft, es lag keine Einreisegenehmigung vor. Es fanden im Jahr 2022 Abschiebungen nach Tunesien statt. HRZ wurden ausgestellt. Auch im Jahr 2023 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt zwei HRZ ausgestellt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 wurde durch den Zeugen des BFA ausgeführt, dass es seitens der Tunesischen Botschaft eine schriftliche Zusage zur HRZ-Ausstellung - im Zeitraum von 25.01.2023 bis 27.01.2023 - für den BF gibt. Der Zeuge ging davon aus, dass dieses HRZ aufgrund der Priorität des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgestellt werden wird. Von einer Überstellung des BF nach Tunesien Ende Jänner 2023 war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen.Mit 05.10.2022 langte die Bestätigung aus Tunesien ein, wonach der BF als römisch 40 , Staatsangehöriger Tunesien, identifiziert wurde. Nach positiver Identifizierung wurde die Ausstellung eines HRZ seitens der tunesischen Vertretungsbehörde in Österreich in Aussicht gestellt. Die Rückführung des BF war für den 19.11.2022 geplant. Diese konnte aufgrund der Weigerung des BF, sich einem PCR- oder Antigentest zu unterziehen, nicht stattfinden. Dass die für den 10.01.2023 geplante Abschiebung des BF scheiterte, lag in der Sphäre der Tunesischen Botschaft, es lag keine Einreisegenehmigung vor. Es fanden im Jahr 2022 Abschiebungen nach Tunesien statt. HRZ wurden ausgestellt. Auch im Jahr 2023 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt zwei HRZ ausgestellt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 wurde durch den Zeugen des BFA ausgeführt, dass es seitens der Tunesischen Botschaft eine schriftliche Zusage zur HRZ-Ausstellung - im Zeitraum von 25.01.2023 bis 27.01.2023 - für den BF gibt. Der Zeuge ging davon aus, dass dieses HRZ aufgrund der Priorität des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgestellt werden wird. Von einer Überstellung des BF nach Tunesien Ende Jänner 2023 war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Der BF war in Österreich in keiner Form sozial integriert und verfügte über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. In Österreich leben Verwandte des BF, zu denen jedoch kein Kontakt bestand. Der BF war mittellos. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Es war im Falle der Entlassung des BF aus der Schubhaft damit zu rechnen, dass der BF mit maßgeblicher, hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen wird bzw. sich in einen anderen europäischen Staat begeben wird, um sich der Rückführung nach Tunesien zu entziehen. Der BF war nicht vertrauenswürdig. Der BF litt unter einer XXXX . Der BF wurde am 11.01.2023 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Im Befund und Gutachten vom 11.01.2023 wurde festgehalten, dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, psychopathologisch fand sich ein stabiles Zustandsbild. Im Befund und Gutachten vom 12.01.2023 wurde festgestellt, dass der BF in einem guten Allgemeinzustand und somit haft- und vernehmungsfähig ist. Der BF war haft- und verhandlungsfähig. Der BF nahm in Schubhaft Medikamente ein und hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter weiterer medizinischer Versorgung.Der BF litt unter einer römisch 40 . Der BF wurde am 11.01.2023 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Im Befund und Gutachten vom 11.01.2023 wurde festgehalten, dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, psychopathologisch fand sich ein stabiles Zustandsbild. Im Befund und Gutachten vom 12.01.2023 wurde festgestellt, dass der BF in einem guten Allgemeinzustand und somit haft- und vernehmungsfähig ist. Der BF war haft- und verhandlungsfähig. Der BF nahm in Schubhaft Medikamente ein und hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter weiterer medizinischer Versorgung. Der BF befand sich von 02.02.2022 bis 27.01.2023 in Schubhaft. Der BF wurde am 27.01.2023 nach Tunesien abgeschoben. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des BF sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2023. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Beweis wurde auch erhoben durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in das Grundversorgungsinformationssystem. Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Haft- und Vernehmungsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.01.2023. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Medikamenteneinnahme ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem Befund und Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.01.2023. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft., Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Haft- und Vernehmungsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.01.2023. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Medikamenteneinnahme ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem Befund und Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.01.2023. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. Der fremdenrechtliche Status des BF - durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einem einjährigen Einreiseverbot verbunden ist - ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Substanziierte Anhaltspunkte, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügen sollte, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Österreich gründen sich auf dessen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung ( XXXX ). Dass der BF in Österreich keinem legalen Erwerb nachging, gründet sich ebenso auf dessen diesbezüglichen Angaben ( XXXX ). Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Substanziierte Anhaltspunkte, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügen sollte, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Österreich gründen sich auf dessen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung ( römisch 40 ). Dass der BF in Österreich keinem legalen Erwerb nachging, gründet sich ebenso auf dessen diesbezüglichen Angaben ( römisch 40 ). Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage, der Stellungnahme des BFA vom 09.01.2023 sowie der Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023. Die Feststellung betreffend schriftlicher Zusage zur HRZ-Ausstellung - im Zeitraum von 25.01.2023 bis 27.01.2023 - für den BF ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023. Die Überstellung des BF am 27.01.2023 nach Tunesien ergibt sich aus der Anhaltedatei. 3. Rechtliche Beurteilung, 3. Rechtliche Beurteilung Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zu

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