RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW153 2267704-1 Spruch, W153 2267704-1/5E IN NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 17.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Zur Begründung seines Antrages brachte der BF anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am 19.07.2021 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2021 zusammengefasst vor, er werde durch das syrische Regime gesucht, weil er an Demonstrationen teilgenommen und Videos, die Folter und Tötungen in syrischen Gefängnissen dokumentierten, an einen näher bezeichneten Nachrichtensender weitergegeben habe; aus diesem Grund sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Der BF habe außerdem nicht zum Wehrdienst gewollt. Er habe bereits 2012 einen Einberufungsbefehl erhalten, habe diesen aber bislang nicht abgeleistet, da er sich im Jahr 2010 freigekauft habe. Überdies sei er von einer Person bedroht worden, die gewollt habe, dass sich der BF der Opposition anschließe. Der BF sei in Daraa (Al Musaifara) geboren worden, habe in Syrien die Schule besucht und sei im Alter von 17 Jahren nach Kuweit gegangen, um dort zu arbeiten. Er sei dann nach Syrien zurückgekehrt und habe sich in der Folge einige Jahre in Saudi-Arabien aufgehalten. Im Jahr 2009 habe er in Syrien geheiratet. Ab 2016 habe er sich trotz eines gegen in bestehenden Haftbefehls in einem nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung stehenden Gebiet Syriens aufgehalten. Dieses Gebiet sei im Jahr 2018 von der syrischen Armee angegriffen worden. Der BF habe Syrien am 20.06.2021 illegal verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der BF insbesondere an, standesamtlich mit einer in Syrien lebenden Frau verheiratet zu sein, mit der er vier gemeinsame minderjährige Kinder habe. Der BF legte seinen syrischen Reisepass sowie diverse weitere syrische Dokumente vor, deren Übersetzung ins Deutsche seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) veranlasst wurde. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2021 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm – unter gleichzeitiger Feststellung, dass ihm damit gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt – der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2021 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm – unter gleichzeitiger Feststellung, dass ihm damit gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt – der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In einem Aktenvermerk vom gleichen Datum hielt das BFA zur Begründung der Zuerkennung des Status im Wesentlichen fest, dass sich das Vorbringen des BF, aufgrund der Verbreitung regimekritischer Videos vom syrischen Regime gesucht zu werden, ebenso wie die vorgebrachte Bedrohung durch eine Privatperson, als nicht glaubwürdig erweise. Der BF sei jedoch in Syrien von einer Einberufung zum Wehrdienst bedroht. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass jeder männliche Syrer im wehrfähigen Alter zum Militär einberufen werde und sodann Dienst an der Waffe zu leisten habe. Bei Verweigerung des Wehrdienstes würden harte, bis zur Exekution reichende Strafen drohen. Ein Asylgrund im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung liege vor, wenn durch die Teilnahme Menschenrechtsverletzungen begangen würden. Jener Bescheid erwuchs infolge Zustellung an den BF am 05.10.2021 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 04.01.2022 informierte die Österreichische Botschaft Abu Dhabi das BFA darüber, dass anlässlich der Behandlung der von der Ehegattin und den minderjährigen Kindern des BF beabsichtigten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 zum Zweck der Familienzusammenführung bekanntgeworden sei, dass der als Bezugsperson genannte BF im Besitz eines bis Oktober 2026 gültigen syrischen Reisepasses und eines am 29.12.2020 durch die Vereinigten Arabischen Emirate ausgestellten Identitätsausweises mit einer Gültigkeit bis 28.12.2022 sei, der auf Basis eines seitens der Vereinigten Arabischen Emirate ausgestellten Aufenthaltstitels mit gleicher Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sei. Vom BF sei allerdings nur eine Kopie seines früheren syrischen Reisepasses vorgelegt worden; seine Angabe, seinen neuen Reisepass verloren und nie in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt zu haben, entspreche sohin nicht den Tatsachen. Es bestehe nach wie vor ein gültiges Aufenthaltsrecht samt Arbeitsverhältnis (das Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer Identitätskarte sei); jene Dokumente seien im Zuge der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz zurückgehalten worden. Mit Schreiben vom 04.01.2022 informierte die Österreichische Botschaft Abu Dhabi das BFA darüber, dass anlässlich der Behandlung der von der Ehegattin und den minderjährigen Kindern des BF beabsichtigten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zum Zweck der Familienzusammenführung bekanntgeworden sei, dass der als Bezugsperson genannte BF im Besitz eines bis Oktober 2026 gültigen syrischen Reisepasses und eines am 29.12.2020 durch die Vereinigten Arabischen Emirate ausgestellten Identitätsausweises mit einer Gültigkeit bis 28.12.2022 sei, der auf Basis eines seitens der Vereinigten Arabischen Emirate ausgestellten Aufenthaltstitels mit gleicher Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sei. Vom BF sei allerdings nur eine Kopie seines früheren syrischen Reisepasses vorgelegt worden; seine Angabe, seinen neuen Reisepass verloren und nie in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt zu haben, entspreche sohin nicht den Tatsachen. Es bestehe nach wie vor ein gültiges Aufenthaltsrecht samt Arbeitsverhältnis (das Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer Identitätskarte sei); jene Dokumente seien im Zuge der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz zurückgehalten worden. Nach dahingehender Rückfrage durch das BFA gab die Österreichische Botschaft Abu Dhabi mit Schreiben vom 11.03.2022 ergänzend bekannt, dass der BF seinen Reisepass für die Ausreise aus den Vereinigten Arabischen Emiraten benötigt habe. Der BF sei zumindest seit Dezember 2020, mit hoher Wahrscheinlichkeit aber auch schon vorher, mit einem Aufenthaltstitel legal in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufhältig gewesen. Der Aufenthaltstitel leite sich aus einem Arbeitsverhältnis ab. Am 24.03.2022 wurde der BF vor dem BFA im Hinblick auf eine zu prüfende Wiederaufnahme des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, die korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien. Der BF habe in Syrien neun Jahre die Grundschule besucht und habe in der Folge von 2003 bis 2010 in Kuwait bei seinen Brüdern gelebt. Im Jahr 2009 habe er sich zum Zweck seiner Eheschließung kurzfristig in Syrien aufgehalten. Im Jahr 2010 sei er von Kuweit nach Saudi-Arabien gereist, im Jahr 2013 habe er auch seine Frau und seine Kinder in dieses Land gebracht und mit ihnen gemeinsam bis etwa Mitte 2016 dort gelebt. Da sich seine Arbeitssituation in Saudi-Arabien verschlechtert habe, sei er gezwungen gewesen, seine Familie zurück nach Syrien zu schicken. Zwei Monate später sei er selbst nach Syrien zurückgekehrt. Er habe in Jordanien einen Antrag auf Rückkehr nach Syrien gestellt und habe daher trotz geschlossener Grenzen nach Syrien einreisen können. Im Dezember 2020 habe er Syrien verlassen und sei in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist, wo er drei bis vier Monate verblieben sei. Infolge eines Urlaubes in der Türkei sei er über Idlib zurück nach Syrien gereist. Während der Reise nach Syrien sei ihm im Zuge eines Überfalls sein Reisepass und sein Geld weggenommen worden. Im Juni 2021 habe er Syrien letztmals – illegal – verlassen. In den Vereinigten Arabischen Emiraten habe er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die abgelaufen sei. Über Vorhalt, dass im Zuge der Botschafts-Verfahren seiner Familienmitglieder der Besitz eines bis 2026 gültigen Reisepasses und eines bis 28.12.2022 gültigen Aufenthaltstitels der Vereinigten Arabischen Emirate bekanntgeworden sei, erklärte der BF, dass all dies zutreffe. Seitens seines Arbeitgebers sei ihm allerdings mitgeteilt worden, dass die Arbeitsbewilligung im September 2021 storniert worden sei, weil der Arbeitgeber für eine Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Visums weiterhin das Gehalt und die Sozialversicherung für den Beschwerdeführer hätte zahlen müssen. Weder der Arbeitgeber, noch der bereits in Österreich aufhältige BF hätten aber für diese Kosten aufkommen wollen bzw. können. Befragt, weshalb seine Ehegattin im Zuge des Botschaftsverfahrens einen Aufenthalt des BF in den Vereinigten Arabischen Emiraten – tatsachenwidrig – verneint habe, erklärte der BF, seine Ehefrau darum ersucht zu haben, weil er in Österreich von anderen Personen gehört habe, dass er nie Asyl erhalten würde, sollten die hiesigen Behörden von seinem Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate Kenntnis erlangen. Im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz habe er aus Angst die Unwahrheit gesagt. Seine Ehefrau sei im Besitz eines für drei Monate gültigen Touristenvisums für die Vereinigten Arabischen Emirate gewesen; sie sei am 01.03.2022 nach Syrien zurückgekehrt. Der BF selbst habe im Vorfeld seiner Antragstellung in Österreich etwa vier Monate bei einem näher bezeichneten Arbeitgeber in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet. Der BF habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Probleme. Er sei aber nach Österreich gekommen, weil hier die Menschenrechte respektiert würden und er seinen Kindern eine Ausbildung und seiner Familie ein ruhiges Leben ermöglichen wolle. Sollte eine Überprüfung seiner Dokumente ergeben, dass eine Rückkehr in die Vereinigten Arabischen Emirate möglich sei, hätte er mit einer Rückkehr keine Probleme. Über Anfrage des BFA vom 22.04.2022 gab die Österreichische Botschaft Abu Dhabi bekannt, dass sich einer beiliegenden – durch den Vertrauensanwalt der Botschaft auf ihre Echtheit überprüften – Nachricht der Fremdenbehörde der Vereinigten Arabischen Emirate entnehmen lasse, dass der Aufenthaltstitel des BF mit 21.09.2021 annulliert worden sei. Eine Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate mit einem Konventionsreisepass sei nicht möglich, doch sei davon auszugehen, dass der BF tatsächlich noch im Besitz seines syrischen Reisepasses sei. Das Verfahren hinsichtlich des Visums der Ehegattin des BF sei geschlossen, d.h. sie halte sich nicht mehr in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich der mit Bescheid vom 22.09.2021 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wieder aufgenommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich der mit Bescheid vom 22.09.2021 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wieder aufgenommen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz wissentlich falsche Angaben gegenüber der Behörde getätigt und wesentliche Tatsachen, die für die Erlangung des Status des Asylberechtigten maßgeblich seien, verschwiegen bzw. wissentlich falsche Angaben dazu getätigt habe und auch seine Ehefrau zur Erstattung wahrheitswidriger Angaben vor der Botschaft verleitet habe. So habe er am 19.07.2021 und am 30.08.2021 trotz Aufforderung zur Erstattung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben wissentlich seinen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie den Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels dieses Staates verschwiegen. Seine Angaben über den durchgehenden Aufenthalt in Syrien von 2016 bis 2021 seien für das BFA entscheidungsrelevant für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gewesen. Da der BF durch wissentlich falsche Angaben einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt in der Absicht verschwiegen habe, sich den Status des Asylberechtigten zu erschleichen, sei die Glaubwürdigkeit des BF anzuzweifeln und eine neuerliche Bewertung seiner Fluchtgründe jedenfalls notwendig. Gegen diesen – dem Beschwerdeführer am 25.05.2022 zugestellten – Bescheid richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Vertreterin des BF am 20.06.2022 eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass dem BF nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt sowie der Beschwerde gemäß § 22 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der an das Arbeitsverhältnis anknüpfende Aufenthaltstitel des BF in den Vereinigten Arabischen Emiraten zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr aufrecht gewesen sei. Die Behörde habe keine Ermittlungen dahingehend getätigt, ob die – vermutlich bereits im März 2021 erfolgte – Ausreise aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechtes geführt habe. Dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich im Juli 2021 noch über eine Arbeitsstelle und somit über den Aufenthaltstitel in den Vereinigten Arabischen Emiraten verfügt habe, ergebe sich weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den Ermittlungsergebnissen der Behörde. Die Bedrohung des BF in Syrien würde für den BF gleichermaßen wie in der Einvernahme vom 30.08.2021 geschildert bestehen, wenn er von seinem vorhergehenden Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzählt hätte. Selbst bei Irreführungsabsicht komme den vom BF verschwiegenen Tatsachen, nämlich seinem Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten von Dezember 2020 bis März oder April 2021, keine wesentliche Bedeutung zu. Der BF wäre nämlich unabhängig von diesen Umständen bei einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr der Zwangsrekrutierung, der Gefahr der Inhaftierung durch den Geheimdienst sowie einer Gefahr ausgehend von der Opposition zugehörenden Privatpersonen ausgesetzt. Das Vorbringen des BF weise daher trotz Verschweigens des zwischenzeitlichen Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten Asylrelevanz auf. Da ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Ergebnis geführt hätte, dass dem BF aktuell sowie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus – gegebenenfalls bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung – kein gültiges Aufenthaltsdokument zugekommen sei, handle es sich bei den verschwiegenen Tatsachen nicht um solche, die für die Asylgewährung der Behörde Kausalität besessen hätten. Die nicht zuerkannte aufschiebende Wirkung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des BF dar, denn die derzeitige Situation des BF als (zugelassener) Asylwerber habe unmittelbaren Einfluss auf seine Arbeitsmarktsituation sowie die Ausgestaltung seiner gesamten sozialen Lage. Gegen diesen – dem Beschwerdeführer am 25.05.2022 zugestellten – Bescheid richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Vertreterin des BF am 20.06.2022 eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass dem BF nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt sowie der Beschwerde gemäß Paragraph 22, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der an das Arbeitsverhältnis anknüpfende Aufenthaltstitel des BF in den Vereinigten Arabischen Emiraten zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr aufrecht gewesen sei. Die Behörde habe keine Ermittlungen dahingehend getätigt, ob die – vermutlich bereits im März 2021 erfolgte – Ausreise aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechtes geführt habe. Dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich im Juli 2021 noch über eine Arbeitsstelle und somit über den Aufenthaltstitel in den Vereinigten Arabischen Emiraten verfügt habe, ergebe sich weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den Ermittlungsergebnissen der Behörde. Die Bedrohung des BF in Syrien würde für den BF gleichermaßen wie in der Einvernahme vom 30.08.2021 geschildert bestehen, wenn er von seinem vorhergehenden Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzählt hätte. Selbst bei Irreführungsabsicht komme den vom BF verschwiegenen Tatsachen, nämlich seinem Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten von Dezember 2020 bis März oder April 2021, keine wesentliche Bedeutung zu. Der BF wäre nämlich unabhängig von diesen Umständen bei einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr der Zwangsrekrutierung, der Gefahr der Inhaftierung durch den Geheimdienst sowie einer Gefahr ausgehend von der Opposition zugehörenden Privatpersonen ausgesetzt. Das Vorbringen des BF weise daher trotz Verschweigens des zwischenzeitlichen Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten Asylrelevanz auf. Da ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Ergebnis geführt hätte, dass dem BF aktuell sowie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus – gegebenenfalls bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung – kein gültiges Aufenthaltsdokument zugekommen sei, handle es sich bei den verschwiegenen Tatsachen nicht um solche, die für die Asylgewährung der Behörde Kausalität besessen hätten. Die nicht zuerkannte aufschiebende Wirkung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des BF dar, denn die derzeitige Situation des BF als (zugelassener) Asylwerber habe unmittelbaren Einfluss auf seine Arbeitsmarktsituation sowie die Ausgestaltung seiner gesamten sozialen Lage. Mit E-Mail vom 22.06.2022 reichte die bevollmächtigte Vertreterin des BF eine Kopie (der bereits vorgelegten) Bestätigung der zuständigen Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate hinsichtlich der Annullierung des Aufenthaltstitels vom 21.09.2021 nach. Einlangend am 27.02.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem dort angegebenen Datum geboren. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 22.09.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dies wurde mit einer dem BF im Fall der Rückkehr nach Syrien drohenden Einberufung zum Militärdienst begründet. Nach Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde ihm im Dezember 2021 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Der BF war im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz im Besitz eines syrischen Reisepasses mit einer Gültigkeitsdauer von 25.10.2020 bis 24.10.2026 sowie eines Aufenthaltstitels der Vereinigten Arabischen Emirate mit einer Gültigkeitsdauer von 29.12.2020 bis 28.12.2022, der infolge der Ausreise des BF am 21.09.2021 annulliert worden ist. Jener Aufenthaltstitel war dem BF zu Arbeitszwecken ausgestellt worden und knüpfte an ein (zum Zeitpunkt der Ausreise Richtung Europa noch aufrechtes) Arbeitsverhältnis in den Vereinigten Arabischen Emiraten an. Diese Umstände verschwieg der BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze und brachte – trotz ausdrücklicher Befragung in diesem Zusammenhang – vor, im Vorfeld der Ausreise nach Europa (ab dem Jahr 2016, nachdem er zuvor in Saudi-Arabien gelebt habe) durchgängig in seinem Herkunftsstaat Syrien aufhältig gewesen zu sein. Der BF legte anlässlich seiner Antragstellung seinen abgelaufenen syrischen Reisepass vor und erklärte, im Juni 2021 illegal aus Syrien ausgereist zu sein. Als maßgeblich ist folglich festzustellen, dass der BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 17.07.2021 wahrheitswidrige Angaben zu einem Aufenthalt in Syrien unmittelbar vor seiner Ausreise Richtung Europa, seinem Fluchtweg sowie zu allfälligen Kontakten zu syrischen Behörden erstattet hat und seinen legalen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie das Vorhandensein eines gültigen syrischen Reisepasses und Aufenthaltstitels der Vereinigten Arabischen Emirate zur Gänze verschwiegen hat, um ein günstigeres Verfahrensergebnis zu erzielen.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde, den Angaben des BF im Zuge des behördlichen Verfahrens, dem vorliegenden Verwaltungsakt, der Beschwerde und einer Abfrage im Zentralen Fremdenregister. Der Grund, aus dem der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2021 (AS 113 ff). Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und Personalausweises der Vereinigten Arabischen Emirate und eines gültigen syrischen Reisepasses gewesen ist, resultiert aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 04.01.2022 (AS 149 ff), die die betreffenden Informationen anlässlich des Verfahrens über die von der Ehegattin und den minderjährigen Kindern des BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 erhoben hat. Dass der Aufenthaltstitel zwischenzeitlich annulliert worden ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit der – seitens der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi bzw. deren Vertrauensanwalt als unbedenklich qualifizierten – Bestätigung der Vereinigten Arabischen Emirate (AS 208, 213, 219).Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und Personalausweises der Vereinigten Arabischen Emirate und eines gültigen syrischen Reisepasses gewesen ist, resultiert aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 04.01.2022 (AS 149 ff), die die betreffenden Informationen anlässlich des Verfahrens über die von der Ehegattin und den minderjährigen Kindern des BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 erhoben hat. Dass der Aufenthaltstitel zwischenzeitlich annulliert worden ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit der – seitens der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi bzw. deren Vertrauensanwalt als unbedenklich qualifizierten – Bestätigung der Vereinigten Arabischen Emirate (AS 208, 213, 219). Der Umstand, dass der BF diese Umstände im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz verschwiegen hat, ergibt sich aus der Einsicht in die Niederschriften der im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführten Befragungen (Erstbefragung vom 19.07.2021, AS 23 ff; Einvernahme vom 30.08.2021, AS 89 ff). Der BF erwähnte einen vorangegangenen legalen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten trotz entsprechender Fragen nach den Aufenthaltsorten im Vorfeld der Einreise nach Österreich (AS 26, 93, 99) sowie dem Vorhandensein allfälliger Aufenthaltstitel anderer Staaten (AS 27) mit keinem Wort. Das BFA führte am 24.03.2022 eine Einvernahme des BF durch, anlässlich der es ihn mit den dargestellten Ermittlungsergebnissen konfrontierte und der BF einräumte, dass diese Umstände den Tatsachen entsprechen (AS 208). Der BF gab insbesondere ausdrücklich an, dass er das Vorhandensein eines gültigen Aufenthaltstitels der Vereinigten Arabischen Emirate und eines syrischen Reisepasses im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst verschwiegen hat, um seine Chancen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu erhöhen. Aus diesem Grund habe er auch seine Ehefrau zur Erstattung wahrheitswidriger Angaben, nämlich der Verschweigung seines Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten, im Zuge des Verfahrens über die von ihr und den minderjährigen Kindern beantragten Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 ersucht (vgl. jeweils AS 208). Insofern bestehen keine Zweifel, dass der BF wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, zu erlangen.Das BFA führte am 24.03.2022 eine Einvernahme des BF durch, anlässlich der es ihn mit den dargestellten Ermittlungsergebnissen konfrontierte und der BF einräumte, dass diese Umstände den Tatsachen entsprechen (AS 208). Der BF gab insbesondere ausdrücklich an, dass er das Vorhandensein eines gültigen Aufenthaltstitels der Vereinigten Arabischen Emirate und eines syrischen Reisepasses im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst verschwiegen hat, um seine Chancen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu erhöhen. Aus diesem Grund habe er auch seine Ehefrau zur Erstattung wahrheitswidriger Angaben, nämlich der Verschweigung seines Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten, im Zuge des Verfahrens über die von ihr und den minderjährigen Kindern beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ersucht vergleiche jeweils AS 208). Insofern bestehen keine Zweifel, dass der BF wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, zu erlangen.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg.cit. stattfinden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. stattfinden. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob bzw. wie über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2021 (neuerlich) zu entscheiden ist bzw. sein wird. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme im angefochtenen Bescheid stützte. Von den in Paragraph 69, Absatz eins, AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme im angefochtenen Bescheid stützte. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227). Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN). Im Hinblick auf § 69 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen. Die 14-tägige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung (vgl. VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, mwN). Im Hinblick auf Paragraph 69, AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. Paragraph 69, Absatz 3, AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Absatz eins,, sodass die im Absatz 2, gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen. Die 14-tägige subjektive Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung vergleiche VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, mwN). Für das vorliegende Verfahren ergibt sich daraus: Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BFA im Wesentlichen darauf gestützt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien Gefahr liefe, entgegen seinem Willen Militärdienst für das syrische Regime leisten zu müssen, bei dessen Verweigerung bis zur Exekution reichende Strafen drohen würden. Das BFA geht im nunmehr angefochtenen Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens über den von ihm am 17.07.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz davon aus, dass der BF durch wissentlich falsche Angaben einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt in der Absicht vorgetäuscht habe, diesen Status zu erlangen. Die wahrheitswidrigen Angaben erforderten jedenfalls eine neuerliche Bewertung seiner Fluchtgründe. Dem ist im Ergebnis beizupflichten: Das Vorgehen des BF während des behördlichen Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz erfüllt den Tatbestand der Erschleichung des Bescheides. So hat er trotz expliziter Nachfrage durch die belangte Behörde zu seinen Aufenthaltsorten im Vorfeld der Einreise nach Österreich seinen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten – wo er zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung und Einvernahme noch im Besitz einer gültigen, aus einem Arbeitsverhältnis resultierenden Aufenthaltsberechtigung gewesen ist – verschwiegen. Er brachte vielmehr vor, seit dem Jahr 2016 durchgehend in Syrien gelebt und von dort aus im Juni 2021 die (illegale) Ausreise Richtung Europa angetreten zu haben. Ebenso verschwieg der BF, dass er im Zeitraum seiner Ausreise im Besitz eines gültigen, im Oktober 2020 ausgestellten, syrischen Reisepasses gewesen ist. Jene Umstände wurden nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch eine Mitteilung der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi im Zusammenhang mit der Prüfung der von der Ehegattin und den minderjährigen Kindern des BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 bekannt. Jene Umstände wurden nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch eine Mitteilung der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi im Zusammenhang mit der Prüfung der von der Ehegattin und den minderjährigen Kindern des BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bekannt. Anlässlich der Einvernahme vom 24.03.2022 räumte der BF auf Vorhalt dieser neu gewonnenen Erkenntnisse ausdrücklich ein, den Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten und den Besitz eines zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet noch gültigen Aufenthaltstitels für diesen Staat im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst verschwiegen zu haben, weil ihm von anderen Asylwerbern mitgeteilt worden sei, dass er bei Bekanntgabe dieser Umstände keinen Asylstatus erlangen könne. Insofern bestehen keine Zweifel, dass der BF seinen vorangegangenen legalen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten wider besseren Wissens verschwiegen hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, zu erlangen und somit in Irreführungsabsicht gehandelt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die Behörde auf die Angaben des BF zu seinen Lebensumständen und Aufenthaltsorten im Vorfeld der Einreise nach Österreich angewiesen gewesen ist, zumal das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt demnach zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472 mit Hinweis auf VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN). Wenngleich der Niederschrift der Einvernahme vom 30.08.2021 eine vergleichsweise oberflächlich gebliebene Befragung zu den der Einreise ins Bundesgebiet vorangegangenen Aufenthaltsorten des BF zu entnehmen ist (AS 93), ist im Lichte der Angabe des BF, dass er seinen legalen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten bewusst verschweigen wollte, nicht davon auszugehen, dass nähere Nachfragen der Behörde zu einer Bekanntgabe dieser Umstände geführt hätten (insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des BVwG vom 28.9.2022, W161 2256419-1/2E, zugrunde gelegenen Sachverhalt, zumal der dortige BF Aufenthalte in den Vereinigten Arabischen Emiraten erwähnt hat, auf deren Grundlage das BFA weitere Ermittlungen hätte durchführen können, während im vorliegenden Fall keinerlei Vorbringen erstattet wurde, das einen Konnex zu diesem Staat nahelegte; im dortigen Fall wurde die Asylgewährung zudem – anders als im vorliegenden Fall – auf den als glaubhaft erachteten Erhalt eines Einberufungsbefehls gestützt; in dieser Konstellation war davon auszugehen, dass der verschwiegene legale Aufenthalt in den VAE für die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst keine maßgebliche Relevanz entfalte). Es ist auch davon auszugehen, dass die Behörde auf die Angaben des BF zu seinen Lebensumständen und Aufenthaltsorten im Vorfeld der Einreise nach Österreich angewiesen gewesen ist, zumal das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt demnach zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472 mit Hinweis auf VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN). Wenngleich der Niederschrift der Einvernahme vom 30.08.2021 eine vergleichsweise oberflächlich gebliebene Befragung zu den der Einreise ins Bundesgebiet vorangegangenen Aufenthaltsorten des BF zu entnehmen ist (AS 93), ist im Lichte der Angabe des BF, dass er seinen legalen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten bewusst verschweigen wollte, nicht davon auszugehen, dass nähere Nachfragen der Behörde zu einer Bekanntgabe dieser Umstände geführt hätten (insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des BVwG vom 28.9.2022, W161 2256419-1/2E, zugrunde gelegenen Sachverhalt, zumal der dortige BF Aufenthalte in den Vereinigten Arabischen Emiraten erwähnt hat, auf deren Grundlage das BFA weitere Ermittlungen hätte durchführen können, während im vorliegenden Fall keinerlei Vorbringen erstattet wurde, das einen Konnex zu diesem Staat nahelegte; im dortigen Fall wurde die Asylgewährung zudem – anders als im vorliegenden Fall – auf den als glaubhaft erachteten Erhalt eines Einberufungsbefehls gestützt; in dieser Konstellation war davon auszugehen, dass der verschwiegene legale Aufenthalt in den VAE für die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst keine maßgebliche Relevanz entfalte). Der vom BF verschwiegene Sachverhalt war schließlich für die Entscheidungsfindung der Behörde wesentlich: Der aus Daraa ( XXXX ) stammende BF brachte in seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2021 insbesondere vor, bereits im Jahr 2012 einberufen worden zu sein, den Wehrdienst jedoch noch nicht abgeleistet zu haben, weil er sich im Jahr 2010 (sic) von diesem freigekauft habe. Der BF gab weiters an, dass er von 2016 bis 2018 trotz eines gegen ihn (aus anderem Grund bestehenden) Haftbefehls in Syrien in einem nicht unter Kontrolle der Zentralregierung stehenden Gebiet gelebt habe; dieses Gebiet sei im Jahr 2018 von der syrischen Armee angegriffen worden. Am 20.06.2021 sei der BF in die Türkei gereist. Auf Nachfrage, weshalb er Syrien erst 2021 verlassen haben, wenn die syrische Armee bereits 2018 in seine Gegend gekommen sei, korrigierte sich der BF vage dahingehend, von 2016 bis 2021 trotz Haftbefehls in seiner Gegend gelebt zu haben. Die Ausreise aus Syrien sei illegal erfolgt (AS 93). Der aus Daraa ( römisch 40 ) stammende BF brachte in seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2021 insbesondere vor, bereits im Jahr 2012 einberufen worden zu sein, den Wehrdienst jedoch noch nicht abgeleistet zu haben, weil er sich im Jahr 2010 (sic) von diesem freigekauft habe. Der BF gab weiters an, dass er von 2016 bis 2018 trotz eines gegen ihn (aus anderem Grund bestehenden) Haftbefehls in Syrien in einem nicht unter Kontrolle der Zentralregierung stehenden Gebiet gelebt habe; dieses Gebiet sei im Jahr 2018 von der syrischen Armee angegriffen worden. Am 20.06.2021 sei der BF in die Türkei gereist. Auf Nachfrage, weshalb er Syrien erst 2021 verlassen haben, wenn die syrische Armee bereits 2018 in seine Gegend gekommen sei, korrigierte sich der BF vage dahingehend, von 2016 bis 2021 trotz Haftbefehls in seiner Gegend gelebt zu haben. Die Ausreise aus Syrien sei illegal erfolgt (AS 93). Es ist anzunehmen, dass die Behörde der Asylgewährung den vorgebrachten Aufenthalt in Syrien, die illegale Ausreise sowie den Umstand, dass der BF den Wehrdienst bislang nicht abgeleistet hat, implizit zugrunde gelegt haben dürfte (wenngleich sich dem Bescheid vom 22.09.2021 und dem Aktenvermerk vom gleichen Datum keine nähere Begründung entnehmen lässt, weshalb die Behörde die Gefahr einer Zwangsrekrutierung annimmt). Wenngleich sich die unrichtigen Angaben des BF nicht unmittelbar auf den festgestellten Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Einberufung zum Militärdienst in Syrien) beziehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde im Fall der Offenlegung dieser Tatsachen im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. So bekräftigt das bewusste Verschweigen des Umstandes des vorangegangenen legalen Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten einerseits die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF bzw. seine Bereitschaft, verfahrensrelevante Sachverhalte zu verschweigen, um für sich Vorteile im Verfahren zu erzielen. Davon ausgehend kann nunmehr auch angezweifelt werden, ob der BF nicht in vergleichbarer Weise tatsachenwidrige Angaben zu seiner (in der polizeilichen Erstbefragung noch nicht erwähnten) Furcht vor Einberufung zum Militärdienst bzw. insbesondere der Frage, ob er den Grundwehrdienst bereits abgeleistet hat, erstattet hat. Andererseits deuten die nunmehr bekanntgewordenen Umstände darauf hin, dass dem BF in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise Richtung Europa legale Ein- und Ausreisen nach bzw. aus Syrien, ebenso wie die aktuelle Ausstellung eines syrischen Reisepasses (im Oktober 2020) möglich gewesen sein dürften. Der Umstand, dass dem BF sohin allenfalls komplikationslose Kontakte zum syrischen Regime in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu seiner – laut seinen ursprünglichen Angaben direkt aus Syrien illegal erfolgten – Ausreise Richtung Europa möglich gewesen sein könnten, legt wiederum die Möglichkeit nahe, dass ihm eine Einberufung zum Militärdienst bzw. Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung durch das syrische Regime – etwa wegen eines bereits abgeleisteten Wehrdienstes oder eines Befreiungsgrundes – nicht tatsächlich droht. Sollte der 35-jährige BF seinen Militärdienst für die syrische Armee bereits abgeleistet haben und nunmehr den Status eines Reservisten besitzen, wäre nicht zwangsläufig damit zu rechnen, dass ihm bei einer Rückkehr die Einberufung zum Wehrdienst respektive eine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung droht (vgl. zuletzt etwa die Revisionszurückweisungen VwGH 16.1.2023, Ra 2022/01/0209 [26-jähriger Reservist aus Provinz Daraa]; 19.1.2023, Ra 2022/20/0412 [42-jähriger Reservist aus Provinz Daraa]). Der Umstand, dass dem BF sohin allenfalls komplikationslose Kontakte zum syrischen Regime in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu seiner – laut seinen ursprünglichen Angaben direkt aus Syrien illegal erfolgten – Ausreise Richtung Europa möglich gewesen sein könnten, legt wiederum die Möglichkeit nahe, dass ihm eine Einberufung zum Militärdienst bzw. Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung durch das syrische Regime – etwa wegen eines bereits abgeleisteten Wehrdienstes oder eines Befreiungsgrundes – nicht tatsächlich droht. Sollte der 35-jährige BF seinen Militärdienst für die syrische Armee bereits abgeleistet haben und nunmehr den Status eines Reservisten besitzen, wäre nicht zwangsläufig damit zu rechnen, dass ihm bei einer Rückkehr die Einberufung zum Wehrdienst respektive eine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung droht vergleiche zuletzt etwa die Revisionszurückweisungen VwGH 16.1.2023, Ra 2022/01/0209 [26-jähriger Reservist aus Provinz Daraa]; 19.1.2023, Ra 2022/20/0412 [42-jähriger Reservist aus Provinz Daraa]). Insofern ist dem Vorbringen in der Beschwerde, dass den vom BF verschwiegenen Tatsachen, nämlich seinem Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten bis Juni 2021 und dem Vorhandensein des (mittlerweile abgelaufenen) Aufenthaltstitels in den Vereinigten Arabischen Emiraten, keine wesentliche Bedeutung beizumessen sei und diese auch nicht für die Entscheidung hinsichtlich der Asylgewährung kausal sein hätten können, nicht grundsätzlich beizupflichten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kenntnis dieser Umstände zum Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Relevanz besessen hätte. Ob ein anderslautendes Verfahrensergebnis tatsächlich wahrscheinlich ist, ist hingegen keine Voraussetzung für eine Wiederaufnahme. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.09.2021 abgeschlossenen Verfahrens über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz verfügt. Aufgrund der getroffenen Sachentscheidung kann ein Ausspruch über den gemeinsam mit der Beschwerde gestellten Antrag, der Beschwerde gemäß § 22 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben. Aufgrund der getroffenen Sachentscheidung kann ein Ausspruch über den gemeinsam mit der Beschwerde gestellten Antrag, der Beschwerde gemäß Paragraph 22, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Vorliegend waren keine strittigen Tatsachenfragen, sondern das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesamt zu klären. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Vorliegend waren keine strittigen Tatsachenfragen, sondern das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesamt zu klären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2267704.1.00