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{'item': 'W165 2268566-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW165 2268566-1 Spruch, W165 2268566-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W165 2268566-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art. 3EMRK zu tangieren.

Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre,

Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme an und sind solche auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es sind jedenfalls medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet. Die aktuelle Situation hinsichtlich COVID-19 begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Kroatien. Der BF gehört keiner Risikogruppe (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) für einen schweren Verlauf im Falle einer COVID-19 Infektion an Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen und keine sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis bestünde. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF in Österreich sind nicht vorhanden. Am 14.04.2023 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt II.
  2. Feststellungen, festgestellte Verfahrensgang (Punkt I.), einschließlich der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Kroatien vom 09.12.2022 und der Durchführung des zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde geführten Konsultationsverfahrens folgt aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF. Der unter Punkt römisch zwei.
  3. Feststellungen, festgestellte Verfahrensgang (Punkt römisch eins.), einschließlich der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Kroatien vom 09.12.2022 und der Durchführung des zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde geführten Konsultationsverfahrens folgt aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides (Stand: 17.06.2020), die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO), samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Ergänzend dazu werden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Länderfeststellungen in ihrer Letztfassung vom 14.04.2023 zugrunde gelegt, die keine Verschlechterung der Situation Asylsuchender bzw Dublin-Rückkehrer erkennen lassen. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, die den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, wurden nicht dargetan. So antwortete der BF bereits in der Erstbefragung darauf, was er noch zu seinem Kroatienaufenthalt angeben könne, mit: „Nicht viel, ich war nur einen Tag dort“. Zur Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung sprechen würde, äußerte sich der BF lediglich dahingehend, dass er sich nicht gut auskenne und auch nicht wisse, wie es dort sei. Auch damit wurde zweifellos kein gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechender Grund dargetan. Abgesehen davon wird Selbiges - zumindest unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, somit im Zeitpunkt dieser Äußerung - wohl in gleicher Weise auf Österreich zutreffend gewesen sein. Ebenso wenig ist in der pauschalen, in keiner Weise näher begründeten Feststellung des BF, dass er in Kroatien das Gefühl gehabt habe, dass es nicht sicher sei, ein einer Rückkehr entgegenstehendes Vorbringen gelegen. Auch in seiner Einvernahme wusste der BF von keinerlei Vorkommnissen zu berichten, die eine Rückkehr nach Kroatien in Frage stellen könnten. Allfällige ihn konkret betreffende Vorfälle während seines Kroatienaufenthaltes wurden dezidiert verneint. Die Aufenthaltsdauer des BF in Kroatien hat sich auf einen Tag beschränkt, sodass im Hinblick auf den äußerst kurzen Verbleib auch nicht damit zu rechnen wäre, dass der BF mit tiefgreifenden Missständen des kroatischen Asylsystems konfrontiert worden wäre. Die behauptete Ausfolgung eines Zettels durch die kroatische Polizei, wonach der BF Kroatien innerhalb von 15 Tagen zu verlassen hätte, ist im Kontext damit zu sehen, dass der BF damals offenkundig noch keinen Asylantrag gestellt hatte und damit eine illegal aufhältige Person war, die als solche das Land zu verlassen hat. Schließlich wurde auch in der Beschwerde keinerlei, auf die konkrete Situation des BF bezugnehmendes Vorbringen erstattet, das einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehen könnte. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr im Abdrucken von Berichten über Misshandlungen und Pushbacks durch die kroatische Polizei, ohne jeglichen Bezug zur konkreten Person des BF und dessen Voraufenthalt in Kroatien herzustellen. Bemerkenswerterweise räumt der BF selbst ein, dass die angeführten Berichte auf seine Situation zugegebenermaßen „nicht voll zutreffend“ seien. Mit dem bloßen Verweis auf Berichte wird die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung des Art. 3 EMRK, jedenfalls nicht dargetan.So antwortete der BF bereits in der Erstbefragung darauf, was er noch zu seinem Kroatienaufenthalt angeben könne, mit: „Nicht viel, ich war nur einen Tag dort“. Zur Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung sprechen würde, äußerte sich der BF lediglich dahingehend, dass er sich nicht gut auskenne und auch nicht wisse, wie es dort sei. Auch damit wurde zweifellos kein gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechender Grund dargetan. Abgesehen davon wird Selbiges - zumindest unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, somit im Zeitpunkt dieser Äußerung - wohl in gleicher Weise auf Österreich zutreffend gewesen sein. Ebenso wenig ist in der pauschalen, in keiner Weise näher begründeten Feststellung des BF, dass er in Kroatien das Gefühl gehabt habe, dass es nicht sicher sei, ein einer Rückkehr entgegenstehendes Vorbringen gelegen. Auch in seiner Einvernahme wusste der BF von keinerlei Vorkommnissen zu berichten, die eine Rückkehr nach Kroatien in Frage stellen könnten. Allfällige ihn konkret betreffende Vorfälle während seines Kroatienaufenthaltes wurden dezidiert verneint. Die Aufenthaltsdauer des BF in Kroatien hat sich auf einen Tag beschränkt, sodass im Hinblick auf den äußerst kurzen Verbleib auch nicht damit zu rechnen wäre, dass der BF mit tiefgreifenden Missständen des kroatischen Asylsystems konfrontiert worden wäre. Die behauptete Ausfolgung eines Zettels durch die kroatische Polizei, wonach der BF Kroatien innerhalb von 15 Tagen zu verlassen hätte, ist im Kontext damit zu sehen, dass der BF damals offenkundig noch keinen Asylantrag gestellt hatte und damit eine illegal aufhältige Person war, die als solche das Land zu verlassen hat. Schließlich wurde auch in der Beschwerde keinerlei, auf die konkrete Situation des BF bezugnehmendes Vorbringen erstattet, das einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehen könnte. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr im Abdrucken von Berichten über Misshandlungen und Pushbacks durch die kroatische Polizei, ohne jeglichen Bezug zur konkreten Person des BF und dessen Voraufenthalt in Kroatien herzustellen. Bemerkenswerterweise räumt der BF selbst ein, dass die angeführten Berichte auf seine Situation zugegebenermaßen „nicht voll zutreffend“ seien. Mit dem bloßen Verweis auf Berichte wird die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung des Artikel 3, EMRK, jedenfalls nicht dargetan. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich auf eine Gesundheitsbefragung des polizeilichen Anhaltezentrums vom 15.12.2022 und die Angaben des BF in der Erstbefragung und der Einvernahme, in denen gleichfalls keinerlei gesundheitliche Beschwerden vorgetragen wurden. Medizinische Unterlagen, denen Gegenteiliges zu entnehmen sein könnte, liegen nicht auf. Die Feststellung, dass der BF keiner spezifischen Covid-Risikogruppe angehört, gründet sich darauf, dass keine relevanten Vorerkrankungen dokumentiert sind. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre,

Art. 3

EMRK zu tangieren.Die Feststellung, dass der BF keiner spezifischen Covid-Risikogruppe angehört, gründet sich darauf, dass keine relevanten Vorerkrankungen dokumentiert sind. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre,

Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellung, dass der BF am 14.04.2023 auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurde, ist einem aktuellen IZR-Auszug zu entnhmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bunde

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.