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{'item': 'W189 1265757-3'}

Obsah (16)§ 9§§ 54Art 133§ 57§ 22§ 280§ 8Art. 2Art. 3§ 34§ 10§ 52§ 5§ 55§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW189 1265757-3 Spruch, W189 1265757-3/19E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 9

BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und

Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern am 07.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2008 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2008 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  4. In der Folge wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung mehrfach, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 19.05.2020 für zwei Jahre verlängert.
  5. Am 29.12.2021 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen der Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  6. Am 29.12.2021 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  7. Am 02.05.2022 stellte der BF den gegenständlich letzten Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
  8. Am 18.05.2022 wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF vom BFA niederschriftlich zu diesem Verlängerungsantrag einvernommen.
  9. Am 10.06.2022 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 15 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen nach § 50 Abs. 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erhob hiergegen Berufung.
  10. Am 10.06.2022 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 15, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erhob hiergegen Berufung.
  11. Mit Schreiben vom 05.07.2022 gewährte das BFA dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten Aberkennung seines Schutzstatus und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt I.), der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und schließlich ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF.
  2. Mit Urteil vom 14.10.2022 gab das zuständige Oberlandesgericht der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge und erhöhte die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.12.2022 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen sowie seine Mutter und eine Sozialarbeiterin als Zeuginnen vernommen wurden.
  4. Mit Stellungnahme vom 29.12.2022 nahm der BF auf die Lage in der Russischen Föderation Bezug. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  6. Zur Person des BF 1.1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er spricht Russisch, Tschetschenisch und Deutsch. Er ist gesund. Der BF wurde in Österreich geboren. Er verbrachte einen halbjährigen Zeitraum während seiner frühen Kindheit in Inguschetien, lebte ansonsten aber immer in Österreich. Er besuchte hier die Volksschule, brach sodann aber zunächst die Hauptschule in der zweiten Klasse und in weiterer Folge auch das Polytechnikum ab. Der Vater des BF stammt aus Tschetschenien ist in der frühen Kindheit des BF verstorben. Die Mutter des BF wurde in der Region Stavropol geboren, ist sodann nach Tschetschenien verzogen und hat nach Ausbruch des ersten Tschetschenkrieges bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in Inguschetien gelebt. Ihre Mutter stammt aus Inguschetien, ihr Vater aus Tschetschenien. Die Mutter, die volljährige Schwester, die beiden minderjährigen Brüder und der Großvater mütterlicherseits des BF leben aufgrund eines subsidiären Schutzstatus in Österreich. Der BF lebte bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit ihnen. Im Ort XXXX in Inguschetien leben die Großmutter, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits des BF, wobei jedenfalls zu dieser Tante Kontakt durch die Mutter des BF besteht. Ebenso lebt dort der verwitwete Ehemann der Tante mütterlicherseits des BF. Der BF hat in Stavropol einen Großonkel und in Tschetschenien Großcousins und Großcousinen mütterlicherseits, mit denen sein Großvater mütterlicherseits in Kontakt steht. Die Mutter des BF hat zudem Bekannte und Freunde in dieser Region, mit denen sie regelmäßig in Kontakt steht.Im Ort römisch 40 in Inguschetien leben die Großmutter, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits des BF, wobei jedenfalls zu dieser Tante Kontakt durch die Mutter des BF besteht. Ebenso lebt dort der verwitwete Ehemann der Tante mütterlicherseits des BF. Der BF hat in Stavropol einen Großonkel und in Tschetschenien Großcousins und Großcousinen mütterlicherseits, mit denen sein Großvater mütterlicherseits in Kontakt steht. Die Mutter des BF hat zudem Bekannte und Freunde in dieser Region, mit denen sie regelmäßig in Kontakt steht. 1.1.
  8. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2008 im Familienverfahren abgeleitet von seiner Mutter der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.1.
  9. Im Mai 2021 hat der BF zusammen mit Mittätern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt versucht, einem anderen seinen Rucksack wegzunehmen bzw. abzunötigen, wobei sie damit drohten, ihn sonst zu schlagen, ihn stießen, ihm den Rucksack aus der Hand rissen und der BF ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer seinen Rucksack zurückerlangen konnte. Der BF versuchte dies im Mai 2021 erneut mit einem Mittäter, indem sie einen anderen nach Geld fragten, ihn durchsuchten und der BF ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wobei es wiederum beim Versuch blieb, weil das Opfer flüchten konnte, ohne ihnen Geld zu übergeben. Weiters hat der BF mit mehreren Mittätern in verabredeter Verbindung im Mai 2021 auf einen anderen eingeschlagen, wobei das Opfer aufgrund der Intervention seines Vaters nicht verletzt wurde, sowie im August 2021 auf einen anderen eingeschlagen und eingetreten, sodass das Opfer unbestimmten Grades verletzt wurde. Zudem hat der BF im Mai 2021 einem anderen einen Faustschlag auf den Kopf versetzt, sowie im Oktober 2021 einem anderen Faustschläge und Fußtritte versetzt, wobei es in beiden Fällen beim Versuch blieb, weil das Opfer nicht verletzt wurde. Der BF hat desweiteren im Juni 2021 mit zwei Mittätern auf einen anderen eingeschlagen und eingetreten und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt. Der BF hat im September 2021 andere mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, indem er bedrohlich ein Messer mit der Klinge in deren Richtung hielt und „Komm, komm!“ sagte, sowie ebenso im Oktober 2021 einen anderen, indem er zu ihm, nachdem er ihm Schläge versetzt hatte, sagte, dass er ihn am Folgetag nach der Schule zusammen mit Freunden neuerlich schlagen werde. Der BF hat im Juli/August 2021 fremde Urkunden und unbare Zahlungsmittel unterdrückt, und zwar den Führerschein, den Aufenthaltstitel und eine Bankomatkarte einer anderen. Der BF hat im September 2021 mit zwei Mittätern an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich 1,57 Gramm Cannabiskraut zum Preis von 20,- Euro einem anderen überlassen sowie weitere 2,92 Gramm zu überlassen versucht. Schließlich hat der BF seit einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt bis Mitte Juli 2021, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, besessen. Für diese Taten wurde der BF am 29.12.2021 als Jugendlicher landesgerichtlich wegen der Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende und reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und, dass es teilweise beim Versuch blieb. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.Für diese Taten wurde der BF am 29.12.2021 als Jugendlicher landesgerichtlich wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende und reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und, dass es teilweise beim Versuch blieb. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Der BF verbrachte deswegen vom 06.10.2021 bis 17.02.2022 in Haft. Im April 2022 hat der BF hat zusammen mit einem Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung von Schreckschuss- und Gaspistolen drei Tankstellen überfallen und insgesamt Bargeld von 3.578,97 Euro, drei Packungen Zigaretten und mehrere Dosen Red Bull mit Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw. abgenötigt. In einem weiteren Fall blieb es beim Versuch, da die Türe zum Geschäftslokal verschlossen war und von ihnen nicht geöffnet werden konnte. Desweiteren hat der BF zusammen mit zwei Mittätern mit Bereicherungsvorsatz ein unversperrtes, fremdes Auto an sich genommen. Sie sind mit dem Auto weggefahren und haben in weiterer Folge unter Vortäuschung der Zahlungswilligkeit in drei Fällen dieses Auto bei Tankstellen aufgetankt ohne zu zahlen, und ein fremdes KFZ-Kennzeichen auf das Auto montiert, sohin eine Urkunde unterdrückt. Der BF hat trotz Waffenverbotes eine Waffe, nämlich eine Gaspistole und einen Gasrevolver, besessen. Für diese Taten wurde der BF am 10.06.2022 als Jugendlicher landesgerichtlich wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 15 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen nach § 50 Abs. 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht erhöhte diese mit Urteil vom 14.10.2022 auf dreieinhalb Jahre. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung. Erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafe, der sehr rasche Rückfall, die Tatbegehung trotz offener Probezeit, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen.Für diese Taten wurde der BF am 10.06.2022 als Jugendlicher landesgerichtlich wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 15, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht erhöhte diese mit Urteil vom 14.10.2022 auf dreieinhalb Jahre. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung. Erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafe, der sehr rasche Rückfall, die Tatbegehung trotz offener Probezeit, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen. Der BF befindet sich deswegen seit 19.04.2022 wieder in Haft. Das errechnete Strafende liegt am 16.11.2025, der Termin einer allfällig bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe ist der 16.09.
  10. Der BF befindet sich nunmehr in regelmäßiger psychologischer Betreuung. Während er nach seiner ersten Inhaftierung zunächst noch wenig Kooperationsbereitschaft zeigte und ihm aufgetragene Betreuungsangebote nicht nutzte, zeigt er im inzwischen vergangenen Verlauf seiner zweiten Freiheitsstrafe eine erkennbare Entwicklung von Reue und Opferempathie. Es besteht Motivation, an einer besseren Impulskontrolle zu arbeiten und er nimmt Beratungs- und Betreuungsangebote an. Der BF besucht in Haft eine Lehre als Maurer und möchte den Schulabschluss nachholen. Die LPD NÖ übermittelte am 02.04.2023 einen Abschlussbericht wegen Verdachts des Raufhandels mit Beteiligung des BF, wobei laut Bericht leichte Körperverletzungen des Beteiligten festgestellt wurden und der BF einem Beteiligten helfen wollte. 1.1.
  11. Der BF kann in seinen Herkunftsregionen Inguschetien respektive Tschetschenien aus eigener Erwerbstätigkeit und mit Unterstützung seiner Verwandtschaft und sozialstaatlicher Leistungen seinen Unterhalt sichern. Der BF droht nicht, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation im Krieg in der Ukraine eingesetzt zu werden. Es droht ihm auch sonst keine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in der Russischen Föderation. 1.
  12. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  13. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). 1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen

§ 22

des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB 30.6.2021). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022).

Paragraph 22, des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB 30.6.2021). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar. Für 2020 wurde deren Anzahl mit 400.000 angegeben. Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen fallengelassen (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022).Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar. Für 2020 wurde deren Anzahl mit 400.000 angegeben. Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen fallengelassen (Duma 25.5.2022; vergleiche NZZ 25.5.2022).

gesetzlichen Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (ISW 5.3.2022). Jedoch im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts oder einer Generalmobilmachung könnten Neueinberufene oder mobilisierte Reservisten sofort zum Einsatz kommen (ISW 5.3.2022; vgl. EUAA 5.4.2022).

gesetzlichen Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (ISW 5.3.2022). Jedoch im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts oder einer Generalmobilmachung könnten Neueinberufene oder mobilisierte Reservisten sofort zum Einsatz kommen (ISW 5.3.2022; vergleiche EUAA 5.4.2022). Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Nach Angaben von Verteidigungsminister Schojgu werden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Reservisten dürfen ihren Wohnort nicht mehr verlassen (Standard 22.9.2022; vgl. Kremlin.ru 14.7.2022).

dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einberufenen Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem ’Dienstgebrauch’ dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind

dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022), und für Studierende (Kremlin.ru 24.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: Pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumt Fehler bei der bisherigen Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke und Studierende (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung. Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung zehntausende Männer Russland verlassen haben (WP 28.9.2022).Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Nach Angaben von Verteidigungsminister Schojgu werden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Reservisten dürfen ihren Wohnort nicht mehr verlassen (Standard 22.9.2022; vergleiche Kremlin.ru 14.7.2022).

dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einberufenen Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem ’Dienstgebrauch’ dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind

dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022), und für Studierende (Kremlin.ru 24.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: Pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumt Fehler bei der bisherigen Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke und Studierende (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung. Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung zehntausende Männer Russland verlassen haben (WP 28.9.2022). Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vgl. CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022).

Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der ’Hölle’ (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe ’Wagner’ (Deutschlandfunk 27.7.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022). Der Kriegs- und Ausnahmezustand wird durch präsidentiellen Erlass (Ukas) verhängt, was vom Föderationsrat bestätigt werden muss (RI 4.7.2020). Das Kriegsrecht wurde bislang nicht verhängt (Tass 21.9.2022).Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vergleiche CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022).

Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der ’Hölle’ (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe ’Wagner’ (Deutschlandfunk 27.7.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022). Der Kriegs- und Ausnahmezustand wird durch präsidentiellen Erlass (Ukas) verhängt, was vom Föderationsrat bestätigt werden muss (RI 4.7.2020). Das Kriegsrecht wurde bislang nicht verhängt (Tass 21.9.2022). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina (’Herrschaft der Großväter’) – ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen sich ausgeliefert fühlender Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, ist die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich gesunken. Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB 30.6.2021).

einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als ’ausländische Agenten’ eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist

§ 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RI 25.3.2022).

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina (’Herrschaft der Großväter’) – ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen sich ausgeliefert fühlender Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, ist die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich gesunken. Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB 30.6.2021).

einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als ’ausländische Agenten’ eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist

Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RI 25.3.2022). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022). Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB 30.6.2021). 1.2.

  1. Wehrersatzdienst Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert (RI 4.7.2020). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz ’Über den alternativen Zivildienst’ dar (RI 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59, Absatz 3, der Verfassung garantiert (RI 4.7.2020). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz ’Über den alternativen Zivildienst’ dar (RI 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens 6 Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RI 31.7.2020). NGOs können die Gesamtanzahl von Anträgen auf Ableistung eines alternativen Zivildiensts nicht einschätzen (EBCO 21.3.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts werden regelmäßig abgelehnt (EUAA 5.4.2022; vgl. EBCO o.D.). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’) (RI 31.7.2020). Mit Stand Februar 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung 1.138 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens 6 Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (Paragraph 11, des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’). Die Anträge werden laut Paragraph 10, von der Einberufungskommission geprüft (RI 31.7.2020). NGOs können die Gesamtanzahl von Anträgen auf Ableistung eines alternativen Zivildiensts nicht einschätzen (EBCO 21.3.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts werden regelmäßig abgelehnt (EUAA 5.4.2022; vergleiche EBCO o.D.). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’) (RI 31.7.2020). Mit Stand Februar 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung 1.138 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2022). 1.2.
  2. Anfragebeantwortung zu „Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige“ Derzeit sind mit Masse Berufssoldaten in der Ukraine im Einsatz, es sind jedoch bereits die ersten mobilgemachten „Spezialisten“ an der Front eingetroffen und in Belarus befinden sich derzeit ca. 2.000 RUS Soldaten (mit Masse Reservisten). Es gibt derzeit keine Hinweise, dass Wehrpflichtige in der Ukraine eingesetzt werden. Es gibt Hinweise, dass auf Wehrpflichtige Druck ausgeübt wird, dass diese sich zu einem Einsatz in der Ukraine verpflichten, gesicherte Informationen dazu liegen aber nicht vor. Es ist möglich, dass Wehrdienstleistende direkt im Anschluss an die Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten einberufe werden, um diese in der Ukraine einzusetzen, doch kommt dies derzeit nur in Einzelfällen vor. Der Einsatz von Grundwehrdienern in der Ukraine aufgrund der Teilmobilisierung ist nicht zulässig. Die Teilmobilmachung, aber auch der verhängte Ausnahmezustand in den annektierten Gebieten rechtfertigen rechtlich nicht den Einsatz von Grundwehrdienern im Krieg. Das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramzan Kadyrow, ist besonders bemüht, die Rekrutierung von Soldaten für den Ukraine-Krieg sicherzustellen. Eine Teilmobilmachung erfolgte in Tschetschenien nicht, weil die Rekrutierungsquote bereits erfüllt war. Nach wie vor werden Freiwillige aus Tschetschenien in den Ukraine-Krieg geschickt. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle diese Freiwilligen tatsächlich freiwillig in den Krieg ziehen. 1.2.
  3. Anfragebeantwortung zu „Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien“ Das Dekret des russischen Präsidenten zur Teilmobilisierung vom 21.09.2022 wurde bislang nicht abgeschlossen, es finden aber de facto derzeit keine Einberufungen von Wehrpflichtigen statt. Es wurden zu keiner Zeit Personen zwangsweise einberufen. Die russischen Behörden führen weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland durch. Die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes ist weiterhin aufrecht und wird nicht eingeschränkt. Es gibt keine Repressalien gegen männliche Personen, die aus Europa in die Russische Föderation zurückkehren, solange sie keine Straftaten begangen haben. 1.2.
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend ’Aufständische’ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). 1.2.
  5. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021). 1.2.
  6. Grundversorgung und Wirtschaft im Nordkaukasus Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). 1.2.
  7. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ 1.2021c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020).Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). 1.2.
  8. Rückkehr

der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vgl. RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt (AA 21.5.2021). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021).

der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vergleiche RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt (AA 21.5.2021). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021). Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021).Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021).

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zur Person des BF 2.1.
  3. Die Identität des BF steht aufgrund seiner österreichischen Geburtsurkunde fest. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu seiner Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand, seinen Aufenthalten und seiner Schulbildung auf den im Wesentlichen gleichbleibenden und plausiblen Angaben des BF und seiner Mutter. Die Feststellungen zur Herkunft und zum Ableben seines Vaters sowie zur Herkunft seiner Mutter stützen sich ebenfalls auf die glaubhaften Angaben seiner Mutter. Der Aufenthaltsort und der Schutzstatus seiner Angehörigen in Österreich und der bis zur Inhaftierung bestehende gemeinsame Haushalt mit dem BF folgen den glaubhaften und durch Melde- und Fremdenregisterauszüge untermauerten Angaben des BF und seiner Mutter. Die Feststellungen zur Verwandtschaft des BF in der Russischen Föderation bzw. den dort wohnhaften Freunden und Bekannten seiner Mutter beruhen schließlich ebenso auf den Ausführungen seiner Mutter in der Einvernahme durch das BFA im Aberkennungsverfahren (AS 415 f) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 5 bis 7 und 13 f). 2.1.
  4. Die Feststellung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an den BF im Familienverfahren beruht auf dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2008 (AS 135 ff). 2.1.
  5. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Gerichtsurteilen (AS 153 ff; OZ 3 und 4). Seine Haftdaten folgen einem Melderegisterauszug und einer Strafantrittsverständigung (OZ 5). Die Feststellungen zur zunächst mangelnden und nun beginnenden Einsicht des BF in Bezug auf sein bisheriges Verhalten ergeben sich zunächst aus einer Zusammenschau des Berichts der Jugendgerichtshilfe vom 02.06.2022 (OZ 6) und der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes vom 29.09.2022 (OZ 17) sowie der Therapiebestätigung des Psychologischen Dienstes vom 17.01.2023 (OZ 15). Die erkennende Richterin konnte sich insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.12.2022 auch selbst ein Bild des BF machen und dessen Mutter sowie eine Sozialarbeiterin als Zeugen hören. Der BF machte in dieser Verhandlung einen im Wesentlichen mit den obgenannten Berichten kongruenten Eindruck eines Jugendlichen, der zwar auf der einen Seite ein noch eher defensives und abweisendes Verhalten an den Tag legt, auf der anderen Seite aber auch Ansätze der Reue und Einsicht sowie der Zukunftsplanung zeigt (Verhandlungsprotokoll S. 19 ff). Auch seine Mutter konnte in einer persönlich glaubwürdigen Weise vermitteln, dass der BF ihr bislang bzw. in den letzten Jahren große Schwierigkeiten bereit hat, seit seiner zweiten Inhaftierung aber einen Wandel zum Positiven in seiner Persönlichkeitsentwicklung zeigt (insbesondere Verhandlungsprotokoll S. 16). Dass der BF in Haft eine Lehre besucht und zumindest anstrebt, den Schulabschluss nachzuholen, konnte er in dieser Verhandlung glaubhaft machen (Verhandlungsprotokoll S. 21). 2.1.
  6. Dass der BF nach Tschetschenien oder Inguschetien zurückkehren und dort seinen Unterhalt verdienen kann, ergibt sich aus den obigen Feststellungen. Der BF ist ein junger, gesunder Mann, der zwar über eine nur verhältnismäßig geringe Bildung verfügt, aber arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Er bezeichnet sich selbst als handwerklich begabt (OZ 6, S. 5) und geht in der Haft einer Lehre nach. Er spricht zudem mit Russisch und Tschetschenisch die Sprachen seiner Herkunftsregion, wobei es ihm durchaus möglich und zumutbar ist, binnen Kurzem auch das kyrillische Alphabet zu erlernen. Zwar hat der BF im Grunde sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, doch entstammt er durch seine (Groß-)Eltern, durch deren Erziehung er insoweit eine Sozialisierung erfahren hat, aus dem tschetschenischen bzw. inguschetischen Kulturkreis und ist dadurch mit den grundlegenden Sitten und Kulturgebräuchen der Region vertraut. Dem BF wird es vor diesem Hintergrund möglich sein, eine wenn vielleicht zu Beginn auch nur einfache manuelle Arbeit bzw. eine Hilfsarbeit aufzunehmen, wobei er bei der Arbeitssuche die Unterstützung der staatlichen russischen Arbeitsagentur in Anspruch nehmen kann. Zudem hat der BF sowohl in Inguschetien als auch in Tschetschenien Verwandtschaft, die ihm zumindest für die erste Zeit behilflich sein kann. Die Mutter des BF hat jedenfalls Kontakt zu dessen Tante väterlicherseits in Inguschetien, wodurch wiederum mittelbar auch Kontakt zur weiteren dort aufhältigen Verwandtschaft auf väterlicher Seite besteht. Der Großvater des BF hat wiederum Kontakt zur insbesondere auch in Tschetschenien wohnhaften Verwandtschaft mütterlicherseits. Es mag zwar sein, dass der BF selbst keinen respektive seit längerer Zeit keinen Kontakt zu diesen Verwandten gepflegt hat, doch lässt sich daraus keine mangelnde Aufnahmebereitschaft ableiten. So gab der BF selbst an, dass sein Großvater immer wolle, dass der BF mit dieser Verwandtschaft telefoniere (Verhandlungsprotokoll S. 17) und kennt zumindest ein Teil der Verwandtschaft den BF auch persönlich aus seiner Kindheit (AS 415; AS 81 f und 111 im Zuerkennungsakt). Es kam im Verfahren auch kein Grund hervor, dass die Verwandtschaft des BF nicht grundsätzlich aufnahmefähig wäre. Zwar meinte seine Mutter eher allgemein gehalten, dass die Menschen im Nordkaukasus kein leichtes Leben hätten sie schon Probleme hätten, ihre eigenen Kinder zu versorgen (Verhandlungsprotokoll S. 14). Dass aber der BF nicht etwa bei diesen Verwandten zumindest für die erste Zeit Unterkunft nehmen könnte, gab sie nicht an. Darüber hinaus werden auch seine Angehörigen in Österreich zumindest geringe finanzielle Überweisungen tätigen können, wenn man die erheblich geringeren Lebenserhaltungskosten im Nordkaukasus bedenkt. Insbesondere aber wird der BF, wie schon beschrieben, durch eigene Erwerbstätigkeit selbst ein Einkommen erzielen können und somit im weiteren Verlauf nicht der Verwandtschaft zur Last fallen. Es entspricht im Übrigen nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, dass verwandtschaftliche Netzwerke ihre Mitglieder im Fall des Falles schon alleine aus familiärer Verpflichtung unterstützen, sondern ist der erkennenden Richterin auch aus langjähriger Erfahrung bekannt, dass gerade im Nordkaukasus verwandtschaftliche Bande als wichtig betrachtet und dementsprechend gepflegt werden. Demzufolge war festzustellen, dass der BF in Inguschetien wie auch in Tschetschenien seinen Unterhalt sichern kann. Der XXXX -jährige BF steht kurz vor Erreichung des wehrpflichtigen Alters in der Russischen Föderation, wodurch die Möglichkeit zur Einberufung zum Wehrdienst besteht, da jährlich etwa ein Drittel der ins wehrpflichtige Alter kommenden Männer einberufen wird. Es gibt jedoch nach den Länderberichten keine konkreten Hinweise darauf, dass Wehrpflichtige an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen; dies zumal dies auch rechtlich nicht gedeckt wäre. Ebenso kommt es nur in Einzelfällen vor, dass Personen nach abgeschlossener Wehrpflicht direkt mobilisiert werden. Letztlich handelt es sich bei der Masse der im Kriegseinsatz befindlichen Personen weiterhin um Berufssoldaten. Zumal auch keine Mobilisierung stattfindet, ist damit schon insoweit zu konstatieren, dass zwar die entfernte Möglichkeit besteht, dass der BF in den Krieg eingezogen werden könnte, es aber nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 29.12.2022 auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 29.09.2022 verweist, kann dies die obigen Berichte nicht erschüttern, da die in dieser Anfragebeantwortung wiedergegebenen Ansichten im Wesentlichen spekulativen Charakter über mögliche zukünftige Ereignisse aufweisen – nämlich einer im Herbst 2022 bevorstehenden massiven Mobilisierung in Tschetschenien – welche zudem notorisch nicht eingetreten sind. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der BF diese Anfragebeantwortung nur selektiv zitiert, wenn er die darin enthaltene Information, dass nur durch einen entsprechenden Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation, nicht aber durch Kadyrow selbst, eine Mobilisierung vorgenommen werden kann, übergeht. Auch der vom BF zitierte Zeitungsbericht vom Mai 2022 (!) ist nicht geeignet, die aktuelleren Länderberichte über die derzeitige Lage in Tschetschenien in Frage zu stellen. Es mag zwar sein, dass es in Tschetschenien bei der Rekrutierung vereinzelt zur Ausübung von Zwang kommen kann, aber eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit betreffend den BF, der noch nicht einmal den Wehrdienst abgeleistet hat, ist daraus nicht abzuleiten. Nicht zuletzt aber kann sich der BF, wie oben erörtert, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in Inguschetien niederlassen, wodurch er sich außerhalb des Machtbereichs von Kadyrow befindet. Darüber hinaus besteht nach den Länderberichten weiterhin die Option des Wehrersatzdienstes, sodass es dem BF auch offensteht, schon gar keinen Wehrdienst zu leisten. Gesamtbetrachtend droht dem BF daher nicht, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation im Krieg in der Ukraine eingesetzt zu werden. Soweit der BF schließlich in der Stellungnahme vom 29.12.2022 moniert, dass die Auskunft der ÖB Moskau, wonach es keine Repressalien gegen männliche Rückkehrer gebe, solang sie keine Straftaten begangen haben, „[u]nbefriedend“ sei, wird bemerkt, dass die ÖB Moskau – im Einklang mit den von ihr stammenden Informationen im Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation – sich hierbei offenkundig auf Personen bezieht, die in der Russischen Föderation bzw. nach deren Recht Straftaten begangen haben. Es gibt zudem auch keinen Grund, aus dem die russischen Behörden von der strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich erfahren hätten. Sonstige Gründe, aus denen ihm eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in der Russischen Föderation drohen, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.Der römisch 40 -jährige BF steht kurz vor Erreichung des wehrpflichtigen Alters in der Russischen Föderation, wodurch die Möglichkeit zur Einberufung zum Wehrdienst besteht, da jährlich etwa ein Drittel der ins wehrpflichtige Alter kommenden Männer einberufen wird. Es gibt jedoch nach den Länderberichten keine konkreten Hinweise darauf, dass Wehrpflichtige an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen; dies zumal dies auch rechtlich nicht gedeckt wäre. Ebenso kommt es nur in Einzelfällen vor, dass Personen nach abgeschlossener Wehrpflicht direkt mobilisiert werden. Letztlich handelt es sich bei der Masse der im Kriegseinsatz befindlichen Personen weiterhin um Berufssoldaten. Zumal auch keine Mobilisierung stattfindet, ist damit schon insoweit zu konstatieren, dass zwar die entfernte Möglichkeit besteht, dass der BF in den Krieg eingezogen werden könnte, es aber nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 29.12.2022 auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 29.09.2022 verweist, kann dies die obigen Berichte nicht erschüttern, da die in dieser Anfragebeantwortung wiedergegebenen Ansichten im Wesentlichen spekulativen Charakter über mögliche zukünftige Ereignisse aufweisen – nämlich einer im Herbst 2022 bevorstehenden massiven Mobilisierung in Tschetschenien – welche zudem notorisch nicht eingetreten sind. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der BF diese Anfragebeantwortung nur selektiv zitiert, wenn er die darin enthaltene Information, dass nur durch einen entsprechenden Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation, nicht aber durch Kadyrow selbst, eine Mobilisierung vorgenommen werden kann, übergeht. Auch der vom BF zitierte Zeitungsbericht vom Mai 2022 (!) ist nicht geeignet, die aktuelleren Länderberichte über die derzeitige Lage in Tschetschenien in Frage zu stellen. Es mag zwar sein, dass es in Tschetschenien bei der Rekrutierung vereinzelt zur Ausübung von Zwang kommen kann, aber eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit betreffend den BF, der noch nicht einmal den Wehrdienst abgeleistet hat, ist daraus nicht abzuleiten. Nicht zuletzt aber kann sich der BF, wie oben erörtert, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in Inguschetien niederlassen, wodurch er sich außerhalb des Machtbereichs von Kadyrow befindet. Darüber hinaus besteht nach den Länderberichten weiterhin die Option des Wehrersatzdienstes, sodass es dem BF auch offensteht, schon gar keinen Wehrdienst zu leisten. Gesamtbetrachtend droht dem BF daher nicht, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation im Krieg in der Ukraine eingesetzt zu werden. Soweit der BF schließlich in der Stellungnahme vom 29.12.2022 moniert, dass die Auskunft der ÖB Moskau, wonach es keine Repressalien gegen männliche Rückkehrer gebe, solang sie keine Straftaten begangen haben, „[u]nbefriedend“ sei, wird bemerkt, dass die ÖB Moskau – im Einklang mit den von ihr stammenden Informationen im Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation – sich hierbei offenkundig auf Personen bezieht, die in der Russischen Föderation bzw. nach deren Recht Straftaten begangen haben. Es gibt zudem auch keinen Grund, aus dem die russischen Behörden von der strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich erfahren hätten. Sonstige Gründe, aus denen ihm eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in der Russischen Föderation drohen, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. 2.
  7. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 10.10.2022 (Version 9) sowie den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 13.12.2022 zum Thema „Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien“ sowie vom 18.11.2022 zum Thema „Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige“, welche dem BF zum Parteiengehör vorgelegt wurden. Diese gründen sich auf den dort jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Ein Vergleich mit dem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 03.02.2023 (Version 11) hat keine für das gegenständliche Verfahren relevante Änderung der Lagebeschreibung – insbesondere auch nicht zur Frage des Wehrdienstes und des Wehrersatzdienstes – ergeben.
  8. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  9. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides3.
  10. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen. Art. 19 Abs. 4 StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person

den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).Artikel 19, Absatz 4, StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person

den Absatz eins bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Artikel 16, Absatz 2, StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50). Im Falle einer erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren ist § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dahin zu verstehen, dass der Blick nicht allein auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu richten ist, sondern vielmehr auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren abzustellen ist. Es ist somit insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Somit ist erforderlich, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vorliegen, auch zu prüfen, ob der Familienangehörige aufgrund ihn selbst betreffender Gründe die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt. Ergibt die Prüfung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist eine Aberkennung des – wenn auch bloß abgeleiteten – Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zulässig, weil ein (nunmehr originärer) Schutzbedarf des Fremden besteht (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, Rn. 54 ff).Im Falle einer erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren ist Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dahin zu verstehen, dass der Blick nicht allein auf die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu richten ist, sondern vielmehr auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren abzustellen ist. Es ist somit insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 34, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Somit ist erforderlich, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vorliegen, auch zu prüfen, ob der Familienangehörige aufgrund ihn selbst betreffender Gründe die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt. Ergibt die Prüfung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist eine Aberkennung des – wenn auch bloß abgeleiteten – Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zulässig, weil ein (nunmehr originärer) Schutzbedarf des Fremden besteht (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, Rn. 54 ff).

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) (Z 2) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 3).

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) (Ziffer 2,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 3,). Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005), sodass der BF in seinen Heimatort zurückkehren könne.Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005), sodass der BF in seinen Heimatort zurückkehren könne. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2008 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren, nämlich abgeleitet von seiner Mutter, zuerkannt. Nach der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist somit zunächst zu prüfen, ob Voraussetzungen für diese Zuerkennung im Familienverfahren noch vorliegen. Da der BF straffällig im Sinne des AsylG 2005 wurde, ist die in § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 normierte Voraussetzung nicht mehr gegeben. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der BF einen originären Schutzbedarf aufweist. Das ist, wie die Beweiswürdigung ergeben hat, nicht der Fall. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner hinreichenden individuellen Bedrohungslage. Insbesondere besteht für ihn nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, seitens des russischen Militärs im Ukrainekrieg eingesetzt zu werden, zumal ohnedies auch weiterhin die Meldung zum Wehrersatzdienst offensteht. Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Situation Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der die Sprache(

  1. n)seiner Herkunftsregion spricht und durch seine familiäre Herkunft und Erziehung mit den dortigen Gebräuchen hinreichend vertraut ist. Zwar verfügt er über eine nur verhältnismäßig geringe Bildung, doch ist er arbeitswillig und bezeichnet sich auch selbst als handwerklich begabt, weshalb es ihm möglich sein wird, eine – wenn vielleicht zunächst auch nur einfache – manuelle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies, zumal er während seiner Strafhaft eine Lehre machen und seinen Schulabschluss nachholen möchte. Die staatliche russische Arbeitsagentur kann ihm bei der Vermittlung einer Arbeit behilflich sein. Zudem hat der BF sowohl in Inguschetien als auch in Tschetschenien Verwandtschaft, zu der (mittelbar durch seine Mutter und seinen Großvater) Kontakt besteht und die aus den schon beweiswürdigend angeführten Gründen aufnahmewillig und aufnahmefähig ist, um dem BF jedenfalls eine Unterkunft bereitzustellen und ihn für das Erste zu versorgen, bis er selbst eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Auch kann er nötigenfalls auf finanzielle Unterstützung seiner in Österreich wohnhaften Angehörigen zählen, da die Lebenserhaltungskosten im Nordkaukasus erheblich geringer ausfallen. Der Unterhalt des BF in Inguschetien oder auch Tschetschenien ist damit gesichert.Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2008 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren, nämlich abgeleitet von seiner Mutter, zuerkannt. Nach der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist somit zunächst zu prüfen, ob Voraussetzungen für diese Zuerkennung im Familienverfahren noch vorliegen. Da der BF straffällig im Sinne des AsylG 2005 wurde, ist die in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 normierte Voraussetzung nicht mehr gegeben. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der BF einen originären Schutzbedarf aufweist. Das ist, wie die Beweiswürdigung ergeben hat, nicht der Fall. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner hinreichenden individuellen Bedrohungslage. Insbesondere besteht für ihn nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, seitens des russischen Militärs im Ukrainekrieg eingesetzt zu werden, zumal ohnedies auch weiterhin die Meldung zum Wehrersatzdienst offensteht. Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Situation Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der die Sprache(
  2. n)seiner Herkunftsregion spricht und durch seine familiäre Herkunft und Erziehung mit den dortigen Gebräuchen hinreichend vertraut ist. Zwar verfügt er über eine nur verhältnismäßig geringe Bildung, doch ist er arbeitswillig und bezeichnet sich auch selbst als handwerklich begabt, weshalb es ihm möglich sein wird, eine – wenn vielleicht zunächst auch nur einfache – manuelle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies, zumal er während seiner Strafhaft eine Lehre machen und seinen Schulabschluss nachholen möchte. Die staatliche russische Arbeitsagentur kann ihm bei der Vermittlung einer Arbeit behilflich sein. Zudem hat der BF sowohl in Inguschetien als auch in Tschetschenien Verwandtschaft, zu der (mittelbar durch seine Mutter und seinen Großvater) Kontakt besteht und die aus den schon beweiswürdigend angeführten Gründen aufnahmewillig und aufnahmefähig ist, um dem BF jedenfalls eine Unterkunft bereitzustellen und ihn für das Erste zu versorgen, bis er selbst eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Auch kann er nötigenfalls auf finanzielle Unterstützung seiner in Österreich wohnhaften Angehörigen zählen, da die Lebenserhaltungskosten im Nordkaukasus erheblich geringer ausfallen. Der Unterhalt des BF in Inguschetien oder auch Tschetschenien ist damit gesichert. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) AsylG 2005 ist somit erfüllt.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) AsylG 2005 ist somit erfüllt. Aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgt im Weiteren als logische Konsequenz die Abweisung des Antrags des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005. Aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgt im Weiteren als logische Konsequenz die Abweisung des Antrags des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG

  1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Da der Aufenthalt des BF weder geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, noch er im Bundesgebiet Opfer von Gewalt wurde, somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht vorliegen, wobei dies auch nicht behauptet wurde, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da der Aufenthalt des BF weder geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, noch er im Bundesgebiet Opfer von Gewalt wurde, somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, wobei dies auch nicht behauptet wurde, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

§ 52Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 15).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 15). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen kann, die es dann nicht mehr erlaubt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Miteinzubeziehen ist die Entwicklung des Fremden während einer langen Strafhaft (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 f). Der BF ist in Österreich geboren und mit einer kurzen Ausnahme während seiner frühen Kindheit in Österreich aufgewachsen. Er verfügte immer über ein Aufenthaltsrecht, nämlich zunächst als Asylwerber und in den letzten rund 15 Jahren als subsidiär Schutzberechtigter. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat in Vergleich zu jenen zu Österreich nur sehr gering ausfallen. Der BF ist somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen, wodurch der frühere – mit dem FrÄG 2018 aufgehobene – Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG in seiner Wertung zu beachten ist. Eine Rückkehrentscheidung darf gegen den BF somit nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen erlassen werden (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 13 ff).Der BF ist in Österreich geboren und mit einer kurzen Ausnahme während seiner frühen Kindheit in Österreich aufgewachsen. Er verfügte immer über ein Aufenthaltsrecht, nämlich zunächst als Asylwerber und in den letzten rund 15 Jahren als subsidiär Schutzberechtigter. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat in Vergleich zu jenen zu Österreich nur sehr gering ausfallen. Der BF ist somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen, wodurch der frühere – mit dem FrÄG 2018 aufgehobene – Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in seiner Wertung zu beachten ist. Eine Rückkehrentscheidung darf gegen den BF somit nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen erlassen werden (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 13 ff). Der BF wurde in den Jahren 2021 und 2022 wegen zahlreicher Straftaten verurteilt. Hierbei sticht insbesondere die Verurteilung wegen der Verbrechen des (mehrfachen) schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 StGB mit Urteil vom 10.06.2022 hervor, welche außerhalb des Anwendungsbereichs des JGG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bewehrt sind. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fällt der bewaffnete Raub typischerweise unter den Begriff des „schweren Verbrechens“ (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358, Rn. 12). Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass die beiden Verurteilungen des BF wegen Jugendstraftaten erfolgten (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 17), was im konkreten auch bedeutet, dass das Strafmaß

§ 5Z 4 JGG auf bis zu siebeneinhalb Jahre herabgesetzt war.

Der BF wurde vor diesem Hintergrund aber für seine (auch weiteren, festgestellten) Taten zu einer – gerade auch angesichts seines Alters – doch beträchtlichen unbedingten Freiheitsstrafe von letztlich dreieinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung mildernd zu werten waren dabei zwar das umfassende Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend waren aber die einschlägige Vorstrafe, der sehr rasche Rückfall, die Tatbegehung trotz offener Probezeit, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen – also doch schwerwiegender Umstände. Insbesondere muss es zulasten des BF wiegen, dass er bereits am 29.12.2021 wegen ähnlicher (zahlreicher) Taten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und weder das Verspüren des Haftübels noch die bedingte Verurteilung mitsamt Probezeit ihn davon abhalten konnten, nahezu unmittelbar nach seiner Haftentlassung nicht nur erneut, sondern auch schwerer straffällig zu werden. Der hohe Unwertsgehalt seiner Straftaten musste auch dem noch minderjährigen BF dem Grunde nach schon damals bewusst gewesen sein, was trotz diesen jungen Alters von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Dass der BF nach seiner ersten Verurteilung gänzlich uneinsichtig war, geht auch eindrücklich aus dem gewürdigten Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 02.06.2022 hervor – worin auch der Grund für das Heraufsetzen seiner in der zweiten Verurteilung erhaltenen Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht lag. Dem BF ist aber andererseits zugutezuhalten, dass er inzwischen doch eine Entwicklung zu Einsicht und Reue zeigt, wie aus den ebenso gewürdigten neueren psychologischen Stellungnahmen hervorgeht. So wie die Mutter des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung persönlich glaubwürdig das Bild eines schwierigen und schwer zu kontrollierenden Jugendlichen zeichnen konnte, der seit seiner zweiten Inhaftierung langsam doch einen positiven Persönlichkeitswandel zeigt, konnte sich die erkennende Richterin auch selbst davon überzeugen, dass der BF einerseits zwar immer noch eine deutlich erkennbare Unreife an den Tag legt, andererseits aber doch sein Fehlverhalten erkennen kann und bemüht ist, Schritte zur Besserung und zu künftig stabilen Lebensverhältnissen zu unternehmen. Der noch minderjährige BF zeigt damit, dass sich eine negative Einstellung gegenüber geschützten Rechtsgütern noch nicht verfestigt hat, sondern ein wieder ordentlicher Lebenswandel im Zuge seiner weiteren Entwicklung und fortschreitenden psychischen Reife nicht bloß entfernt möglich ist. Dabei ist nämlich auch zu beachten, dass der junge BF im Rahmen seiner Betreuung angesichts seines Alters wohl noch leichter im weitesten Sinne zu beeindrucken und zu formen ist, als dies bei einem bereits erwachsenen Straftäter der Fall wäre. Der BF hat eine unbedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren abzusitzen, deren Strafende ohne bedingte Entlassung im November 2025, im Falle einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe im September 2024 liegt. Die für die Erstellung einer Gefährdungsprognose maßgebliche Entlassung des BF liegt somit noch in einer gewissen Ferne und somit in einem zeitlichen Rahmen, in dem davon ausgegangen werden kann, dass der BF sich so weit entwickelt, dass nicht mehr von einer von ihm ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen sein wird. Es wird zwar nicht verkannt, dass die diesbezügliche, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf einen zu zwanzig Jahren Haft verurteilten Mörder erging. Beim noch jugendlichen BF darf aber aus den bereits genannten Gründen von einer wesentlichen kürzeren Entwicklungszeit ausgegangen werden, zumal er – auch trotz seiner nunmehrigen Beteiligung an einem Raufhandel - bereits Ansätze einer positiven Persönlichkeitsveränderung zeigt, und wurde der BF zwar wohl wegen schweren Straftaten, nicht aber wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt. Ein Fortbestehen seiner Gefährlichkeit zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung lässt sich somit derzeit nicht prognostizieren, erscheint aber in der Tendenz unwahrscheinlich. Damit ist zum derzeitigen Zeitpunkt aber auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne der obigen Rechtsprechung nicht zulässig, weil aktuell keine dafür maßgebliche negative Gefährdungsprognose gestellt werden kann.Der BF wurde in den Jahren 2021 und 2022 wegen zahlreicher Straftaten verurteilt. Hierbei sticht insbesondere die Verurteilung wegen der Verbrechen des (mehrfachen) schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, StGB mit Urteil vom 10.06.2022 hervor, welche außerhalb des Anwendungsbereichs des JGG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bewehrt sind. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fällt der bewaffnete Raub typischerweise unter den Begriff des „schweren Verbrechens“ (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358, Rn. 12). Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass die beiden Verurteilungen des BF wegen Jugendstraftaten erfolgten (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 17), was im konkreten auch bedeutet, dass das Strafmaß

Paragraph 5, Ziffer 4, JGG auf bis zu siebeneinhalb Jahre herabgesetzt war. Der BF wurde vor diesem Hintergrund aber für seine (auch weiteren, festgestellten) Taten zu einer – gerade auch angesichts seines Alters – doch beträchtlichen unbedingten Freiheitsstrafe von letztlich dreieinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung mildernd zu werten waren dabei zwar das umfassende Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend waren aber die einschlägige Vorstrafe, der sehr rasche Rückfall, die Tatbegehung trotz offener Probezeit, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen – also doch schwerwiegender Umstände. Insbesondere muss es zulasten des BF wiegen, dass er bereits am 29.12.2021 wegen ähnlicher (zahlreicher) Taten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und weder das Verspüren des Haftübels noch die bedingte Verurteilung mitsamt Probezeit ihn davon abhalten konnten, nahezu unmittelbar nach seiner Haftentlassung nicht nur erneut, sondern auch schwerer straffällig zu werden. Der hohe Unwertsgehalt seiner Straftaten musste auch dem noch minderjährigen BF dem Grunde nach schon damals bewusst gewesen sein, was trotz diesen jungen Alters von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Dass der BF nach seiner ersten Verurteilung gänzlich uneinsichtig war, geht auch eindrücklich aus dem gewürdigten Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 02.06.2022 hervor – worin auch der Grund für das Heraufsetzen seiner in der zweiten Verurteilung erhaltenen Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht lag. Dem BF ist aber andererseits zugutezuhalten, dass er inzwischen doch eine Entwicklung zu Einsicht und Reue zeigt, wie aus den ebenso gewürdigten neueren psychologischen Stellungnahmen hervorgeht. So wie die Mutter des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung persönlich glaubwürdig das Bild eines schwierigen und schwer zu kontrollierenden Jugendlichen zeichnen konnte, der seit seiner zweiten Inhaftierung langsam doch einen positiven Persönlichkeitswandel zeigt, konnte sich die erkennende Richterin auch selbst davon überzeugen, dass der BF einerseits zwar immer noch eine deutlich erkennbare Unreife an den Tag legt, andererseits aber doch sein Fehlverhalten erkennen kann und bemüht ist, Schritte zur Besserung und zu künftig stabilen Lebensverhältnissen zu unternehmen. Der noch minderjährige BF zeigt damit, dass sich eine negative Einstellung gegenüber geschützten Rechtsgütern noch nicht verfestigt hat, sondern ein wieder ordentlicher Lebenswandel im Zuge seiner weiteren Entwicklung und fortschreitenden psychischen Reife nicht bloß entfernt möglich ist. Dabei ist nämlich auch zu beachten, dass der junge BF im Rahmen seiner Betreuung angesichts seines Alters wohl noch leichter im weitesten Sinne zu beeindrucken und zu formen ist, als dies bei einem bereits erwachsenen Straftäter der Fall wäre. Der BF hat eine unbedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren abzusitzen, deren Strafende ohne bedingte Entlassung im November 2025, im Falle einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe im September 2024 liegt. Die für die Erstellung einer Gefährdungsprognose maßgebliche Entlassung des BF liegt somit noch in einer gewissen Ferne und somit in einem zeitlichen Rahmen, in dem davon ausgegangen werden kann, dass der BF sich so weit entwickelt, dass nicht mehr von einer von ihm ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen sein wird. Es wird zwar nicht verkannt, dass die diesbezügliche, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf einen zu zwanzig Jahren Haft verurteilten Mörder erging. Beim noch jugendlichen BF darf aber aus den bereits genannten Gründen von einer wesentlichen kürzeren Entwicklungszeit ausgegangen werden, zumal er – auch trotz seiner nunmehrigen Beteiligung an einem Raufhandel - bereits Ansätze einer positiven Persönlichkeitsveränderung zeigt, und wurde der BF zwar wohl wegen schweren Straftaten, nicht aber wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt. Ein Fortbestehen seiner Gefährlichkeit zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung lässt sich somit derzeit nicht prognostizieren, erscheint aber in der Tendenz unwahrscheinlich. Damit ist zum derzeitigen Zeitpunkt aber auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne der obigen Rechtsprechung nicht zulässig, weil aktuell keine dafür maßgebliche negative Gefährdungsprognose gestellt werden kann. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Nach § 9 Abs. 4 letzter Satz beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10) das Modul 1.Nach Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10,) das Modul 1. Nach § 10 Abs. 2 Z 5 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat.Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat. Der BF hat in Österreich

seiner Schulpflicht die vierjährige Volksschule besucht und das erste Jahr der Hauptschule bestanden, weshalb er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es ist ihm daher nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Der BF hat in Österreich

seiner Schulpflicht die vierjährige Volksschule besucht und das erste Jahr der Hauptschule bestanden, weshalb er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es ist ihm daher nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, der BF hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. – VII. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Infolge dessen sind die auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aufbauenden Spruchpunkte V. – VII. über die Zulässigkeit einer Abschiebung, die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbotes ersatzlos aufzuheben.Infolge dessen sind die auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sieben. über die Zulässigkeit einer Abschiebung, die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbotes ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.1265757.3.00

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