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{'item': 'W195 2262382-1'}

Obsah (17)§ 35Art. 133Art. 132§ 112§ 157§ 1Art. 129Art. 130Art. 131§ 6§ 28§ 31Art. 90aArtikel 90Art. 94§ 302§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW195 2262382-1 Spruch, W195 2262382-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 15.11.2022 langte ein mit demselben Tag datierter und von der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer verfasster Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Neben der Bekanntgabe der Vollmacht wurde darin unter einem gegen „[die] Datenmanipulation durch den […] IT-Experten […] als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ eine Beschwerde

Art. 132Abs.

2 B-VG (sog. Maßnahmenbeschwerde) erhoben.Am 15.11.2022 langte ein mit demselben Tag datierter und von der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer verfasster Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Neben der Bekanntgabe der Vollmacht wurde darin unter einem gegen „[die] Datenmanipulation durch den […] IT-Experten […] als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ eine Beschwerde

Artikel 132, Absatz 2, B-VG (sog.

Maßnahmenbeschwerde) erhoben. Inhaltlich wurde dazu vorgebracht, dass im Rahmen des gegen die Beschwerdeführer durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (im Folgenden: WKStA) geführten Ermittlungsverfahrens, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Dabei seien Mobiltelefone, USB-Sticks, Diktiergeräte, eine Festplatte sowie Papierunterlagen in Aktenordnern sichergestellt worden. Gegen die Sicherstellung sei seitens der Beschwerdeführer ein Widerspruch

§ 112St

PO unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis

§ 157Abs. 1 Z 4 St

PO erhoben worden, woraufhin die sichergestellten Datenträger/Daten sogleich versiegelt und bei Gericht in Verwahrung genommen worden seien.Inhaltlich wurde dazu vorgebracht, dass im Rahmen des gegen die Beschwerdeführer durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (im Folgenden: WKStA) geführten Ermittlungsverfahrens, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Dabei seien Mobiltelefone, USB-Sticks, Diktiergeräte, eine Festplatte sowie Papierunterlagen in Aktenordnern sichergestellt worden. Gegen die Sicherstellung sei seitens der Beschwerdeführer ein Widerspruch

Paragraph 112, StPO unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis

Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhoben worden, woraufhin die sichergestellten Datenträger/Daten sogleich versiegelt und bei Gericht in Verwahrung genommen worden seien. In weiterer Folge habe der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter (im Folgenden: XXXX ) am 14.10.2021 den ihm von der Justizbetreuungsagentur (im Folgenden: JBA) zur Verfügung gestellten IT-Experten, XXXX , mit der Sicherung und Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Datenträger beauftragt. Der Auftrag habe im Wesentlichen das „Lesbarmachen“ und die „Extraktion“ der Daten, die „Einspielung der extrahierten Daten in die Analysesoftware anhand einer Stichwortliste“, die „Erarbeitung von Filterkriterien durch IT-Experten in Zusammenarbeit mit der WKStA und den zuständigen Beamten“ sowie die „Filterung der extrahierten Daten und Aufbereitung in einer Excel-Tabelle zur Bezeichnung und anschließenden Sichtung“ zum Inhalt gehabt. In weiterer Folge habe der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter (im Folgenden: römisch 40 ) am 14.10.2021 den ihm von der Justizbetreuungsagentur (im Folgenden: JBA) zur Verfügung gestellten IT-Experten, römisch 40 , mit der Sicherung und Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Datenträger beauftragt. Der Auftrag habe im Wesentlichen das „Lesbarmachen“ und die „Extraktion“ der Daten, die „Einspielung der extrahierten Daten in die Analysesoftware anhand einer Stichwortliste“, die „Erarbeitung von Filterkriterien durch IT-Experten in Zusammenarbeit mit der WKStA und den zuständigen Beamten“ sowie die „Filterung der extrahierten Daten und Aufbereitung in einer Excel-Tabelle zur Bezeichnung und anschließenden Sichtung“ zum Inhalt gehabt. Schließlich seien die Beschwerdeführer am 29.04.2022 durch den zuständigen XXXX

§ 112Abs. 2 St

PO zur Bezeichnung aufgefordert worden. Dabei sei auch mitgeteilt worden, dass die Aufforderung zur Bezeichnung nur „eine erste durch die WKStA priorisierte Teilmenge [betreffe], um den Bezeichnungs- und Sichtungsprozess iSd § 112 StPO beschleunigen zu können“ und „damit noch keine abschließende Filterung verbunden“ sei.Schließlich seien die Beschwerdeführer am 29.04.2022 durch den zuständigen römisch 40

Paragraph 112, Absatz 2, StPO zur Bezeichnung aufgefordert worden. Dabei sei auch mitgeteilt worden, dass die Aufforderung zur Bezeichnung nur „eine erste durch die WKStA priorisierte Teilmenge [betreffe], um den Bezeichnungs- und Sichtungsprozess iSd Paragraph 112, StPO beschleunigen zu können“ und „damit noch keine abschließende Filterung verbunden“ sei. „Im Zuge der Bezeichnung“ der sichergestellten Dateien, sei von den Beschwerdeführern festgestellt worden, dass auf dem übermittelten Datenträger, der offenbar nach Filterkriterien der WKStA hergestellt worden sei, Daten existieren, die nicht oder nur zum Teil von den Beschwerdeführern stammen. Diese Daten (sog. „ XXXX “) seien offenbar erst bei der Herstellung des übermittelten Datenträgers vom IT-Experten produziert worden. Dabei soll es sich, wie die Beschwerdeführer von einem beigezogenen Fachmann am 05.10.2022 erfahren haben, um gelöschte Dokumente (E-Mails, Kontakte, Kalendereintragungen etc.) handeln, deren Fragmente durch Einsatz einer forensischen Spezialsoftware zur Herstellung der „ XXXX “ verwendet worden seien. Problematisch sei dies deswegen, weil diese Software nun „neue“ Dokumente hergestellt habe, die allerdings so nie existiert hätten und daher auch nicht sichergestellt hätten werden können. Gleiches gelte auch für Bilder („JPG“ und „PNG“ Dateien), die durch die genannte Software aus E-Mails und PPP (PowerPoint Präsentationen) etc. herausgelöst worden sein sollen und bei denen es sich ebenfalls um „neu erstellte“ Dateien handle.„Im Zuge der Bezeichnung“ der sichergestellten Dateien, sei von den Beschwerdeführern festgestellt worden, dass auf dem übermittelten Datenträger, der offenbar nach Filterkriterien der WKStA hergestellt worden sei, Daten existieren, die nicht oder nur zum Teil von den Beschwerdeführern stammen. Diese Daten (sog. „ römisch 40 “) seien offenbar erst bei der Herstellung des übermittelten Datenträgers vom IT-Experten produziert worden. Dabei soll es sich, wie die Beschwerdeführer von einem beigezogenen Fachmann am 05.10.2022 erfahren haben, um gelöschte Dokumente (E-Mails, Kontakte, Kalendereintragungen etc.) handeln, deren Fragmente durch Einsatz einer forensischen Spezialsoftware zur Herstellung der „ römisch 40 “ verwendet worden seien. Problematisch sei dies deswegen, weil diese Software nun „neue“ Dokumente hergestellt habe, die allerdings so nie existiert hätten und daher auch nicht sichergestellt hätten werden können. Gleiches gelte auch für Bilder („JPG“ und „PNG“ Dateien), die durch die genannte Software aus E-Mails und PPP (PowerPoint Präsentationen) etc. herausgelöst worden sein sollen und bei denen es sich ebenfalls um „neu erstellte“ Dateien handle. Moniert wird nunmehr einerseits, dass der XXXX nicht befugt war, einen „Auftrag zur Datenmanipulation“ zu erteilen, sondern lediglich die Betroffenen zur Ausübung ihres Bezeichnungsrechts

§ 112Abs. 2 St

PO aufzufordern, weshalb der „Auftrag zur Datenmanipulation“ absolut nichtig und unwirksam gewesen sei. Andererseits sei die „Aufbereitung“ und „Lesbarmachung“ der Daten sowie die „Herstellung“ neuer Daten durch den IT-Experten zwangsläufig mit einer Einsichtnahme in die sichergestellten Datenträger verbunden, die ohne Beisein der Betroffenen erfolgt und daher rechtswidrig sei. Der IT-Experte – im Deckblatt des Beschwerdeschriftsatzes als „[b]elangtes Organ“ angeführt – habe also in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen und damit unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Als Organ der JBA sei der IT-Experte für eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Justizbetreuungsagentur-Gesetz) tätig gewesen. Die JBA wirke an der Hoheitsverwaltung des Bundes mit und werde sohin in Vollziehung der Gesetze tätig (§ 6 Abs. 1 Justizbetreuungsagentur-Gesetz). Moniert wird nunmehr einerseits, dass der römisch 40 nicht befugt war, einen „Auftrag zur Datenmanipulation“ zu erteilen, sondern lediglich die Betroffenen zur Ausübung ihres Bezeichnungsrechts

Paragraph 112, Absatz 2, StPO aufzufordern, weshalb der „Auftrag zur Datenmanipulation“ absolut nichtig und unwirksam gewesen sei. Andererseits sei die „Aufbereitung“ und „Lesbarmachung“ der Daten sowie die „Herstellung“ neuer Daten durch den IT-Experten zwangsläufig mit einer Einsichtnahme in die sichergestellten Datenträger verbunden, die ohne Beisein der Betroffenen erfolgt und daher rechtswidrig sei. Der IT-Experte – im Deckblatt des Beschwerdeschriftsatzes als „[b]elangtes Organ“ angeführt – habe also in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen und damit unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Als Organ der JBA sei der IT-Experte für eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Paragraph eins, Absatz eins, Justizbetreuungsagentur-Gesetz) tätig gewesen. Die JBA wirke an der Hoheitsverwaltung des Bundes mit und werde sohin in Vollziehung der Gesetze tätig (Paragraph 6, Absatz eins, Justizbetreuungsagentur-Gesetz). Beantragt wird nunmehr die „Datenmanipulation durch den IT-Experten“ für rechtswidrig zu erklären und die „vom IT-Experten vorgenommene Datenmanipulation zu vernichten (§ 28 Abs. 6 VwGVG)“. Zudem wird beantragt die unterlegene Partei zur Leistung von Aufwandersatz zu verpflichten und werde der Ersatz des Schriftsatzaufwandes

§ 1Vw

G-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht.Beantragt wird nunmehr die „Datenmanipulation durch den IT-Experten“ für rechtswidrig zu erklären und die „vom IT-Experten vorgenommene Datenmanipulation zu vernichten (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG)“. Zudem wird beantragt die unterlegene Partei zur Leistung von Aufwandersatz zu verpflichten und werde der Ersatz des Schriftsatzaufwandes

Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende Feststellungen getroffen werden: Im Rahmen eines gegen die Beschwerdeführer durch die WKStA geführten Ermittlungsverfahrens, wurden im Zuge von Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführer, Mobiltelefone, USB-Sticks, Diktiergeräte, eine Festplatte sowie Papierunterlagen in Aktenordnern sichergestellt. Gegen die Sicherstellung wurde seitens der Beschwerdeführer Wiederspruch

§ 112St

PO unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis

§ 157Abs. 1 Z 4 St

PO erhoben. Gegen die Sicherstellung wurde seitens der Beschwerdeführer Wiederspruch

Paragraph 112, StPO unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis

Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhoben. Die sichergestellten Datenträger/Daten wurden daraufhin versiegelt und bei Gericht in Verwahrung genommen. Noch vor Aufforderung zur Bezeichnung

§ 112Abs. 2 St

PO beauftragte der zuständige XXXX am 14.10.2021 den ihm von der JBA zur Verfügung gestellten IT-Experten, XXXX , mit der Sicherung und Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Datenträger.Noch vor Aufforderung zur Bezeichnung

Paragraph 112, Absatz 2, StPO beauftragte der zuständige römisch 40 am 14.10.2021 den ihm von der JBA zur Verfügung gestellten IT-Experten, römisch 40 , mit der Sicherung und Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Datenträger. Am 29.04.2022 wurden die Beschwerdeführer durch den zuständigen XXXX

§ 112Abs. 2 St

PO zur Bezeichnung aufgefordert. Im Rahmen der Bezeichnung stellten die Beschwerdeführer fest, dass auf dem übermittelten Datenträger sich auch Daten bzw. Dateien befinden, die nicht oder nur zum Teil von den Beschwerdeführern stammen und diese offenbar erst bei Herstellung des Datenträgers durch den IT-Experten produziert wurden.Am 29.04.2022 wurden die Beschwerdeführer durch den zuständigen römisch 40

Paragraph 112, Absatz 2, StPO zur Bezeichnung aufgefordert. Im Rahmen der Bezeichnung stellten die Beschwerdeführer fest, dass auf dem übermittelten Datenträger sich auch Daten bzw. Dateien befinden, die nicht oder nur zum Teil von den Beschwerdeführern stammen und diese offenbar erst bei Herstellung des Datenträgers durch den IT-Experten produziert wurden. Gegen die Tätigkeit des IT-Experten, nämlich die Aufbereitung und Lesbarmachung der Daten sowie die Herstellung neuer Daten, richtet sich die vorliegende Eingabe, welche am 15.11.2022 beim BVwG eingebracht wurde.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf dem seitens der Beschwerdeführer selbst in Vorlage gebrachten Schriftsatz. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Allgemeine Ausführungen:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a.

über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung

§ 31Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss zu ergehen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. 3.

  1. - Spruchpunkt I. - Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:3.
  2. - Spruchpunkt römisch eins. - Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: 3.2.
  3. Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen: 3.2.1.1.

Art. 130Abs.

5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.3.2.1.1.

Artikel 130

, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Art. 90aB-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.

Artikel 90a, B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.

Art. 94Abs.

1 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

Artikel 94

, Absatz eins, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. 3.2.1.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  2. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG) StF: BGBl. Nr. 164/1986, lauten auszugsweise wie folgt: 3.2.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  4. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, lauten auszugsweise wie folgt: „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption § 2a.

(1)Zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten (§ 20a Abs. 1 StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt

§ 302St

GB sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA).Paragraph 2 a,

(1)Zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten (Paragraph 20 a, Absatz eins, StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt

Paragraph 302, StGB sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA). […]

(5)Es ist in geeigneter Weise – gegebenenfalls im Wege des § 2 Abs. 5a Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G), BGBl. I Nr. 101/2008 – dafür Sorge zu tragen, dass der WKStA zumindest fünf Experten aus dem Finanz- oder Wirtschaftsbereich zur Verfügung stehen.“
(5)Es ist in geeigneter Weise – gegebenenfalls im Wege des Paragraph 2, Absatz 5 a, Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008, – dafür Sorge zu tragen, dass der WKStA zumindest fünf Experten aus dem Finanz- oder Wirtschaftsbereich zur Verfügung stehen.“ 3.2.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G) StF: BGBl. I Nr. 101/2008, lauten auszugsweise wie folgt: „Errichtung 3.2.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, lauten auszugsweise wie folgt: , „Errichtung § 1.
(1)Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.Paragraph eins,
(1)Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. […]
(5a)Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren sowie für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zweckmäßig ist, abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.
(5a)Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren sowie für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zweckmäßig ist, abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht. […]“„Vollziehung […]“, „Vollziehung §
  1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.“Paragraph 31, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.“ 3.2.
  2. Zum konkret vorliegenden Fall Das Handeln eines Organs ist dann als „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ zu qualifizieren, wenn dieses als Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Annahme des Vorliegens „unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ setzt also zunächst ein Handeln „im Rahmen der Hoheitsverwaltung“ voraus (VwGH 26.04.2010, 2009/10/0240). Soweit in der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass die Tätigkeit des IT-Experten als „Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ zu qualifizieren ist und der IT-Experten in diesem Zusammenhang als „[b]elangtes Organ“ bezeichnet wird, wird ausgeführt: Das JBA-G sieht keine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf das Personal der JBA vor. Auch wurden dem IT-Experten keine Hoheitsbefugnisse durch sonstige Hoheitsakte übertragen. Bei der JBA handelt es sich um eine Anstalt öffentlichen Rechts, die ausschließlich als Personaldienstleiter der österreichischen Justiz tätig ist. Auftraggeber ist das Bundesministerium für Justiz. Bei den überlassenen Arbeitskräften handelt es sich um Ärzte, Sozialarbeiter, Psychologen, Amtsdolmetscher und Experten. Diese Experten kommen ausschließlich bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zum Einsatz (vgl. OGH vom 23.11.2020, 8 ObA 15/20v).Bei der JBA handelt es sich um eine Anstalt öffentlichen Rechts, die ausschließlich als Personaldienstleiter der österreichischen Justiz tätig ist. Auftraggeber ist das Bundesministerium für Justiz. Bei den überlassenen Arbeitskräften handelt es sich um Ärzte, Sozialarbeiter, Psychologen, Amtsdolmetscher und Experten. Diese Experten kommen ausschließlich bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zum Einsatz vergleiche OGH vom 23.11.2020, 8 ObA 15/20v). Mangels Vorliegens hoheitlicher Befugnisse seitens des IT-Experten selbst, stellt dessen Handeln im gegenständlichen Fall somit keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es fehlt daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit an einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung, weshalb die Eingabe bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war (vgl. VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032).Mangels Vorliegens hoheitlicher Befugnisse seitens des IT-Experten selbst, stellt dessen Handeln im gegenständlichen Fall somit keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es fehlt daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit an einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung, weshalb die Eingabe bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war vergleiche VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032). Experten der WKStA dienen im Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel, sondern sind Teil der Strafverfolgungsbehörden. Allerdings sind sie dabei weder als Teil der Kriminalpolizei noch als Staatsanwälte zu qualifizieren, sondern vielmehr als durch die JBA beigegebene Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft. Ob ein Experte einem Strafverfahren überhaupt beigezogen bzw. welche Person ausgewählt wird, obliegt dem verfahrenszuständigen Staatsanwalt (hier WKStA) (vgl. Dangl/Ifsits, Der "Experte" bei der Hausdurchsuchung, ÖJZ 2021/9, 75).Experten der WKStA dienen im Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel, sondern sind Teil der Strafverfolgungsbehörden. Allerdings sind sie dabei weder als Teil der Kriminalpolizei noch als Staatsanwälte zu qualifizieren, sondern vielmehr als durch die JBA beigegebene Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft. Ob ein Experte einem Strafverfahren überhaupt beigezogen bzw. welche Person ausgewählt wird, obliegt dem verfahrenszuständigen Staatsanwalt (hier WKStA) vergleiche Dangl/Ifsits, Der "Experte" bei der Hausdurchsuchung, ÖJZ 2021/9, 75). Anders als für die Staatsanwaltschaft (§ 103 StPO) und die Kriminalpolizei (§§ 18, 120, 93 StPO) besteht keine eigene Rechtsgrundlage dafür, dass sich Experten an Ermittlungen beteiligen, eigene Ermittlungen setzen oder Zwangsgewalt ausüben dürfen. Da die Experten auch nicht als Teil der Kriminalpolizei oder unmittelbar als Staatsanwaltschaft zu werten sind, sondern lediglich als Hilfspersonen, haben sie in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage weder eigenständige Ermittlungsbefugnisse, noch dürfen sie Zwang üben (vgl. Dangl/Ifsits, Der "Experte" bei der Hausdurchsuchung, ÖJZ 2021/9, 76).Anders als für die Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, StPO) und die Kriminalpolizei (Paragraphen 18, 120, 93, StPO) besteht keine eigene Rechtsgrundlage dafür, dass sich Experten an Ermittlungen beteiligen, eigene Ermittlungen setzen oder Zwangsgewalt ausüben dürfen. Da die Experten auch nicht als Teil der Kriminalpolizei oder unmittelbar als Staatsanwaltschaft zu werten sind, sondern lediglich als Hilfspersonen, haben sie in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage weder eigenständige Ermittlungsbefugnisse, noch dürfen sie Zwang üben vergleiche Dangl/Ifsits, Der "Experte" bei der Hausdurchsuchung, ÖJZ 2021/9, 76). Im Lichte dieser Ausführungen ist das Verhalten des IT-Experten der WKStA zuzurechnen. Selbst unter der Prämisse, dass das Verhalten des IT-Experten einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl – und Zwangsgewalt darstellen würde, vermag dies an der Unzuständigkeit des BVwG nichts zu ändern. Die Verwaltungsgerichte – und damit auch das BVwG – sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“).Im Lichte dieser Ausführungen ist das Verhalten des IT-Experten der WKStA zuzurechnen. Selbst unter der Prämisse, dass das Verhalten des IT-Experten einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl – und Zwangsgewalt darstellen würde, vermag dies an der Unzuständigkeit des BVwG nichts zu ändern. Die Verwaltungsgerichte – und damit auch das BVwG – sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“). Aus diesem Grund war die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte trotz Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 24 VwGVG, Anm. 7 und 13, mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte trotz Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 und 13, mwN). 3.4. Zu den Anträgen auf Kostenersatz:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, sind die Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen (vgl. hierzu auch VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, sind die Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen vergleiche hierzu auch VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war. Ein Kostenzuspruch für die belangte Behörde (bzw. deren Rechtsträger) war ebenfalls nicht zuzusprechen, weil die belangte Behörde mangels Aktenvorlage, Stellungnahme oder Gegenschrift keinerlei Aufwand hatten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2262382.1.01

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