RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW200 2257216-1 Spruch, W200 2256963-1/7EW200 2257216-1/7EW200 2256963-1/7E, W200 2257216-1/7E IM NAMEN DER REPUBL
Art 133Abs.
4 B-VG sowohl gegen A) I. als auch gegen A) II. nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG sowohl gegen A) römisch eins. als auch gegen A) römisch zwei. nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 07.02.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und nannte als Gesundheitsschädigungen die Versteifung mehrerer Wirbel, zwei neurologische Erkrankungen, eine Vollprothese des linken Knies sowie Beschädigung des rechten Knies, ein Lungenemphysem und COPD. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut medizinischer Unterlagen ab dem Jahr
- Das Sozialministeriumservice holte zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein orthopädisches und unfallchirurgisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein, das einen Gesamtgrad einer Behinderung von 50% ergab. Das Gutachten vom 18.05.2022 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Vorgutachten 11/2010: Knie 40%, COPD 30, Reflux 20, gesamt 40%. Derzeitige Beschwerden: "Die Wirbelsäule schmerzt, es brennen beide Oberschenkel, li>re. ich werde oft eingerichtet, bekomme viele Infiltrationen, die Beine sind durch Medikamente von Dr. XXXX besser geworden. Das rechte Knie schmerzt, links habe ich eine Prothese"."Die Wirbelsäule schmerzt, es brennen beide Oberschenkel, li>re. ich werde oft eingerichtet, bekomme viele Infiltrationen, die Beine sind durch Medikamente von Dr. römisch 40 besser geworden. Das rechte Knie schmerzt, links habe ich eine Prothese". Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. XXXX 8/2021/172022:Liste Dr. römisch 40 8/2021/172022: Doxazosin, Betnesol, Citalopram, Hydal, Levotirizin, Mogadon, Pantoprazol, Pregabalin, Sirdalud, Trittico. Dg: Vertebrostenose,Listhese L4/5 Grad I,Dekompression L3-5 9/2021, TLIF L3-
- COPD.Gonarthrose,Hypertonie.Dg: Vertebrostenose,Listhese L4/5 Grad römisch eins,Dekompression L3-5 9 aus 2021,, TLIF L3-
- COPD.Gonarthrose,Hypertonie. Sozialanamnese: verheiratet, ein Sohn; Monteur, AU. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht KH Mauer 2/2020: Lumboischialgie bds. bei hochgradig degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, absolute Vertebrostenose L3/L4 und L4/L5 Z.n. Diarrhoen zu Hause Ende Jänner - Campylobacterjejuni positiv Z.n. Zahnextraktion mit Kieferhöhleneröffnung rechts 12/2019 Z.n. KTEP links Gonarthrose rechts COPD - chronische Raucherbronchitis Deckplattenimpressionen L1 und L2 Bericht Kh St.Pölten 9/2021: Anterolisthese L4/L5 Meyerding Grad I VST L4/L5 VST L3/L4Bericht Kh St.Pölten 9/2021: Anterolisthese L4/L5 Meyerding Grad römisch eins VST L4/L5 VST L3/L4 - Dekompr. + dors. Spondylodese L3 - L5 17.9.2021 Relative VST L2/L3 Z n. älterer Deckplattenimpressionsfraktur L1 und 12 Z. n. KTEP Ii2010 COPD Arterielle HypertonieDorsale Spondylodese L3/L4 auf L5, TLIF L3, L4/L5 und Dekompression bzw. Laminektomie in Allgemeinnarkose am 17.09.2021 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Größe: 183,00 cm Gewicht: 94,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 60-0-60, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 500-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, F 30-0-20, R 25-0-10, Kniegelenke 0-10-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-
- Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit 2 Walkingstöcken frei möglich, mäßig kleinerschrittig. Zehenspitzen- und Fersenstand erschwer, aber möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach lumbalem Eingriff oberer Rahmensatz, da Belastungsdefizit 02.01.02 40 2 Abnützung beide Kniegelenke Fixer Rahmensatz, berücksichtigt bereits den Zuschlag für eine Endoprothese am li. Kniegelenk. 02.05.21 40 3 allergisches Asthma bronchiale, COPD Unterer Rahmensatz, da eine mäßiggradige kombinierte Ventilationsstörung vorliegt, mit Dauertherapie aber gut behandelbar ist. Mitberücksichtigt wird unter diesem Punkt die polyvalente Allergie mit Rhinoconjunctivitis und die erforderliche Dauertherapie 06.05.02 30 4 Gastroösophagealer Reflux Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da eine Therapie mit Magensäureblocker erforderlich ist. 07.03.05 20 5 Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3, 4 und 5 sind nicht ausreichend wechselwirksam, um weiter zu erhöhen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Wirbelsäulenleiden und Hypertonie sind neu Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung des GdB um eine Stufe. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ I. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2022 ein Behindertenpass mit Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt. römisch eins. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2022 ein Behindertenpass mit Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt. II. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. römisch zwei. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde sowohl gegen die Höhe der im Behindertenpass festgestellten Behinderung von 50% sowie gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Hinsichtlich der Höhe des Behindertengrades wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an degenerativen Veränderung der Wirbelsäule leide und trotz Operation und hoher Analgetikadosierung er an starken Schmerzen leide. Die Gehstrecke sei auf 100 Meter unter zur Hilfenahme von zwei Nordic-Walkingstöcken bzw. Unterarmstützkrücken eingeschränkt. Dieser Sachverhalt rechtfertige die Einstufung unter der Positionsnummer 02.01.
- Hinsichtlich Knieleidens und des Lungenleidens wurde ausgeführt, dass diese die Anhebung des Behindertengerades um mehr als eine Stufe rechtfertigen würden. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr an einer Depression leide, die ebenfalls einzustufen gewesen wäre. Dem Beschwerdeführe würde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% zustehen. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer absoluten Vertebostenose L3/4 und L4/5, einer deutlichen Gonathrose und einer schweren Femoropatellarthrose leide. Trotz versuchter operativer Behebung im Jahr 2021 unter anschließender Rehabilitation, betrage die Gehstrecke wie bereits ausgeführt nur 100 Meter unter zur Hilfenahme von Hilfsmitteln. Es könne deshalb die Einschätzung von Dr. STRAKA nicht nachvollzogen werden. Hingewiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld beziehe. Angeschlossen waren ein neurochirurgisches Gutachten vom 27.01.2022 im Verfahren des LG St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht, ein ärztlicher Entlassungsbericht der SKA Zicksee über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15.
- bis 12.05.2022, ein MR-Befund des rechten Knies vom 22.05.2022, ein neurologisch- psychiatrischer Befundbericht vom 25.03.2022, ein neurologisch- psychiatrischer Arztbrief vom 03.01.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte nach Vorlage der gegenständlichen Verwaltungsakten ein unfallchirurgisches/orthopädisches und allgemeinmedizinisches Gutachten ein, das sich wie folgt gestaltet: „Vorgeschichte: 1982 Kreuzbandriss rechtes Knie, Kreuzbandplastik 1982 Tibiafraktur links 2010 Knietotalendoprothese links 2011 Knieoperation rechts wegen freien Gelenkskörpers 09/2020 Stabilisierungsoperationen TUF L3/L4, L4/L5 2011 Knieoperation rechts wegen freien Gelenkskörpers 09 aus 2020, Stabilisierungsoperationen TUF L3/L4, L4/L5 Deckplattenimpressionsfraktur L1 und L2 allergisches Asthma bronchiale overlap mit COPD Arterielle Hypertonie Zwischenanamnese seit 4/2022: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 20 Landesklinikum Mostviertel 5.8.2011 (Exzision einer Narbe bei Zustand nach Knietotalendoprothese links und Entfernung eines freien Gelenkskörpers im rechten Knie) Abl. 23-24 Befund Orthopädie KH der Barmherzigen Schwestern Linz 4.8.2010 (Implantation einer Knietotalendoprothese links) Abl. 28 Entlassungsbericht RZ Baden 13.7.2011 (Meniskusteilresektion und Mikrofrakturierung rechtes Knie 14.4.2011, Meniskusteilresektion und dreimalige Operation wegen vorderer Kreuzbandruptur und freier Gelenkskörper 2009, Knietotalendoprothese links 2010 und Zustand nach Meniskusteilresektion und operativ versorgter vorderer und hinterer Kreuzbandruptur 1987, Adipositas, COPD, Hypertonie, Zustand nach Angina Pectoris Symptomatik) Abl. 29-31 Bericht RZ Raxblick 22.3.2012 (freier Gelenkskörper rechtes Knie, Knietotalendoprothese links, Hypertonie, Depression) Abl. 32 MRT rechtes Knie 9.9.2014 (Schwere Gonarthrose) Abl. 33 Bericht Krankenhaus Waidhofen 2.10.2014 (Meniskusteilresektion, Knorpelglättung rechtes Knie) Abl. 34-35 und 36 Befund Dr. XXXX Facharzt für Lungenkrankheiten 12.11.2014 und 7.1.2015 (allergisches Asthma bronchiale overlap mit COPD, allergische Rhinokonjunktivitis, allergische Sensibilisierung gegen Milben und Pollen, Steroidabhängigkeit. Omalizumab empfohlen um Betnesol auszuschleichen)Abl. 34-35 und 36 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Lungenkrankheiten 12.11.2014 und 7.1.2015 (allergisches Asthma bronchiale overlap mit COPD, allergische Rhinokonjunktivitis, allergische Sensibilisierung gegen Milben und Pollen, Steroidabhängigkeit. Omalizumab empfohlen um Betnesol auszuschleichen) Abl. 37-41 Entlassungsbrief Landesklinikum Mauer 18.2.2020 (Lumboischialgie bds., absolute Vertebrostenose L3/L4/5) Abl. 43 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 9.9.2020 (Krankenhaus Mauer nicht hilfreich, Gehstrecke deutlich herabgesetzt (100 m?), Hydal 40 mg in 2 Dosen. Der sakrale Block hat nicht geholfen. Eventuell Dekompression)Abl. 43 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 9.9.2020 (Krankenhaus Mauer nicht hilfreich, Gehstrecke deutlich herabgesetzt (100 m?), Hydal 40 mg in 2 Dosen. Der sakrale Block hat nicht geholfen. Eventuell Dekompression) Abl. 44 MRT der LWS 21.9.2020 (alte Wirbelkörperkompressionen L1 und L2, mehrere Protrusionen, mehrfach Wirbelkanalstenose L3 bis L5) Abl. 45 CT der LWS vom 5.10.2020 (idem zu MRT) Abl. 46 Röntgen-LWS mit Funktionsaufnahmen 5.10.2020 (geringe Keilwirbelbildung LWK1, hochgradige Spondylarthrose L5/S1 und hochgradige Facettengelenksarthrosen) Abl. 47 Befund Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin
- Juli 2019 (regelmäßige Schmerzbehandlung, Infiltrationen lumbal und lumbosakral)Abl. 47 Befund Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin
- Juli 2019 (regelmäßige Schmerzbehandlung, Infiltrationen lumbal und lumbosakral) Abl. 49 Thorax Röntgen 26.8.2021 (Lungenemphysem) Abl. 50-53 Bericht Physikalische Medizin und Rehabilitation Universitätsklinikum St Pölten
- September 2021 (Anterolisthese L4/L5 l°, Vertebrostenose L3 bis L5- Dekompression und dorasale Spondylodese L3 bis L5 am 17.9.2021, Zustand nach älterer Deckplattenimpressionsfraktur L1 und L2, Knietotalendoprothese links 2010, COPD, Hypertonie, Depressio, metabolisches Syndrom Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine. Sozialanamnese: verheiratet, ein Sohn, lebt in Wohnung im
- Stockwerk ohne Lift Berufsanamnese: gelernter Einzelhandelskaufmann, zuletzt Monteur bis vor 3 Jahren, derzeit Rehageld Medikamente: Amlodipin, Betnesol, Citalopram, Hydal 2,6 mg 2 bis 3 x täglich, 8 mg 2x täglich, Hydromorphon 8 mg 2x täglich, Levocetirizin, Mogadon, Pantoprazol, Pregabalin, Sirdalud, Trittico 75 mg, Molaxole, Laevolac, Voltaren Emulgel, Lasix, Hirudoid Gel, Foster, Gutta lax Tropfen Allergien: Pollen, Hausstaubmilben, Gräser Nikotin: 15 Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel außenseitig, teilweise in den linken Unterschenkel außenseitig, immer wieder Krämpfe. Eine Versteifung wurde L3 bis L5 durchgeführt, nun macht die Etage darunter Probleme. Am 15.6.2023 ist die Implantation einer Knietotalendoprothese rechts geplant. Rehabilitation wurde vor einem halben Jahr in Zicksee durchgeführt. Die Gehstrecke beträgt 70 m. Ich halte mich an Rollator bzw. Einkaufswagen an.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 183 cm, Gewicht 86 kg, Alter: 57 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des linken Oberschenkels lateral als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: mäßige Umfangsvermehrung, Konturvergröberung, keine Überwärmung, Krepitation, stabil. Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, mäßige Umfangsvermehrung, Konturvergröberung, keine Überwärmung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds. 0/100, IR/AR 10/0/40, Knie rechts 0/10/95, links 0/10/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, skoliotische Fehlhaltung, Asymmetrie der Taillenfalten. Mäßig Hartspann im Nackenbereich, deutlich paralumbal. Klopfschmerz über der LWS Narbe LWS-median 10 cm Aktive Beweglichkeit: HWS. in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen der BWS 30°, der LWS 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Finger-Nasen-Versuch unauffällig, Romberg unauffällig, Unterberger unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Walking Stöcken und angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild ist rechts hinkend, etwas verlangsamt und kleinschrittig, Schrittlänge entspricht einer Fußlänge, teilweise etwas breitspurig, insgesamt sicher und raumgewinnend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, TLIF L3-L5 02.01.02 40 % Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne motorisches Defizit. 2 Knietotalendoprothese links, Kniegelenkarthrose rechts 02.05.21 40 % Wahl dieser Position, da mittelgradige funktionelle Einschränkung bds. 3 Allergisches Asthma bronchiale, COPD 06.05.02 30 % Unterer Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert, keine höhergradige Ventilationsstörung vorliegend, polyvalente Allergie und Rhinoconjunctivitis werden miterfasst. 4 Gastroösophagealer Reflux 07.03.05 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapie mit Magensäureblockern erforderlich. 5 Leichte Hypertonie 05.01.01 10% Fixer Rahmensatz. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 50 % Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht führendes Leiden 1 nicht, da keine negative funktionelle Beeinflussung von Leiden 1 vorliegt. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. ad 3) Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist: ab Antrag 7.2.2022 ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch Kniegelenke, auch unter Beachtung der mittelgradigen Funktionseinschränkung der Kniegelenke, noch Sprunggelenke und Füße konnte eine Funktionseinschränkung festgestellt werden. Insbesondere konnte kein radikuläres Defizit bei Teilversteifung der Wirbelsäule und Lumboischialgie links objektiviert werden. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor. ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Insbesondere konnte keine maßgebliche Atemfunktionseinschränkung objektiviert werden. ad 6) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. Insbesondere konnte kein neurologisches Defizit festgestellt werden. Bei der Untersuchung des Gangbilds war zwar ein geringgradig rechts hinkendes Gehen festzustellen, eine maßgebliche muskuläre Seitendifferenz, die eine relevante Funktionseinschränkung aufgrund einer Lähmung untermauern würde, liegt jedoch nicht vor. ad 7) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ad 8) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Weder das Wirbelsäulenleiden noch das Kniegelenksleiden bds. führen zu einer erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität. Die mäßiggradige Ventilationsstörung führt zu keiner erheblichen Einschränkung der Belastbarkeit. Reflux und Bluthochdruck haben keinen Einfluss auf beantragte Zusatzeintragung. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. 2 Walkingsstöcke werden verwendet. Bei Zustand nach Teilversteifung der Lendenwirbelsäule und dadurch erzielter Verbesserung - siehe Befundlage - ohne Nachweis eines neurologischen Defizits und bei mittelgradigem Kniegelenksleiden bds. liegt keine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Ein neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, relevante Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten insbesondere der Hände konnten nicht festgestellt werden. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - geringgradig rechts hinkend, insgesamt sicher-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten ergibt sich unter derzeitiger analgetischer Therapie kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Therapieoptionen sind gegeben. ad 9) Stellungnahme zu den Einwendungen über 72 -73, 88-89 Vorgebracht wird, dass Wirbelsäulenleiden und Kniegelenksleiden höher einzustufen seien und er starke Schmerzen habe, den Anmarschweg zu öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen und Niveauunterschiede nicht überwinden könne. Es lägen eine Lungenerkrankung und Depression vor. Dem wird entgegengehalten, dass eine höhere Einstufung des Wirbelsäulenleidens nicht möglich ist. Durch die Dekompression bei Vertebrostenose und Stabilisierung ist es zu einer klinischen Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen (Abl. 53). Auch konnte im Entlassungsbericht RZ Zicksee in Abl. 98 und RS eine Besserung insbesondere hinsichtlich Schmerzen dokumentiert werden. Eine höhergradige Einschränkung im Bereich der Kniegelenke konnte in den jeweiligen Befunden der Rehabilitation und im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht festgestellt werden, sodass an der getroffenen Beurteilung festgehalten wird. Die Lungenerkrankung wurde in korrekter Höhe eingestuft, eine einschätzungsrelevante Depression ist nicht durch entsprechende Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt. Stellungnahme zu den Befunden Abl. 75-87 Abl. 22 = 87 = 103 Befund Dr. XXXX
- 2022 (9/2021 TUF L3 bis L5 Krankenhaus St Pölten wegen chronischer Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Derzeit noch Schmerzen parasacral und am Tuberculum maius links, Missempfindungen Vorfuß und Zehen links und Parästhesien beide Oberschenkel.Abl. 22 = 87 = 103 Befund Dr. römisch 40
- 2022 (9 aus 2021, TUF L3 bis L5 Krankenhaus St Pölten wegen chronischer Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Derzeit noch Schmerzen parasacral und am Tuberculum maius links, Missempfindungen Vorfuß und Zehen links und Parästhesien beide Oberschenkel. Diagnose: chronische Lumboglutäalgie bds. Zustand nach TUF L3 bis L5, Wurzelirritationen 5 links, Foramenstenosen und absolute lumbale Stenose Oberkante L5, Meralgia parästhetica links, allogene Depression.) - Die Meralgia parästhetica links ist nicht durch entsprechende Befunde bestätigt. Das Wirbelsäulenleiden wird in korrekter Höhe eingestuft, motorisches Defizit ist nicht objektivierbar. Eine Depression ist nicht durch entsprechende Befunde, Behandlungsdokumentationen und Verlaufskontrollen belegt. Abl. 75-81 = 91-97 neurochirurgisches Gutachten Dr. XXXX 27.1.2022 (Gutachten erfolgt im Auftrag des Landesgerichts St. Pölten.Abl. 75-81 = 91-97 neurochirurgisches Gutachten Dr. römisch 40 27.1.2022 (Gutachten erfolgt im Auftrag des Landesgerichts St. Pölten. Diagnosen: Zustand nach Stabilisierungsoperation der LWS mit dorsaler Verschraubung L3/L4-L4/L5 am 17.9.2021, ausgeprägte Abnützungen der LWS, chronische Lumboischialgie bds. ohne Lähmungen, Meralgia parästhetica links, Bandscheibenschädigungen mit Vorwölbungen L4/L5/S1, deutliche Arthrose der Zwischenwirbelgelenke, alte stabile Brüche der LWK 1 und 2, Claudicatio spinalis, Aufbrauchserscheinungen der Halswirbelsäule. Zusammenfassende Diagnosen. Zustand nach Knietotalendoprothese links, Aufbrauchserscheinungen des rechten Kniegelenks, Aufbrauchserscheinungen beider Hüften, Spreizfuß bds., leichtgradige depressive Episode, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, hoher Morphinkonsum.) - Keine neuen Informationen, sämtliche einschätzungsrelevanten Leiden werden berücksichtigt. Abl. 83-84 = 98-100 Bericht RZ-Zicksee
- 2022 (orthopädischer Status: keine Skoliose, druckempfindlich lumbosacral, Einbeinstand bds. durchführbar, beide Hüftgelenke und beide Kniegelenke altersentsprechend frei beweglich, Zehenspitzen- und Fersenstand durchführbar. Obere Extremitäten: Muskelkraft der beiden Kennmuskeln KG 4+ bds.) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Abl. 85 = 101 MRT des rechten Kniegelenks 23.
- 2021 (deutliche Gonathrose, schwere Femoropatellararthrose, Meniskusruptur) - wird in der Beurteilung berücksichtigt. Abl. 86 = 102 Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 25.3.2023 (chronische Lumboglutäalgie bds., TLIF L3 bis L5, Wurzelirritationen 5 links, Meralgia parästhetica, allogene Depression, Foramenstenosen und lumbale Stenose Oberkante L5) - keine neuen Informationen.Abl. 86 = 102 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 25.3.2023 (chronische Lumboglutäalgie bds., TLIF L3 bis L5, Wurzelirritationen 5 links, Meralgia parästhetica, allogene Depression, Foramenstenosen und lumbale Stenose Oberkante L5) - keine neuen Informationen. ad 10) Stellungnahme zu Gutachten vom 20.4.2022 und 19.5.2022: keine abweichende Beurteilung (…)“ Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten vom 30.11.2022 wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Fachstatus: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 183 cm, Gewicht 86 kg, Alter: 57 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des linken Oberschenkels lateral als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: mäßige Umfangsvermehrung, Konturvergröberung, keine Überwärmung, Krepitation, stabil. Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, mäßige Umfangsvermehrung, Konturvergröberung, keine Überwärmung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds. 0/100, IR/AR 10/0/40, Knie rechts 0/10/95, links 0/10/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, skoliotische Fehlhaltung, Asymmetrie der Taillenfalten. Mäßig Hartspann im Nackenbereich, deutlich paralumbal. Klopfschmerz über der LWS Narbe LWS-median 10 cm Aktive Beweglichkeit: HWS. in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen der BWS 30°, der LWS 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Finger-Nasen-Versuch unauffällig, Romberg unauffällig, Unterberger unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Walking Stöcken und angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild ist rechts hinkend, etwas verlangsamt und kleinschrittig, Schrittlänge entspricht einer Fußlänge, teilweise etwas breitspurig, insgesamt sicher und raumgewinnend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, TLIF L3-L5 Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne motorisches Defizit. 02.01.02 40 2 Knietotalendoprothese links, Kniegelenkarthrose rechts Wahl dieser Position, da mittelgradige funktionelle Einschränkung bds 02.05.21 40 3 Allergisches Asthma bronchiale, COPD Unterer Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert, keine höhergradige Ventilationsstörung vorliegend, polyvalente Allergie und Rhinoconjunctivitis werden miterfasst. 06.05.02 30 4 Gastroösophagealer Reflux 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapie mit Magensäureblockern erforderlich. 07.03.05 20 5 Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 % Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht führendes Leiden 1 nicht, da keine negative funktionelle Beeinflussung von Leiden 1 vorliegt. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen zu. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Es gibt keinen Hinweis für eine maßgebliche Atemfunktionseinschränkung. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch Kniegelenke, auch unter Beachtung der mittelgradigen Funktionseinschränkung der Kniegelenke, noch Sprunggelenke und Füße konnte eine Funktionseinschränkung festgestellt werden. Insbesondere konnte kein radikuläres Defizit bei Teilversteifung der Wirbelsäule und Lumboischialgie links objektiviert werden. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten liegen nicht vor. Bei der Untersuchung des Gangbilds war zwar ein geringgradig rechts hinkendes Gehen festzustellen, eine maßgebliche muskuläre Seitendifferenz, die eine relevante Funktionseinschränkung aufgrund einer Lähmung untermauern würde, liegt jedoch nicht vor. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m unter Verwendung von Hilfsmitteln ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. Zwei Walkingsstöcke werden verwendet. Bei Zustand nach Teilversteifung der Lendenwirbelsäule und dadurch erzielter Verbesserung ohne Nachweis eines neurologischen Defizits und bei mittelgradigem Kniegelenksleiden bds. liegt keine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Ein neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, relevante Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten insbesondere der Hände konnten nicht festgestellt werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - geringgradig rechts hinkend, insgesamt sicher-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten ergibt sich unter derzeitiger analgetischer Therapie kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Eine einfache Gehilfe bewirkt keine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Das Ein- und Aussteigen und Anhalten während der Fahrt sowie ein sicherer Transport sind möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend vorhanden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
- Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde im Erstverfahren unter anderem ein orthopädisches/unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 18.05.2022, basierend auf einer Untersuchung am 14.04.2022, eingeholt worden. Im zitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt, eine Einstufung getroffen und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Aufgrund der erhobenen Beschwerde holte das BVwG neuerlich ein orthopädisches/unfallchirurgisches Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung ein, das sowohl hinsichtlich der Einstufung der jeweiligen Leiden (hinsichtlich der gewählten Positionsnummern und auch der gewählten Rahmensätze) als auch der Einschätzung betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel völlig ident war. Ad Grad der Behinderung: Beide fachärztlichen Gutachten stufen das Leiden 1 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, TLIF L3-L5) basierend auf ihrer eigenen Untersuchung und den vorgelegten radiologischen Befunden als Funktionseinschränkungen mittleren Grades unter der Pos.Nr. 02.01.02 mit dem oberen Rahmensatz mit 40% ein. Die vom BVwG bestellte Gutachterin begründet dies schlüssig mit den fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen ohne motorisches Defizit (Die Pos.Nr. 02.01.02 der Anlage zur EVO sieht 40 % für Funktionseinschränkungen mittleren Grades vor, die rezidivierend und anhaltend sind, bei Dauerschmerzen, eventuell episodische Verschlechterungen, sowie bei maßgeblichen radiologischen und/oder morphologischen Veränderungen, bei maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben) Wenn vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht wird, dass seine Wirbelsäulenbeschwerden unter Pos.Nr. 02.01.03 (Funktionseinschränkungen schweren Grades, 50 - 80%) einzustufen sei, weil die Gehstrecke auf 100m mit Hilfsmitteln eingeschränkt sei, so sind dem die Feststellungen beider Fachärzte für Unfallchirurgie in ihren Gutachten entgegenzuhalten, die zur Gehstrecke festhalten: Gutachten vom 18.05.2022: „Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend.“; Gutachten vom 30.11.2022: „Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. 2 Walkingsstöcke werden verwendet.“ Das Knieleiden (Leiden 2) wird von beiden Fachärzten wiederum basierend auf ihren jeweils eigenen Untersuchungen und den vorgelegten radiologischen Befunden mit Pos.Nr. 02.05.21 eingestuft. Beide Gutachter stellen eine Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig fest, für die die Pos.Nr. 02.05.21 nur die Möglichkeit von 40% vorsieht. Den Behauptungen in der Beschwerde, dass die Leiden 1 und 2 zu gering eingeschätzt worden seien, ist – basierend auf den schlüssigen Ausführungen der bestellten Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie entgegenzuhalten, dass einerseits eine höhere Einstufung des Wirbelsäulenleidens nicht möglich ist, da den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, dass es durch die Dekompression bei Vertebrostenose und Stabilisierung zu einer klinischen Besserung der Beschwerdesymptomatik und der Schmerzen gekommen ist, und andererseits eine höhergradige Einschränkung im Bereich der Kniegelenke in den jeweiligen Befunden der Rehabilitation und im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht festgestellt werden konnte. Das allergische Asthma bronchiale, COPD wird von beiden Ärzten mit Pos.Nr. 06.05.02 basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen mit 30% eingestuft, dies, weil das Leiden medikamentös stabilisiert ist und keine höhergradige Ventilationsstörung vorliegt. Die polyvalente Allergie und Rhinoconjunctivitis wurde dabei miterfasst. Leiden 4 (Gastroösophagealer Reflux) stufen beide bestellte Ärzte mit 20 % unter Pos.Nr. 07.03.05 ein und begründen die Einstufung damit, dass eine Dauertherapie mit Magensäureblockern erforderlich ist. Schlussendlich sieht die Anlage zur EVO für die Hypertonie – im konkreten Fall leichte Hypertonie – einen fixen Rahmensatz von 10% vor, der von beiden begutachtenden Fachärzten gewählt wird. Eine einschätzungsrelevante Depression – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ist nicht durch entsprechende Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt. Zum Gesamtgrad der Behinderung hielten beide Gutachter schlüssig fest, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 3 erhöhe das führende Leiden 1 nicht, da keine negative funktionelle Beeinflussung von Leiden 1 vorliege. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Ad Zusatzeintragung: Die vom BVwG bestellte Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc wurde beauftragt die Frage zu beantworten, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Dazu bringt sie – ident mit dem vom SMS bestellten Facharzt für Unfallchirurgie – plausibel vor, dass weder das Wirbelsäulenleiden noch das Kniegelenksleiden bds. zu einer erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität führen würden. Weiters führe die mäßiggradige Ventilationsstörung für zu keiner erheblichen Einschränkung der Belastbarkeit. Der Reflux und Bluthochdruck hätten keinen Einfluss auf beantragte Zusatzeintragung. Weiters beschreibt sie – ident zum vom SMS bestellten Gutachter – dass das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m möglich sei, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, sei nicht objektivierbar. Sie verwies wieder darauf, dass durch die Teilversteifung der Lendenwirbelsäule eine Verbesserung erzielt worden sei und kein neurologisches Defizit vorliege und dass gemeinsam mit dem mittelgradigem Kniegelenksleiden bds. keine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliege. Laut beiden schlüssigen Gutachtern ist das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln möglich, da keine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten oder ein neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, dokumentiert oder bei der Untersuchung objektivierbar gewesen sei. Ebensowenig sei das Anhalten erheblich erschwert, relevante Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten insbesondere der Hände konnten nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren waren auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Schmerzen einer Beurteilung zu unterziehen. Zu den beim Beschwerdeführer unstrittig vorliegenden Schmerzen erläuterte die vom BVwG bestellte Gutachterin nachvollziehbar, dass Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden könnten: Anhand des von ihr beobachteten Gangbilds - geringgradig rechts hinkend, insgesamt sicher-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten ergeben sich unter derzeitiger analgetischer Therapie kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Weiter sei auch keine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Abschließend hielt sie fest, dass Therapieoptionen gegeben seien. Mangels maßgeblicher Atemfunktionseinschränkung konnte von den befassten Ärzten auch eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden, ebensowenig liegt ein neurologisches Defizit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde, kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung des schlüssigen vom BVwG eingeholten unfallchirurgischen Gutachtens sowie des gleichlautenden Gutachtens im Verfahren vor dem SMS beim Beschwerdeführer nicht erkennen. Die beauftragen Sachverständigen sind ausführlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und haben dieses einer Beurteilung unterzogen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Ad I.) Zur Ausstellung des BehindertenpassesAd römisch eins.) Zur Ausstellung des Behindertenpasses Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Wie festgestellt wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass (Grad der Behinderung: 50 vH) ausgestellt. Grundlage für die Entscheidung bildet das vom SMS eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt. Sowohl in diesem Gutachten als auch in dem vom BVwG eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie, wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Beide Gutachten sind gleichlautend. Beide Gutachter berücksichtigten auch die vorgelegten Befunde und setzten sich mit den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinander. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor. Die Beschwerde zielt allerdings zum einen auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 vH ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 50 vH objektiviert. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Ad II.) Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:Ad römisch zwei.) Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015). Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Aktuell vermag der Beschwerdeführer nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Aktuell vermag der Beschwerdeführer nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 23.05.2022 war daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in weiterer Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in weiterer Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß , Paragraph 29 b, StVO ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war sowohl von der belangten Behörde als auch vom BVwG ein fachärztliches Gutachten eingeholt worden. In beiden Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem höheren GdB gegeben sind. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Eine Stellungnahme im Parteiengehör hat der Beschwerdeführer überdies nicht abgegeben.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem höheren GdB gegeben sind. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Eine Stellungnahme im Parteiengehör hat der Beschwerdeführer überdies nicht abgegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG sowohl gegen A) I. als auch gegen A) II. nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG sowohl gegen A) römisch eins.
als auch gegen A) römisch zwei. nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2257216.1.00