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{'item': 'W229 2243855-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW229 2243855-1 Spruch, W229 2243855-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 10.05.2021 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) die Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie die Vorschreibung der Beiträge zur Pensionsversicherung für das Jahr
  2. Mit Bescheid der SVS vom 18.05.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. ASVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Für das Jahr 2019 betrage die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung € 1.338,17 (Spruchpunkt 2.). Für das Jahr 2019 betrage der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung € 247,56.
  3. Mit Bescheid der SVS vom 18.05.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, lit. ASVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Für das Jahr 2019 betrage die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung € 1.338,17 (Spruchpunkt 2.). Für das Jahr 2019 betrage der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung € 247,
  4. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Inhaber dreier Gewerbeberechtigungen sei. Ab 08.05.2013 sei der Beschwerdeführer aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze vorläufig von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen gewesen. Aufgrund des automatischen Austausches gemäß § 229a GSVG habe das zuständige Finanzamt der SVS den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 16.11.2020 übermittelt. In diesem seien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 47.451,94 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.058,05 ausgewiesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Inhaber dreier Gewerbeberechtigungen sei. Ab 08.05.2013 sei der Beschwerdeführer aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze vorläufig von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen gewesen. Aufgrund des automatischen Austausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG habe das zuständige Finanzamt der SVS den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 16.11.2020 übermittelt. In diesem seien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 47.451,94 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.058,05 ausgewiesen. Da die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb im Jahr 2019 das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG übersteigen, sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nachträglich weggefallen. Der Beschwerdeführer sei von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer jedenfalls auch in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG pflichtversichert gewesen.Da die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb im Jahr 2019 das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG übersteigen, sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nachträglich weggefallen. Der Beschwerdeführer sei von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer jedenfalls auch in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversichert gewesen. Im Jahr 2019 habe die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung € 446,01 und in der Pensionsversicherung € 654,25 betragen. Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung habe monatlich € 6.090,00, somit € 73.080,00 im Jahr betragen. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitglied des Wiener Landtages keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründe, finde die Bestimmung des GSVG zur Mehrfachversicherung keine Anwendung. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2019 sei somit mit € 1.338,17 festzustellen gewesen (€ 16.058,05 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 2019) / 12). Für das Jahr 2019 seien folgende Beiträge in der Pensionsversicherung nach dem GSVG vorzuschreiben: € 1.338,17 x 18,5 % = 247,56 x 12 = € 2.970,
  5. Da die Tätigkeit als Mitglied des Wiener Landtages die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründe und die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG erreichen, sei die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2019 mit € 0,00 festzustellen und dementsprechend keine Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG vorzuschreiben gewesen.Da die Tätigkeit als Mitglied des Wiener Landtages die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründe und die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG erreichen, sei die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2019 mit € 0,00 festzustellen und dementsprechend keine Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG vorzuschreiben gewesen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit welcher die Spruchpunkte 2 und 3 angefochten wurden. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er Bezüge nach dem Wiener Bezügegesetz 1997 bezogen habe. Die sich aus der Summe der Bezüge im Jahr 2019 ergebende Beitragsgrundlage betrage € 73.080,00 und überschreite die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG. Aus § 17 des Wiener Bezügegesetzes 1997 ergebe sich klar, dass die Beitragsmonate des Jahres 2019 eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG begründen und daher entsprechend anzurechnen seien. Die Pflichtversicherungsbeiträge nach dem Wiener Bezügegesetz seien gleich zu behandeln wie bei einer Mehrfachversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG. Die Höchstbeitragsgrundlage sei überschritten, weshalb die Beiträge nach GSVG rückzuerstatten bzw. nicht vorzuschreiben seien.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit welcher die Spruchpunkte 2 und 3 angefochten wurden. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er Bezüge nach dem Wiener Bezügegesetz 1997 bezogen habe. Die sich aus der Summe der Bezüge im Jahr 2019 ergebende Beitragsgrundlage betrage € 73.080,00 und überschreite die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, GSVG. Aus Paragraph 17, des Wiener Bezügegesetzes 1997 ergebe sich klar, dass die Beitragsmonate des Jahres 2019 eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG begründen und daher entsprechend anzurechnen seien. Die Pflichtversicherungsbeiträge nach dem Wiener Bezügegesetz seien gleich zu behandeln wie bei einer Mehrfachversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG. Die Höchstbeitragsgrundlage sei überschritten, weshalb die Beiträge nach GSVG rückzuerstatten bzw. nicht vorzuschreiben seien. Überdies regte der Beschwerdeführer an, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die Wortfolge in § 16 Abs. 1 und 4 GSVG „endet der Anspruch auf Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung, so“ als verfassungswidrig aufzuheben. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Überdies regte der Beschwerdeführer an, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die Wortfolge in Paragraph 16, Absatz eins und 4 GSVG „endet der Anspruch auf Bezug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung, so“ als verfassungswidrig aufzuheben. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  8. Die SVS legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 28.06.2021, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 29.06.2021, vor.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Mitglied des Wiener Landtages.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Mitglied des Wiener Landtages. Der Beschwerdeführer ist Inhaber folgender Gewerbeberechtigungen: „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“, GISA-Zahl XXXX , seit 08.05.2013,„Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“, GISA-Zahl römisch 40 , seit 08.05.2013, „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Maschinenbau“, GISA-Zahl XXXX , seit 01.10.2016 sowie„Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Maschinenbau“, GISA-Zahl römisch 40 , seit 01.10.2016 sowie „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“, GISA-Zahl XXXX , seit 01.10.2016.„Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“, GISA-Zahl römisch 40 , seit 01.10.
  11. Der Beschwerdeführer beantragte am 07.11.2013 die Feststellung der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG und war aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze ab 08.05.2013 vorläufig von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.Der Beschwerdeführer beantragte am 07.11.2013 die Feststellung der Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und war aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze ab 08.05.2013 vorläufig von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Im Jahr 2019 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 47.451,94 und ein Einkommen aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.058,
  12. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 26.11.2020 wurde der SVS vom Finanzamt am 25.01.2021 übermittelt. Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit als Mitglied des Wiener Landtages der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG. Für den Zeitraum 01.12.2010 bis 28.02.2023 wurden vom Land Wien die jeweiligen Anrechnungsbeträge an die Pensionsversicherungsanstalt geleistet.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVS und des Bundesverwaltungsgerichts. Festzuhalten ist, dass der gegenständliche Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, sondern sich dessen Vorbringen lediglich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde richtet. Dass für den Zeitraum 01.12.2010 bis 28.02.2023 und damit auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden die jeweiligen Anrechnungsbeträge an die Pensionsversicherungsanstalt geleistet wurden, ergibt sich aus dem zentralen Versicherungsdatenauszug, der von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde und wurde dem auch von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht widersprochen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im vorliegenden Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
  16. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im vorliegenden Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  17. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
  18. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  19. Die verfahrensrelevanten zeitraumbezogenen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise: 3.3.
  20. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG): „§ 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
  4. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
  5. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
  6. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. […]
  7. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. […] § 4.
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: […] 7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
  1. a)die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
  2. b)die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
  3. c)die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; […]Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; […] § 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
  4. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. […] § 27.
(1)Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27,
(1)Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
  1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
  2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
  1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
  2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. […]Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. […] Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten § 35a.
(1)Übt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus1. den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und2. den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem BundesgesetzParagraph 35 a,
(1)Übt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 25 a,) für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus,
  1. den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und,
  2. den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.
(2)In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(2)In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(3)Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3)Ergibt sich in den Fällen des Absatz eins und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(4)Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.“
(4)Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz eins und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.“ 3.3.
  1. Die relevanten Bestimmungen des Wiener Bezügegesetzes 1997 LGBl. Nr. 42/1997 idF LGBl. Nr. 38/2022 lauten:3.3.
  2. Die relevanten Bestimmungen des Wiener Bezügegesetzes 1997 Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2022, lauten: „Pensionsversicherungsbeitrag § 15.Paragraph 15,
(1)Das in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannte Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion und der Bezugsfortzahlung einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% des Bezuges und von jeder Sonderzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% der Sonderzahlung an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten. Für die Beitragsgrundlagen gelten §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955.
(1)Das in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 genannte Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion und der Bezugsfortzahlung einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% des Bezuges und von jeder Sonderzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% der Sonderzahlung an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten. Für die Beitragsgrundlagen gelten Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,.
(2)Abs. 1 und §§ 16 und 17 gelten nicht für das Organ, das in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis steht.
(2)Absatz eins und Paragraphen 16 und 17 gelten nicht für das Organ, das in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis steht. Anrechnungsbetrag § 16.Paragraph 16,
(1)Das Land bzw. die Gemeinde Wien hat für einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder eine Bezugsfortzahlung gemäß § 5 an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(1)Das Land bzw. die Gemeinde Wien hat für einen Bezug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 oder eine Bezugsfortzahlung gemäß Paragraph 5, an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2)War das Organ bislang - abgesehen vom Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 - nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(2)War das Organ bislang - abgesehen vom Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, - nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3)Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% aller Beitragsgrundlagen nach § 15 Abs. 1.
(3)Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% aller Beitragsgrundlagen nach Paragraph 15, Absatz eins,
(4)Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung gemäß § 5 ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
(4)Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung gemäß Paragraph 5, ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten. Anrechnung §
  1. Die im Anrechnungsbetrag berücksichtigten vollen Kalendermonate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.Paragraph 17, Die im Anrechnungsbetrag berücksichtigten vollen Kalendermonate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Übergangsbestimmung zur
  2. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997 §
  3. Abweichend von § 16 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2022 ist bis zum
  4. Dezember 2022 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem November 2022 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 15 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 16 Abs. 3 geleistet wurde.“Paragraph 25, Abweichend von Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2022, ist bis zum
  5. Dezember 2022 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem November 2022 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach Paragraph 15, Absatz eins, entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, geleistet wurde.“ 3.
  6. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des gegenständlichen Bescheides. Spruchpunkt 1, nämlich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. ASVG unterlag, ist nicht angefochten.3.
  7. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des gegenständlichen Bescheides. Spruchpunkt 1, nämlich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, lit. ASVG unterlag, ist nicht angefochten. 3.4.
  8. Der Beschwerdeführer führt zur Rechtswidrigkeit der Feststellung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung sowie der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung in Treffen, dass er gemäß § 15 des Wiener Bezügegesetzes 1997 in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2022 für jeden Kalendermonat seiner Funktion einen Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten habe, wobei für die Beitragsgrundlagen §§ 45 und 54 ASVG gelten. Aus § 17 des Wiener Bezügegesetzes 1997 ergebe sich klar, dass die Beitragsmonate des Jahres 2019 eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG begründen. Die Pflichtversicherungsbeiträge dem Wiener Bezügegesetz seien nach § 127b GSVG gleich zu behandeln wie bei einer Mehrfachversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG. Die Höchstbeitragsgrundlage sei überschritten, weshalb die Beiträge nach GSVG rückzuerstatten bzw. nicht vorzuschreiben seien, wobei – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – insbesondere die Nichtvorschreibung von Beiträgen ein Anliegen ist. Zudem regte der Beschwerdeführer an, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die Wortfolge in § 16 Abs. 1 und 4 GSVG „endet der Anspruch auf Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung, so“ als verfassungswidrig aufzuheben.3.4.
  9. Der Beschwerdeführer führt zur Rechtswidrigkeit der Feststellung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung sowie der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung in Treffen, dass er gemäß Paragraph 15, des Wiener Bezügegesetzes 1997 in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2022, für jeden Kalendermonat seiner Funktion einen Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten habe, wobei für die Beitragsgrundlagen Paragraphen 45 und 54 ASVG gelten. Aus Paragraph 17, des Wiener Bezügegesetzes 1997 ergebe sich klar, dass die Beitragsmonate des Jahres 2019 eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG begründen. Die Pflichtversicherungsbeiträge dem Wiener Bezügegesetz seien nach Paragraph 127 b, GSVG gleich zu behandeln wie bei einer Mehrfachversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG. Die Höchstbeitragsgrundlage sei überschritten, weshalb die Beiträge nach GSVG rückzuerstatten bzw. nicht vorzuschreiben seien, wobei – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – insbesondere die Nichtvorschreibung von Beiträgen ein Anliegen ist. Zudem regte der Beschwerdeführer an, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die Wortfolge in Paragraph 16, Absatz eins und 4 GSVG „endet der Anspruch auf Bezug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung, so“ als verfassungswidrig aufzuheben. Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Regelungen des Wiener Bezügegesetzes LGBl. Nr. 42/1997 idF LGBl. Nr. 63/2018 ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich aus § 2 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) keine Verpflichtung des Landesgesetzgebers ergibt, eine gleiche Regelung wie im Bundesbezügegesetz zu schaffen, sondern lediglich die Möglichkeit dazu. Zum anderen haben die maßgeblichen Regelungen des Wiener Bezügegesetzes durch LGBl. Nr. 38/2022 zwischenzeitlich dahingehend einer Änderung erfahren, dass die Anrechnungsbeträge an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war bzw., falls das Organ bislang nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, an die Pensionsversicherungsanstalt, nunmehr jeweils für einen Kalendermonat zu leisten sind, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Demgemäß ist im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Übergangsbestimmung des § 25 Wiener Bezügegesetz 1997 bis zum
  10. Dezember 2022 jeweils ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem November 2022 – wie festgestellt – bereits an die Pensionsversicherungsanstalt geleistet worden.Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Regelungen des Wiener Bezügegesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich aus Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) keine Verpflichtung des Landesgesetzgebers ergibt, eine gleiche Regelung wie im Bundesbezügegesetz zu schaffen, sondern lediglich die Möglichkeit dazu. Zum anderen haben die maßgeblichen Regelungen des Wiener Bezügegesetzes durch Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2022, zwischenzeitlich dahingehend einer Änderung erfahren, dass die Anrechnungsbeträge an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war bzw., falls das Organ bislang nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, an die Pensionsversicherungsanstalt, nunmehr jeweils für einen Kalendermonat zu leisten sind, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Demgemäß ist im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 25, Wiener Bezügegesetz 1997 bis zum
  11. Dezember 2022 jeweils ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem November 2022 – wie festgestellt – bereits an die Pensionsversicherungsanstalt geleistet worden. 3.4.
  12. Soweit der Beschwerdeführer – wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung von seiner rechtlichen Vertretung vorgebracht – ein Vorgehen nach § 35a GSVG und somit die Vorschreibung einer vorläufigen Differenzbeitragsgrundlage wünscht, ist festzuhalten, dass in seinem Fall kein Fall der Mehrfachversicherung, wie er in § 35a GSVG geregelt ist, vorliegt. So setzt die Regelung des § 35a das Zusammentreffen einer Erwerbstätigkeit, welche die Pensionsversicherung nach dem GSVG begründet mit einer solchen Erwerbstätigkeit voraus, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet. Eine solche die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründende Erwerbstätigkeit wurde vom Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Zeit jedoch nicht ausgeübt, sondern vielmehr eine Tätigkeit, welche nach dem B-KUVG versichert ist und damit einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt. Dass die Regelung für den Fall des Zusammentreffens mit einer nach dem B-KUVG versicherten Erwerbstätigkeit nicht zu Anwendung gelangt, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Taudes in Sonntag[Hrsg.], GSVG11, Rz 9). Auch kann allein aufgrund der Leistung eines Anrechnungsbetrages gem. § 16 Wiener Bezügegesetz 1997 an die Pensionsversicherungsanstalt bei Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Wiener Landtag nicht von einer dem ASVG unterliegenden Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Da beim Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen des § 35a GSVG nicht vorliegen, ist die SVS zu Recht davon ausgegangen, dass diese Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt und somit die Beitragsgrundlage gem. § 25 GSVG festzusetzen und im weiteren die monatlichen Beiträge gem. § 27 GSVG vorzuschreiben waren. 3.4.
  13. Soweit der Beschwerdeführer – wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung von seiner rechtlichen Vertretung vorgebracht – ein Vorgehen nach Paragraph 35 a, GSVG und somit die Vorschreibung einer vorläufigen Differenzbeitragsgrundlage wünscht, ist festzuhalten, dass in seinem Fall kein Fall der Mehrfachversicherung, wie er in Paragraph 35 a, GSVG geregelt ist, vorliegt. So setzt die Regelung des Paragraph 35 a, das Zusammentreffen einer Erwerbstätigkeit, welche die Pensionsversicherung nach dem GSVG begründet mit einer solchen Erwerbstätigkeit voraus, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet. Eine solche die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründende Erwerbstätigkeit wurde vom Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Zeit jedoch nicht ausgeübt, sondern vielmehr eine Tätigkeit, welche nach dem B-KUVG versichert ist und damit einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt. Dass die Regelung für den Fall des Zusammentreffens mit einer nach dem B-KUVG versicherten Erwerbstätigkeit nicht zu Anwendung gelangt, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche Taudes in Sonntag[Hrsg.], GSVG11, Rz 9). Auch kann allein aufgrund der Leistung eines Anrechnungsbetrages gem. Paragraph 16, Wiener Bezügegesetz 1997 an die Pensionsversicherungsanstalt bei Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Wiener Landtag nicht von einer dem ASVG unterliegenden Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Da beim Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen des Paragraph 35 a, GSVG nicht vorliegen, ist die SVS zu Recht davon ausgegangen, dass diese Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt und somit die Beitragsgrundlage gem. Paragraph 25, GSVG festzusetzen und im weiteren die monatlichen Beiträge gem. Paragraph 27, GSVG vorzuschreiben waren. Die Höhe der Beitragsgrundlage und der monatlichen Beiträge wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist die Berechnung nachvollziehbar bzw. schlüssig dargestellt und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die – von ihm auch angesprochene – Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung gem. § 70 ASVG zu verweisen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die – von ihm auch angesprochene – Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 70, ASVG zu verweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2243855.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.