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{'item': 'W229 2257703-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW229 2257703-1 Spruch, W229 2257703-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: ÖGK), vom 20.05.2022 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als ehemals verantwortliches vertretungsbefugtes Organ von Beitragskontoinhaber XXXX , der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2020, März 2020, Juni bis Dezember 2020, Jänner bis Juli 2021 und März 2022 in der Höhe von € 17.278,99 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (ab 01.05.2022 1,38 % p.a. aus € 16.666,53) schulde.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: ÖGK), vom 20.05.2022 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als ehemals verantwortliches vertretungsbefugtes Organ von Beitragskontoinhaber römisch 40 , der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2020, März 2020, Juni bis Dezember 2020, Jänner bis Juli 2021 und März 2022 in der Höhe von € 17.278,99 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe (ab 01.05.2022 1,38 % p.a. aus € 16.666,53) schulde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma XXXX . aus den Beiträgen der im Spruch bezeichneten Monate € 17.278,99 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma römisch 40 . aus den Beiträgen der im Spruch bezeichneten Monate € 17.278,99 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Dem Bescheid war unter anderem ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 20.05.2022 adressiert an XXXX angehängt bzw. zugrunde gelegt.Dem Bescheid war unter anderem ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom 20.05.2022 adressiert an römisch 40 angehängt bzw. zugrunde gelegt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass mit dem Beschluss des BG XXXX vom 11.10.2021 das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet und am 12.01.2022 mit Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beendet worden sei. Bei den hier geltend gemachten Forderungen handle es sich um Insolvenzforderungen gemäß § 51 IO, die im Schuldenregulierungsverfahren anzumelden gewesen wären oder gemäß § 207 IO geltend zu machen seien. Es wäre der Behörde zumutbar gewesen, den Bescheid während des Schuldenregulierungsverfahrens zu erlassen. Der gegenständliche Bescheid stelle eine unzulässige Umgehung der §§ 102, 2017 IO dar.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass mit dem Beschluss des BG römisch 40 vom 11.10.2021 das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet und am 12.01.2022 mit Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beendet worden sei. Bei den hier geltend gemachten Forderungen handle es sich um Insolvenzforderungen gemäß Paragraph 51, IO, die im Schuldenregulierungsverfahren anzumelden gewesen wären oder gemäß Paragraph 207, IO geltend zu machen seien. Es wäre der Behörde zumutbar gewesen, den Bescheid während des Schuldenregulierungsverfahrens zu erlassen. Der gegenständliche Bescheid stelle eine unzulässige Umgehung der Paragraphen 102, 2017, IO dar.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid der Feststellung der Haftung des Beschwerdeführers diene und in weiterer Folge im Abschöpfungsverfahren bekannt gegeben werde. Es komme daher zu keinem Vorteil bei der Befriedigung der belangten Behörde. Der pfändbare Betrag im Abschöpfungsverfahren werde auf die Gläubiger verteilt, dem Beschwerdeführer entstehe kein zusätzlicher finanzieller Aufwand.
  6. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass die ÖGK ihre Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet und auch keine nachträgliche Anmeldung gemäß § 197 IO vorgenommen habe. Die Bekämpfung des Haftungsbescheides diene der Abwehr eines Anspruches, der nach erfolgter Beendigung des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt verfolgt werden könnte.
  7. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass die ÖGK ihre Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet und auch keine nachträgliche Anmeldung gemäß Paragraph 197, IO vorgenommen habe. Die Bekämpfung des Haftungsbescheides diene der Abwehr eines Anspruches, der nach erfolgter Beendigung des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt verfolgt werden könnte.
  8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 29.07.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , betrieb das Einzelunternehmen mit dem Namen XXXX ., FN XXXX . Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , betrieb das Einzelunternehmen mit dem Namen römisch 40 ., FN römisch 40 . Nach Konkurseröffnung wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.08.2021, XXXX , die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen. Die Firma XXXX wurde mit 07.09.2021 gelöscht.Nach Konkurseröffnung wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.08.2021, römisch 40 , die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen. Die Firma römisch 40 wurde mit 07.09.2021 gelöscht. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am 13.10.2021 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, am 12.01.2022 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und das Schuldenregulierungsverfahren – nunmehr rechtskräftig – beendet. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.05.2022 sprach die ÖGK aus, dass der Beschwerdeführer als ehemals verantwortliches vertretungsbefugtes Organ von Beitragskontoinhaber XXXX , der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die im Spruch näher bezeichneten Zeiträume in der Höhe von € 17.278,99 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde.Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.05.2022 sprach die ÖGK aus, dass der Beschwerdeführer als ehemals verantwortliches vertretungsbefugtes Organ von Beitragskontoinhaber römisch 40 , der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die im Spruch näher bezeichneten Zeiträume in der Höhe von € 17.278,99 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 08.07.2022 abgewiesen.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Zunächst ist festzuhalten, dass der gegenständliche Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist. Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren sowie den Privatkonkurs des Beschwerdeführers beruhen auf den von der ÖGK durchgeführten Auszügen aus der Insolvenzdatei und dem Wirtschafts-Compass jeweils vom 26.07.
  11. Dies ist überdies unstrittig.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
  14. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  15. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: „§ 64.

(1)Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).„§ 64.
(1)Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2)Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(2)Der Versicherungsträger, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3)Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4)Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das Verfahren durchgeführt hat. § 67.
(1)
(9)[…]Paragraph 67,
(1)
(9)[…]
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.“ 3.
  1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.3.
  2. Vorweg ist festzuhalten, dass Sache des Verfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheids gebildet hat (vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057 sowie 18.08.2022, Ra 2021/08/0082). Im gegenständlichen Fall wurde ein Haftungsbescheid nach § 67 Abs. 10 ASVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist damit die Beurteilung der Frage, ob die Hauftung des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter zurecht ausgesprochen wurde. 3.3.
  3. Vorweg ist festzuhalten, dass Sache des Verfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheids gebildet hat vergleiche VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057 sowie 18.08.2022, Ra 2021/08/0082). Im gegenständlichen Fall wurde ein Haftungsbescheid nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist damit die Beurteilung der Frage, ob die Hauftung des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter zurecht ausgesprochen wurde. Zudem ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine Bindung des Verwaltungsgerichts an das Beschwerdevorbringen nicht besteht, vielmehr hat das Verwaltungsgericht sämtliche aktenkundigen bzw im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (vgl. zuletzt VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).Zudem ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine Bindung des Verwaltungsgerichts an das Beschwerdevorbringen nicht besteht, vielmehr hat das Verwaltungsgericht sämtliche aktenkundigen bzw im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen vergleiche zuletzt VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). 3.3.
  4. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070 mwN.). Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).3.3.
  5. Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070 mwN.). Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Der Haftungsbescheid hat von seinem Zweck her im Allgemeinen ein Leistungsbescheid und kein Feststellungsbescheid zu sein, zumal Voraussetzung dafür, dass ein Vertreter überhaupt in Haftung genommen werden kann, der Eintritt der Uneinbringlichkeit von Beitragsforderungen beim primären Beitragsschuldner ist. Der Vertreter kann daher nur in Haftung genommen werden, wenn der Ausfall in irgendeinem Umfang bereits eingetreten ist, weshalb ein bloßer Feststellungsbescheid den Zweck der Inanspruchnahme vereitelt, nämlich die Haftungsverbindlichkeit in einer vollstreckbaren Art und Weise auszusprechen (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 151 mHa VwGH 22.12.1998, 96/08/0304).Der Haftungsbescheid hat von seinem Zweck her im Allgemeinen ein Leistungsbescheid und kein Feststellungsbescheid zu sein, zumal Voraussetzung dafür, dass ein Vertreter überhaupt in Haftung genommen werden kann, der Eintritt der Uneinbringlichkeit von Beitragsforderungen beim primären Beitragsschuldner ist. Der Vertreter kann daher nur in Haftung genommen werden, wenn der Ausfall in irgendeinem Umfang bereits eingetreten ist, weshalb ein bloßer Feststellungsbescheid den Zweck der Inanspruchnahme vereitelt, nämlich die Haftungsverbindlichkeit in einer vollstreckbaren Art und Weise auszusprechen vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 151 mHa VwGH 22.12.1998, 96/08/0304). § 67 Abs. 10 ASVG umfasst den Kreis der Vertreter juristischer Personen und Personengesellschaften (OG, KG), wie z.B. die Geschäftsführer einer GmbH, die Vorstandsmitglieder einer AG oder einer Genossenschaft, Komplementäre von KG oder auch Mitglieder eines Stiftungsvorstands. Unter „gesetzliche Vertreter natürlicher Personen“ fallen die Eltern Minderjähriger, Erwachsenenvertreter von Geschäftsunfähigen aber auch der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 92 ff.).Paragraph 67, Absatz 10, ASVG umfasst den Kreis der Vertreter juristischer Personen und Personengesellschaften (OG, KG), wie z.B. die Geschäftsführer einer GmbH, die Vorstandsmitglieder einer AG oder einer Genossenschaft, Komplementäre von KG oder auch Mitglieder eines Stiftungsvorstands. Unter „gesetzliche Vertreter natürlicher Personen“ fallen die Eltern Minderjähriger, Erwachsenenvertreter von Geschäftsunfähigen aber auch der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 92 ff.). 3.3.
  6. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer unter dem Firmenwortlaut XXXX . tätig. Die Firma war somit nach §§ 8 Abs. 1, 17 und 19 Abs. 1 Z 1 UGB in das Firmenbuch eingetragen. Dennoch ist die Firma eines Einzelunternehmers keine juristische Person und kann – als bloßer Name (Parteibezeichnung) – nicht Träger von Rechten und Pflichten sein, sondern nur die hinter der Firma stehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelunternehmer (vgl. VwGH 08.10.2019, Ra 2019/08/0110 mHa VwGH 23.03.2017, Ra 2017/11/0014; 29.06.2013, 2013/15/0245 jeweils mwN.).3.3.
  7. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer unter dem Firmenwortlaut römisch 40 . tätig. Die Firma war somit nach Paragraphen 8, Absatz eins, 17 und 19 Absatz eins, Ziffer eins, UGB in das Firmenbuch eingetragen. Dennoch ist die Firma eines Einzelunternehmers keine juristische Person und kann – als bloßer Name (Parteibezeichnung) – nicht Träger von Rechten und Pflichten sein, sondern nur die hinter der Firma stehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelunternehmer vergleiche VwGH 08.10.2019, Ra 2019/08/0110 mHa VwGH 23.03.2017, Ra 2017/11/0014; 29.06.2013, 2013/15/0245 jeweils mwN.). Da die die Firma XXXX . keine juristische Person ist, sondern der dahinterstehende Beschwerdeführer als Einzelunternehmer eine natürliche Person ist, bedarf es auch keines Vertreters wie bei juristischen Personen und Personengesellschaften. Der Beschwerdeführer handelte als Einzelunternehmer selbst, wenn auch unter dem angeführten Firmennamen. Es ist daher der Beschwerdeführer selbst Beitragsschuldner der Sozialversicherungsbeiträge und somit ohnehin Primärschuldner.Da die die Firma römisch 40 . keine juristische Person ist, sondern der dahinterstehende Beschwerdeführer als Einzelunternehmer eine natürliche Person ist, bedarf es auch keines Vertreters wie bei juristischen Personen und Personengesellschaften. Der Beschwerdeführer handelte als Einzelunternehmer selbst, wenn auch unter dem angeführten Firmennamen. Es ist daher der Beschwerdeführer selbst Beitragsschuldner der Sozialversicherungsbeiträge und somit ohnehin Primärschuldner. Die Eintreibung nach § 64 ASVG kann nur beim Beitragsschuldner (§ 58 Abs. 2) erfolgen, nicht auch bei einem gemäß § 67 Beitragshaftenden. Das ergibt sich zum einen aus § 64 Abs. 2 Satz 2, der als zwingenden Inhalt eines Rückstandsausweises „den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners“ vorsieht und damit konkretisiert, wer bei einer Eintreibung nach § 64 im Exekutionstitel als Verpflichteter anzuführen ist, zum anderen daraus, dass eine Beitragshaftung nach § 67 gemäß § 410 Abs. 1 Z 4 zwingend durch Bescheid auszusprechen ist, auf einen solchen Bescheid das Verfahren nach § 64 aber keine Anwendung findet (vgl. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 64 ASVG Rz 15).Die Eintreibung nach Paragraph 64, ASVG kann nur beim Beitragsschuldner (Paragraph 58, Absatz 2,) erfolgen, nicht auch bei einem gemäß Paragraph 67, Beitragshaftenden. Das ergibt sich zum einen aus Paragraph 64, Absatz 2, Satz 2, der als zwingenden Inhalt eines Rückstandsausweises „den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners“ vorsieht und damit konkretisiert, wer bei einer Eintreibung nach Paragraph 64, im Exekutionstitel als Verpflichteter anzuführen ist, zum anderen daraus, dass eine Beitragshaftung nach Paragraph 67, gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, zwingend durch Bescheid auszusprechen ist, auf einen solchen Bescheid das Verfahren nach Paragraph 64, aber keine Anwendung findet vergleiche Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 64, ASVG Rz 15). Die Beitragshaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG umfasst demgegenüber – wie bereits erwähnt – den Kreis der Vertreter juristischer Personen oder Personengesellschaften bzw. eines gesetzlichen Vertreters einer natürlichen Person (vgl. nochmals Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 92 ff)Die Beitragshaftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG umfasst demgegenüber – wie bereits erwähnt – den Kreis der Vertreter juristischer Personen oder Personengesellschaften bzw. eines gesetzlichen Vertreters einer natürlichen Person vergleiche nochmals Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 92 ff) Da der Beschwerdeführer nicht Vertreter des Beitragsschuldners der Sozialversicherungsbeiträge, sondern als (ehemaliger) Einzelunternehmer selbst Beitragsschuldner ist, kommt der Ausspruch einer Haftung des Beschwerdeführers als Vertreter gem. § 67 Abs. 10 ASVG nicht in Betracht und war der Beschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgansbescheid endgültig derogiert, aufzuheben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Da der Beschwerdeführer nicht Vertreter des Beitragsschuldners der Sozialversicherungsbeiträge, sondern als (ehemaliger) Einzelunternehmer selbst Beitragsschuldner ist, kommt der Ausspruch einer Haftung des Beschwerdeführers als Vertreter gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht in Betracht und war der Beschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgansbescheid endgültig derogiert, aufzuheben vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2257703.1.00

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