RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW239 2270330-1 Spruch, W239 2270317-1/4Z W239 2270319-1/4Z W239 2270321-1/4Z W239 2270325-1/4Z W239 2270328-1/4Z W239 2270324-1/4Z W239 2270330-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN über die Beschwerde von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX geb. XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 7.) mj. XXXX , geb. XXXX alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023 zu den Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , und 7.) XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN über die Beschwerde von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 geb. römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 7.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023 zu den Zahlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , und 7.) römisch 40 : A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer; alle sind somalische Staatsangehörige. Sie stellten im Bundesgebiet im Rahmen eines Familienverfahrens am 12.01.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer; alle sind somalische Staatsangehörige. Sie stellten im Bundesgebiet im Rahmen eines Familienverfahrens am 12.01.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 28.03.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 28.03.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, die BBU GmbH, eine für alle gleichlautende Beschwerde und beantragten gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Vorgebracht wurde unter anderem, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Personengruppe mit fünf minderjährigen Kindern handle, die Gefahr laufe, in Italien in die Obdachlosigkeit zu geraten - dies auch im Hinblick auf das Rundschreiben Italiens vom 05.12.2022 zur Aussetzung von Dublin-Überstellungen mit dem Argument der fehlenden Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen -, sodass jedenfalls weitere Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK zu tätigen seien.Vorgebracht wurde unter anderem, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Personengruppe mit fünf minderjährigen Kindern handle, die Gefahr laufe, in Italien in die Obdachlosigkeit zu geraten - dies auch im Hinblick auf das Rundschreiben Italiens vom 05.12.2022 zur Aussetzung von Dublin-Überstellungen mit dem Argument der fehlenden Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen -, sodass jedenfalls weitere Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK zu tätigen seien. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 17, BFA-VG idgF lautet: § 17
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