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{'item': 'W245 2236756-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW245 2236756-1 Spruch, W245 2236756-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.09.2020, Zl. 2020-0.610.268 (DSB-D124.1357), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG iVm Art. 9 DSGVO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.09.2020, Zl. 2020-0.610.268 (DSB-D124.1357), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 9, DSGVO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren ist zu klären, ob die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO darstellt.Im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren ist zu klären, ob die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO darstellt. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“) erhob mit Schreiben vom 25.01.2020 eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“).römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge auch „BF“) erhob mit Schreiben vom 25.01.2020 eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“). In ihrer Beschwerde gab die BF (siehe VWA ./1, Punkt II.2) an, dass die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum sei und dass der Mitbeteiligte, das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge auch „MB“), dies gegenüber Dritten offengelegt habe. Mit Hilfe der XXXX habe der MB einen Geldbetrag an die BF überwiesen. Auf dem Überweisungsbeleg sei die Sozialversicherungsnummer der BF zu entnehmen gewesen. Daher hätten eine Reihe von Bankbediensteten unzulässigerweise die Sozialversicherungsnummer zur Kenntnis genommen. In ihrer Beschwerde gab die BF (siehe VWA ./1, Punkt römisch zwei.2) an, dass die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum sei und dass der Mitbeteiligte, das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge auch „MB“), dies gegenüber Dritten offengelegt habe. Mit Hilfe der römisch 40 habe der MB einen Geldbetrag an die BF überwiesen. Auf dem Überweisungsbeleg sei die Sozialversicherungsnummer der BF zu entnehmen gewesen. Daher hätten eine Reihe von Bankbediensteten unzulässigerweise die Sozialversicherungsnummer zur Kenntnis genommen. Dass die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei, ergebe sich eindeutig aus dem Erwägungsgrund 35 der DSGVO. Aus dem Erwägungsgrund sei zu entnehmen, dass personenbezogene Gesundheitsdaten auch Informationen seien, um eine natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren. Dass die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO sei, ergebe sich eindeutig aus dem Erwägungsgrund 35 der DSGVO. Aus dem Erwägungsgrund sei zu entnehmen, dass personenbezogene Gesundheitsdaten auch Informationen seien, um eine natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren. Aufgrund der Natur bzw. des Zwecks der Sozialversicherungsnummer könne bei einer unrechtmäßigen Offenlegung an Dritte nicht ausgeschlossen werden, dass diese mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer Zugriff auf Gesundheitsdaten einer betroffenen Person erlangen könnten. Daher beantragte die BF die Feststellung, dass der MB sie dadurch in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt habe, indem er – ohne berechtigt zu sein – mit der Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO gegenüber Dritten offengelegt habe.Aufgrund der Natur bzw. des Zwecks der Sozialversicherungsnummer könne bei einer unrechtmäßigen Offenlegung an Dritte nicht ausgeschlossen werden, dass diese mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer Zugriff auf Gesundheitsdaten einer betroffenen Person erlangen könnten. Daher beantragte die BF die Feststellung, dass der MB sie dadurch in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG verletzt habe, indem er – ohne berechtigt zu sein – mit der Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO gegenüber Dritten offengelegt habe. Ihrem Antrag legte die BF einen Überweisungsbeleg vom 04.12.2019 bei (VWA ./2, siehe Punkt II.2).Ihrem Antrag legte die BF einen Überweisungsbeleg vom 04.12.2019 bei (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  3. Mit Schreiben vom 03.02.2020 forderte die bB den MB zur Stellungnahme auf (VWA ./3, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 03.02.2020 forderte die bB den MB zur Stellungnahme auf (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  5. In der Stellungnahme vom 02.03.2020 (VWA ./4, siehe Punkt II.2) führte der MB aus, dass bei einer bloßen abstrakten Gefährdungsmöglichkeit keine Verletzung der Geheimhaltung gemäß § 1 DSG vorliegen würde. In vollautomatisierten Überweisungsprozessen sei eine Beteiligung von Bankbediensteten nicht vorgesehen. Die BF habe keine konkreten Personen (Bankbedienstete) genannt, welche Kenntnis von ihrer Sozialversicherungsnummer erlangt hätten. Schon aus diesem Grund sei die Beschwerde der BF abzuweisen, da nur eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit vorliege.römisch eins.
  6. In der Stellungnahme vom 02.03.2020 (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2) führte der MB aus, dass bei einer bloßen abstrakten Gefährdungsmöglichkeit keine Verletzung der Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG vorliegen würde. In vollautomatisierten Überweisungsprozessen sei eine Beteiligung von Bankbediensteten nicht vorgesehen. Die BF habe keine konkreten Personen (Bankbedienstete) genannt, welche Kenntnis von ihrer Sozialversicherungsnummer erlangt hätten. Schon aus diesem Grund sei die Beschwerde der BF abzuweisen, da nur eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit vorliege. Zudem verwies der MB darauf, dass die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer mit den beteiligten Akteuren, unter anderem dem Bundesministerium für Finanzen und der Buchhaltungsagentur des Bundes, abgestimmt sei und dem Zweck der vollständigen und ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens zur gesetzlichen Leitungserbringung diene (siehe § 7 Abs. 1 ff und 51 AlVG iVm Art. 6 Z 1 lit. c DSGVO). Auch sei die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer in Kontroll- und Überprüfungsverfahren erforderlich.Zudem verwies der MB darauf, dass die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer mit den beteiligten Akteuren, unter anderem dem Bundesministerium für Finanzen und der Buchhaltungsagentur des Bundes, abgestimmt sei und dem Zweck der vollständigen und ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens zur gesetzlichen Leitungserbringung diene (siehe Paragraph 7, Absatz eins, ff und 51 AlVG in Verbindung mit Artikel 6, Ziffer eins, Litera c, DSGVO). Auch sei die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer in Kontroll- und Überprüfungsverfahren erforderlich. Weiters gab der MB an, dass die Sozialversicherungsnummer in einem nicht-medizinischen-Verarbeitungskonzept verwendet werde. Aus der Sozialversicherungsnummer würden nicht in jedem Verwendungsfall unmittelbar oder mittelbar Gesundheitsdaten hervorgehen. Gerade in der Arbeitslosenversicherung und deren sozialunterstützendem Leistungsspektrum würde dies deutlich zur Geltung kommen. Eine solche nicht-gesundheitsbezogene-Verwendung könne daher nicht als Verwendung einer Sozialversicherungsnummer als Gesundheitsdatum klassifiziert werden. Im Erwägungsgrund 35 werde die in Art. 4 Z 15 DSGVO grundgelegte Definition genauer ausgeformt. Demnach seien auch „[…] Nummern, Symbole oder Kennzeichen“ verstehe, „die einer natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren […]“ Gesundheitsdaten. Jedoch sei erst bei einem verwendungsspezifischen Kontext für „gesundheitliche Zwecke“ eine Klassifikation als Gesundheitsdatum vorgesehen, was aber im vorliegenden Fall eindeutig nicht vorliegen würde. Im Erwägungsgrund 35 werde die in Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO grundgelegte Definition genauer ausgeformt. Demnach seien auch „[…] Nummern, Symbole oder Kennzeichen“ verstehe, „die einer natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren […]“ Gesundheitsdaten. Jedoch sei erst bei einem verwendungsspezifischen Kontext für „gesundheitliche Zwecke“ eine Klassifikation als Gesundheitsdatum vorgesehen, was aber im vorliegenden Fall eindeutig nicht vorliegen würde. I.
  7. Mit Schreiben vom 25.03.2020 und 19.08.2020 (VWA ./5 und ./6, siehe Punkt II.2) forderte die bB die BF zur Stellungnahme auf. Die Aufforderung vom 19.08.2020 wurde der BF mit einem Rsb-Schreiben zugestellt. Die BF erstattete jedoch keine Stellungnahme.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 25.03.2020 und 19.08.2020 (VWA ./5 und ./6, siehe Punkt römisch zwei.2) forderte die bB die BF zur Stellungnahme auf. Die Aufforderung vom 19.08.2020 wurde der BF mit einem Rsb-Schreiben zugestellt. Die BF erstattete jedoch keine Stellungnahme. I.
  9. Mit Bescheid vom 24.09.2020 wies die bB die Beschwerde der BF als unbegründet ab (VWA ./7, siehe Punkt II.2). Begründend führte die bB aus, dass die Sozialversicherungsnummer nur als bloßer Indikator verwendet werde. Es liege kein Gesundheitsdatum vor. Es bestehe kein besonders schutzwürdiges Datum im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Sozialversicherungsnummer wäre ausschließlich dann als Gesundheitsdatum iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu qualifizieren, wenn daraus Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen würden. römisch eins.
  10. Mit Bescheid vom 24.09.2020 wies die bB die Beschwerde der BF als unbegründet ab (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2). Begründend führte die bB aus, dass die Sozialversicherungsnummer nur als bloßer Indikator verwendet werde. Es liege kein Gesundheitsdatum vor. Es bestehe kein besonders schutzwürdiges Datum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Sozialversicherungsnummer wäre ausschließlich dann als Gesundheitsdatum iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zu qualifizieren, wenn daraus Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen würden. Der Bescheid wurde der BF mit einem Brief zugestellt. I.
  11. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 23.10.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde der BF (VWA ./8, siehe Punkt II.2). In ihrer Bescheidbeschwerde führte sie aus, dass aus dem Erwägungsgrund 35 der DSGVO in keiner Weise entnommen werden könne, dass für eine Qualifizierung einer Nummer, welche eine natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig identifiziere, es Vorbedingung sei, dass aus dieser Nummer noch „Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen“ müssten. Die Ansicht der bB sei gänzlich verfehlt und stehe den Zielen des Verordnungsgebers diametral entgegen. Auch sei zu beachten, dass das Geburtsdatum Teil der Sozialversicherungsnummer sei. Dazu erklärte die BF, dass aus dem Geburtsdatum auf jeden Fall Informationen über den früheren und künftigen körperlichen oder geistigen Zustand der betroffenen Person hervorgehen würden.römisch eins.
  12. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 23.10.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde der BF (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2). In ihrer Bescheidbeschwerde führte sie aus, dass aus dem Erwägungsgrund 35 der DSGVO in keiner Weise entnommen werden könne, dass für eine Qualifizierung einer Nummer, welche eine natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig identifiziere, es Vorbedingung sei, dass aus dieser Nummer noch „Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen“ müssten. Die Ansicht der bB sei gänzlich verfehlt und stehe den Zielen des Verordnungsgebers diametral entgegen. Auch sei zu beachten, dass das Geburtsdatum Teil der Sozialversicherungsnummer sei. Dazu erklärte die BF, dass aus dem Geburtsdatum auf jeden Fall Informationen über den früheren und künftigen körperlichen oder geistigen Zustand der betroffenen Person hervorgehen würden. Ferner übersehe die bB, dass eine rechtmäßige Verarbeitung von Daten nicht dazu führe, dass auch eine Offenlegung dieser Daten an Dritte rechtmäßig sei. Weiters nehme die bB unrichtig an, es bestünde die Notwendigkeit, dass der Verantwortliche die Sozialversicherungsnummer gegenüber seinem Auftragsverarbeiter XXXX offenlege. Es sei eine informationstechnologisch unbestreitbare Tatsache, dass zum Zwecke der ordnungsgemäßen und richtigen Zuordnung der Leistung zum jeweiligen Leistungsempfänger keine Notwendigkeit bestehe, die Sozialversicherungsnummer gegenüber Dritten offenzulegen. Das gelindeste Mittel im Hinblick auf den Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz sei in der gegenständlichen Sache jedenfalls, die Sozialversicherungsnummer nicht offenzulegen. Tatsächlich sei die Offenlegung der Sozialversicherungsnummer für den angestrebten Zweck völlig unnötig und der Verantwortliche verletze damit nicht nur das Grundrecht auf Datenschutz, sondern auch noch den Grundsatz der Datenminimierung. Weiters nehme die bB unrichtig an, es bestünde die Notwendigkeit, dass der Verantwortliche die Sozialversicherungsnummer gegenüber seinem Auftragsverarbeiter römisch 40 offenlege. Es sei eine informationstechnologisch unbestreitbare Tatsache, dass zum Zwecke der ordnungsgemäßen und richtigen Zuordnung der Leistung zum jeweiligen Leistungsempfänger keine Notwendigkeit bestehe, die Sozialversicherungsnummer gegenüber Dritten offenzulegen. Das gelindeste Mittel im Hinblick auf den Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz sei in der gegenständlichen Sache jedenfalls, die Sozialversicherungsnummer nicht offenzulegen. Tatsächlich sei die Offenlegung der Sozialversicherungsnummer für den angestrebten Zweck völlig unnötig und der Verantwortliche verletze damit nicht nur das Grundrecht auf Datenschutz, sondern auch noch den Grundsatz der Datenminimierung. Schließlich beantragte die BF, dass ihrer Beschwerde stattgegeben und festgestellt werde, dass der MB die BF in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt habe, indem er – ohne dazu berechtigt zu sein – mit der Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO gegenüber Dritten offengelegt habe. Schließlich beantragte die BF, dass ihrer Beschwerde stattgegeben und festgestellt werde, dass der MB die BF in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG verletzt habe, indem er – ohne dazu berechtigt zu sein – mit der Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO gegenüber Dritten offengelegt habe. In eventu beantragte die BF, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben werde und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens (insbesondere unter Beiziehung eines Sachverständigen für die Fachgruppe 68.50 Softwaretechnik, Programmierung) und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.In eventu beantragte die BF, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben werde und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens (insbesondere unter Beiziehung eines Sachverständigen für die Fachgruppe 68.50 Softwaretechnik, Programmierung) und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. I.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen ./1 bis ./9) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 10.11.2020 von der bB vorgelegt (OZ 1). römisch eins.
  14. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen ./1 bis ./9) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 10.11.2020 von der bB vorgelegt (OZ 1). Im Zuge der Aktenvorlage erfolgte eine Stellungnahme der bB (VWA ./9, siehe Punkt II.2) zum Vorbringen der BF in ihrer Bescheidbeschwerde (VWA ./8). Darin gab die bB an, dass die Erklärungen der BF, wonach die Sozialversicherungsnummer gemäß dem Erwägungsgrund 35 der DSGVO jedenfalls als gesundheitsbezogenes Datum zu qualifizieren sei, schlichtweg unrichtig sei. Entsprechend Art. 4 Z 15 und Erwägungsgrund 35 der DSGVO würden alle Daten zu personenbezogenen Gesundheitsdaten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Zustand der betroffenen Person hervorgehen würden. Inwieweit sich aus dem Geburtsdatum Informationen über den körperlichen oder geistigen Zustand der betroffenen Personen ableiten lassen würden, lasse die BF hingegen offen. Zudem entbehre dieses Vorbringen aus Sicht der bB jeglicher Grundlage.Im Zuge der Aktenvorlage erfolgte eine Stellungnahme der bB (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2) zum Vorbringen der BF in ihrer Bescheidbeschwerde (VWA ./8). Darin gab die bB an, dass die Erklärungen der BF, wonach die Sozialversicherungsnummer gemäß dem Erwägungsgrund 35 der DSGVO jedenfalls als gesundheitsbezogenes Datum zu qualifizieren sei, schlichtweg unrichtig sei. Entsprechend Artikel 4, Ziffer 15 und Erwägungsgrund 35 der DSGVO würden alle Daten zu personenbezogenen Gesundheitsdaten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Zustand der betroffenen Person hervorgehen würden. Inwieweit sich aus dem Geburtsdatum Informationen über den körperlichen oder geistigen Zustand der betroffenen Personen ableiten lassen würden, lasse die BF hingegen offen. Zudem entbehre dieses Vorbringen aus Sicht der bB jeglicher Grundlage. Zudem übersehe die BF, dass der weite Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Z 2 DSGVO nicht nur das Erheben und das Speichern von personenbezogenen Daten erfasse, sondern auch die Offenlegung durch Übermittlung. Schon vor diesem Hintergrund erweise sich das Vorbringen der BF als rechtlich verfehlt, wonach die rechtmäßige Verarbeitung von Daten nicht auch die Rechtmäßigkeit der Offenlegung an Dritte impliziere.Zudem übersehe die BF, dass der weite Verarbeitungsbegriff des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO nicht nur das Erheben und das Speichern von personenbezogenen Daten erfasse, sondern auch die Offenlegung durch Übermittlung. Schon vor diesem Hintergrund erweise sich das Vorbringen der BF als rechtlich verfehlt, wonach die rechtmäßige Verarbeitung von Daten nicht auch die Rechtmäßigkeit der Offenlegung an Dritte impliziere. Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, sei die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer – infolge einer umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit – im Ergebnis als rechtlich zulässig erachtet worden. Da eine Unterlassung der Offenlegung der Sozialversicherungsnummer gerade kein gleichwertiges, zum Ziel führendes Mittel darstellen würde, erweise sich auch dahingehend das Vorbringen der BF als unrichtig. I.
  15. In einer Stellungnahme vom 24.06.2022 (OZ 5) gab der MB an, dass er die Ansicht der bB zur Qualifikation der Sozialversicherungsnummer als Gesundheitsdatum (siehe Punkt I.8) bestätige. Unabhängig davon sei die Offenlegung der Sozialversicherungsnummer aus folgenden Gründen erforderlich: Gemäß § 51 Abs. 2 AlVG sei die Auszahlung von Leistungen auf ein Konto eines Leistungsbeziehers ausdrücklich normiert worden. Um Leistungsrückbuchungen (Auszahlungsrückläufe, Leistungsrückzahlungen) nachvollziehbar durchzuführen, sei die Sozialversicherungsnummer bewusst in den Übermittlungskreislauf integriert worden. Der Grund liege darin, dass die Buchhaltungsagentur mit einem eigenständigen IT-System arbeite und eine Kunden:innenidentifikation ausschließlich über die Sozialversicherungsnummer vernehmen könne. Die Buchhaltungsagentur des Bundes müsse die Identifikation vornehmen, weil sie täglich einen Kontoauszug mit Begleitbelegen erhalte und diese Zahlungseingänge noch den konkreten Personen zugeordnet werden müssten. römisch eins.
  16. In einer Stellungnahme vom 24.06.2022 (OZ 5) gab der MB an, dass er die Ansicht der bB zur Qualifikation der Sozialversicherungsnummer als Gesundheitsdatum (siehe Punkt römisch eins.8) bestätige. Unabhängig davon sei die Offenlegung der Sozialversicherungsnummer aus folgenden Gründen erforderlich: Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, AlVG sei die Auszahlung von Leistungen auf ein Konto eines Leistungsbeziehers ausdrücklich normiert worden. Um Leistungsrückbuchungen (Auszahlungsrückläufe, Leistungsrückzahlungen) nachvollziehbar durchzuführen, sei die Sozialversicherungsnummer bewusst in den Übermittlungskreislauf integriert worden. Der Grund liege darin, dass die Buchhaltungsagentur mit einem eigenständigen IT-System arbeite und eine Kunden:innenidentifikation ausschließlich über die Sozialversicherungsnummer vernehmen könne. Die Buchhaltungsagentur des Bundes müsse die Identifikation vornehmen, weil sie täglich einen Kontoauszug mit Begleitbelegen erhalte und diese Zahlungseingänge noch den konkreten Personen zugeordnet werden müssten. I.
  17. In ihrer Stellungnahme vom 02.07.2022 (OZ 8) führte die BF aus, dass eine Auszahlung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur mithilfe der Sozialversicherungsnummer „problemfrei“ überwiesen werden könne, sei eine tatsachenwidrige Schutzbehauptung. Aus einer beigelegten Benachrichtigung der XXXX könne entnommen werden, dass für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen eine Angabe der Sozialversicherungsnummer nicht erforderlich sei. Auch sei aus informationstechnologischen Gründen nicht erforderlich, dass der MB die Sozialversicherungsnummer gegenüber Dritten offenlege. Dahingehend beantragte die BF die Beiziehung eines Sachverständigen für die Fachgruppe 68.50 (Softwaretechnik, Programmierung).römisch eins.
  18. In ihrer Stellungnahme vom 02.07.2022 (OZ 8) führte die BF aus, dass eine Auszahlung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur mithilfe der Sozialversicherungsnummer „problemfrei“ überwiesen werden könne, sei eine tatsachenwidrige Schutzbehauptung. Aus einer beigelegten Benachrichtigung der römisch 40 könne entnommen werden, dass für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen eine Angabe der Sozialversicherungsnummer nicht erforderlich sei. Auch sei aus informationstechnologischen Gründen nicht erforderlich, dass der MB die Sozialversicherungsnummer gegenüber Dritten offenlege. Dahingehend beantragte die BF die Beiziehung eines Sachverständigen für die Fachgruppe 68.50 (Softwaretechnik, Programmierung). Schließlich beantragte die BF, dass ihrer Beschwerde stattgegeben und festgestellt werde, der MB habe gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und gegen seine Verpflichtung zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellung gemäß Art. 25 DSGVO verstoßen und die BF ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt, indem er – ohne dazu berechtigt zu sein – mit der Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO gegenüber Dritten offengelegt habe. Schließlich beantragte die BF, dass ihrer Beschwerde stattgegeben und festgestellt werde, der MB habe gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO und gegen seine Verpflichtung zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellung gemäß Artikel 25, DSGVO verstoßen und die BF ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG verletzt, indem er – ohne dazu berechtigt zu sein – mit der Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO gegenüber Dritten offengelegt habe. I.
  19. In seiner ergänzenden Stellungnahme (OZ 11) erklärte der MB, dass ohne eindeutigem Zuordnungskriterium (Sozialversicherungsnummer) die Buchhaltungsagentur zu Zahlungsrückläufen bzw. Einzahlungen erst ein aufwändiges Klärungsverfahren zur eindeutigen Identifikationsfeststellung durchführen müsse. Andere Ordnungsmittel würden der Buchhaltungsagentur nicht zur Verfügung stehen, da in diesem Bereich nicht mit der internen EDV-Fachanwendung des AMS gearbeitet werde. Aufgrund der vielfältigen Aufgabenbereiche der Buchhaltungsagentur sei eine derartige Spezialisierung auch nicht zweckmäßig. Auch sei eine rasche personenbezogene Verbuchung der Zahlungsrückläufe dringend erforderlich, da diese Veranlassung auch eine Auszahlungssperre für weitere Zahlungen auslöse. Die rasche Zuordnung sei erforderlich, damit Folgeauszahlungen nicht durchgeführt werden, welche dann ebenfalls wieder rückgebucht werden müssten. römisch eins.
  20. In seiner ergänzenden Stellungnahme (OZ 11) erklärte der MB, dass ohne eindeutigem Zuordnungskriterium (Sozialversicherungsnummer) die Buchhaltungsagentur zu Zahlungsrückläufen bzw. Einzahlungen erst ein aufwändiges Klärungsverfahren zur eindeutigen Identifikationsfeststellung durchführen müsse. Andere Ordnungsmittel würden der Buchhaltungsagentur nicht zur Verfügung stehen, da in diesem Bereich nicht mit der internen EDV-Fachanwendung des AMS gearbeitet werde. Aufgrund der vielfältigen Aufgabenbereiche der Buchhaltungsagentur sei eine derartige Spezialisierung auch nicht zweckmäßig. Auch sei eine rasche personenbezogene Verbuchung der Zahlungsrückläufe dringend erforderlich, da diese Veranlassung auch eine Auszahlungssperre für weitere Zahlungen auslöse. Die rasche Zuordnung sei erforderlich, damit Folgeauszahlungen nicht durchgeführt werden, welche dann ebenfalls wieder rückgebucht werden müssten. Zur Größenordnung führte der MB aus, dass im Jahr 2021 insgesamt 6.528.314 Überweisungen durchgeführt worden seien. In diesem Zeitraum seien insgesamt 24.344 Leistungsrückbuchungen und 69.284 Einzahlungen zu Leistungsüberzahlungen dokumentiert worden. I.
  21. Mit Eingabe vom 19.09.2022 (OZ 13) beantragte die BF die Einvernahme eines informierten Vertreters der Fachstelle für Energiesicherung der XXXX , zum Beweis für die Tatsache, dass zur Durchführung von Auszahlungen die Verwendung der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Zahlungsempfängers sowie deren Offenlegung gegenüber Dritten nicht erforderlich sei. römisch eins.
  22. Mit Eingabe vom 19.09.2022 (OZ 13) beantragte die BF die Einvernahme eines informierten Vertreters der Fachstelle für Energiesicherung der römisch 40 , zum Beweis für die Tatsache, dass zur Durchführung von Auszahlungen die Verwendung der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Zahlungsempfängers sowie deren Offenlegung gegenüber Dritten nicht erforderlich sei. Außerdem beantragte die BF, dass die Niederschrift der mündlichen Verhandlung unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen werde und ihr die Schallträger-Aufnahme der Niederschrift und eine Ausfertigung der Übertragung zugestellt werde. Schließlich wiederholte sie ihre Anträge vom 02.07.2022 (siehe oben Punkt I.9). Schließlich wiederholte sie ihre Anträge vom 02.07.2022 (siehe oben Punkt römisch eins.9). I.
  23. Am 23.09.2022 beraumte das BVwG eine Beschwerdeverhandlung für den 19.10.2022 an. römisch eins.
  24. Am 23.09.2022 beraumte das BVwG eine Beschwerdeverhandlung für den 19.10.2022 an. I.
  25. Mit Stellungnahme vom 11.10.2022 (OZ 15) führte die BF aus, dass entsprechend des ErwGr 35 DSGVO offenkundig sei, dass Daten von der Art der österreichischen Sozialversicherungsnummer per se zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten zu zählen seien. römisch eins.
  26. Mit Stellungnahme vom 11.10.2022 (OZ 15) führte die BF aus, dass entsprechend des ErwGr 35 DSGVO offenkundig sei, dass Daten von der Art der österreichischen Sozialversicherungsnummer per se zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten zu zählen seien. Zu den Datenverarbeitungsprozessen des MB führte die BF aus, dass diese bei professioneller und effizienter Gestaltung automatisch DSGVO-konform wären und es keiner menschlichen Eingriffe mehr bedürfe. Ferner beantragte die BF, zusätzlich zu den bisherigen Anträgen, die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters des Arbeitsmarktservice XXXX und eines informierten Vertreters der Buchhaltungsagentur des Bundes. Zusätzlich beantragte die BF die Beischaffung folgender Dokumente/Informationen: Entity Relationship Diagram (ERD) inklusive Dokumentation aller Datenfelder zu der Datenanwendung, mit welcher das Arbeitsmarktservice XXXX die Abwicklung der Auszahlung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durchführe. Weiters das Entity Relationship Diagram (ERD) inklusive Dokumentation aller Datenfelder zu der Datenanwendung, mit welcher die Buchhaltungsagentur des Bundes die Abwicklung der Auszahlungsrückläufe und Leistungsrückzahlungen im Zusammenhang mit den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durchführe.Ferner beantragte die BF, zusätzlich zu den bisherigen Anträgen, die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters des Arbeitsmarktservice römisch 40 und eines informierten Vertreters der Buchhaltungsagentur des Bundes. Zusätzlich beantragte die BF die Beischaffung folgender Dokumente/Informationen: Entity Relationship Diagram (ERD) inklusive Dokumentation aller Datenfelder zu der Datenanwendung, mit welcher das Arbeitsmarktservice römisch 40 die Abwicklung der Auszahlung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durchführe. Weiters das Entity Relationship Diagram (ERD) inklusive Dokumentation aller Datenfelder zu der Datenanwendung, mit welcher die Buchhaltungsagentur des Bundes die Abwicklung der Auszahlungsrückläufe und Leistungsrückzahlungen im Zusammenhang mit den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durchführe. Schließlich wiederholte sie ihre Anträge vom 02.07.2022 (siehe oben Punkt I.9). Schließlich wiederholte sie ihre Anträge vom 02.07.2022 (siehe oben Punkt römisch eins.9). I.
  27. Am 12.10.2022 führte der MB in einer Stellungnahme aus (OZ 17), dass es irrig sei, dass es bei der Datenverarbeitung im Zuge der postalischen Zustellung von Auszahlungsbeträgen des AMS nicht zu einer notwendigen Verwendung von Sozialversicherungsnummern komme. Gegenständlich bestimme die XXXX selbst, welche Informationen sie zur Benachrichtigung über den hinterlegten Geldbetrag und zur Durchführung der nachfolgenden Behebung hinterlasse. Wenn der Betrag nicht behoben werde und deshalb eine Rückbuchung erforderlich sei, greife die Post intern auf die übermittelte Sozialversicherungsnummer zurück. römisch eins.
  28. Am 12.10.2022 führte der MB in einer Stellungnahme aus (OZ 17), dass es irrig sei, dass es bei der Datenverarbeitung im Zuge der postalischen Zustellung von Auszahlungsbeträgen des AMS nicht zu einer notwendigen Verwendung von Sozialversicherungsnummern komme. Gegenständlich bestimme die römisch 40 selbst, welche Informationen sie zur Benachrichtigung über den hinterlegten Geldbetrag und zur Durchführung der nachfolgenden Behebung hinterlasse. Wenn der Betrag nicht behoben werde und deshalb eine Rückbuchung erforderlich sei, greife die Post intern auf die übermittelte Sozialversicherungsnummer zurück. I.
  29. Am 16.10.2022 beantragte die BF die Verhandlungsteilnahme mit Hilfe einer Videokonferenzanwendung „Zoom“ (OZ 19). Mit Eingabe vom 18.10.2022 (OZ 20) übermittle die BF Fragestellungen an den informierten Vertreter der Fachstelle für Energiesicherung der XXXX , an den informierten Vertreter des Arbeitsmarktservice XXXX , an den informierten Vertreter der Buchhaltungsagentur des Bundes und einen Sachverständigen für die Fachgruppe 68.50 (Softwaretechnik, Programmierung). Schließlich wiederholte sie ihre Anträge vom 02.07.2022 (siehe oben Punkt I.9). römisch eins.
  30. Am 16.10.2022 beantragte die BF die Verhandlungsteilnahme mit Hilfe einer Videokonferenzanwendung „Zoom“ (OZ 19). Mit Eingabe vom 18.10.2022 (OZ 20) übermittle die BF Fragestellungen an den informierten Vertreter der Fachstelle für Energiesicherung der römisch 40 , an den informierten Vertreter des Arbeitsmarktservice römisch 40 , an den informierten Vertreter der Buchhaltungsagentur des Bundes und einen Sachverständigen für die Fachgruppe 68.50 (Softwaretechnik, Programmierung). Schließlich wiederholte sie ihre Anträge vom 02.07.2022 (siehe oben Punkt römisch eins.9). I.
  31. Am 19.10.2022 gab die BF Vollmacht für XXXX , geboren am XXXX , bekannt. Die Vollmachtsbekanntgabe enthält keine Angabe von Kontaktdaten (Zustellinformationen) des Vertreters (OZ 22). römisch eins.
  32. Am 19.10.2022 gab die BF Vollmacht für römisch 40 , geboren am römisch 40 , bekannt. Die Vollmachtsbekanntgabe enthält keine Angabe von Kontaktdaten (Zustellinformationen) des Vertreters (OZ 22). I.
  33. Am 19.10.2022 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch (OZ 23). Da im Zeitpunkt der Verhandlung die technische Ausstattung nur ein begrenztes Sichtfeld der BF ermöglichte, wurde die Beschwerdeverhandlung auf den 28.11.2022 vertragt. Darüber wurde die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Zusätzlich wurden die Parteien am 21.10.2022 zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 geladen. römisch eins.
  34. Am 19.10.2022 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch (OZ 23). Da im Zeitpunkt der Verhandlung die technische Ausstattung nur ein begrenztes Sichtfeld der BF ermöglichte, wurde die Beschwerdeverhandlung auf den 28.11.2022 vertragt. Darüber wurde die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Zusätzlich wurden die Parteien am 21.10.2022 zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 geladen. I.
  35. Mit Eingabe vom 27.10.2022 (OZ 25) ersuchte die BF um Bekanntgabe, wieviele fachkundige Laienrichter in der gegenständlichen Beschwerdesache mitwirken würden, welche Fachkunde die mitwirkenden Laienrichter hätten, auf welche Ausbildung sich die Fachkunde der Laienrichter gründe, welches Geschlecht die Laienrichter hätten, wie alt die Laienrichter seien und welche Erfahrungen die Laienrichter hätten.römisch eins.
  36. Mit Eingabe vom 27.10.2022 (OZ 25) ersuchte die BF um Bekanntgabe, wieviele fachkundige Laienrichter in der gegenständlichen Beschwerdesache mitwirken würden, welche Fachkunde die mitwirkenden Laienrichter hätten, auf welche Ausbildung sich die Fachkunde der Laienrichter gründe, welches Geschlecht die Laienrichter hätten, wie alt die Laienrichter seien und welche Erfahrungen die Laienrichter hätten. I.
  37. Am 02.11.2022 beantragte die BF neuerlich eine Teilnahme an der Verhandlung mit Hilfe einer Videokonferenzanwendung „Zoom“ (OZ 27).römisch eins.
  38. Am 02.11.2022 beantragte die BF neuerlich eine Teilnahme an der Verhandlung mit Hilfe einer Videokonferenzanwendung „Zoom“ (OZ 27). I.
  39. Mit Schreiben vom 03.11.2022 (OZ 28) ersuchte die BF um Übermittlung der geforderten Enity Relationship Diagramme (siehe Punkt I.13). römisch eins.
  40. Mit Schreiben vom 03.11.2022 (OZ 28) ersuchte die BF um Übermittlung der geforderten Enity Relationship Diagramme (siehe Punkt römisch eins.13). I.
  41. Am 21.11.2022 beantwortete der MB die Fragestellungen (OZ 29) der BF, welche an ihn gerichtet wurden (siehe Punkt I.15). römisch eins.
  42. Am 21.11.2022 beantwortete der MB die Fragestellungen (OZ 29) der BF, welche an ihn gerichtet wurden (siehe Punkt römisch eins.15). I.
  43. Am 28.11.2022 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 31). Die BF nahm an dieser Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Der BF wurde die Verhandlungsschrift zur Stellungnahme übermittelt (OZ 32). Dazu langte keine Stellungnahme der BF ein. römisch eins.
  44. Am 28.11.2022 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 31). Die BF nahm an dieser Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Der BF wurde die Verhandlungsschrift zur Stellungnahme übermittelt (OZ 32). Dazu langte keine Stellungnahme der BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  45. Feststellungen:römisch zwei.
  46. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  47. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
  48. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
  49. Zur Sozialversicherungsnummer:römisch zwei.1.
  50. Zur Sozialversicherungsnummer: Die Sozialversicherungsnummer ist eine 10stellige Zahl. Die Sozialversicherungsnummer besteht aus folgenden Teilen: ● Die ersten drei Stellen enthalten eine laufend (nicht steuerbare) automatisch bei der Nummernerstellung vergebene Nummer (Laufnummer), arithmetisch aufsteigend, die erste Stelle ungleich Null. ● Die vierte Stelle ist eine Prüfziffer. ● Die fünfte bis zehnte Stelle ist üblicherweise – aber nicht immer – das Geburtsdatum. Die Sozialversicherungsnummer ermöglicht die eindeutige Identifizierung einer Person. Aus der Sozialversicherungsnummer können unmittelbar keine Informationen zum Gesundheitszustand einer betroffenen Person entnommen werden. II.1.
  51. Zur Überweisung des Mitbeteiligten an die Beschwerdeführerin vom 04.12.2019:römisch zwei.1.
  52. Zur Überweisung des Mitbeteiligten an die Beschwerdeführerin vom 04.12.2019: Im Zuge der Überweisung wurde vom MB eine Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz der BF überwiesen. Aus dem Überweisungsbeleg sind folgende Informationen zu entnehmen: ● Überschrift: Gutschrift ● Belegnr.: XXXX  Belegnr.: römisch 40 ● Datum: 04.12.2019 ● Zahlungsempfänger: XXXX  Zahlungsempfänger: römisch 40 ● IBAN: XXXX  IBAN: römisch 40 ● BIC: XXXX  BIC: römisch 40 ● Zahlungsgrund: SVNR: XXXX Leistung: XXXX  Zahlungsgrund: SVNR: römisch 40 Leistung: römisch 40 ● Zahlungsref: Keine Information ● Zahlungszweck: keine Information ● Auftraggeber: AMS XXXX  Auftraggeber: AMS römisch 40 ● IBAN: XXXX  IBAN: römisch 40 ● BIC: XXXX  BIC: römisch 40 ● Valuta: 04.12 ● Betrag: XXXX EUR Betrag: römisch 40 EUR ● Auftr.geb.Ref: XXXX  Auftr.geb.Ref: römisch 40 II.
  53. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  54. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Verfahrenseinleitender Antrag der BF (Beschwerde an die DSB) mit Schreiben vom 25.01.2020 (siehe Punkt I.1), ./2 – Verfahrenseinleitender Antrag der BF (Beschwerde an die DSB) mit Schreiben vom 25.01.2020 – Beilage Überweisungsbeleg vom 04.12.2019 (siehe Punkt I.1), ./3 – Aufforderung der bB an den MB zur Stellungnahme mit Schreiben vom 03.02.2020 (siehe Punkt I.2), ./4 – Stellungnahme des MB, übermittelt per E-Mail am 02.03.2020 (siehe Punkt I.3), ./5 – Aufforderung der bB an die BF zur Stellungnahme mit Schreiben vom 25.03.2020 (siehe Punkt I.4), ./6 – Aufforderung der bB an die BF zur Stellungnahme mit Schreiben vom 19.08.2020 (siehe Punkt I.4), ./7 – Bescheid der bB vom 24.09.2020, per Brief an BF zugestellt (siehe Punkt I.5), ./8 – Bescheidbeschwerde der BF vom 23.10.2020 (siehe Punkt I.6) sowie ./9 – Stellungnahme der bB im Zuge der Aktenvorlage vom 29.10.2020 (siehe Punkt I.7)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Verfahrenseinleitender Antrag der BF (Beschwerde an die DSB) mit Schreiben vom 25.01.2020 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Verfahrenseinleitender Antrag der BF (Beschwerde an die DSB) mit Schreiben vom 25.01.2020 – Beilage Überweisungsbeleg vom 04.12.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Aufforderung der bB an den MB zur Stellungnahme mit Schreiben vom 03.02.2020 (siehe Punkt römisch eins.2), ./4 – Stellungnahme des MB, übermittelt per E-Mail am 02.03.2020 (siehe Punkt römisch eins.3), ./5 – Aufforderung der bB an die BF zur Stellungnahme mit Schreiben vom 25.03.2020 (siehe Punkt römisch eins.4), ./6 – Aufforderung der bB an die BF zur Stellungnahme mit Schreiben vom 19.08.2020 (siehe Punkt römisch eins.4), ./7 – Bescheid der bB vom 24.09.2020, per Brief an BF zugestellt (siehe Punkt römisch eins.5), ./8 – Bescheidbeschwerde der BF vom 23.10.2020 (siehe Punkt römisch eins.6) sowie ./9 – Stellungnahme der bB im Zuge der Aktenvorlage vom 29.10.2020 (siehe Punkt römisch eins.7)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
  55. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
  56. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
  57. Zur Sozialversicherungsnummer:römisch zwei.2.
  58. Zur Sozialversicherungsnummer: Der Aufbau der Sozialversicherungsnummer ist notorisch bekannt und steht allgemein zur Verfügung (siehe dazu https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.820902&viewmode=content). Sohin waren entsprechende Feststellungen zu treffen. Es ist notorisch bekannt, dass mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer eine Person eindeutig identifiziert werden kann. Zwischen der Sozialversicherungsnummer und einer Person besteht eine 1:1-Beziehung: Eine konkrete Sozialversicherungsnummer ist immer einer bestimmten Person zugewiesen, andererseits ist einer Person immer eine bestimmte Sozialversicherungsnummer zugewiesen. Sohin war entsprechende Feststellung zu treffen. Es ist zweifelsfrei ersichtlich, dass aus der zehnstelligen Zahl unmittelbar keine Informationen zum Gesundheitszustand einer betroffenen Person entnommen werden können. Den dahingehenden Erklärungen der BF in ihrer Bescheidbeschwerde kommt kein Begründungswert zu (siehe dazu auch OZ 31, Niederschrift der Verhandlung vom 28.11.2022, Seite 8 ff). Sohin konnte dies festgestellt werden. II.2.
  59. Zur Überweisung des Mitbeteiligten an die Beschwerdeführerin vom 04.12.2019:römisch zwei.2.
  60. Zur Überweisung des Mitbeteiligten an die Beschwerdeführerin vom 04.12.2019: Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen der BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren (VWA ./2) sowie aus dem bekämpften Bescheid (VWA ./7), die in der Bescheidbeschwerde der BF (VWA ./8) nicht bestritten wurden. II.
  61. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  62. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  63. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  64. Zur Zuständigkeit: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 1 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraph eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  65. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  66. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
  67. Zum Prüfungsumfang im Bescheidbeschwerdeverfahren:römisch zwei.3.
  68. Zum Prüfungsumfang im Bescheidbeschwerdeverfahren: Im verfahrenseinleitenden Antrag beantragte die BF, dass die bB feststellen solle, dass sie in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt worden sei, indem der MB – ohne dazu berechtigt zu sein – mit der Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO gegenüber Dritten offengelegt habe. In ihrer Beschwerde an die bB thematisierte die BF ausnahmslos den Aspekt, dass die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum sei und zeigte darüber hinaus keine weiteren Rechtsverletzungen des MB auf. Auch brachte die BF im behördlichen Verwaltungsverfahren keine weiteren Stellungnahmen bzw. Anträge ein (siehe Punkt I.4). Vor diesem Hintergrund war im Verfahren der belangten Behörde Verfahrensgegenstand einzig die Frage, ob der MB die BF deshalb im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt hat, weil er ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – im vorliegenden Fall die Sozialversicherungsnummer – gegenüber Dritten offenbart hat. Die dahingehende Feststellung in der Beschwerdeverhandlung (OZ 31, Niederschrift der Verhandlung vom 28.11.2022, Seite 9) wurde weder von den anwesenden Parteien noch in der Folge von der BF widerlegt (siehe Punkt I.22). Im verfahrenseinleitenden Antrag beantragte die BF, dass die bB feststellen solle, dass sie in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG verletzt worden sei, indem der MB – ohne dazu berechtigt zu sein – mit der Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO gegenüber Dritten offengelegt habe. In ihrer Beschwerde an die bB thematisierte die BF ausnahmslos den Aspekt, dass die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum sei und zeigte darüber hinaus keine weiteren Rechtsverletzungen des MB auf. Auch brachte die BF im behördlichen Verwaltungsverfahren keine weiteren Stellungnahmen bzw. Anträge ein (siehe Punkt römisch eins.4). Vor diesem Hintergrund war im Verfahren der belangten Behörde Verfahrensgegenstand einzig die Frage, ob der MB die BF deshalb im Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG verletzt hat, weil er ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO – im vorliegenden Fall die Sozialversicherungsnummer – gegenüber Dritten offenbart hat. Die dahingehende Feststellung in der Beschwerdeverhandlung (OZ 31, Niederschrift der Verhandlung vom 28.11.2022, Seite 9) wurde weder von den anwesenden Parteien noch in der Folge von der BF widerlegt (siehe Punkt römisch eins.22). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte die BF zunächst nur die Feststellung, dass der MB die BF deshalb im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt habe, weil der MB ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – im vorliegenden Fall die Sozialversicherungsnummer – gegenüber Dritten offenbart habe (siehe Punkt I.6).Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte die BF zunächst nur die Feststellung, dass der MB die BF deshalb im Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG verletzt habe, weil der MB ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO – im vorliegenden Fall die Sozialversicherungsnummer – gegenüber Dritten offenbart habe (siehe Punkt römisch eins.6). Mit späteren Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe Punkt I.9, I.11, I.13 und I.15) ergänzte die BF ihren bisherigen Antrag dadurch, dass auch festgestellt werde, dass der MB gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und gegen seine Verpflichtung zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellung gemäß Art. 25 DSGVO verstoßen habe. Die nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge – Feststellung der Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung sowie Feststellung einer Verletzung der Verpflichtung zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellung – bilden keine untrennbare Einheit mit dem verfahrenseinleitenden Antrag bei der bB. Vor diesem Hintergrund ist Sache des bekämpften Bescheides bloß die Klärung der Frage, ob der MB die BF deshalb im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt hat, weil er ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – im vorliegenden Fall die Sozialversicherungsnummer – gegenüber Dritten offenbart hat. Die weiteren Anträge der BF Verfahren (siehe Punkt I.9, I.11, I.13 und I.15) waren noch nicht Gegenstand ihres Antrages im behördlichen Verwaltungsverfahren. Sohin ist dem BVwG eine Entscheidung über die weiteren Anträge der BF verwehrt (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151).Mit späteren Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe Punkt römisch eins.9, römisch eins.11, römisch eins.13 und römisch eins.15) ergänzte die BF ihren bisherigen Antrag dadurch, dass auch festgestellt werde, dass der MB gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO und gegen seine Verpflichtung zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellung gemäß Artikel 25, DSGVO verstoßen habe. Die nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge – Feststellung der Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung sowie Feststellung einer Verletzung der Verpflichtung zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellung – bilden keine untrennbare Einheit mit dem verfahrenseinleitenden Antrag bei der bB. Vor diesem Hintergrund ist Sache des bekämpften Bescheides bloß die Klärung der Frage, ob der MB die BF deshalb im Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG verletzt hat, weil er ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO – im vorliegenden Fall die Sozialversicherungsnummer – gegenüber Dritten offenbart hat. Die weiteren Anträge der BF Verfahren (siehe Punkt römisch eins.9, römisch eins.11, römisch eins.13 und römisch eins.15) waren noch nicht Gegenstand ihres Antrages im behördlichen Verwaltungsverfahren. Sohin ist dem BVwG eine Entscheidung über die weiteren Anträge der BF verwehrt (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Soweit man von einer Untrennbarkeit der Anträge ausgehen würde, so liegt zweifelsfrei eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages der BF vor. Zwar kann nach § 13 Abs. 8 AVG jederzeit im Verfahren der verfahrenseinleitende Antrag geändert/ergänzt werden, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor (wie im vorliegenden Fall die Feststellung weiterer Rechtsverletzungen), ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren. In diesem Fall wäre das BVwG angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). In diesem Fall hätte das BVwG die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen.Soweit man von einer Untrennbarkeit der Anträge ausgehen würde, so liegt zweifelsfrei eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages der BF vor. Zwar kann nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG jederzeit im Verfahren der verfahrenseinleitende Antrag geändert/ergänzt werden, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor (wie im vorliegenden Fall die Feststellung weiterer Rechtsverletzungen), ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren. In diesem Fall wäre das BVwG angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). In diesem Fall hätte das BVwG die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist Prüfungsgegenstand des BVwG allein die Frage, ob der MB die BF deshalb im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt hat, weil er ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – im vorliegenden Fall die Sozialversicherungsnummer – gegenüber Dritten offenbart hat.Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist Prüfungsgegenstand des BVwG allein die Frage, ob der MB die BF deshalb im Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG verletzt hat, weil er ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO – im vorliegenden Fall die Sozialversicherungsnummer – gegenüber Dritten offenbart hat. II.3.
  69. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.
  70. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: II.3.3.
  71. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.3.
  72. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 1 Abs. 1 und 2 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet:Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet:

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Art. 4 Z 15 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO lautet: »Gesundheitsdaten« personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – lautet (auszugsweise): Artikel 9, DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – lautet (auszugsweise):
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. […] Erwägungsgrund 35 – Gesundheitsdaten – lautet: Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle Daten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen. Dazu gehören auch Informationen über die natürliche Person, die im Zuge der Anmeldung für sowie der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die natürliche Person erhoben werden, Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren, Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, auch aus genetischen Daten und biologischen Proben, abgeleitet wurden, und Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, ob sie nun von einem Arzt oder sonstigem Angehörigen eines Gesundheitsberufes, einem Krankenhaus, einem Medizinprodukt oder einem In-Vitro-Diagnostikum stammen. II.3.3.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.3.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob der MB die BF deshalb im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt hat, weil er ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – im vorliegenden Fall die Sozialversicherungsnummer – gegenüber Dritten offenbart hat. Entscheidungsrelevant ist daher die Frage, ob die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO darstellt.Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob der MB die BF deshalb im Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG verletzt hat, weil er ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO – im vorliegenden Fall die Sozialversicherungsnummer – gegenüber Dritten offenbart hat. Entscheidungsrelevant ist daher die Frage, ob die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO darstellt. Die Sozialversicherungsnummer ermöglicht die Identifikation einer bestimmten Person und zählt daher zu den schutzwürdigen personenbezogenen Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG bzw. Art. 4 Z 4 DSGVO. Mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer ist jedenfalls eine Identifizierung der BF möglich (vgl. dazu EuGH 19.10.2016, C-582/14, (Breyer)).Die Sozialversicherungsnummer ermöglicht die Identifikation einer bestimmten Person und zählt daher zu den schutzwürdigen personenbezogenen Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG bzw. Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO. Mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer ist jedenfalls eine Identifizierung der BF möglich vergleiche dazu EuGH 19.10.2016, C-582/14, (Breyer)). Die Sozialversicherungsnummer ist per se aber kein Gesundheitsdatum gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO. Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde ausführte, dass aus dem Geburtsdatum auf jeden Fall Informationen über den früheren und künftigen körperlichen oder geistigen Zustand der betroffenen Person hervorgehen würden (VWA ./8, Seite 2), so ist dies nicht nachvollziehbar. Zunächst ist zu beachten, dass die Sozialversicherungsnummer nicht immer das konkrete Geburtsdatum der betroffenen Person enthält. Unabhängig davon können aus einem Geburtsdatum keine hinlänglichen Schlussfolgerungen über die Gesundheit einer betroffenen Person gezogen werden. Insgesamt stellt das Geburtsdatum keine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar, da daraus weder die rassische und ethnische Herkunft noch die politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht und es sich auch nicht um ein genetisches und/oder biometrisches Datum zur eindeutigen Identifizierung des Beschwerdeführers, ein Gesundheitsdatum oder ein Datum zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers handelt (BVwG 14.05.2021, W214 2234011-1).Die Sozialversicherungsnummer ist per se aber kein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO. Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde ausführte, dass aus dem Geburtsdatum auf jeden Fall Informationen über den früheren und künftigen körperlichen oder geistigen Zustand der betroffenen Person hervorgehen würden (VWA ./8, Seite 2), so ist dies nicht nachvollziehbar. Zunächst ist zu beachten, dass die Sozialversicherungsnummer nicht immer das konkrete Geburtsdatum der betroffenen Person enthält. Unabhängig davon können aus einem Geburtsdatum keine hinlänglichen Schlussfolgerungen über die Gesundheit einer betroffenen Person gezogen werden. Insgesamt stellt das Geburtsdatum keine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO dar, da daraus weder die rassische und ethnische Herkunft noch die politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht und es sich auch nicht um ein genetisches und/oder biometrisches Datum zur eindeutigen Identifizierung des Beschwerdeführers, ein Gesundheitsdatum oder ein Datum zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers handelt (BVwG 14.05.2021, W214 2234011-1). Zwar legt der EuGH den Begriff „Daten über Gesundheit“ weit aus und bezieht sich auf alle Informationen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten – körperlichen wie psychischen – betreffen (EuGH 06.11.2003, C-101/01 (Bodil Lindqvist), Rz 50). Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist eine Zuordnung personenbezogener Daten zu der Kategorie Gesundheitsdatum dann möglich, wenn alle Tatbestandselemente der Begriffsbestimmung in Art. 4 Z 15 DSGVO erfüllt werden. Für das Vorliegen von Gesundheitsdaten müssen entsprechend Art. 4 Z 15 DSGVO folgende zwei Tatbestandselemente erfüllt sein:
(1)Die Daten müssen sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdaten beziehen und
(2)aus den Daten müssen Informationen über den Gesundheitszustand der natürlichen Person hervorgehen. Im dazugehörigen Erwägungsgrund 35 werden im ersten Satz die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 4 Z 15 DSGVO erläuternd wiedergegeben (siehe Punkt II.3.3.1). Im zweiten Satz zählt der Erwägungsgrund 35 – beispielshaft („dazu gehören auch“) – vier Bereiche auf, wo Gesundheitsdaten verarbeitet werden:
(1)die im Zuge der Anmeldung für sowie der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die natürliche Person erhoben werden,
(2)Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren,
(3)Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, auch aus genetischen Daten und biologischen Proben, abgeleitet wurden, und
(4)Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, ob sie nun von einem Arzt oder sonstigem Angehörigen eines Gesundheitsberufes, einem Krankenhaus, einem Medizinprodukt oder einem In-Vitro-Diagnostikum stammen. Jedoch gilt – auch – für diese vier Bereiche, dass Gesundheitsdaten nur dann vorliegen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO erfüllt sind. Es gilt der Vorrang des Gesetzestextes vor den Erwägungsgründen (EuGH 19.06.2014, C-345/13 (Karen Millen Fashions), Rz 31; 24.11.2015, C-136/04 (Deutsches Milch-Kontor GmbH), Rz 32, mwH). Dies bedeutet, dass Gesundheitsdaten betreffend Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren nur dann vorliegen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend Art. 4 Z 15 DSGVO bzw. Erwägungsgrund 35, 1. Satz ist eine Nummer bzw. eine Sozialversicherungsnummer nur dann ein Gesundheitsdatum, wenn sich diese auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person bezieht und daraus Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Geisteszustand der betroffenen Person hervorgehen. Diese Aspekte können aus einer Sozialversicherungsnummer nicht gewonnen werden, da sie nur aus einer dreistelligen Laufnummer, einer Prüfziffer und aus einem sechsstelligen Geburtsdatum besteht (siehe Punkt II.1.2). Im Ergebnis bezieht sich die Sozialversicherungsnummer als solche weder auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, noch gehen aus ihr Informationen über den Gesundheitszustand hervor, weshalb sie sich auch nicht unter den Wortlaut von Art. 4 Z 15 DSGVO subsumieren lässt. Schließlich ist zu beachten, dass die Zuordnung personenbezogener Daten zu den Kategorien der genetischen Daten, der Gesundheitsdaten, der Daten zum Sexualleben sowie der sexuellen Orientierung unmittelbar an die Erfüllung der jeweiligen Begriffsbestimmung geknüpft ist. Das heißt, derartige Daten fallen immer unter die entsprechende Kategorie von sensiblen Daten, wenn alle Tatbestandselemente der jeweiligen Begriffsbestimmung erfüllt sind, oder eben nicht (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 9, Rz 15). Im Übrigen wird auch in der österreichischen Literatur die Ansicht nicht mehr vertreten, die Sozialversicherungsnummer sei per se ein sensibles Datum (vgl. noch Feiler/Forgó, EU-DSGVO Art. 4 Rz 35; nunmehr Verweis auf die Rechtsprechung der DSB und Qualifikation als nationale Kennnummer im Sinne des Art 87 DSGVO in Feiler/Forgó, EU-DSGVO2 Art 4 Rz 42).Zwar legt der EuGH den Begriff „Daten über Gesundheit“ weit aus und bezieht sich auf alle Informationen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten – körperlichen wie psychischen – betreffen (EuGH 06.11.2003, C-101/01 (Bodil Lindqvist), Rz 50). Gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO ist eine Zuordnung personenbezogener Daten zu der Kategorie Gesundheitsdatum dann möglich, wenn alle Tatbestandselemente der Begriffsbestimmung in Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO erfüllt werden. Für das Vorliegen von Gesundheitsdaten müssen entsprechend Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO folgende zwei Tatbestandselemente erfüllt sein:
(1)Die Daten müssen sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdaten beziehen und
(2)aus den Daten müssen Informationen über den Gesundheitszustand der natürlichen Person hervorgehen. Im dazugehörigen Erwägungsgrund 35 werden im ersten Satz die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO erläuternd wiedergegeben (siehe Punkt römisch zwei.3.3.1). Im zweiten Satz zählt der Erwägungsgrund 35 – beispielshaft („dazu gehören auch“) – vier Bereiche auf, wo Gesundheitsdaten verarbeitet werden:
(1)die im Zuge der Anmeldung für sowie der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die natürliche Person erhoben werden,
(2)Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren,
(3)Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, auch aus genetischen Daten und biologischen Proben, abgeleitet wurden, und
(4)Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, ob sie nun von einem Arzt oder sonstigem Angehörigen eines Gesundheitsberufes, einem Krankenhaus, einem Medizinprodukt oder einem In-Vitro-Diagnostikum stammen. Jedoch gilt – auch – für diese vier Bereiche, dass Gesundheitsdaten nur dann vorliegen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO erfüllt sind. Es gilt der Vorrang des Gesetzestextes vor den Erwägungsgründen (EuGH 19.06.2014, C-345/13 (Karen Millen Fashions), Rz 31; 24.11.2015, C-136/04 (Deutsches Milch-Kontor GmbH), Rz 32, mwH). Dies bedeutet, dass Gesundheitsdaten betreffend Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren nur dann vorliegen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO bzw. Erwägungsgrund 35,
  1. Satz ist eine Nummer bzw. eine Sozialversicherungsnummer nur dann ein Gesundheitsdatum, wenn sich diese auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person bezieht und daraus Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Geisteszustand der betroffenen Person hervorgehen. Diese Aspekte können aus einer Sozialversicherungsnummer nicht gewonnen werden, da sie nur aus einer dreistelligen Laufnummer, einer Prüfziffer und aus einem sechsstelligen Geburtsdatum besteht (siehe Punkt römisch zwei.1.2). Im Ergebnis bezieht sich die Sozialversicherungsnummer als solche weder auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, noch gehen aus ihr Informationen über den Gesundheitszustand hervor, weshalb sie sich auch nicht unter den Wortlaut von Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO subsumieren lässt. Schließlich ist zu beachten, dass die Zuordnung personenbezogener Daten zu den Kategorien der genetischen Daten, der Gesundheitsdaten, der Daten zum Sexualleben sowie der sexuellen Orientierung unmittelbar an die Erfüllung der jeweiligen Begriffsbestimmung geknüpft ist. Das heißt, derartige Daten fallen immer unter die entsprechende Kategorie von sensiblen Daten, wenn alle Tatbestandselemente der jeweiligen Begriffsbestimmung erfüllt sind, oder eben nicht (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Artikel 9,, Rz 15). Im Übrigen wird auch in der österreichischen Literatur die Ansicht nicht mehr vertreten, die Sozialversicherungsnummer sei per se ein sensibles Datum vergleiche noch Feiler/Forgó, EU-DSGVO Artikel 4, Rz 35; nunmehr Verweis auf die Rechtsprechung der DSB und Qualifikation als nationale Kennnummer im Sinne des Artikel 87, DSGVO in Feiler/Forgó, EU-DSGVO2 Artikel 4, Rz 42). Auch liegt unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes kontextbezogen kein Gesundheitsdatum vor (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Im vorliegenden Fall wurde keine Gesundheitsleistung von der BF in Anspruch genommen. Die BF hat vom MB eine Gutschrift in der Höhe von € 282,80 erhalten, wobei die Sozialversicherungsnummer im Zahlungsgrund – nur – als Identifikator verwendet wurde. Darüber hinaus sind dem vorliegenden Überweisungsbeleg (II.1.3) keine Gesundheitsdaten zu entnehmen und sind auch keine Informationen auf dem Überweisungsbeleg ersichtlich, welche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der BF ermöglichen. Auch liegt unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes kontextbezogen kein Gesundheitsdatum vor (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Im vorliegenden Fall wurde keine Gesundheitsleistung von der BF in Anspruch genommen. Die BF hat vom MB eine Gutschrift in der Höhe von € 282,80 erhalten, wobei die Sozialversicherungsnummer im Zahlungsgrund – nur – als Identifikator verwendet wurde. Darüber hinaus sind dem vorliegenden Überweisungsbeleg (römisch zwei.1.3) keine Gesundheitsdaten zu entnehmen und sind auch keine Informationen auf dem Überweisungsbeleg ersichtlich, welche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der BF ermöglichen. II.3.3.2.
  2. Zusammenfassung:römisch zwei.3.3.2.
  3. Zusammenfassung: Im Ergebnis stellt die Sozialversicherungsnummer kein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar. Da der MB kein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO gegenüber Dritten offenbart hat, liegt daher im Sinne des Antrages der BF keine Grundrechtsverletzung durch den MB vor.Im Ergebnis stellt die Sozialversicherungsnummer kein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO dar. Da der MB kein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO gegenüber Dritten offenbart hat, liegt daher im Sinne des Antrages der BF keine Grundrechtsverletzung durch den MB vor. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. II.3.
  4. Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.3.
  5. Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte die BF mehrere Beweisanträge: Bestellung eines Sachverständigen der Fachgruppe 68.50 (Softwaretechnik, Programmierung) zur Beurteilung, dass es informationstechnologisch eine unbestreitbare Tatsache sei, dass zum Zwecke der ordnungsgemäßen und richtigen Zuordnung der Leistung zum jeweiligen Leistungsempfänger keine Notwendigkeit (iSd § 1 Abs. 2 DSG) besteht, dass der MB die Sozialversicherungsnummer gegen Dritten offenlege (siehe dazu OZ 8, Seite 2 und 4). Ferner die Beischaffung des Originaldokuments (OZ 8, Beilage 1) von der XXXX . Zudem die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Fachstelle für Energiesicherung der XXXX , zum Beweis dafür, dass (auch) für Behörden zur Durchführung von Auszahlungen die Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Zahlungsempfängers nicht erforderlich sei. Weiteres die zeugenschaftliche Befragung eines informierten Vertreters des MB (siehe OZ 15, Seite 3) und eines informierten Vertreters der Buchhaltungsagentur des Bundes (siehe OZ 15, Seite 3). Schließlich wurde zum Beweis dafür, dass die durch die vom MB bzw. der Buchhaltungsagentur des Bundes durchgeführten Datenverarbeitungsprozesse ungeeignet seien, die Beischaffung Entity Relationship Diagramme (siehe OZ 15, Seite 3) beantragt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte die BF mehrere Beweisanträge: Bestellung eines Sachverständigen der Fachgruppe 68.50 (Softwaretechnik, Programmierung) zur Beurteilung, dass es informationstechnologisch eine unbestreitbare Tatsache sei, dass zum Zwecke der ordnungsgemäßen und richtigen Zuordnung der Leistung zum jeweiligen Leistungsempfänger keine Notwendigkeit (iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG) besteht, dass der MB die Sozialversicherungsnummer gegen Dritten offenlege (siehe dazu OZ 8, Seite 2 und 4). Ferner die Beischaffung des Originaldokuments (OZ 8, Beilage 1) von der römisch 40 . Zudem die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Fachstelle für Energiesicherung der römisch 40 , zum Beweis dafür, dass (auch) für Behörden zur Durchführung von Auszahlungen die Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Zahlungsempfängers nicht erforderlich sei. Weiteres die zeugenschaftliche Befragung eines informierten Vertreters des MB (siehe OZ 15, Seite 3) und eines informierten Vertreters der Buchhaltungsagentur des Bundes (siehe OZ 15, Seite 3). Schließlich wurde zum Beweis dafür, dass die durch die vom MB bzw. der Buchhaltungsagentur des Bundes durchgeführten Datenverarbeitungsprozesse ungeeignet seien, die Beischaffung Entity Relationship Diagramme (siehe OZ 15, Seite 3) beantragt. Von der Erhebung dieser Beweise konnte abgesehen werden, da sie zur verfahrensgegenständlichen Beurteilung der Frage, ob die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO darstellt, keine erheblichen Tatsachen liefern (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Von der Erhebung dieser Beweise konnte abgesehen werden, da sie zur verfahrensgegenständlichen Beurteilung der Frage, ob die Sozialversicherungsnummer ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO darstellt, keine erheblichen Tatsachen liefern (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). II.3.
  6. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Schallträges:römisch zwei.3.
  7. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Schallträges: Mit Eingabe vom 19.09.2022 (OZ 13) beantragte die BF, dass die Niederschrift der mündlichen Verhandlung unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen werde und ihr die Schallträger-Aufnahme der Niederschrift und eine Ausfertigung der Übertragung zugestellt werde. Der Antrag wird abgelehnt, weil dahingehend ein subjektives Recht der BF aus § 14 Abs. 7 AVG nicht entnommen werden kann. Mit Eingabe vom 19.09.2022 (OZ 13) beantragte die BF, dass die Niederschrift der mündlichen Verhandlung unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen werde und ihr die Schallträger-Aufnahme der Niederschrift und eine Ausfertigung der Übertragung zugestellt werde. Der Antrag wird abgelehnt, weil dahingehend ein subjektives Recht der BF aus Paragraph 14, Absatz 7, AVG nicht entnommen werden kann. II.3.
  8. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Teilnahme Verhandlung mit Hilfe einer Zoom-Konferenz:römisch zwei.3.
  9. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Teilnahme Verhandlung mit Hilfe einer Zoom-Konferenz: Am 19.10.2022 erfolgte die Vertragung der anberaumten Beschwerdeverhandlung auf den 28.11.2022 aus dem Grund, dass aufgrund der bestehenden technischen Ausstattung die BF nur den Vorsitzenden sehen konnte. Die weiteren Verhandlungsteilnehmer konnte sie nicht sehen (OZ 23). Da die technische Ausstattung nicht geeignet war/ist, eine unbeeinträchtigte Verhandlungsteilnahme der BF als Partei zu ermöglichen, wurde die Beschwerdeverhandlung vertragt. Mit Eingabe vom 02.11.2022 beantragte die BF die Verhandlungsteilnahme über die Videokonferenz-Anwendung „Zoom“. Die BF begründete dies damit, dass die vom BVwG am Standort Wien geforderte Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske schwerwiegend und nachweislich in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit – eingreife. Jedoch geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass dem Verordnungsgeber in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter vom Gesetzgeber eingeräumter Entscheidungsspielraum zukommt (siehe VfGH 23.09.2021, V155/2021; VfGH 24.06.2021, V 592/2020; 24.06.2021, V 593/2020). Er bestätigte – insbesondere auch i.Z.m. der Überprüfung von Verordnungen –, dass die Anordnung zur Tragepflicht von Masken in Schulen, am Arbeitsplatz und öffentlichen Orten als Mittel zur Bekämpfung des Covid-19 Pandemie geeignet und verhältnismäßig ist. Ferner eröffnet § 16 Abs. 3 GOG die Möglichkeit, über die ständigen Sicherheitsmaßnahmen der §§ 1 ff hinaus weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Die Anordnung weitergehender Sicherheitsmaßnahmen ist an einen „besonderen Anlass“ geknüpft. Als solcher kommen für allgemein gültige Maßnahmen akute Gefährdungslagen, für die individuelle Maßnahme eines Hausverbots konkrete Fehlverhalten von entsprechendem Gewicht (oder zumindest deren Gefahr) in Betracht. Aus konkretem Anlass wird zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren etwa auch die Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften (Tragen von Schutzmasken, Händedesinfektion, Fiebermessung, Abstandsregeln etc.) als weitere Sicherheitsmaßnahme angeordnet werden können. In diesem Sinn hat der VfGH (
  10. 2020, V 590/2020) einem Prüfungsantrag betreffend die pandemiebedingte Anordnung einer Schutzmaskenpflicht in der Hausordnung mit den Folgen des Abs. 5 Erfolgsaussichten versagt (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 16 GOG [Stand 1.5.2021, rdb.at] Rz 12). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht erkennbar, dass der BF die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung nicht möglich gewesen wäre.Mit Eingabe vom 02.11.2022 beantragte die BF die Verhandlungsteilnahme über die Videokonferenz-Anwendung „Zoom“. Die BF begründete dies damit, dass die vom BVwG am Standort Wien geforderte Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske schwerwiegend und nachweislich in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit – eingreife. Jedoch geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass dem Verordnungsgeber in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter vom Gesetzgeber eingeräumter Entscheidungsspielraum zukommt (siehe VfGH 23.09.2021, V155/2021; VfGH 24.06.2021, römisch fünf 592 aus 2020,; 24.06.2021, römisch fünf 593 aus 2020,). Er bestätigte – insbesondere auch i.Z.m. der Überprüfung von Verordnungen –, dass die Anordnung zur Tragepflicht von Masken in Schulen, am Arbeitsplatz und öffentlichen Orten als Mittel zur Bekämpfung des Covid-19 Pandemie geeignet und verhältnismäßig ist. Ferner eröffnet Paragraph 16, Absatz 3, GOG die Möglichkeit, über die ständigen Sicherheitsmaßnahmen der Paragraphen eins, ff hinaus weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Die Anordnung weitergehender Sicherheitsmaßnahmen ist an einen „besonderen Anlass“ geknüpft. Als solcher kommen für allgemein gültige Maßnahmen akute Gefährdungslagen, für die individuelle Maßnahme eines Hausverbots konkrete Fehlverhalten von entsprechendem Gewicht (oder zumindest deren Gefahr) in Betracht. Aus konkretem Anlass wird zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren etwa auch die Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften (Tragen von Schutzmasken, Händedesinfektion, Fiebermessung, Abstandsregeln etc.) als weitere Sicherheitsmaßnahme angeordnet werden können. In diesem Sinn hat der VfGH (
  11. 2020, römisch fünf 590 aus 2020,) einem Prüfungsantrag betreffend die pandemiebedingte Anordnung einer Schutzmaskenpflicht in der Hausordnung mit den Folgen des Absatz 5, Erfolgsaussichten versagt vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph 16, GOG [Stand 1.5.2021, rdb.at] Rz 12). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht erkennbar, dass der BF die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung nicht möglich gewesen wäre. Zudem wurde der BF bereits in der Verhandlung 19.10.2022 in Aussicht gestellt, dass die Verhandlung am 28.11.2022 aufgrund der Größe des Verhandlungssaals ohne Maske durchgeführt werden könne. Schließlich konnte am 28.11.2022 in Abwesenheit der BF nach Klärung des Gesundheitszustandes der Verhandlungsteilnehmer die Verhandlung ohne Masken durchgeführt werden (OZ 31, Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2022, Seite 2 f). Da die persönliche Teilnahme der BF an der Beschwerdeverhandlung erforderlich war, um ihr eine unbeeinträchtigte Wahrnehmung ihrer Parteienrechte zu ermöglichen, war ihr Antrag vom 03.11.2022 auf Verhandlungsteilnahme über die Videokonferenz-Anwendung „Zoom“ abzulehnen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der BF die Verhandlungsprotokolle (OZ 23 und 31) zur Stellungnahme übermittelt wurden. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde jedoch von der BF nicht genutzt. II.3.
  12. Zum Umfang der Vertretungsbefugnis von XXXX :römisch zwei.3.
  13. Zum Umfang der Vertretungsbefugnis von römisch 40 : Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht (VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137). Sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine Zustellbevollmächtigung vorliegt (VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Unter "Vollmacht" ist in diesem Zusammenhang die für das Außenverhältnis allein maßgebliche Erklärung der Partei gegenüber der Behörde, bei schriftlicher Bevollmächtigung also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers, zu verstehen. Diese Parteienerklärung ist nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023). Am 19.10.2022 gab die BF eine Vollmacht für XXXX , geboren am XXXX , bekannt. Aus der vorliegenden Vollmacht sind jedoch keine Kontaktdaten (Zustelladresse, E-Mail-Adresse, Fax-Nr, etc.) des Vertreters zu entnehmen. Da die BF in ihrer Vollmachtserteilung keine Kontaktinformationen für den Vertreter aufnahm, liegt ein eindeutiger Anhaltspunkt vor, dass die BF ihrem Vertreter keine Zustellbevollmächtigung erteilt hat, bzw. ergibt sich objektiv aus der Parteienerklärung der BF, dass sie ihrem Vertreter keine Zustellvollmacht erteilen wollte. Am 19.10.2022 gab die BF eine Vollmacht für römisch 40 , geboren am römisch 40 , bekannt. Aus der vorliegenden Vollmacht sind jedoch keine Kontaktdaten (Zustelladresse, E-Mail-Adresse, Fax-Nr, etc.) des Vertreters zu entnehmen. Da die BF in ihrer Vollmachtserteilung keine Kontaktinformationen für den Vertreter aufnahm, liegt ein eindeutiger Anhaltspunkt vor, dass die BF ihrem Vertreter keine Zustellbevollmächtigung erteilt hat, bzw. ergibt sich objektiv aus der Parteienerklärung der BF, dass sie ihrem Vertreter keine Zustellvollmacht erteilen wollte. Vor diesem Hintergrund waren sämtliche Zustellungen im Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin vorzunehmen. II.3.
  14. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  15. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2236756.1.00

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