Obsah (4)
Art. 130Art. 7§ 1Art. 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW245 2246467-1 Spruch, W245 2246467-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
wie vor aktiviert und mit Blickwinkel auf Stiege 1 gerichtet sei und hierbei der MB mehrmals täglich beim Ein-und Ausgehen aufgezeichnet werde. Hierdurch fühle er sich in seinem Recht auf Privatsphäre beeinträchtigt. Die Überwachungskamera sei weder erforderlich noch verhältnismäßig.römisch eins.15. Der MB brachte durch seinen Rechtsvertreter am 27.10.2020 und am 15.12.2020 (VWA ./22 und ./23, siehe Punkt römisch zwei.2) zusammengefasst vor, dass die Kamera
wie vor aktiviert und mit Blickwinkel auf Stiege 1 gerichtet sei und hierbei der MB mehrmals täglich beim Ein-und Ausgehen aufgezeichnet werde. Hierdurch fühle er sich in seinem Recht auf Privatsphäre beeinträchtigt. Die Überwachungskamera sei weder erforderlich noch verhältnismäßig. I.
- Im E-Mail vom 26.02.2021 beantragte die Rechtsvertretung des MB, ihr Akteneinsicht zu gewähren und ersuchte um elektronische Übermittlung der Aufforderung zur Stellungnahme vom 08.07.2020 (VWA ./24, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben der bB vom 03.03.2021 wurde der Rechtsvertretung des MB das angeforderte Schriftstück übermittelt (VWA ./25, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Im E-Mail vom 26.02.2021 beantragte die Rechtsvertretung des MB, ihr Akteneinsicht zu gewähren und ersuchte um elektronische Übermittlung der Aufforderung zur Stellungnahme vom 08.07.2020 (VWA ./24, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben der bB vom 03.03.2021 wurde der Rechtsvertretung des MB das angeforderte Schriftstück übermittelt (VWA ./25, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Zur Feststellung der im Verfahren gegenständlichen Kameras und Videoüberwachsungsanlage ist ein Augenschein und eine Einschau von der Datenschutzbehörde an der Hauseinfahrt der XXXX , und in den Räumlichkeiten, in denen sich die Videoanlage befindet, am 18.03.2021 vorgenommen worden.römisch eins.
- Zur Feststellung der im Verfahren gegenständlichen Kameras und Videoüberwachsungsanlage ist ein Augenschein und eine Einschau von der Datenschutzbehörde an der Hauseinfahrt der römisch 40 , und in den Räumlichkeiten, in denen sich die Videoanlage befindet, am 18.03.2021 vorgenommen worden. Der MB und die BF brachten im Zuge der amtlichen Einschau und Augenscheines am 18.03.2021 vor, dass es außer Streit stehe, dass sich im April 2013 auch bereits zwei Kameras in der Hauseinfahrt an der nunmehrigen Position befunden hätten, jedoch mit dem Unterschied, dass die Positionen zwischen der Attrappe und der echten Kamera im Sommer 2019 ausgetauscht worden seien. Jene mit Sichtrichtung Schranken sei eine in Betrieb befindliche Kamera gewesen, während es sich bei der oberhalb des Verkehrsschildes montierten Kamera um eine Attrappe gehandelt habe. Der Austausch der Standorte der Attrappen-Kamera mit denen der Videoüberwachung im Jahr 2019 habe die BF damit begründet, dass die nunmehrige, seit 2019 bestehende Ausrichtung bessere Lichtverhältnisse für die Aufnahme allfälliger Straftaten bieten würde. Ebenso stehe außer Streit, dass der MB geschätzte fünf Meter von der Straße zum Eingang der Stiege 1 gehen müsse, ohne dass er der Videoüberwachung ausweichen könne. Die BF habe bei der Einschau angegeben, dass sowohl die Mieter als auch die Servitutsberechtigten über einen Schlüssel verfügen würden, um die hölzerne Hausdurchgangseingangstüre aufsperren zu können. Die BF vertrete fortlaufend die Meinung, dass die überdachte Hausdurchfahrt und der Zugang zur Stiege 1 nicht zum höchstpersönlichen Bereich des MB zählen würden. Die behaupteten Grundrechtseingriffe seien bereits im Verfahren K215.119 und im Verfahren zum Vorgenehmigungsverfahren mit der DVR-Nummer 4002134 geprüft worden. Ebenso hätte die BF im Jahr 2019 die Änderung der Kamerapositionierung für das DVR-Verfahren mitgeteilt, jedoch sei dieses nicht mehr anhängig gewesen. Bei dem amtlichen Augenschein und Einschau ist ein Konvolut von Fotos angefertigt worden. I.
- Mit E-Mail vom 19.03.2021 übermittelte die BF der bB die anonymisierte Klage zur Geschäftszahl XXXX des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (VWA ./26, siehe Punkt II.2). Da sich die Klage ursprünglich nur auf zwei Kameras erstreckt habe, jedoch mit vorbereitendem Schriftsatz vom 17.11.2012 auf drei Kamera ausgedehnt worden sei, wurde auch der vorbereitende Schriftsatz übermittelt. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass nahezu das gesamte damalige Vorbringen in der Klage sowie im vorbereitenden Schriftsatz falsch sei und vom Gericht deshalb auch nicht festgestellt worden sei. römisch eins.
- Mit E-Mail vom 19.03.2021 übermittelte die BF der bB die anonymisierte Klage zur Geschäftszahl römisch 40 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (VWA ./26, siehe Punkt römisch zwei.2). Da sich die Klage ursprünglich nur auf zwei Kameras erstreckt habe, jedoch mit vorbereitendem Schriftsatz vom 17.11.2012 auf drei Kamera ausgedehnt worden sei, wurde auch der vorbereitende Schriftsatz übermittelt. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass nahezu das gesamte damalige Vorbringen in der Klage sowie im vorbereitenden Schriftsatz falsch sei und vom Gericht deshalb auch nicht festgestellt worden sei. I.
- Mit Schreiben der bB vom 23.03.2021 wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs die Niederschrift der Amtshandlung und die aufgenommenen Bilder übermittelt. Der BF wurde dazu aufgefordert neben der anonymisierten Kopie der Klage im Verfahren Zl. XXXX die genaue Typenbezeichnung der Kamera 1 oberhalb des 5 km/h Verkehrsschildes
zureichen (VWA ./27, siehe Punkt II.2).römisch eins.19. Mit Schreiben der bB vom 23.03.2021 wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs die Niederschrift der Amtshandlung und die aufgenommenen Bilder übermittelt. Der BF wurde dazu aufgefordert neben der anonymisierten Kopie der Klage im Verfahren Zl. römisch 40 die genaue Typenbezeichnung der Kamera 1 oberhalb des 5 km/h Verkehrsschildes
zureichen (VWA ./27, siehe Punkt römisch zwei.2). Der Inhalt des Protokolls der Einschau und des amtlichen Augenscheins wurde in dem dem MB und der BF gewährten Parteiengehör nicht beanstandet. I.
- Mit E-Mail vom 23.04.2021 gab die BF der bB die Typenbezeichnung der Kamera 1 bekannt: „Marke Dahua Typenbezeichnung HAC-HFW2802T“ (VWA ./28, siehe Punkt II.2). römisch eins.
- Mit E-Mail vom 23.04.2021 gab die BF der bB die Typenbezeichnung der Kamera 1 bekannt: „Marke Dahua Typenbezeichnung HAC-HFW2802T“ (VWA ./28, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Bescheid der bB vom 01.07.2021, zugestellt am 13.07.2021, wurde der Datenschutzbeschwerde des MB vom 09.08.2019 stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die BF den MB dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die überdachte Hauseinfahrt in der gesamten Breite der XXXX , videoüberwacht habe, sodass die personenbezogenen Daten des MB jedes Mal beim Betreten und Verlassen des Gebäudekomplexes erfasst und verarbeitet worden seien (Spruchpunkt 1). Der BF wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution den Aufnahmebereich der Videoüberwachung so auszurichten, dass keine personenbezogenen Daten des MB beim Betreten, Verlassen oder dem Aufenthalt im überdachten Hauseingangsbereich seiner Mietwohnung in der XXXX , verarbeitet werden würden. Vorhandene personenbezogene Daten des MB aus den Bildaufnahmen seien unverzüglich zu vernichten (Spruchpunkt 2; VWA ./29, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Bescheid der bB vom 01.07.2021, zugestellt am 13.07.2021, wurde der Datenschutzbeschwerde des MB vom 09.08.2019 stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die BF den MB dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die überdachte Hauseinfahrt in der gesamten Breite der römisch 40 , videoüberwacht habe, sodass die personenbezogenen Daten des MB jedes Mal beim Betreten und Verlassen des Gebäudekomplexes erfasst und verarbeitet worden seien (Spruchpunkt 1). Der BF wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution den Aufnahmebereich der Videoüberwachung so auszurichten, dass keine personenbezogenen Daten des MB beim Betreten, Verlassen oder dem Aufenthalt im überdachten Hauseingangsbereich seiner Mietwohnung in der römisch 40 , verarbeitet werden würden. Vorhandene personenbezogene Daten des MB aus den Bildaufnahmen seien unverzüglich zu vernichten (Spruchpunkt 2; VWA ./29, siehe Punkt römisch zwei.2). Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall unstrittig sei, dass der MB für die Verarbeitung weder schriftlich noch in sonstiger Form seine Einwilligung erteilt habe und sei dies von der BF auch nicht behauptet worden. Ebenso wenig erfolge die Verarbeitung im lebenswichtigen Interesse des MB, oder sei eine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Folglich verbleibe zur Prüfung lediglich der „Rechtfertigungsgrund“ des „überwiegend berechtigten Interesses“ der BF und bejahendenfalls, ob es sich bei der Videoüberwachung um das gelindeste Mittel handle. Dazu sei festzuhalten, dass eine derartige (grobe) Überprüfung bereits im Vorabgenehmigungsverfahren zu DVR-Nr. 40002134 erfolgt sei. Die „funktionsfähige“ Kamera sei jedoch im Vorabgenehmigungsverfahren zu DVR-Nr. 40002134 in Richtung des Innenhofes (und damit weder auf den Stiegenaufgang, noch auf die überdachte Hauseinfahrt) ausgerichtet gewesen. Insofern liege verfahrensgegenständlich ein anderer Sachverhalt vor. Von einer Genehmigung der Videoüberwachung seitens der Datenschutzkommission in der derzeitigen Form könne daher jedenfalls nicht die Rede sein. Ebenso wenig könne – wie die BF releviere – aus der Einstellung des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens zu Zl. K215.119 etwas gewonnen werden. Es sei im Kontroll- und Ombudsmannverfahren nicht etwa die derzeitige Ausrichtung der Kameras überprüft worden, sondern sei festgestellt worden, dass im Jahr 2013 die Ausrichtung der Kameras registrierungskonform - und damit anders als derzeit - betrieben worden sei. Im vorliegenden Fall würden das grundsätzliche Interesse der BF, ihr Grundstück im Hinblick auf zukünftige Eingriffe Dritter zu schützen (Sachbeschädigung, Brandstiftung etc.), und das Interesse des MB, beim Betreten, Verlassen oder dem Aufenthalt im Hauseingangsbereich zu seiner Mieträumlichkeit nicht überwacht zu werden bzw. seine personenbezogenen Daten verarbeitet zu sehen, einander gegenüberstehen. Wie auf den Screenshots im Rahmen der Einschau ersichtlich, erfasst der Aufnahmebereich die gesamte Breite des überdachten Hauseingangs zur XXXX samt dem Stiegenaufgang zu „Stiege 1“. Die Mieträumlichkeiten des MB seien ausschließlich via den überdachten Hauseingang betretbar. Es sei dem MB und seinen Angehörigen somit nicht möglich, ohne Erfassung deren personenbezogenen Daten die Mieträumlichkeiten zu betreten oder zu verlassen. Auch wenn man ein grundsätzliches berechtigtes Interesse der BF zu erkennen vermag, Eingriffe in ihr Eigentum, sei es von Fremden oder allenfalls auch von Servitutsberechtigten hintanzuhalten bzw. zivil- oder strafrechtlich zu verfolgen, erscheine bei der Überwachung in der derzeitigen Form bzw. im derzeitigen Ausmaß die Verhältnismäßigkeit jedenfalls nicht gegeben und die Überwachung unverhältnismäßig. Insbesondere sei anzumerken, dass die Erfassung personenbezogener Daten beispielsweise durch eine Privatzonenmaskierung entsprechend hintangehalten werden könne (vgl. OGH in 6 Ob 115/17f vom 21.11.2017, siehe aber auch 8 Ob 125/11g).Im vorliegenden Fall würden das grundsätzliche Interesse der BF, ihr Grundstück im Hinblick auf zukünftige Eingriffe Dritter zu schützen (Sachbeschädigung, Brandstiftung etc.), und das Interesse des MB, beim Betreten, Verlassen oder dem Aufenthalt im Hauseingangsbereich zu seiner Mieträumlichkeit nicht überwacht zu werden bzw. seine personenbezogenen Daten verarbeitet zu sehen, einander gegenüberstehen. Wie auf den Screenshots im Rahmen der Einschau ersichtlich, erfasst der Aufnahmebereich die gesamte Breite des überdachten Hauseingangs zur römisch 40 samt dem Stiegenaufgang zu „Stiege 1“. Die Mieträumlichkeiten des MB seien ausschließlich via den überdachten Hauseingang betretbar. Es sei dem MB und seinen Angehörigen somit nicht möglich, ohne Erfassung deren personenbezogenen Daten die Mieträumlichkeiten zu betreten oder zu verlassen. Auch wenn man ein grundsätzliches berechtigtes Interesse der BF zu erkennen vermag, Eingriffe in ihr Eigentum, sei es von Fremden oder allenfalls auch von Servitutsberechtigten hintanzuhalten bzw. zivil- oder strafrechtlich zu verfolgen, erscheine bei der Überwachung in der derzeitigen Form bzw. im derzeitigen Ausmaß die Verhältnismäßigkeit jedenfalls nicht gegeben und die Überwachung unverhältnismäßig. Insbesondere sei anzumerken, dass die Erfassung personenbezogener Daten beispielsweise durch eine Privatzonenmaskierung entsprechend hintangehalten werden könne vergleiche OGH in 6 Ob 115/17f vom 21.11.2017, siehe aber auch 8 Ob 125/11g). Da sich der Aufnahmebereich des Videoüberwachungssystems unstrittig auf den nahezu kompletten überdachten Eingangsbereich erstrecke und hierbei der MB bei jedem Betreten und Verlassen vom Zugang der Mieträumlichkeit erfasst werde, dies unverhältnismäßig und überschießend gewesen sei, sei der BF aufzutragen gewesen, die Position der „Kamera 1“ so auszurichten, dass keine personenbezogenen Daten des MB mehr erfasst werden würden. Ebenso sei der BF die Vernichtung/Löschung der personenbezogenen Daten aufzutragen gewesen. I.
- Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 10.08.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./30, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass ihr Argument, dass es durch die zweite (genehmigte) Videokamera auf der anderen Seite des Hofes auch allen anderen Mieter des Hauses XXXX nicht möglich sei, ihre Mieträumlichkeiten zu betreten, ohne dass ihre personenbezogenen Daten erfasst werden würden, die bB die Verhältnismäßigkeit bei diesen Mietern aber geprüft und offenbar bejaht habe, da ja andernfalls gar keine Genehmigung erfolgt wäre, im angefochtenen Bescheid von der bB nicht einmal erwähnt werde. Selbst die Tatsache, dass eine zweite Videokamera am Ende des Hofes bestehe, die genehmigt sei, sei von der bB im angefochtenen Bescheid nicht einmal erwähnt. Auch das Angebot der Privatzone sei von der bB vollkommen übergangen und nicht einmal erwähnt worden.römisch eins.
- Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 10.08.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./30, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass ihr Argument, dass es durch die zweite (genehmigte) Videokamera auf der anderen Seite des Hofes auch allen anderen Mieter des Hauses römisch 40 nicht möglich sei, ihre Mieträumlichkeiten zu betreten, ohne dass ihre personenbezogenen Daten erfasst werden würden, die bB die Verhältnismäßigkeit bei diesen Mietern aber geprüft und offenbar bejaht habe, da ja andernfalls gar keine Genehmigung erfolgt wäre, im angefochtenen Bescheid von der bB nicht einmal erwähnt werde. Selbst die Tatsache, dass eine zweite Videokamera am Ende des Hofes bestehe, die genehmigt sei, sei von der bB im angefochtenen Bescheid nicht einmal erwähnt. Auch das Angebot der Privatzone sei von der bB vollkommen übergangen und nicht einmal erwähnt worden. Aufgrund der besonderen Verhältnisse der Liegenschaft habe die bB im angefochtenen Bescheid auch vollkommen außer Acht gelassen, dass die Videoüberwachung die einzige und gelindeste Möglichkeit sei, das Eigentum der BF effizient zu schützen. Tatsächlich seien die Sachbeschädigungen, aber auch die Verunreinigungen des Hofes und der Stiegen, die zu den Wohnungen führen würden und über die es zahlreiche Beschwerden von Mietern gegeben habe, seit der Videoüberwachung nahezu auf null reduziert worden. Die Besonderheit der Liegenschaft liege nämlich einerseits darin, dass sich nahezu unmittelbar davor eine Straßenbahnstation befinde und somit naturgemäß viele Personen auf der Straße vor der Liegenschaft auf die Straßenbahn warten würden. Da das Holztor bei der Hauseinfahrt aufgrund der Tatsache, dass eine Servitut zur Durchfahrt auf die
barliegenschaft bestehe sowie auch Mieter von Parkplätzen im Hof mit ihren KFZ zufahren können müssen, nicht geschlossen werden könne, sondern der Hof „nur“ von einem Schranken abgesperrt werde, sei es vor der Videoüberwachung immer wieder dazu gekommen, dass offenbar auf die Straßenbahn wartende Personen ihre kleine oder auch große Notdurft im Hof des Hauses oder sogar auf den Stiegen 1 bis 5 des Hauses verrichtet hätten. Weiters sei es aufgrund des offenen Hauses immer wieder zu Sachbeschädigungen auf der Liegenschaft gekommen und schließlich sogar zu seiner Brandstiftung. Diese Brandstiftung sei ja erst der Grund gewesen, warum die Umänderung der Kamera-Attrappe und der funktionierenden Kamera in der Hauseinfahrt vorgenommen worden sei. Es habe sich nämlich herausgestellt, dass aufgrund der Lichtverhältnisse die Aufnahmen für die Polizei vollkommen unbrauchbar gewesen seien und somit die Strafverfolgung der Brandstifter nicht möglich gewesen sei. Da die bB im Rahmen des Vorabgenehmigungsverfahrens zwei funktionsfähige Kameras und eine Kamera-Attrappe genehmigt habe und somit für sämtliche Mieter der Stiegen 2 bis 5 die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung bejaht habe, habe die BF davon ausgehen können, dass die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung auch für die Mieter der Stiege 1 geprüft und bejaht worden sei, zumal nicht ersichtlich sei, warum Mieter der Stiege 1 anders zu behandeln wären als sämtliche andere Mieter der Liegenschaft. Es sei schon bisher so gewesen, dass die Mieter der Stiege 1 von der Videoüberwachung erfasst worden seien, wenn sie zB zur Entsorgung des Mülls durch den Hof zu den Mülleimern gegangen seien. Festzuhalten sei außerdem, dass die weitaus überwiegende Mehrzahl der Mieter der Videoüberwachung zugestimmt und diese sogar explizit gegenüber der Hausverwaltung der BF verlangt habe, um die Verunreinigungen und Sachbeschädigungen hintanzuhalten. Es könne nicht sein, dass das Interesse dieser Mieter sowie das Interesse der BF weniger wiege als das Interesse eines einzigen Mieters. Ferner habe die bB nicht einmal festgestellt, ob eine Rückführbarkeit vom MB bei der Erfassung der Daten bestehe. Hätte die bB die Rückführbarkeit überprüft, so hätte sie zur Schlussfolgerung gelangen müssen, dass auch aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre. I.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./30) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 10.09.2021 von der bB vorgelegt. Dabei erfolgte auch eine Stellungnahme der bB (VWA ./31 siehe Punkt II.2). Diese führte im Wesentlichen aus, dass im Verfahren zur Zl. D124.1312-DSB/2019 lediglich die funktionstüchtige Kamera im überdachten Hauseingangsbereich der XXXX , in dem sich auch der Stiegenaufgang zur Mietwohnung des MB befinde, verfahrensgegenständlich sei. Soweit die BF releviere, dass sich die bB mit der Verhältnismäßigkeit der zweiten Kamera (gemeint ist die sogenannte Hofkamera) im Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt, ja diese vollkommen ignoriert habe, sei anzumerken, dass der Verfahrensgegenstand der Individualbeschwerde durch die verfahrenseinleitende Eingabe vom 09.08.2019 hinreichend abgegrenzt und im Laufe des Verfahrens auch nicht erweitert worden sei. Dennoch behalte sich die Datenschutzbehörde die Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens betreffend der Hofkamera vor, insbesondere, da der Erfassungsbereich der Hofkamera – entsprechend den Angaben der BF – jedenfalls die im Innenhof der XXXX befindlichen weiteren Hauseingänge zu weiteren Mieträumlichkeiten (mit)überwache.römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./30) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 10.09.2021 von der bB vorgelegt. Dabei erfolgte auch eine Stellungnahme der bB (VWA ./31 siehe Punkt römisch zwei.2). Diese führte im Wesentlichen aus, dass im Verfahren zur Zl. D124.1312-DSB/2019 lediglich die funktionstüchtige Kamera im überdachten Hauseingangsbereich der römisch 40 , in dem sich auch der Stiegenaufgang zur Mietwohnung des MB befinde, verfahrensgegenständlich sei. Soweit die BF releviere, dass sich die bB mit der Verhältnismäßigkeit der zweiten Kamera (gemeint ist die sogenannte Hofkamera) im Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt, ja diese vollkommen ignoriert habe, sei anzumerken, dass der Verfahrensgegenstand der Individualbeschwerde durch die verfahrenseinleitende Eingabe vom 09.08.2019 hinreichend abgegrenzt und im Laufe des Verfahrens auch nicht erweitert worden sei. Dennoch behalte sich die Datenschutzbehörde die Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens betreffend der Hofkamera vor, insbesondere, da der Erfassungsbereich der Hofkamera – entsprechend den Angaben der BF – jedenfalls die im Innenhof der römisch 40 befindlichen weiteren Hauseingänge zu weiteren Mieträumlichkeiten (mit)überwache. Zum Vorbringen der BF betreffend die Privatzonenmarkierung wurde ausgeführt, dass im Zusammenhalt der rechtlichen Begründung und dem
- Satz von Spruchpunkt 2 des Bescheides, wonach aufgetragen worden sei, „innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution den Aufnahmebereich der Videoüberwachung so auszurichten, dass keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers beim Betreten, Verlassen oder dem Aufenthalt im überdachten Hauseingangsbereich seiner Mietwohnung in der XXXX , verarbeitet werden“, sich ergebe, dass es der BF freigestellt bleibe, auf welche Weise der Aufnahmebereich der Videoüberwachung eingerichtet werde, damit es zu keiner Erfassung der personenbezogenen Daten des MB komme. Dies könne etwa durch die Einrichtung einer Privatzonenmaskierung, Entfernung der Kamera oder durch andere geeignete Maßnahmen erfolgen.Zum Vorbringen der BF betreffend die Privatzonenmarkierung wurde ausgeführt, dass im Zusammenhalt der rechtlichen Begründung und dem
- Satz von Spruchpunkt 2 des Bescheides, wonach aufgetragen worden sei, „innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution den Aufnahmebereich der Videoüberwachung so auszurichten, dass keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers beim Betreten, Verlassen oder dem Aufenthalt im überdachten Hauseingangsbereich seiner Mietwohnung in der römisch 40 , verarbeitet werden“, sich ergebe, dass es der BF freigestellt bleibe, auf welche Weise der Aufnahmebereich der Videoüberwachung eingerichtet werde, damit es zu keiner Erfassung der personenbezogenen Daten des MB komme. Dies könne etwa durch die Einrichtung einer Privatzonenmaskierung, Entfernung der Kamera oder durch andere geeignete Maßnahmen erfolgen. Zum Genehmigungsverfahren im Rahmen der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu DVR 40002134 hielt die bB in ihrer Stellungnahme fest, dass es sich bei den „Genehmigungen“ um sogenannte Vorabkontrollen im Rahmen der Registrierung – also der Aufnahme einer bestimmten Datenverarbeitung in das seinerzeitige Datenverarbeitungsregister unter DVR 40002134 gemäß § 18 iVm § 50c Abs. 1 DSG 2000 – gehandelt habe. Keiner Vorabkontrolle seien – mangels Erfassung personenbezogener Daten – Kamera-Attrappen unterlegen, weswegen entgegen der Ansicht der BF keine (Vorab)Genehmigung der Attrappe im Registrierungsverfahren erfolgt sei. Weiters sei – und dies sei mehrfach von der Datenschutzbehörde offenkundig erfolglos versucht worden, der BF nahe zu bringen – mit einer Vorabkontrolle und einer anschließenden Registrierung der beiden Videokameras im Datenverarbeitungsregister keine abstrakte Genehmigung für den Betrieb zweier Kameras für die Liegenschaft XXXX verbunden, sondern dezidiert festgelegte aus dem Registrierungsakt hervorgehende Erfassungsbereiche von Kameras, die als Datenverarbeitung registriert worden seien. Wenn daher die BF – wie im Sommer 2019 geschehen – durch Neumontage der Kamera im überdachten Hauseinfahrtsbereich – den Aufnahmebereich verändere, könne sich die BF hinsichtlich der Neupositionierung der Kameras nicht auf seinerzeitige „Vorabgenehmigung“ im Registrierungsverfahren berufen, die im Übrigen gemäß § 69 Abs. 2 DSG überdies gegenstandslos seien. Das Beschwerdevorbringen werde daher zur Gänze bestritten vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.Zum Genehmigungsverfahren im Rahmen der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu DVR 40002134 hielt die bB in ihrer Stellungnahme fest, dass es sich bei den „Genehmigungen“ um sogenannte Vorabkontrollen im Rahmen der Registrierung – also der Aufnahme einer bestimmten Datenverarbeitung in das seinerzeitige Datenverarbeitungsregister unter DVR 40002134 gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 50 c, Absatz eins, DSG 2000 – gehandelt habe. Keiner Vorabkontrolle seien – mangels Erfassung personenbezogener Daten – Kamera-Attrappen unterlegen, weswegen entgegen der Ansicht der BF keine (Vorab)Genehmigung der Attrappe im Registrierungsverfahren erfolgt sei. Weiters sei – und dies sei mehrfach von der Datenschutzbehörde offenkundig erfolglos versucht worden, der BF nahe zu bringen – mit einer Vorabkontrolle und einer anschließenden Registrierung der beiden Videokameras im Datenverarbeitungsregister keine abstrakte Genehmigung für den Betrieb zweier Kameras für die Liegenschaft römisch 40 verbunden, sondern dezidiert festgelegte aus dem Registrierungsakt hervorgehende Erfassungsbereiche von Kameras, die als Datenverarbeitung registriert worden seien. Wenn daher die BF – wie im Sommer 2019 geschehen – durch Neumontage der Kamera im überdachten Hauseinfahrtsbereich – den Aufnahmebereich verändere, könne sich die BF hinsichtlich der Neupositionierung der Kameras nicht auf seinerzeitige „Vorabgenehmigung“ im Registrierungsverfahren berufen, die im Übrigen gemäß Paragraph 69, Absatz 2, DSG überdies gegenstandslos seien. Das Beschwerdevorbringen werde daher zur Gänze bestritten vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Mit Schreiben der bB vom 10.09.2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Bescheidbeschwerde der BF vom 10.08.2021 unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./32 siehe Punkt II.2).Mit Schreiben der bB vom 10.09.2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Bescheidbeschwerde der BF vom 10.08.2021 unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./32 siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Auf Antrag des MB vom 11.10.2021 wurde ihm mit Schreiben des BVwG vom 12.10.2021 die Stellungnahme der bB im Zuge der Aktenvorlage vom 10.09.2021 (VWA ./31 siehe Punkt II.2) und die Bescheidbeschwerde der BF vom 10.08.2021 (VWA ./30 siehe Punkt II.2) zur Kenntnisnahme übermittelt.römisch eins.
- Auf Antrag des MB vom 11.10.2021 wurde ihm mit Schreiben des BVwG vom 12.10.2021 die Stellungnahme der bB im Zuge der Aktenvorlage vom 10.09.2021 (VWA ./31 siehe Punkt römisch zwei.2) und die Bescheidbeschwerde der BF vom 10.08.2021 (VWA ./30 siehe Punkt römisch zwei.2) zur Kenntnisnahme übermittelt. I.
- Mit Schreiben vom 14.02.2023 übermittelte das BVwG der BF die Stellungnahme der bB im Zuge der Aktenvorlage vom 10.09.2021 (VWA ./31 siehe Punkt II.2) und gab ihr die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 14.02.2023 übermittelte das BVwG der BF die Stellungnahme der bB im Zuge der Aktenvorlage vom 10.09.2021 (VWA ./31 siehe Punkt römisch zwei.2) und gab ihr die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. I.
- Am 01.03.2023 langte eine Stellungnahme der BF ein. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.römisch eins.
- Am 01.03.2023 langte eine Stellungnahme der BF ein. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
- Beschwerdegegenstand:römisch zwei.1.
- Beschwerdegegenstand: Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die BF den MB dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie dessen personenbezogene Daten durch eine Videoüberwachung im überdachten Hauseingang verarbeitet. Festgestellt wird, dass jene Kamera, die die im Innenhof der XXXX , befindlichen weiteren Hauseingänge zu weiteren Mieträumlichkeiten erfasst, nicht verfahrensgegenständlich ist. Festgestellt wird, dass jene Kamera, die die im Innenhof der römisch 40 , befindlichen weiteren Hauseingänge zu weiteren Mieträumlichkeiten erfasst, nicht verfahrensgegenständlich ist. II.1.
- Zu der Liegenschaft der BF und der Mieträumlichkeit des MB:römisch zwei.1.
- Zu der Liegenschaft der BF und der Mieträumlichkeit des MB: Der MB ist wohnhaft in einer Mieträumlichkeit auf dem Grundstück mit der Adresse XXXX . Die BF ist Eigentümerin dieser Liegenschaft. Es handelt sich dabei um einen in U-Form samt Innenhof angelegten, älteren Gebäudekomplex mit mehreren Stiegenaufgängen, die u.a. zu mehreren Mieträumlichkeiten führen. Der Aufgang zur – vom MB - gemieteten Räumlichkeit befindet sich in der Mitte des überdachten Hauseinganges auf der rechten Seite vom Zugang der XXXX aus gesehen. Der MB ist wohnhaft in einer Mieträumlichkeit auf dem Grundstück mit der Adresse römisch 40 . Die BF ist Eigentümerin dieser Liegenschaft. Es handelt sich dabei um einen in U-Form samt Innenhof angelegten, älteren Gebäudekomplex mit mehreren Stiegenaufgängen, die u.a. zu mehreren Mieträumlichkeiten führen. Der Aufgang zur – vom MB - gemieteten Räumlichkeit befindet sich in der Mitte des überdachten Hauseinganges auf der rechten Seite vom Zugang der römisch 40 aus gesehen. In der Vergangenheit kam es immer wieder dazu, dass offenbar auf die Straßenbahn wartende Personen ihre Notdurft in der Hauseinfahrt, im Hof des Hauses oder sogar auf den Stiegen 1 bis 5 des Hauses, die zu den Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten der Mieter führen, verrichteten. Weiters kam es immer wieder zu Sachbeschädigungen auf der Liegenschaft und Ende 2016 zu einer Brandstiftung. II.1.
- Zu den verfahrensgegenständlichen Videokameras:römisch zwei.1.
- Zu den verfahrensgegenständlichen Videokameras: Die BF hat innerhalb des ca. 15 Meter langen überdachten Durchganges zwei Kameras, davon eine funktionstüchtig, die andere eine Attrappe, montiert. Im
folgenden wird als ,,Kamera 1“ die funktionstüchtige Kamera und als „Kamera 2“ die Attrappe bezeichnet. Bei Kamera 1 handelt es sich um eine Kamera der Marke Dahua, Typenbezeichnung HAC-HFW2802T. Am Haupteingang, welcher zudem mit einem massiven zweiflügeligen Holztor versehen ist, befindet sich auf der linken Seite (von der XXXX aus gesehen) ein Hinweisschild für die Videoüberwachung.Am Haupteingang, welcher zudem mit einem massiven zweiflügeligen Holztor versehen ist, befindet sich auf der linken Seite (von der römisch 40 aus gesehen) ein Hinweisschild für die Videoüberwachung. II.1.
- Zum Genehmigungsverfahren betreffend die gegenständliche Videoüberwachung:römisch zwei.1.
- Zum Genehmigungsverfahren betreffend die gegenständliche Videoüberwachung: Die Videoanlage war zunächst im Jahre 2011 befristet und ab 05.12.2014 unbefristet registriert worden. Eine Vorabgenehmigung im Rahmen der Registrierung im DVR (diesfalls DVR-Nr. 40002134) umfasst vom Genehmigungsausmaß nur die im Registrierungsakt aufliegenden Kameras und jeweiligen Kamerapositionen, samt Verbesserungszusagen. Im April 2013 montierte die BF zwei Kameras in der überdachten Hauseinfahrt an den nunmehrigen Positionen: Kamera 1 mit Sichtrichtung Innenhof war ca in der Mitte der überdachten Hauseinfahrt an der linken oberen Ecke (aus Sicht XXXX ) angebracht. Es handelte sich um eine in Betrieb befindliche Kamera. Kamera 1 mit Sichtrichtung Innenhof war ca in der Mitte der überdachten Hauseinfahrt an der linken oberen Ecke (aus Sicht römisch 40 ) angebracht. Es handelte sich um eine in Betrieb befindliche Kamera. Kamera 2 mit Sichtrichtung XXXX war am Ende der überdachten Hauseinfahrt oberhalb des 5 km/h-Verkehrsschildes an der linken oberen Ecke (aus Sicht XXXX ) angebracht. Es handelte sich um eine Attrappe.Kamera 2 mit Sichtrichtung römisch 40 war am Ende der überdachten Hauseinfahrt oberhalb des 5 km/h-Verkehrsschildes an der linken oberen Ecke (aus Sicht römisch 40 ) angebracht. Es handelte sich um eine Attrappe. II.1.
- Zur Einstellung des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens zur Zl. D215.119:römisch zwei.1.
- Zur Einstellung des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens zur Zl. D215.119: Im Kontroll- und Ombudsmannverfahren zu Zl. D215.119 (eingeleitet mit 21.03.2013, eingestellt mit 30.04.2013) waren die Kameras in der überdachten Hausdurchfahrt bereits einmal Verfahrensgegenstand zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens. Die Einstellung zur Zl. D215.119 vom 30.04.2013 erfolgte, da zum damaligen Zeitpunkt kein abweichender Betrieb zur Vorab-Genehmigung im Registrierungsverfahren zu DVR-Nr. 40002134 festgestellt werden konnte. II.1.
- Zu den Änderungen hinsichtlich der Videoüberwachung ab 2019: römisch zwei.1.
- Zu den Änderungen hinsichtlich der Videoüberwachung ab 2019: Im Jahr 2019 hat eine Änderung der Position der beiden Kameras stattgefunden. Die Positionen der funktionstüchtigen Kamera 1 und der Attrappe Kamera 2 wurden im Sommer 2019 ausgetauscht. Zum selben Zeitpunkt sind neue Neonlampen mit einem Bewegungssensor montiert worden. Dadurch wird nunmehr der gesamte überdachte Hausdurchgang (in welchem sich der Stiegenaufgang zu den Mieträumlichkeiten des MB befindet) von Kamera 1 aufgenommen. Der Austausch der Standorte der beiden Kameras wurde von der BF damit begründet, dass die nunmehrige, seit 2019 bestehende Ausrichtung bessere Lichtverhältnisse für die Aufnahme allfälliger Straftaten bieten würde. Folglich wird die Videoüberwachung derzeit abweichend zur Vorabgenehmigung der Datenschutzbehörde zu DVR-Nr. 40002134 betrieben. II.1.7.
- Zur Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Kamera 1:römisch zwei.1.7.
- Zur Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Kamera 1: Der Aufnahmebereich von Kamera 1 zeigt den überdachten Hauseingang Richtung XXXX bis zum unteren Bereich der Hausdurchgangs-Eingangstüre, die Hausbriefkästen und den Zugang zur Stiege 1 (Aufgang zur Mieträumlichkeit des MB) an. Auf dem Aufnahmebereich ist ersichtlich, dass vom öffentlichen Bereich XXXX , der MB (so wie andere Nutzer) beim Gang durch bzw. Aufenthalt im überdachten Hauseingang und dem Betreten des Stiegenaufgangs zu Stiege 1 erfasst werden. Der Aufnahmebereich beginnt beim Eingang zur XXXX Erfasst wird die gesamte Breite des Eingangs sowie die Eingangstüre zum Stiegenaufgang der Mieträumlichkeit des MB. Aufgenommen werden alle Personen, die den Durchgang passieren. Die hölzerne, zweitürige Hausdurchgangs-Eingangstüre ist versperrbar. Die Aufnahmen werden drei Tage (72 Stunden) gespeichert und – so sich kein Vorfall ereignet – danach automatisch gelöscht. Das Endgerät der Videokameraüberwachungsanlage befindet sich in einem versperrbaren Spind in der Lagerhalle.Der Aufnahmebereich von Kamera 1 zeigt den überdachten Hauseingang Richtung römisch 40 bis zum unteren Bereich der Hausdurchgangs-Eingangstüre, die Hausbriefkästen und den Zugang zur Stiege 1 (Aufgang zur Mieträumlichkeit des MB) an. Auf dem Aufnahmebereich ist ersichtlich, dass vom öffentlichen Bereich römisch 40 , der MB (so wie andere Nutzer) beim Gang durch bzw. Aufenthalt im überdachten Hauseingang und dem Betreten des Stiegenaufgangs zu Stiege 1 erfasst werden. Der Aufnahmebereich beginnt beim Eingang zur römisch 40 Erfasst wird die gesamte Breite des Eingangs sowie die Eingangstüre zum Stiegenaufgang der Mieträumlichkeit des MB. Aufgenommen werden alle Personen, die den Durchgang passieren. Die hölzerne, zweitürige Hausdurchgangs-Eingangstüre ist versperrbar. Die Aufnahmen werden drei Tage (72 Stunden) gespeichert und – so sich kein Vorfall ereignet – danach automatisch gelöscht. Das Endgerät der Videokameraüberwachungsanlage befindet sich in einem versperrbaren Spind in der Lagerhalle. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des MB an die bB vom 09.08.2019 (siehe Punkt I.1), ./2 – Verbesserte Datenschutzbeschwerde des MB an die bB vom 03.09.2019 (siehe Punkt I.1), ./3 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die Hausverwaltung XXXX vom 12.09.2019 (siehe Punkt I.2), ./4 – Antwortschreiben der Hausverwaltung XXXX an die bB vom 08.10.2019 (siehe Punkt I.2), ./5 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 06.12.2019 (siehe Punkt I.3), ./6 – Antwortschreiben und Antrag auf Fristerstreckung der BF an die bB vom 08.01.2020 (siehe Punkt I.3), ./7 – Stellungnahme der BF vom 29.01.2020 (siehe Punkt I.3), ./8 – Mitteilung der bB an den MB vom 18.02.2020 (siehe Punkt I.4), ./9 – Stellungnahme des MB vom 02.03.2020 (siehe Punkt I.5), ./10 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 06.04.2020 (siehe Punkt I.6), ./11 – Mitteilung der bB an den MB vom 06.04.2020 (siehe Punkt I.6), ./12 – E-Mail des MB an die bB vom 08.04.2020 (siehe Punkt I.6), ./13 – Stellungnahme der BF vom 12.05.2020 samt Beilagen (siehe Punkt I.7), ./14 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 08.07.2020 (siehe Punkt I.8), ./15 – E-Mail des MB an die bB vom 08.07.2020 (siehe Punkt I.9), ./16 – Mitteilung der bB an den MB vom 08.07.2020 (siehe Punkt I.9), ./17 – Stellungnahme des MB vom 14.07.2020 (siehe Punkt I.10), ./18 – Stellungnahme der BF vom 27.07.2020 (siehe Punkt I.11), ./19 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 21.09.2020 (siehe Punkt I.12), ./20 – Stellungnahme der BF vom 23.09.2020 (siehe Punkt I.13), ./21 – Mitteilung der bB an den MB vom 12.10.2020 (siehe Punkt I.14), ./22 – Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme des MB vom 27.10.2020 (siehe Punkt I.15), ./23 – Urgenz des MB an die bB vom 15.12.2020 (siehe Punkt I.15), ./24 – Schreiben des MB an die bB vom 26.02.2021 (siehe Punkt I.16), ./25 – Antwortschreiben der bB an den MB vom 03.03.2021 (siehe Punkt I.16), ./26 – E-Mail der BF an die bB vom 19.03.2021 (siehe Punkt I.18), ./27 – Schreiben der bB an die Parteien vom 23.03.2021 (siehe Punkt I.19), ./28 – E-Mail der BF an die bB vom 23.04.2021 (siehe Punkt I.20), ./29 – Bescheid der bB vom 01.07.2021 (siehe Punkt I.21), ./30 – Bescheidbeschwerde der BF vom 10.08.2021 (siehe Punkt I.22), ./31 – Aktenvorlage durch die bB vom 10.09.2021 (siehe Punkt I.23), ./32 – Mitteilung der bB an die Parteien 10.09.2021 (siehe Punkt I.23)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des MB an die bB vom 09.08.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Verbesserte Datenschutzbeschwerde des MB an die bB vom 03.09.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die Hausverwaltung römisch 40 vom 12.09.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./4 – Antwortschreiben der Hausverwaltung römisch 40 an die bB vom 08.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./5 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 06.12.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./6 – Antwortschreiben und Antrag auf Fristerstreckung der BF an die bB vom 08.01.2020 (siehe Punkt römisch eins.3), ./7 – Stellungnahme der BF vom 29.01.2020 (siehe Punkt römisch eins.3), ./8 – Mitteilung der bB an den MB vom 18.02.2020 (siehe Punkt römisch eins.4), ./9 – Stellungnahme des MB vom 02.03.2020 (siehe Punkt römisch eins.5), ./10 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 06.04.2020 (siehe Punkt römisch eins.6), ./11 – Mitteilung der bB an den MB vom 06.04.2020 (siehe Punkt römisch eins.6), ./12 – E-Mail des MB an die bB vom 08.04.2020 (siehe Punkt römisch eins.6), ./13 – Stellungnahme der BF vom 12.05.2020 samt Beilagen (siehe Punkt römisch eins.7), ./14 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 08.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.8), ./15 – E-Mail des MB an die bB vom 08.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.9), ./16 – Mitteilung der bB an den MB vom 08.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.9), ./17 – Stellungnahme des MB vom 14.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.10), ./18 – Stellungnahme der BF vom 27.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.11), ./19 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 21.09.2020 (siehe Punkt römisch eins.12), ./20 – Stellungnahme der BF vom 23.09.2020 (siehe Punkt römisch eins.13), ./21 – Mitteilung der bB an den MB vom 12.10.2020 (siehe Punkt römisch eins.14), ./22 – Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme des MB vom 27.10.2020 (siehe Punkt römisch eins.15), ./23 – Urgenz des MB an die bB vom 15.12.2020 (siehe Punkt römisch eins.15), ./24 – Schreiben des MB an die bB vom 26.02.2021 (siehe Punkt römisch eins.16), ./25 – Antwortschreiben der bB an den MB vom 03.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.16), ./26 – E-Mail der BF an die bB vom 19.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.18), ./27 – Schreiben der bB an die Parteien vom 23.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.19), ./28 – E-Mail der BF an die bB vom 23.04.2021 (siehe Punkt römisch eins.20), ./29 – Bescheid der bB vom 01.07.2021 (siehe Punkt römisch eins.21), ./30 – Bescheidbeschwerde der BF vom 10.08.2021 (siehe Punkt römisch eins.22), ./31 – Aktenvorlage durch die bB vom 10.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.23), ./32 – Mitteilung der bB an die Parteien 10.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.23)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
- Beschwerdegegenstand:römisch zwei.2.
- Beschwerdegegenstand: Die Feststellung zum Beschwerdegegenstand beruht insbesondere auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. VWA ./29, Seite 5). Die Feststellung zum Beschwerdegegenstand beruht insbesondere auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vergleiche VWA ./29, Seite 5). Zudem beantragte der MB mit seiner (verbesserten) Datenschutzbeschwerde vom 03.09.2019 ausdrücklich die Klärung, ob die seit sechs Wochen in ihrem Innenhof montierte Videokamera, die den Eingang zu Stiege eins ständig überwache, einen Eingriff auf sein geschütztes Recht auf Achtung der Privatsphäre darstelle (VWA ./2). Daraus ergibt sich, dass jene Videokamera, die die im Innenhof der XXXX , befindlichen weiteren Hauseingänge zu weiteren Mieträumlichkeiten erfasst, nicht verfahrensgegenständlich ist. Es konnte daher die entsprechende Feststellung getroffen werden. Zudem beantragte der MB mit seiner (verbesserten) Datenschutzbeschwerde vom 03.09.2019 ausdrücklich die Klärung, ob die seit sechs Wochen in ihrem Innenhof montierte Videokamera, die den Eingang zu Stiege eins ständig überwache, einen Eingriff auf sein geschütztes Recht auf Achtung der Privatsphäre darstelle (VWA ./2). Daraus ergibt sich, dass jene Videokamera, die die im Innenhof der römisch 40 , befindlichen weiteren Hauseingänge zu weiteren Mieträumlichkeiten erfasst, nicht verfahrensgegenständlich ist. Es konnte daher die entsprechende Feststellung getroffen werden. II.2.
- Zu der Liegenschaft der BF und der Mieträumlichkeit des MB:römisch zwei.2.
- Zu der Liegenschaft der BF und der Mieträumlichkeit des MB: Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen einerseits auf der Niederschrift der bB über die Einschau und den Augenschein vom 18.03.2021 (VWA ./27) und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. VWA ./29, Seite 5), welche als unbestritten gelten. Die Feststellungen zu den in der Vergangenheit auf der Liegenschaft stattgefundenen Vorfällen konnten aufgrund der entsprechenden Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2020 (VWA ./7), ihrer Bescheidbeschwerde vom 10.08.2021 (VWA ./30, Seite 4) und ihrer Stellungnahme vom 01.03.2023 (OZ 7, Seite 2) getroffen werden.Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen einerseits auf der Niederschrift der bB über die Einschau und den Augenschein vom 18.03.2021 (VWA ./27) und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vergleiche VWA ./29, Seite 5), welche als unbestritten gelten. Die Feststellungen zu den in der Vergangenheit auf der Liegenschaft stattgefundenen Vorfällen konnten aufgrund der entsprechenden Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2020 (VWA ./7), ihrer Bescheidbeschwerde vom 10.08.2021 (VWA ./30, Seite 4) und ihrer Stellungnahme vom 01.03.2023 (OZ 7, Seite 2) getroffen werden. II.2.
- Zu den verfahrensgegenständlichen Videokameras:römisch zwei.2.
- Zu den verfahrensgegenständlichen Videokameras: Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen einerseits auf der Niederschrift der bB über die Einschau und den Augenschein vom 18.03.2021 (VWA ./27) und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. VWA ./29, Seite 5), welche als unbestritten gelten. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen einerseits auf der Niederschrift der bB über die Einschau und den Augenschein vom 18.03.2021 (VWA ./27) und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vergleiche VWA ./29, Seite 5), welche als unbestritten gelten. II.2.
- Zum Genehmigungsverfahren betreffend die gegenständliche Videoüberwachung:römisch zwei.2.
- Zum Genehmigungsverfahren betreffend die gegenständliche Videoüberwachung: Die Feststellungen bezüglich des Vorabgenehmigungsverfahrens ergeben sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./29, Seite 6), welche sich wiederum aus einer amtswegigen Recherche der bB im Registrierungsakt zu DVR 40002134 ergeben. II.2.
- Zur Einstellung des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens zur Zl. D215.119:römisch zwei.2.
- Zur Einstellung des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens zur Zl. D215.119: Die Feststellungen bezüglich des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens zur Zl. D215.119 ergeben sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./29, Seite 11), welche sich wiederum aus einer amtswegigen Recherche der bB in Akte des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens Zl. D215.119 ergeben. II.2.
- Zu den Änderungen hinsichtlich der Videoüberwachung ab 2019: römisch zwei.2.
- Zu den Änderungen hinsichtlich der Videoüberwachung ab 2019: Die Feststellungen zu den vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung beruhen insbesondere auf den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./29, Seite 5) und sind unbestritten. Es konnte daher festgestellt werden, dass die Videoüberwachung derzeit abweichend zur Vorabgenehmigung der Datenschutzbehörde zu DVR-Nr. 40002134 betrieben wird. Die Feststellungen zum Aufnahmebereich der Kamera 1, zur Speicherdauer der Aufnahmen und der Videokameraüberwachungsanlage beruhen auf der Niederschrift der bB über die Einschau und den Augenschein vom 18.03.2021 (VWA ./27) und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./29, Seite 9 f). II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
- Zur Zuständigkeit: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 1 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraph eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung: römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung: II.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art
besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art
besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […] § 12 DSG – Zulässigkeit der Bildaufnahme – lautet:Paragraph 12, DSG – Zulässigkeit der Bildaufnahme – lautet:
(1)Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2)Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn
(2)Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Paragraph 13, zulässig, wenn
- sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
- die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
- sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
- im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
(3)Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn
(3)Eine Bildaufnahme ist gemäß Absatz 2, Ziffer 4, insbesondere dann zulässig, wenn
- sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
- sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder
- sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.
(4)Unzulässig ist
- eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,
- eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,
- der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder
- die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.
- die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) als Auswahlkriterium.
(5)Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5)Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 gegeben ist. Absatz 4, gilt sinngemäß. Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:Artikel 4, DSGVO – Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung
dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]“ Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1)Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise,
Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
vollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung
Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
- f)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung
weisen können („Rechenschaftspflicht“). Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet:Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet:
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der
stehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und
Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und
Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und
Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und
Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
- a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
- b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
- c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
- d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
- e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Die Geltung des Unionsrechts kann durch einen Mitgliedstaat nicht durch Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, beeinträchtigt werden. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108). Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Die Geltung des Unionsrechts kann durch einen Mitgliedstaat nicht durch Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, beeinträchtigt werden. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108). Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 7, DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).
Art. 7lit.
f der Richtlinie 95/46 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
- Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden,
- Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
- kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rn 28; 11.12.2019, C-708/18, TK gegen Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rn 40).
Artikel 7
, Litera f, der Richtlinie 95/46 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
- Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden,
- Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
- kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rn 28; 11.12.2019, C-708/18, TK gegen Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rn 40). II.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Gegenständlich zu prüfen ist die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG des MB durch die BF dadurch, dass die BF personenbezogene Daten des MB durch eine Videoüberwachung im überdachten Hauseingang verarbeitet.Gegenständlich zu prüfen ist die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung iSd Paragraph eins, DSG des MB durch die BF dadurch, dass die BF personenbezogene Daten des MB durch eine Videoüberwachung im überdachten Hauseingang verarbeitet.
§ 1Abs.
2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Der erkennende Senat stellt dem Folgenden seine Annahme voran, dass für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese daher unangewendet (vgl. EuGH, 09.03.1977, C-106/77) zu bleiben haben:Der erkennende Senat stellt dem Folgenden seine Annahme voran, dass für die Anwendung der Paragraphen 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese daher unangewendet vergleiche EuGH, 09.03.1977, C-106/77) zu bleiben haben: „Der österreichische Gesetzgeber stützt sich bei der Erlassung von §§ 12 f DSG auf Art 6 Abs 2 und 3 sowie Art 23 DSGVO und Kap IX DSGVO iVm ErwGr 10. Es sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass es mangels einer spezifischen Öffnungsklausel fraglich ist, ob es den Mitgliedstaaten
der DSGVO überhaupt noch gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Art 6 Abs 2 und 3 erlauben es zwar, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen (bei Einhaltungen der weiteren Voraussetzungen) beizubehalten bzw. zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen auf Basis der Erlaubnistatbestände Art 6 Abs 1 lit c und lit e. Als Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Videoüberwachung durch Private bzw im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist auf Art 6 Abs 1 lit f abzustellen.“ (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO, RZ 79 (Stand 07.05.2020, rdb.at)); vgl. auch Souhrada-Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, S. 68; und auch in diesem Sinne zur deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG, 2. Auflage, C.H. Beck, Art. 6 DS-GVO, RZ 172, S. 277). „Der österreichische Gesetzgeber stützt sich bei der Erlassung von Paragraphen 12, f DSG auf Artikel 6, Absatz 2 und 3 sowie Artikel 23, DSGVO und Kap römisch neun DSGVO in Verbindung mit ErwGr 10. Es sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass es mangels einer spezifischen Öffnungsklausel fraglich ist, ob es den Mitgliedstaaten
der DSGVO überhaupt noch gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Artikel 6, Absatz 2 und 3 erlauben es zwar, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen (bei Einhaltungen der weiteren Voraussetzungen) beizubehalten bzw. zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen auf Basis der Erlaubnistatbestände Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, Als Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Videoüberwachung durch Private bzw im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, abzustellen.“ (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, RZ 79 (Stand 07.05.2020, rdb.at)); vergleiche auch Souhrada-Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, S. 68; und auch in diesem Sinne zur deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG, 2. Auflage, C.H. Beck, Artikel 6, DS-GVO, RZ 172, S. 277). Schließlich führte auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27.03.2019, BVwerG 6 C 2.18, aus wie folgt: „Daraus folgt, dass die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen
Art. 6Abs.
1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen. Aufgrund dessen ist kein Raum für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 des seit
- Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom
- Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) - BDSG n.F. - als wortgleicher
folgeregelung des § 6b Abs. 1 BDSG a.F. auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher. Diese sind an Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen.“Schließlich führte auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27.03.2019, BVwerG 6 C 2.18, aus wie folgt: „Daraus folgt, dass die Öffnungsklauseln des Artikel 6, Absatz 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen
Artikel 6, Absatz eins, Unterabs.
1 Buchst. e DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen. Aufgrund dessen ist kein Raum für eine künftige Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 des seit
- Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung von Artikel eins, des Gesetzes vom
- Juni 2017 Bundesgesetzblatt römisch eins S. 2097) - BDSG n.F. - als wortgleicher
folgeregelung des Paragraph 6 b, Absatz eins, BDSG a.F. auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher. Diese sind an Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen.“ Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an, weshalb der festgestellte Sachverhalt ausschließlich unter die entsprechenden Vorschriften der DSGVO zu subsumieren ist. Unabhängig davon sind verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG nicht erfüllt. Ferner kann die BF die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung, wie in der Folge dargestellt auch nicht mit einem überwiegenden berechtigten Interesse begründen.Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an, weshalb der festgestellte Sachverhalt ausschließlich unter die entsprechenden Vorschriften der DSGVO zu subsumieren ist. Unabhängig davon sind verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 DSG nicht erfüllt. Ferner kann die BF die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung, wie in der Folge dargestellt auch nicht mit einem überwiegenden berechtigten Interesse begründen. Im vorliegenden Fall wird mit der auf dem Grundstück der BF installierten Kamera, die funktionstüchtig und in Betrieb ist, eine Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO durchgeführt. Die BF ist als Eigentümerin des Grundstücks Verantwortliche der Bildverarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.Im vorliegenden Fall wird mit der auf dem Grundstück der BF installierten Kamera, die funktionstüchtig und in Betrieb ist, eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durchgeführt. Die BF ist als Eigentümerin des Grundstücks Verantwortliche der Bildverarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Es ist unstrittig, dass die Videoüberwachung weder im lebenswichtigen Interesse des MB noch mit seiner Zustimmung erfolgte. Es ist daher zu prüfen, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen eines anderen eine Verarbeitung
§ 1Abs.
2 DSG rechtfertigt. Es ist unstrittig, dass die Videoüberwachung weder im lebenswichtigen Interesse des MB noch mit seiner Zustimmung erfolgte. Es ist daher zu prüfen, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen eines anderen eine Verarbeitung
Paragraph eins, Absatz 2, DSG rechtfertigt.
Art. 6Abs.
1 lit. f DSGVO kann diese Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke oder die Wahrnehmung des Hausrechts bestimmt sich
diesem Rechtsgrund (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Art. 6, Rz 26).
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann diese Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke oder die Wahrnehmung des Hausrechts bestimmt sich
diesem Rechtsgrund vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Artikel 6,, Rz 26). Im vorliegenden Fall zeigt der Aufnahmebereich der verfahrensgegenständlichen Kamera 1 den überdachten Hauseingang Richtung XXXX bis zum unteren Bereich der Hausdurchgangs-Eingangstüre, die Hausbriefkästen und den Zugang zur Stiege 1 (Aufgang zur Mieträumlichkeit des MB) an. Auf dem Aufnahmebereich ist ersichtlich, dass vom öffentlichen Bereich XXXX , der MB so wie andere Nutzer beim Gang durch bzw. Aufenthalt im überdachten Hauseingang und dem Betreten des Stiegenaufgangs zu Stiege 1 erfasst werden. Es werden somit alle Personen aufgenommen, die den Durchgang passieren.Im vorliegenden Fall zeigt der Aufnahmebereich der verfahrensgegenständlichen Kamera 1 den überdachten Hauseingang Richtung römisch 40 bis zum unteren Bereich der Hausdurchgangs-Eingangstüre, die Hausbriefkästen und den Zugang zur Stiege 1 (Aufgang zur Mieträumlichkeit des MB) an. Auf dem Aufnahmebereich ist ersichtlich, dass vom öffentlichen Bereich römisch 40 , der MB so wie andere Nutzer beim Gang durch bzw. Aufenthalt im überdachten Hauseingang und dem Betreten des Stiegenaufgangs zu Stiege 1 erfasst werden. Es werden somit alle Personen aufgenommen, die den Durchgang passieren. Durch den Aufnahmebereich der Kamera 1 ist der MB daher der Situation ausgesetzt, dass die BF durch Auswertung des Bildmaterials ermitteln kann, zu welchen Zeitpunkten der MB und seine Besucher seine Wohnung bzw. das Stiegenhaus betreten bzw. verlassen. Die Mieträumlichkeiten des MB sind ausschließlich via den überdachten Hauseingang betretbar. Der OGH hat hinsichtlich des Begriffs des "höchstpersönlichen Lebensbereichs" ausgesprochen, dass Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre eines Menschen darstellen; der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstür; es ist ein durchaus berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen einer Wohnung durch den Mieter, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird; dabei geht es maßgeblich nicht darum, ob eine solche Überwachung auch aufgezeichnet wird, weil es bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) darstellt, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt (vgl. OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b).Der OGH hat hinsichtlich des Begriffs des "höchstpersönlichen Lebensbereichs" ausgesprochen, dass Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre eines Menschen darstellen; der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstür; es ist ein durchaus berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen einer Wohnung durch den Mieter, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird; dabei geht es maßgeblich nicht darum, ob eine solche Überwachung auch aufgezeichnet wird, weil es bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) darstellt, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt vergleiche OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b). Der OGH präzisierte diese Rechtsprechung in einer weiteren Entscheidung dahingehend, dass geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen zwar eine Verletzung der Geheimsphäre darstellen und nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen darf, gleichzeitig jedoch auch anerkannt ist, dass eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen würde; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt zunächst immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Den Verletzer trifft dann die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er bei dem Eingriff in die Privatsphäre eines anderen in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art
zur Zweckerreichung geeignet war; entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt; stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung (vgl. OGH 27.06.2019, 6Ob6/19d).Der OGH präzisierte diese Rechtsprechung in einer weiteren Entscheidung dahingehend, dass geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen zwar eine Verletzung der Geheimsphäre darstellen und nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen darf, gleichzeitig jedoch auch anerkannt ist, dass eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen würde; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt zunächst immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Den Verletzer trifft dann die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er bei dem Eingriff in die Privatsphäre eines anderen in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art
zur Zweckerreichung geeignet war; entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt; stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung vergleiche OGH 27.06.2019, 6Ob6/19d). Im gegenständlichen Fall nimmt die BF insofern ein berechtigtes Interesse wahr, als sie durch die Videoaufnahmen der Kamera 1 ihr Grundstück im Hinblick auf zukünftige Eingriffe Dritter schützen (Sachbeschädigung, Brandstiftung etc.) möchte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit immer wieder dazu kam, dass offenbar auf die Straßenbahn wartende Personen ihre Notdurft in der Hauseinfahrt, im Hof des Hauses oder sogar auf den Stiegen 1 bis 5 des Hauses, die zu den Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten der Mieter führen, verrichteten. Weiters kam es immer wieder zu Sachbeschädigungen auf der Liegenschaft und Ende 2016 zu einer Brandstiftung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Videoüberwachung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses der BF auch erforderlich ist. Hingegen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.Hingegen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Demgegenüber hat der MB ein Interesse an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, konkret ein Interesse, beim Betreten, Verlassen oder Aufenthalt im Hauseingangsbereich zu seiner Mieträumlichkeit nicht überwacht zu werden. Aufgrund der festgestellten Videoaufnahmen und deren Speicherung ist unzweifelhaft von einer vom OGH in seiner Entscheidung angesprochenen "fortdauernden unerwünschten Überwachung" die Rede. Es ist
vollziehbar, wenn der MB vorbringt, dass er sich durch die Videoaufnahmen permanent überwacht fühle. Der MB macht somit zu Recht einen ständigen Überwachungsdruck vergleichbar mit der zuvor dargelegten Entscheidung des OGH geltend. Wenn die BF in ihrem Beschwerdeschreiben vorbringt, dass es durch die zweite (genehmigte) Videokamera auf der anderen Seite des Hofes auch allen anderen Mieter des Hauses XXXX nicht möglich sei, ihre Mieträumlichkeiten zu betreten, ohne dass ihre personenbezogenen Daten erfasst werden würden und dass die zweite Videokamera am Ende des Hofes genehmigt sei, ist sie darauf zu verweisen, dass diese zweite Videokamera nicht Verfahrensgegenstand ist (siehe Punkt II.2.2). Im Übrigen gibt die BF selbst an, dass die weitaus überwiegende Mehrzahl der Mieter der Videoüberwachung zugestimmt und diese sogar explizit gegenüber der Hausverwaltung der BF verlangt habe, um die Verunreinigungen und Sachbeschädigungen hintanzuhalten. Dadurch wird ersichtlich, dass kein gleichartiger Sachverhalt vorliegt.Wenn die BF in ihrem Beschwerdeschreiben vorbringt, dass es durch die zweite (genehmigte) Videokamera auf der anderen Seite des Hofes auch allen anderen Mieter des Hauses römisch 40 nicht möglich sei, ihre Mieträumlichkeiten zu betreten, ohne dass ihre personenbezogenen Daten erfasst werden würden und dass die zweite Videokamera am Ende des Hofes genehmigt sei, ist sie darauf zu verweisen, dass diese zweite Videokamera nicht Verfahrensgegenstand ist (siehe Punkt römisch zwei.2.2). Im Übrigen gibt die BF selbst an, dass die weitaus überwiegende Mehrzahl der Mieter der Videoüberwachung zugestimmt und diese sogar explizit gegenüber der Hausverwaltung der BF verlangt habe, um die Verunreinigungen und Sachbeschädigungen hintanzuhalten. Dadurch wird ersichtlich, dass kein gleichartiger Sachverhalt vorliegt. Auch das Vorbringen der BF, wonach das Angebot der Privatzone von der bB vollkommen übergangen und nicht einmal erwähnt worden sei, ist nicht zutreffend. In diesem Zusammenhang ist den diesbezüglichen Ausführungen der bB in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2021 im Rahmen der Aktenvorlage zu folgen. Der Hinweis im bekämpften Bescheid auf die Judikatur des OGH, dass die Erfassung personenbezogener Daten beispielsweise durch eine Privatzonenmaskierung entsprechend hintangehalten werden könne, bedeutet in einer Gesamtschau nicht, dass die bB auf die von der BF angebotenen Privatzonenmaskierung nicht eingegangen wäre. Im Übrigen kann ein Angebot einer solchen Privatzone die bereits stattgefundene Rechtsverletzung nicht beseitigen. Das Argument der BF, dass die Brandstiftung erst der Grund gewesen sei, warum die Umänderung der Kamera-Attrappe und der funktionierenden Kamera in der Hauseinfahrt vorgenommen worden sei, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Die Brandstiftung habe
Angaben der BF Ende 2016 stattgefunden, während die Änderung der Positionen von Kamera 2 (Attrappe) und Kamera 1 erst im Jahr 2019 vorgenommen worden sei. Allein angesichts dieser langen Zeitspanne erscheint es nicht schlüssig, dass die erwähnte Brandstiftung Auslöser für den vorgenommenen Positionswechsel der Kameras war. Die BF entkräftet ihr Argument selbst wenn sie vorbringt, dass die seit 2019 bestehenden besseren Lichtverhältnisse der Anlass für den Austausch waren. Auch kann – entgegen den Ausführungen der BF – der bB nicht vorgehalten werden, dass sie nicht einmal festgestellt h