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{'item': 'W246 2250859-1'}

Obsah (11)§ 23bArt. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 90§ 175§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW246 2250859-1 Spruch, W246 2250859-1/18E Schriftliche Ausfertigung des am 18.04.2023 mündlich verkündeten Erkenn

§ 23bAbs. 4 Geh

G ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 1.760,--.“„2.) Dem Antragsteller gebührt

Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 1.760,--.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers, eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, vom 01.08.2021 auf Gewährung von Verdienstentgang sowie Schadenersatz statt und erkannte ihm

§ 23bAbs. 4 Geh

G einen Verdienstentgang in Höhe von EUR 2.654,92 (Spruchpunkt 1.)) und ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 500,-- (Spruchpunkt 2.)) zu. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass sich der Beschwerdeführer am 06.05.2021 im Zuge einer Amtshandlung (Verfolgung eines Flüchtenden) am Körper verletzt habe (Bänderriss im linken Daumen), weshalb er vom 07.

  1. bis 11.07.2021 im Krankenstand gewesen sei; nach erfolgter Anzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX habe kein Verfahren geführt werden können, weil der Täter abwesend gewesen sei. Zu der mit Spruchpunkt 2.) erfolgten Zuerkennung des Schmerzengeldes hielt die Behörde fest, dass der Amtssachverständige des polizeiärztlichen Dienstes ( XXXX ) (in der Folge: der Amtssachverständige) in seinem Gutachten vom 05.10.2021 beim Beschwerdeführer vorliegende Schmerzperioden im Ausmaß von drei Tagen leichten und einem Tag mittelschweren Schmerzen festgestellt habe; bei Heranziehung der Tagessätze von EUR 100,-- für leichte und EUR 200,-- für mittelschwere Schmerzen sei dem Beschwerdeführer somit ein Schmerzengeld in Höhe von insgesamt EUR 500,-- zuzuerkennen.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers, eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, vom 01.08.2021 auf Gewährung von Verdienstentgang sowie Schadenersatz statt und erkannte ihm

Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG einen Verdienstentgang in Höhe von EUR 2.654,92 (Spruchpunkt 1.)) und ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 500,-- (Spruchpunkt 2.)) zu. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass sich der Beschwerdeführer am 06.05.2021 im Zuge einer Amtshandlung (Verfolgung eines Flüchtenden) am Körper verletzt habe (Bänderriss im linken Daumen), weshalb er vom 07.

  1. bis 11.07.2021 im Krankenstand gewesen sei; nach erfolgter Anzeige bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 habe kein Verfahren geführt werden können, weil der Täter abwesend gewesen sei. Zu der mit Spruchpunkt 2.) erfolgten Zuerkennung des Schmerzengeldes hielt die Behörde fest, dass der Amtssachverständige des polizeiärztlichen Dienstes ( römisch 40 ) (in der Folge: der Amtssachverständige) in seinem Gutachten vom 05.10.2021 beim Beschwerdeführer vorliegende Schmerzperioden im Ausmaß von drei Tagen leichten und einem Tag mittelschweren Schmerzen festgestellt habe; bei Heranziehung der Tagessätze von EUR 100,-- für leichte und EUR 200,-- für mittelschwere Schmerzen sei dem Beschwerdeführer somit ein Schmerzengeld in Höhe von insgesamt EUR 500,-- zuzuerkennen.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt 2.) dieses Bescheides im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 05.10.2021 festgestellten Schmerzperioden nicht richtig seien, zumal die eingetretene Verletzung mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des gegenständlichen Dienstunfalls unter Vollnarkose operiert worden, sei zwei Tage stationär im Krankenhaus gewesen und habe für insgesamt sechs Wochen einen Schienenverband tragen müssen, was mit Schmerzen und seelischem Ungemach einhergegangen sei. Er habe daher zumindest 15 Tage an leichten und vier Tage an mittelschweren Schmerzen gelitten. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass die von der Behörde herangezogenen Tagessätze für Schmerzengeld nicht der Judikatur der Gerichte entsprechen würden, nach welcher bei leichten Schmerzen von einem Anspruch von mindestens EUR 110,--/Tag und bei mittelschweren Schmerzen von einem Anspruch von mindestens EUR 220,--/Tag auszugehen sei.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 18.01.2022 vorgelegt und sind am 21.01.2021 bei diesem eingelangt.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils 02.03.2023 wurden die Parteien und der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige zu einer Verhandlung am 18.04.2023 geladen.
  5. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.03.2023 das Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie ( XXXX ) vom 21.07.2022 vor, welches dem Amtssachverständigen mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2023 zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt wurde.
  6. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.03.2023 das Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie ( römisch 40 ) vom 21.07.2022 vor, welches dem Amtssachverständigen mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2023 zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt wurde.
  7. Mit Schreiben vom 14.03.2023 übermittelte die Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen vom 10.03.2023, in welchem dieser unter Berücksichtigung des unter Pkt. I.
  8. angeführten Gutachtens vom 21.07.2022 Schmerzperioden des Beschwerdeführers im Ausmaß von 11 Tagen leichten, einem Tag mittelschweren und einem Tag schweren Schmerzen festgestellt hatte.
  9. Mit Schreiben vom 14.03.2023 übermittelte die Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen vom 10.03.2023, in welchem dieser unter Berücksichtigung des unter Pkt. römisch eins.
  10. angeführten Gutachtens vom 21.07.2022 Schmerzperioden des Beschwerdeführers im Ausmaß von 11 Tagen leichten, einem Tag mittelschweren und einem Tag schweren Schmerzen festgestellt hatte.
  11. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 21.03.2023 zu dem ihm übermittelten Gutachten vom 10.03.2023 aus, dass sich daraus ein Schmerzengeldanspruch in Höhe von zumindest EUR 2.000,-- ergeben würde.
  12. Mit Schreiben vom 30.03.2023 übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht u.a. die von ihr auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 10.03.2023 (Feststellung von 11 Tagen leichten, einem Tag mittelschweren und einem Tag schweren Schmerzen) durchgeführte „neuerliche Schmerzperiodenberechnung“ vom 20.03.2023, in welcher sie unter Heranziehung von Tagessätzen für Schmerzengeld von EUR 100,--/200,--/300,-- für leichte/mittelschwere/schwere Schmerzen im Ergebnis zu einem zuzuerkennenden Schmerzengeld in Höhe von insgesamt EUR 1.600,-- kam. Dabei führte die Behörde unter Hinweis auf die dahingehende Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 03.03.2022, Zl. W213 2251004-1/2E; 07.02.2023, W128 2251293-1/12E) zu den von ihren herangezogenen Tagessätzen zur Bemessung des Schmerzengeldes aus, dass im vorliegenden Verfahren die derzeit im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugebilligten Beträge als Bemessungshilfe herangezogen worden seien.
  13. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Schreiben vom 04.04.2023 im Wege seines Rechtsvertreters aus, dass die von der Behörde herangezogenen Tagessätze (EUR 100,--/200,--/300,--) seit Jahren obsolet seien. Aus der Judikatur der Zivilgerichte ergebe sich seit längerem, dass zumindest Tagessätze in Höhe von EUR 110,--/220,--/330,-- heranzuziehen seien, womit dem Beschwerdeführer ein Schmerzengeld in Höhe von zumindest EUR 2.000,-- zustehen würde.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2023 im Wege einer Videokonferenzschaltung (ZOOM) eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher die strittige Frage der anzuwendenden Tagessätze zur Bemessung des Schmerzengeldes erörtert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Verhandlung die im Österreichischen Anwaltsblatt, Heft 4/2021, S. 179, und in der Österreichischen Richterzeitung, Heft 3/2023, S. 73, angeführten Tabellen betreffend „Schmerzengeldsätze“ in Österreich in das Verfahren ein.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2023 im Wege einer Videokonferenzschaltung (ZOOM) eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher die strittige Frage der anzuwendenden Tagessätze zur Bemessung des Schmerzengeldes erörtert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Verhandlung die im Österreichischen Anwaltsblatt, Heft 4 aus 2021,, S. 179, und in der Österreichischen Richterzeitung, Heft 3 aus 2023,, S. 73, angeführten Tabellen betreffend „Schmerzengeldsätze“ in Österreich in das Verfahren ein. Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen, woraufhin der Behördenvertreter eine schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnis beantragte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes. Er erlitt im Zuge einer Amtshandlung (Verfolgung eines Flüchtenden) am 06.05.2021 einen Dienstunfall, der eine Körperverletzung (Bänderriss am linken Daumen) zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer litt aufgrund dieses Dienstunfalls für einen Tag an schweren, für einen Tag an mittleren und für 11 Tage an leichten Schmerzen. Er war vom 07.
  17. bis 11.07.2021 im Krankenstand. Nach seitens der Behörde erfolgter Anzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX kam es wegen Abwesenheit des Täters zu keinem Strafverfahren.Er erlitt im Zuge einer Amtshandlung (Verfolgung eines Flüchtenden) am 06.05.2021 einen Dienstunfall, der eine Körperverletzung (Bänderriss am linken Daumen) zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer litt aufgrund dieses Dienstunfalls für einen Tag an schweren, für einen Tag an mittleren und für 11 Tage an leichten Schmerzen. Er war vom 07.
  18. bis 11.07.2021 im Krankenstand. Nach seitens der Behörde erfolgter Anzeige bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 kam es wegen Abwesenheit des Täters zu keinem Strafverfahren.
  19. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  20. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken (s. hierzu v.a. den Abschlussbericht der Behörde vom 11.05.2021 betreffend den Vorfall am 06.05.2021, die Feststellungen auf S. 2 des angefochtenen Bescheides und die Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde). Die festgestellten Schmerzperioden folgen aus den nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen vom 10.03.2023, denen die Parteien im Verfahren nicht entgegengetreten sind (vgl. dazu v.a. S. 2 der Stellungnahme vom 04.04.2023 und die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 4 des Verhandlungsprotokolls).Die unter Pkt. römisch zwei.
  21. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken (s. hierzu v.a. den Abschlussbericht der Behörde vom 11.05.2021 betreffend den Vorfall am 06.05.2021, die Feststellungen auf S. 2 des angefochtenen Bescheides und die Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde). Die festgestellten Schmerzperioden folgen aus den nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen vom 10.03.2023, denen die Parteien im Verfahren nicht entgegengetreten sind vergleiche dazu v.a. S. 2 der Stellungnahme vom 04.04.2023 und die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 4 des Verhandlungsprotokolls).
  22. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

  1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 206/2022, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt:3.1.
  2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
  3. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Abs. 2 nicht überschreiten.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Absatz 2, nicht überschreiten.

(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“ 3.1.
  1. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60, führen zu den §§ 23a und 23b GehG auszugsweise Folgendes aus (RV 196 BlgNR
  2. GP, 9 f.):3.1.
  3. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 60, führen zu den Paragraphen 23 a und 23 b GehG auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 196 BlgNR
  4. GP, 9 f.): „Zu § 23a GehG [...]:„Zu Paragraph 23 a, GehG [...]: Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. […] Zu § 23b GehG:Zu Paragraph 23 b, GehG: Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c. Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c, […]“ 3.1.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner Judikatur zu dem zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft gestandenen § 83c GehG („Dem Beamten des Exekutivdienstes […] kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes […] gewährt werden. […]“) unter Bezugnahme auf die in den Gesetzesmaterialien betonte Ausgleichsfunktion des § 83c leg.cit. für entgangenes Schmerzengeld das dortige Tatbestandsmerkmal „bis zur Höhe des dreifachen Gehalts […]“ dahingehend aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde, höchstens jedoch mit dem im § 83c leg.cit. genannten „Deckel“. Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiters fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen soll. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes (s. unter Bezugnahme auf Literaturstellen VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182).3.1.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner Judikatur zu dem zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft gestandenen Paragraph 83 c, GehG („Dem Beamten des Exekutivdienstes […] kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes […] gewährt werden. […]“) unter Bezugnahme auf die in den Gesetzesmaterialien betonte Ausgleichsfunktion des Paragraph 83 c, leg.cit. für entgangenes Schmerzengeld das dortige Tatbestandsmerkmal „bis zur Höhe des dreifachen Gehalts […]“ dahingehend aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde, höchstens jedoch mit dem im Paragraph 83 c, leg.cit. genannten „Deckel“. Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiters fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen soll. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes (s. unter Bezugnahme auf Literaturstellen VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182). 3.
  7. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat sich in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG verletzt und war dadurch für mehr als zehn Kalendertage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, womit die o.a. (allgemeinen) Voraussetzungen des § 23a GehG erfüllt sind. Da eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche aufgrund der Abwesenheit des Täters nach § 23b Abs. 4 leg.cit. nicht getroffen werden konnte, ist das dem Beschwerdeführer zustehende Schmerzengeld im vorliegenden Verfahren festzusetzen.Der Beschwerdeführer hat sich in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG verletzt und war dadurch für mehr als zehn Kalendertage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, womit die o.a. (allgemeinen) Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG erfüllt sind. Da eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche aufgrund der Abwesenheit des Täters nach Paragraph 23 b, Absatz 4, leg.cit. nicht getroffen werden konnte, ist das dem Beschwerdeführer zustehende Schmerzengeld im vorliegenden Verfahren festzusetzen. Nach der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls bestehenden überwiegenden Praxis am Landesgericht XXXX wurden zur Berechnung von Schmerzengeld „Schmerzengeldsätze“ für leichte Schmerzen von zumindest EUR 110,--, für mittlere Schmerzen von zumindest EUR 220,-- und für schwere Schmerzen von zumindest EUR 330,-- pro Tag herangezogen. Aktuell werden nach der überwiegenden Praxis am Landesgericht XXXX zur Berechnung von Schmerzengeld „Schmerzengeldsätze“ für leichte Schmerzen von zumindest EUR 110,-- bis 120,--, für mittlere Schmerzen von zumindest EUR 220,-- bis 240,-- und für schwere Schmerzen von zumindest EUR 330,-- bis 350,-- pro Tag herangezogen (s. hierzu die in der mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Tabellen betreffend „Schmerzengeldsätze“ im Österreichischen Anwaltsblatt, Heft 4/2021, S. 179, und in der Österreichischen Richterzeitung, Heft 3/2023, S. 73). Nach der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls bestehenden überwiegenden Praxis am Landesgericht römisch 40 wurden zur Berechnung von Schmerzengeld „Schmerzengeldsätze“ für leichte Schmerzen von zumindest EUR 110,--, für mittlere Schmerzen von zumindest EUR 220,-- und für schwere Schmerzen von zumindest EUR 330,-- pro Tag herangezogen. Aktuell werden nach der überwiegenden Praxis am Landesgericht römisch 40 zur Berechnung von Schmerzengeld „Schmerzengeldsätze“ für leichte Schmerzen von zumindest EUR 110,-- bis 120,--, für mittlere Schmerzen von zumindest EUR 220,-- bis 240,-- und für schwere Schmerzen von zumindest EUR 330,-- bis 350,-- pro Tag herangezogen (s. hierzu die in der mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Tabellen betreffend „Schmerzengeldsätze“ im Österreichischen Anwaltsblatt, Heft 4 aus 2021,, S. 179, und in der Österreichischen Richterzeitung, Heft 3 aus 2023,, S. 73). Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die in diesen Tabellen angeführten „Schmerzengeldsätze“ nur eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe darstellen und lediglich der überwiegenden Praxis am Landesgericht XXXX entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht jedoch unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach Schmerzengeld im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde) keinen Grund dafür, nicht als Untergrenze diese aktuellen „Schmerzengeldsätze“ für die Berechnung des Schmerzengeldes heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die vom Amtssachverständigen festgestellten Schmerzperioden (lediglich jeweils 1 Tag schwere und mittelschwere und zudem 11 Tage leichte Schmerzen) im Hinblick auf die Dauer der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes (Bänderriss am linken Daumen und damit im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einhergehender Krankenstand von über zwei Monaten und mehrwöchiges Tragen eines Schienenverbandes) zur Berechnung des Schmerzengeldes „Schmerzengeldsätze“ in der Höhe von EUR 110,--/EUR 220,--/EUR 330,-- (leichte/mittlere/schwere Schmerzen) pro Tag heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer gebührt somit insgesamt ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 1.760,--. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die in diesen Tabellen angeführten „Schmerzengeldsätze“ nur eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe darstellen und lediglich der überwiegenden Praxis am Landesgericht römisch 40 entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht jedoch unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach Schmerzengeld im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde) keinen Grund dafür, nicht als Untergrenze diese aktuellen „Schmerzengeldsätze“ für die Berechnung des Schmerzengeldes heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die vom Amtssachverständigen festgestellten Schmerzperioden (lediglich jeweils 1 Tag schwere und mittelschwere und zudem 11 Tage leichte Schmerzen) im Hinblick auf die Dauer der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes (Bänderriss am linken Daumen und damit im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einhergehender Krankenstand von über zwei Monaten und mehrwöchiges Tragen eines Schienenverbandes) zur Berechnung des Schmerzengeldes „Schmerzengeldsätze“ in der Höhe von EUR 110,--/EUR 220,--/EUR 330,-- (leichte/mittlere/schwere Schmerzen) pro Tag heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer gebührt somit insgesamt ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 1.760,--. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2250859.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.