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{'item': 'W272 2217801-2'}

Obsah (5)§§ 223§ 15§198§§ 127§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW272 2217801-2 Spruch, W272 2217801-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass Abschiebungen in die Russische Föderation gegenwärtig aus mehreren Gründlich unmöglich erscheinen. In praktischer Hinsicht etwa

der gegenseitigen Sperren des europäischen bzw. russischen Luftraums für europäische bzw russische Flüge, die als Sanktionen

des am 24.02.2022 von Russland gegen die Ukraine begonnenen Krieges erlassen worden seien. Mangels aufrechter Flugverbindungen von Österreich in die Russische Föderation seien Außerlandesbringungen aktuell schlicht nicht möglich. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt richtig subsumiert, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass beim BF ein faktisches Abschiebungshindernis aufgrund von Flugraumsperren infolge eines Krieges vorliege. Die Unmöglichkeit der Abschiebung, die im Übrigen nicht definitiv sein müsse, sei in diesem Fall nicht vom BF zu vertreten. Sohin sei der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange die Abschiebung aus tatsächlichen von diesen nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine. Es sei schlicht nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher Ermittlungen und beweiswürdigenden Überlegungen die Behörde zu welchen Feststellungen gelangt sei, die eine Abweisung des Duldungsantrags begründen sollen. Mit den vom BF vorgebrachten Gründen, die seiner Abschiebung faktisch entgegenstehen, habe sich die Behörde nicht beschäftigt und es finden sich keinerlei Überlegungen der Behörde zu Abschiebungen in die Russische Föderation oder zu den gegenseitigen Sperren des Luftraums.

  1. Am 30.12.2022 legte das Bundesamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht er fließend Russisch und Deutsch. Seine Identität steht fest.1.
  4. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht er fließend Russisch und Deutsch. Seine Identität steht fest. 1.
  5. Der BF stellte am 17.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz und gewährte der Unabhängige Asylsenat mit Bescheid vom 17.09.2004 dem BF durch Erstreckung Asyl. 1.
  6. Der BF war in der Vergangenheit nach islamisch-tschetschenischen Ritus verheiratet und hat vier Kinder aus diesen Ehen. Er lebt getrennt von den Kindsmüttern. Für die Tochter aus der ersten Beziehung zahlte der BF zeitweise Alimente, wobei er

Verletzung der Unterhaltszahlung mehrmals verurteilt wurde. Die Obsorge für seine drei minderjährigen Kinder aus zweiter Beziehung wurde dem BF mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.06.2022 zur Gänze entzogen und die Mutter des BF (Großmutter der Kinder väterlicherseits) mit der alleinigen Obsorge betraut.1.3. Der BF war in der Vergangenheit nach islamisch-tschetschenischen Ritus verheiratet und hat vier Kinder aus diesen Ehen. Er lebt getrennt von den Kindsmüttern. Für die Tochter aus der ersten Beziehung zahlte der BF zeitweise Alimente, wobei er

Verletzung der Unterhaltszahlung mehrmals verurteilt wurde. Die Obsorge für seine drei minderjährigen Kinder aus zweiter Beziehung wurde dem BF mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.06.2022 zur Gänze entzogen und die Mutter des BF (Großmutter der Kinder väterlicherseits) mit der alleinigen Obsorge betraut. 1.4. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig und weißt folgende inländische rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: ● Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 23.11.2011, RK 29.11.2011,

§§ 223(2), 224 St

GB (Urkundenfälschung), Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 23.11.2011, RK 29.11.2011,

Paragraphen 223,

(2), 224 StGB (Urkundenfälschung), Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ● Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 12.09.2012, RK 08.01.2013,

§ 15St

GB § 146 StGB (Betrug), Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 12.09.2012, RK 08.01.2013,

Paragraph 15, StGB Paragraph 146, StGB (Betrug), Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre ● Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 17.04.2013, RK 23.04.2013,

§198(1), § 146, §§ 107 (1), 107 (2) St

GB (Betrug, Gefährliche Drohung, Verletzung der Unterhaltspflicht), Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 17.04.2013, RK 23.04.2013,

§198(1), Paragraph 146,, Paragraphen 107, (1), 107 (2) St

GB (Betrug, Gefährliche Drohung, Verletzung der Unterhaltspflicht), Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre ● Bezirksgericht XXXX vom 19.04.2017, RK 25.04.2017,

§198(1) St

GB (Verletzung der Unterhaltspflicht), Freiheitsstrafe 8 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Bezirksgericht römisch 40 vom 19.04.2017, RK 25.04.2017,

§198(1) St

GB (Verletzung der Unterhaltspflicht), Freiheitsstrafe 8 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre ● Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 11.11.2019, RK 11.11.2019,

§§ 127, 128

(1)Z5, 129
(1)Z 1, 129
(1)Z2, 130
(1)1. Fall, 130
(1)2. Fall, 130
(2)1. Fall, 130
(2)
  1. Fall StGB § 15 StGB, § 12
  2. Fall StGB §§ 223
(2), 224 StGB §229
(1)StGB (Schwerer Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Gewerbsmäßiger Diebstahl und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung), Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 11.11.2019, RK 11.11.2019,

Paragraphen 127, 128,

(1)Z5, 129
(1)Ziffer eins, 129,
(1)Z2, 130
(1)1. Fall, 130
(1)2. Fall, 130
(2)1. Fall, 130
(2)
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
  2. Fall StGB Paragraphen 223,
(2), 224 StGB §229
(1)StGB (Schwerer Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Gewerbsmäßiger Diebstahl und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung), Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre ● Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 02.07.2020, RK 25.08.2021,

§ 123. Fall StGB §§ 142

(1), 143
(1)1. Fall, 143
(1)2. Fall, §§ 125, 126
(1)Z 5, § 12 3. Fall StGB §§ 142
(1), 143
(1)2. Fall StGB (Raub, Schwerer Raub, Sachbeschädigung, Schwere Sachbeschädigung), Freiheitsstrafe 2 Jahre 3 Monate Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 02.07.2020, RK 25.08.2021,

Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraphen 142,

(1), 143
(1)1. Fall, 143
(1)2. Fall, Paragraphen 125, 126,
(1)Ziffer 5,, Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraphen 142,
(1), 143
(1)2. Fall StGB (Raub, Schwerer Raub, Sachbeschädigung, Schwere Sachbeschädigung), Freiheitsstrafe 2 Jahre 3 Monate ● Bezirksgericht Graz-Ost, 216 U 78/2021g vom 08.09.2021, RK 13.09.2021,

§ 198(1) St

GB (Verletzung der Unterhaltspflicht), Freiheitsstrafe 10 Wochen Bezirksgericht Graz-Ost, 216 U 78/2021g vom 08.09.2021, RK 13.09.2021,

Paragraph 198,

(1)StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht), Freiheitsstrafe 10 Wochen 1.
  1. Das Bundesamt erkannte dem BF mit Bescheid vom 19.03.2019 den ihm mit Entscheidung vom 17.09.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Weiters erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Außerdem erließ es ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.04.2021, XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes von drei auf acht Jahre angehoben wurde.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.04.2021, römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes von drei auf acht Jahre angehoben wurde. 1.
  2. Am 25.10.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 FPG in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005.1.
  3. Am 25.10.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG
  4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 30.11.2022 den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 25.10.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG 2005 ab. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 30.11.2022 den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 25.10.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 ab. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF war im Besitz eines russischen Reisepasses, welcher bis 29.01.2018 gültig war (ausgestellt am 29.01.2013, Nr. 7620807) und eines Konventionsreisepasses, welcher mit 14.03.2022 seine Gültigkeit verlor (ausgestellt am 15.03.2017, Nr. K 1282193). Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn und er hält sich weiterhin illegal in Österreich auf. Der BF befindet sich aktuell seit 29.11.2021 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und der nächste Termin zu einer allfälligen bedingten Entlassung ist 15.07.2023 und das errechnete Strafende ist 07.05.2024.Der BF befindet sich aktuell seit 29.11.2021 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 und der nächste Termin zu einer allfälligen bedingten Entlassung ist 15.07.2023 und das errechnete Strafende ist 07.05.
  5. Die russischen Behörden stimmten zuletzt einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF mit einer Zustimmungsgültigkeit bis 01.01.2022 zu. Ein neues Heimreisezertifikat für den BF kann im Falle der Rückkehr ausgestellt werden. Es sind Flüge mit Zwischenstopps in die Russische Föderation trotz den europäischen Sanktionen aufgrund des Ukraine-Krieges möglich sowie buchbar und steht einer Einzelrückführung oder zwangsweisen und/oder begleitenden Rückführung allgemein nichts entgegen. Rückführungsabkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation sind weiterhin in Kraft.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnisse, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit) sowie der festgestellte Verfahrensgang (Asylzuerkennung und Asylaberkennung) ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021, XXXX mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes über die Aberkennung des Asylstatus sowie die Zulässigkeit der Abschiebung als unbegründet abgewiesen wurde und das Einreiseverbot gegen den BF von drei auf acht Jahre angehoben wurde. Die Identität steht zweifelsfrei auch aufgrund seiner abgelaufenen Identitätsdokumente (AS 495: Konventionsreisepass, russischer Auslandsreisepass) fest und wurde seine Identität auch bereits im Vorverfahren vom Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht festgestellt.2.
  8. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnisse, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit) sowie der festgestellte Verfahrensgang (Asylzuerkennung und Asylaberkennung) ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021, römisch 40 mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes über die Aberkennung des Asylstatus sowie die Zulässigkeit der Abschiebung als unbegründet abgewiesen wurde und das Einreiseverbot gegen den BF von drei auf acht Jahre angehoben wurde. Die Identität steht zweifelsfrei auch aufgrund seiner abgelaufenen Identitätsdokumente (AS 495: Konventionsreisepass, russischer Auslandsreisepass) fest und wurde seine Identität auch bereits im Vorverfahren vom Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht festgestellt. 2.
  9. Die Feststellungen zum Verfahrensgang insbesondere Asylantragstellung, Identitätsdokumente, Asylaberkennung ergeben sich auch aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. 2.
  10. Die Feststellung zum Familienstand des BF und der Entzug der Obsorge seiner drei minderjährigen Kinder aus zweiter Beziehung gründen ebenfalls auf den Akteninhalt, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 und dem im Akt aufliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.06.2022 in der Pflegschaftssache seiner drei minderjährigen Kinder (AS 441).2.
  11. Die Feststellung zum Familienstand des BF und der Entzug der Obsorge seiner drei minderjährigen Kinder aus zweiter Beziehung gründen ebenfalls auf den Akteninhalt, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 und dem im Akt aufliegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.06.2022 in der Pflegschaftssache seiner drei minderjährigen Kinder (AS 441). 2.
  12. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des BF basieren auf einen aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  13. Der weitere Verfahrensgang im Statusaberkennungsverfahren ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
  14. Dass der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte stellte sowie der weitere Verfahrensgang basiert ebenfalls auf dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF begründete seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte damit, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, weil es derzeit eine Sperre des russischen Luftraumes gebe. Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021 ergibt sich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist und er weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch der Todesstrafe bedroht ist. Der BF liefe dort auch nicht Gefahr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu gerate. In der Vergangenheit hat sich der BF durch die russischen Behörden einen russischen Reisepass ausstellen lassen und holte diesen persönlich ab. Somit ist die in der Beschwerde bloß angedeutete nunmehr tatsächliche Gefährdung des BF im Falle einer Rückkehr aufgrund der geänderten Lage, keinesfalls hinreichend konkret und brachte der BF nicht weiter vor, weshalb die Zulässigkeit der Abschiebung des BF zweifelhaft sein soll. Vielmehr gab der BF auch in der Beschwerde lediglich an, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation aufgrund des Ukraine-Krieges sowie der erlassenen gegenseitigen Sperren des europäischen bzw russischen Luftraums tatsächlich unmöglich sei und es daher nicht in der Sphäre des BF liege, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen könne. Mangels aufrechter Flugverbindungen von Österreich in die Russische Föderation seien Außerlandesbringungen aktuell schlicht nicht möglich. Worauf der BF diese Behauptung stützt, legte er auch in der Beschwerde nicht näher da. So ist dem zu entgegnen, dass es nach kurzer Onlinerecherche zwar keine Direktflüge, aber mit Zwischenstopps zum Beispiel in Istanbul, Belgrad, Dubai sehr wohl Flugverbindungen in die Russische Föderation nach Moskau oder Sankt Petersburg gibt (https://flug.idealo.at/flugroute/Wien-Moskau--VIE-MOW/#tinyId=n6OE1; https://flug.idealo.at/flugroute/Wien-St-Petersburg--VIE-LED/#tinyId=n6OPP). Zudem ist notorisch, dass die für den BF zuständige Behörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Anzeichen vor, wonach das bestehende Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und der der Russischen Föderation ausgesetzt oder widerrufen worden wäre. Hierzu brachte der BF auch keinerlei Bedenken vor und war es ihm laut Akteninhalt des Statusaberkennungsverfahrens und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister auch in der Vergangenheit ohne Probleme möglich einen russischen Auslandspass zu erlangen. So war der BF im Besitz eines russischen Reisepasses und eines Konventionsreisepasses (AS 495). Darüber hinaus lag laut Fremdenregisterauszug die Zustimmung Russlands bereits vor, ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen (AS 223). Sohin sind abgesehen von eingeschränkten Flugverbindungen, wobei vereinzelt Flüge vorhanden sind und Rückübernahmeabkommen mit der Russischen Föderation bestehen, auch keine Fakten aufliegen aus denen geschlossen werden könnte, dass Heimreisezertifikate nicht mehr ausgestellt werden würden, weder vom BF in der Beschwerde noch amtswegig tatsächliche Gründe hervorgekommen, die eine Abschiebung oder Rückkehr des BF in die Russische Föderation aufgrund des Ukraine-Krieges faktisch unmöglich machen. Dass sich der BF aktuell in Strafhaft befindet steht aufgrund des im Akt vorliegenden Haftmeldezettels und Vollzugsinformation vom 10.10.2022 (AS 465-469) und eines aktuellen ZMR-Auszuges fest. Dass der BF weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich illegal in Österreich aufhält, steht aufgrund der Tatsache fest, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF besteht und der BF über keinen anderen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügt. ,
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  16. Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte: 3.1.
  17. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lauten: "Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts

oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts

oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." § 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: „
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)bis
(7)[…]“ Besondere Verfahrensbestimmungen § 59 FPGParagraph 59, FPG
(4)Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den

einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. 3.1.

  1. Der BF stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z
  2. 3.1.
  3. Der BF stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, Gemäß § 46 Abs 2 leg. cit. wird somit als Regelfall vorausgesetzt, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71 bzw. § 59). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, leg. cit. wird somit als Regelfall vorausgesetzt, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71 bzw. Paragraph 59,). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 leg. cit. umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, leg. cit. umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). Die mit Erkenntnis vom 12.04.2021 ergangene Rückkehrentscheidung und Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 19.04.2021 (Zustellung) rechtskräftig erlassen, zumal der BF kein Rechtsmittel einbrachte wurde es auch vollstreckbar. Der BF unterließ es in weitere Folge aus dem Bundesgebiet freiwillig auszureisen. Aufgrund der Tatsache, dass der Reisepass des BF mit 14.03.2022 keine Gültigkeit mehr hatte, wurde eines Heimreisezertifikats-Verfahren (HRZ-Verfahren) zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments eingeleitet. Eine HRZ-Ausstellung wurde seitens des Heimatstaates zugestimmt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Aufgrund der Einleitung des Verfahrens durch die Behörde hat zur Folge, dass der BF keine parallelen Mitwirkungspflichten hat. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25.GP 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46a Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung iSd § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden, darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Aufgrund der Einleitung des Verfahrens durch die Behörde hat zur Folge, dass der BF keine parallelen Mitwirkungspflichten hat. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 vergleiche Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25.Gesetzgebungsperiode 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46 a, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden, darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Daher hat der BF seine Mitwirkungspflichten nicht vereitelt und ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Behörde nach der Strafhaft und daher Durchsetzbarkeit der Abschiebung diese nicht durchführen wird können. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft und kann die Rückkehrentscheidung daher nicht durchgesetzt werden (§ 59 FPG). Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft und kann die Rückkehrentscheidung daher nicht durchgesetzt werden (Paragraph 59, FPG). § 46 a Abs. 1 Z 1 und 2 legen die rechtlichen Gründe dar, wann der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist. Diese rechtlichen Gründe wurden jedoch weder vom BF noch vom BFA als Grund für die Duldung vorgebracht und konnte auch nicht durch das BVwG festgestellt werden. Da die Bestimmung jedoch eine taxative Aufzählung ist, kann der Grund für die Nichtdurchführung der derzeitigen Abschiebung aufgrund der rechtlichen Anordnung des Aufschubes gemäß § 59 FPG nicht zur Gewährung einer Duldung führen.Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer eins und 2 legen die rechtlichen Gründe dar, wann der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist. Diese rechtlichen Gründe wurden jedoch weder vom BF noch vom BFA als Grund für die Duldung vorgebracht und konnte auch nicht durch das BVwG festgestellt werden. Da die Bestimmung jedoch eine taxative Aufzählung ist, kann der Grund für die Nichtdurchführung der derzeitigen Abschiebung aufgrund der rechtlichen Anordnung des Aufschubes gemäß Paragraph 59, FPG nicht zur Gewährung einer Duldung führen. Weiters wird auch angemerkt, dass die Ausstellung einer Duldungskarte, eine Identitätskarte darstellte, welches es dem Fremden ermöglich im Bundesgebiet sich auszuweisen und damit nicht ohne gültigen Ausweis von der Fremdenpolizeibehörde aufgegriffen wird. Die vermeidet Probleme, die mit einer Nichtfeststellbarkeit der Identität einhergehen, was sowohl im Sinne des Fremden, als auch im Interesse der Behörde ist (RV 330 XXIV. GP). Da sich der BF jedoch in Strafhaft befindet, kommt er nicht in die Gefahr sich im Bundesgebiet sich nicht ausweisen zu können, wodurch auch hier kein Bedarf eines entsprechenden Identitätsdokumentes besteht.Weiters wird auch angemerkt, dass die Ausstellung einer Duldungskarte, eine Identitätskarte darstellte, welches es dem Fremden ermöglich im Bundesgebiet sich auszuweisen und damit nicht ohne gültigen Ausweis von der Fremdenpolizeibehörde aufgegriffen wird. Die vermeidet Probleme, die mit einer Nichtfeststellbarkeit der Identität einhergehen, was sowohl im Sinne des Fremden, als auch im Interesse der Behörde ist Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da sich der BF jedoch in Strafhaft befindet, kommt er nicht in die Gefahr sich im Bundesgebiet sich nicht ausweisen zu können, wodurch auch hier kein Bedarf eines entsprechenden Identitätsdokumentes besteht. Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . GP). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es im gegenständlichen Fall nicht das Verschulden des BF sei, dass Außerlandesbringungen aktuell in die Russische Föderation mangels aufrechter Flugverbindungen von Österreich in die russische Föderation aufgrund des Ukraine-Krieges schlicht nicht möglich seien, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass es im Rahmen der Russlandsanktionen zu einer gegenseitigen Sperre des europäischen bzw russischen Luftraums kam, aber bestehen weiterhin Flugverbindungen mit Zwischenstopps in einem Drittstaat (zB über Istanbul) in die Russische Föderation. Abschiebungen in die Russische Föderation sind grundsätzlich aufgrund des Ukraine-Krieges dennoch möglich. Der BF hat weder im Antrag noch in der Beschwerde dargelegt, worauf er seine aufgestellten Behauptungen es sei schlicht unmöglich in die Russische Föderation zu reisen, stützt. Auch amtswegig ergaben sich keine Hinweise, dass eine Außerlandesbringung in die Russische Föderation faktisch unmöglich wäre und besteht darüber hinaus ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation und werden von den russischen Behörden auch Heimreisezertifikate ausgestellt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Hindernis der derzeitigen Abschiebung seine Inhaftierung ist und diese aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens des BF erfolgte und daher in seiner Einflusssphäre steht und er für die derzeitige Unmöglichkeit der Abschiebung verantwortlich ist. Wobei nochmals angemerkt wird, dass es sich derzeit um eine rechtliche Hinderung der Abschiebung handelt und nicht um eine tatsächliche im Sinne des § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG.Wobei nochmals angemerkt wird, dass es sich derzeit um eine rechtliche Hinderung der Abschiebung handelt und nicht um eine tatsächliche im Sinne des Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Schließlich wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021, XXXX im Rahmen des Statusaberkennungsverfahrens nach wiederholten Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist und der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist und er weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch der Todesstrafe bedroht ist. Der BF liefe dort auch nicht Gefahr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu gerate. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z2 FPG, dass die Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegen daher ebenso nicht vor. Davon abgesehen ist die Prüfung der Verletzung des Art 3 EMRK nicht Gegenstand des Verfahrens zur Ausstellung einer Duldungskarte, sondern dies in einem Verfahren den internationalen Schutz betreffend zu klären ist. So zB Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 46a FPG, E2: “Die Frage, ob die Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen könnte, ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären.“. Dies wurde – wie bereits dargelegt – bereits im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX geklärt. Damit gehen auch die vom BF angedeuteten Zweifel, ob aufgrund der geänderten Lage, eine Außerlandesbringung des BF überhaupt rechtlich zulässig wäre, ins Leere, weil eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Verfahren zur Ausstellung einer Duldungskarte dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es einem ehemaligen Asylberechtigten ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Statusaberkennungsverfahren wieder aufzurollen. Dass der BF einen Folgeantrag gestellt hat wurde nicht vorgebracht und konnte auch nicht von Amts

festgestellt werden.Schließlich wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021, römisch 40 im Rahmen des Statusaberkennungsverfahrens nach wiederholten Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist und der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist und er weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch der Todesstrafe bedroht ist. Der BF liefe dort auch nicht Gefahr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu gerate. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Z2 FPG, dass die Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, liegen daher ebenso nicht vor. Davon abgesehen ist die Prüfung der Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht Gegenstand des Verfahrens zur Ausstellung einer Duldungskarte, sondern dies in einem Verfahren den internationalen Schutz betreffend zu klären ist. So zB Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 46 a, FPG, E2: “Die Frage, ob die Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen könnte, ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären.“. Dies wurde – wie bereits dargelegt – bereits im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu römisch 40 geklärt. Damit gehen auch die vom BF angedeuteten Zweifel, ob aufgrund der geänderten Lage, eine Außerlandesbringung des BF überhaupt rechtlich zulässig wäre, ins Leere, weil eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Verfahren zur Ausstellung einer Duldungskarte dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es einem ehemaligen Asylberechtigten ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Statusaberkennungsverfahren wieder aufzurollen. Dass der BF einen Folgeantrag gestellt hat wurde nicht vorgebracht und konnte auch nicht von Amts

festgestellt werden. Da die Voraussetzungen für eine Duldung des BF im Bundesgebiet nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliegen und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 1, Z2 und Z 4 FPG bereits im Asylaberkennungsverfahren abgeklärt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da die Voraussetzungen für eine Duldung des BF im Bundesgebiet nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Z2 und Ziffer 4, FPG bereits im Asylaberkennungsverfahren abgeklärt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleib einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes oder Substantiiertes vorgebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes oder Substantiiertes vorgebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W272.2217801.2.00

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