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{'item': 'W275 1419909-4'}

Obsah (8)§ 18Art. 133§ 120§ 67§ 70§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW275 1419909-4 Spruch, W275 1419909-4/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird dieser gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 24.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Mit Bescheid vom 31.05.2011, Zahl 11 05.048-BAT, wies das (damalige) Bundesasylamt den Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2011, Zahl C12 419.909-1/2011/3E, als unbegründet ab. Am 19.11.2011 sowie am 23.11.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 120Abs.

1a FPG angezeigt. In beiden Fällen hatte der Beschwerdeführer die jeweilige Polizeiinspektion aus eigenem aufgesucht.Am 19.11.2011 sowie am 23.11.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. In beiden Fällen hatte der Beschwerdeführer die jeweilige Polizeiinspektion aus eigenem aufgesucht. Am 19.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zu seiner rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung einvernommen. Am 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Identitätsfeststellung

§ 120Abs.

1a FPG auf freiem Fuß angezeigt. Während der Amtshandlung war der Beschwerdeführer in Begleitung einer rumänischen Staatsangehörigen, bei welcher es sich nach seinen Angaben um seine Ehefrau gehandelt habe. Der Beschwerdeführer war zudem im Besitz einer Heiratsurkunde, wonach die Eheschließung am XXXX stattgefunden habe. Am 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Identitätsfeststellung

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG auf freiem Fuß angezeigt. Während der Amtshandlung war der Beschwerdeführer in Begleitung einer rumänischen Staatsangehörigen, bei welcher es sich nach seinen Angaben um seine Ehefrau gehandelt habe. Der Beschwerdeführer war zudem im Besitz einer Heiratsurkunde, wonach die Eheschließung am römisch 40 stattgefunden habe. Am 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Identitätsfeststellung abermals wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes nach § 120 Abs. 1 a FPG angezeigt.Am 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Identitätsfeststellung abermals wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes nach Paragraph 120, Absatz eins, a FPG angezeigt. XXXX römisch 40 Mit Schreiben vom 15.02.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung mit und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 21.02.2019 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die von dem Beschwerdeführer XXXX geschlossene Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen zwischenzeitig geschieden worden sei und der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel der Magistratsabteilung 35 verfüge. Mit Stellungnahme vom 21.02.2019 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die von dem Beschwerdeführer römisch 40 geschlossene Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen zwischenzeitig geschieden worden sei und der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel der Magistratsabteilung 35 verfüge. Mit Schreiben vom 05.04.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12.04.2019 wurde auf eine vorhergehende Stellungnahme verwiesen. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 23.04.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, an einer näher genannten Adresse in Wien zu wohnen und aufhältig zu sein sowie in einem näher genannten Lokal in Wien zu arbeiten. Überdies wurde der von dem Beschwerdeführer vorgewiesene Reisepass sichergestellt, welcher am XXXX von der indischen Botschaft ausgestellt worden sei.Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 23.04.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, an einer näher genannten Adresse in Wien zu wohnen und aufhältig zu sein sowie in einem näher genannten Lokal in Wien zu arbeiten. Überdies wurde der von dem Beschwerdeführer vorgewiesene Reisepass sichergestellt, welcher am römisch 40 von der indischen Botschaft ausgestellt worden sei. Mit Bescheid vom 06.05.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 06.05.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2022, Zahl W124 1419909-3/9E, statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2022, Zahl W124 1419909-3/9E, statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. In der Folge führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.07.2022 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Mit Bescheid vom 20.03.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 20.03.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.
  2. Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache, sohin hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.1. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführer am 05.07.2022 einvernommen, der angefochtene Bescheid ist mit 20.03.2023 datiert. Wesentliche, in der Zeit zwischen Einvernahme und Bescheiderlassung erfolgte Ermittlungsschritte sind dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält sich (mit Unterbrechungen) seit dem Jahr 2011 in Österreich auf und ist seit November 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert; seine letztmalige Einvernahme liegt beinahe zehn Monate zurück. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann daher nach Durchführung einer Grobprüfung des von dem Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens eine Verletzung der durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers oder die sofortige Durchsetzbarkeit des von der belangten Behörde verfügten Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zwischenzeitig getilgt ist – gegenständlich nicht erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten,

§ 18Abs.

5 BFA-VG vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten,

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen. 3.

  1. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W275.1419909.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.