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{'item': 'W288 2270377-1'}

Obsah (16)§ 22§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 80§ 8aArt. 130§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2023 GeschäftszahlW288 2270377-1 Spruch, W288 2270377-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22a Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird stattgegeben und ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- gewährt.römisch fünf. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird stattgegeben und ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- gewährt. , B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 05.04.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 05.04.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

  1. Mit Schreiben vom 18.04.2023 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des BFA vom 05.04.2023 und die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme eines ungenannt gebliebenen Zeugen zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte, auszusprechen dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Des Weiteren stellte der BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr.
  2. Noch am 18.04.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
  3. Bereits am 18.04.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten. Am 19.04.2023 folgte eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde des BF in welcher beantragt wurde die Beschwerde abzuweisen und auszusprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
  4. Am 20.04.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA der Vertretung des BF zum Parteiengehör.
  5. Mit Eingabe vom 20.04.2023 machte die Vertretung des BF einen in der Beschwerde angekündigten, jedoch bis dahin nicht näher benannten Freund des BF als Zeugen namhaft, bei welchem der BF im Falle der Entlassung wohnen und von diesem unterstützt werden könne.
  6. Eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  9. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 02.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  10. Noch am 02.11.2022 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Bereits im Zuge der Erstbefragung wurde der BF über die ihn treffenden Rechte und Pflichten, insb. auch über seine Meldeverpflichtung, belehrt. 1.1.
  11. Am 01.12.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte der BF keine Meldeadresse und wurde daher nach seiner verabsäumten Meldung befragt und hinsichtlich der Bestimmungen des Meldegesetzes belehrt. Er gab an im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, Verwandte, Bekannte, Freunde oder sonstige Bezugspersonen zu haben. Er kenne niemanden hier und nehme nicht am Leben teil. Es gebe nichts was ihn an Österreich binde. Er sei obdachlos und nächtige in einem Sikh-Tempel, wo er sich auch meist gratis verpflegen lasse. Sein Ziel sei eigentlich England gewesen, wobei er langfristig in die USA wolle. Er sei hier gestrandet, weil er keinen Kontakt mehr zu seinem Schlepper gehabt habe, welcher ihn eigentlich nach England hätte bringen sollen. Deshalb habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt, wobei er das gar nicht wollte. In Indien sehe er keine berufliche Zukunft für sich. Freiwillig nach Indien zurückkehren werde er unter keinen Umständen. Wenn das Verfahren negativ entschieden werde und er rückkehren müsse bliebe ihm nichts Anderes übrig als trotzdem einfach hier zu bleiben. 1.1.
  12. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich vor der Behörde im Verborgenen. 1.1.
  13. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Bescheid wurde der (damaligen) rechtsberatenden Vertretung des BF am 12.12.2022 zugestellt und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. 1.1.
  14. Der BF kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach. Er kam seiner Meldeverpflichtung weiterhin nicht nach und hielt sich im Verborgenen. 1.1.
  15. Mit 12.01.2023 wurde sodann ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. 1.1.
  16. Am 05.04.2023 wurden Beamten der LPD Wien zur Unterstützung einer finanzpolizeilichen Kontrolle gerufen bei welcher der BF bei der Schwarzarbeit betreten wurde und sich versuchte der Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Der BF weigerte sich zunächst seine Identität preiszugeben. Er wurde angehalten und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde sodann aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und – nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst – ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Er verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des ausgehändigten Informationsblattes für Festgenommene. 1.1.
  17. Noch am 05.04.2023 wurde der BF vom BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben und im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen zu verfügen. Er habe nicht in Österreich bleiben wollen, sondern Weiterreisen wollen, sei aber rechtlich schlecht beraten worden. Er habe keinen fixen Aufenthaltsort gehabt und habe immer bei unterschiedlichen Freunden geschlafen. Er habe keine Wohnung gehabt und auch kein Geld, weshalb er sich nicht anmelden habe können. Er habe noch rd. 20 EUR an Barmitteln und sonst kein Hab und Gut, alles was er besitze trage er bei sich. In Österreich sei er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Seinen Aufenthaltsort von der Steiermark nach Wien habe er gewechselt, da er dort nichts einkaufen konnte, es gäbe dort keine Märkte. In Wien gäbe es viele Einkaufshäuser. Im Besitz eines Reisedokumentes sei er nicht. Im Anschluss befüllte der BF zwar die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (in weiterer Folge: HRZ), verweigerte jedoch die Unterschrift unter das Antragsformular. Der BF war zum Zeitpunkt der Einvernahme rechtlich nicht (mehr) vertreten. 1.1.
  18. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.04.2023 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 05.04.2023, 17:00 Uhr, zugestellt. Der BF befindet sich seit 05.04.2023 durchgehend in Schubhaft. 1.1.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.04.2023 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 05.04.2023, 17:00 Uhr, zugestellt. Der BF befindet sich seit 05.04.2023 durchgehend in Schubhaft. 1.1.

  1. Noch am 05.04.2023 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet. Am Am 06.04.2023 wurde der BF sodann für einen Interviewtermin vor der indischen Botschaftsdelegation am 13.04.2023 vorgemerkt. 1.1.
  2. Am 13.04.2023 wurde der BF zum Interview vor die Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Die Angaben des BF beim Vorführungstermin werden von den Behörden in Indien geprüft. 1.1.
  3. Am 18.04.2023 brachte der BF durch seine Vertretung die ggstdl. Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  4. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  5. Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  6. Der BF wird seit 05.04.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  7. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  8. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  9. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen unbegründeten Asylantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. 1.3.
  10. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot. 1.3.
  11. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versuchte sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und tauchte unter, um einer Abschiebung zu entgehen. 1.3.
  12. Der BF war für die Behörden nicht greifbar und versuchte sich dem Zugriff durch die Behörden durch Flucht zu entziehen. 1.3.
  13. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
  14. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch sonstige nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, verfügt über keine ausreichenden Barmittel und somit über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
  15. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften und versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Dem Zugriff durch die Behörden versuchte er sich zuletzt durch Flucht zu entziehen, nachdem er bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Auch sonst verhält er sich nicht kooperativ, versuchte etwa zunächst gegenüber den Sicherheitsbehörden seine Identität zu verschweigen, verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des ausgefolgten Informationsblattes für Festgenommene und verweigerte er auch vor dem BFA bei der Befüllung der HRZ-Formblätter die Unterschrift unter das Antragsformular. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen. 1.3.
  16. Der BF wurde bereits am 13.04.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF in Indien geprüft. Zustimmungen für die Ausstellung eines HRZ werden von der indischen Botschaft regelmäßig erteilt. Zuletzt wurden etwa am 17.04.2023 zwölf Personen, welche im Dezember, Jänner, Februar und März vorgeführt wurden, identifiziert und der Ausstellung eines HRZ zugestimmt. Die Dauer bis zur Zustimmung der HRZ-Ausstellung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein Dokument (zur Identifikation) vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben getätigt werden. Bei Vorliegen einer Kopie eines Dokumentes, auch wenn es sich um einen Führerschein handelt, dauert die Überprüfung in Indien durchschnittlich vier Wochen. Liegen keine Dokumente vor, werden jedoch richtige Angaben zur Identität gemacht, kann es durchschnittlich acht bis zehn Wochen dauern. Liegen jedoch keine Dokumente vor und werden falsche Angaben beim Interview bzw. bei den Formblättern angegeben, welche an die indische Botschaft übergeben werden, dauert eine Überprüfung in Indien zumindest 4 Monate. Im Fall des BF liegen keinerlei Dokumente vor und besteht keine Klarheit darüber, ob der BF richtige Angaben gegenüber der Behörde und der indischen Botschaft getätigt hat. Sobald ein HRZ ausgestellt wird, kann der BF entweder per Einzel- oder per Charterflug abgeschoben werden. Einzelrückführungen nach Indien per Flugzeug finden mehrmals wöchentlich statt. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind dzt. maßgeblich wahrscheinlich.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 18.04.2023 vorgelegten Akten des BFA und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts das Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus der Einsichtnahme in den ebenso am 18.04.2023 vorgelegten Akt das Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 19.04.2023, in den Beschwerdeschriftsatz selbst sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  18. Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  19. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den zuvor genannten Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts das Schubhaftverfahren und das Asylverfahren des BF betreffend, der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 19.04.2023, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  20. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  21. Die Feststellung zu den im Spruch angeführten Identitätsdaten des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. etwa Erstbefragung vom 02.11.2022 [OZ 7 AS 1ff], BFA-Einvernahme vom 01.12.2022 [OZ 7 AS 23ff], BFA-Einvernahme vom 05.04.2023 [OZ 6, AS 11f]). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da sein Antrag auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt (Bescheid vom 05.12.2022 samt Zustellnachweis [OZ 9, AS 93ff, AS 183]) – rechtskräftig abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.2.2.
  22. Die Feststellung zu den im Spruch angeführten Identitätsdaten des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF im bisherigen Verfahren vergleiche etwa Erstbefragung vom 02.11.2022 [OZ 7 AS 1ff], BFA-Einvernahme vom 01.12.2022 [OZ 7 AS 23ff], BFA-Einvernahme vom 05.04.2023 [OZ 6, AS 11f]). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da sein Antrag auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt (Bescheid vom 05.12.2022 samt Zustellnachweis [OZ 9, AS 93ff, AS 183]) – rechtskräftig abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  23. Dass der BF seit 05.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 05.04.2023 (OZ 6, AS 22ff) und aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
  24. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr gab der BF schon bei seinen bisherigen Einvernahmen wiederholt zu verstehen, an keinen Beschwerden oder Erkrankungen zu leiden und gesund zu sein (vgl. etwa Erstbefragung vom 02.11.2022 [OZ 7 AS 1ff], BFA-Einvernahme vom 01.12.2022 [OZ 7 AS 23ff], BFA-Einvernahme vom 05.04.2023 [OZ 6, AS 11f]) Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten als auch aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO).2.2.
  25. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr gab der BF schon bei seinen bisherigen Einvernahmen wiederholt zu verstehen, an keinen Beschwerden oder Erkrankungen zu leiden und gesund zu sein vergleiche etwa Erstbefragung vom 02.11.2022 [OZ 7 AS 1ff], BFA-Einvernahme vom 01.12.2022 [OZ 7 AS 23ff], BFA-Einvernahme vom 05.04.2023 [OZ 6, AS 11f]) Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten als auch aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung vergleiche etwa Paragraph 10, AnhalteO). 2.
  26. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  27. Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet und zu seinem unbegründeten Asylantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren (Erstbefragung vom 02.11.2022 [OZ 7 AS 1ff], BFA-Einvernahme vom 01.12.2022 [OZ 7 AS 23ff]) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 05.12.2022, welcher der damaligen Vertretung des BF am 12.12.2022 zugestellt wurde (OZ 9, AS 93ff, AS 183) sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (OZ 2). 2.3.
  28. Auch die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt befristeten Einreisverbot gründet auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten. Diesen ist – wie zuvor ausgeführt – der Bescheid des BFA vom 05.12.2022, mit welchem gegen den BF auch eine Rückkehrentscheidung mit einem befristeten Einreiseverbot von 3 Jahren erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde, zu entnehmen (OZ 9, AS 93ff, AS 183). Aus den Eintragung im Zentralen Fremdenregister erschließt sich, dass der Bescheid nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwuchs (OZ 2). 2.3.
  29. Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich unmittelbar aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 2) sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Daraus geht hervor, dass der BF während seines gesamten Aufenthalts (abgesehen von seiner nunmehrigen Meldung im PAZ) über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Während dieser Zeit, jedenfalls aber spätestens nach seiner Einvernahme durch das BFA am 01.12.2022, tauchte der BF unter und hielt sich im Verborgenen und wurde für die Behörden lediglich im Zuge einer zufällig durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle greifbar (vgl. Anhalteprotokoll vom 04.05.2023, OZ 6, AS 2f). Hierbei ist anzumerken, dass der BF sowohl bei seiner Erstbefragung am 02.11.2022 als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2022 umfassend hinsichtlich seiner Meldeverpflichtungen belehrt wurde (OZ 7 AS 1ff, AS 23ff). Soweit daher in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF seinen Wohnsitz nur aufgrund der besseren Infrastruktur nach Wien verlagert und er deshalb ohne Absicht unterzutauchen unangemeldet in Wien gelebt habe, führt dies schon aus diesem Grund ins Leere. Vielmehr zeigt auch sein weiteres Verhalten (siehe dazu hernach), dass der BF seine Meldeverpflichtung bewusst und in der Absicht umgangen hat, um ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu werden.2.3.
  30. Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich unmittelbar aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 2) sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Daraus geht hervor, dass der BF während seines gesamten Aufenthalts (abgesehen von seiner nunmehrigen Meldung im PAZ) über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Während dieser Zeit, jedenfalls aber spätestens nach seiner Einvernahme durch das BFA am 01.12.2022, tauchte der BF unter und hielt sich im Verborgenen und wurde für die Behörden lediglich im Zuge einer zufällig durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle greifbar vergleiche Anhalteprotokoll vom 04.05.2023, OZ 6, AS 2f). Hierbei ist anzumerken, dass der BF sowohl bei seiner Erstbefragung am 02.11.2022 als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2022 umfassend hinsichtlich seiner Meldeverpflichtungen belehrt wurde (OZ 7 AS 1ff, AS 23ff). Soweit daher in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF seinen Wohnsitz nur aufgrund der besseren Infrastruktur nach Wien verlagert und er deshalb ohne Absicht unterzutauchen unangemeldet in Wien gelebt habe, führt dies schon aus diesem Grund ins Leere. Vielmehr zeigt auch sein weiteres Verhalten (siehe dazu hernach), dass der BF seine Meldeverpflichtung bewusst und in der Absicht umgangen hat, um ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu werden. 2.3.
  31. Dass der BF für die Behörden nicht greifbar war ergibt sich ebenso bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und dem Inhalt der Verwaltungsakten sowie dem Umstand, dass der BF erst im Zuge einer zufälligen finanzpolizeilichen Kontrolle für die Behörden greifbar wurde (vgl. Anhalteprotokoll vom 04.05.2023, OZ 6, AS 2f). Diesbezüglich kann auch auf die Beweiswürdigung zuvor verwiesen werden. Dass der BF dabei versuchte sich dem Zugriff durch die Behörden durch Flucht zu entziehen, ergibt sich aus seinem im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle gezeigten Verhaltens. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der betretene BF nicht rechtmäßig zur Arbeit angemeldet war. Er wollte sich nicht ausweisen und flüchtete. Nach ca. 100 m konnte der BF vom einschreitenden Beamten der Finanzpolizei „eingefangen“ werden (vgl. Anhalteprotokoll vom 04.05.2023, OZ 6, AS 2f).2.3.
  32. Dass der BF für die Behörden nicht greifbar war ergibt sich ebenso bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und dem Inhalt der Verwaltungsakten sowie dem Umstand, dass der BF erst im Zuge einer zufälligen finanzpolizeilichen Kontrolle für die Behörden greifbar wurde vergleiche Anhalteprotokoll vom 04.05.2023, OZ 6, AS 2f). Diesbezüglich kann auch auf die Beweiswürdigung zuvor verwiesen werden. Dass der BF dabei versuchte sich dem Zugriff durch die Behörden durch Flucht zu entziehen, ergibt sich aus seinem im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle gezeigten Verhaltens. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der betretene BF nicht rechtmäßig zur Arbeit angemeldet war. Er wollte sich nicht ausweisen und flüchtete. Nach ca. 100 m konnte der BF vom einschreitenden Beamten der Finanzpolizei „eingefangen“ werden vergleiche Anhalteprotokoll vom 04.05.2023, OZ 6, AS 2f). 2.3.
  33. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der aktuellen Einsicht in das Strafregister (OZ 2). 2.3.
  34. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde (OZ 1). Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF schon bisher angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (BFA-Einvernahme vom 01.12.2022 [OZ 7 AS 23ff], BFA-Einvernahme vom 05.04.2023 [OZ 6, AS 11f]), was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Bei seiner Einvernahme am 01.12.2022 gab der BF zudem bereits an, dass er in Österreich keine Bekannten, Freunde oder sonstige Bezugspersonen haben. Er kenne niemanden hier und nehme nicht am Leben teil. Es gebe nichts was ihn an Österreich binde (OZ 7 AS 23ff). Bei seiner Einvernahme am 05.04.2023 gab der BF sodann lediglich vage an, in der Vergangenheit immer bei unterschiedlichen Freunden genächtigt zu haben. Nähere Details oder Namen nannte er nicht (OZ 6, AS 11f). In der Beschwerde wurde schließlich die Einvernahme eines Freundes als Zeuge beantragt, wobei dieser weder mit Namen noch Adresse genannt wurde. Erst mit Eingabe vom 20.04.2023 wurde der bereits in der Beschwerde angekündigte Freund, bei welchem der BF im Falle seiner Entlassung wohnen könne und von diesem finanziell unterstützt werde namhaft gemacht (OZ 12), wobei die erst späte Namhaftmachung des Zeugen mit der erst jetzt ermöglichten Kontaktaufnahme infolge eines kaputten Mobiltelefons begründet wurde. Dies vermag jedoch nicht darzulegen, weshalb die namentliche Nennung des Freundes – welcher ihm im Übrigen auch schon bei seiner Einvernahme vor dem BFA bekannt sein musste – nicht schon in der Beschwerde möglich gewesen sein soll, was jedenfalls gegen eine intensive Nahebeziehung spricht. Wie zudem aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch durch Freunde oder Bekannte erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Zwar sind dem BF durchaus vereinzelte Freund- und Bekanntschaften, sohin auch der als Zeuge nunmehr namhaft gemachte Freund, zuzuerkennen, doch konnten ihn bestehende Freund- oder Bekanntschaften auch schon bisher nicht vom Untertauchen und einem Leben im Verborgenen abhalten. Schon aus diesem Grund konnte von der Einvernahme des als Zeugen beantragten Freundes abgesehen werden. Dass der BF, abgesehen von Schwarzarbeit bei welcher er betreten wurde (vgl. Anhalteprotokoll vom 04.05.2023, OZ 6, AS 2f), beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. etwa BFA-Einvernahme vom 04.05.2023, wonach er noch rd. EUR 20,-- und sonst kein Hab und Gut besitze und alles was er besitze bei sich trage [OZ 6, AS 11f]), aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich ergibt, dass der BF keine Grundversorgung bezieht und über aktuell lediglich EUR 20,-- an Barmitteln verfügt. Auch aus dem Vermögensverzeichnis, welches dem zum gegenständlichen Verfahren eingebrachten Verfahrenshilfeantrag beigelegt wurde, ergeben sich keine finanziellen Mittel. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (siehe hierzu auch die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.3.), wobei eine bloße Wohnmöglichkeit bei einem Freund auch nicht mit einem gesicherten eigenen Wohnsitz, dem idR eine materielle Bindung immanent ist, sodass dieser nur mit Widerwillen aufgegeben wird, gleichzusetzen ist.2.3.
  35. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde (OZ 1). Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF schon bisher angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (BFA-Einvernahme vom 01.12.2022 [OZ 7 AS 23ff], BFA-Einvernahme vom 05.04.2023 [OZ 6, AS 11f]), was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Bei seiner Einvernahme am 01.12.2022 gab der BF zudem bereits an, dass er in Österreich keine Bekannten, Freunde oder sonstige Bezugspersonen haben. Er kenne niemanden hier und nehme nicht am Leben teil. Es gebe nichts was ihn an Österreich binde (OZ 7 AS 23ff). Bei seiner Einvernahme am 05.04.2023 gab der BF sodann lediglich vage an, in der Vergangenheit immer bei unterschiedlichen Freunden genächtigt zu haben. Nähere Details oder Namen nannte er nicht (OZ 6, AS 11f). In der Beschwerde wurde schließlich die Einvernahme eines Freundes als Zeuge beantragt, wobei dieser weder mit Namen noch Adresse genannt wurde. Erst mit Eingabe vom 20.04.2023 wurde der bereits in der Beschwerde angekündigte Freund, bei welchem der BF im Falle seiner Entlassung wohnen könne und von diesem finanziell unterstützt werde namhaft gemacht (OZ 12), wobei die erst späte Namhaftmachung des Zeugen mit der erst jetzt ermöglichten Kontaktaufnahme infolge eines kaputten Mobiltelefons begründet wurde. Dies vermag jedoch nicht darzulegen, weshalb die namentliche Nennung des Freundes – welcher ihm im Übrigen auch schon bei seiner Einvernahme vor dem BFA bekannt sein musste – nicht schon in der Beschwerde möglich gewesen sein soll, was jedenfalls gegen eine intensive Nahebeziehung spricht. Wie zudem aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch durch Freunde oder Bekannte erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Zwar sind dem BF durchaus vereinzelte Freund- und Bekanntschaften, sohin auch der als Zeuge nunmehr namhaft gemachte Freund, zuzuerkennen, doch konnten ihn bestehende Freund- oder Bekanntschaften auch schon bisher nicht vom Untertauchen und einem Leben im Verborgenen abhalten. Schon aus diesem Grund konnte von der Einvernahme des als Zeugen beantragten Freundes abgesehen werden. Dass der BF, abgesehen von Schwarzarbeit bei welcher er betreten wurde vergleiche Anhalteprotokoll vom 04.05.2023, OZ 6, AS 2f), beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren vergleiche etwa BFA-Einvernahme vom 04.05.2023, wonach er noch rd. EUR 20,-- und sonst kein Hab und Gut besitze und alles was er besitze bei sich trage [OZ 6, AS 11f]), aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich ergibt, dass der BF keine Grundversorgung bezieht und über aktuell lediglich EUR 20,-- an Barmitteln verfügt. Auch aus dem Vermögensverzeichnis, welches dem zum gegenständlichen Verfahren eingebrachten Verfahrenshilfeantrag beigelegt wurde, ergeben sich keine finanziellen Mittel. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (siehe hierzu auch die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.3.), wobei eine bloße Wohnmöglichkeit bei einem Freund auch nicht mit einem gesicherten eigenen Wohnsitz, dem idR eine materielle Bindung immanent ist, sodass dieser nur mit Widerwillen aufgegeben wird, gleichzusetzen ist. 2.3.
  36. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie oben schon dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, ging der Schwarzarbeit nach, hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und ist untergetaucht. Mithin versuchte er sich sogar durch Flucht dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Dass der BF sich auch sonst nicht kooperativ verhält, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. So versuchte er nach seiner Anhaltung etwa zunächst gegenüber den Sicherheitsbehörden seine Identität zu verschweigen und verweigerte nach seiner Festnahme die Unterschrift bei der Übernahme des ausgefolgten Informationsblattes für Festgenommene (vgl. Anhalteprotokoll vom 04.05.2023, OZ 6, AS 2f). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF sich insb. bei der HRZ-Erlangung, wie sich dies durch die Bereitschaft zur Befüllen der HRZ-Formblätter zeige, kooperativ verhalte, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF vor dem BFA zwar die HRZ-Formblätter befüllte, jedoch die Unterschrift unter das Antragsformular sodann verweigerte (siehe HRZ-Formblätter, OZ 6, AS 14ff). 2.3.
  37. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie oben schon dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, ging der Schwarzarbeit nach, hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und ist untergetaucht. Mithin versuchte er sich sogar durch Flucht dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Dass der BF sich auch sonst nicht kooperativ verhält, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. So versuchte er nach seiner Anhaltung etwa zunächst gegenüber den Sicherheitsbehörden seine Identität zu verschweigen und verweigerte nach seiner Festnahme die Unterschrift bei der Übernahme des ausgefolgten Informationsblattes für Festgenommene vergleiche Anhalteprotokoll vom 04.05.2023, OZ 6, AS 2f). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF sich insb. bei der HRZ-Erlangung, wie sich dies durch die Bereitschaft zur Befüllen der HRZ-Formblätter zeige, kooperativ verhalte, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF vor dem BFA zwar die HRZ-Formblätter befüllte, jedoch die Unterschrift unter das Antragsformular sodann verweigerte (siehe HRZ-Formblätter, OZ 6, AS 14ff). Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er nachdrücklich auch selbst bereits erklärt hat, dass er freiwillig nach Indien unter keinen Umständen zurückkehren werde und ihm bei einer Rückkehrverpflichtung nichts Anderes übrig bleibe trotzdem einfach hier zu bleiben (vgl. BFA-Einvernahme vom 01.12.2022, OZ 7 AS 23ff). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er nachdrücklich auch selbst bereits erklärt hat, dass er freiwillig nach Indien unter keinen Umständen zurückkehren werde und ihm bei einer Rückkehrverpflichtung nichts Anderes übrig bleibe trotzdem einfach hier zu bleiben vergleiche BFA-Einvernahme vom 01.12.2022, OZ 7 AS 23ff). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Hierbei vermag insb. auch der Einwand in der Beschwerde, dass der BF mit seinen Angaben bei der Einvernahme am 05.04.2023, wonach er ursprünglich aus Österreich weiterreisen habe wollen, er aber hierzu schlecht beraten gewesen sei (vgl. BFA-Einvernahme vom 05.04.2023, OZ 6, AS 11f), einsichtig gezeigt habe, nicht in andere Mitgliedstaaten weiterreisen zu dürfen, nicht zu überzeugen. So verkennt die Beschwerde, dass der BF schon bei seiner Einvernahme am 01.12.2022 zu verstehen gab, dass Sein Ziel eigentlich England gewesen sei, wobei er langfristig in die USA wolle. Er sei hier gestrandet, weil er keinen Kontakt mehr zu seinem Schlepper gehabt habe, welcher ihn eigentlich nach England hätte bringen sollen. Deshalb habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt, wobei er das gar nicht wollte (vgl. BFA-Einvernahme vom 01.12.2022, OZ 7 AS 23ff). Vielmehr besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts angesichts des eigentlichen Reiseziels des BF und der für ihn nunmehr greifbaren Abschiebung nach Indien die evidente Gefahr, dass sich der BF in Freiheit belassen in ein anderes Land begeben wird, um seiner Abschiebung zu entgehen.Hierbei vermag insb. auch der Einwand in der Beschwerde, dass der BF mit seinen Angaben bei der Einvernahme am 05.04.2023, wonach er ursprünglich aus Österreich weiterreisen habe wollen, er aber hierzu schlecht beraten gewesen sei vergleiche BFA-Einvernahme vom 05.04.2023, OZ 6, AS 11f), einsichtig gezeigt habe, nicht in andere Mitgliedstaaten weiterreisen zu dürfen, nicht zu überzeugen. So verkennt die Beschwerde, dass der BF schon bei seiner Einvernahme am 01.12.2022 zu verstehen gab, dass Sein Ziel eigentlich England gewesen sei, wobei er langfristig in die USA wolle. Er sei hier gestrandet, weil er keinen Kontakt mehr zu seinem Schlepper gehabt habe, welcher ihn eigentlich nach England hätte bringen sollen. Deshalb habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt, wobei er das gar nicht wollte vergleiche BFA-Einvernahme vom 01.12.2022, OZ 7 AS 23ff). Vielmehr besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts angesichts des eigentlichen Reiseziels des BF und der für ihn nunmehr greifbaren Abschiebung nach Indien die evidente Gefahr, dass sich der BF in Freiheit belassen in ein anderes Land begeben wird, um seiner Abschiebung zu entgehen. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
  38. Die Feststellungen zur Zustimmung und üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den zuletzt erfolgreichen Zustimmungen zur HRZ-Ausstellung sowie zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens des BF und zur Möglichkeit von Flugabschiebungen nach Indien ergeben sich nachvollziehbar aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA vom 19.04.2023 (OZ 10). Der BF wurde bereits am 13.04.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Die Angaben des BF werden nunmehr in Indien überprüft. Im Fall des BF liegen keinerlei Dokumente vor und besteht keine Klarheit darüber, ob der BF richtige Angaben gegenüber der Behörde und der indischen Botschaft getätigt hat, wodurch die Überprüfung der Angaben des BF voraussichtlich mind. 4 Monate in Anspruch nehmen wird. Mit einer Zustimmung zur HRZ-Ausstellung bei abgeschlossener Überprüfung durch die indischen Behörden und in weiterer Sicht mit einer Abschiebung nach Indien ist dabei aktuell zu rechnen. Flüge nach Indien finden auch regelmäßig statt. Die HRZ-Ausstellung (nach erfolgter Überprüfung) und eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt daher als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zu Spruchteil A) Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung: 3.1.
  41. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  42. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105
  1. f)- als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024, mWn).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105
  2. f)- als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024, mWn). 3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht auch das Gericht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht auch das Gericht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften und hat versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Dem behördlichen Zugriff versuchte er sich durch Flucht zu entziehen, nachdem er bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Auch sonst verhält er sich nicht kooperativ und versuchte etwa zunächst gegenüber den Sicherheitsbehörden seine Identität zu verschweigen, verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des ausgefolgten Informationsblattes für Festgenommene und verweigerte er auch vor dem BFA bei der Befüllung der HRZ-Formblätter die Unterschrift unter das Antragsformular. Der BF hält die Meldevorschriften nicht ein, ist untergetaucht und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Dem Zugriff durch die Behörden versuchte er sich durch Flucht zu entziehen, wodurch er versuchte die ihm drohende Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Der BF hält die Meldevorschriften nicht ein, ist untergetaucht und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Dem Zugriff durch die Behörden versuchte er sich durch Flucht zu entziehen, wodurch er versuchte die ihm drohende Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung zu behindert bzw. zu umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung zu behindert bzw. zu umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen und bestehen keine nennenswert verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Freunde bzw. Bekannten, insb. durch eine von diesen zur Verfügung gestellte vorübergehende Wohnmöglichkeit oder Unterstützung vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch diese auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war, weshalb auch von der Einvernahme des vom BF bezeichneten Freundes abgesehen werden konnte. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt selbst über keinen ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich jedenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen und bestehen keine nennenswert verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Freunde bzw. Bekannten, insb. durch eine von diesen zur Verfügung gestellte vorübergehende Wohnmöglichkeit oder Unterstützung vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch diese auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war, weshalb auch von der Einvernahme des vom BF bezeichneten Freundes abgesehen werden konnte. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt selbst über keinen ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich jedenfalls erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (beim welchem der BF bereits untergetaucht und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden sogar durch Flucht zu entziehen versuchte, er auch sonst im Verfahren nicht mitwirkt, indem er seine Identität zunächst nicht preisgeben wollte und er wiederholt die Unterschrift ihn betreffender Dokumente verweigerte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls (auch weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls (auch weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung sowie über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. 3.1.
  2. Der BF wird seit 05.04.2023 in Schubhaft angehalten. Die indische Botschaft erteilt regelmäßig Zustimmungen für die Ausstellung eines HRZ. So wurden erst am 17.04.2023 wieder 12 Personen identifiziert und die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung erteilt. Die Dauer bis zur Zustimmungen zur HRZ-Ausstellung hängt im Fall von Indien maßgeblich davon ab, ob (Identitäts-)Dokumente vorhanden und richtige Angaben gemacht werden, oder ob zusätzliche Erhebungen durch die Behörden in Indien notwendig sind. Bei Vorliegen einer Kopie eines Dokumentes dauert die Überprüfung in Indien durchschnittlich vier Wochen. Liegen keine Dokumente vor, werden jedoch richtige Angaben zur Identität gemacht, kann es durchschnittlich acht bis zehn Wochen dauern. Liegen jedoch keine Dokumente vor und werden falsche Angaben beim Interview bzw. bei den Formblättern angegeben, welche an die indische Botschaft übergeben werden, dauert eine Überprüfung in Indien zumindest 4 Monate. Der BF wurde bereits am 13.04.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF in Indien geprüft. Dahingehend hat das BFA bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Zumal im Fall des BF keinerlei Dokumente vorliegen und aktuell keine Klarheit darüber besteht, ob von ihm richtige Angaben gegenüber der Behörde und der indischen Botschaft getätigt wurden, ist aktuell von einer Dauer bis zur HRZ-Zusage von jedenfalls 4 Monaten auszugehen.Der BF wurde bereits am 13.04.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF in Indien geprüft. Dahingehend hat das BFA bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Zumal im Fall des BF keinerlei Dokumente vorliegen und aktuell keine Klarheit darüber besteht, ob von ihm richtige Angaben gegenüber der Behörde und der indischen Botschaft getätigt wurden, ist aktuell von einer Dauer bis zur HRZ-Zusage von jedenfalls 4 Monaten auszugehen. Sobald ein HRZ ausgestellt wird, kann der BF entweder per Einzel- oder per Charterflug abgeschoben werden. Einzelrückführungen nach Indien per Flugzeug finden mehrmals wöchentlich statt und ist daher eine Flugbuchung auch jedenfalls möglich. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF getätigten Angaben als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind dabei dzt. maßgeblich wahrscheinlich. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Mit der Erlangung eines HRZ ist nach der abgeschlossenen Überprüfung seiner Angaben durch die indischen Behörden – wie zuvor ausgeführt – in den Folgemonaten zu rechnen. Zumal der BF erst seit 05.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, ist aufgrund des prognostizierten Zeithorizonts bis zur HRZ-Ausstellung, von einer Abschiebung des BF innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG auszugehen, wobei die Aufrechterhaltung im Falle etwaiger falscher Angaben des BF und einer dadurch verunmöglichten Identifizierung

§ 80Abs.

4 Z 1 FPG sogar bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden könnte. Die Aufrechterhaltung der erst seit 05.04.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft erweist sich daher (auch weiterhin) jedenfalls als verhältnismäßig.Zumal der BF erst seit 05.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, ist aufgrund des prognostizierten Zeithorizonts bis zur HRZ-Ausstellung, von einer Abschiebung des BF innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auszugehen, wobei die Aufrechterhaltung im Falle etwaiger falscher Angaben des BF und einer dadurch verunmöglichten Identifizierung

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sogar bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden könnte. Die Aufrechterhaltung der erst seit 05.04.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft erweist sich daher (auch weiterhin) jedenfalls als verhältnismäßig. 3.1.

  1. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft (insb. auch die Unterkunftnahme bei einem Bekannten oder Freund) oder einer (periodische) Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden durch Flucht zu entziehen versuchte) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. 3.1.
  3. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft (insb. auch die Unterkunftnahme bei einem Bekannten oder Freund) oder einer (periodische) Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden durch Flucht zu entziehen versuchte) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam und kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
  5. Soweit in der Beschwerde im Übrigen Begründungsmängel ins Treffen geführt wurden, ist zudem auf folgendes hinzuweisen: Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt dabei eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt dabei eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur vermochte der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid die Schubhaft jedenfalls zu tragen. Weder ist der Bescheid unschlüssig begründet, noch beruht er auf tatsachenwidrigen Annahmen. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft war somit für rechtmäßig zu erkennen und folglich spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  6. Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch: Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  7. Zu Spruchteil A) – Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – V. Verfahrenshilfeantrag:3.
  2. Zu Spruchteil A) – römisch fünf. Verfahrenshilfeantrag: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Abs. EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren

Art. 130Abs.

1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von EUR 30,--.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von EUR 30,--. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Aus dem vom BF vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt und gehen auch aus dem aktuellen Auszug aus der Anhalte- und Vollzugsdatei lediglich Barmittel in der Höhe von EUR 20,-- hervor. Es war daher

§ 8aVw

GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu erteilen.Es war daher

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu erteilen. 3.5. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. 3.6. Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2270377.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.