RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlG305 2251616-2 Spruch, G305 2251616-1/10E G305 2251616-2/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX als Liquidator der Fa. XXXX . mit Sitz in XXXX , vertreten durch Mag. Alexander GERNGROß, Rechtsanwalt in 8141 Premstätten, Hauptstraße 31, auf Wiederaufnahme des vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.04.2022 abgeschlossenen Verfahrens zu GZ: G305 2251616-1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2023 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 als Liquidator der Fa. römisch 40 . mit Sitz in römisch 40 , vertreten durch Mag. Alexander GERNGROß, Rechtsanwalt in 8141 Premstätten, Hauptstraße 31, auf Wiederaufnahme des vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.04.2022 abgeschlossenen Verfahrens zu GZ: G305 2251616-1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2023 beschlossen: A)1. Der auf die Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2251616-1 abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Antrag wird als verspätet zurückgewiesen.2. Eine Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2251616-1 abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen wird nicht verfügt.A), 1. Der auf die Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2251616-1 abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Antrag wird als verspätet zurückgewiesen., 2. Eine Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2251616-1 abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen wird nicht verfügt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2023 persönlich überbrachter Eingabe, die mit dem Betreff „Aktenzeichen G305 2251616.1/5E Wideraufnahmeantrag des Verfahrens wegen Falschberechnungen und Aussagen des Herrn XXXX “ versehen ist, teilte XXXX XXXX in der Folge: Antragswerber oder kurz: AW) dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit, dass er zu AZ: XXXX vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden sei. Der bei der XXXX . (in der Folge so oder kurz: GmbH) tätig gewesene XXXX (ehem. XXXX des Finanzamtes XXXX ) (in der Folge: Prüforgan oder kurz: MR) sei vor dem Landesgericht XXXX als Zeuge vernommen worden und habe dieser ausgesagt, dass er „in seinem Kämmerchen diese Berechnungen so für sich vorgenommen hätte.“ Auf die Frage seines Rechtsanwalts, ob er die Tankrechnungen für zwei oder ein Auto zusammengezählt hätte, habe das Prüforgan zugeben müssen, dass er alles für ein Auto zusammengerechnet hätte. Das Prüforgan habe alle Dieselkraftstoffe laut Rechnungen nur dem AW zugeordnet und nicht auf zwei Autos verteilt. Der gesamte Kraftstoffverbrauch müsse jedoch auf zwei Autos verteilt werden, und zwar auf den Wagen seiner Frau, einen XXXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX und auf das Fahrzeug des AW, der Marke XXXX , mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX . Gesamt seien 162.895 Kilometer zurückgelegt worden, was pro gefahrenem Kilometer einen Verbrauch von 0,00522 Liter ergebe. Für seinen Wagen mit dem Kennzeichen XXXX würden sich 3.872,09 Liter ergeben. In vier Jahren habe der XXXX 74.187 km zurückgelegt, was einer durchschnittlichen Kilometerleistung von 18.546,75 pro Jahr entspreche. Pro Monat seien dies durchschnittlich 1.545,56 km. Nach dem Prüforgan habe der AW 118.712 km zurückgelegt. Das stimme nicht. Nachweislich seien es nur 74.187 km gewesen. Eine Diskrepanz von 44.525 km. Hier habe das Prüforgan zu Protokoll gegeben, dass der AW nach seinen Berechnungen bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 65 km/h 1.833 Stunden unterwegs gewesen sei. Das sei falsch. Wenn er seine 65 km/h mit seinen Kilometern berechne, komme er auf 74.187,7 dividiert durch 100 x 65 km/h. Es ergebe sich eine Stundenzahl von 1.141,33 Stunden. Fahre er überdurchschnittlich 100 km/h, ergeben sich 741,8 Stunden in vier Jahren oder durchschnittlich eine Jahresleistung von 185,45 Stunden, also eine monatliche Stundenzahl von 15,45 Stunden. Bei einem von ihm angenommenen Kollektivvertrag von 12 EUR ergeben sich EUR 185,40 EUR. Bei diesem Betrag wäre er niemals über die Zuverdienstgrenze gekommen. Zur Gänze sei außer Acht gelassen worden, dass seine Frau 99% der Anteile und er 1% der Anteile an der GmbH besitze. Es sei nirgendwo gesetzlich niedergelegt, dass ein Inhaber oder Mitinhaber einer GmbH angestellt sein müsse. Dafür sei die GmbH gegründet worden. Nur Fremde, die in dieser GmbH mitwirken, z.B. Geschäftsführer oder als XXXX , müssten gemäß Kollektivvertrag angestellt werden, aber nicht die Inhaber. 1.1. Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2023 persönlich überbrachter Eingabe, die mit dem Betreff „Aktenzeichen G305 2251616.1/5E Wideraufnahmeantrag des Verfahrens wegen Falschberechnungen und Aussagen des Herrn römisch 40 “ versehen ist, teilte römisch 40 römisch 40 in der Folge: Antragswerber oder kurz: AW) dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit, dass er zu AZ: römisch 40 vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden sei. Der bei der römisch 40 . (in der Folge so oder kurz: GmbH) tätig gewesene römisch 40 (ehem. römisch 40 des Finanzamtes römisch 40 ) (in der Folge: Prüforgan oder kurz: MR) sei vor dem Landesgericht römisch 40 als Zeuge vernommen worden und habe dieser ausgesagt, dass er „in seinem Kämmerchen diese Berechnungen so für sich vorgenommen hätte.“ Auf die Frage seines Rechtsanwalts, ob er die Tankrechnungen für zwei oder ein Auto zusammengezählt hätte, habe das Prüforgan zugeben müssen, dass er alles für ein Auto zusammengerechnet hätte. Das Prüforgan habe alle Dieselkraftstoffe laut Rechnungen nur dem AW zugeordnet und nicht auf zwei Autos verteilt. Der gesamte Kraftstoffverbrauch müsse jedoch auf zwei Autos verteilt werden, und zwar auf den Wagen seiner Frau, einen römisch 40 mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 und auf das Fahrzeug des AW, der Marke römisch 40 , mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 . Gesamt seien 162.895 Kilometer zurückgelegt worden, was pro gefahrenem Kilometer einen Verbrauch von 0,00522 Liter ergebe. Für seinen Wagen mit dem Kennzeichen römisch 40 würden sich 3.872,09 Liter ergeben. In vier Jahren habe der römisch 40 74.187 km zurückgelegt, was einer durchschnittlichen Kilometerleistung von 18.546,75 pro Jahr entspreche. Pro Monat seien dies durchschnittlich 1.545,56 km. Nach dem Prüforgan habe der AW 118.712 km zurückgelegt. Das stimme nicht. Nachweislich seien es nur 74.187 km gewesen. Eine Diskrepanz von 44.525 km. Hier habe das Prüforgan zu Protokoll gegeben, dass der AW nach seinen Berechnungen bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 65 km/h 1.833 Stunden unterwegs gewesen sei. Das sei falsch. Wenn er seine 65 km/h mit seinen Kilometern berechne, komme er auf 74.187,7 dividiert durch 100 x 65 km/h. Es ergebe sich eine Stundenzahl von 1.141,33 Stunden. Fahre er überdurchschnittlich 100 km/h, ergeben sich 741,8 Stunden in vier Jahren oder durchschnittlich eine Jahresleistung von 185,45 Stunden, also eine monatliche Stundenzahl von 15,45 Stunden. Bei einem von ihm angenommenen Kollektivvertrag von 12 EUR ergeben sich EUR 185,40 EUR. Bei diesem Betrag wäre er niemals über die Zuverdienstgrenze gekommen. Zur Gänze sei außer Acht gelassen worden, dass seine Frau 99% der Anteile und er 1% der Anteile an der GmbH besitze. Es sei nirgendwo gesetzlich niedergelegt, dass ein Inhaber oder Mitinhaber einer GmbH angestellt sein müsse. Dafür sei die GmbH gegründet worden. Nur Fremde, die in dieser GmbH mitwirken, z.B. Geschäftsführer oder als römisch 40 , müssten gemäß Kollektivvertrag angestellt werden, aber nicht die Inhaber. Gezeichnet ist das Schreiben wie folgt: XXXX Mitinhaber der XXXX , Sitz XXXX “.Gezeichnet ist das Schreiben wie folgt: römisch 40 Mitinhaber der römisch 40 , Sitz römisch 40 “. Mit seiner Eingabe brachte der AW überdies folgende Urkunden zur Vorlage:
- i)Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX ;
- i)Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 ;
- ii)eine Auflistung von Kilometerstandsberechnungen betreffend seine Ehegattin, XXXX und den AW;
- ii)eine Auflistung von Kilometerstandsberechnungen betreffend seine Ehegattin, römisch 40 und den AW; iii) eine google-maps-Abfrage zwischen der Ausgangsadresse XXXX und dem XXXX ; iii) eine google-maps-Abfrage zwischen der Ausgangsadresse römisch 40 und dem römisch 40 ;
- iv)eine Rechnung Nr. XXXX der XXXX vom XXXX ;
- iv)eine Rechnung Nr. römisch 40 der römisch 40 vom römisch 40 ;
- v)eine Rechnung Nr. XXXX der XXXX vom XXXX ;
- v)eine Rechnung Nr. römisch 40 der römisch 40 vom römisch 40 ;
- vi)eine Rechnung Nr. XXXX der XXXX vom XXXX
- vi)eine Rechnung Nr. römisch 40 der römisch 40 vom römisch 40 vii) eine Rechnung der XXXX vom XXXX ; vii) eine Rechnung der römisch 40 vom römisch 40 ; viii) eine Rechnung der XXXX vom XXXX und viii) eine Rechnung der römisch 40 vom römisch 40 und
- ix)eine Rechnung Nr. XXXX der XXXX .
- ix)eine Rechnung Nr. römisch 40 der römisch 40 . 1.2. Mit hg. Verfügung vom 07.03.2023 wurde die mitbeteiligte Österreichische Gesundheitskasse vom verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung schriftlich zu äußern. 1.3. Mit einer weiteren, am selben Tag erlassenen Verfügung erging ein an das Landesgericht XXXX gerichtetes Ersuchen, dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe eine Ablichtung des den AW betreffenden Strafakts zu XXXX zur besseren Beurteilung des ins Treffen geführten Wiederaufnahmegrundes zu übermitteln.1.3. Mit einer weiteren, am selben Tag erlassenen Verfügung erging ein an das Landesgericht römisch 40 gerichtetes Ersuchen, dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe eine Ablichtung des den AW betreffenden Strafakts zu römisch 40 zur besseren Beurteilung des ins Treffen geführten Wiederaufnahmegrundes zu übermitteln. 1.4. Mit hg. Verfügung vom 17.03.2023 wurde dem AW als Liquidator der GmbH die Stellungnahme der mitbeteiligten ÖGK zum Wiederaufnahmeantrag zur Kenntnis gebracht und im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Die gewährte vierzehntägige Frist verstrich reaktionslos. 1.5. Da die Schriftsatzeingabe vom XXXX .2023 ein konkretes Wiederaufnahmebegehren vermissen ließ, präzisierte der AW sein Begehren in der am 17.04.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er mit seinem Schreiben einerseits das vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.04.2022 rechtskräftig beendete Verfahren zur GZ: G305 2251616-1, die GmbH betreffend, andererseits das vor diesem Gericht mit Erkenntnis vom 01.03.2023 (es wurde dem AW am 15.03.2023 zugestellt) zur GZ: G313 2261798-1 beendete, ihn selbst betreffende Verfahren wieder aufgenommen haben wolle [PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 4 oben]. 1.5. Da die Schriftsatzeingabe vom römisch 40 .2023 ein konkretes Wiederaufnahmebegehren vermissen ließ, präzisierte der AW sein Begehren in der am 17.04.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er mit seinem Schreiben einerseits das vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.04.2022 rechtskräftig beendete Verfahren zur GZ: G305 2251616-1, die GmbH betreffend, andererseits das vor diesem Gericht mit Erkenntnis vom 01.03.2023 (es wurde dem AW am 15.03.2023 zugestellt) zur GZ: G313 2261798-1 beendete, ihn selbst betreffende Verfahren wieder aufgenommen haben wolle [PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 4 oben]. Der Wiederaufnahmegrund liege im Wesentlichen in der voneinander abweichenden Ermittlung der Kilometerleistungen des AW auf Grund seiner Tätigkeit für die GmbH im Zeitraum XXXX bis XXXX durch das im Strafverfahren zu XXXX m als Zeugen einvernommene Prüforgan des XXXX und weiter darauf, dass der AW in dem vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall StGB begangen, indem er in den Zeiträumen XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des AMS XXXX , durch die Vorgabe, er sei bei dem von ihm und seiner Gattin geführten Unternehmen nur geringfügig beschäftigt und erziele kein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung und Ausbezahlung von Notstands- und Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt EUR 80.270,45 verleitet habe, gemäß § 259 Z 3 StPO (im Zweifel) freigesprochen wurde [PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 4 f; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX zu XXXX ]. Der Wiederaufnahmegrund liege im Wesentlichen in der voneinander abweichenden Ermittlung der Kilometerleistungen des AW auf Grund seiner Tätigkeit für die GmbH im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 durch das im Strafverfahren zu römisch 40 m als Zeugen einvernommene Prüforgan des römisch 40 und weiter darauf, dass der AW in dem vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB begangen, indem er in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des AMS römisch 40 , durch die Vorgabe, er sei bei dem von ihm und seiner Gattin geführten Unternehmen nur geringfügig beschäftigt und erziele kein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung und Ausbezahlung von Notstands- und Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt EUR 80.270,45 verleitet habe, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (im Zweifel) freigesprochen wurde [PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 4 f; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 zu römisch 40 ]. Ergänzend gab der AW an, dass ihm schon bei dem nach der Hauptverhandlung vor dem LG XXXX verkündeten Freispruch „sofort klar“ gewesen sei, „dass das, was XXXX berechnet hat, falsch war“. In der Folge habe er sich ins Büro begeben und „habe er über eine Woche die Akten der XXXX durchgesehen und habe die Daten aus der Aktenlage entnommen und eine Berechnung angestellt“ [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 7 oben].Ergänzend gab der AW an, dass ihm schon bei dem nach der Hauptverhandlung vor dem LG römisch 40 verkündeten Freispruch „sofort klar“ gewesen sei, „dass das, was römisch 40 berechnet hat, falsch war“. In der Folge habe er sich ins Büro begeben und „habe er über eine Woche die Akten der römisch 40 durchgesehen und habe die Daten aus der Aktenlage entnommen und eine Berechnung angestellt“ [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 7 oben]. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Erkenntnis vom 26.04.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu GZ: G305 2251616-1 die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2021, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde der GmbH nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2022, in deren Rahmen sowohl der AW als auch der als Prüforgan fungiert habende XXXX (in der Folge so oder kurz: Prüforgan) einvernommen wurden, ab. 1.1. Mit Erkenntnis vom 26.04.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu GZ: G305 2251616-1 die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde der GmbH nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2022, in deren Rahmen sowohl der AW als auch der als Prüforgan fungiert habende römisch 40 (in der Folge so oder kurz: Prüforgan) einvernommen wurden, ab. Diesem Abspruch des Bundesverwaltungsgerichts liegt folgender (wörtlich wiedergegebener) Sachverhalt zu Grunde: 1.1.1. Die Firma der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierten Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen. 1.1.1. Die Firma der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierten Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragen. 1.1.2. Die Gesellschaft der BF wurde auf Grund des zwischen dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten am XXXX abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages gegründet und wurde die Gesellschaft am XXXX im Firmenbuch neu eingetragen [FB-Auszug vom 21.04.2022]. 1.1.2. Die Gesellschaft der BF wurde auf Grund des zwischen dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten am römisch 40 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages gegründet und wurde die Gesellschaft am römisch 40 im Firmenbuch neu eingetragen [FB-Auszug vom 21.04.2022]. 1.1.3. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft der Beschwerdeführerin erstreckt sich auf den XXXX und der Beschaffung von XXXX und auf „alle Handlungen, Maßnahmen und Geschäften […], die zur Erreichung des Geschäftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen“ [Gesellschaftsvertrag vom XXXX , Punkt III. Unternehmensgegenstand].1.1.3. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft der Beschwerdeführerin erstreckt sich auf den römisch 40 und der Beschaffung von römisch 40 und auf „alle Handlungen, Maßnahmen und Geschäften […], die zur Erreichung des Geschäftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen“ [Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 , Punkt römisch drei. Unternehmensgegenstand]. 1.1.4. Vom Gründungszeitpunkt an bestand die Gesellschaft bis zum XXXX aus zwei Gesellschaftern, und zwar aus dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten. 1.1.4. Vom Gründungszeitpunkt an bestand die Gesellschaft bis zum römisch 40 aus zwei Gesellschaftern, und zwar aus dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten. Am XXXX wurde im Firmenbuch der Hinzutritt eines weiteren Gesellschafters, XXXX , eingetragen, sodass die Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt aus drei Gesellschaftern bestand.Am römisch 40 wurde im Firmenbuch der Hinzutritt eines weiteren Gesellschafters, römisch 40 , eingetragen, sodass die Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt aus drei Gesellschaftern bestand. Am XXXX schied dieser Gesellschafter aus der Gesellschaft der Beschwerdeführerin wieder aus und besteht diese seitdem bis laufend wieder aus dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten. Am römisch 40 schied dieser Gesellschafter aus der Gesellschaft der Beschwerdeführerin wieder aus und besteht diese seitdem bis laufend wieder aus dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten. 1.1.5. Auf das seit dem Gründungszeitpunkt bis laufend mit einem Betrag von EUR 35.000,00 stets gleich hoch gebliebene Stammkapital leisteten der Erstmitbeteiligte eine Stammeinlage von EUR 350,00 (d.s. 1% der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft) und die Zweitmitbeteiligte eine Stammeinlage von EUR 34.650,00 (d.s. 99% der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft). Mit dem Eintritt des dritten Gesellschafters in die Gesellschaft der Beschwerdeführerin am XXXX änderten sich die von den Gesellschaftern gehaltenen Anteile am Stammkapital der Gesellschaft insoweit, als die Zweitmitbeteiligte ab diesem Zeitpunkt eine Stammeinlage von EUR 24.150,00 (d.s. 69 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft), der neu hinzugekommene Gesellschafter eine Stammeinlage von EUR 10.500,00 (d.s. 30 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft) und der Erstmitbeteiligte eine Stammeinlage von EUR 175,00 (d.s. 0,5 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft) hielten. Mit dem Eintritt des dritten Gesellschafters in die Gesellschaft der Beschwerdeführerin am römisch 40 änderten sich die von den Gesellschaftern gehaltenen Anteile am Stammkapital der Gesellschaft insoweit, als die Zweitmitbeteiligte ab diesem Zeitpunkt eine Stammeinlage von EUR 24.150,00 (d.s. 69 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft), der neu hinzugekommene Gesellschafter eine Stammeinlage von EUR 10.500,00 (d.s. 30 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft) und der Erstmitbeteiligte eine Stammeinlage von EUR 175,00 (d.s. 0,5 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft) hielten. Seit dem Ausscheiden des dritten Gesellschafters aus der Gesellschaft der Beschwerdeführerin am XXXX halten die Zweitmitbeteiligte bis laufend wieder 99 % und der Erstmitbeteiligte 1 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft [FB-Abfrage vom 21.04.2022]. Seit dem Ausscheiden des dritten Gesellschafters aus der Gesellschaft der Beschwerdeführerin am römisch 40 halten die Zweitmitbeteiligte bis laufend wieder 99 % und der Erstmitbeteiligte 1 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft [FB-Abfrage vom 21.04.2022]. Demnach verfügte der Erstmitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt über eine Sperrminorität und hatte er nicht die Möglichkeit, auf die Gesellschaft der Beschwerdeführerin maßgeblichen Einfluss auszuüben [Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 17 f]. 1.1.6. Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin wurde vom Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten seit dem Gründungszeitpunkt bis XXXX als handelsrechtliche Geschäftsführer gemeinsam nach außen vertreten.1.1.6. Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin wurde vom Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten seit dem Gründungszeitpunkt bis römisch 40 als handelsrechtliche Geschäftsführer gemeinsam nach außen vertreten. Seit dem XXXX vertritt der Erstmitbeteiligte die Gesellschaft allein als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach außen [FB-Abfrage vom 21.04.2022].Seit dem römisch 40 vertritt der Erstmitbeteiligte die Gesellschaft allein als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach außen [FB-Abfrage vom 21.04.2022]. 1.7. Die Beschwerdeführerin vertreibt XXXX , die von XXXX aus ganz Österreich entweder per E-Mail, per Telefax oder telefonisch bei ihr bestellt werden. 1.7. Die Beschwerdeführerin vertreibt römisch 40 , die von römisch 40 aus ganz Österreich entweder per E-Mail, per Telefax oder telefonisch bei ihr bestellt werden. In ihr waren zumindest in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ausschließlich der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte tätig. Über weitere Mitarbeiter verfügte die Beschwerdeführerin nicht [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 9 oben]. Zumindest in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ( XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ) bestellte der Erstmitbeteiligte die von den XXXX bei der Beschwerdeführerin georderten XXXX in den USA, Deutschland und Rumänien, von wo aus diese binnen 48 Stunden direkt an die Anschrift der Beschwerdeführerin übermittelt wurden. Es galt auch, die Zollformalitäten zu erledigen. Der Weitertransport der XXXX an die XXXX erfolgte mit der Post [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom XXXX ]. Zumindest in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ( römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 ) bestellte der Erstmitbeteiligte die von den römisch 40 bei der Beschwerdeführerin georderten römisch 40 in den USA, Deutschland und Rumänien, von wo aus diese binnen 48 Stunden direkt an die Anschrift der Beschwerdeführerin übermittelt wurden. Es galt auch, die Zollformalitäten zu erledigen. Der Weitertransport der römisch 40 an die römisch 40 erfolgte mit der Post [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ]. In dringlichen Fällen brachte der Erstmitbeteiligte die von der Beschwerdeführerin vertriebenen XXXX selbst mit dem von ihm gehaltenen Privatkraftfahrzeug zu den Bestellern. Die Betankung dieses Fahrzeuges, mit dem er die Zustellfahrten abwickelte, zahlte er über eine Bankomatkarte der Beschwerdeführerin; der Zweitmitbeteiligten legte er die entsprechenden Zahlungsbelege vor, die sodann die Rechnungsbeträge über die Betankung in der Buchhaltung vermerkte [Ebda. und PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 14 oben].In dringlichen Fällen brachte der Erstmitbeteiligte die von der Beschwerdeführerin vertriebenen römisch 40 selbst mit dem von ihm gehaltenen Privatkraftfahrzeug zu den Bestellern. Die Betankung dieses Fahrzeuges, mit dem er die Zustellfahrten abwickelte, zahlte er über eine Bankomatkarte der Beschwerdeführerin; der Zweitmitbeteiligten legte er die entsprechenden Zahlungsbelege vor, die sodann die Rechnungsbeträge über die Betankung in der Buchhaltung vermerkte [Ebda. und PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 14 oben]. Der Erstmitbeteiligte hat die KundInnen der Beschwerdeführerin, um die von ihr vertriebenen XXXX vorzustellen, besucht und sprach mit XXXX und den für den Einkauf zuständigen Personen [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom XXXX ; siehe auch PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 6].Der Erstmitbeteiligte hat die KundInnen der Beschwerdeführerin, um die von ihr vertriebenen römisch 40 vorzustellen, besucht und sprach mit römisch 40 und den für den Einkauf zuständigen Personen [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; siehe auch PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 6]. Er fuhr nach eigenen Angaben durchschnittlich zwei- bis dreimal pro Woche zu den KundInnen der Beschwerdeführerin in ganz Österreich und legte so zumindest 20.000 bis 30.000 Kilometer pro Jahr zurück [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom XXXX ].Er fuhr nach eigenen Angaben durchschnittlich zwei- bis dreimal pro Woche zu den KundInnen der Beschwerdeführerin in ganz Österreich und legte so zumindest 20.000 bis 30.000 Kilometer pro Jahr zurück [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ]. 1.1.8. Über die von ihm absolvierten (dienstlich veranlassten) Fahrten und über seine Arbeitszeiten führte der Erstmitbeteiligte keine Aufzeichnungen, etwa in Gestalt eines Fahrtenbuches [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 12 oben; Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 18 unten]. 1.1.9. Von der Beschwerdeführerin wurde der Erstmitbeteiligte lediglich im Zeitraum XXXX bis XXXX zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 9 unten]. 1.1.9. Von der Beschwerdeführerin wurde der Erstmitbeteiligte lediglich im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 9 unten]. Ab dem XXXX wurde der Erstmitbeteiligte aus der Voll- und Arbeitslosenversicherung wieder abgemeldet.Ab dem römisch 40 wurde der Erstmitbeteiligte aus der Voll- und Arbeitslosenversicherung wieder abgemeldet. Vor und nach diesem Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) war er als geringfügig beschäftigter Angestellter der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet, weil die Beschwerdeführerin eine Anmeldung zur Voll- und Arbeitslosenversicherung - nach Ansicht des Erstmitbeteiligten - aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragen konnte [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 15 oben]. Vor und nach diesem Zeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) war er als geringfügig beschäftigter Angestellter der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet, weil die Beschwerdeführerin eine Anmeldung zur Voll- und Arbeitslosenversicherung - nach Ansicht des Erstmitbeteiligten - aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragen konnte [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 15 oben]. Die Anmeldung des Erstmitbeteiligten zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Angestellter erfolgte deshalb, um ihn in den Genuss einer Unfallversicherung zu bringen [SV in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 16 Mitte]. Sein Aufgabenbereich hat sich weder im Zeitraum XXXX bis XXXX , während dessen er zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet war, noch davor oder danach verändert [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 10 oben; siehe dazu auch PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 15 Mitte]. Vom Zeitraum XXXX bis XXXX abgesehen überschritt die für die Beschwerdeführerin erbrachte Arbeitszeit des Erstmitbeteiligten das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung [Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 18 oben].Sein Aufgabenbereich hat sich weder im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , während dessen er zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet war, noch davor oder danach verändert [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 10 oben; siehe dazu auch PV des MB1 in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 15 Mitte]. Vom Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 abgesehen überschritt die für die Beschwerdeführerin erbrachte Arbeitszeit des Erstmitbeteiligten das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung [Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom 19.04.2022, S. 18 oben]. 1.2. Dieser vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 26.04.2022, GZ: G305 2251616-1/5E, festgestellte Sachverhalt gründet insbesondere auf dem als unbedenklich und unzweifelhaft eingestuften Akteninhalt, auf den Unterlagen über die durchgeführte, den Zeitraum XXXX bis XXXX betreffende gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Beiträge und Abgaben (GPLB) durch das Prüforgan des XXXX und auf der Verhandlungsniederschrift des Bundesverwaltungsgerichtes, in der die Angaben des AW und des erwähnten XXXX dokumentiert sind. 1.2. Dieser vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 26.04.2022, GZ: G305 2251616-1/5E, festgestellte Sachverhalt gründet insbesondere auf dem als unbedenklich und unzweifelhaft eingestuften Akteninhalt, auf den Unterlagen über die durchgeführte, den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 betreffende gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Beiträge und Abgaben (GPLB) durch das Prüforgan des römisch 40 und auf der Verhandlungsniederschrift des Bundesverwaltungsgerichtes, in der die Angaben des AW und des erwähnten römisch 40 dokumentiert sind. Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Aufgabenbereich des AW im Zeitraum XXXX bis XXXX , während dessen er zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet wurde, weder davor noch danach geändert hat und (abgesehen vom Zeitraum XXXX bis XXXX ) die für die GmbH erbrachte Arbeitszeit des AW das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung überschritten hatte, was insbesondere auf den in der Niederschrift vom XXXX dokumentierten Angaben des AW und auf den vom Prüforgan in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin gesichteten Tankrechnungen, die die für die dienstlich veranlassten Fahrten des AW vorgenommenen Betankungsvorgänge betrafen und einen Rückschluss auf die zurückgelegten Distanzen zwischen dem Sitz der Beschwerdeführerin und ihren von ihr zu beliefernden KundInnen ergaben. Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Aufgabenbereich des AW im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , während dessen er zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet wurde, weder davor noch danach geändert hat und (abgesehen vom Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ) die für die GmbH erbrachte Arbeitszeit des AW das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung überschritten hatte, was insbesondere auf den in der Niederschrift vom römisch 40 dokumentierten Angaben des AW und auf den vom Prüforgan in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin gesichteten Tankrechnungen, die die für die dienstlich veranlassten Fahrten des AW vorgenommenen Betankungsvorgänge betrafen und einen Rückschluss auf die zurückgelegten Distanzen zwischen dem Sitz der Beschwerdeführerin und ihren von ihr zu beliefernden KundInnen ergaben. In Ermangelung konkreter Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten des AW und der von ihm zurückgelegten Distanzen (etwa in Gestalt eines Fahrtenbuchs) hatte das Bundesverwaltungsgericht der Niederschrift vom XXXX , die die wesentlichen Angaben des AW zur Anzahl der zurückgelegten Kilometer enthielt, hohe Beweiskraft beizumessen. In Ermangelung konkreter Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten des AW und der von ihm zurückgelegten Distanzen (etwa in Gestalt eines Fahrtenbuchs) hatte das Bundesverwaltungsgericht der Niederschrift vom römisch 40 , die die wesentlichen Angaben des AW zur Anzahl der zurückgelegten Kilometer enthielt, hohe Beweiskraft beizumessen. Weiter heißt es in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, dass das Prüforgan des XXXX (Anm.: XXXX ) im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme „einer ausführlichen und sorgfältigen Befragung hinsichtlich seiner Vorgehensweise in der Schätzung der vom Erstmitbeteiligten in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen für die Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden befragt“ wurde und es dabei „eine schlüssige, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und vollständige Begründung der von ihm angewandten Prüfmethoden abgegeben“ hatte, „die weder vom Erstmitbeteiligten (Anm.: AW), noch vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (Anm.: GmbH) in Zweifel gezogen wurde“ [Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, GZ: 305 2251616-1/5E, S. 9 unten]. Weiter heißt es in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, dass das Prüforgan des römisch 40 Anmerkung, römisch 40 ) im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme „einer ausführlichen und sorgfältigen Befragung hinsichtlich seiner Vorgehensweise in der Schätzung der vom Erstmitbeteiligten in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen für die Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden befragt“ wurde und es dabei „eine schlüssige, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und vollständige Begründung der von ihm angewandten Prüfmethoden abgegeben“ hatte, „die weder vom Erstmitbeteiligten Anmerkung, AW), noch vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin Anmerkung, GmbH) in Zweifel gezogen wurde“ [Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, GZ: 305 2251616-1/5E, S. 9 unten]. In der am 19.04.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung bildeten sowohl die vom AW zurückgelegten Distanzen, als auch die von ihm geleisteten Arbeitsstunden den Gegenstand der zeugenschaftlichen Befragung des Prüforgans und des AW [Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, GZ: 305 2251616-1/5E, S. 10 oben]. 1.3. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022, GZ: G305 2251616-1/5E, blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 1.4. In der Anklageschrift vom XXXX , AZ XXXX , warf die Staatsanwaltschaft XXXX dem AW vor, dieser habe in XXXX in den Zeiträumen XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des Arbeitsmarktservice XXXX durch die Vorgabe, er sei bei dem von ihm und seiner Gattin geführten Unternehmen nur geringfügig beschäftigt und erziele kein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Gewährung und Ausbezahlung von Notstands- und Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt EUR 80.270,45 verleitet, die das Arbeitsmarktservice in diesem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die Tat in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und er ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen und von Anbeginn zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hatte. Dadurch habe er das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB begangen und werde hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu bestrafen sein.1.4. In der Anklageschrift vom römisch 40 , AZ römisch 40 , warf die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem AW vor, dieser habe in römisch 40 in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des Arbeitsmarktservice römisch 40 durch die Vorgabe, er sei bei dem von ihm und seiner Gattin geführten Unternehmen nur geringfügig beschäftigt und erziele kein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Gewährung und Ausbezahlung von Notstands- und Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt EUR 80.270,45 verleitet, die das Arbeitsmarktservice in diesem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die Tat in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und er ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen und von Anbeginn zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hatte. Dadurch habe er das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB begangen und werde hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu bestrafen sein. 1.5. Am Ende der am XXXX vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX stattgehabten Hauptverhandlung, in deren Rahmen der AW und das Prüforgan des XXXX (Anm.: XXXX ), einvernommen wurden, wurde der AW von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 stopp (sohin im Zweifel) freigesprochen. 1.5. Am Ende der am römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 stattgehabten Hauptverhandlung, in deren Rahmen der AW und das Prüforgan des römisch 40 Anmerkung, römisch 40 ), einvernommen wurden, wurde der AW von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, stopp (sohin im Zweifel) freigesprochen. 1.6. Unmittelbar, nachdem der in der Hauptverhandlung am XXXX vor dem Landesgericht XXXX anwesend gewesene AW, das ihn freisprechende Urteil vernommen hatte, war ihm schon in der Hauptverhandlung sofort klar, dass das, was Prüforgan berechnet hatte, falsch sei. Seinen Angaben zufolge begab sich der AW ins Büro und sah sich über eine Woche die Akten der GmbH durch und stellte eine Berechnung an, die ergeben haben soll, dass „die Angaben des XXXX komplett falsch“ gewesen seien [PV des AW in VH-Niederschrift vom 20.04.2023].1.6. Unmittelbar, nachdem der in der Hauptverhandlung am römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 anwesend gewesene AW, das ihn freisprechende Urteil vernommen hatte, war ihm schon in der Hauptverhandlung sofort klar, dass das, was Prüforgan berechnet hatte, falsch sei. Seinen Angaben zufolge begab sich der AW ins Büro und sah sich über eine Woche die Akten der GmbH durch und stellte eine Berechnung an, die ergeben haben soll, dass „die Angaben des römisch 40 komplett falsch“ gewesen seien [PV des AW in VH-Niederschrift vom 20.04.2023]. 1.7. Das am XXXX erstellte Schriftstück, mit dem er die Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2251616-1 rechtskräftig beendeten Verfahrens begehrt, überbrachte der BF dem Bundesverwaltungsgericht auf direktem Wege, indem er es am XXXX einer Referentin der Außenstelle Graz dieses Gerichtes persönlich übergab [PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 7 unten und S. 4 oben].1.7. Das am römisch 40 erstellte Schriftstück, mit dem er die Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2251616-1 rechtskräftig beendeten Verfahrens begehrt, überbrachte der BF dem Bundesverwaltungsgericht auf direktem Wege, indem er es am römisch 40 einer Referentin der Außenstelle Graz dieses Gerichtes persönlich übergab [PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 7 unten und S. 4 oben]. Das bezogene Schreiben des AW enthält keinen Antrag, der explizit auf die Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2251616-1 rechtskräftig beendeten Verfahrens gerichtet gewesen wäre. Lediglich im Betreff dieses Schreibens findet sich eine Bezugnahme auf das Aktenzeichen zu GZ: G305 2251616-1 und die Bemerkung: „Wideraufnahmeantrag des Verfahrens wegen Falschberechnungen und Aussagen des XXXX “. Lediglich im Betreff dieses Schreibens findet sich eine Bezugnahme auf das Aktenzeichen zu GZ: G305 2251616-1 und die Bemerkung: „Wideraufnahmeantrag des Verfahrens wegen Falschberechnungen und Aussagen des römisch 40 “. In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2023 präzisierte der AW sein Begehren dahin, dass er die Verfahren zu GZ: G305 2251616-1 und GZ: G313 2261798-1 aufgenommen haben will, obwohl die zuletzt genannte Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts an keiner Stelle seiner Eingabe genannt ist [siehe dazu auch die bestätigenden Angaben des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 9 oben]. 1.8. Mit Beschluss vom XXXX sprach das Landesgericht XXXX zu AZ: XXXX aus, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde und attestierte der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit.1.8. Mit Beschluss vom römisch 40 sprach das Landesgericht römisch 40 zu AZ: römisch 40 aus, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde und attestierte der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit. Dieser Beschluss erwuchs am XXXX in Rechtskraft [am 20.04.2023 eingesehene Ediktsdatei: https://edikte.justiz.gv.at/edikte/id/idedi8.nsf/suchedi?SearchView&subf=eid&SearchOrder=4&SearchMax=4999&retfields=~%5BSchuldnerS%5D= XXXX ~BMAZ=NUL&ftquery=&query=%28%5BSchuldnerS%5D%3D%28 XXXX %20%20AND%20%20GmbH%29%29#1682012459302].Dieser Beschluss erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft [am 20.04.2023 eingesehene Ediktsdatei: https://edikte.justiz.gv.at/edikte/id/idedi8.nsf/suchedi?SearchView&subf=eid&SearchOrder=4&SearchMax=4999&retfields=~%5BSchuldnerS%5D= römisch 40 ~BMAZ=NUL&ftquery=&query=%28%5BSchuldnerS%5D%3D%28 römisch 40 %20%20AND%20%20GmbH%29%29#1682012459302]. 1.8. Der zum XXXX datierte Beschluss des Landesgerichtes XXXX wurde am XXXX im Firmenbuch der GmbH zur FN XXXX eingetragen und befindet sich die Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt in Liquidation.1.8. Der zum römisch 40 datierte Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 wurde am römisch 40 im Firmenbuch der GmbH zur FN römisch 40 eingetragen und befindet sich die Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt in Liquidation. Mit demselben Tag erfolgte auch die Löschung der vom AW und seiner Ehegattin seit dem XXXX innegehabten Funktion eines/einer (handelsrechtlichen) Geschäftsführers/Geschäftsführerin im Firmenbuch der GmbH und die Eintragung des AW als Abwickler bzw. Liquidator. Mit demselben Tag erfolgte auch die Löschung der vom AW und seiner Ehegattin seit dem römisch 40 innegehabten Funktion eines/einer (handelsrechtlichen) Geschäftsführers/Geschäftsführerin im Firmenbuch der GmbH und die Eintragung des AW als Abwickler bzw. Liquidator. Weiter findet sich im Firmenbuch der Eintrag, dass der AW die in Liquidation befindliche Gesellschaft seit dem XXXX selbständig vertritt.Weiter findet sich im Firmenbuch der Eintrag, dass der AW die in Liquidation befindliche Gesellschaft seit dem römisch 40 selbständig vertritt. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des Gerichtsaktes des BVwG und des im Rahmen der Amtshilfe beigeschafften Aktes des Landesgerichts XXXXzu XXXX sowie aus den Angaben des AW im Verfahren über seinen Wiederaufnahmeantrag. Auf dieser Grundlage waren die bezogenen Feststellungen zu treffen.Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des Gerichtsaktes des BVwG und des im Rahmen der Amtshilfe beigeschafften Aktes des Landesgerichts XXXXzu römisch 40 sowie aus den Angaben des AW im Verfahren über seinen Wiederaufnahmeantrag. Auf dieser Grundlage waren die bezogenen Feststellungen zu treffen. , 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens: 3.1.1. Der vom AW eingebrachte Schriftsatz ist nicht ausdrücklich als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens deklariert. Lediglich im Betreff findet sich ein Anhaltspunkt, dass er die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens zur GZ: G305 2251616-1 wünschen könnte. Nach der Literatur sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei der Erklärungswert des Willens als maßgeblich betrachtet wird (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 115). Nach der Literatur sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei der Erklärungswert des Willens als maßgeblich betrachtet wird vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 115). Aus dem am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht persönlich an eine Referentin der Außenstelle Graz überbrachten Schreiben lässt sich lediglich dem Betreff entnehmen, dass der AW eine Wiederaufnahme des zur GZ: G305 2251616-1/5E rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens wünschen könnte. Auch wenn das Schreiben eine explizite Erklärung vermissen lässt, dass eine Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens begehrt wird, kann es nach seinem objektiven Erklärungswert, in Verbindung mit den ergänzenden Angaben des AW in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2023, nur dahingehend aufgefasst werden, dass eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens gewünscht wird [PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 4 oben].Aus dem am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht persönlich an eine Referentin der Außenstelle Graz überbrachten Schreiben lässt sich lediglich dem Betreff entnehmen, dass der AW eine Wiederaufnahme des zur GZ: G305 2251616-1/5E rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens wünschen könnte. Auch wenn das Schreiben eine explizite Erklärung vermissen lässt, dass eine Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens begehrt wird, kann es nach seinem objektiven Erklärungswert, in Verbindung mit den ergänzenden Angaben des AW in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2023, nur dahingehend aufgefasst werden, dass eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens gewünscht wird [PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 4 oben]. Seit dem XXXX ist der AW als Abwickler im Firmenbuch der GmbH eingetragen und vertritt die Gesellschaft seither selbständig; dieser Umstand stützt auch seine Antragslegitimation.Seit dem römisch 40 ist der AW als Abwickler im Firmenbuch der GmbH eingetragen und vertritt die Gesellschaft seither selbständig; dieser Umstand stützt auch seine Antragslegitimation. 3.1.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn3.1.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der auf die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 32 VwGVG, Rz 6; Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59 zu § 69 AVG). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat; d.h. die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h., dass sie mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antragsteller von jenem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, Kenntnis erlangt hat. Dabei kommt es lediglich auf die Kenntnis vom Sachverhalt, nicht aber auf seine rechtliche Wertung an; es ist daher der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt, nicht maßgeblich (VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051 und vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050).Der auf die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Paragraph 32, VwGVG, Rz 6; Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59 zu Paragraph 69, AVG). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat; d.h. die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h., dass sie mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antragsteller von jenem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, Kenntnis erlangt hat. Dabei kommt es lediglich auf die Kenntnis vom Sachverhalt, nicht aber auf seine rechtliche Wertung an; es ist daher der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt, nicht maßgeblich (VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051 und vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050). Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar.Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Wurde der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht mit Hilfe eines Zustelldienstes an das Verwaltungsgericht herangetragen, gilt dieser nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn er vor Ablauf des letzten Tages der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen - subjektiven - Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH vom 20.03.1990, Zl. 90/06/0013 und vom 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht zum Anlass für eine amtswegige Wiederaufnahme nimmt. Diesfalls ist es nicht verpflichtet, den Antrag zurückzuweisen (VwSlg 734 A/1949), anderenfalls schon. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050). Bei juristischen Personen ist entscheidend, wann sie vom Wiederaufnahmegrund durch ihre jeweiligen Organe Kenntnis erlangt haben. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis davon hatte (VwGH vom 20.02.2014, Ro 2014/07/0005). 3.1.3. Umgelegt auf den konkreten Anlassfall bedeutet dies: Der - im Zeitpunkt der Antragstellung als Liquidator (allein) zur Vertretung der GmbH berufene - AW war am XXXX in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX anwesend, als er vom vorsitzenden Richter von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf, er habe in XXXX in den Zeiträumen XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB begangen, freigesprochen wurde. Der - im Zeitpunkt der Antragstellung als Liquidator (allein) zur Vertretung der GmbH berufene - AW war am römisch 40 in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 anwesend, als er vom vorsitzenden Richter von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf, er habe in römisch 40 in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB begangen, freigesprochen wurde. Darüber hinaus soll dem AW nach dem Freispruch, sohin noch in der am XXXX durchgeführten Hauptverhandlung des Landesgerichtes XXXX , sofort klar gewesen sein, dass die Berechnungen des Prüforgans falsch gewesen seien. Dies nahm er auch zum Anlass, sich ins Büro zu begeben und die Akten der GmbH durchzusehen und selbst eine Berechnung anzustellen. Diese soll seinen Angaben zufolge ergeben haben, dass die Berechnungen des Prüforgans angeblich falsch waren.Darüber hinaus soll dem AW nach dem Freispruch, sohin noch in der am römisch 40 durchgeführten Hauptverhandlung des Landesgerichtes römisch 40 , sofort klar gewesen sein, dass die Berechnungen des Prüforgans falsch gewesen seien. Dies nahm er auch zum Anlass, sich ins Büro zu begeben und die Akten der GmbH durchzusehen und selbst eine Berechnung anzustellen. Diese soll seinen Angaben zufolge ergeben haben, dass die Berechnungen des Prüforgans angeblich falsch waren. Am XXXX überbrachte der AW dem Bundesverwaltungsgericht ein zum XXXX datiertes Schreiben, indem er dieses einer Referentin der Außenstelle Graz dieses Gerichtes persönlich überbrachte. Am römisch 40 überbrachte der AW dem Bundesverwaltungsgericht ein zum römisch 40 datiertes Schreiben, indem er dieses einer Referentin der Außenstelle Graz dieses Gerichtes persönlich überbrachte. Das bezogene Schreiben stützt sich auf den am Ende der Hauptverhandlung des Landesgerichtes XXXX verkündeten Freispruch einerseits, andererseits auf die - nicht durch einen Sachverständigen oder andere objektive Merkmale gestützte – Annahme des AW, die Berechnungen des Prüforgans, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: G305 2251616-1 bildeten, könnten falsch sein. Stellt man auf die Annahme des AW ab, das Prüforgan hätte Berechnungen „falsch“ durchgeführt haben, so ist davon auszugehen, dass sein Weg ins Büro und die ca. einwöchige Sichtung der Unterlagen der XXXX der Objektivierung seiner in der Hauptverhandlung hervorgekommenen „Klarheit“ diente (PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 6 und S. 7 oben). Das bezogene Schreiben stützt sich auf den am Ende der Hauptverhandlung des Landesgerichtes römisch 40 verkündeten Freispruch einerseits, andererseits auf die - nicht durch einen Sachverständigen oder andere objektive Merkmale gestützte – Annahme des AW, die Berechnungen des Prüforgans, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: G305 2251616-1 bildeten, könnten falsch sein. Stellt man auf die Annahme des AW ab, das Prüforgan hätte Berechnungen „falsch“ durchgeführt haben, so ist davon auszugehen, dass sein Weg ins Büro und die ca. einwöchige Sichtung der Unterlagen der römisch 40 der Objektivierung seiner in der Hauptverhandlung hervorgekommenen „Klarheit“ diente (PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 6 und S. 7 oben). Es steht fest, dass der AW von den in seiner Eingabe angeführten Wiederaufnahmegründen spätestens im Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden des Strafgerichtes Kenntnis erlangte, weshalb der Gang der Zweiwochenfrist des § 32 Abs. 2 VwGVG für die Stellung eines subjektiven Wiederaufnahmeantrages mit diesem momentum ausgelöst wurde.Es steht fest, dass der AW von den in seiner Eingabe angeführten Wiederaufnahmegründen spätestens im Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden des Strafgerichtes Kenntnis erlangte, weshalb der Gang der Zweiwochenfrist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG für die Stellung eines subjektiven Wiederaufnahmeantrages mit diesem momentum ausgelöst wurde. Unter Bedachtnahme auf die für den Fristenlauf maßgeblichen Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG endete die gesetzliche Frist für die Antragstellung mit Ablauf des XXXX , sohin am XXXX , 24:00 Uhr, und wäre der Antrag bis spätestens dahin einem Zustellorgan zur Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht zu übergeben gewesen.Unter Bedachtnahme auf die für den Fristenlauf maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG endete die gesetzliche Frist für die Antragstellung mit Ablauf des römisch 40 , sohin am römisch 40 , 24:00 Uhr, und wäre der Antrag bis spätestens dahin einem Zustellorgan zur Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht zu übergeben gewesen. Tatsächlich überbrachte er seine zum XXXX datierte Schriftsatzeingabe erst am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht, in dem er diese zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt dieses Tages einer Referentin der Außenstelle Graz dieses Gerichtes persönlich überreichte. Tatsächlich überbrachte er seine zum römisch 40 datierte Schriftsatzeingabe erst am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht, in dem er diese zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt dieses Tages einer Referentin der Außenstelle Graz dieses Gerichtes persönlich überreichte. Dass er neben der verfahrensgegenständlichen Eingabe noch einen weiteren, auf die Wiederaufnahme gerichteten Schriftsatz eingebracht hätte, schloss der AW in der am 17.04.2023 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus (PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 7f). Es ist daher nur von dieser einen einzigen Eingabe auszugehen, die sich angesichts der Tatsache, dass sie dem Bundesverwaltungsgericht erst am XXXX , sohin deutlich nach Verstreichen der Zweiwochenfrist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG überbracht wurde, als verspätet erweist (siehe dazu VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051 und vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050), weshalb dieser zurückzuweisen ist (VwGH vom 20.03.1990, Zl. 90/06/0013 und vom 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080).Es ist daher nur von dieser einen einzigen Eingabe auszugehen, die sich angesichts der Tatsache, dass sie dem Bundesverwaltungsgericht erst am römisch 40 , sohin deutlich nach Verstreichen der Zweiwochenfrist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG überbracht wurde, als verspätet erweist (siehe dazu VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051 und vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050), weshalb dieser zurückzuweisen ist (VwGH vom 20.03.1990, Zl. 90/06/0013 und vom 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080). 3.2. Ebenso besteht kein Raum für eine Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2251616-1 (rechtskräftig) abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen, und zwar aus folgenden Gründen: 3.2.1. Eine solche könnte das Verwaltungsgericht aus denselben Gründen, wie in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG aufgezählt, verfügen; allerdings ist zu beachten, dass die in § 32 Abs. 3 VwGVG vorgesehene Wiederaufnahme von Amts wegen das Vorliegen eines Tatbestandes gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. voraussetzt und das Verwaltungsgericht kein Verschulden daran treffen darf, dass die Tatsachen bzw. Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren unbekannt geblieben sind. 3.2.1. Eine solche könnte das Verwaltungsgericht aus denselben Gründen, wie in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG aufgezählt, verfügen; allerdings ist zu beachten, dass die in Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG vorgesehene Wiederaufnahme von Amts wegen das Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. voraussetzt und das Verwaltungsgericht kein Verschulden daran treffen darf, dass die Tatsachen bzw. Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren unbekannt geblieben sind. Zuständig zur amtswegigen Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist jenes Verwaltungsgericht, welches das Erkenntnis bzw. den Beschluss im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassen hat. Der Tatbestand der Neuerung iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG entspricht der in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG enthaltenen Normierung, die sich auf solche Tatsachen oder Beweismittel bezieht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Der Tatbestand der Neuerung iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG entspricht der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG enthaltenen Normierung, die sich auf solche Tatsachen oder Beweismittel bezieht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, • die Unmöglichkeit, sie im Verfahren geltend zu machen und • die Wahrscheinlichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Rz 19 zu § 32 VwGVG mwH).• die Wahrscheinlichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Rz 19 zu Paragraph 32, VwGVG mwH). Während mit Tatsachen Geschehnisse im Seinsbereich gemeint sind, werden unter Beweismitteln Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Ebda, Rz 20 zu § 32 VwGVG). Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel sind solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Sie rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts oder die diesem zugrundeliegenden Tatsachen und die Beweiswürdigung in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/08/0197). Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“, d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (VwGH vom 03.07.2015, Ro 2015/08/0013 und vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Während ein „neu entstandenes Beweismittel“, wie die spätere Erklärung eines Zeugen durchaus geeignet sein kann, zur Wiederaufnahme eines Verfahrens zu führen (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197), ist insb. eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht oder die nachträglich abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage durch ein Höchstgericht keine solche Tatsache (VwGH vom 11.07.1995, Zl. 95/13/0153 und vom 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Gleiches gilt auch für eine Beurteilung einer Rechtsfrage durch ein Strafgericht. Ebenso wenig sind nach der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel „nova reperta“; sie sind „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermögen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 28 zu § 69 AVG). Während mit Tatsachen Geschehnisse im Seinsbereich gemeint sind, werden unter Beweismitteln Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Ebda, Rz 20 zu Paragraph 32, VwGVG). Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel sind solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Sie rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts oder die diesem zugrundeliegenden Tatsachen und die Beweiswürdigung in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/08/0197). Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“, d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (VwGH vom 03.07.2015, Ro 2015/08/0013 und vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Während ein „neu entstandenes Beweismittel“, wie die spätere Erklärung eines Zeugen durchaus geeignet sein kann, zur Wiederaufnahme eines Verfahrens zu führen (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197), ist insb. eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht oder die nachträglich abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage durch ein Höchstgericht keine solche Tatsache (VwGH vom 11.07.1995, Zl. 95/13/0153 und vom 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Gleiches gilt auch für eine Beurteilung einer Rechtsfrage durch ein Strafgericht. Ebenso wenig sind nach der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel „nova reperta“; sie sind „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermögen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 28 zu Paragraph 69, AVG). Ebenso wenig können Tatsachen, die ohne Relevanz für das Verfahren sind, eine Wiederaufnahme rechtfertigen (BVwG vom 19.08.2014, GZ: L508 1434792-1). Als neu hervorgekommen gelten solche Tatsachen und Beweise, die bereits zur Zeit eines früheren Verfahrens bestanden hatten, aber erst später bekannt wurden. Tatsachen, die bereits Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens waren, sohin in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erörtert und protokolliert wurden, stellen keine Gründe dar, die eine Wiederaufnahme eines Verfahrens rechtfertigen könnten (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Rz 20 zu § 32 VwGVG und die dort referierte Judikatur). Ebenso wenig können Tatsachen, die ohne Relevanz für das Verfahren sind, eine Wiederaufnahme rechtfertigen (BVwG vom 19.08.2014, GZ: L508 1434792-1). Als neu hervorgekommen gelten solche Tatsachen und Beweise, die bereits zur Zeit eines früheren Verfahrens bestanden hatten, aber erst später bekannt wurden. Tatsachen, die bereits Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens waren, sohin in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erörtert und protokolliert wurden, stellen keine Gründe dar, die eine Wiederaufnahme eines Verfahrens rechtfertigen könnten (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Rz 20 zu Paragraph 32, VwGVG und die dort referierte Judikatur). Ebenso wenig kann ein Urteil eines Gerichtes der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sohin eines Strafgerichts, eine solche neu hervorgekommene Tatsache darstellen (VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2006/05/0232; Reisner, a.a.O., Rz 20 zu § 32 VwGVG und die dort referierte Judikatur).Ebenso wenig kann ein Urteil eines Gerichtes der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sohin eines Strafgerichts, eine solche neu hervorgekommene Tatsache darstellen (VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2006/05/0232; Reisner, a.a.O., Rz 20 zu Paragraph 32, VwGVG und die dort referierte Judikatur). 3.2.2. Umgelegt auf den Anlassfall bedeutet dies: Das verfahrensgegenständliche Verfahren zu GZ.: G305 2251616-1 wurde mit einem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2022 erlassenen Erkenntnis vom 26.04.2022 abgeschlossen. Es blieb von den Verfahrensparteien unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Die nunmehrige, als verspätet anzusehende Schriftsatzeingabe des AW gründet einerseits darauf, dass er in dem über ihn anhängig gemachten Verfahren vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX in der Hauptverhandlung vom XXXX von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf, er habe das Vergehen des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall StGB begangen, freigesprochen wurde. Der Freispruch erfolgte offenbar im Zweifel gemäß § 259 Z 3 StPO, da sich - trotz des unglaubwürdigen Eindruckes, den der AW vor dem Landesgericht XXXX offenbar hinterließ - aus den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans, XXXX , „keine konkreten Hinweise darauf“ ergaben, „dass der Angeklagte während des anklagegegenständlichen Tatzeitraums neben seinen Notstandshilfebezügen weitere Einkünfte in einem die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Ausmaß bezog“. Die nunmehrige, als verspätet anzusehende Schriftsatzeingabe des AW gründet einerseits darauf, dass er in dem über ihn anhängig gemachten Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 in der Hauptverhandlung vom römisch 40 von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf, er habe das Vergehen des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB begangen, freigesprochen wurde. Der Freispruch erfolgte offenbar im Zweifel gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, da sich - trotz des unglaubwürdigen Eindruckes, den der AW vor dem Landesgericht römisch 40 offenbar hinterließ - aus den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans, römisch 40 , „keine konkreten Hinweise darauf“ ergaben, „dass der Angeklagte während des anklagegegenständlichen Tatzeitraums neben seinen Notstandshilfebezügen weitere Einkünfte in einem die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Ausmaß bezog“. Weitere Feststellungen, die dem Prüforgan eine etwaige „Falschberechnung“ attestiert, wie dies der AW in seiner Schriftsatzeingabe vom XXXX getan hat, lassen sich dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX nicht entnehmen. Weitere Feststellungen, die dem Prüforgan eine etwaige „Falschberechnung“ attestiert, wie dies der AW in seiner Schriftsatzeingabe vom römisch 40 getan hat, lassen sich dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 nicht entnehmen. Selbst dem im Rahmen der Amtshilfe beigeschafften Gerichtsakt des Strafgerichtes zu XXXX lassen sich keine Hinweise in Hinblick auf eine etwaige „Falschberechnung“ durch das konkrete Prüforgan entnehmen, sieht man von der oben dargestellten Würdigung in der Begründung des mündlich verkündeten Urteils ab, wonach es dem Prüforgan mit seinen Angaben nicht gelungen sei, das Strafgericht von der Schuld des AW zu überzeugen. Allerdings ist auch im Urteil des Landesgerichtes XXXX keine Rede von etwaigen Falschberechnungen des Prüforgans, noch dass ihm Malversationen unterstellt würden, wie dies der AW in seiner Schriftsatzeingabe darzustellen versuchte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahm der AW Abstand davon, dem Prüforgan eine strafbare Handlung zu unterstellen.Selbst dem im Rahmen der Amtshilfe beigeschafften Gerichtsakt des Strafgerichtes zu römisch 40 lassen sich keine Hinweise in Hinblick auf eine etwaige „Falschberechnung“ durch das konkrete Prüforgan entnehmen, sieht man von der oben dargestellten Würdigung in der Begründung des mündlich verkündeten Urteils ab, wonach es dem Prüforgan mit seinen Angaben nicht gelungen sei, das Strafgericht von der Schuld des AW zu überzeugen. Allerdings ist auch im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 keine Rede von etwaigen Falschberechnungen des Prüforgans, noch dass ihm Malversationen unterstellt würden, wie dies der AW in seiner Schriftsatzeingabe darzustellen versuchte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahm der AW Abstand davon, dem Prüforgan eine strafbare Handlung zu unterstellen. Hinzu kommt, dass die vom Prüforgan angewendete Berechnungsmethode nicht nur im Strafprozess mit diesem erörtert wurde, sie war auch Gegenstand der Erörterungen im Verwaltungsverfahren und in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung. In dieser Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in deren Rahmen das Prüforgan und der AW einvernommen wurden, bildete die vom Prüfungsorgan angewandte Berechnungsmethode den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. In der Verhandlung vom 19.04.2022 wäre es dem AW offen gestanden, seine nunmehr im Schreiben vom XXXX vorgetragenen Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnungen bzw. Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans vorzubringen und mit diesem zu erörtern. Das hat er allerdings nicht getan, was ihm im Lichte der zitierten Judikatur zum Vorwurf gereicht.In der Verhandlung vom 19.04.2022 wäre es dem AW offen gestanden, seine nunmehr im Schreiben vom römisch 40 vorgetragenen Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnungen bzw. Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans vorzubringen und mit diesem zu erörtern. Das hat er allerdings nicht getan, was ihm im Lichte der zitierten Judikatur zum Vorwurf gereicht. Bei den vom AW in seiner Schriftsatzeingabe angeführten Gründen handelt es sich weder um neu hervorgekommene Tatsachen noch um neu hervorgekommene Beweise, was einer Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen entgegensteht. Hinzu kommt, dass das in der Verhandlung vom 19.04.2022 zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan das Bundesverwaltungsgericht mit seinen vollständigen, nachvollziehbaren Angaben, die weder vom AW noch vom steuerlichen Vertreter der GmbH in Zweifel gezogen wurden, von der Richtigkeit seiner Berechnungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugen konnte. Dagegen vermochte der AW mit seinen in der zum XXXX datierten Schriftsatzeingabe gemachten Angaben nicht darzutun, dass dem Prüforgan eine Falschberechnung, die nunmehr als neu hervorgekommener Beweis bzw. als neu hervorgekommene Tatsache gewertet werden könnte, zu unterstellen wäre. Schon in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2022 hätte der AW die Berechnungen des Prüfungsorgans anhand seiner im Schriftsatzvorbringen vom XXXX angestellten Überlegungen diskutieren bzw. erörtern können und hat er dies, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre, unterlassen. Dagegen vermochte der AW mit seinen in der zum römisch 40 datierten Schriftsatzeingabe gemachten Angaben nicht darzutun, dass dem Prüforgan eine Falschberechnung, die nunmehr als neu hervorgekommener Beweis bzw. als neu hervorgekommene Tatsache gewertet werden könnte, zu unterstellen wäre. Schon in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2022 hätte der AW die Berechnungen des Prüfungsorgans anhand seiner im Schriftsatzvorbringen vom römisch 40 angestellten Überlegungen diskutieren bzw. erörtern können und hat er dies, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre, unterlassen. Wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2023 vorgebracht wurde, dass der AW erst auf Grund der Zeugenaussage des Prüforgans am XXXX vor dem Landesgericht XXXX erstmals erkennen konnte, dass die Berechnungen lediglich auf der Nutzung eines (einzigen) Kraftfahrzeugs basieren, ist ihm entgegnen zu halten, dass sich das bereits den Angaben des Prüforgans in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2022 entnehmen lässt: „Mir lag das Fahrzeugmodell, mit dem Herr XXXX die Fahrten für die Firma XXXX abwickelte, vor, bzw. war mir der Fahrzeugtyp bekannt und aufgrund des durchschnittlichen Benzinverbrauchs, den ich über Eurotax (es handelt sich dabei um eine offizielle Abfrageplattform, auf die das BMF für dienstliche Zwecke Zugang hat), ermittelt habe, verbunden mit den durchschnittlichen Kraftstoffpreisen, die über die ÖAMTC-Homepage abrufbar sind, habe ich aus der Buchhaltung den Kraftstoffverbrauch nach Liter ermittelt und dann durch den durchschnittlichen Verbrauch des KFZ eine zurückgelegte Kilometerstrecke ermittelt. Wobei bei allen Werten das für den Dienstnehmer günstigere Modell herangezogen wurde. Aus dieser Kilometerzahl habe ich durch Anwendung der durchschnittlichen Reisegeschwindigkeit, das sind durchschnittlich 65 km/h, wie ich dies auch in der Niederschrift vermerkte, auf dessen waren Stunden, die Herr XXXX als Arbeitszeit aufgewendet hat, ermittelt. Wobei vorbereitende und nachbereitende Arbeiten nicht einberechnet wurden.“ ( XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 19.04.2022). Wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2023 vorgebracht wurde, dass der AW erst auf Grund der Zeugenaussage des Prüforgans am römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 erstmals erkennen konnte, dass die Berechnungen lediglich auf der Nutzung eines (einzigen) Kraftfahrzeugs basieren, ist ihm entgegnen zu halten, dass sich das bereits den Angaben des Prüforgans in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2022 entnehmen lässt: „Mir lag das Fahrzeugmodell, mit dem Herr römisch 40 die Fahrten für die Firma römisch 40 abwickelte, vor, bzw. war mir der Fahrzeugtyp bekannt und aufgrund des durchschnittlichen Benzinverbrauchs, den ich über Eurotax (es handelt sich dabei um eine offizielle Abfrageplattform, auf die das BMF für dienstliche Zwecke Zugang hat), ermittelt habe, verbunden mit den durchschnittlichen Kraftstoffpreisen, die über die ÖAMTC-Homepage abrufbar sind, habe ich aus der Buchhaltung den Kraftstoffverbrauch nach Liter ermittelt und dann durch den durchschnittlichen Verbrauch des KFZ eine zurückgelegte Kilometerstrecke ermittelt. Wobei bei allen Werten das für den Dienstnehmer günstigere Modell herangezogen wurde. Aus dieser Kilometerzahl habe ich durch Anwendung der durchschnittlichen Reisegeschwindigkeit, das sind durchschnittlich 65 km/h, wie ich dies auch in der Niederschrift vermerkte, auf dessen waren Stunden, die Herr römisch 40 als Arbeitszeit aufgewendet hat, ermittelt. Wobei vorbereitende und nachbereitende Arbeiten nicht einberechnet wurden.“ ( römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 19.04.2022). Aus einer vergleichenden Betrachtung mit diesen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans, wo er von einem (einzigen) Fahrzeug spricht, ergibt sich, dass dem AW die ihm vorgeblich erst im Strafverfahren bekannt gewordene Berechnung für ein Kraftfahrzeug zumindest seit dem XXXX bekannt war bzw. bekannt gewesen sein musste. Sein Schriftsatzvorbringen vom XXXX und der darin enthaltene Vorwurf, dass die vom Prüforgan angestellten Berechnungen falsch wären, baut gerade darauf auf, dass bei den Berechnungen auf ein einziges Fahrzeug, nämlich das des AW, abgestellt wurde. Der AW hat mit seinem Schriftsatzvorbringen einen Berechnungsfehler, der geeignet wäre, ein neues Beweismittel oder eine neue Tatsache darzutun, nicht glaubhaft machen können.Aus einer vergleichenden Betrachtung mit diesen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans, wo er von einem (einzigen) Fahrzeug spricht, ergibt sich, dass dem AW die ihm vorgeblich erst im Strafverfahren bekannt gewordene Berechnung für ein Kraftfahrzeug zumindest seit dem römisch 40 bekannt war bzw. bekannt gewesen sein musste. Sein Schriftsatzvorbringen vom römisch 40 und der darin enthaltene Vorwurf, dass die vom Prüforgan angestellten Berechnungen falsch wären, baut gerade darauf auf, dass bei den Berechnungen auf ein einziges Fahrzeug, nämlich das des AW, abgestellt wurde. Der AW hat mit seinem Schriftsatzvorbringen einen Berechnungsfehler, der geeignet wäre, ein neues Beweismittel oder eine neue Tatsache darzutun, nicht glaubhaft machen können. Insoweit sich sein Schriftsatzvorbringen auf den Freispruch vor dem Landesgericht XXXX bezieht, ist ihm das Judikat des VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2006/05/0232, vorzuhalten, wonach ein Urteil eines Gerichtes der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sohin (auch) eines Strafgerichts, keine solche neu hervorgekommene Tatsache darstellt. Abgesehen davon hatte das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX einen anderen Sachverhalt zum Inhalt, wie er dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: G305 2251616-1 zu Grunde lag.Insoweit sich sein Schriftsatzvorbringen auf den Freispruch vor dem Landesgericht römisch 40 bezieht, ist ihm das Judikat des VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2006/05/0232, vorzuhalten, wonach ein Urteil eines Gerichtes der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sohin (auch) eines Strafgerichts, keine solche neu hervorgekommene Tatsache darstellt. Abgesehen davon hatte das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 einen anderen Sachverhalt zum Inhalt, wie er dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: G305 2251616-1 zu Grunde lag. 3.2.3. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2251616.2.00