4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn
Vm. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ihm
4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 13.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid, die Information zur Rechtsberatung und zur Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung noch am XXXX .2022 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Bescheid, die Information zur Rechtsberatung und zur Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung noch am römisch 40 .2022 durch persönliche Übergabe zugestellt.
GVG idgF BGBl. I Nr. 109/2021 ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH vom 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mit Verweis auf VwGH vom 03.12.2021, Ra 2021/07/0071).Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden vergleiche VwGH vom 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mit Verweis auf VwGH vom 03.12.2021, Ra 2021/07/0071). Wenn jemand ein Schriftstück unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er bzw. sie seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat (vgl. VwGH vom 13.02.2020, Ra 2019/02/0245, mit Verweis auf VwGH vom 02.07.1986, 85/03/0093).Wenn jemand ein Schriftstück unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er bzw. sie seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat vergleiche VwGH vom 13.02.2020, Ra 2019/02/0245, mit Verweis auf VwGH vom 02.07.1986, 85/03/0093). Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts ist besonders streng zu prüfen und ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Dem Motiv für die Erklärung, die Berufung [Beschwerde] zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden jedoch durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechterheblicher Willensmangel vor (vgl. VwGH vom 08.11.2016, Ra 2016/09/0098, mwN).Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts ist besonders streng zu prüfen und ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Dem Motiv für die Erklärung, die Berufung [Beschwerde] zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden jedoch durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechterheblicher Willensmangel vor vergleiche VwGH vom 08.11.2016, Ra 2016/09/0098, mwN). Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch persönliche Übergabe noch im Stande der Anhaltung und gab auch noch vor Entlassung aus der Anhaltung den verfahrensgegenständlichen Rechtsmittelverzicht ab. Es ist vor diesem Hintergrund gegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat:
GVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 kann der Beschuldigte während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgeben.
Paragraph 39, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, kann der Beschuldigte während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG) nicht wirksam abgeben. § 39 VwGVG ist nur anwendbar, soweit es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt (vgl. zur früheren Rechtslage [§ 51 Abs. 4 VStG] etwa zur Schubhaft VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601 [Unanwendbarkeit des VStG, im Falle eines Berufungsverzichts ist dieser auf die Freiheit von Willensmängeln zu prüfen]) (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 39 Rz 1).Paragraph 39, VwGVG ist nur anwendbar, soweit es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt vergleiche zur früheren Rechtslage [§ 51 Absatz 4, VStG] etwa zur Schubhaft VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601 [Unanwendbarkeit des VStG, im Falle eines Berufungsverzichts ist dieser auf die Freiheit von Willensmängeln zu prüfen]) vergleiche Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 39, Rz 1). Demnach ist auch in Administrativverfahren darauf zu achten, dass jeder Druck auf einen – aus welchem Grund immer – Festgenommenen, während der Verwahrung auf die ihm zustehenden Rechtsmittelmöglichkeiten zu verzichten, unterbleibt (vgl. VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601).Demnach ist auch in Administrativverfahren darauf zu achten, dass jeder Druck auf einen – aus welchem Grund immer – Festgenommenen, während der Verwahrung auf die ihm zustehenden Rechtsmittelmöglichkeiten zu verzichten, unterbleibt vergleiche VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601). Der Beschwerdeführer befand sich im Stande der Anhaltung aufgrund einer Festnahmeanordnung
GVG ist demnach auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar.Der Beschwerdeführer befand sich im Stande der Anhaltung aufgrund einer Festnahmeanordnung
Paragraph 34, BFA-VG und demnach nicht in einem (Verwaltungs-) Strafverfahren. Paragraph 39, VwGVG ist demnach auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Auch haben sich sonst keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass durch irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt oder die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft bzw. Anhaltung abgegeben worden wäre und wurde dergleichen auch zu keiner Zeit im Verfahren vorgebracht. Der vom Beschwerdeführer abgegebene Rechtsmittelverzicht ist Die ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei), erklärt worden und wurde ihm diese auch in eine ihm verständliche Sprache, nämlich Serbisch, übersetzt. Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher kein Anlass, an der Gültigkeit des vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzichts zu zweifeln. Die dennoch erhobene Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2269540.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.