RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlI414 2270405-1 SpruchI414 2270405-1/6Z, I414 2270405-1/6Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die 46-jährige Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am 19.10.2020 in Smoljinac/Serbien, einen Kroatischen Staatsbürger. Einen Monat später, am 09.11.2020 beantrage die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Ende 2020 wurden Ermittlungen wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe eingeleitet, am 29.12.2020 sowie am 31.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einvernommen. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21.06.2022, Zl MA35-9/3305663, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. In der Folge wurde der Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Wien, wegen Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Antrags, behoben. Mit Schreiben des Bundesamts vom 17.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Einleitung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verständigt. Mit Stellungnahme vom 05.12.2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten ein tatsächliches Familienleben führen würden. Zum Nachweis wurden ein Meldezettel, Lohnabrechnungen sowie Fotos vorgelegt. Mit Bescheid vom 03.03.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 03.03.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Erhebungen bzw. Ermittlungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nur geschlossen habe, um sich einen Aufenthaltstitel und freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Eine Einvernahme vor dem Bundesamt fand nicht statt. Gegen den Bescheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Ehegatten vor der Eheschließung nur kurz gesehen und gekannt hätten, jedoch führen sie ein Familienleben. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrags vor dem Landesverwaltungsgericht könne nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Scheinehe handle. Dem Rechtsvertreter sei jedoch bewusst, dass die Vorgehensweise Anfangs den Anschein einer Scheinehe erwecke. Die Erhebungen seien, jedoch veraltet und liegen einige Jahre zurück. Zur Klärung des Sachverhaltes werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 20.04.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie den Ausführungen der vorgelegten Beschwerde. Rechtliche Beurteilung: Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des BVwG nicht ausreichend, um dies zu beurteilten. Das Bundesamt stützt sich auf Ermittlungsergebnisse, welche rund zwei Jahre zurückliegen. Eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt fand nicht statt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird erforderlich sein und wurde auch beantragt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2270405.1.00
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