RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlI422 2198352-2 SpruchI422 2198352-2/3E, I422 2198352-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, palästinensischer Syrer zu sein, welcher seitens der syrischen Regierung politisch verfolgt und für fünfzehn Jahren inhaftiert worden sei. Ab dem Jahr 2006 habe er in der Folge in Ägypten gelebt, doch auch dieses Land verlassen, als der Staatspräsident as-Sisi seine Beziehungen zu Syrien intensiviert und der Beschwerdeführer Probleme mit seiner Aufenthaltsgenehmigung bekommen habe. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2020, Zl. I409 2198352-1/29E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten, den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2020, Zl. I409 2198352-1/29E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten, den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Am 04.08.2021 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ein Verfahren bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet, welches nach wie vor anhängig ist. Am 20.06.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen und habe seine Identitätsdaten stringent wahrheitsgemäß angegeben. Ein Heimreisezertifikat habe dennoch nicht erlangt werden können und könne voraussichtlich auch künftig nicht erlangt werden, da er ein staatenloser Palästinenser aus Syrien und seine Abschiebung daher aus faktischen, ihm nicht anzulastenden Gründen unmöglich sei.Am 20.06.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen und habe seine Identitätsdaten stringent wahrheitsgemäß angegeben. Ein Heimreisezertifikat habe dennoch nicht erlangt werden können und könne voraussichtlich auch künftig nicht erlangt werden, da er ein staatenloser Palästinenser aus Syrien und seine Abschiebung daher aus faktischen, ihm nicht anzulastenden Gründen unmöglich sei. Mit Schriftsatz des BFA vom 26.01.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass nicht ersichtlich sei, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokuments gekümmert habe oder ihm tatsächlich keines ausgestellt werde. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2020, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen worden war, gehe hervor, dass er nicht willens gewesen sei, ein Reisedokument vorzulegen, da er im Verfahren u.a. drei unterschiedliche Aussagen bezüglich des angeblichen Verbleibs seines Reisepasses getätigt habe. Es liege somit auf der Hand, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass besitze, diesen den österreichischen Behörden jedoch nicht vorlege, um seine Abschiebung zu erschweren bzw. zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 14.02.2023 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, er besitze keinen Reisepass, aber selbst wenn er einen hätte, sei ihm eine Einreise nach Palästina keinesfalls möglich, da ihn die israelischen Behörden niemals einreisen lassen würden. Er habe stets wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet, dennoch liege kein Heimreisezertifikat vor. Seine Abschiebung sei somit aus ihm nicht zuzurechnenden Gründen unmöglich. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.06.2022 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere und an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt habe, indem er weder identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage gebracht, noch (nachweisbare) Bemühungen oder Bestrebungen unternommen habe, um solche zu erlangen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.06.2022 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere und an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt habe, indem er weder identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage gebracht, noch (nachweisbare) Bemühungen oder Bestrebungen unternommen habe, um solche zu erlangen. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde zunächst mit Schriftsatz des MigrantInnenverein St. Marx vom 04.04.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn der Beschwerdeführer einen Reisepass hätte und ihn nicht vorlegen würde, hätte dies für ihn keinen Vorteil, da seine Identität unbestritten sei und die Behörde die Möglichkeit habe, von sich aus ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen. Dass diese bislang jedoch offenbar keine Veranlassungen getroffen habe, bei der ägyptischen Botschaft ein Heimreisezertifikat zu beantragen, sei bezeichnend. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei sohin aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich. Mit Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS vom 05.04.2023 wurde noch ein zweiter mit "Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz bei der belangten Behörde eingebracht. Hierbei wurde nunmehr erstmalig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in Besitz eines palästinensischen Reisepasses sei, welchen er im Jahr 2021 bei der palästinensischen Vertretungsbehörde in Wien beantragt habe und den er auch jederzeit im Original vorlegen könne. Insofern wolle er sein Vorbringen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14.02.2023 dahingehend berichtigen, dass er gemeint habe, über kein ägyptisches Reisedokument zu verfügen. Nicht bewusst sei ihm hingegen – vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Palästina nicht international als Staat anerkannt und er im Verfahren auch als staatenlos geführt werde – gewesen, dass der palästinensische Reisepass international als solcher anerkannt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer auch aus eigenem Bemühungen unternommen, nach Ägypten ausreisen zu können. Dem Schriftsatz angeschlossen waren eine Kopie eines palästinensischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie eine Anfrage seines einschreitenden Rechtsanwaltes an die ägyptische Botschaft in Wien vom 27.03.2023 bezüglich der Voraussetzungen für eine Relokation nach Ägypten. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2023 vorgelegt und langten am 19.04.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. In dem sich im Verwaltungsakt befindlichen, mit "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 05.04.2023 des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, wurde erstmalig vorgebracht, der Beschwerdeführer sei sehr wohl in Besitz eines palästinensischen Reisepasses, welchen er im Jahr 2021 bei der palästinensischen Vertretungsbehörde in Wien beantragt habe und welchen er auch jederzeit im Original vorlegen könne. Dieser Reisepass wurde dem betreffenden Schriftsatz auch in Kopie angeschlossen. Die belangte Behörde, welche dem angefochtenen Bescheid noch die Feststellung zugrunde gelegt hatte, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere und an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt habe, indem er weder identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage gebracht, noch (nachweisbare) Bemühungen oder Bestrebungen unternommen habe, um solche zu erlangen, hat in Bezug auf dieses im Beschwerdeverfahren erstmalig erstattete und durch das in Kopie vorgelegte Beweismittel bescheinigte Vorbringen keinerlei ergänzende Ermittlungsschritte im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständlich beantragte Ausstellung einer Karte für Geduldete vorgenommen. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides: 3.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Duldung" betitelte § 46a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Duldung" betitelte Paragraph 46 a, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)…
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“ Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF BGBl. I Nr. 109/2021 lautet:Der mit "Erkenntnisse" betitelte Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und hierbei folgende, für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgebliche Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und hierbei folgende, für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgebliche Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050, mwN).Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050, mwN). Das VwG hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht (vgl. VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150, mwN).Das VwG hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht vergleiche VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, u.a. dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, mwN).Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, u.a. dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, mwN). Die Behörde hat bereits wesentliche Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt durchgeführt. Auf Grundlage dieser brauchbaren Ermittlungsergebnisse können vom VwG - nach allfälliger Vervollständigung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) - die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen werden, um die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels beurteilen zu können. Von bloß ansatzweisen Ermittlungen – im Sinn des Vorliegens krasser bzw. besonders gravierender Lücken – kann im Hinblick auf die von der Behörde durchgeführten weitgehenden Erhebungen keine Rede sein. Dass die Ermittlungen (zum Teil) erst nach Erlassung des Bescheids durchgeführt wurden, ist auf das erstmals in der Beschwerde erstattete ergänzende Vorbringen zurückzuführen, ändert aber nichts daran, dass die behördlichen Ermittlungsergebnisse dem VwG zur Verfügung standen und von diesem zu berücksichtigen waren (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2018/22/0132, mwN).Die Behörde hat bereits wesentliche Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt durchgeführt. Auf Grundlage dieser brauchbaren Ermittlungsergebnisse können vom VwG - nach allfälliger Vervollständigung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) - die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen werden, um die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels beurteilen zu können. Von bloß ansatzweisen Ermittlungen – im Sinn des Vorliegens krasser bzw. besonders gravierender Lücken – kann im Hinblick auf die von der Behörde durchgeführten weitgehenden Erhebungen keine Rede sein. Dass die Ermittlungen (zum Teil) erst nach Erlassung des Bescheids durchgeführt wurden, ist auf das erstmals in der Beschwerde erstattete ergänzende Vorbringen zurückzuführen, ändert aber nichts daran, dass die behördlichen Ermittlungsergebnisse dem VwG zur Verfügung standen und von diesem zu berücksichtigen waren vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2018/22/0132, mwN). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall ist die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unterblieben. Wie der vorzitierten Judikatur entnommen werden kann, endet die Ermittlungspflicht einer Behörde nicht grundsätzlich mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides und hat das BFA gegenständlich jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des erstmals in dem mit "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 05.04.2023 des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwaltes Dr. Christian SCHMAUS, erstatteten und in diametralem Widerspruch zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens stehenden Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl in Besitz eines palästinensischen Reisepasses sei, welchen er im Jahr 2021 bei der palästinensischen Vertretungsbehörde in Wien beantragt habe und welchen er auch jederzeit im Original vorlegen könne, wobei der Reisepass dem betreffenden Schriftsatz auch in Kopie angeschlossen worden war, unterlassen. Dem behördlichen Ermittlungsergebnis ist sohin nicht zu entnehmen, inwieweit sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer – welchem im angefochtenen Bescheid u.a. noch angelastet worden war, seine Identität zu verschleiern und keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht zu haben – tatsächlich in Besitz eines nunmehr vorgelegten palästinensischen Reisepasses ist, auf das nach wie vor anhängige Verfahren bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn oder die Möglichkeit der Effektuierung seiner Abschiebung auswirkt. Dies stellt aber zugleich die zentrale Frage bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von ihm gegenständlich beantragte Ausstellung einer Karte für Geduldete dar. Daher sind im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken gegeben und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen, ob auch nach – ihm erforderlichenfalls bescheidmäßig aufzutragender – Vorlage seines palästinensischen Reisepasses im Original ein vom Beschwerdeführer zu vertretendes Abschiebungshindernis iSd § 46a Abs. 3 FPG vorliegt, was einer Duldung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet entgegenstehen würde.Daher sind im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken gegeben und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen, ob auch nach – ihm erforderlichenfalls bescheidmäßig aufzutragender – Vorlage seines palästinensischen Reisepasses im Original ein vom Beschwerdeführer zu vertretendes Abschiebungshindernis iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG vorliegt, was einer Duldung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet entgegenstehen würde. Im vorliegenden Fall spiegelt der Akteninhalt klar die Intention der belangten Behörde wider, in nicht zulässiger Weise notwendige Ermittlungen des Sachverhalts auf das erkennende Gericht zu überwälzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der vorzitierten Judikatur – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – ebenso nicht anzunehmen. Vielmehr ist die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der gegenständlichen Konstellation faktisch kaum möglich, da es weder für die Führung des nach wie vor anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführers noch für die Effektuierung seiner Abschiebung verantwortlich zeichnet, beides liegt vielmehr in der Zuständigkeit des BFA (vgl. § 46 FPG).Im vorliegenden Fall spiegelt der Akteninhalt klar die Intention der belangten Behörde wider, in nicht zulässiger Weise notwendige Ermittlungen des Sachverhalts auf das erkennende Gericht zu überwälzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der vorzitierten Judikatur – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – ebenso nicht anzunehmen. Vielmehr ist die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der gegenständlichen Konstellation faktisch kaum möglich, da es weder für die Führung des nach wie vor anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführers noch für die Effektuierung seiner Abschiebung verantwortlich zeichnet, beides liegt vielmehr in der Zuständigkeit des BFA vergleiche Paragraph 46, FPG). Die belangte Behörde wird daher die notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie schlüssig darlegt, ob sie in Anbetracht der vor dem Hintergrund des vorgelegten Reisepasses des Beschwerdeführers nunmehr gänzlich geänderten Sachverhaltskonstellation nach wie vor davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Karte für Geduldete nicht vorliegen. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides möglich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für eine Sachentscheidung sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2198352.2.00