RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlI422 2269447-1 SpruchI422 2269447-1/2E, I422 2269447-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 28.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 28.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.12.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.02.2023 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben und die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre verkürzt. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28.02.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.02.2023 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben und die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre verkürzt. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28.02.2023 rechtswirksam zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.03.2023, welcher beim BFA am selben Tag via E-Mail einlangte, stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich den Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung sei dem Rechtsvertreter am 28.02.2023 zugestellt und die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags seitens des Sekretariats zwar auf dem Schriftstück korrekt mit 14.03.2023 vermerkt, elektronisch jedoch fälschlicherweise mit 28.03.2023 kalendiert worden. Aus diesem Grund sei mit der Bearbeitung des Vorlageantrags erst am 22.03.2023 begonnen und hierbei der fehlerhafte Fristenvermerk festgestellt worden. Das Sekretariat habe die Frist in einem der Routine geschuldeten Irrtum elektronisch mit vier Wochen kalendiert und liege nur ein minderer Grad des Versehens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I.):3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins.): Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369, mwN). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. VwGH 11.11.2022, Ra 2022/15/0065, mwN).Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist vergleiche VwGH 11.11.2022, Ra 2022/15/0065, mwN). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann. Dazu zählt auch die Darstellung des in der Kanzlei des Rechtsvertreters eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung, dass dem Vertreter tatsächlich die gesamte eingehende Post rechtzeitig vorgelegt wird. Fehlt es an einer derartigen Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag, kann die belangte Behörde bzw. das VwG vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines (dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden) den Grad minderen Versehens übersteigenden Verschuldens des Vertreters kein Zweifel bestehen (vgl. VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097, mwN).Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann. Dazu zählt auch die Darstellung des in der Kanzlei des Rechtsvertreters eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung, dass dem Vertreter tatsächlich die gesamte eingehende Post rechtzeitig vorgelegt wird. Fehlt es an einer derartigen Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag, kann die belangte Behörde bzw. das VwG vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines (dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden) den Grad minderen Versehens übersteigenden Verschuldens des Vertreters kein Zweifel bestehen vergleiche VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097, mwN). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, mwN).Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem der Wiedereinsetzungswerber behauptet hatte, dass die immer zuverlässige und erfahrene Konzipientin (mit Rechtsanwaltsprüfung) des ihn vertretenden Rechtsanwaltes eine Frist einmalig nicht vermerkt habe und eine Nachkontrolle durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Konzipientin für die richtige Kalendierung einer Frist nicht erforderlich gewesen sei, ausgeführt, dass der Vertreter auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften) verstößt, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bei der Konzipientin seines Rechtsvertreters, auch wenn diese aufgrund der vor Jahren abgelegten Rechtsanwaltsprüfung längst als selbstständige Rechtsanwältin in die Liste der Rechtsanwälte eintragungsfähig wäre, um dessen Angestellte, hinsichtlich deren Tätigkeit ein (wirksames) Kontrollsystem vorzusehen ist (vgl. VwGH 09.02.2021, Ra 2021/02/0030, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem der Wiedereinsetzungswerber behauptet hatte, dass die immer zuverlässige und erfahrene Konzipientin (mit Rechtsanwaltsprüfung) des ihn vertretenden Rechtsanwaltes eine Frist einmalig nicht vermerkt habe und eine Nachkontrolle durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Konzipientin für die richtige Kalendierung einer Frist nicht erforderlich gewesen sei, ausgeführt, dass der Vertreter auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften) verstößt, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bei der Konzipientin seines Rechtsvertreters, auch wenn diese aufgrund der vor Jahren abgelegten Rechtsanwaltsprüfung längst als selbstständige Rechtsanwältin in die Liste der Rechtsanwälte eintragungsfähig wäre, um dessen Angestellte, hinsichtlich deren Tätigkeit ein (wirksames) Kontrollsystem vorzusehen ist vergleiche VwGH 09.02.2021, Ra 2021/02/0030, mwN). Im gegenständlichen Antragsvorbringen wurde argumentativ ins Treffen geführt, die Beschwerdevorentscheidung sei dem Rechtsvertreter am 28.02.2023 zugestellt und die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags seitens des Sekretariats zwar auf dem Schriftstück korrekt mit 14.03.2023 vermerkt, elektronisch jedoch fälschlicherweise mit 28.03.2023 kalendiert worden. Grundsätzlich bestehe im Sekretariat des Rechtsvertreters ein akribisches Kontrollsystem, welches die richtige Kalendierung von Fristen garantiere. Zunächst werde die Frist von den Mitarbeiter:innen des Sekretariats händisch auf den fristenauslösenden Schriftstücken vermerkt, daran anschließend werde die Frist vom Sekretariat elektronisch kalendiert und das Poststück mit dem Akt zum Posteingang gegeben, damit die Frist kontrolliert werden könne. So sei gewährleistet, dass der Fristenvermerk doppelt geprüft werde. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Frist für den Vorlageantrag zwar auf der Beschwerdevorentscheidung korrekt mit 14 Tagen, somit Fristende 14.03.2023, vermerkt, elektronisch jedoch mit 28.03.2023 eingetragen worden. Die Überwachung der richtigen Kalendierung sei grundsätzlich Aufgabe des Rechtsanwalts und könne lediglich in Ausnahmefällen ein minderer Grad des Versehens angenommen werden, ein solcher Ausnahmefall liege gegenständliche allerdings vor. Das Sekretariat habe die Frist in einem der Routine geschuldeten Irrtum elektronisch mit vier Wochen kalendiert und sei dieser Irrtum bei Kontrolle der Frist auch nicht aufgefallen, vermutlich, weil diese auf der Beschwerdevorentscheidung selbst richtig vermerkt worden sei. Erst im Rahmen der Vorbereitung des Vorlageantrags am 22.03.2023 sei dem Rechtsvertreter aufgefallen, dass die Frist falsch kalendiert worden und bereits abgelaufen sei. Der Auffassung, dass im gegenständlichen Fall nur ein minderer Grad des Versehens vorläge, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht beigetreten werden. Dem erwähnten sorgfältigen Menschen wird demnach gerade dann, wenn – wie im Rahmen eines Verfahrens bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – der Verbleib im Aufnahmestaat auf dem Spiel steht, nicht der Fehler unterlaufen, das in einer Kanzlei eigens eingerichtete Kontrollsystem der doppelten Überprüfung von Fristen zu negieren und keinen Abgleich zwischen dem schriftlichen Vermerk auf der Beschwerdevorentscheidung und der elektronischen Kalendierung im System vorzunehmen, um ohne jeden Zweifel gewährleisten zu können, dass Verfahrensfristen auch eingehalten werden. Wenngleich eine einmalige falsche Kalendierung seitens einer Sekretariatskraft noch als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden mag, so manifestiert sich die auffallende Sorglosigkeit des Rechtsvertreters gerade darin, dass sich dieser offenkundig blindlings auf die elektronische Kalendierung im System verließ, ohne zugleich auch die auf dem sich im Posteingang befindlichen Poststück vermerkte Frist zu kontrollieren. Angesichts dessen war gerade nicht gewährleistet, dass der Fristenvermerk doppelt geprüft wird und erwiesen sich die Kontrollsysteme in der Kanzlei des Rechtsvertreters vor dem Hintergrund seiner eigenen Nachlässigkeit offenkundig als unzureichend. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes steht somit fest, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die im vorliegenden Fall erforderliche und ihm auch zumutbare Sorgfalt, um sicherstellen zu können, dass der Vorlageantrag fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht werden wird, nicht eingehalten hat und muss sich der Antragsteller das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen. Somit ist der Irrtum des Antragstellers bzw. seines Rechtsvertreters zwar als kausales und wohl auch unvorhergesehenes, jedoch nicht als unabwendbares Ereignis zu qualifizieren und ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsvertreter und somit auch ihn an der Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einbringung eines Vorlageantrags nur ein minderer Grad des Verschuldens träfe. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG liegen demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. Diese Abweisung hat gemäß § 33 Abs. Abs. 4 dritter Satz VwGVG durch Beschluss und nicht mit Erkenntnis zu erfolgen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310).Die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG liegen demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. Diese Abweisung hat gemäß Paragraph 33, Abs. Absatz 4, dritter Satz VwGVG durch Beschluss und nicht mit Erkenntnis zu erfolgen vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310). 3.
- Zur Zurückweisung des Vorlageantrags (Spruchpunkt II.):3.
- Zur Zurückweisung des Vorlageantrags (Spruchpunkt römisch zwei.): Die Frist für einen Vorlageantrag beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Somit endete die Frist für einen Antrag auf Vorlage der am 28.02.2023 (Dienstag) zugestellten Beschwerdevorentscheidung am 14.03.2023 (dem zweiten folgenden Dienstag). Demgemäß hat der Beschwerdeführer die zweiwöchige Antragsfrist nicht eingehalten und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten.Die Frist für einen Vorlageantrag beträgt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Somit endete die Frist für einen Antrag auf Vorlage der am 28.02.2023 (Dienstag) zugestellten Beschwerdevorentscheidung am 14.03.2023 (dem zweiten folgenden Dienstag). Demgemäß hat der Beschwerdeführer die zweiwöchige Antragsfrist nicht eingehalten und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags wurde nunmehr rechtskräftig abgewiesen (vgl. Punkt II.3.2.) und war daher der Vorlageantrag vom 24.03.2023 aufgrund seiner verspäteten Einbringung zurückzuweisen.Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags wurde nunmehr rechtskräftig abgewiesen vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.) und war daher der Vorlageantrag vom 24.03.2023 aufgrund seiner verspäteten Einbringung zurückzuweisen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 33, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2269447.1.00