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{'item': 'L515 2267614-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlL515 2267614-1 Spruch, L515 2267614-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrent-scheidung mit 14 Tagen festgelegt.Gemäß Paragraph 55, FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrent-scheidung mit 14 Tagen festgelegt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein Staats-angehöriger der Republik Georgien, gehört der Volksgruppe der Kisten/Tschetschenen an und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 8.4.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein Staats-angehöriger der Republik Georgien, gehört der Volksgruppe der Kisten/Tschetschenen an und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 8.4.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
  3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welcher wie folgt wiedergegeben wird (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid, Gliederung, Hervorhebungen, etc. zum Teil nicht mit dem Original übereinstimmend) sowie die nachfolgenden ho. Ausführungen verwiesen:römisch eins.2.
  4. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welcher wie folgt wiedergegeben wird (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid, Gliederung, Hervorhebungen, etc. zum Teil nicht mit dem Original übereinstimmend) sowie die nachfolgenden ho. Ausführungen verwiesen: „… - Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. - Am 03.01.2020 um 02:10 Uhr wurden Sie im Zuge einer Amtshandlung durch Beamte der LPD XXXX bei Ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt betreten und wurde auf Grund des Sachverhaltes Ihre Einlieferung in das PAZ XXXX verfügt.- Am 03.01.2020 um 02:10 Uhr wurden Sie im Zuge einer Amtshandlung durch Beamte der LPD römisch 40 bei Ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt betreten und wurde auf Grund des Sachverhaltes Ihre Einlieferung in das PAZ römisch 40 verfügt. - Es konnte eruiert werden, dass gegen Ihre Person ein Einreiseverbot iHv 30 Monaten ab Ausreise für den Schengenraum besteht, ausgeschrieben von der Bundesrepublik Deutschland, von wo Sie am 11.10.2018 nach Georgien abgeschoben wurden. - Am selben Tage wurden Sie aufgrund der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, der Schubhaft und der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Bezüglich Ihrer Angaben wird auf die Niederschrift im Akt verwiesen.- Am selben Tage wurden Sie aufgrund der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der Schubhaft und der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Bezüglich Ihrer Angaben wird auf die Niederschrift im Akt verwiesen. - Am selben Tage wurde gegen Ihre Person die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde Ihnen nachweislich ausgefolgt. - Am selben Tage wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland erlassen, sowie Ihre Abschiebung als zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde Ihnen ebenfalls nachweislich ausgefolgt. - Am 09.01.2020 erfolgte Ihre Abschiebung nach Georgien. - Sie haben gegen beide Entscheidungen keine Beschwerde eingebracht, wodurch der Mandatsbescheid mit 15.02.2020, als auch die Rückkehrentscheidung mit 01.02.2020 in Rechtskraft I. Instanz erwuchsen.- Sie haben gegen beide Entscheidungen keine Beschwerde eingebracht, wodurch der Mandatsbescheid mit 15.02.2020, als auch die Rückkehrentscheidung mit 01.02.2020 in Rechtskraft römisch eins. Instanz erwuchsen. - Sie sind erneut […] nach Österreich eingereist. - Am 08.04.2022 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz bei den Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingebracht. …“ Während des Aufenthaltes der bP in Österreich im Jahre 2020 brachte sie keinen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen einer Einvernahme vor einem Organwalter der bB gab die bP am 3.1.2020 an, es sei ihr bewusst, dass ein seitens der BRD erlassenes Einreiseverbot bestünde, sie wäre jedoch davon ausgegangen, dass dies lediglich in der BRD gelten würde. Aktuell würde sie bei ihrer Gattin wohnen, welche sie im Oktober 2019 geheiratet hätte. Der Grund der Einreise wäre ein beabsichtigtes Treffen mit ihrer Gattin gewesen, die bP wäre am 31.12.2019 von Frank-reich aus eingereist. Ihre Eltern, drei Brüder und eine Schwester leben in Georgien. Sie habe in Georgien keine strafrechtlichen oder politischen Probleme, einer Abschiebung werde sie sich nicht widersetzen. I.2.
  5. Im Akt erschein ein Eurodac-Treffer in Bezug auf die BRD („DE1 …“) vom 18.10.2017 auf.römisch eins.2.
  6. Im Akt erschein ein Eurodac-Treffer in Bezug auf die BRD („DE1 …“) vom 18.10.2017 auf. I.2.
  7. Mit Bescheid des dt. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.12.2017 wurde der bP die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Ein Abschiebeverbot liege nicht vor. Die bP wurde aufgefordert, die BRD innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet.römisch eins.2.
  8. Mit Bescheid des dt. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.12.2017 wurde der bP die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Ein Abschiebeverbot liege nicht vor. Die bP wurde aufgefordert, die BRD innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet. I.2.
  9. Die bP trat in der BRD auch unter dem Namen XXXX , am XXXX geb., auf und wurde ein von ihr unter diesem Namen gestellte (Folge-)Antrag mit Bescheid des BAMF vom 4.10.2018 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Hierauf erfolgte die Abschiebung.römisch eins.2.
  10. Die bP trat in der BRD auch unter dem Namen römisch 40 , am römisch 40 geb., auf und wurde ein von ihr unter diesem Namen gestellte (Folge-)Antrag mit Bescheid des BAMF vom 4.10.2018 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Hierauf erfolgte die Abschiebung. I.2.
  11. Im Rahmen der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI Schwechat Fremdenpolizei-FPG, Flughafen) am 8.4.2022 brachte die bP im gegenständlichen Verfahren vor, ledig zu sein und den Reisepass weggeworfen zu haben. In ihrem Herkunfts-staat Georgien befänden sich noch der Vater, die Mutter, 2 Brüder und 2 Schwestern.römisch eins.2.
  12. Im Rahmen der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI Schwechat Fremdenpolizei-FPG, Flughafen) am 8.4.2022 brachte die bP im gegenständlichen Verfahren vor, ledig zu sein und den Reisepass weggeworfen zu haben. In ihrem Herkunfts-staat Georgien befänden sich noch der Vater, die Mutter, 2 Brüder und 2 Schwestern. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet hätte sie sich 4 Monate in der Türkei aufgehalten, anschließend hätte sie Bulgarien, Rumänien, sowie Ungarn durchreist. Die Reise hätte sie selbst organisiert. In Georgien wäre sie bedroht worden und man hätte sie umbringen wollen, weil sie zur Partei von Saakaschwili gehöre. Nachdem Saakaschwili die Wahlen gewonnen hätte, wäre dies nicht anerkannt worden. Jetzt sei Ivanoschwili an der Macht und die Leute von Saakaschwili würden verfolgt. Sie sei in Tiflis am Kopf und Fuß verletzt worden und wäre bedroht worden, dass sie umgebracht würde, wenn sie nach Georgien zurückkehren würde. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP folgendes vor (Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… F: Haben Sie den Dolmetscher während der Erstbefragung verstanden? A: Nicht wirklich. Ich habe mich mehrfach beschwert, aber das war allen egal. F: Wieso haben Sie dann angegeben, dass Sie den Dolmetscher verstehen. Wieso haben Sie das Protokoll unterzeichnet? Was sagen Sie dazu? A: Ich habe nicht alle Fragen verstanden. Trotzdem haben die das so zugelassen. Ich war sehr müde. F: Was haben Sie beispielsweise nicht verstanden? A: Der Dolmetscher fragte mich mehrfach warum ich aus der Ukraine geflüchtet bin. F: Dazu ist im Protokoll nichts angeführt. Auch haben Sie selbst nicht angegeben, dass Sie je in der Ukraine gewesen sind. Was sagen Sie dazu? A: Doch ich habe das gesagt. Ich habe gesagt, dass ich in die Ukraine gereist bin und mich dort aufgehalten habe. F: Bezüglich der Fluchtroute haben Sie angegeben, dass Sie mit dem Bus in die Türkei gereist sind. Auch haben Sie angegeben, dass Sie von der Türkei nach Bulgarien, nach Rumänien und dann Ungarn nach Österreich gereist sind. Stimmen diese Angaben? A: Ja. F: Wie kann es sein, dass diese Angaben stimmen, aber nicht angeführt wurde, dass Sie in der Ukraine waren? A: Weil der Dolmetscher das falsch übersetzt hat. Ich habe das angegeben. Ich habe ihn nicht verstanden. F: Wie kommt es aber dann dazu, dass die restlichen Angaben stimmen? A: Ich habe das angegeben. Ich bin auch mit meinem Reisepass gereist und habe versucht über Polen nach Österreich zu gelangen. Aber die Polen haben mich nicht gelassen, mein Pass war abgelaufen, ich habe ihn zurückgelassen dann. F: Auch diesbezüglich haben Sie etwas anderes angegeben. Sie haben gesagt, dass Sie Ihren Reisepass weggeworfen haben. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe meinen Pass vor der Grenze weggeschmissen. F: Warum geben Sie dann das mit Polen an? A: Bei der Grenze in Polen hatte ich diesen Pass dabei. Auch war der Dolmetscher damals 2019 der Übersetzter, auch dort gab es Probleme. F: Ich habe Sie nicht nach der Einvernahme von 2019 gefragt, es geht jetzt um die Angaben Ihrer Erstbefragung vom April
  13. Bitte beantworten Sie zunächst nur die Fragen die Ihnen gestellt werden. A: Das passt. F: Weiteres muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie ausdrücklich bekannt gegeben haben, dass Sie den Dolmetscher verstehen, keine Ergänzungen und Korrekturen machen möchten. Mit Ihrer Unterschritt haben Sie bestätigt, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Verstehen Sie das? A: Ja ich verstehe das. F: Stimmt das Protokoll? A: Ja. F: Gab es eine Rückübersetzung? A: Ja. F: Haben Sie bis dato immer die Wahrheit gesagt, sei es vor Behörden, der Polizei, oder sonstigen Institutionen? A: Ja. Gesundheitszustand F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein? A: Ich habe mit meinem Fuß Probleme. Ich habe einen Zeh verloren, ich habe einen Unfall erlitten in Georgien. Ich habe auch Fotos dabei. Ich befinde mich derzeit in ärztlicher Behandlung. Ich nehme Medikamente zu mir ein, ich weiß aber nicht wie die Medikamente heißen. F: Sind Sie im Besitz von ärztlichen Unterlagen? A: Ich war vor 3-4 Tagen beim Arzt. Ich hatte einen Röntgentermin gehabt im Krankenhaus in Bregenz. Ich habe aber nicht verstanden welche Probleme ich habe. Ich habe einen MRT-Termin bekommen. Dieser Termin ist erst in zwei Monaten. Ich habe keine Papiere bekommen. F: Waren Sie im Heimatland diesbezüglich bereits in Behandlung? A: Ich wurde dort operiert, eine Woche später bin ich dann aber aus Georgien ausgereist. F: Leiden Sie an noch weiteren Erkrankungen bzw. haben Sie weitere Beschwerden? A: Ich habe am Hoden Varikose bekommen. Das ist aufgrund der Folterhandlungen passiert. Ich habe Schlafprobleme. Ohne Medikamente kann ich nicht schlafen. Ich bekomme aber von diesen Medikamenten Nebenwirkungen, diese wirken sich schlecht auf mein Herz aus. F: Sind Sie in Psychologischer bzw. Psychiatrischer Behandlung? A: Derzeit nicht, ich habe mit der Caritas geredet, sie sagten mir, dass ich noch einen Termin erhalten werde. F: Wurden Sie bezüglich dieser Erkrankungen bzw. Beschwerden im Heimatland behandelt? A: Nein. F: Sie werden aufgefordert der Behörde binnen einer Frist von zwei Wochen ärztliche Unterlagen bezüglich Ihrer Beschwerde nachzureichen. Was sagen Sie dazu? A: Ich werde das versuchen. … Dokumente F: Haben Sie irgendwelche Dokumente dabei die Sie heute vorlegen möchten? A: Ja.
  14. Fotos aus dem Heimatland F: Wann wurden diese Fotos aufgenommen? A: Das war am 06.08.
  15. F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben? A: Nein. Angaben zur Person und Lebensumständen … Sprachen: Tschetschenisch (Muttersprache), Georgisch (bisschen), Russisch (Gut), Deutsch (bisschen), Ukrainisch (ein bisschen), Türkisch (ein bisschen) Schule: 12 Jahre Schulbildung + 4 Jahre Universität (Studienrichtung: Sicherheitsführung auf der Georgisch-Ukrainisch-Sozialen-Universität in Tilawi, in Georgien) F: Haben Sie das Studium abschließen können? A: Ja. … F: Waren Sie nach Abschluss Ihres Studiums in diesem Beruf tätig? A: Nein. F: Wieso nicht? A: Ich war in der Position zunächst tätig. 2012 als die Wahlen waren, habe ich als Wahlbeobachter teilgenommen. Ich habe mich über die Missstände bei der Wahlbehörde beschwert. Ich hatte Probleme, ich habe diesen Beruf nicht ausgeübt. F: Sie haben bereits in Deutschland im Jahr 2017 um Asyl angesucht. Haben Sie dieses Vorbringen damals bereits den dortigen Behörden als Fluchtgrund bekannt gegeben? A: Ja. F: Warum beziehen Sie sich erneut auf ein bereits unglaubwürdig festgestelltes Flucht-vorbringen? Sie wurde von den deutschen Behörden nach Georgien abgeschoben. Was sagen Sie dazu? A: Ich war damals normal. Ich hatte noch einen Zeh. Dieser Unfall ist später passiert. Das ist passiert als ich nach Georgien zurückgeschoben wurde. F: Wann war dieser Unfall? A: 01.08.
  16. Ich bin auch von Österreich abgeschoben worden. F: Wieso haben Sie damals im Jahr 2020 nicht in Österreich um Asyl ersucht? A: Das habe ich schon gemacht. F: Wie meinen Sie das? A: Ich habe gesagt, dass ich Probleme habe. Aber man hat das ignoriert und mich abgeschoben. Ich wollte einen Asylantrag einbringen. Aber man hat mich nicht gelassen, ich wurde einfach abgeschoben. F: Haben Sie damals um Asyl ersucht in Österriech? A: Ja. Vorhalt: Sie wurden am 03.01.2020 niederschriftlich in einer Ihnen verständlichen Sprache bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, Schubhaft und Abschiebung einvernommen. Dabei haben Sie folgendes angegeben, siehe Auszug dieser Niederschrift:Vorhalt: Sie wurden am 03.01.2020 niederschriftlich in einer Ihnen verständlichen Sprache bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, Schubhaft und Abschiebung einvernommen. Dabei haben Sie folgendes angegeben, siehe Auszug dieser Niederschrift: […] F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: In Georgien habe ich keine strafrechtlichen oder politischen Probleme. Einer Abschiebung werde ich mich nicht widersetzen. […] F: Was sagen Sie dazu? A: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass ich Probleme habe. F: Die Einvernahme wurde in einer Ihnen verständlichen Sprache abgehalten, Sie haben dem Dolmetscher bzw. den Behörden dahingehend nichts angegeben. Was sagen Sie dazu? A: Doch es war der gleiche Dolmetscher dabei wie bei dieser Einvernahme wo ich ihn nicht verstanden habe. Ich hatte auch damals schon Probleme. F: Der Dolmetscher war ein anderer und die Einvernahme wurde in der Sprache ‚Georgisch‘ geführt. A: Das stimmt nicht. Ich hatte noch nie eine Einvernahme auf Georgisch. Vorhalt: Die Einvernahme wurde auf ‚Georgisch‘ geführt. Anmerkung: Partei wird Abschnitt der Niederschrift vorgezeigt und rückübersetzt. A: Das stimmt nicht. F: Ich teile Ihnen mit, dass Sie sich an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht am Verfahren zu halten haben. Überlegen Sie bitte genau was Sie antworten. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann geben Sie dies ebenfalls bekannt. Haben Sie mich verstanden? A: Ja ich verstehe sie. Ich sage die Wahrheit. F: Nochmals. Haben Sie um Asyl in Österreich angesucht, damals im Jahr 2020? A: Nein. F: Wieso geben Sie dann an, dass Sie um Asyl angesucht haben? A: Ich hatte schon Probleme, aber ich habe davon nichts gesagt. F: Was ist eigentlich bezüglich der angeblichen Ehefrau, welche Sie ebenfalls im Zuge dieser Vernehmung vorgebracht haben. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Nach islamischem Recht bin ich verheiratet. Ich bin nicht standesamtlich verheiratet. Das wird hier nicht anerkannt. Aber ich habe eine Frau. F: Wissen Sie nun wie die Frau heißt, wie alt Sie ist und wo Sie wohnt? A: Kann ich nachfragen? F: Nein. Fangen wir so an, wie heißt diese Frau? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Welche Staatsangehörigkeit besitzt Sie? A: Die Russische. F: Wie alt ist die Frau? A: Ungefähr so 43 Jahre alt. F: Was können Sie noch sagen? A: Nichts. Sie wohnt irgendwo in Wien. Beruf: Judotrainer in Georgien F: Wie lange haben Sie als Judotrainer gearbeitet? A: Drei Jahre lang. F: Können Sie sich an Ihren letzten Arbeitstag erinnern? Falls ja, wann war dieser? A: Bis zum 23.06.
  17. F: Warum haben Sie aufgehört als Judotrainer zu arbeiten? A: Ich war staatlich engagiert. Die haben mir dann aber nicht mehr erlaubt weiter zu arbeiten. F: Hatten Sie noch weitere Arbeitsstellen, sind Sie je einer anderen Beschäftigung nachgegangen? A: Ja in einer Privatfirma habe ich auch gearbeitet. Ich habe dort ca. 2-3 Monate lang dort gearbeitet. Das war so eine Firma wo für Dekorationen in Innenräumen zuständig ist. Ich bin diesem Beruf bis zum 01.08.2020 nachgegangen. Dann ereignete sich der Unfall. Finanzielle Situation: Normal – vor meinen Problemen war die Situation ganz gut Letze Adresse im Herkunftsstaat: … Tiflis, Georgien Wohnsituation: Firmenwohnungen für Mitarbeiter … F: Wo haben Sie sonst noch gelebt? A: Ich musste vor diesem Beruf jede Woche die Wohnung wechseln. F: Warum mussten Sie wöchentlich umziehen? A: Ich wurde behördlich gesucht. F: Wie hat Ihr Arbeitgeber darauf reagiert. Was haben Sie diesem mitgeteilt? A: Meine Probleme habe ich ihm nicht geschildert. Aber er wusste, dass ich die Wohnungen wechseln muss. Aber seitdem ich dann für die Dekorationsfirma beschäftigt gewesen bin, bin ich immer in derselben Wohnung verblieben, bis zu meiner Ausreise aus Georgien. F: Mussten Sie demnach als Sie als Judotrainer beruflich tätig gewesen sind wöchentlich umziehen? A: Ja. Ich wurde von der FSB nach meiner Abschiebung von Österreich festgenommen. F: Warum wurden Sie festgenommen? A: Weil ich Anhänger des SAAKASHVILI bin, die Regierung war gegen ihn. Er ist nicht Pro-Russisch, die Regierung ist es aber. F: Haben Sie Ihr gesamtes Leben, bis zu Ihrer Ausreise aus Georgien, an der o.a. Anschrift verbracht? A: Ja, ich habe immer in Tiflis gelebt, lediglich in anderen Bezirken. F: Haben Sie als Sie Judotrainer ebenfalls Wohnungen gestellt bekommen? A: Nein. Ich musste mir selbst eine suchen. Familie im Herkunftsland F: Haben Sie noch Familienangehörige in Georgien falls ja wer hält sich noch in Georgien auf? A: Nein. Meine Familie hält sich in der Türkei auf. F: Verfügen Sie über sonstige Familienangehörigen in Georgien? A: Nein, die Angehörigen mütterlicherseits wohnen in Tschetschenien. F: Seit wann hält sich Ihre Familie in der Türkei auf? A: Seit drei Jahren. F: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen in der Türkei auf? A: In Istanbul. F: Sind Sie sich bezüglich Ihrer Angaben zu Ihren Familienangehörigen sicher? A: Ja ich sage die Wahrheit. Vorhalt: Sie haben in der Einvernahme vom 03.01.2020 bezüglich Ihrer Familienangehörigen folgendes angegeben, siehe Auszug der Niederschrift: […] Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an: Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Meine Angehörigen leben in Georgien. Meine Frau, deren Adresse und Geburtstag ich nicht kenne. Meine Angehörigen leben in Georgien. Ich verfüge über einen Reisepass und habe lediglich € 30,--. […] F: Was sagen Sie dazu? A: Wir waren im Jahr 2017 alle gemeinsam in Deutschland. F: Das war nicht meine Frage. Bitte beantworten Sie die Ihnen gestellte Frage! A: Sie sind immer wieder zurück gegangen nach Georgien und dann wieder in die Türkei. Als ich den Unfall erlitten habe sind sie dann endgültig in die Türkei gegangen. Ich muss dazu sagen, dass das eigentlich nicht meine leibliche Familie ist. F: Warum geben Sie erst heute an, dass es sich bei diesen Angehörigen eigentlich nicht um Ihre leibliche Familie handelt? A: Sie sind für mich wie eine leibliche Familie. Ich würde das immer angeben. … A: 1999 sind meine beiden Eltern im Krieg gestorben. Das sind nicht meine richtigen Eltern. Auch sind das nicht meine leiblichen Geschwister. Ich hatte keine leiblichen Geschwister, ich war Einzelkind. … F: Wieso heißen Ihre Familienmitglieder ‚ XXXX ‘ mit Nachnamen und Sie ‚ XXXX ‘?F: Wieso heißen Ihre Familienmitglieder ‚ römisch 40 ‘ mit Nachnamen und Sie ‚ römisch 40 ‘? A: Ich wurde adoptiert und hieß zunächst auch XXXX . Ich habe aber meinen Namen geändert im Alter von 18 Jahre zu XXXX . Das ist der Name meiner leiblichen Eltern.A: Ich wurde adoptiert und hieß zunächst auch römisch 40 . Ich habe aber meinen Namen geändert im Alter von 18 Jahre zu römisch 40 . Das ist der Name meiner leiblichen Eltern. F: Warum halten sich Ihre Angehörigen in der Türkei auf? A: Wegen mir, sie wurden auch verfolgt. F: Wie bestreitet Ihre Familie derzeit den Lebensunterhalt? A: Sie arbeiten dort. F: Wieso sind Sie nicht bei Ihrer Familie verblieben? A: Dort gab es für mich auch eine Gefahr. Wenn es nicht so wäre, wäre ich dortgeblieben. F: Was meinen Sie damit? A: Ich wurde verfolgt. F: Habe Sie sich diesbezüglich an die türkischen Behörden gewandt? A: Nein. F: Warum nicht? A: Das war sinnlos, sie hätten nur gesagt, dass ich das meiner Heimatbehörde melden soll. F: Woher können Sie das wissen? A: Meine Familie hat sich bezüglich meiner Problemen an die türkischen Behörden gewandt. Sie haben ihnen nicht geholfen. Sie meinten, dass wir zurückkehren sollen. F: Wieso ist es Ihrer Familie möglich, welche ebenfalls Bedrohungen ausgesetzt ist, weiterhin in der Türkei zu verbleiben, aber Ihnen nicht? A: Meine Familie hat dort ein Arbeitsvisum. F: Frage wird erneut gestellt. A: Ich wollte dort nicht bleiben. F: Hatten Sie ein Arbeitsvisum? A: Nein. F: Haben Sie überhaupt eins angesucht? A: Nein. Ich wollte dort sowieso nicht bleiben. F: Wieso geben Sie dann einerseits an, dass Sie eigentlich dortgeblieben wären, und dann wiederrum, dass Sie dort sowieso nicht bleiben wollten? A: Ich hatte einfach Probleme. F: Ist Ihre Familie nun auch Problemen in der Türkei ausgesetzt, ja oder nein? A: Wenn ich dort geblieben wäre, dann ja. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? A: Nein. F: Wieso nicht? A: Die Telefonnummer die ich hatte von denen ist nicht mehr erreichbar. F: Seit wann sind Ihre Angehörigen nicht mehr telefonisch erreichbar? A: Ich habe zuletzt versucht Sie vor 3 Monaten zu erreichen, aber ohne Erfolg. Davor hatte ich Kontakt zu Ihnen. Ich habe Bekannte gebeten um sich zu erkundigen wo meine Familie ist, aber sie haben sie nicht gefunden. F: Wie ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen? A: Sehr gut. Familie in Österreich Nur meine Ehefrau. F: Haben Sie sonst noch Verwandte in Österreich, oder im EU-Raum? A: Eine Cousine meiner Mutter lebt in Dänemark. Soweit ich weiß habe ich keine weiteren Angehörigen mehr. Grund des Verlassens des Herkunftsstaates F: Hatten Sie jemals Probleme im Heimatland aufgrund Ihrer Volksgruppe bzw. Ihres Religionsbekenntnisses? A: Ja aufgrund meines Religionsbekenntnisses nicht aufgrund der Volksgruppe. F: Waren es allgemeine oder persönliche Probleme? A: Allgemeine. Auch nach meiner Rückkehr nach Georgien, als ich von den Deutschen abgeschoben worden bin, haben mich direkt 30 Personen verhaftet. F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland jemals Probleme mit Behörden, Gerichten, der Polizei, o.ä.? A: Ja. F: Waren Sie jemals in Haft? A: Ja. F: Waren Sie im Heimatland politisch aktiv? Waren Sie Mitglied einer Partei? A: Ja. Ich war Anhänger der Partei SAIKASHVILI. F: Welche politische Funktion hatten Sie in dieser Partei? A: Einfaches Mitglied. F: Hatten Sie bei dieser Partei eine Funktion? A: Ich war im Wahlbeobachtungsteam dabei. F: Seit wann sind Sie Anhänger dieser Partei? A: Seit
  18. Ich war Wahlbeobachter im Jahr 2012 bei den Parlamentarischen Wahlen und im Jahr 2013 bei den Präsidentschaftswahlen. F: Waren Sie nochmals im Wahlbeobachtungsteam tätig, hatten Sie sonstigen Aufgaben ausgeübt? A: Danach war ich nicht mehr im Wahlbeobachtungsteam oder sonstiges. Ich habe dann auch an Demonstrationen teilgenommen. Da waren Sportler- und Studentenversammlungen. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Die Probleme haben bereits im Jahr 2012 angefangen. Nach meiner Abschiebung aus Österreich wurde ich bei meiner Rückkehr im Jahr 2020 direkt festgenommen. Sie haben gleich gesagt, dass sie wussten, dass ich zurückkommen werde. Ich wurde gefoltert und war drei Wochen lang im Gefängnis. Ich wurde nach drei Wochen unter einer einzigen Bedingung entlassen. Man sagte mir, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten muss. Ich habe diese Papiere unterschreiben, ich wollte einfach aus der Haft raus. Ich habe dann versucht in die Türkei zu reisen, aber der georgische Zoll hat mich nicht ausreisen lassen. Sie haben an der Grenze mir mitgeteilt, dass gegen meine Person ein Ausreiseverbot besteht. Ich durfte also nicht ausreisen. Dann ist der Unfall in Tiflis passiert. Ich habe Leute gesucht und auch gefunden die mich außer Landes bringen gegen Bezahlung. Am 31.07.2020 habe ich eine Pause eingelegt, genau zum Abendgebet, nachdem ich gebetet habe bin ich aus dem Gebetsraum rausgekommen und ein Kollege kam zu mir. Er meinte, dass ich aufpassen soll, weil man nach mir sucht. Er sagte mir ein Kennzeichen und ich erkannte sofort, dass es sich dabei um das Innenministerium handelt. Da wurde ich auch überfahren. Es war ein weißer Toyotoa Camria. Er hatte verdunkelte Scheiben. Ich bin mit dem Motorrad unterwegs gewesen, daher hatte ich auch den Motorradhelm an meinem Kopf. Ich wurde überfahren und lag am Boden. Ich habe versucht aufzustehen, aber es ging nicht. Ich habe gesehen, dass meine weißen Sportschuhe zerrissen sind, ich habe meinen Zeh gesehen, überall war Blut. Ich habe nochmals versucht aufzustehen. Dann sind die zwei Personen aus dem Wagen gestiegen, sie hatten eine Pistole in der Hand. Sie sind zu mir gekommen und haben mir mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Sie sagten dann noch, dass das nicht unser letztes Zusammentreffen bleiben wird und wir uns wiedersehen werden. Sie haben mir noch ins Bein geschossen und sind dann gegangen. Ich habe geschrien und die Passanten waren auch vor Ort. Sie sammelten sich plötzlich und kamen zu mir. Einige verständigten die Rettung. Es kamen zwei Rettungswagen aber sie haben mich nicht mitgenommen. Ich musste nochmals 10 Minuten lang warten, diese haben mich dann mitgenommen. Sie deckten mit Druckverband meinen Fuß ab und machten sonst nichts. Sie haben mich in ein Krankenhaus gebracht. Dort war ich nur am Boden gelegen. Danach wurde ich zu einer anderen Klinik gebracht, zum Antep Hospital, wo ich operiert wurde. Mein Fuß wurde nicht amputiert, wie behaupte. Es wurde nur ein Zeh amputiert. Es kam kein Polizist zu mir. Aber normalerweise muss das passieren, sie hätten mich befragen müssen. Ich wurde immer vor dem Krankenhaus vom selben Auto überwacht. Das war das Auto wo mich zusammengefahren hat. Ich habe vor der OP noch geschafft einen Kollegen anzurufen. Ich teilte ihm mit, dass er bitte kommen soll um die OP zu bezahlten. Ich hatte niemanden mehr in Georgien. Nach langem hin und her konnte er kommen; staatlich wurden 60% der Kosten übernommen, aber die restlichen 997 Lari bezahlte er für mich. Ich habe dann noch ca. 3 Wochen lang in Tiflis im Bezirk XXXX in einer Wohnung gelebt. Ich bin danach nach XXXX gegangen und war dort noch eine Woche lang aufhältig. Ich habe versucht in die Türkei zu gelangen. Aber ich wurde nicht gelassen aufgrund des Ausreiseverbots. Dort habe ich dann Menschen gefunden, die mich illegal in die Türkei verbringen. Sie haben 1000 USD gefordert, ich habe 1500 USD bezahlt. In der Türkei war ich 5 Tage lang. Von dort aus bin ich dann in die Ukraine gereist. Dort war ich bis der Krieg angefangen hat, dann bin ich wieder in die Türkei und dann nach Europa gereist.A: Die Probleme haben bereits im Jahr 2012 angefangen. Nach meiner Abschiebung aus Österreich wurde ich bei meiner Rückkehr im Jahr 2020 direkt festgenommen. Sie haben gleich gesagt, dass sie wussten, dass ich zurückkommen werde. Ich wurde gefoltert und war drei Wochen lang im Gefängnis. Ich wurde nach drei Wochen unter einer einzigen Bedingung entlassen. Man sagte mir, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten muss. Ich habe diese Papiere unterschreiben, ich wollte einfach aus der Haft raus. Ich habe dann versucht in die Türkei zu reisen, aber der georgische Zoll hat mich nicht ausreisen lassen. Sie haben an der Grenze mir mitgeteilt, dass gegen meine Person ein Ausreiseverbot besteht. Ich durfte also nicht ausreisen. Dann ist der Unfall in Tiflis passiert. Ich habe Leute gesucht und auch gefunden die mich außer Landes bringen gegen Bezahlung. Am 31.07.2020 habe ich eine Pause eingelegt, genau zum Abendgebet, nachdem ich gebetet habe bin ich aus dem Gebetsraum rausgekommen und ein Kollege kam zu mir. Er meinte, dass ich aufpassen soll, weil man nach mir sucht. Er sagte mir ein Kennzeichen und ich erkannte sofort, dass es sich dabei um das Innenministerium handelt. Da wurde ich auch überfahren. Es war ein weißer Toyotoa Camria. Er hatte verdunkelte Scheiben. Ich bin mit dem Motorrad unterwegs gewesen, daher hatte ich auch den Motorradhelm an meinem Kopf. Ich wurde überfahren und lag am Boden. Ich habe versucht aufzustehen, aber es ging nicht. Ich habe gesehen, dass meine weißen Sportschuhe zerrissen sind, ich habe meinen Zeh gesehen, überall war Blut. Ich habe nochmals versucht aufzustehen. Dann sind die zwei Personen aus dem Wagen gestiegen, sie hatten eine Pistole in der Hand. Sie sind zu mir gekommen und haben mir mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Sie sagten dann noch, dass das nicht unser letztes Zusammentreffen bleiben wird und wir uns wiedersehen werden. Sie haben mir noch ins Bein geschossen und sind dann gegangen. Ich habe geschrien und die Passanten waren auch vor Ort. Sie sammelten sich plötzlich und kamen zu mir. Einige verständigten die Rettung. Es kamen zwei Rettungswagen aber sie haben mich nicht mitgenommen. Ich musste nochmals 10 Minuten lang warten, diese haben mich dann mitgenommen. Sie deckten mit Druckverband meinen Fuß ab und machten sonst nichts. Sie haben mich in ein Krankenhaus gebracht. Dort war ich nur am Boden gelegen. Danach wurde ich zu einer anderen Klinik gebracht, zum Antep Hospital, wo ich operiert wurde. Mein Fuß wurde nicht amputiert, wie behaupte. Es wurde nur ein Zeh amputiert. Es kam kein Polizist zu mir. Aber normalerweise muss das passieren, sie hätten mich befragen müssen. Ich wurde immer vor dem Krankenhaus vom selben Auto überwacht. Das war das Auto wo mich zusammengefahren hat. Ich habe vor der OP noch geschafft einen Kollegen anzurufen. Ich teilte ihm mit, dass er bitte kommen soll um die OP zu bezahlten. Ich hatte niemanden mehr in Georgien. Nach langem hin und her konnte er kommen; staatlich wurden 60% der Kosten übernommen, aber die restlichen 997 Lari bezahlte er für mich. Ich habe dann noch ca. 3 Wochen lang in Tiflis im Bezirk römisch 40 in einer Wohnung gelebt. Ich bin danach nach römisch 40 gegangen und war dort noch eine Woche lang aufhältig. Ich habe versucht in die Türkei zu gelangen. Aber ich wurde nicht gelassen aufgrund des Ausreiseverbots. Dort habe ich dann Menschen gefunden, die mich illegal in die Türkei verbringen. Sie haben 1000 USD gefordert, ich habe 1500 USD bezahlt. In der Türkei war ich 5 Tage lang. Von dort aus bin ich dann in die Ukraine gereist. Dort war ich bis der Krieg angefangen hat, dann bin ich wieder in die Türkei und dann nach Europa gereist. F: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie legal ausgereist sind. Was sagen Sie dazu? A: Ich bin ja quasi auch legal ausgereist. F: Erklären Sie mir das? A: Die Behörden verlangten für den Stempel im Pass eine Summe, welche ich bezahlt habe. Es war irgendwie illegal, aber die Ausreise war legal. F: Wann sind Sie eigentlich ausgereist? A: Am 05.09.
  19. Vorhalt: Sie haben im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass Sie am 05.12.2021 mit dem Bus in die Türkei ausgereist sind. Was sagen Sie dazu? A: Nein, das ist falsch. Das habe ich nicht gesagt. Von wo aus hätte ich da ausreisen sollen? F: Sie haben angegeben, dass Sie von Georgien aus in die Türkei mit einem Bus gereist sind. Was sagen Sie dazu? A: Das stimmt. F: Auch muss ich Ihnen nochmals vorhalten, dass Sie im Zuge der Erstbefragung bezüglich der Ukraine keine Angaben gemacht haben. Was sagen Sie dazu? A: Ja das ist alles mein Fehler. Ich hätte die Niederschrift nicht unterschreiben sollen. F: Wie lange waren Sie Ihren Angaben zufolge dann in der Ukraine? A: Am 05.09.2020 bin ich von Georgien in die Türkei gereist. Dort blieb ich 5 Tage lang also bis zum 10.09.
  20. Dann ging ich in die Ukraine. Dort blieb ich bis zum Kriegsausbruch. Nachgefragt gebe ich an, dass ich am 04.04.2022 die Ukraine verlassen habe. Von dort aus bin ich dann nach Österreich gelangt und habe einen Asylantrag eingebracht. F: Wie sind Sie nach Österreich gereist? A: Mit Dem Bus. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein, das ist mein Fluchtgrund. Das ist die Geschichte. … F: Welchen Fluchtgrund haben Sie damals den deutschen Behörden genannt? A: Alles was ich heute angegeben habe. Ich habe nur nicht den Vorfall mit dem Unfall erzählt, dies ereignete sich ja später. F: Was teilten Ihnen die deutschen Behörden damals mit? A: Sie haben mir gesagt, dass Georgien ein sicheres Herkunftsland ist. Wenn es so wäre, dann wäre ich jetzt nicht hier. Wenn ich keine Probleme hätte, wäre ich noch dort. Ich habe dort nicht so gut gelebt. … F: Sie haben angegeben, dass Sie nach Ihrer Abschiebung von Deutschland nach Georgien ebenfalls festgenommen worden sind. Von wem wurden Sie festgenommen und weshalb? A: Die georgischen Behörden waren bei der Abschiebung dabei. Sie haben mich befragt, ob ich z.B. ein Dieb sei, oder sonst straffällig geworden bin. Im Flugzeug wurde ich auch befragt, ich habe aber die Fragen nicht beantwortet. Am Flughafen wurde ich auch dann festgehalten und befragt, warum ich z.B. in Deutschland war. Ich musste mehrere Stunden dort warten, dort war die Polizei auch. Sie haben immer gesagt, dass ich warten muss. Anscheinend haben Sie das der FSB gesagt, dass ich hier bin. Sie mussten sicher auf eine Antwort von der FSB warten. Nach mehreren Stunden habe ich gesagt, dass ich Georgischer Staatsbürger bin und nicht weiß was ich hier mache. Ich habe gesagt, dass ich mit diesem Fall sofort in die Öffentlichkeit gehen, dass ich mich an die Journalisten wenden werde. Eine halbe Stunde später wurde ich dann freigelassen. Eine Frau meinte zu mir, dass man mich nur wegen meinen schönen Augen freilassen wird. F: Woher wissen Sie, dass die Polizei der FSB mitgeteilt hat, dass Sie sich nun in Georgien befinden? Gibt es dazu konkrete Hinweise, oder beruht dies auf Vermutungen Ihrerseits? A: Alle Tschetschenen oder Muslime werden gemeldet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dazu keine Beweise habe. Das habe ich von anderen gehört. F: Gab es anschließend in diesem Zeitraum noch irgendwelche weiteren Vorfälle betreffend Ihrer Person, bis zu Ihrer Einreise nach Österreich? A: Ja. F: Erzählen Sie mir davon? A: Ich wollte in die Türkei ausreisen wegen meiner Arbeit. Ich durfte nicht ausreisen. Sie haben gesagt, dass ich ein Ausreiseverbot habe. F: Gab es weitere Vorfälle? A: Mein Telefon wurde beschattet. Ich wurde verfolgt. Offiziell konnte ich nicht arbeiten. Sie wollten, dass ich mit ihnen kooperiere. Sie wollte, dass ich Tschetschenen aus Pankisien beschatte und ihnen die Informationen Preis gebe. F: Woher wissen Sie, dass Ihr Telefon abgehört wurde? Woher wissen Sie, dass Sie verfolgt werden? A: Das wusste ich schon. F: Frage wird erneut gestellt. A: Jede Nachricht die ich erhalten habe wurde bereits vor mir gelesen, sei es eine SMS oder eine Nachricht auf Whatsapp. Außerdem gibt es Geheimcodes mit denen man das auch herausfinden kann. F: Wie meinen Sie das? A: Ich habe zum Beispiel Nachrichten von Verwandten erhalten, das ich Sprachnachrichten abgehört aber mich noch nicht dazu geäußert hätte. Da ist es mir aufgefallen. Auch kannte ich einen Polizisten in Georgien. Er hat mir das auch bestätigt. Es steht in meiner Akte ganz oben. F: Woher wussten Sie das Sie verfolgt werden? A: Autos haben mich verfolgt. Sie sind immer nach mir gekommen, sie hatten verdunkelte Fenster. Es war immer dasselbe Model. Es war so ein Auto wie wo mich zusammengefahren hat. Nur diese dürfen verdunkelte Scheiben haben. F: Was meinen Sie damit, dass Sie nicht offiziell arbeiten durften? A: Staatliche Stellen meinte. F: Sie haben aber auch als Judotrainer von staatlicherseits gearbeitet. Was sagen Sie dazu? A: Nein, das habe ich nicht gesagt. Vorhalt: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie als Judotrainer staatlich eingestellt worden sind. Was sagen Sie nun dazu? A: Ich habe einen Fehler gemacht. Ich war nicht staatlich eingestellt. Es war so dass ich einen Olympischen Spieler kannte durch meine Cousine der Mutter. F: Sie sind aufgrund Ihrer gesamten Angaben als vollkommen unglaubwürdig einzustufen. Es ist keineswegs plausibel weshalb Sie nicht bereits im Jahr 2019/2020 von all diesen ProblemenF: Sie sind aufgrund Ihrer gesamten Angaben als vollkommen unglaubwürdig einzustufen. Es ist keineswegs plausibel weshalb Sie nicht bereits im Jahr 2019 aus 2020, von all diesen Problemen A: Ich habe das gemacht, nur man lies mich nicht. … F: Wann haben Sie Georgien das erste Mal in Richtung Deutschland verlassen? A: Ich bin das erste Mal 2009 ausgereist in Richtung Türkei. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 2016 nach Deutschland gekommen bin. F: Sind Sie von 2009 bis 2016 jemals wieder nach Georgien zurückgekehrt? A: Ja sicher. F: Wann haben Sie dann Georgien verlassen und nach Deutschland zu gelangen? A: Es war im September oder Oktober
  21. Im Jahr 2018 bin ich dann wieder nach Georgien zurückgeschoben worden. F: Wann haben Sie Georgien dann verlassen um das erste Mal nach Österreich zu gelangen. A: Das war im Jahr 2019, ich kann mich an den Monat nicht mehr erinnern. F: Was war der Grund für Ihre Ausreise bei diesem Mal? A: Wegen meinen Problemen. Ich bin von der Türkei nach Österreich gereist. Vorhalt: Sie haben in der Einvernahme vom 03.01.2020 folgendes angegeben: […] F: Wann, wie und warum sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? A: Am
  22. Oktober 2019 reiste ich über die Türkei mit einem Bekannten ein. Grund für meine Einreise war das Treffen mit meiner Ehefrau. Am 31.12.2019 kam ich aus Frankreich nach Österreich […] A: Ja. F: Sie haben angegeben, dass Sie von der FSB im Januar 2020 festgenommen worden sind. Sie teilten auch mit, dass Sie ein Papier damals unterzeichnet haben, weshalb Sie auch dann freigelassen worden sind. Was war das für ein Papier, was war Inhalt Ihrer Abmachung? A: Da stand drinnen, dass ich mit ihnen kooperieren werde und alles was sie mir befehlen ich ausführen muss. F: Sind diese Personen jemals an Sie herangetreten und haben Ihnen befohlen irgendwelche Arbeiten für diese auszuführen? A: Sie haben mich regelmäßig angerufen. Sie haben mich gefragt was ich mache, wo ich bin. Ich meinte immer, dass ich noch etwas Zeit brauche und am Arbeiten bin. F: Wann wurden Sie das erste Mal angerufen? A: Eine Woche später nach meiner Freilassung. Ich habe immer eine SMS bekommen. Ich wurde auch immer angerufen. Sie haben mir Texte geschrieben ‚Denk nicht, dass du von uns weglaufen kannst, du wirst hier sterben‘. F: Haben Sie diese Nachrichten noch? A: Nein. Mir wurde es weggenommen. F: Wann wurde Ihnen das Telefon weggenommen? A: Beim Unfall. F: Wie oft haben Sie solche Nachrichten und Anrufe erhalten? A: Regelmäßig und bis zum Unfall. Ich wollte immer Zeit gewinnen um wegzulaufen. Ich hatte immer eine Ausrede, ich teilte ihnen immer mit, dass ich mich mit diesen Personen, welche ich beschatten hätte müssen, zuerst anfreunden muss. F: Sie haben angegeben, dass Ihnen ein Kollege mitgeteilt hat, dass Sie gesucht werden. Woher wusste Ihr Kollege das? A: Ich war ja dort beim Gebet. Mein Kollege war beim Arbeiten, die Menschen sind zu ihm gekommen und haben sich nach mir erkundigt. F: Schildern Sie mir dies ausführlicher. A: Die Frage war ob ich dort arbeite, sie haben sich nach meinem Namen erkundigt. Sie fragten meinen Kollegen warum ich gesucht werde. Sie haben gesagt, dass sie mit mir befreundet sind. Sie wollten wissen ob ich heute noch komme. Mein Kolleg meine, dass ich eventuell später noch komme. F: Und dann? Sind die Personen dann gegangen? A: Ja. F: Wie haben Sie dann davon erfahren? A: Ich bin nach dem Gebet zu meiner Arbeit gegangen. Dort hat er es mir dann erzählt. F: Was denken Sie war das Ziel dieser Personen? A: Sie sollten mir zeigen, dass sie mich finden und töten können. F: Wenn es tatsächlich Ziel dieser Personen gewesen ist Sie umzubringen, wieso haben diese Personen dann dieses Vorbringen nicht in die Tat umgesetzt, wieso haben diese Personen zugelassen, dass man Sie medizinisch versorgt? A: In der Klinik habe ich einen anderen Namen angegeben, damit sie mich nicht finden. F: Sie haben aber vorhin angegeben, dass diese Personen Sie mit deren Auto ebenfalls beschatteten. Was sagen Sie dazu? A: Ich vermute schon, ich habe das selber nicht gesehen. Ich vermute, dass weil keine Polizei gekommen ist. F: Wer waren diese Personen? A: Das war der FSB. F: Sie haben vorhin bei der freien Erzählung der Fluchtgeschichte angegeben, dass Sie einen Motorradhelm getragen haben. Sie haben aber auch angegeben, dass Sie mit einer Pistole am Kopf verletzt worden sind. Was sagen Sie dazu? A: Mein Helm ist weggeflogen. F: Wie geht das? A: Er war nicht gefestigt. F: Sind Sie auf dem Weg zum Motorrad gewesen, oder auf dem Motorrad bereits gesessen? A: Ich war auf dem Weg zum Motorrad. F: Wo hat sich der Unfall ereignet? A: In Tiflis. F: Haben Sie sich bezüglich dieses Problems an Behörden, Polizei, o.ä. gewandt? A: Nein. F: Sie haben aber auch angegeben, dass Sie einen Freund haben welcher Polizist ist. Dieser hat Ihnen auch geholfen, er hat Ihnen mitgeteilt, dass man Sie beschattet. Warum haben Sie sich nicht an Ihn gewandt? A: Nachgefragt gebe ich an, dass es sinnlos gewesen wäre. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht an ihn gewendet habe. F: Wie lange nach diesem Vorfall haben Sie sich noch insgesamt in Georgien aufgehalten? A: Ungefähr noch 1 Monat. Ich war eine Woche im Krankenhaus, dann noch drei Wochen zu Hause. Ich musste noch die Fäden ziehen lassen und ich hatte keine Kraft. F: Gab es noch irgendwelche Vorfälle, Ereignisse betreffend Ihrer Person? A: Nein. Ich wusste aber das ich gesucht werde. F: Sind Sie gemeinsam mit Ihrer Familie in die Türkei gereist? A: Wir sind nicht gemeinsam ausgereist. Meine Familie ist nach mir ausgereist. F: Wie viel später ist Ihre Familie ausgereist? A: Ungefähr eine Woche. F: Demnach stimmen Ihre Angaben diesbezüglich ebenfalls nicht. Sie haben gesagt, dass ein Kollege ins Krankenhaus kommen hätte müssen, da keiner Ihrer Familie oder sonstigen Verwandten sich in Georgien aufgehalten hat. Jetzt geben Sie an, dass Ihre Familie zum damaligen Zeitpunkt in Georgien gewesen ist. Was sagen Sie dazu? A: Sie waren schon da, aber sie hatten Angst. F: Wie meinen Sie das? A: Ja es macht schon einen Unterschied, wenn man sagt sie sind nicht da und sie haben Angst zu kommen und können deshalb nicht erscheinen. Ich verstehe das, aber sie konnten nicht kommen, sie wurden auch beschattet. F: Georgien ist als sicheres Herkunftsland eingestuft. Was sagen Sie dazu? A: Das stimmt aber nicht. Ich hatte Probleme. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie veranlasst haben, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, angeführt? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. Ich habe alles gesagt. Rückkehr F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Georgien? A: Ich werde gefoltert und getötet. F: Haben Sie dazu konkrete Hinweise oder basiert dies auf Vermutungen? A: Ich bin mir diesbezüglich sicher. Ich bin nicht aus wirtschaftliche Gründen ausgereist. F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in Georgien niederzulassen und selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Ja. F: Könnten Sie sich der Gefahr entziehen, indem Sie in eine andere Stadt in Georgien ziehen würden? A: Nein. F: Sind die Angaben bezüglich Ihrer Fluchtroute, welche Sie in der Erstbefragung angegeben haben, korrekt? A: Ja, die Angaben sind korrekt. Ich habe aber die Ukraine auch erwähnt. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft, einverstanden? A: Ja. Integration F: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? A: Nein, ich bin auf der Warteliste. F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen? A: Nein. Ich war mal beim Verein […]. F: Gehen Sie einer Beschäftigung nach? A: Nein. F: Wie verbringen Sie Ihren Tag in Österreich? A: Sport machen, spazieren, ich fühle meinen halben Fuß nicht. Ich kann nicht lange sitzen. Ich kann auch nicht lange liegen. Ich habe nur eine Bitte mich solange diese Regierung an der Macht ist mich nicht zurück zu schicken. Erklärung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Herkunftsstaat samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie das? A: Nein, ich verzichte. … F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? Konnten Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen? A: Ja, die Einvernahme verlief problemlos. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift oder möchten Sie etwas berichtigen? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe keine Einwände.A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe keine Einwände., , I.
  23. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. römisch eins.
  24. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Sie ging davon aus, dass sich darin eine Reihe von Ungereimtheiten und Widersprüche befinden.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Sie ging davon aus, dass sich darin eine Reihe von Ungereimtheiten und Widersprüche befinden. I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. I.3.1 Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3.1 Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP brachte vor, von 2016 – bis zu ihrer Ausreise 2021 für die Partei Saakaschwilis tätig gewesen zu sein. Zuvor sei sie Anhänger gewesen. Im Jahr 2020 wäre sie nach ihrer Rückkehr gefoltert worden, dies würde ihr wiederum passieren. Saakaschwili sei zwischenzeitig inhaftiert. Hierzu verwies die Vertretung der bP auf die allgemeine Berichtslage. Die bP hätte ihre Tätigkeit in einem privaten Judoverein ausgeführt, welcher von ihrem Onkel betrieben worden sei. Sie bP hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, in dem sie sich insbesondere mit der behaupteten politischen Tätigkeit der bP nicht im ausreichenden Maße auseinander-setzte. Ebenso seien das Vorbringen der bP und ihre individuellen Umstände nicht ausreichend gewürdigt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der bP der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Jedenfalls wären aber auch die Vorau-ssetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorgelegen. Der Beschwerde wäre zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. I.3.2. Mit Beschluss vom 28.3.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuer-kannt.römisch eins.3.2. Mit Beschluss vom 28.3.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuer-kannt. I.4.1. Das ho. Gericht ordnete für den 4.4.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungs-mittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Ebenso wurde der bP ein Fragenkatalog zur Beantwortung übermitteln.römisch eins.4.1. Das ho. Gericht ordnete für den 4.4.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungs-mittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Ebenso wurde der bP ein Fragenkatalog zur Beantwortung übermitteln. I.4.2. Die bP brachte mit Schriftsatz vom 27.3.2023 Folgendes vor (die unter Punkt I.4.1. genannten Fragen des ho. Gerichts wurden wiedergegeben, nachfolgende Wiedergabe stimmt mit dem Original in Bezug auf Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht überein):römisch eins.4.2. Die bP brachte mit Schriftsatz vom 27.3.2023 Folgendes vor (die unter Punkt römisch eins.4.1. genannten Fragen des ho. Gerichts wurden wiedergegeben, nachfolgende Wiedergabe stimmt mit dem Original in Bezug auf Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht überein): „ … 1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungs-pflicht - konkrete und vollständige Angaben. Die Umstände haben sich nicht geändert. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. Der BF wechselte sehr oft seinen Wohnort, die letzte Adresse war […] in Tiflis 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. Nein, der BF ist in keiner medizinischen Behandlung. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(
  1. en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. In Österreich lebt seine Ehefrau […]. Sie ist russische Staatsangehörige und besitzt einen Daueraufenthalt in Österreich. Beide wohnen in der […] Wien. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? Der BF war im Heimatort Judolehrer. Außerdem arbeitete er als eine Art Fliesenleger. 6)
  2. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en)? Ja, legte die Prüfung in Deutsch A1 vor ca. 1 Monat positiv ab. Er hat sich auch für den Deutschkurs A2 angemeldet. Die Nachweise wird der BF bei der Verhandlung vorlegen.
  3. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlus-sprüfungszeugnis vor. Ja, legte die Prüfung in Deutsch A1 vor ca. 1 Monat positiv ab. Er hat sich auch für den Deutschkurs A2 angemeldet. Die Nachweise wird der BF bei der Verhandlung vorlegen. , ,
  4. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlus-sprüfungszeugnis vor. Der BF hat Kurse bezüglich der Integration abgelegt. Der BF versucht diesbezüglich Unterlagen zu organisieren. 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich ((https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
  5. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung) unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern): ,
  6. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung) -
  7. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? - ,
  8. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? -
  9. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und - gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? - Der BF hat in einem Pferdestall gearbeitet, wo er Pferde gereinigt und gefüttert hat. Für diese Tätigkeit bekam der BF 3 € in der Stunde. Weiters war der BF in seinem Flüchtlingsheim in Dornbirn tätig, wo er Reinigungsarbeiten verrichtete - ,
  10. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und - gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? , - Der BF hat in einem Pferdestall gearbeitet, wo er Pferde gereinigt und gefüttert hat. Für diese Tätigkeit bekam der BF 3 € in der Stunde. Weiters war der BF in seinem Flüchtlingsheim in Dornbirn tätig, wo er Reinigungsarbeiten verrichtete 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? Nein. 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? Der BF bekommt staatliche Unterstützung. 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? Der BF will in Zukunft arbeiten. 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) Nein.Nein., 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? Der Beschwerdeführer lernte viele Freunde in Österreich kennen. Er trainiert mit seinen Freunden in einem Park. Weiters geht er mit Ihnen spazieren, essen und verbringt auch viel Zeit mit Ihnen. 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) Nein 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. Nein 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. Der Reisepass wurde bei der Einreise in Österreich zerstört. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen. Keine weiteren Angaben. Des Weiteren ergeht der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX ; XXXX , im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Nachweis des bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens. Des Weiteren ergeht der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 ; römisch 40 , im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Nachweis des bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens. Weitere Beweismittel werden bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt. …“ I.4.3. Ebenso wurde die bB zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren eingeladen. Diese brachte keine schriftliche Äußerung ein.römisch eins.4.3. Ebenso wurde die bB zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren eingeladen. Diese brachte keine schriftliche Äußerung ein. I.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… Befragung der P: RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im gegenständlichen Verfahren niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Der Referent war sehr aggressiv mir gegenüber. Er war auf alle Ausführungen aggressiv reagiert. Als ich Fotos (von meinem Bein) vorlegen wollte, die ich auch hier habe, hat er mich gestoppt und wollte es nicht sehen. Dann habe ich bei der tschetschenischen Dolmetscherin gefragt ob ich etwas angestellt habe. Ich fragte, warum die Referentin so aggressiv ist und sie sagte, das wäre hier normal. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Alle Probleme, die ich damals genannt habe, bestehen nach wie vor und es sind andere zusätzliche Probleme dazu gekommen. RI: Welche Probleme sind dazu gekommen? P: Es hat geheißen, egal in welchem Land ich um Asyl ansuche, man wird mich finden und mich zurückbringen. Ich habe angerufen und wollte auf die georgische Staatsangehörigkeit verzichten, dies wurde aber verweigert. RI: Wann haben Sie wen angerufen? P: Ca. vor einem Monat habe ich beim georgischen Konsulat angerufen. RI: Wer meinte konkret, dass man Sie überall finden und zurückbringen werde? P: Das war ein Mitarbeiter des Innenministeriums, ein Sicherheitsbeamter. RI: Wann hat er das gemeint? P: Vor 2 Monaten. RI: Wie kam es zum Kontakt mit diesem Sicherheitsbeamten? P: Über Facebook, ich wurde angeschrieben. RI: Warum haben Sie das nicht im Asylverfahren sofort vorgebracht? P: Ich hatte bereits einen negativen Bescheid. Ich habe auf die Verhandlung der 2. Instanz gewartet. Bevor ich nach Wien gekommen bin, hatte ich ein Gespräch mit dem Berater. Ich habe zu ihm gesagt, dass es nicht einmal ein Prozent Garantie gibt, dass wenn ich in Georgien gehe, nichts passiert. RI: Können Sie diese Facebook-Nachricht vorweisen? P: Ich habe es sofort nach dem ich es gelesen habe, gelöscht. RI: Haben Sie sich in Österreich an den Behörden gewandt, zumal Sie vorgeben, bedroht zu werden? P: Ich habe in Österreich um Asyl angesucht, und ich gehe davon aus, dass ich geschützt werde. Ich habe am 8 März 2020 um Asyl in Wien angesucht. Nach Rückübersetzung: ich suchte am 8. März 2022 um Asyl an. RI: Woher wissen Sie, dass diese Nachricht von einem georgischen Sicherheitsbeamtem stammte? P: Er hat sich selbst vorgestellt. Er hat gefragt: „Soll ich dich daran erinnern, wer ich bin?“ Ich habe geantwortet: „Nein, das weiß ich.“ Er sagte zu mir: „Bald kommst du zurück bzw. bald wirst du zurückgebracht.“ RI: Können Sie Ihre Antwort, die Sie geschrieben haben, vorlegen? P: Ich habe auch meine Nachrichten, die ich geschrieben habe, sofort gelöscht. RI: Warum haben Sie das gemacht? P: Weil ich mich mit dieser Person nicht weiter unterhalten wollte. Es kamen bei mir die ganzen Erinnerungen hoch, die Folterungen, die ich durchmachte. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Bisschen. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Auf Georgisch: Ich verstehe was Sie fragen, aber ich weiß nicht wie ich antworten soll. RI: Ihnen wird ein Text auf dem Niveau A1 vorgelegt. Lesen Sie diesen aufmerksam durch, anschließend drehen Sie den Zettel um und erzählen mit eigenen Worten zusammengefasst, worum es im Text geht (P erhält Text „Juliana in Deutschland“). P: Marian kommst…Paris… (hört auf zu sprechen) RI: Wann und wo haben Sie geheiratet? P: In Georgien, im Jahr 2019. Ich war in Georgien, meine Frau war in Österreich. Wir haben über Skype geheiratet. RI: War es eine staatliche oder eine religiöse Heirat? P: Es gibt eine offizielle Heiratsurkunde. Es war eine staatliche Heirat. P legt vor: Heiratsurkunde. D gibt an: von Oktober 2019 Die Dolmetscherin gibt an, dass die beigefügte Deutschübersetzung inhaltlich richtig ist. RI: Wann und wo haben Sie Ihre Gattin bzw. Lebensgefährtin kennengelernt? P: Ich habe sie übers Telefon kennengelernt, durch ihre Schwester. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Schwester über meine Freunde in der Türkei kenne. RI: Wann haben Sie Ihre Gattin das erste Mal physisch gesehen? P: Als ich nach Österreich gekommen bin. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Gattin bzw. Lebensgefährtin? P: Auf Russisch. Ich bin Tschetschene und sie ist aus Dagestan. RI: Leben Sie aktuell mit ihrer Gattin bzw. Lebensgefährtin zusammen? P: Ja. RI: Seit wann leben Sie zusammen? P: Ich habe zwar in Wien nach Asyl angesucht, wurde aber nach Leoben und dann nach Vorarlberg geschickt. RI wiederholt die Frage. P: Seit 24. März. Wir wohnen jetzt zusammen, aber ich bin immer gependelt. Ich habe sie regelmäßig besucht. RI: Seit wann haben Sie Ihre Gattin regelmäßig besucht? P: Nachdem ich nach Vorarlberg geschickt wurde, habe ich es geschafft, einmal im Monat bzw. 2 Mal im Monat sie zu besuchen. Nicht öfter. RI: Wussten Sie, wo sich Ihre Gattin aufhält, als Sie nach Österreich einreisten? P: Natürlich, sie schickte mir ihre Adresse. Nachgefragt gebe ich an, dass sie mir es geschickt hat, als ich bereits nach Österreich unterwegs war. RI: Gab es einen Zeitraum, in dem Sie mit Ihrer Gattin keinen Kontakt hatten? P: Nein. RI: Sind Sie noch verheiratet? P: Ja. Sowohl Standesamtlich als auch religiös. Sonst würde sie nicht an meiner Seite stehen. RI: Wie würden Sie ihre aktuelle Beziehung mit Ihrer Gattin beschreiben? P: Sehr gut. Sie ist alles für mich. Sie ist der einzige Mensch in der Welt, dem ich ohne Zögern mein Leben anvertrauen würde. RI: Würden Sie mit ihrer Gattin bzw. Lebensgefährtin nach Russland übersiedeln, wenn sie kein Aufenthaltsrecht in Österreich bekämen und nach Georgien zurückkehren müssten? P: Warum nicht? RI: Sie wurden in der Vergangenheit bereits nach Georgien abgeschoben. Ist Ihnen damals Ihre Gattin bzw. Lebensgefährtin bzw. Gattin nach Georgien gefolgt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: Sie durfte mich nicht einmal besuchen. Das würde ja nichts an der Abschiebung ändern, wenn sie mitgehen würde. RI: Als Gattin eines georgischen Staatsbürgers hätte sie ein Daueraufenthaltsrecht in Georgien. Warum blieb sie nach Ihrer Abschiebung in Österreich? P: Weil ich für sie die Gefahr dort gesehen habe. Ich hatte keine Garantie, dass ich mich in Georgien frei bewegen kann. RI: Wie stellte sich der Kontakt zu Ihrer Gattin bzw. Lebensgefährtin nach Ihren Abschiebungen dar? P: Übers Telefon. RI: Haben Sie Kinder? P: Nein. Es liegt an mir. RI: Hat Ihre Gattin bzw. Lebensgefährtin Kinder? P: Ja. Sie hat 6 Kinder. RI: Wann hatten Sie erstmals Probleme wegen Ihrer Verbindung zur Nationalen Bewegung? P: Zu Probleme kam es nach der Wahl im Jahr 2012. Ich war zu der Zeit ein Student und war ein einfaches Mitglied der Nationalen Bewegung, ich hatte ein normales Leben. Bei den Wahlen 2012 war ich Wahlbeobachter bei der Nationalen Bewegung. Ich habe die Wahlfälschungen gefilmt. Nach dem Wahlen 2012 kam es dann zu Problemen. Ich wurde schikaniert, zum Beispiel ich kam aus der Wohnung und wurde 200 Meter später kontrolliert. Dann ging ich weitere 200 Meter und wurde weiter kontrolliert oder schikaniert. RI: Warum stellten Sie nicht anlässlich Ihres erstmaligen Aufenthaltes in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz? P: Ich habe sehr wohl vor der Abschiebung gesagt, dass mein Leben in Georgien in Gefahr ist und ich nicht abgeschoben werden darf, aber es wurde nicht berücksichtigt. Der Polizist bei der Einvernahme hat gesagt, es wird nichts daran ändern, dass ich abgeschoben werde. Der Dolmetscher hat übersetzt, dass ich trotzdem abgeschoben werde. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Der Referent fragte mich, warum ich seinerzeit von Deutschland nach Georgien abgeschoben wurde und ich habe geantwortet: Weil nach Ansicht Deutschlands, Georgien als sicheres Land gilt. Dann habe ich die Frage gestellt, ob man ein Land, in dem täglich 15 Menschen umgebracht werden, als sicher bezeichnen kann. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Es würde nichts Gutes erwarten. Ich werde dort gefoltert und gequält. Diese Drohungen wurden mir schon bereits angesprochen. RI: Schildern Sie minutiös genau, wie es zur bereits beim BFA genannten Verletzung an Ihrem Fuß kam. P: Ich habe in Tbilisi an der XXXX in einer Fabrik, die XXXX anfertigt, gearbeitet. Der Besitzer heißt XXXX . Ich bin kurz aus der Fabrik rausgekommen, weil die Wohneinheiten waren auch in der Gegend und ich wollte zum Beten gehen. Es gab in der Zeit sehr viel Verkehr. Ich habe die Fahrzeuge der Kriminalpolizei, der normalen Polizei und des Innenministeriums gesehen. Ich hatte keine geregelten Arbeitszeiten. Je mehr ich gearbeitet habe, desto mehr habe ich verdient. Es kam sehr oft, dass ich später mit der Arbeit aufhörte, dann habe ich dort übernachtet. An dem Tag, als es zu dieser Fußverletzung kam, wollte ich nach Hause fahren. Ich war mit dem Motorrad unterwegs und ich wurde angefahren von einem Fahrzeug. An dem Tag stand ein Fahrzeug mit Farbe Bronze, der Marke Skoda in der Gegend, es wurde dezidiert nach mir gefragt. Als ich von dem Beten zurückkam, wurde mir gesagt, dass jemand nach mir gefragt hat. Ich fragte, wer das war. Die waren zwar in Zivil, aber hatten Waffen bei sich, es müssten also Personen von der Polizei oder von dem Innenministerium gewesen sein. Meine Wohnung befand sich im Stadtteil XXXX . Als ich nach Hause unterwegs war, wurde ich angefahren.P: Ich habe in Tbilisi an der römisch 40 in einer Fabrik, die römisch 40 anfertigt, gearbeitet. Der Besitzer heißt römisch 40 . Ich bin kurz aus der Fabrik rausgekommen, weil die Wohneinheiten waren auch in der Gegend und ich wollte zum Beten gehen. Es gab in der Zeit sehr viel Verkehr. Ich habe die Fahrzeuge der Kriminalpolizei, der normalen Polizei und des Innenministeriums gesehen. Ich hatte keine geregelten Arbeitszeiten. Je mehr ich gearbeitet habe, desto mehr habe ich verdient. Es kam sehr oft, dass ich später mit der Arbeit aufhörte, dann habe ich dort übernachtet. An dem Tag, als es zu dieser Fußverletzung kam, wollte ich nach Hause fahren. Ich war mit dem Motorrad unterwegs und ich wurde angefahren von einem Fahrzeug. An dem Tag stand ein Fahrzeug mit Farbe Bronze, der Marke Skoda in der Gegend, es wurde dezidiert nach mir gefragt. Als ich von dem Beten zurückkam, wurde mir gesagt, dass jemand nach mir gefragt hat. Ich fragte, wer das war. Die waren zwar in Zivil, aber hatten Waffen bei sich, es müssten also Personen von der Polizei oder von dem Innenministerium gewesen sein. Meine Wohnung befand sich im Stadtteil römisch 40 . Als ich nach Hause unterwegs war, wurde ich angefahren. RI: Was passierte, nach dem Sie angefahren wurden? P: Ich hatte eine Kopfverletzung an der Stirn. Ich hatte grüne Sportschuhe an und habe gesehen, dass mir ein Schuh fehlt, ich stark blutete und der Fuß gespalten war. RI: Was passierte dann? P: Ich hatte ein Helm an, den ich im Zuge des Unfalls verloren habe. Die Menschen haben sich dann versammelt, auch Frauen. Nach dem Unfall ist der Fahrzeug der mich angefahren hat stehengeblieben und ich habe zu den Menschen gesagt, sie sollen nicht zulassen, dass sie mich mitnehmen. Die Menschen, die in dem Fahrzeug saßen, ist einer ausgestiegen, ist zu mir gekommen und hat gesagt: Das ist nur der Anfang. RI: Wie ging es dann weiter? P: Ich kam dann ins Spital, ich wurde am Fuß operiert. RI: Was hat der eine gemacht, nachdem er zu Ihnen sagte, das wäre erst der Anfang? P: Er hat sich umgedreht, ins Auto gesetzt und ist weggefahren. RI: Welchen konkreten Grund hatten die Angreifer, in der beschriebenen Art und Weise gegen Sie vorzugehen? P: Ich sehe den einzigen Grund darin, dass ich Mitglied der Nationalen Bewegung war, und dass ich sie bloßgestellt habe, in dem ich die Wahlfälschungen dokumentiert habe. Ich habe mich auch an die Polizei gewandt, ich habe auch Verwandte, die bei der Polizei arbeiten, die konnten mir aber auch nicht helfen. Ich habe Verwandte sowohl bei der Polizeiinspektion sowohl bei der Kriminalpolizei aber sie konnten mir nicht helfen. Der einzige Rat an mich, war das Land zu verlassen. Sie waren bereit, sich selbst wegen mir zu gefährden. RI: Was hatten Sie damals mit den dokumentierten Wahlfälschungen gemacht? P: Ich habe diese ins Büro der Nationalen Bewegung gebracht. RI: Wie lief die Wahlfälschung konkret ab? P: Die gleiche Person, hat 5 Mal das Wahllokal betreten und gewählt. Oder wenn statt einem Wahlzettel eine Person mehrere in die Urne geworfen hat. RI: Wie erklären Sie den Umstand, dass eine Vielzahl von Mitgliedern und Funktionären der Nationalen Bewegung in Georgien unbehelligt lebt? P: Einige schon aber nicht alle. Nur die Mitglieder der Nationalen Bewegung, die mit der Regierungspartei kooperieren leben unbehelligt. Wenn man ihnen zuhört, dann sind sie im gleichen Standpunkt wie der Nationalen Bewegung, aber ihre Taten sind ganz anders. RI ordnet die Befragung der geladenen Zeugin an: … Die Zeugin gibt an, dass die seitens des Gerichts aufgenommenen Daten zu Ihrer Identität richtig sind. Sie gibt weiters an, russische Staatsbürgerin zu sein. sie habe einen Daueraufenthaltstitel in Österreich, früher hatte sie einen Konventionspass, jetzt habe sie einen Daueraufenthaltstitel. Die Zeugin bestreitet ihren Lebensunterhalt durch den Erhalt der Mindestsicherung bzw. Familienbeihilfe. Sie arbeite beim Samariterbund und der Sozialen Betreuung für Ukrainische Flüchtlinge. RI: Seit wann leben Sie in Österreich? Z: Seit 2005. RI: Wann waren Sie nach Ihrer Einreise nach Österreich mal in Georgien? Z: Ja. Nachgefragt gebe ich an, das war glaube ich im 2019 und 2020. Ich war 3 oder 4 Mal dort. RI: Wie lange waren Sie dort? Z: 3 Tage. RI: Warum Sind Sie nach Georgien gereist? Z: Wegen meines Mannes. RI: Wo waren Sie im Juli 2020? Z: Ich war zuhause in Russland. Ich habe meine Mutter besucht, weil sie krank war. RI stellt fest, dass die Z zum Zeitpunkt der seitens der P behaupteten Übergriffe nicht in Georgien war und daher hierüber über keine eigenen Sinneswahrnehmungen berichten kann. Die Befragung als Zeugin bezieht sich daher ausschließlich auf allfällige private und familiäre Bindungen zur P. Z: Mein Mann rief mich per WhatsApp an, als er in Krankenhaus war. Seine rechte Hand war in einem Gips, sein Fuß auch. RI: Kennen Sie die P? Z: Ja, er ist mein Mann. RI: Wann und wo haben Sie geheiratet? Z: In Georgien bei der georgischen Justiz im Jahr 2019, XXXX .Z: In Georgien bei der georgischen Justiz im Jahr 2019, römisch 40 . RI: Waren Sie anwesend bei der Hochzeit? Z: Ja natürlich. RI: Also Sie waren beide bei der Hochzeit in Georgien? Z: Ja. RI: War es eine staatliche oder eine religiöse Heirat? Z: Eine staatliche. RI: Wann und wo haben Sie sich kennengelernt? Z: Durch meine Schwester, die in der Türkei lebt, haben wir uns kennengelernt. RI: Wann und wie erfuhren Sie, dass sich die P wieder in Österreich befindet? Z: Im Jahr 2022. RI: Wie lange war er schon in Österreich, als Sie es erfahren haben? Z: Sobald er in Österreich war, wusste ich davon. RI: Wie hat die Kontaktaufnahme erfolgt? Z: Übers Telefon. RI: Leben Sie aktuell mit der P zusammen? Z: Ja. RI: Gab es Zeiten, wo sie nicht zusammenlebten? Z: Ja. Wir haben 2019 geheiratet. Wir konnten lange nicht zusammenleben. Es gelang nicht gleich nach Österreich zu kommen, ziemlich langer Zeit nach der Heirat waren wir nicht zusammen. Er ist das erste Mal im Silvester 2020, nein, es war 2021, nach Österreich gekommen. RI: War Ihre Ehe irgendwann zerrüttet? Z: Eigentlich nicht, nein. RI: Seit wann leben Sie wieder zusammen in einer gemeinsamen Wohnung? Z: Seit der letzten oder vorletzten Woche. Er hat auch ein Meldezettel machen müssen, das war ca. 2 Tage bevor er eingezogen ist. RI: Wie sah der Kontakt vorher aus? Z: Wir hatten über WhatsApp Kontakt. RI: Ausschließlich über WhatsApp? Z: Er hat mich auch besucht. Er ist zu mir für ein paar Tage gekommen. RI: Warum sind Sie nicht früher zusammengezogen? Z: Eigentlich lag das an mir, weil ich fürchtete, dass mir die MA40, die Sozialhilfe kürzt, oder ich sonstige Nachteile bekomme, deshalb wollte ich warten, bis er einen positiven Bescheid bekommt. RI: Haben Sie mit dem P gemeinsame Kinder? Z: Nein. RI: Die P wurde in der Vergangenheit nach Georgien abgeschoben. Sind Sie ihm danach nach Georgien gefolgt? Z: Nein. RI: Warum nicht? Z: Ich lebe mittlerweile seit 2005 hier, ich habe ein Daueraufenthaltstitel, meine Kinder leben hier. Mein ganzes Leben ist eigentlich hier. RI: Wie stellte sich der Kontakt nach den Abschiebungen dar? Z: Über WhatsApp und Videoanrufe. RI: Würden Sie mit der P nach Georgien gehen, wenn dieser dorthin zurückkehren müsste? Z: Nein. RI: Warum nicht? Z: Ich kann nicht. Meine Kinder sind in Österreich geboren, meine Heimat ist hier. Ich kann mich in kein anderes Land sehen, ich habe niemanden dort. RI: Wann haben Sie Ihren Mann das erste Mal physisch getroffen? Z: Im Jahr 2019, in Georgien. Er war in einer Mietwohnung. Fragen des RV: RV: Wie unterstützt ihr Mann Sie in Österreich?Regierungsvorlage, Wie unterstützt ihr Mann Sie in Österreich? Z: Er hilft mir sehr viel. Ich habe 6 Kinder. er hilft mir mit den Kindern. Seine Hilfe ist für mich sehr wichtig. Er hilft mir bei allem. Er hilft auch bei der Erziehung und bei den Hausaufgaben. RV: Haben Sie kirchlich auch geheiratet?Regierungsvorlage, Haben Sie kirchlich auch geheiratet? Z: Ja. RV: War das der Heirat über Skype, was der BF vorher genannt hat?Regierungsvorlage, War das der Heirat über Skype, was der BF vorher genannt hat? Z: Ja. Die kirchliche Hochzeit fand über WhatsApp statt. Fragen der P: keine Fragen. RI fragt die Z, ob sie ihre Angaben oder Teile davon berichtigen will, dies wird seitens der Z verneint. Z: Ich hätte eine Bitte: Ermöglichen Sie meinem Mann, dass er hierbleiben kann, damit wir unser Familienleben aufrechterhalten können. Die Z wird um 11:45 aus dem Zeugenstand entlassen. Weitere Befragung der P: RI: Wollen Sie sich zu den Angaben der Zeugin äußern? P: Nein. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Offiziellen Angaben zufolge und wenn man sich das Staatsfernsehen anschaut, läuft es in Georgien bestens, aber als der Referent meinte, dass Georgien ein sicheres Land sei, habe ich ihn gefragt, ob er dort lebte. Das Leben in einem Land, wo Gewalt stattfindet, wo die Gesetze nicht wirksam sind, ist kein Rechtsstaat, und auch der Premierminister zur Gewalt aufruft, wo man Menschen wegen des Tragens eines Piercings ins Gefängnis bringt. Einem Tschetschenen der in Deutschland um Asyl ansuchte, mit dem ich auch verwandt bin, und dort umgebracht wurde, hat man auch nicht geglaubt, erst nachdem er getötet wurde. Nach Rückübersetzung: Der Tschetschene hieß Zlimkhan KHANGOSCHWILI RI erörtert das Ergebnis der Rechercheersuchen in Bezug auf den Aufenthaltsort der P an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 4.4.2023, sowie den aktuellen Auszug aus dem ZMR. Fragen des RV: RV: Wissen Sie noch wie der Mann geheißen hat, der Sie angeschrieben und bedroht hat?Regierungsvorlage, Wissen Sie noch wie der Mann geheißen hat, der Sie angeschrieben und bedroht hat? P: XXXX .P: römisch 40 . RV: Kannten Sie den Mann schon davor?Regierungsvorlage, Kannten Sie den Mann schon davor? P: Ja. RV: Von wo?Regierungsvorlage, Von wo? P: Er war einer, der in dem Fahrzeug saß, die mich angefahren haben. RV: Wurden die Aufnahmen in Bezug auf die von Ihnen dokumentierten Wahlfälschungen veröffentlicht?Regierungsvorlage, Wurden die Aufnahmen in Bezug auf die von Ihnen dokumentierten Wahlfälschungen veröffentlicht? P: Ja, es gibt Aufzeichnungen auf YouTube. RV: Sind das also Ihre Aufnahmen?Regierungsvorlage, Sind das also Ihre Aufnahmen? P: Ja. RV: keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen. RI: Wann haben Sie den Lasha Jashiashvili kennengelernt? Wann und in welchem Zusammenhang haben Sie ihn kennengelernt? P: Er war bei der Ankunft, als ich nach Georgien abgeschoben wurde dort. Er war ein Mitarbeiter des Innenministeriums. RI: Woher kennen Sie seinen Namen? P: Ich habe meinen Onkel danach gefragt. RI: Wer hat die Wahlfälschungen auf YouTube veröffentlicht? P: Die Partei selbst. Die Wahlbeobachter waren auch berechtigt, das zu veröffentlichen. RI: Werden Sie in diesem Video namentlich genannt? P: Ja. Aber ich spreche da nicht georgisch, sondern tschetschenisch. RI: Wie kann ich mir das konkret vorstellen? Die Partei hat das veröffentlicht. Wie kam Ihre Stimme drauf? P: Ich war derjenige, der dieses Video gemacht hat. Ich habe die Kamera gehalten. RI: Wann haben Sie in das Video gesprochen? War es gleichzeitig, haben Sie gefilmt und gesprochen? P: Während des Filmens habe ich gesprochen. RI: Was haben Sie konkret gesprochen? P: Ich sagte meinen Namen, ich halte die Wahlfälschung fest, von meiner [Anm: richtig „einer“] Person wurden mehrere Wahlzettel eingeworfen. RI: Warum haben Sie diese Videos bis dato im Verfahren nicht vorgelegt? P: Ich wusste nicht, dass es von Bedeutung sein kann. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV ersucht um Stellungnahmefrist bzw. um eine Frist zur Vorlage der Videos.Regierungsvorlage ersucht um Stellungnahmefrist bzw. um eine Frist zur Vorlage der Videos. RI räumt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen ein. …“ Ein Behördenvertreter erschien zur Verhandlung nicht. Das Vorbringen in der Verhandlung stellt das letzte Vorbringen der bP dar. Es wurde weder eine weitere Stellungnahme abgegeben, noch wurden die seitens des ho. Gerichts eingeforderten Bescheinigungsmittel vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Ethnie der Tschetschenen/Kisten angehörigen georgischen Staatsbürger, welcher aus einem von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt, zum Glauben des sunnitischen Islam bekannt und neben der tschetschenischen und russischen auch die georgische Sprache beherrscht. Bei den volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, nicht invaliden, arbeits-fähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP benötigt keine ärztliche Behandlung. In der Vergangenheit wurde ihr die von ihr genannte große Zehe des rechten Fußes nach einem Motorradunfall amputiert. Die bP bringt unbescheinigt vor, an Varikose an den Hoden zu leiden. Hierbei handelt es sich um Krampfadern am Hodensack. Eine Varikozele bildet sich im Venengeflecht entlang eines Samenstrangs. Durch das Venengeflecht fließt das Blut aus dem Hoden zurück in den Körper. Ähnlich wie bei Krampfadern in den Beinen entsteht eine Varikozele, wenn sich das Blut in den Venen staut und sie dauerhaft weitet. Eine Varikozele verursacht meist keine Beschwer-den. Sie kann sich manchmal jedoch durch Schwellungen, Spannungsgefühle oder dumpfe, ziehende Schmerzen im Hoden bemerkbar machen. Wahrscheinlich gibt es verschiedene Gründe dafür, dass sich die Venen im Hodensack weiten, zum Beispiel anatomische. Bei manchen Männern mündet die Hodenvene im Becken fast im rechten Winkel in die Nierenvene. Dadurch fließt das Blut langsamer, kann sich in den Hodensack zurückstauen und eine Varikozele entstehen lassen. Wenn der Einmündungswinkel ungünstig ist, dann meist auf der linken Seite – deshalb kommt es links auch häufiger zu einer Varikozele. Andere mögliche Ursachen für eine Varikozele sind eine angeborene Schwäche der Gefäßwand und – ähnlich wie bei anderen Krampfadern im Körper – geschwächte Venenklappen. Ein Tumor im Becken oder Bauchraum ist nur selten die Ursache: Er kann auf die Venen drücken und den Blutabfluss stören. Kommt es dadurch zu einem Stau im Hoden, spricht man von einer „symptomatischen“ Varikozele, um sie von einer „normalen“ Varikozele abzugrenzen. Es wird vermutet, dass ein Krampfaderbruch im Hodensack die Fruchtbarkeit verringern kann. Sie beeinflusst die Fruchtbarkeit jedoch nicht immer: Viele Männer sind trotz einer Varikozele normal fruchtbar. (vergleiche stellvertretend für eine Vielzahl von im Wesentlichen inhaltlich gleichlautenden öffentlichen Quellen: Varikozele | Gesundheitsinformation.
  11. de)Die bP hat Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährige bP hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, wie bereits in der Vergangenheit eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich nunmehr ca. 1 Jahr im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bun-desgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegrün-deten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. In Österreich lebt die Gattin der bP. Sie sind seit dem Jahre 2019 verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Die Hochzeit fand in Georgien statt. Laut zentralem Melderegister (ZMR) war die bP vom 30.3. bis 5.4.2023 bei der Gattin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 5.4.2023 ist sie dort mit Nebenwohnsitz gemeldet, ein aktueller Hauptwohnsitz scheint im ZMR nicht auf. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält bzw. hielt sich seit in den beschriebenen Zeiträumen im Bundesgebiet auf. Die bP verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Die bP reiste am 8.4.2022 aus Georgien über den Flughafen Wien/Schwechat in das Bundes-gebiet ein und entzog unmittelbar nach ihrer Einreise ihren Reisepass dem behördlichen bzw. gerichtlichen Zugriff und damit auch der Einsichtnahme. Die volljährige bP ist nicht selbsterhaltungsfähig bzw. hat keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit. Die bP war nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Zu den aktuellen Deutschkenntnissen ist anzuführen, dass sich diese in der Verhandlung als bestenfalls rudimentär vorhanden darstellten. So konnte die bP weder die Frage, was sie am Vortag gemacht hätte, nicht einmal ansatzweise beantworten, noch war sie nicht in der Lage einen auf dem Niveau A1 verfassten einfachen Text annähenderweise sinnerfassend lesen und wiedergeben. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nach dafürhalten der bB fest. II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbe-denklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesent-lichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächen-deckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügung-stellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbe-denklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesent-lichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächen-deckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügung-stellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet., II.1.2.2. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.2. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.3. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzt(
  12. e)die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.3. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzt(
  13. e)die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. II.1.2.4. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände fest:römisch zwei.1.2.4. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände fest: Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvoll-zugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vgl. PD o.D.).Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvoll-zugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PD o.D.). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr 2022. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vgl. EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr 2022. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vergleiche EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2021 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PD o.D.). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen ('Zonas') (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.). Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vgl. UNGA 12.7.2021).Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vergleiche UNGA 12.7.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022  ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022  AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Georgia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070248.html Zugriff 16.8.2022  CoE – Council of Europe (25.5.2021): News 2021: Council of Europe anti-torture Committee (CPT) visits Georgia and holds high-level talks with the Minister of Justice on the situation in semi-open penitentiary establishments, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-cpt-visits-georgia-and-holds-high-level-talks-with-the-minister-of-justice-on-the-situation-in-semi-open-peni, Zugriff 21.3.2022  EEAS – European External Action Service / Delegation of the European Union to Georgia (28.12.2021): EU Delegation responds to expedited procedures in the Georgian Parliament relating to the State Inspector's Service and the Judiciary, https://eeas.europa.eu/delegations/georgia/109365/eu-delegation-responds-expedited-procedures-georgian-parliament-relating-state-inspectors_en?fbclid=IwAR0HQ_eKQKAzQofd7DJwAEWnvhgyeFaaV76yEm4LKtpxlen2vRM8bQXeU74, Zugriff 21.3.2022  HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022  PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022  Regnum (16.2.2022): Посол ЕС в Грузии недоволен упразднением службы госинспектора [EU-Botschafter in Georgien unzufrieden mit Abschaffung des Staatlichen Inspektionsdienstes], https://regnum.ru/news/polit/3509490.html, Zugriff 21.3.2022  UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (12.7.2021): Cooperation with Georgia: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/48/45), https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/181/61/PDF/G2118161.pdf?OpenElement, Zugriff 21.3.2022  UN Georgia – United Nations Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 21.3.2022  USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Pandemiebedingte Einschränkungen waren der Situation angemessen, Protestaktionen, beispielsweise nach den Parlamentswahlen, möglich (AA 25.3.2022). Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 25.3.2022). Die Opposition ist zerstritten und formuliert keine klare Alternative zur Regierungspartei. Die Polarisierung in der Gesellschaft wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vgl. FAZ 23.2.2021).Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 25.3.2022). Die Opposition ist zerstritten und formuliert keine klare Alternative zur Regierungspartei. Die Polarisierung in der Gesellschaft wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vergleiche FAZ 23.2.2021). Parteien als solche spielen kaum eine Rolle, sie sind wenig mehr als One-Man-Shows und dienen als Resonanzboden für die persönlichen Fehden ihrer jeweiligen Vorsitzenden (taz 2.11.2020). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022). Kritiker werfen der Regierungskoalition "Georgischer Traum" vor, die umfassende Kontrolle über alle Regierungsbereiche und -ebenen zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 25.3.2022). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021). Kritiker werfen der Regierungskoalition "Georgischer Traum" vor, die umfassende Kontrolle über alle Regierungsbereiche und -ebenen zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). 2019 aus 2020, kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 25.3.2022). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021). Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im Zuge von Vermittlungsbemühungen der EU wurde der Boykott schließlich beendet (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022  ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022  BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 18.8.2022  FAZ – Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 3.3.2022  FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022  FNS – Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 3.3.2022  HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022  Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-neuen-regierungschef?ref=article, Zugriff 4.3.2022  taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 3.3.2022  USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022  WP – Washington Post (23.2.2021): Georgian opposition leader arrested, deepening the political crisis in the South Caucasus country, https://www.washingtonpost.com/world/europe/georgia-opposition-arrested-melia/2021/02/23/fe20a7ee-75b0-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html, Zugriff 4.3.2022 Bis in die Gegenwart andauernde Repressalien von Personen, welch anlässlich der Parlamentswahlen 2012 als Beobachter teilnahmen, hierbei Unregelmäßigkeiten wahrnahmen und diese an die sie entsandten Parteien meldeten, können der vorausgegangenen Berichtslage nicht entnommen werden. Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungs-mehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z.B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 2.6.2022; vgl. CIA 16.2.2022, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 14.8.2015; vgl. BATSAV 2015).Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungs-mehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z.B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 2.6.2022; vergleiche CIA 16.2.2022, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 14.8.2015; vergleiche BATSAV 2015). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (USDOS 2.6.2022). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 25.3.2022). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 25.3.2022).Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (USDOS 2.6.2022). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 25.3.2022). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 25.3.2022). Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsperson) mit Vertretern 22 religiöser Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 25.3.2022). Nach Angaben der Ombudsperson gibt es eine verbesserte Tendenz zur Identifizierung von Hassmotiven, jedoch ist die Durchführung effektiver Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei dieser Art von Straftaten eine Herausforderung (PD o.D.). Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte im Jahr 2021 117 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 30 im Jahr zuvor (USDOS 2.6.2022). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, die Pfingstbewegung und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 28.2.2022). Die Zeugen Jehovas haben der Regierung 2021 sechs religiös motivierte Vorfälle gemeldet, im Jahr 2020 waren es acht (USDOS 2.6.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-/_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 - Georgien: Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.3.2022  BATSAV / Bainbridge, Alexander J. T.
(2015): The 2015 Edition of Iakhsroba - A Pagan Festival at the Shrine of Iakhsar in Pshavi, http://www.batsav.com/pages/the-2015-edition-of-the-pagan-festival-of-iakhsroba-in-pshavi.html, Zugriff 9.3.2022  CIA – Central Intelligence Agency [USA] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 23.2.2022  FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022  HRC – Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf, Zugriff 4.3.2022  Independent (14.8.2015): B

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