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{'item': 'W129 2008209-7'}

Obsah (20)§ 9§ 55§ 28Art. 133§ 68§ 12a§ 12§ 6§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2§ 34§ 8§ 11§ 41§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW129 2008209-7 Spruch, W129 2008209-7/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 1 i

Vm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer eines Jahres erteilt.

Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer eines Jahres erteilt. I. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch eins. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, stellte am 11.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 13.04.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.01.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, bei einer Hochzeit sei es zu einer Auseinandersetzung mit vier bewaffneten Männern (vermutlich Kadyrovzy) gekommen, bei der er einem Freund geholfen habe und deshalb gefährdet sei. Außerdem habe er Videos mit verbotenem Inhalt versendet.
  2. Mit Bescheid vom 07.05.2014 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (III.).
  3. Mit Bescheid vom 07.05.2014 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (römisch drei.).
  4. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2015, W226 2008209-1/11E, als unbegründet ab.
  5. Am 02.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab an, sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt nicht nach Hause zurückzukommen, da er sonst Probleme bekommen werde. Seine Verfolgungsgründe aus dem ersten Asylverfahren seien weiterhin aufrecht. Es sei eine Ladung der Miliz für ihn gekommen, die ein Tschetschene an seine Schwester in Österreich übergeben habe. Warum er geladen sei, wisse er nicht. Seine Schwester habe ihm diese Ladung übergeben. Originalkuvert könne er keines vorweisen.
  6. Diesen Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 10.07.2015

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.5. Diesen Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 10.07.2015

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 6. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2015, W103 2008209-2/5E,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab.6. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2015, W103 2008209-2/5E,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab.

  1. Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren W226 2008209-1/11E und W103 2008209-2/5E. Mit Beschluss vom 12.10.2016, W103 2008209-5/2E wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag ab.
  2. Am 16.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Sicherheitsbehörde gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit der letzten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung gab er an, seinen Asylgrund nunmehr in Form eines Schreibens belegen zu können. Nach seiner Flucht seien sein Cousin und sein Neffe illegal festgenommen worden. Er habe Videos mit religiösem Material an Verwandte geschickt. Der Imam auf dem Video sei bereits festgenommen worden. Auch er würde im Falle einer Rückkehr – wie seine Verwandten – eingesperrt und gefoltert werden. Auch vor Mord würde man in den Gefängnissen nicht zurückschrecken.
  3. Mit Schreiben vom 12.04.2017 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig übermittelte ihm das Bundesamt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Russische Föderation zur allfälligen Stellungnahme.
  4. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.04.2017

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005 auf.10. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.04.2017

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005 auf.

  1. Mit Beschluss vom 04.05.2017 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt sei.
  2. Mit Bescheid vom 08.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.02.2017

68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest (II.) und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (III.). 12. Mit Bescheid vom 08.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.02.2017

68 Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest (römisch zwei.) und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (römisch drei.). 13. Am 01.03.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G

  1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.05.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in den Jahren 2017 bis 2019 bei seinem Cousin in Frankreich gewohnt zu haben. In der Zwischenzeit sei er mit einer in Österreich asylberechtigten Frau verheiratet und seit 02.02.2019 Vater einer in Österreich geborenen Tochter. Mit ihnen lebe er auch im gemeinsamen Haushalt.
  2. Am 01.03.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

  1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.05.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in den Jahren 2017 bis 2019 bei seinem Cousin in Frankreich gewohnt zu haben. In der Zwischenzeit sei er mit einer in Österreich asylberechtigten Frau verheiratet und seit 02.02.2019 Vater einer in Österreich geborenen Tochter. Mit ihnen lebe er auch im gemeinsamen Haushalt.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.06.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2019 ab (I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest (III.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (IV.).
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.06.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2019 ab (römisch eins.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest (römisch drei.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (römisch vier.).
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.08.2021 und 20.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für Russisch ausführlich zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde. Befragt wurde ebenfalls die als Zeugin geladene Ehefrau des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und islamischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Tschetschenien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat noch seine Eltern und drei Geschwister. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und islamischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Tschetschenien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat noch seine Eltern und drei Geschwister. Der Beschwerdeführer reiste im April 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte mehrfach Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt rechtskräftig abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 11.03.2013 mit Ausnahme der Jahre 2017 bis 2019 durchgehend im Bundesgebiet auf. Am 01.03.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005.Am 01.03.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

  1. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist seit XXXX standesamtlich verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Töchter, welche am XXXX geboren wurden. Die Trauung nach islamischem Recht fand bereits zuvor am XXXX bei der islamischen Religionsgemeinde in Graz statt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in Österreich asylberechtigt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist seit römisch 40 standesamtlich verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Töchter, welche am römisch 40 geboren wurden. Die Trauung nach islamischem Recht fand bereits zuvor am römisch 40 bei der islamischen Religionsgemeinde in Graz statt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Frau und seinen zwei Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, lebt von finanziellen Zuwendungen seiner Familie und war zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat u.a. die Lehrveranstaltung Meisterschule für Stuckateure und Trockenausbaue – Modul Trockenbau (80 Stunden) vom 05.02.2021 bis 06.03.2021 beim WIFI in Graz absolviert und verfügt über mehrere Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer weist elementare Deutschkenntnisse auf und hat am 20.01.2017 die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 bestanden.
  2. Beweiswürdigung:Der Beschwerdeführer hat u.a. die Lehrveranstaltung Meisterschule für Stuckateure und Trockenausbaue – Modul Trockenbau (80 Stunden) vom 05.02.2021 bis 06.03.2021 beim WIFI in Graz absolviert und verfügt über mehrere Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer weist elementare Deutschkenntnisse auf und hat am 20.01.2017 die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 bestanden.,
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zu Herkunft, sowie zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus dem unbedenklichen und daher glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Identitätsnachweisen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Zeitpunkt der standesamtlichen und der traditionellen Trauung ergibt sich aus den vorgelegten Heiratsurkunden. Die Geburtsdaten der Töchter des Beschwerdeführers ergeben sich aus deren im Akt einliegenden Geburtsurkunden. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt ist, ergibt aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2023 vorgelegten Konventionsreisepass Nr. K XXXX .Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Zeitpunkt der standesamtlichen und der traditionellen Trauung ergibt sich aus den vorgelegten Heiratsurkunden. Die Geburtsdaten der Töchter des Beschwerdeführers ergeben sich aus deren im Akt einliegenden Geburtsurkunden. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt ist, ergibt aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2023 vorgelegten Konventionsreisepass Nr. K römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer nie erwerbstätig war und nicht in der Grundversorgung steht wurde laut aktuellem Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem (GVS) sowie einem aktuellen Versicherungsdatenauszug festgestellt. Dass der Beschwerdeführer über elementare Deutschkenntnisse verfügt, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt. Die bestandene Deutschprüfung ergibt sich aus dem vorgelegten ÖIF Zeugnis vom 20.01.
  4. Die Einstellungszusagen ergeben sich aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bestätigungen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049). Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. auch VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126).Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche auch VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126). Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfGH 12.06.2010, U614/10). Soweit Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Soweit Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Nach Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

§ 2

des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Zudem ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.03.2021 in der Rs C-112/20, M. A. gegen État belge, das die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen betrifft, zu verweisen. Der Urteilstenor lautet darin: „

  1. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der GRC ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.“Zudem ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.03.2021 in der Rs C-112/20, M. A. gegen État belge, das die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen betrifft, zu verweisen. Der Urteilstenor lautet darin: „
  3. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Artikel 24, der GRC ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.“ Im Bundesgebiet befindet sich die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die gemeinsamen Kinder, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling. Seine zwei Kinder haben einen von der Mutter abgeleiteten Schutzstatus

§ 34Asyl

G 2005. Die vom Bundesamt verfügten Rückkehrentscheidungen würden eine Trennung der vierköpfigen Familie bedeuten, und sohin einen massiven Eingriff in deren in Österreich bestehendes Familienleben darstellen, der sich – nach Durchführung einer Interessensabwägung – letztlich als unverhältnismäßig erweist. Im Bundesgebiet befindet sich die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die gemeinsamen Kinder, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling. Seine zwei Kinder haben einen von der Mutter abgeleiteten Schutzstatus

Paragraph 34, AsylG 2005. Die vom Bundesamt verfügten Rückkehrentscheidungen würden eine Trennung der vierköpfigen Familie bedeuten, und sohin einen massiven Eingriff in deren in Österreich bestehendes Familienleben darstellen, der sich – nach Durchführung einer Interessensabwägung – letztlich als unverhältnismäßig erweist. Dabei war zu Lasten des Beschwerdeführers wie folgt zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer stützt seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf faktischen Abschiebeschutz seiner letztlich unbegründeten Asylanträge. Eine de-facto Beziehung, die aufgrund ihrer Dauer, ihrer Art als tatsächliche und enge Beziehung und der Tatsache, dass aus der Beziehung Kinder hervorgehen, als Familienleben zu qualifizieren ist (vgl. EMGR 02.11.2010, Fall Serife, Appl. 3.976/05; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09 = NLMR 2013, 125), lag vor Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im April 2013 nicht vor. Sein (nunmehr) bestehendes Familienleben wird demnach dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus und sohin auch der Unsicherheit seines in Österreich begründeten Familienlebens in evidenter Weise bewusst sein musste (vgl. dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Dabei war zu Lasten des Beschwerdeführers wie folgt zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer stützt seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf faktischen Abschiebeschutz seiner letztlich unbegründeten Asylanträge. Eine de-facto Beziehung, die aufgrund ihrer Dauer, ihrer Art als tatsächliche und enge Beziehung und der Tatsache, dass aus der Beziehung Kinder hervorgehen, als Familienleben zu qualifizieren ist vergleiche EMGR 02.11.2010, Fall Serife, Appl. 3.976/05; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09 = NLMR 2013, 125), lag vor Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im April 2013 nicht vor. Sein (nunmehr) bestehendes Familienleben wird demnach dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus und sohin auch der Unsicherheit seines in Österreich begründeten Familienlebens in evidenter Weise bewusst sein musste vergleiche dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinen insgesamt achtjährigen Aufenthalt nicht ausgenutzt, um sich nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und in dieser Zeit keine nennenswerten integrativen Schritte gesetzt. Er verfügt lediglich über elementare Deutschkenntnisse, war in Österreich nie erwerbstätig und zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Er ist weder Mitglied eines Vereins, noch verfügt er über einen nennenswerten österreichischen Bekannten- oder Freundeskreis. Dem Beschwerdeführer ist es demnach bislang nicht gelungen, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren. Demgegenüber würde er, zumal er in der Russischen Föderation aufgewachsen ist und den Gutteil seines Lebens dort verbracht hat, bei einer Widereingliederung in die dortige Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen. Trotz alledem darf im Konkreten jedoch nicht übersehen werden, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch die Trennung der in Österreich aufhältigen Töchter von ihrem Vater zur Folge hätte, und somit im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf deren Kindeswohl entsprechend eingegangen werden muss: Zu bedenken ist dabei, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Zu bedenken ist dabei, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Zwar trifft es zu, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht verwehrt wäre, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren, dennoch könnte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu einer länger andauernden Trennung der Töchter von ihren Vater führen; was insbesondere – da bislang ein klassisches Familienleben im gemeinsamen Haushalt stattgefunden hat – eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in der Russischen Föderation ist jedenfalls nicht möglich, da die Ehefrau und die Töchter aufgrund deren Flüchtlingsstatus nicht zurück in die Heimat verwiesen werden können. Auch wenn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), so konnte im Konkreten nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme der physische Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern und vice versa auf unbestimmte Zeit verhindert wäre – was dem Kindeswohl diametral entgegensteht. Auch wenn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), so konnte im Konkreten nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme der physische Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern und vice versa auf unbestimmte Zeit verhindert wäre – was dem Kindeswohl diametral entgegensteht. Aufgrund der somit dargestellten exzeptionellen Umstände ist folglich davon auszugehen, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, unter Berücksichtigung des Wohls seiner hier schutzberechtigten Tochter, das öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt. Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Aufgrund der somit dargestellten exzeptionellen Umstände ist folglich davon auszugehen, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, unter Berücksichtigung des Wohls seiner hier schutzberechtigten Tochter, das öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt. Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Abs.

1 sind Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 9, Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 9Abs.

4 ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art.

III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Paragraph 9, Absatz 4, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2017 die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Ihm war daher

§ 55Abs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 9 Abs. 4 Z 1 IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Dieser gilt für die Dauer von 12 Monaten. Für die nachfolgende Zeit kann ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt werden. Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2017 die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Ihm war daher

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Dieser gilt für die Dauer von 12 Monaten. Für die nachfolgende Zeit kann ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt werden. Zu den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Bescheides: Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Angesichts der Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die Spruchpunkte II. bis IV. ersatzlos zu beheben waren. Angesichts der Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche ihre Grundlage vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2008209.7.00

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