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{'item': 'W137 2242555-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 34Art. 4Art. 9Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31Artikel 89§ 73Art. 15aArtikel 15§ 1Art. 6Art. 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW137 2242555-1 Spruch, W137 2242555-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 27.10.2020 erhob Frau XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) sowie gegen XXXX (= Zweitbeschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Sie begründete ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
  2. Am 27.10.2020 erhob Frau römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) sowie gegen römisch 40 (= Zweitbeschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Sie begründete ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Die mitbeteiligte Partei sei am 30.01.2020 und 18.02.2020 ambulant zur Untersuchung im XXXX (UKH) vorstellig gewesen. Die Zuweisung dorthin sei über ihre seit November 2019 für sie zuständige Hausärztin erfolgt. Zuvor sei XXXX ihr Hausarzt gewesen, allerdings mache sie gegen ihn nun aufgrund eines Behandlungsfehlers Schadenersatzansprüche geltend. In diesem Zusammenhang sei von der Haftpflichtversicherung ihres ehemaligen Hausarztes eine E-Mail an den Anwalt der mitbeteiligten Partei übermittelt worden, in dem Inhalte, die sich aus der Patientenakte (auch Krankengeschichte) der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin ergeben hätten, enthalten gewesen seien. Diese Unterlagen seien aber weder von der mitbeteiligten Partei noch von deren anwaltlicher Vertretung an ihren ehemaligen Hausarzt übermittelt worden, es gebe auch keine Einwilligung der mitbeteiligten Partei zur Herausgabe dieser Daten durch die Beschwerdeführerin. Ihr ehemaliger Hausarzt habe diese Informationen zudem mit seiner Haftpflichtversicherung geteilt. Die mitbeteiligte Partei sei am 30.01.2020 und 18.02.2020 ambulant zur Untersuchung im römisch 40 (UKH) vorstellig gewesen. Die Zuweisung dorthin sei über ihre seit November 2019 für sie zuständige Hausärztin erfolgt. Zuvor sei römisch 40 ihr Hausarzt gewesen, allerdings mache sie gegen ihn nun aufgrund eines Behandlungsfehlers Schadenersatzansprüche geltend. In diesem Zusammenhang sei von der Haftpflichtversicherung ihres ehemaligen Hausarztes eine E-Mail an den Anwalt der mitbeteiligten Partei übermittelt worden, in dem Inhalte, die sich aus der Patientenakte (auch Krankengeschichte) der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin ergeben hätten, enthalten gewesen seien. Diese Unterlagen seien aber weder von der mitbeteiligten Partei noch von deren anwaltlicher Vertretung an ihren ehemaligen Hausarzt übermittelt worden, es gebe auch keine Einwilligung der mitbeteiligten Partei zur Herausgabe dieser Daten durch die Beschwerdeführerin. Ihr ehemaliger Hausarzt habe diese Informationen zudem mit seiner Haftpflichtversicherung geteilt.
  3. Mit Stellungnahme vom 18.11.2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Aufgrund der länger zurückliegenden Behandlung – der letzte ambulante Behandlungszeitraum sei zwischen 30.01.2020 und 23.02.2020 gelegen – habe nach Anforderung der Krankengeschichte durch XXXX , der als praktischer Arzt und Facharzt für Unfallchirurgie bekannt gewesen sei, kein Grund für Zweifel bestanden, dass zum Zeitpunkt der Anfrage ein aufrechtes Behandlungsverhältnis zur mitbeteiligten Partei vorgelegen sei. Die Krankengeschichte sei

§ 34Abs.

6 K-KAO „im guten Glauben“ an XXXX übermittelt worden. Der Übermittlungsvorgang sei auch in der Krankengeschichte unter „Notiz“ ordnungsgemäß vermerkt worden. Aufgrund der länger zurückliegenden Behandlung – der letzte ambulante Behandlungszeitraum sei zwischen 30.01.2020 und 23.02.2020 gelegen – habe nach Anforderung der Krankengeschichte durch römisch 40 , der als praktischer Arzt und Facharzt für Unfallchirurgie bekannt gewesen sei, kein Grund für Zweifel bestanden, dass zum Zeitpunkt der Anfrage ein aufrechtes Behandlungsverhältnis zur mitbeteiligten Partei vorgelegen sei. Die Krankengeschichte sei

Paragraph 34, Absatz 6, K-KAO „im guten Glauben“ an römisch 40 übermittelt worden. Der Übermittlungsvorgang sei auch in der Krankengeschichte unter „Notiz“ ordnungsgemäß vermerkt worden. 3. Mit Schreiben vom 16.11.2020 gab XXXX im Wesentlichen Folgendes an: 3. Mit Schreiben vom 16.11.2020 gab römisch 40 im Wesentlichen Folgendes an: Die mitbeteiligte Partei habe ihn am 06.05.2020 in seiner Ordination besucht und das Thema dabei sei ihre Schulterproblematik gewesen. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt ein Hausarztwechsel der mitbeteiligten Partei gar nicht bekannt gewesen. Bei der Konsultation an diesem Tag habe die Anamnese die Vorbehandlungen im XXXX und im UKH ergeben. Die mitbeteiligte Partei habe ihm zudem ihre Zustimmung erteilt, für eventuelle Klarstellungen die Befunde der Voruntersuchungen jederzeit anzufordern. Diese Zustimmung sei auch durch seine damalige Assistentin bestätigt worden. Die mitbeteiligte Partei habe ihn am 06.05.2020 in seiner Ordination besucht und das Thema dabei sei ihre Schulterproblematik gewesen. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt ein Hausarztwechsel der mitbeteiligten Partei gar nicht bekannt gewesen. Bei der Konsultation an diesem Tag habe die Anamnese die Vorbehandlungen im römisch 40 und im UKH ergeben. Die mitbeteiligte Partei habe ihm zudem ihre Zustimmung erteilt, für eventuelle Klarstellungen die Befunde der Voruntersuchungen jederzeit anzufordern. Diese Zustimmung sei auch durch seine damalige Assistentin bestätigt worden. 4. Mit Stellungnahme vom 15.12.2020 brachte die mitbeteiligte Partei ergänzend zu ihrer Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendes vor: Die Behandlung durch ihren ehemaligen Hausarzt während des Behandlungszeitraumes vom 30.01.2020 und 23.02.2020 habe zur Anamnese gehört. Da er die Verletzung, resultierend aus einem Unfall im Februar 2019, unterschätzt bzw. nicht ernst genommen habe, sei der Arztwechsel im November 2019 erfolgt. Zuweisungen in das XXXX sowie in das UKH seien durch die neue Hausärztin erfolgt, weshalb aus der Dokumentation hervorgehe, dass XXXX zum Zeitpunkt des genannten Behandlungszeitraumes nicht der behandelnde Arzt gewesen sei. Sein Name tauche – im Gegensatz zu jenem der neuen Hausärztin – in der Krankengeschichte nicht auf. Das etwaige aufrechte Behandlungsverhältnis sei durch die Beschwerdeführerin allerdings nicht überprüft worden, obwohl dies notwendig gewesen sei. Die Behandlung durch ihren ehemaligen Hausarzt während des Behandlungszeitraumes vom 30.01.2020 und 23.02.2020 habe zur Anamnese gehört. Da er die Verletzung, resultierend aus einem Unfall im Februar 2019, unterschätzt bzw. nicht ernst genommen habe, sei der Arztwechsel im November 2019 erfolgt. Zuweisungen in das römisch 40 sowie in das UKH seien durch die neue Hausärztin erfolgt, weshalb aus der Dokumentation hervorgehe, dass römisch 40 zum Zeitpunkt des genannten Behandlungszeitraumes nicht der behandelnde Arzt gewesen sei. Sein Name tauche – im Gegensatz zu jenem der neuen Hausärztin – in der Krankengeschichte nicht auf. Das etwaige aufrechte Behandlungsverhältnis sei durch die Beschwerdeführerin allerdings nicht überprüft worden, obwohl dies notwendig gewesen sei. Es sei richtig, dass die mitbeteiligte Partei ihren ehemaligen Hausarzt am 06.05.2020 in seiner Ordination aufgesucht habe, weil sie eine Bestätigung über die durch ihn erfolgte Erstbehandlung für ihre private Unfallversicherung bekommen habe wollen. Dabei habe es sich lediglich um ein kurzes Gespräch mit einer Dokumentation aus der Erinnerung heraus gehandelt und nicht um etwa eine Anamnese oder Behandlung. Es sei auch keine Information über das tatsächliche Ausmaß der Verletzung und auch keine Ermächtigung zur Einholung etwaiger Krankenhausbefunde erteilt worden. Eine durch ihren ehemaligen Hausarzt behauptete Einwilligung stehe auch im Widerspruch dazu, dass bereits am 30.04.2020 das Mandat zur Schadensregulierung an den Anwalt der mitbeteiligten Partei erteilt worden sei. Der medizinische Behandlungsvertrag ende mit der durchgeführten Behandlung, spätestens jedoch mit der Begleichung der Rechnung. Eine gesonderte Kündigung sei nicht notwendig, weshalb sich XXXX sieben Monate nach der letzten Behandlung und vier Monate nach Honorarlegung fälschlicherweise als behandelnder Arzt gegenüber dem UKH ausgegeben habe. Es sei richtig, dass die mitbeteiligte Partei ihren ehemaligen Hausarzt am 06.05.2020 in seiner Ordination aufgesucht habe, weil sie eine Bestätigung über die durch ihn erfolgte Erstbehandlung für ihre private Unfallversicherung bekommen habe wollen. Dabei habe es sich lediglich um ein kurzes Gespräch mit einer Dokumentation aus der Erinnerung heraus gehandelt und nicht um etwa eine Anamnese oder Behandlung. Es sei auch keine Information über das tatsächliche Ausmaß der Verletzung und auch keine Ermächtigung zur Einholung etwaiger Krankenhausbefunde erteilt worden. Eine durch ihren ehemaligen Hausarzt behauptete Einwilligung stehe auch im Widerspruch dazu, dass bereits am 30.04.2020 das Mandat zur Schadensregulierung an den Anwalt der mitbeteiligten Partei erteilt worden sei. Der medizinische Behandlungsvertrag ende mit der durchgeführten Behandlung, spätestens jedoch mit der Begleichung der Rechnung. Eine gesonderte Kündigung sei nicht notwendig, weshalb sich römisch 40 sieben Monate nach der letzten Behandlung und vier Monate nach Honorarlegung fälschlicherweise als behandelnder Arzt gegenüber dem UKH ausgegeben habe. 5. Mit Bescheid vom 19.03.2021, GZ. D124.3156, 2020-0.846.112, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 27.10.2020 statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin und XXXX die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt hätten, indem 5. Mit Bescheid vom 19.03.2021, GZ. D124.3156, 2020-0.846.112, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 27.10.2020 statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt hätten, indem

  1. a)die die Beschwerdeführerin die bei ihr gespeicherte Krankengeschichte (Diagnose, Befund, Behandlung, Operationsniederschrift und Entlassungsbericht im Zusammenhang mit einer Schulterverletzung sowie weitere Angaben zu Vorerkrankungen und Medikation) der mitbeteiligten Partei an XXXX übermittelt habe und
  2. a)die die Beschwerdeführerin die bei ihr gespeicherte Krankengeschichte (Diagnose, Befund, Behandlung, Operationsniederschrift und Entlassungsbericht im Zusammenhang mit einer Schulterverletzung sowie weitere Angaben zu Vorerkrankungen und Medikation) der mitbeteiligten Partei an römisch 40 übermittelt habe und
  3. b)XXXX diese Krankengeschichte der mitbeteiligten Partei in weiterer Folge verarbeitet habe.
  4. b)römisch 40 diese Krankengeschichte der mitbeteiligten Partei in weiterer Folge verarbeitet habe. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um den Rechtsträger des UKH, wo die mitbeteiligte Partei zuletzt zwischen 30.01.2020 und 23.02.2020 behandelt worden sei. Sie sei von ihrer aktuellen Hausärztin dorthin überwiesen worden. Bei XXXX handle es sich um den ehemaligen Hausarzt der mitbeteiligten Partei, gegen den sie aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehlers Schadenersatzansprüche geltend mache. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um den Rechtsträger des UKH, wo die mitbeteiligte Partei zuletzt zwischen 30.01.2020 und 23.02.2020 behandelt worden sei. Sie sei von ihrer aktuellen Hausärztin dorthin überwiesen worden. Bei römisch 40 handle es sich um den ehemaligen Hausarzt der mitbeteiligten Partei, gegen den sie aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehlers Schadenersatzansprüche geltend mache. XXXX habe die Krankengeschichte der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin bzw. dem UKH angefordert. Dieses habe die Information daraufhin, am 19.06.2020, an XXXX übermittelt, der es in Folge auch mit seiner Haftpflichtversicherung geteilt habe. Die Übermittlung durch die Beschwerdeführerin sei sieben Monate nach der letzten Behandlung der mitbeteiligten Partei durch XXXX und vier Monate nach Honorarlegung erfolgt. römisch 40 habe die Krankengeschichte der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin bzw. dem UKH angefordert. Dieses habe die Information daraufhin, am 19.06.2020, an römisch 40 übermittelt, der es in Folge auch mit seiner Haftpflichtversicherung geteilt habe. Die Übermittlung durch die Beschwerdeführerin sei sieben Monate nach der letzten Behandlung der mitbeteiligten Partei durch römisch 40 und vier Monate nach Honorarlegung erfolgt. Die oben genannte Krankengeschichte enthalte detaillierte Informationen (Diagnose, Befund, Behandlung, Operationsniederschrift) zur Schulterverletzung der mitbeteiligten Partei, aber auch Angaben zu Vorerkrankungen und Medikation, sowie allgemeine Stammdaten und einen Entlassungsbericht. Die mitbeteiligte Partei habe im Hinblick auf die Übermittlung der oben genannten Krankengeschichte seitens der Beschwerdeführerin an XXXX am 06.05.2020 beim Besuch in der Ordination des XXXX keine Einwilligung erteilt. Die mitbeteiligte Partei habe im Hinblick auf die Übermittlung der oben genannten Krankengeschichte seitens der Beschwerdeführerin an römisch 40 am 06.05.2020 beim Besuch in der Ordination des römisch 40 keine Einwilligung erteilt. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Die Beschwerdeführerin sei Trägerin des UKH und gelte als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Abs. 7 DSGVO, da sie als über die Zwecke und Mittel der gegenständlichen Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestimme. Die Beschwerdeführerin sei Trägerin des UKH und gelte als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4, Absatz 7, DSGVO, da sie als über die Zwecke und Mittel der gegenständlichen Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestimme. Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet, da sich die in der Krankengeschichte enthaltenen Informationen

Art. 4Z 1 DSGVO auf die mitbeteiligte Partei beziehen würden.

In diesem Zusammenhang handle es sich auch unstrittig um „Gesundheitsdaten“ iSd Art. 4 Z 15 DSGVO. Diese würden

Art. 9Abs.

1 DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten gelten und grundsätzlich einem Verarbeitungsverbot unterliegen, das lediglich in den in Abs. 2 leg.cit. genannten Fällen nicht gelte. Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet, da sich die in der Krankengeschichte enthaltenen Informationen

Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO auf die mitbeteiligte Partei beziehen würden.

In diesem Zusammenhang handle es sich auch unstrittig um „Gesundheitsdaten“ iSd Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO. Diese würden

Artikel 9

, Absatz eins, DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten gelten und grundsätzlich einem Verarbeitungsverbot unterliegen, das lediglich in den in Absatz 2, leg.cit. genannten Fällen nicht gelte. § 1 Abs. 2 DSG iVm Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO normiere eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot von Gesundheitsdaten. Demnach sei die Verarbeitung rechtmäßig, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei und die gesetzliche Grundlage einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht auf Datenschutz und der Verarbeitung der Daten verfolge. Im vorliegenden Fall berufe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung der Krankengeschichte an XXXX auf § 34 Abs. 6 K-KAG (gemeint wohl: K-KAO), der auf der Grundsatzbestimmung von § 10 Abs. 1 Z 4 KaKuG fuße. Ganz grundsätzlich könne eine Übermittlung der Krankengeschichte auf diese Bestimmungen gestützt werden. Bei dieser Weitergabe müsse der Träger (hier die Beschwerdeführerin) aber auch überprüfen, ob die Übermittlung erforderlich sei. Wie aus dem Wortlaut von § 34 Abs. 6 K-KAG (gemeint wohl: K-KAO) unmissverständlich erhelle, sei in diesem Kontext eine Datenweitergabe nur an den einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt zulässig. Bei XXXX habe es sich im Zeitpunkt der Datenübermittlung allerdings weder um den einweisenden, noch um den weiterbehandelnden Arzt gehandelt; wie es sich aus dem Sachverhalt ergebe, sei dies im Zeitpunkt der Datenweitergabe eine andere Ärztin gewesen. Da es sich bei der einweisenden Ärztin nicht um XXXX gehandelt habe, wäre eine Prüfung durch die Beschwerdeführerin jedenfalls durchzuführen gewesen. Eine solche Prüfung sei jedoch verabsäumt worden. Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO normiere eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot von Gesundheitsdaten. Demnach sei die Verarbeitung rechtmäßig, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei und die gesetzliche Grundlage einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht auf Datenschutz und der Verarbeitung der Daten verfolge. Im vorliegenden Fall berufe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung der Krankengeschichte an römisch 40 auf Paragraph 34, Absatz 6, K-KAG (gemeint wohl: K-KAO), der auf der Grundsatzbestimmung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, KaKuG fuße. Ganz grundsätzlich könne eine Übermittlung der Krankengeschichte auf diese Bestimmungen gestützt werden. Bei dieser Weitergabe müsse der Träger (hier die Beschwerdeführerin) aber auch überprüfen, ob die Übermittlung erforderlich sei. Wie aus dem Wortlaut von Paragraph 34, Absatz 6, K-KAG (gemeint wohl: K-KAO) unmissverständlich erhelle, sei in diesem Kontext eine Datenweitergabe nur an den einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt zulässig. Bei römisch 40 habe es sich im Zeitpunkt der Datenübermittlung allerdings weder um den einweisenden, noch um den weiterbehandelnden Arzt gehandelt; wie es sich aus dem Sachverhalt ergebe, sei dies im Zeitpunkt der Datenweitergabe eine andere Ärztin gewesen. Da es sich bei der einweisenden Ärztin nicht um römisch 40 gehandelt habe, wäre eine Prüfung durch die Beschwerdeführerin jedenfalls durchzuführen gewesen. Eine solche Prüfung sei jedoch verabsäumt worden. Die hier relevante Datenweitergabe könne im Schutzbereich von Art. 9 Abs. 2 nicht auf berechtigte Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Wie noch an weiterer Stelle ausgeführt werde, sei auch keine Einwilligung

Art. 9Abs. 1 lit. a DSGVO vorgelegen. Im Ergebnis sei mangels Erlaubnistatbestandes nach § 1 Abs. 2 DSG i

Vm Art. 9 Abs. 2 DSGVO von einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Die hier relevante Datenweitergabe könne im Schutzbereich von Artikel 9, Absatz 2, nicht auf berechtigte Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden. Wie noch an weiterer Stelle ausgeführt werde, sei auch keine Einwilligung

Artikel 9, Absatz eins, Litera a, DSGVO vorgelegen.

Im Ergebnis sei mangels Erlaubnistatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, DSGVO von einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, habe XXXX die hier relevanten Daten der mitbeteiligten Partei eigenmächtig angefordert, gespeichert und in Folge an seine Haftpflichtversicherung übermittelt. Er habe somit über die wesentlichen Zwecke und Mittel der Verarbeitung entschieden und sei im Hinblick auf diese weitere Datenverarbeitung – also jene Datenverarbeitung, die der Übermittlung durch die Beschwerdeführerin nachgelagert sei – als alleiniger Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Abs. 7 DSGVO zu qualifizieren. Wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, habe römisch 40 die hier relevanten Daten der mitbeteiligten Partei eigenmächtig angefordert, gespeichert und in Folge an seine Haftpflichtversicherung übermittelt. Er habe somit über die wesentlichen Zwecke und Mittel der Verarbeitung entschieden und sei im Hinblick auf diese weitere Datenverarbeitung – also jene Datenverarbeitung, die der Übermittlung durch die Beschwerdeführerin nachgelagert sei – als alleiniger Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4, Absatz 7, DSGVO zu qualifizieren. Wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, habe die mitbeteiligte Partei – entgegen der Behauptung des XXXX – keine Einwilligung für die hier relevante Datenverarbeitung erteilt. Wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, habe die mitbeteiligte Partei – entgegen der Behauptung des römisch 40 – keine Einwilligung für die hier relevante Datenverarbeitung erteilt. Bereits auf Grundlage des Wortlauts von Art. 7 Abs. 1 DSGVO werde deutlich, dass der Verantwortliche nicht nur einen vorhandenen, abstrakten Einwilligungsprozess nachweisen können müsse, sondern vielmehr die einzelne erforderliche Einwilligung der jeweils betroffenen Person. Es sei damit die konkrete Einwilligungserklärung nachzuweisen, etwa wenn ein Betroffener vorbringe, keine Einwilligung abgegeben zu haben. Es sei also aus den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 2 iVm Art. 24 Abs. 1 DSGVO (Rechenschaftspflicht) im Ergebnis eine Dokumentationspflicht des Verantwortlichen zumindest für den konkreten Einwilligungsvorgang abzuleiten. Eine solche Dokumentation könne XXXX jedoch nicht vorweisen. Bereits auf Grundlage des Wortlauts von Artikel 7, Absatz eins, DSGVO werde deutlich, dass der Verantwortliche nicht nur einen vorhandenen, abstrakten Einwilligungsprozess nachweisen können müsse, sondern vielmehr die einzelne erforderliche Einwilligung der jeweils betroffenen Person. Es sei damit die konkrete Einwilligungserklärung nachzuweisen, etwa wenn ein Betroffener vorbringe, keine Einwilligung abgegeben zu haben. Es sei also aus den Vorgaben des Artikel 7, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 24, Absatz eins, DSGVO (Rechenschaftspflicht) im Ergebnis eine Dokumentationspflicht des Verantwortlichen zumindest für den konkreten Einwilligungsvorgang abzuleiten. Eine solche Dokumentation könne römisch 40 jedoch nicht vorweisen. Davon unabhängig wäre im gegenständlichen Fall ohnedies von keiner rechtmäßigen Einwilligung auszugehen, denn eine solche müsse nach dem Konzept von Art. 6 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 9 Abs. 1 lit. a DSGVO grundsätzlich „für bestimmte Zwecke“ erteilt werden. Wenn XXXX vorbringe, dass die mitbeteiligte Partei „die Zustimmung gegeben habe, für eventuelle Klarstellungen, die Befunde der Voruntersuchungen jederzeit anzufordern“, so mangle es dieser Art der Einwilligung durch die Verwendung nicht abgrenzbarer Begriffe jedenfalls an der notwendigen Konkretheit, die für eine ausdrückliche Einwilligung notwendig sei. Davon unabhängig wäre im gegenständlichen Fall ohnedies von keiner rechtmäßigen Einwilligung auszugehen, denn eine solche müsse nach dem Konzept von Artikel 6, Absatz eins, Litera a, bzw. Artikel 9, Absatz eins, Litera a, DSGVO grundsätzlich „für bestimmte Zwecke“ erteilt werden. Wenn römisch 40 vorbringe, dass die mitbeteiligte Partei „die Zustimmung gegeben habe, für eventuelle Klarstellungen, die Befunde der Voruntersuchungen jederzeit anzufordern“, so mangle es dieser Art der Einwilligung durch die Verwendung nicht abgrenzbarer Begriffe jedenfalls an der notwendigen Konkretheit, die für eine ausdrückliche Einwilligung notwendig sei. Darüber hinaus komme im vorliegenden Fall eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen als berechtigtes Interesse in Betracht. Der gegenständlich einschlägige Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO normiere eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich sei. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO iVm § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG müsse eine Datenverarbeitung im Falle zulässiger Beschränkungen dennoch in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung falle zu Gunsten der mitbeteiligten Partei aus, denn zum, einen sei die Verarbeitung und insbesondere die Übermittlung aller Informationen aus der Krankengeschichte – insbesondere etwa Angaben zu früheren Krankheiten, die objektiv betrachtet nicht mit der Schulterverletzung im Zusammenhang stehen würden oder bestimmte Stammdaten wie etwa der Familienstatus – für die Erreichung des Zwecks, nämlich der Verteidigung gegen Rechtsansprüche, nicht erforderlich und zum anderen bestehe ein gelinderes Mittel, da im Rahmen einer (sehr wahrscheinlich folgenden) gerichtlichen Auseinandersetzung Einsicht in die Rechtssache betreffenden Akten oder Aktenteile (Akteneinsicht) und damit die Krankengeschichte im notwendigen Ausmaß genommen werden könnte. Für diese Überlegungen spreche auch, dass bereits die Datenerhebung durch XXXX – also die angeforderte Übermittlung der hier relevanten Daten durch die Beschwerdeführerin – aus den oben dargelegten Gründen unrechtmäßig gewesen sei. Die Datenverarbeitung erweise sich im Ergebnis als unverhältnismäßig und somit als nicht rechtmäßig. Darüber hinaus komme im vorliegenden Fall eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen als berechtigtes Interesse in Betracht. Der gegenständlich einschlägige Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO normiere eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich sei. Nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG müsse eine Datenverarbeitung im Falle zulässiger Beschränkungen dennoch in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung falle zu Gunsten der mitbeteiligten Partei aus, denn zum, einen sei die Verarbeitung und insbesondere die Übermittlung aller Informationen aus der Krankengeschichte – insbesondere etwa Angaben zu früheren Krankheiten, die objektiv betrachtet nicht mit der Schulterverletzung im Zusammenhang stehen würden oder bestimmte Stammdaten wie etwa der Familienstatus – für die Erreichung des Zwecks, nämlich der Verteidigung gegen Rechtsansprüche, nicht erforderlich und zum anderen bestehe ein gelinderes Mittel, da im Rahmen einer (sehr wahrscheinlich folgenden) gerichtlichen Auseinandersetzung Einsicht in die Rechtssache betreffenden Akten oder Aktenteile (Akteneinsicht) und damit die Krankengeschichte im notwendigen Ausmaß genommen werden könnte. Für diese Überlegungen spreche auch, dass bereits die Datenerhebung durch römisch 40 – also die angeforderte Übermittlung der hier relevanten Daten durch die Beschwerdeführerin – aus den oben dargelegten Gründen unrechtmäßig gewesen sei. Die Datenverarbeitung erweise sich im Ergebnis als unverhältnismäßig und somit als nicht rechtmäßig.

  1. In der gegen den Spruchpunkt a) dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde habe übersehen, dass zum Zeitpunkt der Übermittlung der gegenständlichen Daten der mitbeteiligten Partei zwar XXXX die behandelnde Hausärztin gewesen sei, dass aber dem Wortlaut „Weiter“behandlung gerade eine Behandlung durch eine weitere Person oder Krankenanstalt immanent sei. Nur die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass XXXX zum Zeitpunkt der Datenweitergabe als behandelnde Hausärztin ein aufrechtes Behandlungsverhältnis gehabt habe, schließe nicht aus, dass XXXX nicht als Spezialist (Facharzt für Unfallchirurgie) und weiterbehandelnder Arzt auch ein aufrechtes Behandlungsverhältnis gehabt habe. Aufgrund der Umstände, dass die Krankenunterlagen üblicherweise von einem Facharzt im Rahmen der Weiterbehandlung angefordert werden würden sowie, dass XXXX als Facharzt für Unfallchirurgie im UKH bekannt gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin auf die langjährige berufliche Zusammenarbeit sowie die nach dem Ärztegesetz erforderliche Vertrauenswürdigkeit eines Facharztes verlassen dürfen und habe davon ausgehen müssen, dass eine Weiterbehandlung im Sinne von § 34 Abs. 6 K-KAO vorgelegen sei. Das Gesetz stelle in Bezug auf die Übermittlung von Krankenhausunterlagen auf die Aufforderung eines einweisenden oder weiterbehandelnden Arztes ab und § 34 Abs. 6 K-KAO fordere auch keine Einwilligung des Patienten. Die belangte Behörde habe übersehen, dass zum Zeitpunkt der Übermittlung der gegenständlichen Daten der mitbeteiligten Partei zwar römisch 40 die behandelnde Hausärztin gewesen sei, dass aber dem Wortlaut „Weiter“behandlung gerade eine Behandlung durch eine weitere Person oder Krankenanstalt immanent sei. Nur die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Datenweitergabe als behandelnde Hausärztin ein aufrechtes Behandlungsverhältnis gehabt habe, schließe nicht aus, dass römisch 40 nicht als Spezialist (Facharzt für Unfallchirurgie) und weiterbehandelnder Arzt auch ein aufrechtes Behandlungsverhältnis gehabt habe. Aufgrund der Umstände, dass die Krankenunterlagen üblicherweise von einem Facharzt im Rahmen der Weiterbehandlung angefordert werden würden sowie, dass römisch 40 als Facharzt für Unfallchirurgie im UKH bekannt gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin auf die langjährige berufliche Zusammenarbeit sowie die nach dem Ärztegesetz erforderliche Vertrauenswürdigkeit eines Facharztes verlassen dürfen und habe davon ausgehen müssen, dass eine Weiterbehandlung im Sinne von Paragraph 34, Absatz 6, K-KAO vorgelegen sei. Das Gesetz stelle in Bezug auf die Übermittlung von Krankenhausunterlagen auf die Aufforderung eines einweisenden oder weiterbehandelnden Arztes ab und Paragraph 34, Absatz 6, K-KAO fordere auch keine Einwilligung des Patienten. Zu einer Prüfpflicht, die sich aus der in Art. 5 Abs. 2 iVm Art. 24 Abs. 1 DSGVO verankerten Rechenschaftspflicht ergebe, sei auszuführen, dass es keiner absoluten Sicherheit über die rechtliche Befugnis des Empfängers bedürfe. Hierzu habe die Datenschutzkommission ausgesprochen, dass es zum Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 keiner absoluten Sicherheit über die rechtliche Befugnis des Empfängers bedürfe, wohl aber einer aus der Sicht eines in der Rolle des Auftraggebers befindlichen objektiven Betrachters schlüssigen Argumentation des Empfängers, aus der sich seine rechtliche Befugnis ergebe. Aufgrund der langjährigen beruflichen Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX , aus der, der Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten abgeleiteten, Vertrauenswürdigkeit und der typischen Anforderung der Krankengeschichte durch weiterbehandelnden Fachärzte habe die Beschwerdeführerin objektiv betrachtet keine Zweifel an der rechtlichen Befugnis des anfordernden Arztes haben dürfen und eine weiterführende Prüfung sei daher entfallen. Zu einer Prüfpflicht, die sich aus der in Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 24, Absatz eins, DSGVO verankerten Rechenschaftspflicht ergebe, sei auszuführen, dass es keiner absoluten Sicherheit über die rechtliche Befugnis des Empfängers bedürfe. Hierzu habe die Datenschutzkommission ausgesprochen, dass es zum Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 keiner absoluten Sicherheit über die rechtliche Befugnis des Empfängers bedürfe, wohl aber einer aus der Sicht eines in der Rolle des Auftraggebers befindlichen objektiven Betrachters schlüssigen Argumentation des Empfängers, aus der sich seine rechtliche Befugnis ergebe. Aufgrund der langjährigen beruflichen Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 , aus der, der Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten abgeleiteten, Vertrauenswürdigkeit und der typischen Anforderung der Krankengeschichte durch weiterbehandelnden Fachärzte habe die Beschwerdeführerin objektiv betrachtet keine Zweifel an der rechtlichen Befugnis des anfordernden Arztes haben dürfen und eine weiterführende Prüfung sei daher entfallen.
  2. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 10.05.2021 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 27.10.2020 geltend gemacht, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin ihre Patientenakte samt Krankengeschichte ohne ihre Einwilligung an ihren ehemaligen Hausarzt übermittelt habe. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsträgerin des Unfallkrankenhauses Klagenfurt, wo die mitbeteiligte Partei nach Überweisung durch ihre aktuelle Hausärztin zwischen 30.01.2020 und 23.02.2020 behandelt wurde und ist demnach Verantwortliche im gegenständlichen Verfahren. Bei XXXX handelt es sich um den ehemaligen Hausarzt der mitbeteiligten Partei, gegen den sie aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehler Schadenersatzansprüche geltend macht. Bei römisch 40 handelt es sich um den ehemaligen Hausarzt der mitbeteiligten Partei, gegen den sie aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehler Schadenersatzansprüche geltend macht. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin hat die Krankengeschichte der mitbeteiligten Partei aufgrund der Anforderung durch deren ehemaligen Hausarzt am 19.06.2020, somit sieben Monate nach der letzten Behandlung der mitbeteiligten Partei durch ihren ehemaligen Hausarzt und vier Monate nach Rechnungslegung, an diesen übermittelt. Die verfahrensgegenständliche Krankengeschichte enthält detaillierte Informationen (Diagnose, Befund, Behandlung, Operationsniederschrift) zur Schulterverletzung der mitbeteiligten Partei, darüber hinaus Angaben zu Vorerkrankungen und Medikation, allgemeine Stammdaten und einen Entlassungsbericht. 1.
  7. Für die Übermittlung dieser Krankengeschichte lag seitens der mitbeteiligten Partei keine Einwilligung vor. Die XXXX hat eine solche – in dokumentierter Form - auch nicht angefordert.1.
  8. Für die Übermittlung dieser Krankengeschichte lag seitens der mitbeteiligten Partei keine Einwilligung vor. Die römisch 40 hat eine solche – in dokumentierter Form - auch nicht angefordert.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt. 2.
  10. Die Feststellungen zur Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  11. Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Status als Rechtsträgerin des Unfallkrankenhauses Klagenfurt ergeben sich aus den vorgelegten einschlägigen Unterlagen der Beschwerdeführerin. Davon ging auch schon die belangte Behörde aus und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Verantwortung für die gegenständliche Übermittlung der Krankengeschichte der mitbeteiligten Partei ist ebenfalls unbestritten. Dass es sich bei XXXX um den ehemaligen Hausarzt der mitbeteiligten Partei handelt, gegen den sie aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehler Schadenersatzansprüche geltend macht, folgt aus den Angaben der mitbeteiligten Partei. Dass es sich bei römisch 40 um den ehemaligen Hausarzt der mitbeteiligten Partei handelt, gegen den sie aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehler Schadenersatzansprüche geltend macht, folgt aus den Angaben der mitbeteiligten Partei. 2.
  12. Die Feststellungen zur Anforderung der Krankengeschichte der mitbeteiligten Partei durch deren ehemaligen Hausarzt am 19.06.2020 und zu den Zeitpunkten der letzten Behandlung durch ihn sowie der Rechnungslegung beruht auf den unbestrittenen Angaben der mitbeteiligten Partei. Dass die gegenständliche Krankengeschichte detaillierte Informationen (Diagnose, Befund, Behandlung, Operationsniederschrift) zur Schulterverletzung der mitbeteiligten Partei, darüber hinaus Angaben zu Vorerkrankungen und Medikation, allgemeine Stammdaten und einen Entlassungsbericht enthält, folgt aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei sowie der Beschwerdeführerin. 2.
  13. Dass für die Übermittlung dieser Krankengeschichte seitens der mitbeteiligten Partei keine Einwilligung an ihren ehemaligen Hausarzt erteilt worden ist, folgt aus den glaubhaften Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach sie ihren ehemaligen Hausarzt am 06.05.2020 lediglich zwecks Ausstellung der Bestätigung der vorangegangenen Behandlung zur Erhebung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen aufgesucht hat. Entgegen dem Vorbringen ihres ehemaligen Hausarztes ist es nicht nachvollziehbar, dass die mitbeteiligte Partei, die aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehler bereits einen beruflichen Rechtsvertreter mit diesem Fall betraut hatte, eine Zustimmung zur Einholung umfangreicher Gesundheitsdaten sowie sonstiger personenbezogenen Daten, die teilweise in keinem direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Behandlungsfehler stehen, erteilt hat. Diesbezüglich war der ehemalige Hausarzt auch nicht imstande, einen entsprechenden Nachweis – also eine Dokumentation dieser Einwilligung - vorzulegen. Unstrittig ist auch, dass die XXXX eine dokumentierte Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei weder angefordert noch beantragt hat. 2.
  14. Dass für die Übermittlung dieser Krankengeschichte seitens der mitbeteiligten Partei keine Einwilligung an ihren ehemaligen Hausarzt erteilt worden ist, folgt aus den glaubhaften Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach sie ihren ehemaligen Hausarzt am 06.05.2020 lediglich zwecks Ausstellung der Bestätigung der vorangegangenen Behandlung zur Erhebung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen aufgesucht hat. Entgegen dem Vorbringen ihres ehemaligen Hausarztes ist es nicht nachvollziehbar, dass die mitbeteiligte Partei, die aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehler bereits einen beruflichen Rechtsvertreter mit diesem Fall betraut hatte, eine Zustimmung zur Einholung umfangreicher Gesundheitsdaten sowie sonstiger personenbezogenen Daten, die teilweise in keinem direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Behandlungsfehler stehen, erteilt hat. Diesbezüglich war der ehemalige Hausarzt auch nicht imstande, einen entsprechenden Nachweis – also eine Dokumentation dieser Einwilligung - vorzulegen. Unstrittig ist auch, dass die römisch 40 eine dokumentierte Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei weder angefordert noch beantragt hat.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  3. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  4. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
  5. (…)
  6. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
  7. (…)
  8. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; 12.-
  9. (…)
  10. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; 16.-
  11. (…) Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)-
  3. e)(…)
  4. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
(2)(…) Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
  1. a)Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
  2. b)-
  3. e)(…)
  4. f)die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
  5. g)-
  6. j)(…)
(3)-
(4)(…) 3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…) Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.3.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen § 10

(1)Durch die Landesgesetzgebung sind die Krankenanstalten zu verpflichten:Paragraph 10,
(1)Durch die Landesgesetzgebung sind die Krankenanstalten zu verpflichten: 1.-
  1. (…)
  2. den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bzw.

von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Zahnärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;4. den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung

Artikel 15a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bzw.

von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Zahnärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln; (…) 3.3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO) Krankengeschichten und sonstige Vormerkungen § 34

(6)Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten sind auf Verlangen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, kostenlos zu übermitteln. Das Vorliegen der öffentlichen Interessen ist bei der Anforderung anzuführen. Ferner sind mit der Aufnahmezahl den Sozialversicherungsträgern und den Organen des Landesgesundheitsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten, Zahnärzten oder Krankenanstalten über Aufforderung kostenlos sowie mit dem Auftrag des Weitergabeverbotes Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatienten zur Verfügung zu stellen. Mit Einwilligung des Patienten sind Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten auch dem Patientenanwalt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Krankheitsspezifische nicht anonymisierte Angaben und personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Patienten verwertet werden. Den aus diesem Absatz ableitbaren Verpflichtungen kann auch durch die Bereitstellung eines elektronischen Zuganges oder durch elektronische Übermittlung entsprochen werden.Paragraph 34,
(6)Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten sind auf Verlangen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, kostenlos zu übermitteln. Das Vorliegen der öffentlichen Interessen ist bei der Anforderung anzuführen. Ferner sind mit der Aufnahmezahl den Sozialversicherungsträgern und den Organen des Landesgesundheitsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten, Zahnärzten oder Krankenanstalten über Aufforderung kostenlos sowie mit dem Auftrag des Weitergabeverbotes Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatienten zur Verfügung zu stellen. Mit Einwilligung des Patienten sind Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten auch dem Patientenanwalt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Krankheitsspezifische nicht anonymisierte Angaben und personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Patienten verwertet werden. Den aus diesem Absatz ableitbaren Verpflichtungen kann auch durch die Bereitstellung eines elektronischen Zuganges oder durch elektronische Übermittlung entsprochen werden. 3.
  1. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.3.
  2. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

§ 1Abs.

1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 27.10.2020 u.a. geltend gemacht, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin ihre Patientenakte samt Krankengeschichte ohne ihre Einwilligung an ihren ehemaligen Hausarzt übermittelt habe.

Art. 6Abs.

1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn u.a. die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat oder die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.

Artikel 6

, Absatz eins, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn u.a. die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat oder die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom ehemaligen Hausarzt der mitbeteiligten Partei dazu aufgefordert wurde, die Krankengeschichte der mitbeteiligten Partei an ihn übermittelt. In diesem Zusammenhang ist es unstrittig, dass Gesundheitsdaten iSd Art. 4 Z 15 DSGVO der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin verarbeitet, hier konkret durch Übermittlung offengelegt, wurden. In diesem Zusammenhang ist es unstrittig, dass Gesundheitsdaten iSd Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin verarbeitet, hier konkret durch Übermittlung offengelegt, wurden. 3.

  1. Hier gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die gegenständliche Übermittlung von Gesundheitsdaten durch die Beschwerdeführerin rechtlich gedeckt war. Begründend hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, die Tatsache, dass XXXX zum Zeitpunkt der Datenweitergabe als behandelnde Hausärztin ein aufrechtes Behandlungsverhältnis gehabt habe, schließe nicht aus, dass XXXX nicht als Spezialist (Facharzt für Unfallchirurgie) und weiterbehandelnder Arzt auch ein aufrechtes Behandlungsverhältnis gehabt habe. Aufgrund der Umstände, dass die Krankenunterlagen üblicherweise von einem Facharzt im Rahmen der Weiterbehandlung angefordert werden würden sowie, dass XXXX als Facharzt für Unfallchirurgie im UKH bekannt gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin auf die langjährige berufliche Zusammenarbeit sowie die nach dem Ärztegesetz erforderliche Vertrauenswürdigkeit eines Facharztes verlassen dürfen und habe davon ausgehen müssen, dass eine Weiterbehandlung im Sinne von § 34 Abs. 6 K-KAO vorgelegen sei. Somit habe die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der rechtlichen Befugnis des anfordernden Arztes gehabt und eine weiterführende Prüfung sei daher entfallen. Begründend hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, die Tatsache, dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Datenweitergabe als behandelnde Hausärztin ein aufrechtes Behandlungsverhältnis gehabt habe, schließe nicht aus, dass römisch 40 nicht als Spezialist (Facharzt für Unfallchirurgie) und weiterbehandelnder Arzt auch ein aufrechtes Behandlungsverhältnis gehabt habe. Aufgrund der Umstände, dass die Krankenunterlagen üblicherweise von einem Facharzt im Rahmen der Weiterbehandlung angefordert werden würden sowie, dass römisch 40 als Facharzt für Unfallchirurgie im UKH bekannt gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin auf die langjährige berufliche Zusammenarbeit sowie die nach dem Ärztegesetz erforderliche Vertrauenswürdigkeit eines Facharztes verlassen dürfen und habe davon ausgehen müssen, dass eine Weiterbehandlung im Sinne von Paragraph 34, Absatz 6, K-KAO vorgelegen sei. Somit habe die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der rechtlichen Befugnis des anfordernden Arztes gehabt und eine weiterführende Prüfung sei daher entfallen. 3.
  2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

§ 34Abs.

6 K-KAO sind Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatienten den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten über Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 34, Absatz 6, K-KAO sind Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatienten den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten über Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Allerdings handelt es sich bei XXXX im Zeitpunkt der Übermittlung der gegenständlichen Gesundheitsdaten weder um den einweisenden noch um den weiterbehandelnden Arzt. Allerdings handelt es sich bei römisch 40 im Zeitpunkt der Übermittlung der gegenständlichen Gesundheitsdaten weder um den einweisenden noch um den weiterbehandelnden Arzt. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die Daten der mitbeteiligten Partei im guten Glauben an XXXX übermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Datenweitergabe lediglich im guten Glauben gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO verstößt. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die Daten der mitbeteiligten Partei im guten Glauben an römisch 40 übermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Datenweitergabe lediglich im guten Glauben gegen die Vorgaben des Artikel 5, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO verstößt. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 DSGVO besteht aus zwei Teilen. Zunächst normiert er eine Verpflichtung des Verantwortlichen, Art 5 Abs. 1 DSGVO einzuhalten. Daraus ergibt sich, dass es sich bei Abs. 1 nicht nur um konkretisierungsbedürftige Grundsätze, sondern um unmittelbar verbindliche Regeln handelt. Darüber hinaus normiert er eine Nachweispflicht betreffend die Einhaltung der Grundsätze. Diese zwei Bestandteile zusammen werden als Rechenschaftspflicht oder „Accountability“ bezeichnet.Die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 2, DSGVO besteht aus zwei Teilen. Zunächst normiert er eine Verpflichtung des Verantwortlichen, Artikel 5, Absatz eins, DSGVO einzuhalten. Daraus ergibt sich, dass es sich bei Absatz eins, nicht nur um konkretisierungsbedürftige Grundsätze, sondern um unmittelbar verbindliche Regeln handelt. Darüber hinaus normiert er eine Nachweispflicht betreffend die Einhaltung der Grundsätze. Diese zwei Bestandteile zusammen werden als Rechenschaftspflicht oder „Accountability“ bezeichnet. Die Rechenschaftspflicht ist ein zentrales Element der DSGVO, das mit der verstärkten Eigenverantwortlichkeit des Verantwortlichen gegenüber der DS-RL neu hinzugekommen ist. Sie ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DSGVO und besagt, dass der Verantwortliche die Bestimmungen der DSGVO nicht nur einhalten muss, sondern auch dazu in der Lage sein muss, dies nachzuweisen. Den Verantwortlichen trifft somit die Beweislast für die Einhaltung der DSGVO. Insbesondere folgt daraus eine umfassende Dokumentationspflicht. Davon abzugrenzen ist die Frage der Verteilung der Beweislast in einem allfälligen Zivilprozess. Art. 24 Abs. 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen darüber hinaus, Maßnahmen zu treffen, die ihm ermöglichen, den Nachweis zu erbringen, dass Datenverarbeitungen DSGVO-konform erfolgen (vgl. Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO [Stand 7.5.2020, rdb.at]).Die Rechenschaftspflicht ist ein zentrales Element der DSGVO, das mit der verstärkten Eigenverantwortlichkeit des Verantwortlichen gegenüber der DS-RL neu hinzugekommen ist. Sie ergibt sich aus Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 24, Absatz eins, DSGVO und besagt, dass der Verantwortliche die Bestimmungen der DSGVO nicht nur einhalten muss, sondern auch dazu in der Lage sein muss, dies nachzuweisen. Den Verantwortlichen trifft somit die Beweislast für die Einhaltung der DSGVO. Insbesondere folgt daraus eine umfassende Dokumentationspflicht. Davon abzugrenzen ist die Frage der Verteilung der Beweislast in einem allfälligen Zivilprozess. Artikel 24, Absatz eins, DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen darüber hinaus, Maßnahmen zu treffen, die ihm ermöglichen, den Nachweis zu erbringen, dass Datenverarbeitungen DSGVO-konform erfolgen vergleiche Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO [Stand 7.5.2020, rdb.at]).

Art. 5Abs.

1 lit. b DSGVO müssen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b, DSGVO müssen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei an einen Dritten gesendet und somit personenbezogene Daten verarbeitet (Offenlegung durch Übermittlung), ohne dass diese Vorgangsweise auf berechtigte Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO oder auf einen sonstigen Ausnahme- oder Anwendungsfall des Art 9 Abs. 2 DSGVO gestützt werden kann, weil – wie bereits oben erwähnt – § 34 Abs. 6 K-KAO keine taugliche Rechtsgrundlage für die vorliegende Verarbeitung ist.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei an einen Dritten gesendet und somit personenbezogene Daten verarbeitet (Offenlegung durch Übermittlung), ohne dass diese Vorgangsweise auf berechtigte Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO oder auf einen sonstigen Ausnahme- oder Anwendungsfall des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO gestützt werden kann, weil – wie bereits oben erwähnt – Paragraph 34, Absatz 6, K-KAO keine taugliche Rechtsgrundlage für die vorliegende Verarbeitung ist. Die Beschwerde war daher diesbezüglich nicht berechtigt. 3.7. Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche die Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei durch die Übermittlung an XXXX unzulässiger Weise verarbeitet hat (hier: Offenlegung durch Übermittlung) und dadurch die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. 3.7. Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche die Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei durch die Übermittlung an römisch 40 unzulässiger Weise verarbeitet hat (hier: Offenlegung durch Übermittlung) und dadurch die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. 3.8.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

§ 24Abs. 1 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtslage klar, dass Gutgläubigkeit bei Fehlen einer dokumentierten Zustimmung keine hinreichende Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2242555.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.