Obsah (21)
§ 28Art. 133§ 1Art. 4Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31Artikel 89Artikel 22Artikel 46Artikel 6Artikel 21Artikel 8Artikel 9§ 73Art. 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW137 2243647-1 Spruch, W137 2243647-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 05.04.2021 erhob Herr XXXX (= XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen die Datenschutzbehörde (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Auskunft sowie im Recht auf Löschung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
- Am 05.04.2021 erhob Herr römisch 40 (= römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen die Datenschutzbehörde (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Auskunft sowie im Recht auf Löschung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Die mitbeteiligte Partei habe zuvor im Zuge eines bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens angegeben, sie besitze ein „Amtswissen“ über seine Person, woraus sich ergebe, dass die Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei seine Daten verfahrensübergreifend verwenden würden. Dadurch würden die bei der mitbeteiligten Partei anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers vermischt, die jeweils von verschiedenen Sachbearbeitern bearbeitet werden würden. Die Tatsache, dass diese Sachbearbeiter auch bei der mitbeteiligten Partei tätig seien, ändere nichts daran, dass eine Weitergabe von Daten an sie – somit an Dritte – illegal sei. Da die Heranziehung der Daten oder Wissen aus einem anderen Verwaltungsverfahren rechtlich unzulässig sei, habe die mitbeteiligte Partei durch diese Vorgangsweise gegen das Grundrecht auf Datenschutz
§ 1DSG sowie den Bestimmungen der DSGVO verstoßen.
Die mitbeteiligte Partei habe zuvor im Zuge eines bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens angegeben, sie besitze ein „Amtswissen“ über seine Person, woraus sich ergebe, dass die Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei seine Daten verfahrensübergreifend verwenden würden. Dadurch würden die bei der mitbeteiligten Partei anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers vermischt, die jeweils von verschiedenen Sachbearbeitern bearbeitet werden würden. Die Tatsache, dass diese Sachbearbeiter auch bei der mitbeteiligten Partei tätig seien, ändere nichts daran, dass eine Weitergabe von Daten an sie – somit an Dritte – illegal sei. Da die Heranziehung der Daten oder Wissen aus einem anderen Verwaltungsverfahren rechtlich unzulässig sei, habe die mitbeteiligte Partei durch diese Vorgangsweise gegen das Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, DSG sowie den Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Zudem begehre der Beschwerdeführer Auskunft darüber, wo im sogenannten „Amtswissen“ angegeben werde, in dem er „definitiv festgestellt und eindeutig durch Gerichtsurteil bewiesen“, eine illegale Handlung gesetzt hätte, denn genau das werde im Kontext des zitierten Bescheides vom 12.02.2021, Seite 13,
- Absatz betreffend „Amtswissen“ behauptet. Obwohl er strafrechtlich unbescholten sei, werde er in diesem anderen Verfahren von den Beschwerdegegnern zu Unrecht eines kriminellen und rechtswidrigen Verhaltens bezichtigt. Es sei schon aufgrund des deutlich im Raum stehenden Vorwurfes der Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund einer Behinderung von den Sachbearbeitern der mitbeteiligten Partei geboten, klarzustellen, was die Sachbearbeiter mit „Amtswissen“ verstehen würden. Daraus ergebe sich, dass sein Antrag auf Auskunft ausführlich und begründet sei. Schließlich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Löschung des „Amtswissens“ der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei sowie aller seiner Gesundheitsdaten, die bei der mitbeteiligten Partei vorhanden seien.
- Mit Stellungnahme vom 19.05.2021 führte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Datenschutzbeschwerde vom 05.04.2021 im Wesentlichen Folgendes aus: Er begehre immer noch Auskunft darüber, was die mitbeteiligte Partei konkret mit „Amtswissen“ bezeichne. Außerdem habe sie hinsichtlich seines Antrages auf Löschung die falschen Daten gelöscht, denn er habe explizit nur um die Löschung der Daten betreffend „Amtswissen“ sowie alle seine Gesundheitsdaten ersucht. Allerdings seien alle Akten, welche älter als drei Jahre waren, gelöscht worden, obwohl die Akten von vor 10 Jahren gar keine Gesundheitsdaten enthalten hätten.
- Mit Bescheid vom 01.06.2021, GZ. D124.3900, 2021-0.362.954, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer habe am 22.02.2021 ein Auskunfts- und Löschbegehren an die mitbeteiligte Partei gestellt und beantragt, ihm Auskunft über das bei der mitbeteiligten Partei vorhandene „Amtswissen“ hinsichtlich seiner Person zu erteilen, denn mit diesem Amtswissen seien definitiv seine sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne von DSG und DSGVO gemeint. Zudem habe er einen Antrag auf Löschung der bei der mitbeteiligten Partei gespeicherten sämtlichen Gesundheitsdaten gestellt. Im Elektronischen Aktensystem des Bundes (ELAK) der mitbeteiligten Partei seien zum Stichtag 05.03.2021 die angeführten 63 Verfahrensakten zum Beschwerdeführer gespeichert gewesen. Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 18.03.2021 das Bundesrechenzentrum zur Löschung der aufgelisteten 20 Verfahrensakten, deren rechtskräftiger Abschluss länger als drei Jahre zurückliege, im ELAK beauftragt. Das Bundesrechenzentrum habe mit Schreiben vom 22.03.2021 der mitbeteiligten Partei die Löschung der gegenständlichen ELAK-Akten bestätigt und habe die mitbeteiligte Partei in der Folge die entsprechenden Papierakten vernichtet. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Zu Spruchpunkt 1 Soweit der Beschwerdeführer sich im Recht auf Geheimhaltung dadurch als verletzt erachtet habe, dass die mitbeteiligte Partei seine Daten verfahrensübergreifend verwenden würde, mithin seine Daten von verschiedenen Sachbearbeitern bearbeitet und daher an unbeteiligte Dritte rechtsgrundlos weitergegeben würden, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Sachbearbeitern der mitbeteiligten Partei um keine „Dritten“ im datenschutzrechtlichen Sinn handle.
Art. 4
Z 10 DSGVO seien Dritte eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt seien, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Da die Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei somit nicht als Dritte
Art. 4
Z 10 DSGVO zu qualifizieren seien, sei es aber auch zu keiner Übermittlung der Daten des Beschwerdeführers an „Dritte“ gekommen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass es rechtlich nicht zulässig wäre, Daten oder Wissen aus einem Verfahren für ein anderes Verfahren heranzuziehen, sei darauf hinzuweisen, dass nach § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht komme, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Soweit der Beschwerdeführer sich im Recht auf Geheimhaltung dadurch als verletzt erachtet habe, dass die mitbeteiligte Partei seine Daten verfahrensübergreifend verwenden würde, mithin seine Daten von verschiedenen Sachbearbeitern bearbeitet und daher an unbeteiligte Dritte rechtsgrundlos weitergegeben würden, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Sachbearbeitern der mitbeteiligten Partei um keine „Dritten“ im datenschutzrechtlichen Sinn handle.
Artikel 4
, Ziffer 10, DSGVO seien Dritte eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt seien, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Da die Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei somit nicht als Dritte
Artikel 4
, Ziffer 10, DSGVO zu qualifizieren seien, sei es aber auch zu keiner Übermittlung der Daten des Beschwerdeführers an „Dritte“ gekommen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass es rechtlich nicht zulässig wäre, Daten oder Wissen aus einem Verfahren für ein anderes Verfahren heranzuziehen, sei darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht komme, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Zu Spruchpunkt 2 Soweit sich der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei dadurch in seinem, Recht auf Auskunft als verletzt erachte, da ihm keine Auskunft zum vorhandenen Amtswissen erteilt worden wäre, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich beim „Amtswissen“ um amtsbekannte Tatsachen handle, die der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt geworden seien. Das „Amtswissen“ als abstrakt vorhandenes Wissen könne selbst aber nicht Gegenstand einer zu erteilenden Auskunft sein, da es sich hierbei um eine nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten handle, die in keinem Dateisystem gespeichert sei und somit auch nicht vom Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO umfasst sein könne. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei dadurch in seinem, Recht auf Auskunft als verletzt erachte, da ihm keine Auskunft zum vorhandenen Amtswissen erteilt worden wäre, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich beim „Amtswissen“ um amtsbekannte Tatsachen handle, die der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt geworden seien. Das „Amtswissen“ als abstrakt vorhandenes Wissen könne selbst aber nicht Gegenstand einer zu erteilenden Auskunft sein, da es sich hierbei um eine nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten handle, die in keinem Dateisystem gespeichert sei und somit auch nicht vom Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO umfasst sein könne. Zu Spruchpunkt 3 Soweit sich der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei dadurch in seinem Recht auf Löschung als verletzt erachtetet habe, da sie das ihn betreffende Amtswissen nicht gelöscht habe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Amtswissen um eine nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten handle, die in keinem Dateisystem gespeichert sei und daher auch nicht von der mitbeteiligten Partei gelöscht werden könne. Dem Beschwerdeführer sei dieser Umstand auch offensichtlich bewusst, so habe er in seinem ergänzenden Löschbegehren vom 02.03.2021 die Löschung des „sogenannten Amtswissens“ der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei gefordert. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei dadurch in seinem Recht auf Löschung als verletzt erachte, da die mitbeteiligte Partei die ihn betreffenden Gesundheitsdaten in ihren Verfahrensakten nicht lösche, müsse zunächst zwischen jenen Verfahrensakten, die derzeit bei der mitbeteiligten Partei bzw. dem Bundesverwaltungsgericht anhängig seien und jenen Verfahrenskaten, die bereits abgeschlossen, aber noch nicht älter als drei Jahre seien, unterschieden werden. Betreffend die anhängigen Verfahren sei darauf hinzuweisen, dass eine Löschung schon deshalb nicht in Betracht kommen könne, da die Frage über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers durch den jeweiligen Beschwerdegegner bzw. die Beschwerdegegnerin den Beschwerdegegenstand der Verfahren selbst darstelle. Die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers seien daher wesentlicher Bestandteil der Verfahrensakten und für die Führung der Verfahren notwendig. Betreffend die bereits abgeschlossenen Verfahren sei darauf hinzuweisen, dass die Aufbewahrung von Akten auch nach Verfahrensbeendigung in der österreichischen Rechtsordnung ganz generell als selbstverständliches Erfordernis in einem Rechtsstaat vorausgesetzt werde und ergebe sich dies im Übrigen auch aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen. Die mitbeteiligte Partei ziehe für Löschungen eine Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, heran. Angesichts dieser in § 69 Abs. 2 AVG ausdrücklich vorgesehen Frist, begegne dies auch keinen Einwänden. Betreffend die bereits abgeschlossenen Verfahren sei darauf hinzuweisen, dass die Aufbewahrung von Akten auch nach Verfahrensbeendigung in der österreichischen Rechtsordnung ganz generell als selbstverständliches Erfordernis in einem Rechtsstaat vorausgesetzt werde und ergebe sich dies im Übrigen auch aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen. Die mitbeteiligte Partei ziehe für Löschungen eine Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, heran. Angesichts dieser in Paragraph 69, Absatz 2, AVG ausdrücklich vorgesehen Frist, begegne dies auch keinen Einwänden.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Zur Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung sei auszuführen, dass die mitbeteiligte Partei sogar selbst zugegeben habe, Daten verfahrensübergreifend zu verwenden. Den Ausführungen, dass die Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei keine „Dritte“ wären und daher keine Übermittlung (zwischen ihnen) stattgefunden hätte, könne in keinster Weise gefolgt werden. Weiters sei er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden, weil er von der mitbeteiligten Partei keine Information darüber erhalten habe, aus welchem „Amtswissen“, welchem Akt, welcher Geschäftszahl, welchem Protokoll, welchem Urteil, welchem Beschluss oder welchem Bericht es zu entnehmen sei, dass er gegen Gesetze verstoße oder verstoßen habe. Betreffend das „Amtswissen“ in den Köpfen der Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei sei festzuhalten, dass es in deren Köpfen keine Daten geben könne, die nicht irgendwo auch als schriftliche Bestandteile von Akten bei der mitbeteiligten Partei vorhanden seien. Daher gehe das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass keine Auskunft über das Wissen in den Köpfen ihrer Sachbearbeiter stattfinden könne, ins Leere. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Auskunft und Löschung feststellen und der mitbeteiligten Partei insbesondere auftragen, exakte Auskunft darüber zu erteilen, was mit dem sogenannten „Amtswissen“ konkret gemeint sein solle, dass er jemals gegen irgendwelche Gesetze verstoßen hätte. Danach sei das gesamte „Amtswissen“ zu löschen.
- Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 11.06.2021 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 05.04.2021 geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung, auf Auskunft sowie auf Löschung verletzt worden, weil die Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei seine personenbezogenen Daten im Rahmen mehrerer bei der mitbeteiligten Partei anhängigen Verfahren verfahrensübergreifend verwenden würden und somit zu einer unzulässigen Weitergaben von Daten an Dritte erfolgt sei, er keine Auskunft über das „Amtswissen“, wonach er eine rechtswidrige Handlung gesetzt hätte, erhalten habe und weil die mitbeteiligte Partei trotz eines entsprechenden Antrages das ihn betreffende „Amtswissen“ sowie seine Gesundheitsdaten nicht gelöscht habe. Bei der mitbeteiligten Partei waren bzw. sind eine beträchtliche Zahl an Verfahren betreffend den Beschwerdeführer anhängig. 1.
- Für die verfahrensgegenständlichen Verfahren ist die mitbeteiligte Partei verantwortlich. Die Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei sind Amtsorgane der mitbeteiligten Partei und handeln unter der unmittelbaren Verantwortung der mitbeteiligten Partei. 1.
- Im Elektronischen Aktensystem des Bundes (ELAK) der mitbeteiligten Partei waren zum Stichtag 22.03.2021 43 Verfahrensakten zum Beschwerdeführer gespeichert, die teilweise auch Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers enthielten. Spätestens am 07.05.2021 sind alle Verfahrensakten zum Beschwerdeführer, die zum Zeitpunkt des Antrages auf Löschung länger als drei Jahre rechtskräftig abgeschlossen waren, sowohl elektronisch als auch in Papierform, von der mitbeteiligten Partei gelöscht bzw. vernichtet worden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt. 2.
- Die Feststellungen zur Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen betreffend die mitbeteiligte Partei und deren Sachbearbeiter ergeben sich aus der Behördenstruktur der mitbeteiligten Partei und den gesetzlichen Regelungen. Dass die Verantwortung hinsichtlich ihrer Sachbearbeiter bei der mitbeteiligten Partei liegt, ist unbestritten. 2.
- Die Feststellungen betreffend die im ELAK der mitbeteiligten Partei gespeicherten Verfahren/Informationen sowie die erfolgte Löschung einzelner Verfahrensakten ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Diese Feststellungen sind im Übrigen auch unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Abs.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
§ 27Abs.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) 3.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
- (…)
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
- (…)
- „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; 11.-
- (…) Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a)-
- b)(…)
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)(…)
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
(2)(…) Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- a)die Verarbeitungszwecke;
- b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Artikel 22
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien
Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie
Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Artikel 17 Recht auf Löschung
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung
Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Artikel 21
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel 8Absatz 1 erhoben.
(2)Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er
Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
- a)zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
- b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- c)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit
Artikel 9
Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. 3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…) Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist
§ 73AVG werden nicht eingerechnet:
(10)In die Entscheidungsfrist
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
- die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.
- Zum Recht auf Geheimhaltung: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
§ 1Abs.
1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 05.04.2021 geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil mehrere Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei seine Daten im Zuge mehrerer bei der mitbeteiligten Partei anhängigen Verfahren verfahrensübergreifend verwenden würden und es dadurch zur unzulässigen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an „Dritte“ gekommen sei. In seiner Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen damit, dass er bestreite, dass die Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei keine Dritte wären und somit keine Übermittlung im datenschutzrechtlichen Sinn zwischen ihnen stattgefunden hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Sachbearbeitern bzw. Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei – wie bereits von der belangten Behörde richtig ausgeführt – um keine Dritte iSd Art. 4 Z 10 DSGVO, denn nach dieser Bestimmung sind „Dritte“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Da die Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei keine Dritten iSd Art. 4 Z 10 DSGVO, sondern Amtsorgane sind, die unter der Verantwortung der mitbeteiligten Partei handeln, kann beim Zugriff eines Sachbearbeiters auf Daten aus einem anderen bei der mitbeteiligten Partei anhängigen bzw. abgeschlossenen Verwaltungsverfahren auch keine Übermittlung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO stattgefunden haben.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Sachbearbeitern bzw. Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei – wie bereits von der belangten Behörde richtig ausgeführt – um keine Dritte iSd Artikel 4, Ziffer 10, DSGVO, denn nach dieser Bestimmung sind „Dritte“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Da die Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei keine Dritten iSd Artikel 4, Ziffer 10, DSGVO, sondern Amtsorgane sind, die unter der Verantwortung der mitbeteiligten Partei handeln, kann beim Zugriff eines Sachbearbeiters auf Daten aus einem anderen bei der mitbeteiligten Partei anhängigen bzw. abgeschlossenen Verwaltungsverfahren auch keine Übermittlung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO stattgefunden haben. Darüber hinaus ergibt sich aus 62 anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Partei (Stand 05.03.2021), die zudem teilweise Wechselbezüge aufweisen, dass geradezu zwangsläufig eine größere Anzahl an Mitarbeitern sich mit Beschwerden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hatte. Die Beschwerde war daher diesbezüglich nicht berechtigt. 3.
- Zum Recht auf Auskunft: Wie sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt, hat jede betroffene Person das Recht, eine Bestätigung vom Verantwortlichen darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wie dies der Fall ist, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Zusätzlich dazu sind die in Art. 15 Abs. 1 lit. a - h bzw. Abs. 2 DSGVO genannten Informationen zu erteilen. Wie sich aus Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ergibt, hat jede betroffene Person das Recht, eine Bestätigung vom Verantwortlichen darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wie dies der Fall ist, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Zusätzlich dazu sind die in Artikel 15, Absatz eins, Litera a, - h bzw. Absatz 2, DSGVO genannten Informationen zu erteilen. Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (Erwägungsgrund 58 zur DSGVO; vgl. auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 33). Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können vergleiche Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Artikel 12, Absatz eins, DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (Erwägungsgrund 58 zur DSGVO; vergleiche auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 33). Der Beschwerdeführer verlangte von der mitbeteiligten Partei mit seinem Schreiben vom 22.02.2021 eine Auskunft über das bei der mitbeteiligten Partei vorhandene „Amtswissen“. In seiner Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, dass das „Amtswissen“ in den Köpfen der Sachbearbeiter der mitbeteiligten Partei auch als schriftliche Akten und somit als Daten bei der mitbeteiligten Partei vorhanden sein müssten und ihm daher die Auskunft zu Unrecht verweigert worden sei. Sofern der Beschwerdeführer die Beauskunftung des bei den Sachbearbeitern der mitbeteiligten Partei vorhandenen „Amtswissens“ fordert, so ist hierzu festzuhalten, dass mit dem Begriff „Amtswissen“ amtsbekannte Tatsachen gemeint sind, die der Behörde im Rahmen ihrer Amtstätigkeit bekannt geworden sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 4). Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich erklärt, kann das „Amtswissen“ als abstrakt vorhandenes Wissen nicht Gegenstand einer zu erteilenden Auskunft iSd Art. 15 DSGVO sein, weil in so einem Fall keine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO von personenbezogenen Daten vorliegt.Sofern der Beschwerdeführer die Beauskunftung des bei den Sachbearbeitern der mitbeteiligten Partei vorhandenen „Amtswissens“ fordert, so ist hierzu festzuhalten, dass mit dem Begriff „Amtswissen“ amtsbekannte Tatsachen gemeint sind, die der Behörde im Rahmen ihrer Amtstätigkeit bekannt geworden sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz 4). Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich erklärt, kann das „Amtswissen“ als abstrakt vorhandenes Wissen nicht Gegenstand einer zu erteilenden Auskunft iSd Artikel 15, DSGVO sein, weil in so einem Fall keine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO von personenbezogenen Daten vorliegt. Festzuhalten ist im Übrigen, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Amtswissen nie die Begehung „schwerer Straftaten“ (Beschwerde, Seite 2) unterstellt wurde. Im angesprochenen Zusammenhang ging es um eine Abwägungsentscheidung, in der das Amtswissen einen Faktor (im Sinne der Plausibilität eines Vorbringens) im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung darstellte. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die vermeintliche Unterstellung strafrechtlich relevanter Handlungsweisen (etwa § 120 Abs. 2 StGB) kommt, ist rational nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist im Übrigen, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Amtswissen nie die Begehung „schwerer Straftaten“ (Beschwerde, Seite 2) unterstellt wurde. Im angesprochenen Zusammenhang ging es um eine Abwägungsentscheidung, in der das Amtswissen einen Faktor (im Sinne der Plausibilität eines Vorbringens) im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung darstellte. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die vermeintliche Unterstellung strafrechtlich relevanter Handlungsweisen (etwa Paragraph 120, Absatz 2, StGB) kommt, ist rational nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich nicht berechtigt. 3.
- Zum Recht auf Löschung:
Art. 17Abs.
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der in lit. a bis f normierten Gründen zutrifft („Recht auf Löschung“). Dies ist – soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – der Fall, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person Widerspruch einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (lit. c) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d).
Artikel 17
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der in Litera a bis f normierten Gründen zutrifft („Recht auf Löschung“). Dies ist – soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – der Fall, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a,), die betroffene Person Widerspruch einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (Litera c,) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Litera d,). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seinem Recht auf Löschung verletzt worden, weil die mitbeteiligte Partei das ihn betreffende „Amtswissen“ trotz Aufforderung nicht gelöscht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei – wie bereits oben festgestellt – um keine Daten iSd DSGVO handelt, womit auch keine unzulässige Verarbeitung stattgefunden haben kann. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung in Bezug auf die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers ist zunächst zwischen jenen Verfahrensakten, die bei der mitbeteiligten Partei bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und jenen Verfahrensakten, die bereits abgeschlossen, aber noch nicht älter als drei Jahre sind, zu unterscheiden. Zu den entweder bei der mitbeteiligten Partei oder beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ist auszuführen, dass die Frage über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers durch die jeweilige Beschwerdegegnerin bzw. den jeweiligen Beschwerdegegner den Gegenstand der Verfahren darstellt. Somit sind die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers als wesentlicher Bestandteil dieser Verfahren für die mitbeteiligte Partei notwendig, um einer rechtlichen Verpflichtung
Art. 17Abs.
1 lit. e DSGVO, nämlich die Führung und Abschluss eines Verwaltungsverfahrens als staatliche Behörde, nachzukommen. Da ein Ausnahmetatbestand
Art. 17Abs.
1 lit. e DSGVO eindeutig vorliegt, kommt eine Löschung der Gesundheitsdaten in anhängigen Verfahren auch nicht in Betracht. Zu den entweder bei der mitbeteiligten Partei oder beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ist auszuführen, dass die Frage über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers durch die jeweilige Beschwerdegegnerin bzw. den jeweiligen Beschwerdegegner den Gegenstand der Verfahren darstellt. Somit sind die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers als wesentlicher Bestandteil dieser Verfahren für die mitbeteiligte Partei notwendig, um einer rechtlichen Verpflichtung
Artikel 17
, Absatz eins, Litera e, DSGVO, nämlich die Führung und Abschluss eines Verwaltungsverfahrens als staatliche Behörde, nachzukommen. Da ein Ausnahmetatbestand
Artikel 17
, Absatz eins, Litera e, DSGVO eindeutig vorliegt, kommt eine Löschung der Gesundheitsdaten in anhängigen Verfahren auch nicht in Betracht. Betreffend die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers in bereits abgeschlossenen Verfahren ist insbesondere auf den Erwägungsgrund 65 zum Art. 15 DSGVO hinzuweisen, denn darin wird u.a. ausdrücklich hervorgehoben, dass die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten rechtmäßig sein sollte, „wenn dies […] zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt […] für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke […] oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist“. Betreffend die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers in bereits abgeschlossenen Verfahren ist insbesondere auf den Erwägungsgrund 65 zum Artikel 15, DSGVO hinzuweisen, denn darin wird u.a. ausdrücklich hervorgehoben, dass die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten rechtmäßig sein sollte, „wenn dies […] zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt […] für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke […] oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist“. In der gegebenen Fallkonstellation ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Gesundheitsdaten als Aktenbestandteile des Verfahrens bei der mitbeteiligten Partei nach den allgemeinen Vorschriften über die Skartierung von Akten zu Archivzwecken aufzubewahren und dass deren weitere Speicherung folglich aus den oben genannten Gründen des Erwägungsgrundes
(65)rechtmäßig erscheint (vgl. auch §§ 5 ff Bundesarchivgesetz).In der gegebenen Fallkonstellation ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Gesundheitsdaten als Aktenbestandteile des Verfahrens bei der mitbeteiligten Partei nach den allgemeinen Vorschriften über die Skartierung von Akten zu Archivzwecken aufzubewahren und dass deren weitere Speicherung folglich aus den oben genannten Gründen des Erwägungsgrundes
(65)rechtmäßig erscheint vergleiche auch Paragraphen 5, ff Bundesarchivgesetz). Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine formlose Auskunft des Präsidenten des Landesgerichts Niederösterreich beruft, lässt sich aus dieser keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren ersehen. Diese besagt lediglich, dass die Handlungs- und Prozessfähigkeit in jedem Verfahren „grundsätzlich incidenter“ beurteilt werden kann. 3.7. Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es zu keiner unzulässigen Verarbeitung, konkret einer Übermittlung, der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei an Dritte gekommen ist, dem Beschwerdeführer nicht zu Unrecht eine Auskunft verweigert worden ist und dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein Recht auf Löschung aller seiner Gesundheitsdaten in sämtlichen noch bei der Datenschutzbehörde aufliegenden Verwaltungsakten zusteht. Somit wurde der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung, auf Auskunft oder auf Löschung verletzt. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. 3.8.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Darüber hinaus kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Darüber hinaus kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
§ 24Abs. 1 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. 3.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es angesichts der oben dargelegten Umstände auch keinen Hinweis gibt, die Datenschutzbehörde oder einzelne ihrer Mitarbeiter hätten in irgendeiner Form gegen Artikel 6 Abs. 2 EMRK verstoßen. 3.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es angesichts der oben dargelegten Umstände auch keinen Hinweis gibt, die Datenschutzbehörde oder einzelne ihrer Mitarbeiter hätten in irgendeiner Form gegen Artikel 6 Absatz 2, EMRK verstoßen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2243647.1.00