← Österreich

{'item': 'W137 2267931-1'}

Obsah (22)§ 28Art. 133§ 142§ 65§ 67§ 73Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31Artikel 6Artikel 21Artikel 8Artikel 9Artikel 89§ 39§ 16§ 45§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW137 2267931-1 Spruch, W137 2267931-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 01.02.2021, verbessert mit Schriftsatz vom 04.02.2021 aufgrund eines Mangelbehebungsauftrages der Datenschutzbehörde, erhob Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die Landespolizeidirektion Oberösterreich (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Löschung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
  2. Am 01.02.2021, verbessert mit Schriftsatz vom 04.02.2021 aufgrund eines Mangelbehebungsauftrages der Datenschutzbehörde, erhob Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die Landespolizeidirektion Oberösterreich (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Löschung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Im Mai 2012 sei er einmal wegen einer Körperverletzung strafrechtlich verurteilt worden. Da aber die Strafe bereits getilgt und auch die Probezeit verstrichen sei, habe er bei der mitbeteiligten Partei beantragt, seine bei ihr verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten zu löschen, um in der Zukunft Diskriminierungen zu vermeiden. Diesem Antrag habe die mitbeteiligte Partei allerdings nicht entsprochen.
  3. Mit Stellungnahme vom 12.02.2021 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei am 24.11.2011 (gemeint wohl 14.11.2011) durch Beamte des Polizeianhaltezentrums XXXX wegen des Verdachtes des Raubes

§ 142St

GB erkennungsdienstlich behandelt worden. In der Folge sei er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB (idF BGBl. I Nr. 66/2011) zu einer Geldstrafe sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Er sei schuldig gesprochen worden, dass er am 13.11.2011 in XXXX gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten hätten, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten habe. In der Urteilsbegründung sei zudem angeführt worden, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Zuzüglich zu den spezialpräventiven Erwägungen sei in der Urteilsbegründung festgehalten worden, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 24.11.2011 (gemeint wohl 14.11.2011) durch Beamte des Polizeianhaltezentrums römisch 40 wegen des Verdachtes des Raubes

Paragraph 142, StGB erkennungsdienstlich behandelt worden. In der Folge sei er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2011,) zu einer Geldstrafe sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Er sei schuldig gesprochen worden, dass er am 13.11.2011 in römisch 40 gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten hätten, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten habe. In der Urteilsbegründung sei zudem angeführt worden, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Zuzüglich zu den spezialpräventiven Erwägungen sei in der Urteilsbegründung festgehalten worden, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen worden sei. Nach Ansicht der mitbeteiligten Partei sei die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten angesichts des Umstandes, dass diese nur für polizeiliche Zwecke abgefragt werden dürften und diesbezügliche Informationen nicht an Außenstehende weitergegeben werden würden, verhältnismäßig und aufgrund der auch im Urteil festgehaltenen Uneinsichtigkeit und seiner Wiederholungstäterschaft nach erfolgten diversionellen Maßnahmen gerechtfertigt, um den Beschwerdeführer durch das Wissen einer Wiedererkennung auch hinkünftig von der Begehung gefährlicher Angriffe abzuhalten. 3. Mit Bescheid vom 24.02.2023, GZ. D124.3562, 2022-0.369.580, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer sei am 14.11.2011 durch Beamte des Polizeianhaltezentrums XXXX wegen des Verdachts des Raubes

§ 142St

GB erkennungsdienstlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei am 14.11.2011 durch Beamte des Polizeianhaltezentrums römisch 40 wegen des Verdachts des Raubes

Paragraph 142, StGB erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. In der erkennungsdienstlichen Evidenz des Bundesministeriums für Inneres seien die auf den angeführten Abbildungen erkennbare personenbezogene Daten über den Beschwerdeführer gespeichert, u.a. Name, Geburtsdatum, Angaben, dass Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke, Lichtbilder und DNA-Profil vorhanden seien, Personenbeschreibung wie z.B. Größe, Haarfarbe, Augenfarbe und schwere Körperverletzung als Grund der ED-Behandlung vom 14.11.2011. Der Beschwerdeführer habe am 12.10.2020 bei der mitbeteiligten Partei die Löschung der gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten über seine Person beantragt. Mit Mitteilung vom 06.11.2020 habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer nach einer ausführlichen Begründung mitgeteilt, dass seinem Ansuchen nicht entsprochen werde. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. In der Urteilsbegründung sei festgehalten worden, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. In der Urteilsbegründung sei festgehalten worden, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen worden sei. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:

§ 65Abs.

1 SPG seien die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig worden sei oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheine.

Paragraph 65, Absatz eins, SPG seien die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig worden sei oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheine. Im vorliegenden Fall sei die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Raubes

§ 142St

GB vorgenommen worden und somit sei die erste Voraussetzung erfüllt. Nach Auffassung der Datenschutzbehörde liege gegenständlich auch einer der zweiten Alternativvoraussetzungen, nämlich die deliktsspezifische Rückfallgefährdung bzw. Tatbegehungsgefahr, vor. Die Voraussetzungen von § 65 Abs. 1 SPG seien daher erfüllt, weshalb sich die ursprüngliche Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten als rechtmäßig erweise. Im vorliegenden Fall sei die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Raubes

Paragraph 142, StGB vorgenommen worden und somit sei die erste Voraussetzung erfüllt. Nach Auffassung der Datenschutzbehörde liege gegenständlich auch einer der zweiten Alternativvoraussetzungen, nämlich die deliktsspezifische Rückfallgefährdung bzw. Tatbegehungsgefahr, vor. Die Voraussetzungen von Paragraph 65, Absatz eins, SPG seien daher erfüllt, weshalb sich die ursprüngliche Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten als rechtmäßig erweise.

§ 67Abs.

1 erster Satz SPG sei eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden solle, u.a. zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht stehe, eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sei, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung aufgrund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden.

Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz SPG sei eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden solle, u.a. zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht stehe, eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sei, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung aufgrund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden. Im gegenständlichen Fall sei der Raub nach § 142 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Weiters sei eine abstrakte wahrscheinliche Rückfallsgefährdung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ermittlung seiner erkennungsdienstlichen Daten jedenfalls vorgelegen und sei auch die Wahrscheinlichkeit, er werde dabei Spuren hinterlassen, anzunehmen. Die Voraussetzungen von § 67 Abs. 1 SPG seien daher erfüllt, weshalb sich auch die ursprüngliche DNA-Untersuchung als rechtmäßig erweise. Im gegenständlichen Fall sei der Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Weiters sei eine abstrakte wahrscheinliche Rückfallsgefährdung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ermittlung seiner erkennungsdienstlichen Daten jedenfalls vorgelegen und sei auch die Wahrscheinlichkeit, er werde dabei Spuren hinterlassen, anzunehmen. Die Voraussetzungen von Paragraph 67, Absatz eins, SPG seien daher erfüllt, weshalb sich auch die ursprüngliche DNA-Untersuchung als rechtmäßig erweise.

§ 73Abs.

1 SPG hätten Verantwortliche die

§§ 65oder 67 leg.cit.

ermittelten erkennungsdienstlichen Daten von Amts wegen zu löschen, wenn einer der in § 73 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 leg.cit. genannten Tatbestände erfüllt sei.

Paragraph 73, Absatz eins, SPG hätten Verantwortliche die

Paragraphen 65, oder 67 leg.cit. ermittelten erkennungsdienstlichen Daten von Amts wegen zu löschen, wenn einer der in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6, leg.cit. genannten Tatbestände erfüllt sei. Für die Beurteilung der Frage, ob dem gegenständlichen Antrag auf Löschung zu entsprechen sei, seien § 45 Abs. 2 Z 1 DSG iVm § 73 Abs. 1 Z 4 zweiter HS SPG relevant, wonach erkennungsdienstliche Daten dann zu löschen seien, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr bestehe, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, ein weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil aufgrund konkreter Umstände zu befürchten sei, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem gegenständlichen Antrag auf Löschung zu entsprechen sei, seien Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, DSG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter HS SPG relevant, wonach erkennungsdienstliche Daten dann zu löschen seien, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr bestehe, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, ein weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil aufgrund konkreter Umstände zu befürchten sei, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen. Die mitbeteiligte Partei habe im Zusammenhang mit der oben genannten Verurteilung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten aufgrund der auch im Urteil festgehaltenen Uneinsichtigkeit und der Wiederholungstäterschaft nach erfolgten diversionellen Maßnahmen gerechtfertigt sei, um den Beschwerdeführer durch das Wissen einer Wiedererkennung auch hinkünftig von der Begehung gefährlicher Angriffe abzuhalten. Im Hinblick auf die Verurteilung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB und der bereits zuvor erfolgten Diversion in einem einschlägigen Delikt sei der mitbeteiligten Partei nach Ansicht der Datenschutzbehörde im Hinblick auf die geäußerten Bedenken zur Wiederholungstätereigenschaft des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten. Dies stelle hinreichend „konkrete Umstände“ iSd § 73 Abs. 1 Z 4 zweiter HS SPG dar. Zudem erweise sich der Eingriff in das Recht auf Löschung des Beschwerdeführers auch als verhältnismäßig, weil die erkennungsdienstlichen Daten nicht öffentlich verfügbar seien und auch nicht nach außen beauskunftet werden würden. Die mitbeteiligte Partei habe im Zusammenhang mit der oben genannten Verurteilung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten aufgrund der auch im Urteil festgehaltenen Uneinsichtigkeit und der Wiederholungstäterschaft nach erfolgten diversionellen Maßnahmen gerechtfertigt sei, um den Beschwerdeführer durch das Wissen einer Wiedererkennung auch hinkünftig von der Begehung gefährlicher Angriffe abzuhalten. Im Hinblick auf die Verurteilung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und der bereits zuvor erfolgten Diversion in einem einschlägigen Delikt sei der mitbeteiligten Partei nach Ansicht der Datenschutzbehörde im Hinblick auf die geäußerten Bedenken zur Wiederholungstätereigenschaft des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten. Dies stelle hinreichend „konkrete Umstände“ iSd Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter HS SPG dar. Zudem erweise sich der Eingriff in das Recht auf Löschung des Beschwerdeführers auch als verhältnismäßig, weil die erkennungsdienstlichen Daten nicht öffentlich verfügbar seien und auch nicht nach außen beauskunftet werden würden. Im Ergebnis sei von keiner Verletzung im Recht auf Löschung auszugehen. 4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er sei unschuldig, da er niemanden verletzt habe und es seien auch keine 100%-igen Beweise vorgelegen, dass er jemanden verletzt habe. Er sei nur zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Daher sei die Speicherung seiner Daten unnötig und er habe sich oft bei den Polizeirevieren und bei Kontrollen diskriminiert gefühlt, weil nachdem die Polizeibeamten seine gespeicherten Daten gesehen hätten, er eine Verhaltensänderung gemerkt habe. Es seien bereits 12 Jahre seit dem Vorfall vergangen und zur Vermeidung weiterer Diskriminierungen ersuche er um Löschung seiner gespeicherten Daten. 5. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 02.03.2023 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 01.02.2021, verbessert mit Schriftsatz vom 04.02.2021, geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Löschung verletzt worden, weil die mitbeteiligte Partei seine bei ihr gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten trotz entsprechendem Antrag nicht gelöscht habe. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Vorfalls am 13.11.2011 und des diesbezüglichen Verdachts der Begehung des Raubes

§ 142St

GB am 14.11.2011 von der mitbeteiligten Partei erkennungsdienstlich behandelt. In diesem Zusammenhang wurden auch die DNA-Daten des Beschwerdeführers ermittelt. Diese werden nach wie vor von der mitbeteiligten Partei gespeichert. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Vorfalls am 13.11.2011 und des diesbezüglichen Verdachts der Begehung des Raubes

Paragraph 142, StGB am 14.11.2011 von der mitbeteiligten Partei erkennungsdienstlich behandelt. In diesem Zusammenhang wurden auch die DNA-Daten des Beschwerdeführers ermittelt. Diese werden nach wie vor von der mitbeteiligten Partei gespeichert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass er am 13.11.2011 in XXXX gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten hat. In der Urteilsbegründung wurde zudem angeführt, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Zuzüglich zu den spezialpräventiven Erwägungen wurde in der Urteilsbegründung festgehalten, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass er am 13.11.2011 in römisch 40 gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten hat. In der Urteilsbegründung wurde zudem angeführt, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Zuzüglich zu den spezialpräventiven Erwägungen wurde in der Urteilsbegründung festgehalten, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen wurde. 1.3. Mit Informationsschreiben vom 29.01.2021 teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag auf Löschung seiner bei ihr gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten nicht entsprochen werde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bereits vor der ersten gerichtlichen Verurteilung eine Person verletzte, dies aber zu keiner Verurteilung, sondern zu einer diversionellen Einigung führte, wurde von der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2021 vorgebracht und ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bereits vor der ersten gerichtlichen Verurteilung eine Person verletzte, dies aber zu keiner Verurteilung, sondern zu einer diversionellen Einigung führte, wurde von der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2021 vorgebracht und ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 15 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
  1. a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt

Artikel 21

Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt

Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

  1. d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  2. e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  3. f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 8Absatz 1 erhoben.

(2)Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er

Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
  1. a)zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  2. b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  3. c)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Artikel 9

Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. 3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)(…)Paragraph eins,
(1)(…)
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
  1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
  2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 36.

(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.Paragraph 36,
(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.
(2)Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck:
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
  4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
  5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
  6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
  7. „zuständige Behörde“ a) eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde;
  8. „Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;
  9. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
  10. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags aufgrund von Gesetzen möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften

den Zwecken der Verarbeitung;

  1. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
  2. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
  3. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
  4. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
  5. „Aufsichtsbehörde“ ist die Datenschutzbehörde;
  6. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung §
  7. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.Paragraph 38, Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecken wahrgenommen wird. Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung § 45.

(1)Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.Paragraph 45,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.
(2)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn
  1. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
  2. die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
  3. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
(3)Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn
  1. die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann, oder
  2. die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke im Rahmen der Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe weiter aufbewahrt werden müssen. Im Falle einer Einschränkung

Z 1 hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.Im Falle einer Einschränkung

Ziffer eins, hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.

(4)Der Verantwortliche hat die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung und über die Gründe für die Verweigerung zu unterrichten. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzulegen.
(5)Der Verantwortliche hat die Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde, von der die unrichtigen personenbezogenen Daten stammen, mitzuteilen.
(6)In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

Abs. 1 bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.

(6)In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

Absatz eins bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. 3.3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

(2)Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
  1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
  2. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder […] handelt. Verhältnismäßigkeit § 29.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Paragraph 29,
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt […] Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei § 51.
(1)Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 DSG) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 39

DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.Paragraph 51,

(1)Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, DSG) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Paragraph 39, DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. […] Erkennungsdienstliche Behandlung § 65.

(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.Paragraph 65,
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. […] DNA-Untersuchungen § 67.
(1)Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen im Sinne des § 65 Abs. 2 erfolgen. Im Übrigen gilt § 65 Abs. 4 bis 6.Paragraph 67,
(1)Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, erfolgen. Im Übrigen gilt Paragraph 65, Absatz 4 bis 6, […] Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen § 73.
(1)Erkennungsdienstliche Daten, die

§ 65oder § 67 ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,Paragraph 73,

(1)Erkennungsdienstliche Daten, die

Paragraph 65, oder Paragraph 67, ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen, […]

  1. wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen; […] Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz §
  2. Die Datenschutzbehörde entscheidet

§ 31

des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Paragraph 90, Die Datenschutzbehörde entscheidet

Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. 3.3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  2. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen idF BGBl. I Nr. 66/2011 (Strafgesetzbuch – StGB)3.3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  4. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2011, (Strafgesetzbuch – StGB) Körperverletzung § 83.

(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 83,
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Schwere Körperverletzung § 84.
(1)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84,
(1)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
  1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
  2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
  3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
  4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten. Raub § 142.
(1)Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 142,
(1)Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143,) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 3.
  1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 01.02.2021, verbessert mit Schriftsatz vom 04.02.2021, geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Löschung verletzt worden, weil die mitbeteiligte Partei seine bei ihr gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten trotz entsprechendem Antrag nicht gelöscht habe. In seiner Beschwerde führt er weiter aus, er sei trotz seiner Unschuld strafrechtlich verurteilt worden, obwohl er niemanden verletzt habe. Es seien außerdem bereits 12 Jahre seit dem Vorfall vergangen, weshalb die Speicherung seiner Daten sei unnötig sei. 3.4.
  2. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten:

§ 65Abs.

1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

Paragraph 65, Absatz eins, SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt, als seine erkennungsdienstlichen Daten erfasst worden sind, unstrittig im Verdacht, eine strafbare Handlung

§ 142St

GB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt, als seine erkennungsdienstlichen Daten erfasst worden sind, unstrittig im Verdacht, eine strafbare Handlung

Paragraph 142, StGB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Das Delikt des § 142 StGB, dessen Begehung der Beschwerdeführer verdächtig war, stellt sohin potenziell eine „Anlasstat“ iSd § 65 SPG dar, welche die Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten rechtfertigen kann.Das Delikt des Paragraph 142, StGB, dessen Begehung der Beschwerdeführer verdächtig war, stellt sohin potenziell eine „Anlasstat“ iSd Paragraph 65, SPG dar, welche die Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten rechtfertigen kann. § 65 Abs. 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung – zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung – an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, VwGH 28.01.2020, Ra 2019/01/0480 mwN).Paragraph 65, Absatz eins, SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung – zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung – an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, VwGH 28.01.2020, Ra 2019/01/0480 mwN). Damit wird klargestellt, dass § 65 SPG neben einem begründeten Verdacht – ausgenommen für den Fall der hier nicht vorliegenden Ausübung im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ – zusätzlich fordert, dass eine – aufgrund der „Art oder Ausführung der Tat“ oder der „Persönlichkeit des Betroffenen“ – wahrscheinliche Rückfallgefährdung vorliegt und gerade dieser durch die erkennungsdienstliche Maßnahme geeignet entgegengewirkt werden kann (siehe dazu Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz2, 671). Damit wird klargestellt, dass Paragraph 65, SPG neben einem begründeten Verdacht – ausgenommen für den Fall der hier nicht vorliegenden Ausübung im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ – zusätzlich fordert, dass eine – aufgrund der „Art oder Ausführung der Tat“ oder der „Persönlichkeit des Betroffenen“ – wahrscheinliche Rückfallgefährdung vorliegt und gerade dieser durch die erkennungsdienstliche Maßnahme geeignet entgegengewirkt werden kann (siehe dazu Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz2, 671). Ein gefährlicher Angriff ist

§ 16Abs.

2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, handelt.Ein gefährlicher Angriff ist

Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, handelt. Im vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verurteilung eine Person am Körper verletzt hat und damit zumindest gegen § 83 StGB verstoßen hat. Zwar wurde dieses Verfahren diversionell erledigt; dadurch ist der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer aber nicht weggefallen, er hat sich im Gegenteil erhärtet. Dies, weil eine diversionelle Erledigung einer Strafsache nur dann möglich ist, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, das Beweismaterial zur Überführung des Beschuldigten ausreicht und die schulderheblichen Tatsachen nicht mehr zweifelhaft sind (Venier in Bertel/Venier (Hrsg), StPO: Kommentar

(2012)zu § 198 Rz 2). Auch wenn im gegenständlichen Fall keine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte (dass eine erkennungsdienstliche Behandlung anlässlich dieses Delikts stattfand, wurde von dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht behauptet), so ist dieser Vorfall bei der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verurteilung eine Person am Körper verletzt hat und damit zumindest gegen Paragraph 83, StGB verstoßen hat. Zwar wurde dieses Verfahren diversionell erledigt; dadurch ist der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer aber nicht weggefallen, er hat sich im Gegenteil erhärtet. Dies, weil eine diversionelle Erledigung einer Strafsache nur dann möglich ist, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, das Beweismaterial zur Überführung des Beschuldigten ausreicht und die schulderheblichen Tatsachen nicht mehr zweifelhaft sind (Venier in Bertel/Venier (Hrsg), StPO: Kommentar
(2012)zu Paragraph 198, Rz 2). Auch wenn im gegenständlichen Fall keine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte (dass eine erkennungsdienstliche Behandlung anlässlich dieses Delikts stattfand, wurde von dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht behauptet), so ist dieser Vorfall bei der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Weiters stand der Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalls vom 13.11.2011 im Verdacht, einen Raub

§ 142St

GB verwirklicht zu haben und wurde er schließlich wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass er am 13.11.2011 in XXXX gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten hat. In der Urteilsbegründung wurde zudem angeführt, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Weiters stand der Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalls vom 13.11.2011 im Verdacht, einen Raub

Paragraph 142, StGB verwirklicht zu haben und wurde er schließlich wegen schwerer Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass er am 13.11.2011 in römisch 40 gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten hat. In der Urteilsbegründung wurde zudem angeführt, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, wenn sie meint, dass eine Rückfallgefährdung bzw. Tatbegehungsgefahr als gegeben anzusehen ist. 3.4.2. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers:

§ 67Abs.

1 erster Satz SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden.

Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden. Die Ermittlung von DNA-Daten setzt daher – wie bei der Ermittlung von erkennungsdienstlichen Daten – eine Anlasstat und die Gefahr voraus, dass der Beschwerdeführer weitere gefährliche Angriffe begehen werde. Weiters ist für die Ermittlung von DNA-Daten erforderlich, dass bei derartigen Angriffen DNA-Spuren hinterlassen werden, die durch Abgleich mit den ermittelten DNA-Daten zur Identifikation des Betroffenen führen können. Der Beschwerdeführer stand – wie bereits oben erwähnt – im Verdacht, eine strafbare Handlung

§ 142St

GB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist.Der Beschwerdeführer stand – wie bereits oben erwähnt – im Verdacht, eine strafbare Handlung

Paragraph 142, StGB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist. Das Delikt des § 142 StGB, dessen Begehung der Beschwerdeführer verdächtig war, stellt sohin potenziell auch eine „Anlasstat“ iSd § 67 SPG dar, welche die Ermittlung von DNA-Daten rechtfertigen kann.Das Delikt des Paragraph 142, StGB, dessen Begehung der Beschwerdeführer verdächtig war, stellt sohin potenziell auch eine „Anlasstat“ iSd Paragraph 67, SPG dar, welche die Ermittlung von DNA-Daten rechtfertigen kann. Zu den weiteren Voraussetzungen für die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 67Abs.

1 SPG, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll (DNA-Untersuchungen), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG, die sich gegenüber der in § 65 Abs. 1 SPG geregelten als lex specialis erweist, an zwei Voraussetzungen anknüpft: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff (nämlich eine strafbare Handlung im Sinne des § 67 Abs. 1 erster Satz SPG) begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden (vgl. zu allem VwGH 4.9.2008, 2006/01/0369, mwN der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Zu den weiteren Voraussetzungen für die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 67, Absatz eins, SPG, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll (DNA-Untersuchungen), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG, die sich gegenüber der in Paragraph 65, Absatz eins, SPG geregelten als lex specialis erweist, an zwei Voraussetzungen anknüpft: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff (nämlich eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz SPG) begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden vergleiche zu allem VwGH 4.9.2008, 2006/01/0369, mwN der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zum Begriff „gefährlicher Angriff“, zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie zu seien strafbaren Handlungen ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.4.1. zu verweisen. Es kann daher der mitbeteiligten Partei nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erhebung der DNA-Daten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung dessen, dass er abermals in Verdacht stand, eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht zu haben, davon ausging, dass im Hinblick auf diese Tat bzw. die Persönlichkeit des Beschwerdeführer erwartet werden kann, dieser werde weitere gefährliche Angriff begehen und die Abnahme der DNA-Daten zur Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen als erforderlich ansah. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2021 zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten angesichts des Umstandes, dass diese nur für polizeiliche Zwecke abgefragt werden dürften und diesbezügliche Informationen nicht an Außenstehende weitergegeben werden würden, verhältnismäßig und aufgrund der auch im Urteil festgehaltenen Uneinsichtigkeit und seiner Wiederholungstäterschaft nach erfolgten diversionellen Maßnahmen gerechtfertigt sei, um den Beschwerdeführer durch das Wissen einer Wiedererkennung auch hinkünftig von der Begehung gefährlicher Angriffe abzuhalten. Hinzu kommt, dass ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers durch die Abnahme seiner DNA-Daten seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich wäre. In diesem Sinne erscheint eine erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65

SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter abzuwenden, weil bei den zu erwartenden Angriffen in Form von Körpergewalt in der Regel keine Fingerabdruckspuren gesichert werden können und auch andere Beweismittel wie etwa Zeugen oder Videoaufnahmen nicht verlässlich vorhanden sind. Die verfahrensgegenständliche Ermittlung der DNA-Daten des Beschwerdeführers im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 67SPG erweist sich somit als rechtmäßig.

Es kann daher der mitbeteiligten Partei nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erhebung der DNA-Daten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung dessen, dass er abermals in Verdacht stand, eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht zu haben, davon ausging, dass im Hinblick auf diese Tat bzw. die Persönlichkeit des Beschwerdeführer erwartet werden kann, dieser werde weitere gefährliche Angriff begehen und die Abnahme der DNA-Daten zur Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen als erforderlich ansah. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2021 zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten angesichts des Umstandes, dass diese nur für polizeiliche Zwecke abgefragt werden dürften und diesbezügliche Informationen nicht an Außenstehende weitergegeben werden würden, verhältnismäßig und aufgrund der auch im Urteil festgehaltenen Uneinsichtigkeit und seiner Wiederholungstäterschaft nach erfolgten diversionellen Maßnahmen gerechtfertigt sei, um den Beschwerdeführer durch das Wissen einer Wiedererkennung auch hinkünftig von der Begehung gefährlicher Angriffe abzuhalten. Hinzu kommt, dass ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers durch die Abnahme seiner DNA-Daten seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich wäre. In diesem Sinne erscheint eine erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 65, SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter abzuwenden, weil bei den zu erwartenden Angriffen in Form von Körpergewalt in der Regel keine Fingerabdruckspuren gesichert werden können und auch andere Beweismittel wie etwa Zeugen oder Videoaufnahmen nicht verlässlich vorhanden sind. Die verfahrensgegenständliche Ermittlung der DNA-Daten des Beschwerdeführers im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 67, SPG erweist sich somit als rechtmäßig. 3.4.

  1. Zur Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten: Zunächst ist anzumerken, dass die in § 74 Abs. 1 und 2 SPG enthaltenen Spezialbestimmungen zur Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G76/12 vom 12.03.2013 aufgehoben wurden und seither durch keine neue Spezialregelung ersetzt wurden. Daher gelten (nunmehr) die allgemeinen Datenschutzregeln des
  2. Hauptstücks des DSG.

§ 45Abs.

2 DSG hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn

  1. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
  2. die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
  3. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist bei der Beurteilung der Frage der Erforderlichkeit einer weiteren Verarbeitung von Daten auch § 73 SPG heranzuziehen:Zunächst ist anzumerken, dass die in Paragraph 74, Absatz eins und 2 SPG enthaltenen Spezialbestimmungen zur Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G76/12 vom 12.03.2013 aufgehoben wurden und seither durch keine neue Spezialregelung ersetzt wurden. Daher gelten (nunmehr) die allgemeinen Datenschutzregeln des
  4. Hauptstücks des DSG.

Paragraph 45, Absatz 2, DSG hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn

  1. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
  2. die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
  3. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist bei der Beurteilung der Frage der Erforderlichkeit einer weiteren Verarbeitung von Daten auch Paragraph 73, SPG heranzuziehen:

§ 73

SPG sind erkennungsdienstliche Daten, die

§ 65

oder § 67 ermittelt wurden, von Amts wegen zu löschen, wenn (u.a.) gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (Z 4 leg. cit.).

Paragraph 73, SPG sind erkennungsdienstliche Daten, die

Paragraph 65, oder Paragraph 67, ermittelt wurden, von Amts wegen zu löschen, wenn (u.a.) gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (Ziffer 4, leg. cit.). Dazu ist zu bemerken, dass die Regelung des § 73 SPG vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erachtet wurde, weil es sich hierbei um eine exemplarische Aufzählung handle, die es ermögliche, dass zu den vorgesehenen Löschungstatbeständen die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten inklusive dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzutreten (siehe das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2013). Weiters ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht auf „weitere“ gefährliche Angriffe bezieht, sondern auf gefährliche Angriffe, sodass das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes (Vorsatztat) nicht zwingend erforderlich ist.Dazu ist zu bemerken, dass die Regelung des Paragraph 73, SPG vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erachtet wurde, weil es sich hierbei um eine exemplarische Aufzählung handle, die es ermögliche, dass zu den vorgesehenen Löschungstatbeständen die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten inklusive dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzutreten (siehe das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2013). Weiters ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht auf „weitere“ gefährliche Angriffe bezieht, sondern auf gefährliche Angriffe, sodass das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes (Vorsatztat) nicht zwingend erforderlich ist. Wenngleich diese Bestimmung sich auf eine Löschung von Amts wegen bezieht, kann auch bei einer Löschung auf Antrag des Betroffenen kein anderer Maßstab gelten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er entgegen der rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nicht schuldig sei, weil er niemanden verletzt habe. Er sei lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und seine gespeicherten Daten seien mittlerweile unnötig, weshalb seinem Antrag auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten stattzugeben gewesen wäre. Die Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten und der DNA-Daten des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Ablehnung des Löschungsbegehrens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber nach wie vor erforderlich: Das Landesgericht XXXX stellte in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer das Delikt des §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB verwirklicht hat. Es ist daher im vorliegenden Fall erwiesen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung am Opfer begangen hat.Die Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten und der DNA-Daten des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Ablehnung des Löschungsbegehrens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber nach wie vor erforderlich: Das Landesgericht römisch 40 stellte in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer das Delikt des Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB verwirklicht hat. Es ist daher im vorliegenden Fall erwiesen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung am Opfer begangen hat. Auch wenn sich in weiterer Folge herausstellte, dass der Beschwerdeführer nicht wie zunächst verdächtigt, einen Raub, sondern „nur“ eine schwere Körperverletzung begangen hat, ist eine Verurteilung wegen eines Raubes jedoch für die weitere Verarbeitung von DNA-Daten keine Voraussetzung. Wie die mitbeteiligte Partei zutreffend ausführt, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer bereits einmal körperliche Gewalt angewendet und in der Folge eine Person am Körper verletzt hat. Somit ist ersichtlich, dass er dazu neigt, Konflikten mit Gewalt entgegen zu treten und kann aufgrund seiner Persönlichkeit darauf geschlossen werden, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird und er gefährliche Angriffe begehen wird. Somit sind Gründe in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, der offensichtlich zu Gewalttätigkeit neigt, für die weitere Verarbeitung seiner DNA-Daten gegeben. Vor diesem Hintergrund ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei etwaigen zukünftigen gefährlichen Angriffen Spuren hinterlassen könnte, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die Verwendung der DNA-Daten ist sohin aus den oben genannten Gründen auch weiter erforderlich. Wie oben ausgeführt, sind gelindere Mittel iSd § 29 Abs. 2 Z 1 SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter, vor allem die Gefahr für Leib und Leben, abzuwenden und ist die weitere Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei daher erforderlich (§ 51 Abs. 1 SPG iVm § 38 DSG). Die Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers erweist sich sohin nicht als rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei etwaigen zukünftigen gefährlichen Angriffen Spuren hinterlassen könnte, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die Verwendung der DNA-Daten ist sohin aus den oben genannten Gründen auch weiter erforderlich. Wie oben ausgeführt, sind gelindere Mittel iSd Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter, vor allem die Gefahr für Leib und Leben, abzuwenden und ist die weitere Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei daher erforderlich (Paragraph 51, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 38, DSG). Die Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers erweist sich sohin nicht als rechtswidrig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. 3.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

§ 24Abs. 1 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2267931.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.