GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB erkennungsdienstlich behandelt worden. In der Folge sei er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB (idF BGBl. I Nr. 66/2011) zu einer Geldstrafe sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Er sei schuldig gesprochen worden, dass er am 13.11.2011 in XXXX gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten hätten, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten habe. In der Urteilsbegründung sei zudem angeführt worden, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Zuzüglich zu den spezialpräventiven Erwägungen sei in der Urteilsbegründung festgehalten worden, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 24.11.2011 (gemeint wohl 14.11.2011) durch Beamte des Polizeianhaltezentrums römisch 40 wegen des Verdachtes des Raubes
Paragraph 142, StGB erkennungsdienstlich behandelt worden. In der Folge sei er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2011,) zu einer Geldstrafe sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Er sei schuldig gesprochen worden, dass er am 13.11.2011 in römisch 40 gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten hätten, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten habe. In der Urteilsbegründung sei zudem angeführt worden, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Zuzüglich zu den spezialpräventiven Erwägungen sei in der Urteilsbegründung festgehalten worden, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen worden sei. Nach Ansicht der mitbeteiligten Partei sei die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten angesichts des Umstandes, dass diese nur für polizeiliche Zwecke abgefragt werden dürften und diesbezügliche Informationen nicht an Außenstehende weitergegeben werden würden, verhältnismäßig und aufgrund der auch im Urteil festgehaltenen Uneinsichtigkeit und seiner Wiederholungstäterschaft nach erfolgten diversionellen Maßnahmen gerechtfertigt, um den Beschwerdeführer durch das Wissen einer Wiedererkennung auch hinkünftig von der Begehung gefährlicher Angriffe abzuhalten. 3. Mit Bescheid vom 24.02.2023, GZ. D124.3562, 2022-0.369.580, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer sei am 14.11.2011 durch Beamte des Polizeianhaltezentrums XXXX wegen des Verdachts des Raubes
GB erkennungsdienstlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei am 14.11.2011 durch Beamte des Polizeianhaltezentrums römisch 40 wegen des Verdachts des Raubes
Paragraph 142, StGB erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. In der erkennungsdienstlichen Evidenz des Bundesministeriums für Inneres seien die auf den angeführten Abbildungen erkennbare personenbezogene Daten über den Beschwerdeführer gespeichert, u.a. Name, Geburtsdatum, Angaben, dass Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke, Lichtbilder und DNA-Profil vorhanden seien, Personenbeschreibung wie z.B. Größe, Haarfarbe, Augenfarbe und schwere Körperverletzung als Grund der ED-Behandlung vom 14.11.2011. Der Beschwerdeführer habe am 12.10.2020 bei der mitbeteiligten Partei die Löschung der gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten über seine Person beantragt. Mit Mitteilung vom 06.11.2020 habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer nach einer ausführlichen Begründung mitgeteilt, dass seinem Ansuchen nicht entsprochen werde. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. In der Urteilsbegründung sei festgehalten worden, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wegen schwerer Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. In der Urteilsbegründung sei festgehalten worden, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen worden sei. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:
1 SPG seien die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig worden sei oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheine.
Paragraph 65, Absatz eins, SPG seien die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig worden sei oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheine. Im vorliegenden Fall sei die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Raubes
GB vorgenommen worden und somit sei die erste Voraussetzung erfüllt. Nach Auffassung der Datenschutzbehörde liege gegenständlich auch einer der zweiten Alternativvoraussetzungen, nämlich die deliktsspezifische Rückfallgefährdung bzw. Tatbegehungsgefahr, vor. Die Voraussetzungen von § 65 Abs. 1 SPG seien daher erfüllt, weshalb sich die ursprüngliche Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten als rechtmäßig erweise. Im vorliegenden Fall sei die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Raubes
Paragraph 142, StGB vorgenommen worden und somit sei die erste Voraussetzung erfüllt. Nach Auffassung der Datenschutzbehörde liege gegenständlich auch einer der zweiten Alternativvoraussetzungen, nämlich die deliktsspezifische Rückfallgefährdung bzw. Tatbegehungsgefahr, vor. Die Voraussetzungen von Paragraph 65, Absatz eins, SPG seien daher erfüllt, weshalb sich die ursprüngliche Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten als rechtmäßig erweise.
1 erster Satz SPG sei eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden solle, u.a. zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht stehe, eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sei, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung aufgrund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden.
Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz SPG sei eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden solle, u.a. zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht stehe, eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sei, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung aufgrund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden. Im gegenständlichen Fall sei der Raub nach § 142 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Weiters sei eine abstrakte wahrscheinliche Rückfallsgefährdung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ermittlung seiner erkennungsdienstlichen Daten jedenfalls vorgelegen und sei auch die Wahrscheinlichkeit, er werde dabei Spuren hinterlassen, anzunehmen. Die Voraussetzungen von § 67 Abs. 1 SPG seien daher erfüllt, weshalb sich auch die ursprüngliche DNA-Untersuchung als rechtmäßig erweise. Im gegenständlichen Fall sei der Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Weiters sei eine abstrakte wahrscheinliche Rückfallsgefährdung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ermittlung seiner erkennungsdienstlichen Daten jedenfalls vorgelegen und sei auch die Wahrscheinlichkeit, er werde dabei Spuren hinterlassen, anzunehmen. Die Voraussetzungen von Paragraph 67, Absatz eins, SPG seien daher erfüllt, weshalb sich auch die ursprüngliche DNA-Untersuchung als rechtmäßig erweise.
1 SPG hätten Verantwortliche die
ermittelten erkennungsdienstlichen Daten von Amts wegen zu löschen, wenn einer der in § 73 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 leg.cit. genannten Tatbestände erfüllt sei.
Paragraph 73, Absatz eins, SPG hätten Verantwortliche die
Paragraphen 65, oder 67 leg.cit. ermittelten erkennungsdienstlichen Daten von Amts wegen zu löschen, wenn einer der in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6, leg.cit. genannten Tatbestände erfüllt sei. Für die Beurteilung der Frage, ob dem gegenständlichen Antrag auf Löschung zu entsprechen sei, seien § 45 Abs. 2 Z 1 DSG iVm § 73 Abs. 1 Z 4 zweiter HS SPG relevant, wonach erkennungsdienstliche Daten dann zu löschen seien, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr bestehe, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, ein weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil aufgrund konkreter Umstände zu befürchten sei, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem gegenständlichen Antrag auf Löschung zu entsprechen sei, seien Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, DSG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter HS SPG relevant, wonach erkennungsdienstliche Daten dann zu löschen seien, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr bestehe, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, ein weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil aufgrund konkreter Umstände zu befürchten sei, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen. Die mitbeteiligte Partei habe im Zusammenhang mit der oben genannten Verurteilung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten aufgrund der auch im Urteil festgehaltenen Uneinsichtigkeit und der Wiederholungstäterschaft nach erfolgten diversionellen Maßnahmen gerechtfertigt sei, um den Beschwerdeführer durch das Wissen einer Wiedererkennung auch hinkünftig von der Begehung gefährlicher Angriffe abzuhalten. Im Hinblick auf die Verurteilung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB und der bereits zuvor erfolgten Diversion in einem einschlägigen Delikt sei der mitbeteiligten Partei nach Ansicht der Datenschutzbehörde im Hinblick auf die geäußerten Bedenken zur Wiederholungstätereigenschaft des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten. Dies stelle hinreichend „konkrete Umstände“ iSd § 73 Abs. 1 Z 4 zweiter HS SPG dar. Zudem erweise sich der Eingriff in das Recht auf Löschung des Beschwerdeführers auch als verhältnismäßig, weil die erkennungsdienstlichen Daten nicht öffentlich verfügbar seien und auch nicht nach außen beauskunftet werden würden. Die mitbeteiligte Partei habe im Zusammenhang mit der oben genannten Verurteilung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten aufgrund der auch im Urteil festgehaltenen Uneinsichtigkeit und der Wiederholungstäterschaft nach erfolgten diversionellen Maßnahmen gerechtfertigt sei, um den Beschwerdeführer durch das Wissen einer Wiedererkennung auch hinkünftig von der Begehung gefährlicher Angriffe abzuhalten. Im Hinblick auf die Verurteilung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und der bereits zuvor erfolgten Diversion in einem einschlägigen Delikt sei der mitbeteiligten Partei nach Ansicht der Datenschutzbehörde im Hinblick auf die geäußerten Bedenken zur Wiederholungstätereigenschaft des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten. Dies stelle hinreichend „konkrete Umstände“ iSd Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter HS SPG dar. Zudem erweise sich der Eingriff in das Recht auf Löschung des Beschwerdeführers auch als verhältnismäßig, weil die erkennungsdienstlichen Daten nicht öffentlich verfügbar seien und auch nicht nach außen beauskunftet werden würden. Im Ergebnis sei von keiner Verletzung im Recht auf Löschung auszugehen. 4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er sei unschuldig, da er niemanden verletzt habe und es seien auch keine 100%-igen Beweise vorgelegen, dass er jemanden verletzt habe. Er sei nur zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Daher sei die Speicherung seiner Daten unnötig und er habe sich oft bei den Polizeirevieren und bei Kontrollen diskriminiert gefühlt, weil nachdem die Polizeibeamten seine gespeicherten Daten gesehen hätten, er eine Verhaltensänderung gemerkt habe. Es seien bereits 12 Jahre seit dem Vorfall vergangen und zur Vermeidung weiterer Diskriminierungen ersuche er um Löschung seiner gespeicherten Daten. 5. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 02.03.2023 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 01.02.2021, verbessert mit Schriftsatz vom 04.02.2021, geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Löschung verletzt worden, weil die mitbeteiligte Partei seine bei ihr gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten trotz entsprechendem Antrag nicht gelöscht habe. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Vorfalls am 13.11.2011 und des diesbezüglichen Verdachts der Begehung des Raubes
GB am 14.11.2011 von der mitbeteiligten Partei erkennungsdienstlich behandelt. In diesem Zusammenhang wurden auch die DNA-Daten des Beschwerdeführers ermittelt. Diese werden nach wie vor von der mitbeteiligten Partei gespeichert. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Vorfalls am 13.11.2011 und des diesbezüglichen Verdachts der Begehung des Raubes
Paragraph 142, StGB am 14.11.2011 von der mitbeteiligten Partei erkennungsdienstlich behandelt. In diesem Zusammenhang wurden auch die DNA-Daten des Beschwerdeführers ermittelt. Diese werden nach wie vor von der mitbeteiligten Partei gespeichert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass er am 13.11.2011 in XXXX gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten hat. In der Urteilsbegründung wurde zudem angeführt, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Zuzüglich zu den spezialpräventiven Erwägungen wurde in der Urteilsbegründung festgehalten, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s, wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von € 800,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass er am 13.11.2011 in römisch 40 gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten hat. In der Urteilsbegründung wurde zudem angeführt, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Zuzüglich zu den spezialpräventiven Erwägungen wurde in der Urteilsbegründung festgehalten, dass bereits einmal gegen den Beschwerdeführer wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdeliktes diversionell vorgegangen wurde. 1.3. Mit Informationsschreiben vom 29.01.2021 teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag auf Löschung seiner bei ihr gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten nicht entsprochen werde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bereits vor der ersten gerichtlichen Verurteilung eine Person verletzte, dies aber zu keiner Verurteilung, sondern zu einer diversionellen Einigung führte, wurde von der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2021 vorgebracht und ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bereits vor der ersten gerichtlichen Verurteilung eine Person verletzte, dies aber zu keiner Verurteilung, sondern zu einer diversionellen Einigung führte, wurde von der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2021 vorgebracht und ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2012, Zl. 22 Hv 6/12s. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 15 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. 3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
den Zwecken der Verarbeitung;
Z 1 hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.Im Falle einer Einschränkung
Ziffer eins, hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.
Abs. 1 bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.
Absatz eins bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. 3.3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.Paragraph 51,
Paragraph 39, DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. […] Erkennungsdienstliche Behandlung § 65.
Paragraph 65, oder Paragraph 67, ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen, […]
des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Paragraph 90, Die Datenschutzbehörde entscheidet
Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. 3.3.
1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
Paragraph 65, Absatz eins, SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt, als seine erkennungsdienstlichen Daten erfasst worden sind, unstrittig im Verdacht, eine strafbare Handlung
GB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt, als seine erkennungsdienstlichen Daten erfasst worden sind, unstrittig im Verdacht, eine strafbare Handlung
Paragraph 142, StGB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Das Delikt des § 142 StGB, dessen Begehung der Beschwerdeführer verdächtig war, stellt sohin potenziell eine „Anlasstat“ iSd § 65 SPG dar, welche die Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten rechtfertigen kann.Das Delikt des Paragraph 142, StGB, dessen Begehung der Beschwerdeführer verdächtig war, stellt sohin potenziell eine „Anlasstat“ iSd Paragraph 65, SPG dar, welche die Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten rechtfertigen kann. § 65 Abs. 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung – zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung – an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, VwGH 28.01.2020, Ra 2019/01/0480 mwN).Paragraph 65, Absatz eins, SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung – zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung – an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, VwGH 28.01.2020, Ra 2019/01/0480 mwN). Damit wird klargestellt, dass § 65 SPG neben einem begründeten Verdacht – ausgenommen für den Fall der hier nicht vorliegenden Ausübung im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ – zusätzlich fordert, dass eine – aufgrund der „Art oder Ausführung der Tat“ oder der „Persönlichkeit des Betroffenen“ – wahrscheinliche Rückfallgefährdung vorliegt und gerade dieser durch die erkennungsdienstliche Maßnahme geeignet entgegengewirkt werden kann (siehe dazu Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz2, 671). Damit wird klargestellt, dass Paragraph 65, SPG neben einem begründeten Verdacht – ausgenommen für den Fall der hier nicht vorliegenden Ausübung im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ – zusätzlich fordert, dass eine – aufgrund der „Art oder Ausführung der Tat“ oder der „Persönlichkeit des Betroffenen“ – wahrscheinliche Rückfallgefährdung vorliegt und gerade dieser durch die erkennungsdienstliche Maßnahme geeignet entgegengewirkt werden kann (siehe dazu Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz2, 671). Ein gefährlicher Angriff ist
2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, handelt.Ein gefährlicher Angriff ist
Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, handelt. Im vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verurteilung eine Person am Körper verletzt hat und damit zumindest gegen § 83 StGB verstoßen hat. Zwar wurde dieses Verfahren diversionell erledigt; dadurch ist der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer aber nicht weggefallen, er hat sich im Gegenteil erhärtet. Dies, weil eine diversionelle Erledigung einer Strafsache nur dann möglich ist, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, das Beweismaterial zur Überführung des Beschuldigten ausreicht und die schulderheblichen Tatsachen nicht mehr zweifelhaft sind (Venier in Bertel/Venier (Hrsg), StPO: Kommentar
GB verwirklicht zu haben und wurde er schließlich wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass er am 13.11.2011 in XXXX gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten hat. In der Urteilsbegründung wurde zudem angeführt, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Weiters stand der Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalls vom 13.11.2011 im Verdacht, einen Raub
Paragraph 142, StGB verwirklicht zu haben und wurde er schließlich wegen schwerer Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass er am 13.11.2011 in römisch 40 gemeinsam mit vier anderen Beschuldigten in verabredeter Verbindung einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem sie auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben, wodurch dieser Abschürfungen im Bereich des Kopfes sowie multiple Prellungen im Bereich des Kopfes, des Brustkorbes, der Halswirbelsäule, des Daumens der rechten Hand, des Mittelfingers der linken Hand, des linken Vorfußes sowie im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten hat. In der Urteilsbegründung wurde zudem angeführt, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner uneinsichtigen Haltung weder aus spezial- noch generalpräventiven Aspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht anbiete. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, wenn sie meint, dass eine Rückfallgefährdung bzw. Tatbegehungsgefahr als gegeben anzusehen ist. 3.4.2. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers:
1 erster Satz SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden.
Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden. Die Ermittlung von DNA-Daten setzt daher – wie bei der Ermittlung von erkennungsdienstlichen Daten – eine Anlasstat und die Gefahr voraus, dass der Beschwerdeführer weitere gefährliche Angriffe begehen werde. Weiters ist für die Ermittlung von DNA-Daten erforderlich, dass bei derartigen Angriffen DNA-Spuren hinterlassen werden, die durch Abgleich mit den ermittelten DNA-Daten zur Identifikation des Betroffenen führen können. Der Beschwerdeführer stand – wie bereits oben erwähnt – im Verdacht, eine strafbare Handlung
GB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist.Der Beschwerdeführer stand – wie bereits oben erwähnt – im Verdacht, eine strafbare Handlung
Paragraph 142, StGB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist. Das Delikt des § 142 StGB, dessen Begehung der Beschwerdeführer verdächtig war, stellt sohin potenziell auch eine „Anlasstat“ iSd § 67 SPG dar, welche die Ermittlung von DNA-Daten rechtfertigen kann.Das Delikt des Paragraph 142, StGB, dessen Begehung der Beschwerdeführer verdächtig war, stellt sohin potenziell auch eine „Anlasstat“ iSd Paragraph 67, SPG dar, welche die Ermittlung von DNA-Daten rechtfertigen kann. Zu den weiteren Voraussetzungen für die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung
1 SPG, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll (DNA-Untersuchungen), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG, die sich gegenüber der in § 65 Abs. 1 SPG geregelten als lex specialis erweist, an zwei Voraussetzungen anknüpft: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff (nämlich eine strafbare Handlung im Sinne des § 67 Abs. 1 erster Satz SPG) begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden (vgl. zu allem VwGH 4.9.2008, 2006/01/0369, mwN der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Zu den weiteren Voraussetzungen für die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Paragraph 67, Absatz eins, SPG, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll (DNA-Untersuchungen), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG, die sich gegenüber der in Paragraph 65, Absatz eins, SPG geregelten als lex specialis erweist, an zwei Voraussetzungen anknüpft: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff (nämlich eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz SPG) begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden vergleiche zu allem VwGH 4.9.2008, 2006/01/0369, mwN der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zum Begriff „gefährlicher Angriff“, zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie zu seien strafbaren Handlungen ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.4.1. zu verweisen. Es kann daher der mitbeteiligten Partei nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erhebung der DNA-Daten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung dessen, dass er abermals in Verdacht stand, eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht zu haben, davon ausging, dass im Hinblick auf diese Tat bzw. die Persönlichkeit des Beschwerdeführer erwartet werden kann, dieser werde weitere gefährliche Angriff begehen und die Abnahme der DNA-Daten zur Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen als erforderlich ansah. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2021 zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten angesichts des Umstandes, dass diese nur für polizeiliche Zwecke abgefragt werden dürften und diesbezügliche Informationen nicht an Außenstehende weitergegeben werden würden, verhältnismäßig und aufgrund der auch im Urteil festgehaltenen Uneinsichtigkeit und seiner Wiederholungstäterschaft nach erfolgten diversionellen Maßnahmen gerechtfertigt sei, um den Beschwerdeführer durch das Wissen einer Wiedererkennung auch hinkünftig von der Begehung gefährlicher Angriffe abzuhalten. Hinzu kommt, dass ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers durch die Abnahme seiner DNA-Daten seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich wäre. In diesem Sinne erscheint eine erkennungsdienstliche Behandlung
SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter abzuwenden, weil bei den zu erwartenden Angriffen in Form von Körpergewalt in der Regel keine Fingerabdruckspuren gesichert werden können und auch andere Beweismittel wie etwa Zeugen oder Videoaufnahmen nicht verlässlich vorhanden sind. Die verfahrensgegenständliche Ermittlung der DNA-Daten des Beschwerdeführers im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung
Es kann daher der mitbeteiligten Partei nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erhebung der DNA-Daten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung dessen, dass er abermals in Verdacht stand, eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht zu haben, davon ausging, dass im Hinblick auf diese Tat bzw. die Persönlichkeit des Beschwerdeführer erwartet werden kann, dieser werde weitere gefährliche Angriff begehen und die Abnahme der DNA-Daten zur Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen als erforderlich ansah. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2021 zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten angesichts des Umstandes, dass diese nur für polizeiliche Zwecke abgefragt werden dürften und diesbezügliche Informationen nicht an Außenstehende weitergegeben werden würden, verhältnismäßig und aufgrund der auch im Urteil festgehaltenen Uneinsichtigkeit und seiner Wiederholungstäterschaft nach erfolgten diversionellen Maßnahmen gerechtfertigt sei, um den Beschwerdeführer durch das Wissen einer Wiedererkennung auch hinkünftig von der Begehung gefährlicher Angriffe abzuhalten. Hinzu kommt, dass ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers durch die Abnahme seiner DNA-Daten seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich wäre. In diesem Sinne erscheint eine erkennungsdienstliche Behandlung
Paragraph 65, SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter abzuwenden, weil bei den zu erwartenden Angriffen in Form von Körpergewalt in der Regel keine Fingerabdruckspuren gesichert werden können und auch andere Beweismittel wie etwa Zeugen oder Videoaufnahmen nicht verlässlich vorhanden sind. Die verfahrensgegenständliche Ermittlung der DNA-Daten des Beschwerdeführers im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung
Paragraph 67, SPG erweist sich somit als rechtmäßig. 3.4.
2 DSG hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn
Paragraph 45, Absatz 2, DSG hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn
SPG sind erkennungsdienstliche Daten, die
oder § 67 ermittelt wurden, von Amts wegen zu löschen, wenn (u.a.) gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (Z 4 leg. cit.).
Paragraph 73, SPG sind erkennungsdienstliche Daten, die
Paragraph 65, oder Paragraph 67, ermittelt wurden, von Amts wegen zu löschen, wenn (u.a.) gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (Ziffer 4, leg. cit.). Dazu ist zu bemerken, dass die Regelung des § 73 SPG vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erachtet wurde, weil es sich hierbei um eine exemplarische Aufzählung handle, die es ermögliche, dass zu den vorgesehenen Löschungstatbeständen die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten inklusive dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzutreten (siehe das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2013). Weiters ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht auf „weitere“ gefährliche Angriffe bezieht, sondern auf gefährliche Angriffe, sodass das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes (Vorsatztat) nicht zwingend erforderlich ist.Dazu ist zu bemerken, dass die Regelung des Paragraph 73, SPG vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erachtet wurde, weil es sich hierbei um eine exemplarische Aufzählung handle, die es ermögliche, dass zu den vorgesehenen Löschungstatbeständen die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten inklusive dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzutreten (siehe das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2013). Weiters ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht auf „weitere“ gefährliche Angriffe bezieht, sondern auf gefährliche Angriffe, sodass das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes (Vorsatztat) nicht zwingend erforderlich ist. Wenngleich diese Bestimmung sich auf eine Löschung von Amts wegen bezieht, kann auch bei einer Löschung auf Antrag des Betroffenen kein anderer Maßstab gelten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er entgegen der rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nicht schuldig sei, weil er niemanden verletzt habe. Er sei lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und seine gespeicherten Daten seien mittlerweile unnötig, weshalb seinem Antrag auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten stattzugeben gewesen wäre. Die Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten und der DNA-Daten des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Ablehnung des Löschungsbegehrens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber nach wie vor erforderlich: Das Landesgericht XXXX stellte in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer das Delikt des §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB verwirklicht hat. Es ist daher im vorliegenden Fall erwiesen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung am Opfer begangen hat.Die Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten und der DNA-Daten des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Ablehnung des Löschungsbegehrens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber nach wie vor erforderlich: Das Landesgericht römisch 40 stellte in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer das Delikt des Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB verwirklicht hat. Es ist daher im vorliegenden Fall erwiesen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung am Opfer begangen hat. Auch wenn sich in weiterer Folge herausstellte, dass der Beschwerdeführer nicht wie zunächst verdächtigt, einen Raub, sondern „nur“ eine schwere Körperverletzung begangen hat, ist eine Verurteilung wegen eines Raubes jedoch für die weitere Verarbeitung von DNA-Daten keine Voraussetzung. Wie die mitbeteiligte Partei zutreffend ausführt, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer bereits einmal körperliche Gewalt angewendet und in der Folge eine Person am Körper verletzt hat. Somit ist ersichtlich, dass er dazu neigt, Konflikten mit Gewalt entgegen zu treten und kann aufgrund seiner Persönlichkeit darauf geschlossen werden, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird und er gefährliche Angriffe begehen wird. Somit sind Gründe in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, der offensichtlich zu Gewalttätigkeit neigt, für die weitere Verarbeitung seiner DNA-Daten gegeben. Vor diesem Hintergrund ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei etwaigen zukünftigen gefährlichen Angriffen Spuren hinterlassen könnte, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die Verwendung der DNA-Daten ist sohin aus den oben genannten Gründen auch weiter erforderlich. Wie oben ausgeführt, sind gelindere Mittel iSd § 29 Abs. 2 Z 1 SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter, vor allem die Gefahr für Leib und Leben, abzuwenden und ist die weitere Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei daher erforderlich (§ 51 Abs. 1 SPG iVm § 38 DSG). Die Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers erweist sich sohin nicht als rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei etwaigen zukünftigen gefährlichen Angriffen Spuren hinterlassen könnte, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die Verwendung der DNA-Daten ist sohin aus den oben genannten Gründen auch weiter erforderlich. Wie oben ausgeführt, sind gelindere Mittel iSd Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter, vor allem die Gefahr für Leib und Leben, abzuwenden und ist die weitere Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei daher erforderlich (Paragraph 51, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 38, DSG). Die Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers erweist sich sohin nicht als rechtswidrig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. 3.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2267931.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.