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{'item': 'W141 2267066-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 14§ 56§ 15§ 28§ 31§ 18§ 47§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW141 2267066-1 Spruch, W141 2267066-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.11.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld

§ 17i

Vm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 15.11.2022 gebühre. 1. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.11.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 15.11.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld am 15.11.2022 geltend gemacht habe und der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ab diesem Tag gebühre. Die Erledigung enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/ die Leiterin XXXX “ römisch 40 “

  1. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2022 fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2023 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer am 27.09.2022 arbeitslos gemeldet habe und ihm das Antragsformular für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld sowie ein Begleitschreiben per Post zugestellt worden sei. Auf diesem Formular sei als spätester Rückgabetermin der 11.10.2022 angeführt gewesen. Der Antrag sei jedoch nicht bis 11.10.2022, sondern erst am 15.11.2022 gestellt worden, weshalb erst ab diesem Tag Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden könnten. Die Beschwerdevorentscheidung weist eine handschriftliche Signatur sowie nachstehenden Zusatz auf: „Für die Leiterin Mag.aDr.in XXXX “Mag.aDr.in römisch 40 “
  3. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 14.02.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er auf die Erforderlichkeit der Antragstellung von seinem Betreuer nicht hingewiesen worden sei. Fehler könnten passieren und habe er ansonsten stets alles richtiggemacht. Er hoffe auf eine Kulanzlösung.
  4. Am 14.02.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 übermittelte die belangte Behörde am 22.03.2022 eine Stellungnahme und führte aus, dass der Bescheid des AMS Korneuburg vom 15.11.2022 unter Heranziehung der von den Erfordernissen der Unterschrift, Amtssignatur oder Beglaubigung einer Kanzlei entbindenden Bestimmungen des § 47 Abs 1 Satz 5 AlVG erlassen worden sei.
  6. Aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 übermittelte die belangte Behörde am 22.03.2022 eine Stellungnahme und führte aus, dass der Bescheid des AMS Korneuburg vom 15.11.2022 unter Heranziehung der von den Erfordernissen der Unterschrift, Amtssignatur oder Beglaubigung einer Kanzlei entbindenden Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, Satz 5 AlVG erlassen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 15.11.2022 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld

§ 17i

Vm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 15.11.2022 gebühre. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 15.11.2022 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 15.11.2022 gebühre. Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt und weist als Fertigung „Für den Leiter/ die Leiterin, XXXX “ auf, es befindet sich keine Unterschrift des Genehmigenden, keine Amtssignatur und auch keine Beglaubigung der Kanzlei auf der Erledigung.Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt und weist als Fertigung „Für den Leiter/ die Leiterin, römisch 40 “ auf, es befindet sich keine Unterschrift des Genehmigenden, keine Amtssignatur und auch keine Beglaubigung der Kanzlei auf der Erledigung. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2023 wurde über die eingebrachte Beschwerde meritorisch entschieden, indem der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Das gegenständliche Verfahren ist seit 14.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Dass die gegenständlich angefochtene Erledigung vom 15.11.2022 weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweist, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus der dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.03.2023 übermittelten Stellungnahme. 1. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet , Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich mit Beschluss zu entscheiden. Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.

§ 18Abs. 3 AVG, BGBl. 51/1991, id

F BGBl. I 5/2008 sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.2.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität , (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs. 4 AVG, BGBl. 51/1991, id

F BGBl. I 5/2008 hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§ 47Abs. 1 fünfter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 38/2017 bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), , Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2017, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben wird. Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, unter Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen, dass Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben wird. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat die Erledigung vom 15.11.2022 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und aufgrund der – damals geltenden – Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG wurde diese Erledigung vom Organwalter nicht unterzeichnet und nicht amtssigniert. Die belangte Behörde hat die Erledigung vom 15.11.2022 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und aufgrund der – damals geltenden – Bestimmung des , Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG wurde diese Erledigung vom Organwalter nicht unterzeichnet und nicht amtssigniert. Da § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG als „abweichende Regelung“ iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295/2022, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und vom Verfassungsgerichtshof zudem die Erstreckung der Anlassfallwirkung betreffend Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ausgesprochen wurde, ist die gegenständliche Erledigung vom 15.11.2022 nach den allgemeinen Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG zu prüfen. Da Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG als „abweichende Regelung“ iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295 aus 2022,, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und vom Verfassungsgerichtshof zudem die Erstreckung der Anlassfallwirkung betreffend Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des , Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ausgesprochen wurde, ist die gegenständliche Erledigung vom 15.11.2022 nach den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG zu prüfen.

§ 18Abs.

3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).

Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt , vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. § 18 Abs. 4 AVG unterscheidet grundlegend zwischen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten (vgl § 2 Z 2 ZustG) und Ausfertigungen, die in Papierform ergehen. Für die Fertigung von Dokumenten der zuerst genannten Art enthält der erste Halbsatz seines zweiten Satzes nunmehr die klare Aussage, dass sie immer mit einer Amtssignatur iSd § 19 E-GovG zu versehen sind. Die davon dispensierende Übergangsbestimmung des § 82a Z 2 AVG idF BGBl I 2008/5 trat mit Ende des Jahres 2010 außer Kraft und wurde daher wegen "Gegenstandslosigkeit" durch BGBl I 2013/33 aufgehoben. Seither bedürfen etwa auch Ausfertigungen von Erledigungen gem. § 18 AVG in Form eines E-Mails (vgl § 37 Abs 1 ZustG) oder eines damit (zB als PDF-Anhang) "transportierten" elektronischen Dokuments einer Amtssignatur (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 27, mwN).Paragraph 18, Absatz 4, AVG unterscheidet grundlegend zwischen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten vergleiche Paragraph 2, Ziffer 2, ZustG) und Ausfertigungen, die in Papierform ergehen. Für die Fertigung von Dokumenten der zuerst genannten Art enthält der erste Halbsatz seines zweiten Satzes nunmehr die klare Aussage, dass sie immer mit einer Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-GovG zu versehen sind. Die davon dispensierende Übergangsbestimmung des Paragraph 82 a, Ziffer 2, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/5 trat mit Ende des Jahres 2010 außer Kraft und wurde daher wegen "Gegenstandslosigkeit" durch BGBl römisch eins 2013/33 aufgehoben. Seither bedürfen etwa auch Ausfertigungen von Erledigungen gem. Paragraph 18, AVG in Form eines E-Mails vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, ZustG) oder eines damit (zB als PDF-Anhang) "transportierten" elektronischen Dokuments einer Amtssignatur vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 27, mwN). Einem Schriftstück einer Behörde, das keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, kommt Bescheidcharakter nicht zu (VfSlg. 10.871/1986; VwGH vom 18.12.1991, 90/12/0067, vom 16.2.1992, 92/12/0015; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §18, Rz 14, mwN). Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 28.2.2018, Ra 2015/06/0125 mwN).Einem Schriftstück einer Behörde, das keiner der in Paragraph 18, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, kommt Bescheidcharakter nicht zu (VfSlg. 10.871 aus 1986,; VwGH vom 18.12.1991, 90/12/0067, vom 16.2.1992, 92/12/0015; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §18, Rz 14, mwN). Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 28.2.2018, Ra 2015/06/0125 mwN). Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde vom 15.11.2022 weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Organwalters auf.

§ 18Abs.

4 AVG hätte die Erledigung jedoch zwingend mit einer Amtssignatur oder einer Unterschrift versehen sein müssen. Die Erledigung vom 15.11.2022 entspricht daher keiner der in § 18 Abs. 4 AVG normierten Fertigungsformen und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Bescheid.Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde vom 15.11.2022 weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Organwalters auf.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hätte die Erledigung jedoch zwingend mit einer Amtssignatur oder einer Unterschrift versehen sein müssen. Die Erledigung vom 15.11.2022 entspricht daher keiner der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Fertigungsformen und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Bescheid. Die Erledigung der belangten Behörde vom 15.11.2022 stellt sohin einen Nichtbescheid dar. Die gegen diese Erledigung eingebrachte Beschwerde vom 29.11.2022 ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. 3.

  1. Da die vom Beschwerdeführer am 29.11.2022 erhobene Beschwerde sich somit gegen einen Nichtbescheid richtete, hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223).3.
  2. Da die vom Beschwerdeführer am 29.11.2022 erhobene Beschwerde sich somit gegen einen Nichtbescheid richtete, hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge vergleiche VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223). Die belangte Behörde erlies mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2023 jedoch eine meritorische Entscheidung, in der der gegenständlichen Beschwerde vom 29.11.2022 nicht stattgegeben wurde. In derart gelagerten Fällen – meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde – ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mwN sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mwN). Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist hierbei nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegen eines Bescheides jedoch – anders als im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt – keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten kann.Die belangte Behörde erlies mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2023 jedoch eine meritorische Entscheidung, in der der gegenständlichen Beschwerde vom 29.11.2022 nicht stattgegeben wurde. In derart gelagerten Fällen – meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde – ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mwN sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach , Paragraph 64 a, AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mwN). Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist hierbei nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegen eines Bescheides jedoch – anders als im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt – keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten kann. 3.
  3. Da die Erledigung der belangten Behörde vom 15.11.2022 einen Nichtbescheid darstellt, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 15.11.2022 als offen und unerledigt anzusehen.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2267066.1.00

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