GVG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab. Den BF wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.2. Das BFA wies mit Bescheiden vom 27.12.2016 die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab. Den BF wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den BF wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. 1.6. Das BFA wies mit den Bescheiden vom 01.07.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den BF wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. 1.
G.1.8. In der Folge stellten die BF am 29.04.2019 persönlich beim BFA Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 1.9. Mit Bescheiden vom 01.10.2020 wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.04.2019
G 2005 zurück.1.9. Mit Bescheiden vom 01.10.2020 wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.04.2019
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. 1.10. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 16.11.2021, Zlen. 1.) W169 2145601-3/2E, 2.) W169 2145596-3/2E, [die Kinder betreffend 3.) W169 2145595-3/2E und 4.) W169 2145599-3/2E], wurden die angefochtenen Bescheide vom 01.10.2020
GVG behoben. Die Revisionen wurden
G vom 16.11.2021, Zlen. 1.) W169 2145601-3/2E, 2.) W169 2145596-3/2E, [die Kinder betreffend 3.) W169 2145595-3/2E und 4.) W169 2145599-3/2E], wurden die angefochtenen Bescheide vom 01.10.2020
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. Die Revisionen wurden
1.11. Daraufhin wurden mit Bescheiden des BFA vom 04.02.2022 (BF1), 14.02.2022 (BF2), [die Kinder betreffend vom 15.02.2022 und 16.02.2022] die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.04.2019
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.)
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkte II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte III.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte IV.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 30.01.2022 wurde
„§ 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 AsylG-DV 2005“ abgewiesen (Spruchpunkte VI. in den Bescheiden des BF1 und der BF2, Spruchpunkte V. in den Bescheiden der beiden Kinder).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF1 und die BF2 jeweils ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte V. in den Bescheiden des BF1 und der BF2).1.11. Daraufhin wurden mit Bescheiden des BFA vom 04.02.2022 (BF1), 14.02.2022 (BF2), [die Kinder betreffend vom 15.02.2022 und 16.02.2022] die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.04.2019
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.)
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch vier.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 30.01.2022 wurde
„§ 4 Absatz eins, Z Zusatz in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005“ abgewiesen (Spruchpunkte römisch sechs. in den Bescheiden des BF1 und der BF2, Spruchpunkte römisch fünf. in den Bescheiden der beiden Kinder).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF1 und die BF2 jeweils ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch fünf. in den Bescheiden des BF1 und der BF2). 1.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG insoferne stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden die Revisionen
G vom 04.08.2022, Zlen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG insoferne stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden die Revisionen
G vom 04.08.2022 erhobenen Beschwerde nach Art. 144 B-VG, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GG beantragt wurde, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023, Zl. E 2424/2427/2022-11, hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten stattgegeben und ausgesprochen, dass die BF dadurch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden seien, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben werde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt. 1.13. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2022 erhobenen Beschwerde nach Artikel 144, B-VG, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 85, Absatz 2, VfGG beantragt wurde, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023, Zl. E 2424/2427/2022-11, hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten stattgegeben und ausgesprochen, dass die BF dadurch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden seien, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben werde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt. Begründend wurde im Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023 zusammengefasst ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt habe, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das BVwG habe daher die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet und sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der BF nachteilig gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Erkenntnis des BVwG insoweit aufzuheben. Begründend wurde im Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023 zusammengefasst ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt habe, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das BVwG habe daher die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet und sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der BF nachteilig gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Erkenntnis des BVwG insoweit aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A): Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2022, Zlen. W142 2145601-4/3E, W142 2145596-4/3E, W142 2145595-4/3E, W142 2145599-4/3E wurde die Beschwerden gegen die gegenständlichen Bescheide vom 04.02.2022 sowie 14.02.2022 als unbegründet abgewiesen und das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2022 erhobenen Beschwerde nach Art. 144 B-VG, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023, Zl. E 2424-2427/2022-11, hinsichtlich der Erlassung des 18-monatigen Einreiseverbotes stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und ist das Erkenntnis des BVwG daher in Rechtskraft erwachsen. In casu ist daher nur mehr über das Einreiseverbot neuerlich abzusprechen.Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2022 erhobenen Beschwerde nach Artikel 144, B-VG, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023, Zl. E 2424-2427/2022-11, hinsichtlich der Erlassung des 18-monatigen Einreiseverbotes stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und ist das Erkenntnis des BVwG daher in Rechtskraft erwachsen. In casu ist daher nur mehr über das Einreiseverbot neuerlich abzusprechen. 3.5. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid
1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid
Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, leg. cit., vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) erfüllt sei und hat das BVwG mit Erkenntnis vom 04.08.2022 die Erlassung des Einreiseverbotes bestätigt und auf 18 Monate herabgesetzt. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) erfüllt sei und hat das BVwG mit Erkenntnis vom 04.08.2022 die Erlassung des Einreiseverbotes bestätigt und auf 18 Monate herabgesetzt. Der VfGH hat nunmehr mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und hat ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Entscheidung des VfGH wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. I Nr. 202/2022).Der VfGH hat nunmehr mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und hat ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Entscheidung des VfGH wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. römisch eins Nr. 202 aus 2022,). Der VfGH führte u.a. aus:„…Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. auch Wiederin, Art. 8 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht,
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In casu war nur mehr über das Einreiseverbot abzusprechen und ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass dieses ersatzlos zu beheben war. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W142.2145601.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.