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{'item': 'W154 1433178-2'}

Obsah (17)§ 9§ 38§ 3§ 8§ 10§ 369§ 389§ 43a§ 265§ 46§ 57§ 52§ 55§ 53§ 15Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW154 1433178-2 Spruch, W154 1433178-2/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 9Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, von Amts wegen aberkannt.„I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen

§ 9Absatz 4 Asyl

G entzogen.“römisch zwei. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen

Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen.“ beschlossen: II. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. wird

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246 (EU 2021/0007), vorgelegten Fragen ausgesetzt.römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246 (EU 2021/0007), vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 8.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.1.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen und dem sunnitischen Glauben anzugehören. Er stamme aus Tora-Bora in der Provinz Nangarhar, seine Muttersprache sei Paschtu. Drei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er nach Jalalabad gezogen, wo er auf der Straße Gemüse verkauft und in einem Mietshaus gewohnt habe. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Physische oder psychische Probleme gebe es keine, der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keiner Krankheit.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.2.2013, Zl. 12 10.254 – BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.2.2013, Zl. 12 10.254 – BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ W137 1433178-1/21E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf dem Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung 4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ W137 1433178-1/21E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf dem Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.12.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und keine Berufsausbildung. In Afghanistan habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete es im Wesentlichen damit, dass sich im Fall des Beschwerdeführers aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses seiner Rückverbringung in die Heimat ergäben. In der Heimatprovinz Nangarhar lebten zwar noch sein Onkel mütterlicherseits und seine Schwägerin, jedoch gehöre Nangarhar zu den zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Kräften am meisten umkämpften Provinzen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der keine Schulbildung und keinen Beruf erlernt habe, in Afghanistan außerhalb Nangarhars über tragfähige familiäre Beziehungen oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfüge oder tatsächliche Unterstützung und Schutz erhalten würde. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und keine Berufsausbildung. In Afghanistan habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete es im Wesentlichen damit, dass sich im Fall des Beschwerdeführers aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses seiner Rückverbringung in die Heimat ergäben. In der Heimatprovinz Nangarhar lebten zwar noch sein Onkel mütterlicherseits und seine Schwägerin, jedoch gehöre Nangarhar zu den zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Kräften am meisten umkämpften Provinzen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der keine Schulbildung und keinen Beruf erlernt habe, in Afghanistan außerhalb Nangarhars über tragfähige familiäre Beziehungen oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfüge oder tatsächliche Unterstützung und Schutz erhalten würde. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt. Begründet wurde dies allgemein damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet würden.

  1. Mit Schreiben des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.4.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 2.10.2019 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB beschuldigt werde (17 St 89/19y).Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 2.10.2019 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB beschuldigt werde (17 St 89/19y).
  2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 9.12.2019 durch das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht unter GZ 24 Hv 84/19w für schuldig erkannt, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (§ 84 Abs. 1 StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren

§ 369Abs. 1 St

PO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1500 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.4.2019 bis 9.12.2019 wurde

§ 38Abs. 1 Z 1 St

GB auf die verhängte Strafe angerechnet.

§ 43aAbs. 4 St

GB sei ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.

§ 265St

PO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu 24 Hv 84/19w des Landesgerichtes Innsbruck zu verbüßenden Haft

§ 46Abs. 1 St

GB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen.7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 9.12.2019 durch das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht unter GZ 24 Hv 84/19w für schuldig erkannt, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren

Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1500 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.4.2019 bis 9.12.2019 wurde

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Strafe angerechnet.

Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB sei ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.

Paragraph 265, StPO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu 24 Hv 84/19w des Landesgerichtes Innsbruck zu verbüßenden Haft

Paragraph 46, Absatz eins, StGB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.2.2020 zu 11 Bs 10/20p teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs. 4 StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach § 390a Abs. 1 StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.2.2020 zu 11 Bs 10/20p teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

  1. Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge von amtswegen ein Aberkennungsverfahren ein und führte am 9.3.2020 in den Räumen der Justizanstalt zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine niederschriftliche Einvernahme durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst, gesund zu sein und außer Tabletten gegen seine Nasenschmerzen, die 2014 begonnen hätten, keinerlei Medikamente zu nehmen. Der Arzt habe ihm die konkrete Diagnose nicht gesagt, aber er hätte ein Antibiotikum bekommen. Beschränkt würde er in seiner Arbeitsfähigkeit nicht, er könne nicht mit Freunden in einer Gruppe sprechen, jedoch alleine arbeiten. Die ärztlichen Befunde habe er bei einem im Österreich lebenden Freund, dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage dieser Unterlagen gewährt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2012 in Österreich, sei illegal eingereist und habe, abgesehen von seinem subsidiären Schutz, über keine Visa oder Aufenthaltstitel verfügt. 2015 habe er seinen subsidiären Schutz erhalten, beim Bauhof gearbeitet, in der Volksschule gearbeitet und Deutschkurse besucht. Zudem sei er auch in einer Supermarktkette tätig gewesen. Als er wegen seiner Nasenschmerzen nicht gearbeitet habe, habe er privat Deutschkurse gesucht. 2019 sei er bei einer weiteren Firma tätig gewesen und danach habe er dieses „Problem“ (die Straftat) gehabt. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe er sich als Person weiterentwickelt und in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Er habe zwar keinen Beruf erlernt, jedoch viele Erfahrungen in unterschiedlichen Branchen gesammelt und Deutschkenntnisse erworben. Seit einem Jahr sei er verlobt, damals habe seine Verlobte in Pakistan gelebt, jetzt sei sie in Jalalabad bei ihren Eltern. Sie habe vier Brüder und sechs Schwestern. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Beschwerdeführer lange überlegte, bis ihm der Nachname seiner Verlobten einfiel. Er selbst habe keine Kinder und lebe ansonsten mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder Lebensgemeinschaft. In Österreich existierten auch keine Verwandten oder Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es gebe mehrere afghanische und österreichische Freunde, hauptsächlich habe der Beschwerdeführer Zeit mit Österreichern verbracht. Er besuche regelmäßig die Moschee, wenn er Zeit habe, und immer freitags. Vor seiner Inhaftierung habe er Kontakt mit seinem damaligen Rechtsvertreter gehabt, zu der Person, mit der dann Probleme gehabt habe und zu seinen mit Vornamen angeführten Freunden. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer nur Berufserfahrungen in der Landwirtschaft gesammelt. Zu seinen Tätigkeiten im Bundesgebiet wurde ihm der vorliegende Versicherungsdatenauszug vom 5.3.2020 vorgehalten, wonach er ua. im Zeitraum 23.2.2016 bis 30.6.2016 in einem näher genannten Betrieb als Arbeiter und von 10.5.2016 bis 11.5.2016 bei einer Transportfirma beschäftigt gewesen sei. In den Zeiträumen ua. vom 4.7.2016 bis 30.9.2017 und 5.10.2017 bis 15.2.2018 sei er bei einer Supermarktkette als Arbeiter tätig gewesen. Dazu gab er an, an seiner ersten Stelle als Installateur und Elektrikergehhilfe, eigentlich Hausmeister gearbeitet zu haben. Sie hätten Häuser abgerissen, Waren angenommen, die Preise gescannt und in die Regale gestellt. Sein letztes Einkommen sei € 2000 netto gewesen. Seit einer Woche arbeite er in der Bäckerei der Justizanstalt. Zweimal monatlich komme ein guter Freund, der auch sein Rechtsvertreter sei, ihn in der Justizanstalt besuchen. Zu Zwischenfällen sei es bei diesen Firmen nicht gekommen. Vorgehalten, dem Akt sei zu entnehmen, dass es im Supermarkt eine Auseinandersetzung gegeben habe, räumte der Beschwerdeführer ein, einen Streit mit einem anderen Afghanen gehabt zu haben, bei dem es zu einer Prügelei gekommen sei. Den Deutschkurs Niveau A2 habe er abgeschlossen, mündlich habe er die Prüfung geschafft, schriftlich jedoch nicht. Werte- und Orientierungskurs habe er keinen besucht, es hätte kein Angebot gegeben. Schulabschluss habe der Beschwerdeführer auch keinen nachgeholt. Früher sei er Mitglied bei einem Fußballklub gewesen, nach einer Fußverletzung jedoch nicht mehr. In der Justizanstalt arbeite er als Bäcker. Zu seiner Situation in der Heimat brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von seinem Heimatdorf in die Stadt Jalalabad gezogen und dann ausgereist. Im Dorf hätten sie ein Lehmhaus und Grundstücke, zusammengelebt habe er dort mit seiner Mutter und seinem Bruder. Nachdem beide verstorben seien, habe er bei seinem Onkel im selben Dorf gewohnt. Seine Familie habe noch immer die Grundstücke und das Haus, was genau damit sei, wisse er nicht genau, aber sein Onkel wohne nebenan, dieser habe auch Kinder und Enkel. Zum Sohn des Onkels stehe er in Kontakt, die Sicherheitslage dort sei nicht gut. Der Familie gehe es finanziell normal. Seine Verlobte lebe bei ihren Eltern und werde von diesen versorgt, zweimal monatlich stehe er in Kontakt zu ihr. Der Schwiegervater wisse, dass der Beschwerdeführer hier sei, seine Frau nicht. Seine Familie werde vom Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützt, er habe seinem Schwiegervater nur einmal € 1400 geschickt. Nachgefragt, inwieweit dem Beschwerdeführer die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut seien, antwortete er, das sei „unsere“ Tradition. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer auf dem Feld gearbeitet und sich damit versorgen können. Nachgefragt, wo genau die Verlobung stattgefunden habe, überlegte der Beschwerdeführer lange und erklärte dann, es sei in Pakistan gewesen. Bezüglich Fotos dieser Hochzeit erklärte er, er habe ein Handy gehabt, das sich in der Justizanstalt bei den Beamten befinde, er glaube aber, dass sie alles gelöscht hätten. Die Trauung habe in einem Haus in Peschawar stattgefunden. Nach langem Überlegen gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um das Haus des Bruders des Schwiegervaters gehandelt, die genaue Adresse wisse er nicht. Gegen die Rückkehr nach Afghanistan spreche, dass ihn seine Feinde überall verfolgten. Seine Probleme würden immer aktuell sein, sie wollten ihm seine Besitztümer, genauer gesagt, seine Grundstücke wegnehmen. Es handle sich um die Grundstücke, die sich unter Aufsicht seines Onkels befänden. Sie könnten die Grundstücke nicht nehmen, weil der Beschwerdeführer noch am Leben wäre. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend dazu, dass es in den großen Städten auch Bombenattentate gebe. Zudem hätte ihm das Opfer seines Verbrechens gedroht, ihn zu töten, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Diese Person hätte Kontakte zum IS und hätte erklärt, sie könne den Auftrag zur Tötung des Beschwerdeführers geben. Dies habe der Beschwerdeführer von Afghanen, die bei dieser Person arbeiteten, erfahren.
  2. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und laut Spruchpunkt II. die mit selbigem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Sein Antrag vom 5.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt VIII.).9. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und laut Spruchpunkt römisch zwei. die mit selbigem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Sein Antrag vom 5.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätten sich maßgebliche und nachhaltige Verbesserungen hinsichtlich der allgemeinen Umstände in der Heimat sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben. Während er zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung keinerlei Berufserfahrungen habe vorweisen können, sei er während seines Aufenthaltes in Österreich bei unterschiedlichen Firmen als Arbeiter beschäftigt gewesen und habe somit umfangreiche und nützliche Berufserfahrungen in unterschiedlichen Branchen sammeln und seine Kenntnisse und Fähigkeiten erheblich erweitern können. Zum Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2020 weise er umfangreiche und vielseitige Berufserfahrungen in unterschiedlichen Branchen vor. Insoweit habe sich seine persönliche Situation erheblich verbessert. Weiters habe er in Österreich mit zunehmendem Lebensalter Selbstständigkeit entwickeln und an nützlicher Lebenserfahrung gewinnen können. Nunmehr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer als volljährige, arbeitsfähige und im Wesentlichen gesunde Person, die an umfangreicher und vielseitiger Lebens- und Berufserfahrung hinzu gewonnen habe, in Afghanistan geboren und aufgewachsen sei, eine Landessprache beherrsche und mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut sei, im Falle der Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat nicht mehr Gefahr laufe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer halte sich seit August des Jahres 2012 im Bundesgebiet auf, habe Kontakt zu afghanischen und österreichischen Staatsbürgern, in seiner Freizeit hauptsächlich Sport betrieben und Fußball geschaut. Er habe keinen Werte- und Orientierungskurs besucht, keine sonstigen Schulen, Kurse oder Fortbildungen absolviert und sei aktuell kein Mitglied eines österreichischen Vereines. Er verfüge über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, habe mehrere Sprachkurse besucht, den Deutschkurs Niveau A zwei bis dato jedoch nicht abgeschlossen. In Relation zu seiner mehrjährigen Aufenthaltsdauer verfüge er über unterdurchschnittliche Sprachkenntnisse. Weiters traf die Behörde konkrete Feststellungen zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers und führte aus, dass er seit dem 22.4.2019 keine legale Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Festgehalten wurde, dass die getätigten Integrationsschritte durch die Straffälligkeit erheblich beeinträchtigt würden. 10. Dagegen wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben. 11. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:11. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

§ 9Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G), von Amts wegen aberkannt.“„I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), von Amts wegen aberkannt.“ 12. Am 20.5.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG ein.12. Am 20.5.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG ein. Am 28.5.2020 wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers nachgereicht, wonach es am 22.4.2019 zu einer „Schlägerei“ zwischen ihm und seinem Opfer gekommen sei, welches in weiterer Folge nach Afghanistan gereist wäre und seinem Schwiegervater erzählt hätte, dass der Beschwerdeführer schlecht über seine Verlobte reden würde. In Afghanistan wäre das eine sehr schwere Anschuldigung und würde mit dem Tode bestraft. Sein Schwiegervater hätte ihm bereits telefonisch mit dem Tode gedroht, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.

  1. Mit Schriftsatz vom 1.7.2021 wurden dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht die Länderinformationen betreffend Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
  2. Diese Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht am 15.7.2021 ein.
  3. Mit Erkenntnis vom 28.7.2021, GZ W154 1433178-2/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu lauten habe: „II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen

§ 9Absatz 4 Asyl

G entzogen.“15. Mit Erkenntnis vom 28.7.2021, GZ W154 1433178-2/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu lauten habe: „II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen

Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen.“ Begründend stellte es im Wesentlichen fest: „1.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar in Tora Bora geboren, wuchs dort im familieneigenen Haus auf und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. Zuletzt lebte er in Jalalabad, wo er Gemüse verkaufte und sich sein Leben finanzieren konnte. Das Haus und das Grundstück gehören nach wie vor dem Beschwerdeführer. Ein Onkel lebt in der Nachbarschaft, der Beschwerdeführer steht zu ihm bzw. einem seiner Söhne in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Auch im Bundesgebiet umgab er sich bis zu seiner Inhaftierung mit afghanischen Landsleuten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren und in der Heimat nicht behandelbaren Krankheiten, er ist anpassungsfähig und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet erwarb der Beschwerdeführer Berufserfahrungen in diversen Branchen hinzu, die meisten nach der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 21.11.
  2. Er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau A2, bestand jedoch die schriftliche Prüfung nicht. Gemessen an seiner Aufenthaltsdauer sind seine Deutschkenntnisse unterdurchschnittlich. Werte- und Orientierungskurs absolvierte er keinen, ebensowenig sonstige Ausbildungen. Der Beschwerdeführer verrichtete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er war früher bei einem Fußballverein aktiv, weitere Vereinsmitgliedschaften weist er nicht auf. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet weder Familienangehörige noch Lebensgemeinschaften oder sonstige enge Beziehungen. Bis zu seiner Inhaftierung pflegte er Freundschaften zu Afghanen und Österreichern, von denen eine Person ihn in der Justizanstalt besuchte. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet massiv straffällig und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mindestens zweimal auf den Kopf einer anderen Person mit einer Axt eingeschlagen hatte.Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet massiv straffällig und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mindestens zweimal auf den Kopf einer anderen Person mit einer Axt eingeschlagen hatte. 1.
  3. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Dem Beschwerdeführer, der nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung eine weitere Anzahl von verschiedenen Berufserfahrungen sammelte und an Alter, an Lebens- und Berufserahrung hinzugewann, steht nunmehr eine interne Fluchtalternative in Herat und Mazar-Sharif zur Verfügung (vgl. Punkt II.1.
  4. und II.2.3.). Dem Beschwerdeführer, der nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung eine weitere Anzahl von verschiedenen Berufserfahrungen sammelte und an Alter, an Lebens- und Berufserahrung hinzugewann, steht nunmehr eine interne Fluchtalternative in Herat und Mazar-Sharif zur Verfügung vergleiche Punkt römisch zwei.1.
  5. und römisch zwei.2.3.). Der Beschwerdeführer wurde überdies nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde überdies nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG INNSBRUCK 024 HV 84/2019w vom 09.12.2019 RK 11.02.2020 § 87

(1)StGBParagraph 87,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 22.04.2019 Freiheitsstrafe 3 Jahre zu LG INNSBRUCK 024 HV 84/2019w RK 11.02.2020 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.04.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG INNSBRUCK 024 BE 3/2021g vom 04.02.2021 1.
  1. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer ist volljährig, grundsätzlich gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er erwarb im Bundesgebiet zahlreiche unterschiedliche Berufserfahrungen, v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung im Jahr
  2. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer verbrachte die gesamte Kindheit und Jugend in der Heimat, wuchs im familieneigenen Haus auf, war in der familieneigenen Landwirtschaft und zuletzt in Jalalabad als Gemüseverkäufer tätig und konnte sich so seinen Unterhalt erwirtschaften. Er umgab sich bis zu seiner Inhaftierung auch im Bundesgebiet mit Landsleuten, seine Muttersprache ist Paschtu. Im Bundesgebiet sammelte er eine Anzahl von Berufserfahrungen, v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Das Haus und der landwirtschaftliche Grund im Heimatort gehören laut seinen eigenen Angaben nach wie vor ihm, zu seinem in der Nachbarschaft lebenden Onkel steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Somit kann er insgesamt auch trotz der zurzeit durch die Coronpandemie erschwerten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer alternativen Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer auch möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.“ Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt: „2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan und seiner Berufserfahrung gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen ergeben sich aus den inliegenden Urteilsausfertigungen und dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, arbeitsfähig und –willig zu sein und trotz Aufforderung der belangten Behörde keinerlei medizinische Unterlagen vorlegte, die seine – vage vorgebrachten Angaben – wonach er wegen seiner Nase Antibiotika genommen habe und Schmerzmittel erhalte, bestätigen. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär SchutzberechtigtenDa dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer wie ausgeführt nunmehr eine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht, liegen auch die bei der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegebenen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht mehr vor. (vgl. Punkt II.2.3.).2.
  5. Zu den Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Da dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer wie ausgeführt nunmehr eine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht, liegen auch die bei der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegebenen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht mehr vor. vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.). Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie in die entsprechenden vorliegenden Strafurteile. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Tat – die absichtlich schwere Körperverletzung durch wiederholtes Einschlagen mit der Axt auf den Kopf des Opfers – in der Folge kleinzureden versuchte und in der Einvernahme vor der Behörde von einem „Problem“ sprach und in seinem Schreiben vom Mai 2020 die Tat eine „Schlägerei“ nannte. Echte Reue oder Empathie mit dem Opfer zeigte er nicht, sondern versuchte im Gegenteil seine Tat in der Folge dazu zu nutzen, dass er behauptete, er könne wegen des Opfers nicht in die Heimat zurückkehren (vgl. Punkt II.2.3.). Schon allein wegen dieser Einstellung ist – neben der Art des begeangenen Verbrechens - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und ist die Dauer des verhängten Einreiseverbotes von neun Jahren angemessen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Tat – die absichtlich schwere Körperverletzung durch wiederholtes Einschlagen mit der Axt auf den Kopf des Opfers – in der Folge kleinzureden versuchte und in der Einvernahme vor der Behörde von einem „Problem“ sprach und in seinem Schreiben vom Mai 2020 die Tat eine „Schlägerei“ nannte. Echte Reue oder Empathie mit dem Opfer zeigte er nicht, sondern versuchte im Gegenteil seine Tat in der Folge dazu zu nutzen, dass er behauptete, er könne wegen des Opfers nicht in die Heimat zurückkehren vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.). Schon allein wegen dieser Einstellung ist – neben der Art des begeangenen Verbrechens - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und ist die Dauer des verhängten Einreiseverbotes von neun Jahren angemessen. 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.3.
  7. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine ursprüngliche Herkunftsprovinz ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zum Aufwachsen des Beschwerdeführers in der Heimat, seinem nach wie vor vorhandenen Haus- und Grundbesitz sowie seinen Berufserfahrungen basieren auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und dem vorliegenden Sozialversicherungsdatenauszug. Darin scheinen bis zu seiner Inhaftierung folgende Einträge auf: Im Zeitraum 23.2.2016 - 30.6.2016 war der Beschwerdeführer in einer näher genannten Firma als Arbeiter beschäftigt, nach eigenen Angaben als Installateur und Elektrikergehilfe. Von 10.5.2016 - 11.5.2016 war er als Arbeiter bei einer Transportfirma tätig und übte Hilfsarbeitertätigkeiten wie zum Beispiel Rasenmähen, diverse Arbeiten mit Holz, usw. aus. In den Zeiträumen 4.7.2016 - 30.9.2017, 5.10.2017 - 15.2.2018 und 17.9.2018 - 28.2.2019 (somit bereits nach der Verlängerung der Befristeten Aufenthaltsberechtigung) war er jeweils bei einer Supermarktkette als Arbeiter beschäftigt und für die Kommissionierung und Zusammenstellung der Ware im Frischelager zuständig und für diesen Bereich verantwortlich. Vom 11.2.2019 - 22.4.2019 war er als Arbeiter bei einer Personal und Service Firma angestellt. In der Justizanstalt arbeitete er zudem als Bäcker. Insgesamt erwarb sich der Beschwerdeführer somit ausreichend zusätzliche Berufserfahrung, sodass in einer Gesamtschau mit seiner Sozialisierung sowie seinen Arbeitserfahrungen im Landwirtschaftsbereich in der Heimat und der hinzugewonnenen Lebenserfahrung sowie den getroffenen Länderfeststellungen nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr gegeben sind. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruht darauf, dass er selbst angab, arbeitsfähig und –willig zu sein, in der Heimat in der eigenen Landwirtschaft und als Gemüseverkäufer tätig war, bis zu seiner Inhaftierung zahlreiche Berufserfahrungen im Bundesgebiet erwarb und in der Justizanstalt als Bäcker tätig war. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. 2.3.
  8. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat/Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat/Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat/Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert und verbrachte dort den größeren Teil seines Lebens, seine Kindheit und Jugend. Er kann sich daher in den Städten Herat/Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Heimat in der eigenen Landwirtschaft und in Jalalabad als Gemüseverkäufer gearbeitet und sich so seinen Unterhalt selbst verdient. Im Bundesgebiet erwarb er ausreichend Berufserfahrungen hinzu. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, grundsätzlich gesund, arbeitsfähig und erwarb im Bundesgebiet ausreichend Berufserfahrungen. Er ist kinderlos. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwar behauptete, sich mittlerweile in Pakistan verlobt bzw. verheiratet zu haben, jedoch konnte er dies nicht belegen und war z.B. erst nach längeren Überlegungen in der Lage, den Nachnamen seiner Verlobten/Ehefrau zu nennen. Zudem erklärte er ausdrücklich, seine Frau lebe bei ihren Eltern, die sie auch versorgten und denen er nur ein einziges Mal vor seiner Inhaftierung Geld zukommen ließ. Ausdrüccklich bestätigte der Beschwerdeführer vor der Behörde, seine Angehörigen finanziell nicht zu unterstützen, sodass auch nicht davon auszugehen ist, er müsse bei einer Rückkehr für eine Familie sorgen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, coronabedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten auch in Herat/Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6).Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, coronabedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten auch in Herat/Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). Im Gegensatz zu den Behauptungen in der Stellungnahme vom 15.7.2021 kommt es in Afghanistan zu keiner tatsächlichen, relevanten Gefährdung wegen eines längeren Aufenthalts im Westen und geht eine solche auch aus dem hierzu in der Stellungnahme angeführten Artikel von Friederike Stahlmann nicht substantiiert hervor. Zwar lässt sich den Feststellungen und den in der Stellungnahme zitierten Stellen eine Verschärfung der Lage entnehmen, jedoch sind die Taliban – wenn auch nicht verkannt wird, dass sie einige Distrikte erobern konnten – insgesamt nicht in der Lage, die Regierungstruppen zu besiegen. Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson in ganz Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, bzw eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art 2 oder 3 EMRK droht.Zwar lässt sich den Feststellungen und den in der Stellungnahme zitierten Stellen eine Verschärfung der Lage entnehmen, jedoch sind die Taliban – wenn auch nicht verkannt wird, dass sie einige Distrikte erobern konnten – insgesamt nicht in der Lage, die Regierungstruppen zu besiegen. Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson in ganz Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, bzw eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK droht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass den äußerst vagen und unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers, er könne deshalb nicht zurückkehren, weil er in Afghanistan durch das Opfer seiner im Bundesgebiet begangenen absichtlich schweren Körperverletzung, die er in seinem mit 22.5.2020 datierten Schreiben zudem als „Schlägerei“ zu verharmlosen versuchte, verfolgt würde, kein Glauben geschenkt werden kann: So brachte er vor der belangten Behörde erst am Ende der Einvernahme am 9.3.2020 vor, es hätte ihm das Opfer seines Verbrechens gedroht, ihn zu töten, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Diese Person hätte Kontakte zum IS und hätte erklärt, sie könne den Auftrag zur Tötung des Beschwerdeführers geben. Dies habe der Beschwerdeführer von Afghanen, die bei dieser Person arbeiteten, erfahren. In seinem Schreiben vom 22.5.2020 wiederum erwähnte er davon nichts mehr und behauptete dann wiederum neu und vage, sein Opfer wäre nach der - vom Beschwerdeführer „Schlägerei“ genannten - abschichtlich schweren Körperverletzung in weiterer Folge nach Afghanistan gereist und hätte seinem Schwiegervater erzählt, dass der Beschwerdeführer schlecht über seine Verlobte reden würde. In Afghanistan wäre das eine sehr schwere Anschuldigung und würde mit dem Tode bestraft. Sein Schwiegervater hätte ihm bereits telefonisch mit dem Tode gedroht, was der Grund sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, er wolle nicht zurück. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um zwei völlig verschiedene Versionen handelt, wurden diese erst gesteigert vorgebracht, nachdem ihm von der Behörde im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt worden war, dass die Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.“
  9. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 3372/2021-8, das Erkenntnis des Bundesverwaltungserichtes vom 28.7.2021, GZ W154 1433178-2/8E, insoweit damit die Beschwerde gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 2

EMRK auf Leben sowie

Art. 3

EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, auf. 16. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 3372/2021-8, das Erkenntnis des Bundesverwaltungserichtes vom 28.7.2021, GZ W154 1433178-2/8E, insoweit damit die Beschwerde gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2

, EMRK auf Leben sowie

Artikel 3

, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

  1. Mit Erkenntnis vom 7.11.2022, Ra 2022/14/0048-8, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und begründete dies im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für der Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung.
  2. Am 20.3.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers ein, am 23.3.2023 folgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, der zusätzlich ein Arbeitszeugnis, Lohnzettel, eine Deutschkursteilnahmebestätigung A2/1, wonach er an fünf von fünfzehn Terminen teilgenommen hat, sowie die islamische Heiratsurkunde angefügt waren.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.3.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der neben dem Beschwerdeführer auch die beantragte Vertrauensperson und die beantragte Zeugin des Beschwerdeführers einvernommen, ergänzend die Geburtsurkunde sowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vom 27.3.2023 vorgelegt, und seitens der erkennenden Richterin die aktuellen Länderfeststellungen in das Verfahren eingeführt wurden.
  4. Am 11.4.2023 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar in Tora Bora geboren, wuchs dort im familieneigenen Haus auf und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. Zuletzt lebte er in Jalalabad, wo er Gemüse verkaufte. In seimer Heimat leben noch die Frau seines Bruders sowie Onkel väterlicherseits, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hält. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten, er ist anpassungsfähig und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet erwarb der Beschwerdeführer Berufserfahrungen in diversen Branchen hinzu, die meisten nach der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 21.11.
  7. Am 22.4.2021 wurde er aus der Strafhaft bedingt entlassen und ist seit 1.7.2021 Vollzeit in einer Restaurantkette tätig. Er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau A2 sowie den Werte- und Orientierungskurs, bestand jedoch die Prüfung nicht. Nach seiner Haftentlassung ging der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer afghanischen Staatsangehörigen ein, die beiden sind seit Mai 2022 traditionell-islamisch verheiratet und der Beschwerdeführer lebt nunmehr in der Mietwohnung seiner Partnerin. Die gemeinsame Tochter wurde im März 2023 geboren. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet massiv straffällig und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mindestens zweimal auf den Kopf einer anderen Person mit einer Axt eingeschlagen hatte.Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet massiv straffällig und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mindestens zweimal auf den Kopf einer anderen Person mit einer Axt eingeschlagen hatte. 1.
  8. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Der Beschwerdeführer wurde nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 9.12.2019 erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht unter GZ 24 Hv 84/19w für schuldig, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (§ 84 Abs. 1 StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen und ist zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren,

§ 369Abs. 1 St

PO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1500 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters, sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.4.2019 bis 9.12.2019 wurde

§ 38Abs. 1 Z 1 St

GB auf die verhängte Strafe angerechnet.

§ 43aAbs. 4 St

GB ist ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.

§ 265St

PO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu 24 Hv 84/19w des Landesgerichtes Innsbruck zu verbüßenden Haft

§ 46Abs. 1 St

GB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen.Am 9.12.2019 erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht unter GZ 24 Hv 84/19w für schuldig, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB begangen und ist zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren,

Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1500 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters, sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.4.2019 bis 9.12.2019 wurde

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Strafe angerechnet.

Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB ist ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.

Paragraph 265, StPO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu 24 Hv 84/19w des Landesgerichtes Innsbruck zu verbüßenden Haft

Paragraph 46, Absatz eins, StGB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.2.2020 zu 11 Bs 10/20p teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs. 4 StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach § 390a Abs. 1 StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.2.2020 zu 11 Bs 10/20p teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last. Das Landesgericht Innsbruck legte seiner Entscheidung auf das Wesentliche zusammengefasst folgenden Sachverhalt zu Grunde: „(…) Die strafbestimmende Norm des § 87 Abs 1 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vor.„(…) Die strafbestimmende Norm des Paragraph 87, Absatz eins, StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vor. Bei der Strafzumessung war neben dem in diesem Fall hohen Schuld- und Unrechtsgehalt – Art und Weise der Tatbegehung mit einer Axt, dies in dem Wissen, dass [das Opfer] bereits 2016 Opfer eines Schlages mit dem Hammer auf den Kopf wurde – mildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, die Tat sohin in auffallendem Widerspruch zu seinem bisherigen Lebenswandel steht, und der Umstand, dass der Angeklagte zumindest teilweise zu den Tatsachen geständig war, wobei das Geständnis von Reue getragen war, jedoch zur Wahrheitsfindung nicht wesentlich beitrug – dem Milderungsgrund des Geständnisses kommt ein hohes Gewicht damit nicht zu. Erschwerend war die heimtückische Vorgehensweise des Angeklagten, da das Opfer mit dem Angeklagten eine langjährige Freundschaft verband und das Opfer ihm auch vertraute, der Angeklagte den […] jedoch am 22.04.2019 vorsätzlich in einen Hinterhalt lockte und dann vollkommen überraschend für [das Opfer] mit der Axt zuschlug. Mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt und diese besonderen Strafzumessungsgründe ist die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren schuldund tatangemessen und wird auch der Person des Angeklagten gerecht. (…)“ Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG INNSBRUCK 024 HV 84/2019w vom 09.12.2019 RK 11.02.2020 § 87

(1)StGBParagraph 87,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 22.04.2019 Freiheitsstrafe 3 Jahre zu LG INNSBRUCK 024 HV 84/2019w RK 11.02.2020 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.04.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG INNSBRUCK 024 BE 3/2021g vom 04.02.2021 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer liefe bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeitigen Lage Gefahr, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. lebens- und existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem Beschwerdeführer ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht möglich und nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der zuvor als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Stand 21.3.2023 Politische Lage Letzte Änderung: 21.03.2023 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022). BBC 7.9.2021 Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). 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VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/6254019.html, Zugriff 4.1.2023; VOA - Voice of America (19.8.2021): Who Leads the Taliban?, https://www.voanews.com/a/south-central-asia_who-leads-taliban/6209750.html, Zugriff 4.1.2023; VOA - Voice of America (29.2.2020): US, Taliban Sign Historic Afghan Peace Deal, https://www.voanews.com/a/south-central-asia_us-taliban-sign-historic-afghan-peace-deal/6185026.html, Zugriff 4.1.2023; Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.03.2023 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). 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With the Taleban closing in on Kabul, President Ghani faces tough decisions, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/is-this-how-it-ends-with-the-taleban-closing-in-on-kabul-president-ghani-faces-tough-decisions/, Zugriff 22.12.2022;AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2021): römisch eins s This How römisch eins t Ends? 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UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022; UNGA - United Nations General Assembly (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060189/sg_report_on_afghanistan_september_2021.pdf, Zugriff 22.12.2022; UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022; Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 21.03.2023 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Quellen 8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the-group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich]; BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023; DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 31.1.2023; FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https://www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media-criticism, Zugriff 31.1.2023; Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz - Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html, Zugriff 31.1.2023; HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023; HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022; Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023; NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023; ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022; Regionen Afghanistans Letzte Änderung: 27.02.2023 STDOK 1.2021 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 29.12.2022).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 29.12.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich]; CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.12.2022): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 3.1.2023; ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-taliban, Zugriff 20.12.2022; NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023; STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (1.2021): Regionen von Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023; Ost-Afghanistan Letzte Änderung: 28.02.2023 Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay. Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur

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