GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, = belangte Behörde) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Vm. § 114 ASVG Säumniszuschläge in Gesamthöhe von EUR 168,- vor. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, = belangte Behörde) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 114, ASVG Säumniszuschläge in Gesamthöhe von EUR 168,- vor. Begründend führte die ÖGK aus, die BF habe zwei Dienstnehmer am 12.03.2021 bzw. 30.03.2021 verspätet von der Sozialversicherung abgemeldet. Für ihre Dienstnehmerin XXXX habe die BF für Jänner 2021 am 02.02.2021 eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung mit dem Tarifblock „ohne Verrechnung“ mittels ELDA erstattet. Diese Meldung habe die ÖGK nicht verarbeiten können. Durch Rückmeldung im Rahmen des SV-Clearingsystems vom 03.02.2021 mit dem Wortlaut „Die für den Tarifblock mit der Tarifgruppe Ang. (Beginn der Verrechnung 01) gemeldete Satzart Tarifblock ohne Verrechnung (T4) des Tarifblocks ist für freien Dienstnehmer vorgesehen.“ sei die BF entsprechend informiert worden. Die BF habe die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für Jänner für die genannte Dienstnehmerin daraufhin am 03.03.2021 storniert und habe erst am 03.03.2021 die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen betreffend die genannte Dienstnehmerin mit Verrechnung für Jänner 2021 per ELDA übermittelt. Begründend führte die ÖGK aus, die BF habe zwei Dienstnehmer am 12.03.2021 bzw. 30.03.2021 verspätet von der Sozialversicherung abgemeldet. Für ihre Dienstnehmerin römisch 40 habe die BF für Jänner 2021 am 02.02.2021 eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung mit dem Tarifblock „ohne Verrechnung“ mittels ELDA erstattet. Diese Meldung habe die ÖGK nicht verarbeiten können. Durch Rückmeldung im Rahmen des SV-Clearingsystems vom 03.02.2021 mit dem Wortlaut „Die für den Tarifblock mit der Tarifgruppe Ang. (Beginn der Verrechnung 01) gemeldete Satzart Tarifblock ohne Verrechnung (T4) des Tarifblocks ist für freien Dienstnehmer vorgesehen.“ sei die BF entsprechend informiert worden. Die BF habe die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für Jänner für die genannte Dienstnehmerin daraufhin am 03.03.2021 storniert und habe erst am 03.03.2021 die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen betreffend die genannte Dienstnehmerin mit Verrechnung für Jänner 2021 per ELDA übermittelt. Es sei im Verantwortungsbereich der BF gelegen, die entsprechende Meldung fristgerecht zu erstatten. Trotz der erfolgten Rückmeldung durch das SV-Clearingsystem habe die BF keine Schritte gesetzt, um die entsprechenden Meldungen rechtzeitig zu erstatten. § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG sei gegenständlich nicht anwendbar, weshalb ein Säumniszuschlag von € 56,00 anzulasten sei. Es sei im Verantwortungsbereich der BF gelegen, die entsprechende Meldung fristgerecht zu erstatten. Trotz der erfolgten Rückmeldung durch das SV-Clearingsystem habe die BF keine Schritte gesetzt, um die entsprechenden Meldungen rechtzeitig zu erstatten. Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz ASVG sei gegenständlich nicht anwendbar, weshalb ein Säumniszuschlag von € 56,00 anzulasten sei. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde die sich ausdrücklich nur gegen die Verhängung des Säumniszuschlages von € 56,00 für die verspätete monatliche Beitragsgrundlagenmeldung betreffend XXXX richtet und die beiden weiteren Säumniszuschläge von je € 56,00 ausdrücklich unangefochten lässt.Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde die sich ausdrücklich nur gegen die Verhängung des Säumniszuschlages von € 56,00 für die verspätete monatliche Beitragsgrundlagenmeldung betreffend römisch 40 richtet und die beiden weiteren Säumniszuschläge von je € 56,00 ausdrücklich unangefochten lässt. Die BF bringt vor, XXXX sei keine Arbeitnehmerin der BF gewesen, sondern Selbständige, die bloß kraft Lehrplans und aufgrund ihrer Lohnsteuerpflicht
2 letzter Satz ASVG als sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmerin fingiert worden sei. Als Selbständige hätte XXXX laut Vertrag erst mit Erfüllung des Vertrages und Fakturierung Anspruch auf das Honorar gehabt. Für sie sei rechtzeitig eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung abgegeben worden. Dass es sich bei der abgegebenen Beitragsgrundlagenmeldung um eine solche „ohne Verrechnung“ gehandelt habe, ändere nichts an deren rechtzeitiger Abgabe. § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG differenziere nicht zwischen monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung mit Verrechnung und monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung ohne Verrechnung. Der BF könne nicht zur Last gelegt werden, dass die ÖGK die erfolgte monatlichen Beitragsgrundlagemeldung „ohne Verrechnung“ nicht verarbeitet habe. Eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung mit Verrechnung könne erst dann abgegeben werden, wenn eine verrechenbare Beitragsgrundlage existiere. Im vorliegenden Fall sei zum Zeitpunkt der Abgabe der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ohne Verrechnung noch keine Beitragsgrundlage vorgelegen, denn XXXX hätte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf eine Zahlung gehabt und sei auch noch keine Zahlung geleistet worden. Es würde daher kein Meldeverstoß iSd § 114 Abs. 1 Z 4 ASVG vorliegen, weshalb insoweit auch kein Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen wären.Die BF bringt vor, römisch 40 sei keine Arbeitnehmerin der BF gewesen, sondern Selbständige, die bloß kraft Lehrplans und aufgrund ihrer Lohnsteuerpflicht
Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG als sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmerin fingiert worden sei. Als Selbständige hätte römisch 40 laut Vertrag erst mit Erfüllung des Vertrages und Fakturierung Anspruch auf das Honorar gehabt. Für sie sei rechtzeitig eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung abgegeben worden. Dass es sich bei der abgegebenen Beitragsgrundlagenmeldung um eine solche „ohne Verrechnung“ gehandelt habe, ändere nichts an deren rechtzeitiger Abgabe. Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz ASVG differenziere nicht zwischen monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung mit Verrechnung und monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung ohne Verrechnung. Der BF könne nicht zur Last gelegt werden, dass die ÖGK die erfolgte monatlichen Beitragsgrundlagemeldung „ohne Verrechnung“ nicht verarbeitet habe. Eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung mit Verrechnung könne erst dann abgegeben werden, wenn eine verrechenbare Beitragsgrundlage existiere. Im vorliegenden Fall sei zum Zeitpunkt der Abgabe der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ohne Verrechnung noch keine Beitragsgrundlage vorgelegen, denn römisch 40 hätte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf eine Zahlung gehabt und sei auch noch keine Zahlung geleistet worden. Es würde daher kein Meldeverstoß iSd Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG vorliegen, weshalb insoweit auch kein Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen wären. Die ÖGK legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrem Begleitschreiben führte die ÖGK aus, XXXX sei Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gewesen. Die in § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG normierte Sonderbestimmung für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG greife daher nicht. Die Verwendung einer monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung „ohne Verrechnung“ wäre gegenständlich nicht zulässig gewesen. Die BF sei ihrer Meldeverpflichtung daher nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Es liege ein zu ahndender Meldeverstoß vor. Eine den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen entsprechende Meldung habe die BF verspätet, eingebracht. Dies würde den angelasteten Säumniszuschlag rechtfertigen. Die Alleinverantwortung für das Meldewesen habe der Dienstgeber, somit die BF, zu tragen. Es sei davon auszugehen, dass der BF das Einkommen der Dienstnehmerin XXXX für den gegenständlichen Beitragszeitraum rechtzeitig bekannt war. Im Übrigen hätte die BF für 12 Monate sanktionsfrei Korrekturen der Beitragsgrundlage vornehmen können und sei die BF zeitnahe zum Meldeverstoß über das SV-Clearingsystem auf den Fehler aufmerksam gemacht worden.Die ÖGK legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrem Begleitschreiben führte die ÖGK aus, römisch 40 sei Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gewesen. Die in Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz ASVG normierte Sonderbestimmung für freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG greife daher nicht. Die Verwendung einer monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung „ohne Verrechnung“ wäre gegenständlich nicht zulässig gewesen. Die BF sei ihrer Meldeverpflichtung daher nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Es liege ein zu ahndender Meldeverstoß vor. Eine den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen entsprechende Meldung habe die BF verspätet, eingebracht. Dies würde den angelasteten Säumniszuschlag rechtfertigen. Die Alleinverantwortung für das Meldewesen habe der Dienstgeber, somit die BF, zu tragen. Es sei davon auszugehen, dass der BF das Einkommen der Dienstnehmerin römisch 40 für den gegenständlichen Beitragszeitraum rechtzeitig bekannt war. Im Übrigen hätte die BF für 12 Monate sanktionsfrei Korrekturen der Beitragsgrundlage vornehmen können und sei die BF zeitnahe zum Meldeverstoß über das SV-Clearingsystem auf den Fehler aufmerksam gemacht worden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens erhielt die BF die Stellungnahme der ÖGK im Sinne des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis und erhielt gleichzeitig die Möglichkeit, zu konkretisieren, wie das Vertragsverhältnis zwischen der BF und der Dienstnehmerin XXXX während der verfahrensgegenständlichen Zeit ausgestaltet war. Die BF wurde ferner um Vorlage von schriftlichen Verträgen ersucht.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens erhielt die BF die Stellungnahme der ÖGK im Sinne des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis und erhielt gleichzeitig die Möglichkeit, zu konkretisieren, wie das Vertragsverhältnis zwischen der BF und der Dienstnehmerin römisch 40 während der verfahrensgegenständlichen Zeit ausgestaltet war. Die BF wurde ferner um Vorlage von schriftlichen Verträgen ersucht. Die BF machte innerhalb der gewährten Frist von zwei Wochen ab Zustellung keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Stellungnahme und Urkundenvorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF beschäftigte im Jänner 2021 die Dienstnehmerin XXXX und sendete für sie am 02.02.2021 für den genannten Monat eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung im Tarifblock „ohne Verrechnung“, daher mit € 00,00. Die bei der belangten Behörde zur Verarbeitung von monatlichen Beitragsgrundlagen eingerichtete Lohnsoftware ELDA konnte diese Meldung nicht verarbeiten. Dem entsprechend sendete die belangte Behörde am 03.02.2021 für die nicht erfasste Beitragsgrundlagenmeldung eine automatisierte Mitteilung an die BF, „Die für den Tarifblock mit der Tarifgruppe Ang. (Beginn der Verrechnung 01) gemeldete Satzart Tarifblock ohne Verrechnung (T4) des Tarifblocks ist für freien Dienstnehmer vorgesehen.“ Seitens der BF reagierte man unmittelbar darauf nicht.Die BF beschäftigte im Jänner 2021 die Dienstnehmerin römisch 40 und sendete für sie am 02.02.2021 für den genannten Monat eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung im Tarifblock „ohne Verrechnung“, daher mit € 00,00. Die bei der belangten Behörde zur Verarbeitung von monatlichen Beitragsgrundlagen eingerichtete Lohnsoftware ELDA konnte diese Meldung nicht verarbeiten. Dem entsprechend sendete die belangte Behörde am 03.02.2021 für die nicht erfasste Beitragsgrundlagenmeldung eine automatisierte Mitteilung an die BF, „Die für den Tarifblock mit der Tarifgruppe Ang. (Beginn der Verrechnung 01) gemeldete Satzart Tarifblock ohne Verrechnung (T4) des Tarifblocks ist für freien Dienstnehmer vorgesehen.“ Seitens der BF reagierte man unmittelbar darauf nicht. Erst am 03.03.2021 erfolgte für die Dienstnehmerin XXXX ein Storno der im Tarifblock „ohne Verrechnung“ eingebrachten Beitragsgrundlagenmeldungen und eine ordnungsgemäße Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage. Die belangte Behörde lastete der BF dafür einen Beitragszuschlag von € 56,00 an.Erst am 03.03.2021 erfolgte für die Dienstnehmerin römisch 40 ein Storno der im Tarifblock „ohne Verrechnung“ eingebrachten Beitragsgrundlagenmeldungen und eine ordnungsgemäße Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage. Die belangte Behörde lastete der BF dafür einen Beitragszuschlag von € 56,00 an. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist soweit hier wesentlich unstrittig. Von der Möglichkeit, ihre Beschwerdeausführungen betreffend die angebliche selbständige Erwerbstätigkeit der im angefochtenen Bescheid genannten Dienstnehmerin nähere Ausführungen zu machen und Verträge vorzulegen, machte die BF keinen Gebrauch, sodass der Sachverhalt diesbezüglich mangels einer entsprechenden Mitwirkung der BF aufgrund der Aktenlage festzustellen war. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde
2 ASVG in der anzuwendenden Fassung hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG in der anzuwendenden Fassung hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
1 genannten Personen (Stellen) Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.
Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in der anzuwendenden Fassung werden den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.
1 Z 4 ASVG in der anzuwendenden Fassung werden den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde.
Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der anzuwendenden Fassung werden den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2 und 5) nicht eingehalten wurde.
1 Z 1, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 56 [Anm.: Wert 2021] zu entrichten.
Paragraph 114, Absatz 2, ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 56 [Anm.: Wert 2021] zu entrichten.
3 ASVG ist in den Fällen des Abs. 1 Z 4 bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 56 € [Anm.: Wert 2021] an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.
Paragraph 114, Absatz 3, ASVG ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 56 € [Anm.: Wert 2021] an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Absatz 2, ein Säumniszuschlag angefallen ist. Erreicht die Summe der in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit
6a ASVG alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.Erreicht die Summe der in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (Paragraph 34, Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit
Paragraph 114, Absatz 6 a, ASVG alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
7 ASVG kann der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
Paragraph 114, Absatz 7, ASVG kann der Versicherungsträger in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten. Die Höchstbeitragsgrundlage für die Versicherung der Dienstnehmer für das Jahr 2021 beträgt gem. § 45 Abs. 1 ASVG iVm § 108 Abs. 1 und 3 ASVG für das Jahr 2021 EUR 185,- täglich.Die Höchstbeitragsgrundlage für die Versicherung der Dienstnehmer für das Jahr 2021 beträgt gem. Paragraph 45, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG für das Jahr 2021 EUR 185,- täglich. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage ob aufgrund der für erin XXXX für Jänner 2021 eingebrachten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu Recht ein Säumniszuschlag von € 56,00 verhängt wurde. Die zwei weiteren im angefochtenen Bescheid verhängten Säumniszuschläge in Höhe von je € 56,00 hat die BF in ihrer Beschwerde ausdrücklich anerkannt. Insoweit wurde der angefochtene Bescheid teilrechtskräftig.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage ob aufgrund der für erin römisch 40 für Jänner 2021 eingebrachten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu Recht ein Säumniszuschlag von € 56,00 verhängt wurde. Die zwei weiteren im angefochtenen Bescheid verhängten Säumniszuschläge in Höhe von je € 56,00 hat die BF in ihrer Beschwerde ausdrücklich anerkannt. Insoweit wurde der angefochtene Bescheid teilrechtskräftig. Zur Frage der Versicherungspflicht: Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde stimmen darin überein, dass jene Person, deren monatliche Beitragsgrundlagen im vorliegenden Fall zu melden waren, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG unterlag. Seitens der BF wurde gleichzeitig eingewendet, es würde im Fall dieser Personen die Dienstgebereigenschaft bloß fingiert, diese wäre - wenngleich lohnsteuerpflichtig - de facto selbständig erwerbstätig gewesen. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde stimmen darin überein, dass jene Person, deren monatliche Beitragsgrundlagen im vorliegenden Fall zu melden waren, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG unterlag. Seitens der BF wurde gleichzeitig eingewendet, es würde im Fall dieser Personen die Dienstgebereigenschaft bloß fingiert, diese wäre - wenngleich lohnsteuerpflichtig - de facto selbständig erwerbstätig gewesen. Dazu ist folgendes auszuführen: Die Versicherungspflicht besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ipso iure (aufgrund zwingenden Rechts). Dienstnehmer ist
2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer
Vm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Dienstnehmer ist
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer
Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflichtnach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflichtnach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Die Beschwerdeführerin hat die in Rede stehenden Verträge nicht vorgelegt und auch von der Möglichkeit, nähere Ausführungen über die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse jener Personen zu machen, deren monatliche Beitragsgrundlagen zu melden waren, keinen Gebrauch gemacht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde/das Verwaltungsgericht also nicht (mehr) in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung der Partei amtswegig relevante Daten zu verschaffen. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu § 39 AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde/das Verwaltungsgericht also nicht (mehr) in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung der Partei amtswegig relevante Daten zu verschaffen. vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu Paragraph 39, AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Für den vorliegenden Fall ist daher aufgrund der Aktenlage zu entschieden. Es ist davon auszugehen, dass, XXXX , Dienstnehmerin iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG war.Für den vorliegenden Fall ist daher aufgrund der Aktenlage zu entschieden. Es ist davon auszugehen, dass, römisch 40 , Dienstnehmerin iSd Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG war. Zur Frage der verspäteten Beitragsgrundlagenmeldung: Zufolge § 34 Abs 2 ASVG hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs 1 und 4 ASVG) zu erfolgen. Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
4 ASVG - besprechen können. Dass eine solche Kontaktaufnahme erfolgte, wird von keiner Seite behauptet.Soweit die BF einwendet, sie hätte zum Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Meldefrist jeweils noch über keine gesicherte Beitragsgrundlage verfügt, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF diesbezüglich jedenfalls mit der belangten Behörde zeitgerecht, also unmittelbar nach Erhalt der oben näher beschriebenen automatisierten Mitteilung, in Kontakt treten und das weitere Vorgehen – so etwa eine Beitragsgrundlagenmeldung auf Basis der einer Bewertung der im betreffenden Monat absolvierten Unterrichtseinheiten und durch allenfalls nachträgliche Berichtigung
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG - besprechen können. Dass eine solche Kontaktaufnahme erfolgte, wird von keiner Seite behauptet. Die vom angefochtenen Bescheid erfassten Beitragsgrundlagenmeldungen wurden daher zu Recht als verspätet beurteilt. Zur Frage eines Verschuldens: Nach zu § 113 ASVG ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
1 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldeplicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu bewerten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Nach zu Paragraph 113, ASVG ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldeplicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu bewerten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist unmaßgeblich. Es ist vielmehr entscheidend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117).Die Frage des subjektiven Verschuldens ist unmaßgeblich. Es ist vielmehr entscheidend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117). Auch diese zu § 113 ASVG ergangene Judikatur im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, da auch § 114 ASVG ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung bildet. Auch im vorliegenden Fall war daher darauf abzustellen, dass die unstrittig festgestellte Vorgangsweise der BF eine nachträgliche Verarbeitung verspätet gemeldeter monatlicher Beitragsgrundlagen notwendig machte und damit einen Mehraufwand an Zeit und Arbeit zur Folge hatte. Ein konkretes der BF anzulastendes Verschulden im Sinne einer Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt muss im vorliegenden Fall daher nicht geprüft werden. Auch diese zu Paragraph 113, ASVG ergangene Judikatur im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, da auch Paragraph 114, ASVG ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung bildet. Auch im vorliegenden Fall war daher darauf abzustellen, dass die unstrittig festgestellte Vorgangsweise der BF eine nachträgliche Verarbeitung verspätet gemeldeter monatlicher Beitragsgrundlagen notwendig machte und damit einen Mehraufwand an Zeit und Arbeit zur Folge hatte. Ein konkretes der BF anzulastendes Verschulden im Sinne einer Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt muss im vorliegenden Fall daher nicht geprüft werden. Zur Höhe der Vorschreibung: Die Höhe des den Beschwerdegegenstand bildenden Säumniszuschlags entspricht den gesetzlichen Vorgaben § 114 Abs. 3 ASVG. Die BF hat diesbezüglich auch keine konkreten Einwendungen gemacht.Die Höhe des den Beschwerdegegenstand bildenden Säumniszuschlags entspricht den gesetzlichen Vorgaben Paragraph 114, Absatz 3, ASVG. Die BF hat diesbezüglich auch keine konkreten Einwendungen gemacht. Ein Verzicht iSd § 114 Abs. 7 ASVG auf die gegenständliche Vorschreibung bzw. auf Teile davon wurde im vorliegenden Fall weder begehrt noch haben sich Anhaltspunkte ergeben, die für einen amtswegig aufzugreifenden Verzicht sprechen würden.Ein Verzicht iSd Paragraph 114, Absatz 7, ASVG auf die gegenständliche Vorschreibung bzw. auf Teile davon wurde im vorliegenden Fall weder begehrt noch haben sich Anhaltspunkte ergeben, die für einen amtswegig aufzugreifenden Verzicht sprechen würden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorschreibung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlags sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2251699.1.00
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