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{'item': 'W170 2269374-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW170 2269374-1 Spruch, W170 2269195-1/7EW170 2269374-1/7EW170 2269195-1/7E, W170 2269374-1/7E BESCHLUSS Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen Beschwerden erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, Zl. 2023-0.133.929, wurde der damalige RevInsp XXXX schuldig gesprochen, am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam für EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“ getragen zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 92 BDG schuldhaft begangen zu haben. Gegen XXXX wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 300 verhängt.1.
  3. Im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, Zl. 2023-0.133.929, wurde der damalige RevInsp römisch 40 schuldig gesprochen, am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam für EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“ getragen zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 92, BDG schuldhaft begangen zu haben. Gegen römisch 40 wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 300 verhängt. Hingegen wurde XXXX (soweit hier relevant) vom Vorwurf, er habe am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und auf seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen, freigesprochen.Hingegen wurde römisch 40 (soweit hier relevant) vom Vorwurf, er habe am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und auf seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen, freigesprochen. Das Disziplinarerkenntnis wurde am 17.02.2023 dem Disziplinaranwalt und am 20.02.2023 dem im Spruch genannten Vertreter des XXXX zugestellt.Das Disziplinarerkenntnis wurde am 17.02.2023 dem Disziplinaranwalt und am 20.02.2023 dem im Spruch genannten Vertreter des römisch 40 zugestellt. 1.
  4. Mit Ablauf des 31.03.2023 ist XXXX aus dem öffentlichen Dienst ausgetreten.1.
  5. Mit Ablauf des 31.03.2023 ist römisch 40 aus dem öffentlichen Dienst ausgetreten.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.
  7. aus den von der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegten Verwaltungsakten, hinsichtlich 1.
  8. aus der Bestätigung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.04.2023 (Oz 6) und der Mitteilung des im Spruch genannten Vertreter des XXXX vom 03.04.2023 (Oz 4).Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.
  9. aus den von der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegten Verwaltungsakten, hinsichtlich 1.
  10. aus der Bestätigung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.04.2023 (Oz 6) und der Mitteilung des im Spruch genannten Vertreter des römisch 40 vom 03.04.2023 (Oz 4).
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. XXXX ist aus dem Bundesdienst ausgeschieden, gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.3.
  13. römisch 40 ist aus dem Bundesdienst ausgeschieden, gemäß Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. 3.
  14. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus diesen Bestimmungen jedoch nicht abzuleiten, dass bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im Disziplinarverfahren ersatzlos zu beheben wären. Vielmehr gilt nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet (VwGH 21.02.1991, 90/09/0176; VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 31.5.1990, 86/09/0200; VwGH 27.05.2020, Ro 2019/09/0008; vgl. demgegenüber § 143 RStDG, der gemäß § 170 Abs. 1 Notariatsordnung im Disziplinarverfahren der Notare sinngemäß anzuwenden ist, wonach das Disziplinarverfahren einzustellen ist, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt). 3.
  15. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus diesen Bestimmungen jedoch nicht abzuleiten, dass bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im Disziplinarverfahren ersatzlos zu beheben wären. Vielmehr gilt nach Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet (VwGH 21.02.1991, 90/09/0176; VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 31.5.1990, 86/09/0200; VwGH 27.05.2020, Ro 2019/09/0008; vergleiche demgegenüber Paragraph 143, RStDG, der gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Notariatsordnung im Disziplinarverfahren der Notare sinngemäß anzuwenden ist, wonach das Disziplinarverfahren einzustellen ist, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt). 3.
  16. Die nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 bescheidmäßig zu verfügende Einstellung des Disziplinarverfahrens stellt die gegensätzliche Handlung zum Einleitungsbeschluss (§ 123 Abs. 2 BDG 1979) dar („actus contrarius“). Daneben gilt gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, verfahrensrechtlich als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Verliert der Beamte durch die von ihm selbstgewählte Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen besonderen Status (Rechtsstellung), dann ist nicht nur für die in § 96 BDG 1979 aufgezählten Disziplinarbehörden, sondern auch für den mit Säumnisbeschwerde oder Bescheidbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof eine (disziplinäre) Weiterverfolgung rechtens ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.01.1989, 88/09/0146) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach (dem damaligen) Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlich Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, dass auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 21.02.1991, 90/09/0176). Das muss auch für das nunmehr zuständige Verwaltungsgericht gelten.3.
  17. Die nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 bescheidmäßig zu verfügende Einstellung des Disziplinarverfahrens stellt die gegensätzliche Handlung zum Einleitungsbeschluss (Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979) dar („actus contrarius“). Daneben gilt gemäß Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, verfahrensrechtlich als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Verliert der Beamte durch die von ihm selbstgewählte Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen besonderen Status (Rechtsstellung), dann ist nicht nur für die in Paragraph 96, BDG 1979 aufgezählten Disziplinarbehörden, sondern auch für den mit Säumnisbeschwerde oder Bescheidbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof eine (disziplinäre) Weiterverfolgung rechtens ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.01.1989, 88/09/0146) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach (dem damaligen) Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlich Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, dass auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 21.02.1991, 90/09/0176). Das muss auch für das nunmehr zuständige Verwaltungsgericht gelten. Das Disziplinarrecht beruht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Status eines Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand (§ 133 BDG 1979) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden (siehe VwGH, ebendort).Das Disziplinarrecht beruht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Status eines Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand (Paragraph 133, BDG 1979) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden (siehe VwGH, ebendort). 3.
  18. Da das Disziplinarverfahren vor Erlassung eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 ex lege als eingestellt gilt (und nach der oben zitierten Rechtsprechung das Disziplinarerkenntnis daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr behoben werden kann), kommt den Beschwerden nur mehr theoretische Bedeutung zu und sind diese daher als unzulässig zurückzuweisen.3.
  19. Da das Disziplinarverfahren vor Erlassung eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses gemäß Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 ex lege als eingestellt gilt (und nach der oben zitierten Rechtsprechung das Disziplinarerkenntnis daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr behoben werden kann), kommt den Beschwerden nur mehr theoretische Bedeutung zu und sind diese daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung unter A) zitiert und der Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2269374.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.