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{'item': 'W196 2205634-1'}

Obsah (22)§ 57§ 52§§ 54§ 28Art. 133§ 5Art. 12§ 61§ 3§ 8§ 10§ 46§ 55§ 85§ 30§ 42§ 46a§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW196 2205634-1 Spruch, 1) W196 2205633-1/31E 2) W196 2205634-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsge

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden beider Beschwerdeführerinnen werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden beider Beschwerdeführerinnen wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG in Verbindung mit § 9 Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden beider Beschwerdeführerinnen wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 wird 1) XXXX und 2) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird 1) römisch 40 und 2) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden

§ 28Vw

GVG behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 28, VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen.

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste (erstmals) im Besitz eines italienischen Schengenvisums (gültig von 16.01.2016 bis 16.07.2016) ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu ihren Fluchtgründen befragt, erklärte sie, ihre Heimat verlassen zu haben, da sie auf der Arbeit einen Mann kennengelernt habe, welcher ein höherer Beamter gewesen sei. Dieser sei etwa fünfzig Jahre alt gewesen und habe eine Frau mit Kindern gehabt. Der Mann habe sie nach tschetschenischer Tradition als seine Zweitfrau ehelichen wollen. Weil sie dies abgelehnt habe, sei sie von ihm bedroht worden. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016 wurde dieser Antrag

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 12Abs.

4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 (richtig: Art. 22 Abs. 7) Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.

§ 61Abs.

1 FPG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2017 zu XXXX als unbegründet abgewiesen. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016 wurde dieser Antrag

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 12

, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, (richtig: Artikel 22, Absatz 7,) Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2017 zu römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin verblieb daraufhin zunächst illegal im Bundesgebiet. Um ihrer Abschiebung nach Italien zu entgehen, reiste sie sodann weiter nach Deutschland, wo sie am 08.05.2017 ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

  1. Gegenständliches Verfahren: 2.
  2. Am 29.03.2018 stellte die zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Erstbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  3. Am selben Tag erfolgte ihre (Erst-)Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Ehemann in Österreich arbeite und lebe; er sei in Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Sie habe ihn, nachdem sie (erstmals) nach Österreich gekommen sei, auf einer tschetschenischen Hochzeit kennengelernt und sich daraufhin in ihn verliebt. Am XXXX hätten die beiden in einer Moschee in Wien geheiratet und am 03.03.2017 am Standesamt in XXXX in Österreich. Sie erwarte von ihm ein Kind. 2.
  4. Am selben Tag erfolgte ihre (Erst-)Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Ehemann in Österreich arbeite und lebe; er sei in Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Sie habe ihn, nachdem sie (erstmals) nach Österreich gekommen sei, auf einer tschetschenischen Hochzeit kennengelernt und sich daraufhin in ihn verliebt. Am römisch 40 hätten die beiden in einer Moschee in Wien geheiratet und am 03.03.2017 am Standesamt in römisch 40 in Österreich. Sie erwarte von ihm ein Kind. 2.
  5. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, für sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.2.
  6. Am römisch 40 wurde die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, für sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
  7. 2.
  8. Am 30.07.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei sie zunächst erklärte, dass sie und ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, gesund seien, und, dass ihre früher gemachten Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Zu den Beweggründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes führte sie sodann näher aus, dass sie nach ihrem Studienabschluss im Jahr 2013 in einem Tochterunternehmen des tschetschenischen Wirtschaftsministeriums eingestellt worden sei, wo sie zunächst problemlos gearbeitet habe. Im Jahr 2016 sei jedoch ein neuer Wirtschaftsminister an die Macht gekommen, dessen Stellvertreter im Zuge routinemäßig angeordneter Betriebsüberprüfungen an ihrer Arbeitsstelle auf sie aufmerksam geworden sei. Der besagte Mann habe in der Folge vom Vorgesetzten der Erstbeschwerdeführerin ihre Nummer erhalten und ihr per Telefon mitgeteilt, zu wissen, dass sie ledig sei. Sie habe ihm gefallen und er habe beabsichtigt, sie kennenzulernen. Er sei daraufhin auch mehrmals in den Betrieb sowie zu ihr ins Büro gekommen. Aus Angst habe sie für etwa drei Monate Kontakt zu ihm gehabt. Der Mann sei immer mit einer Pistole bewaffnet und in Begleitung eines Bodyguards gewesen. Mitte Juni sei dann eine Frau zu ihr ins Büro gekommen, welche angefangen habe, sie zu beschimpfen. Sie habe erklärt, die Ehefrau des Stellvertreters zu sein und mit diesem gemeinsame Kinder im Alter der Erstbeschwerdeführerin zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin sei daraufhin zu ihrem Vorgesetzten gegangen, um ihm davon zu berichten. Dieser habe ihr jedoch nur empfohlen, den Stellvertreter als Zweitfrau zu ehelichen. In der Folge habe sie auch mit dem Stellvertreter gesprochen, und ihm gesagt, dass sie es nicht verdient habe, von seiner Frau beschimpft zu werden und von ihm angelogen worden zu sein; er habe ihr nicht gesagt, verheiratet zu sein. Sie habe ihm auch all seine Geschenke zurückgegeben. Der Stellvertreter des tschetschenischen Wirtschaftsministers habe dann verstanden, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm haben wollte, woraufhin er wütend geworden sei. Er habe ihr erklärt, wenn sie glaube, in Ruhe weiterleben zu können, dies falsch sei, und dass er ihrer Familie Probleme bereiten werde. Mit dieser Drohung habe er sie zwingen wollen, sie zu heiraten. Sie sei daraufhin zwei Tage von der Arbeit zuhause geblieben und sie habe ihre Telefonnummer gewechselt. Sie habe ihrem Vorgesetzten jedoch ihre neue Nummer bekanntgeben müssen, und dieser habe ihre Nummer abermals weitergegeben. Da sie die Anrufe des Stellvertreters des tschetschenischen Wirtschaftsministers zu ignorieren versucht habe, sei dieser ständig zu ihr ins Büro gekommen, wo er sie bedroht habe. Sie habe gewusst, dass er sie nicht in Ruhe lassen werde, da er ihre Absage als Ehrenverletzung wahrgenommen habe. Ende Juni 2016 habe sie dann gekündigt. Sie habe daraufhin erneut ihre Nummer gewechselt und zwei Wochen bei Bekannten verbracht. Der Stellvertreter des tschetschenischen Wirtschaftsministers habe ihre Wohnadresse gekannt, weshalb sie Angst, gehabt habe, sich dort aufzuhalten. Da er sie überall in Russland finden hätte können, sei sie schließlich schlepperunterstützt nach Europa geflohen; ihr italienisches Visum sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Eine Rückkehr in andere Teil ihres Heimatlandes, z. B. nach Moskau oder St. Petersburg sei nicht möglich. Für eine alleinstehende junge Frau sei dies gefährlich. Auch habe sie dort weder eine Wohnung noch eine Arbeit. Im österreichischen Bundesgebiet lebe sie gemeinsam mit ihrer Familie. Sie wolle ihr Kind glücklich großziehen und in Sicherheit leben. Sie möchte sich in Österreich weiterbilden und arbeiten. Sie würde nicht freiwillig, zurückkehren. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 2.
  9. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, 1) ZI. XXXX und 2) ZI XXXX wurden die von den Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge auf internationalen Schutz jeweils

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen,

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2.5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, 1) ZI. römisch 40 und 2) ZI römisch 40 wurden die von den Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge auf internationalen Schutz jeweils

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin keine asylrelevante Bedrohung dargelegt habe. Da sich ihre Gründe zur Ausreise als gänzlich unglaubhaft erwiesen hätten, könne auch nicht festgestellt werden, dass sie in Tschetschenien einer wie auch immer gearteten Bedrohung ausgesetzt wäre. Eine über ihr als nicht glaubhaft festgestelltes Fluchtvorbringen hinausgehende Gefährdungslage im Heimatland sei von ihr nicht vorgebracht worden und es sei dies auch aus den behördlichen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsland nicht ersichtlich. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin in Tschetschenien familiäre Anknüpfungspunkte und sie hätte dort aufgrund ihrer Schulbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit auch gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Im Übrigen bestünde für sie die Möglichkeit, gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Kind, nach Tschetschenien zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin habe ihren Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise und anschließender Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet und es werde der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auch dadurch relativiert, ihr gesamtes bisheriges Leben in Tschetschenien verbracht zu haben. Es werde somit ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts festgestellt. Da keinem Elternteil der Zweitbeschwerdeführerin ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, komme für sie ebenso keine Statuszuerkennung in Betracht. Die gemeinsame Rückkehr mit ihrer Mutter sei möglich. 2.

  1. Am 13.09.2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens und es wurden in dieser die verwaltungsbehördlichen Bescheide wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Feststellungs- und Begründungsmängeln im vollen Umfang angefochten. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung vonseiten privater Akteure und mangels der Fähigkeit ihres Heimatstaates sie vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe, und dass sie, da die russischen Sicherheitsbehörden nicht imstande seien, ihr den erforderlichen Schutz zu bieten, Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Sollte dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden, so seien jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt, da eine Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle zur Konvention bedeuten würde. Die Behörde habe es unterlassen, sich näher mit der Thematik der prekären Lage der Frauen in der islamisch geprägten tschetschenischen Gesellschaft sowie mit der Thematik der bestehenden Gefahr der drohenden Blutrache gegen Personen, die sich der traditionellen Gesellschaftsordnung Tschetscheniens widersetzen, auseinanderzusetzen, und sie wäre im Sinne einer Prognoseentscheidung dazu verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weitere Verfolgungshandlungen vonseiten nichtstaatlicher Akteure drohen würden. Im Übrigen wäre auch, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin betreffend, zu prüfen gewesen, ob diese ebenso einer drohenden Zwangsverheiratung ausgesetzt sei. Fakt sei, dass Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft stark diskriminiert und massiv unterdrückt würden, was sich aus den in der Beschwerde näher genannten Berichten entnehmen ließe. Hätte sich die belangte Behörde ausreichend mit dem individuellen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sowie mit den aktuellen Länderfeststellungen auseinandergesetzt, so wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen bzw. hätte sie den Beschwerdeführerinnen einen Schutzstatus zuerkannt. Die Behörde habe es ferner unterlassen, hinreichende Feststellungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu treffen und sie sei auch diesbezüglich ihrer Ermittlungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Bestehen eines Familien- und Soziallebens zu überprüfen und dies bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung –insbesondere aus Sicht des Kindeswohles – zu berücksichtigen. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihre Heimat würde es zu einer Trennung von Familienangehörigen kommen, weshalb ihr Aufenthalt in Österreich notwendig sei, um ihre familiären und sozialen Beziehungen aufrecht zu erhalten; eine Rückkehrentscheidung hätte daher jedenfalls dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen. 2.
  2. Am 13.09.2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens und es wurden in dieser die verwaltungsbehördlichen Bescheide wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Feststellungs- und Begründungsmängeln im vollen Umfang angefochten. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung vonseiten privater Akteure und mangels der Fähigkeit ihres Heimatstaates sie vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe, und dass sie, da die russischen Sicherheitsbehörden nicht imstande seien, ihr den erforderlichen Schutz zu bieten, Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Sollte dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden, so seien jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt, da eine Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bzw. der Zusatzprotokolle zur Konvention bedeuten würde. Die Behörde habe es unterlassen, sich näher mit der Thematik der prekären Lage der Frauen in der islamisch geprägten tschetschenischen Gesellschaft sowie mit der Thematik der bestehenden Gefahr der drohenden Blutrache gegen Personen, die sich der traditionellen Gesellschaftsordnung Tschetscheniens widersetzen, auseinanderzusetzen, und sie wäre im Sinne einer Prognoseentscheidung dazu verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weitere Verfolgungshandlungen vonseiten nichtstaatlicher Akteure drohen würden. Im Übrigen wäre auch, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin betreffend, zu prüfen gewesen, ob diese ebenso einer drohenden Zwangsverheiratung ausgesetzt sei. Fakt sei, dass Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft stark diskriminiert und massiv unterdrückt würden, was sich aus den in der Beschwerde näher genannten Berichten entnehmen ließe. Hätte sich die belangte Behörde ausreichend mit dem individuellen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sowie mit den aktuellen Länderfeststellungen auseinandergesetzt, so wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen bzw. hätte sie den Beschwerdeführerinnen einen Schutzstatus zuerkannt. Die Behörde habe es ferner unterlassen, hinreichende Feststellungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu treffen und sie sei auch diesbezüglich ihrer Ermittlungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Bestehen eines Familien- und Soziallebens zu überprüfen und dies bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung –insbesondere aus Sicht des Kindeswohles – zu berücksichtigen. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihre Heimat würde es zu einer Trennung von Familienangehörigen kommen, weshalb ihr Aufenthalt in Österreich notwendig sei, um ihre familiären und sozialen Beziehungen aufrecht zu erhalten; eine Rückkehrentscheidung hätte daher jedenfalls dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen. 2.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 19.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W196 zugewiesen. 2.
  4. Am 03.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 16.07.2021 entschuldigt. Der Einvernahme wurde ein Dolmetscher für die russische Sprache beigezogen und als Zeuge wurde XXXX , der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, geladen und einvernommen.2.
  5. Am 03.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 16.07.2021 entschuldigt. Der Einvernahme wurde ein Dolmetscher für die russische Sprache beigezogen und als Zeuge wurde römisch 40 , der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, geladen und einvernommen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „Eröffnung der Verhandlung R: Verstehen Sie ein bisschen Deutsch? BF1: Ja, ich habe schon ein B1 Deutschkurs absolviert. R: Sie haben Grosny verlassen, weil Sie sich vor einem Mann der Sie heiraten wolle, gefürchtet haben? BF1: Ja. R: Können Sie mir das noch einmal erzählen, bzw. was hat der Mann gemacht, dass Sie sich gefürchtet haben? BF1: Dieser Mann (Umfeld des Wirtschaftsministers) nachdem ich sein Angebot abgelehnt habe, hat er begonnen mich zu bedrohen und mich zu verfolgen. Er sagte, dass er mich nicht in Ruhe arbeiten und leben lassen wird. R: Warum wollte er Sie unbedingt heiraten, haben Sie ihm gefallen? BF1: Ja, ich habe ihm gefallen. R: aber er hatte ja schon eine Frau? BF1: Ja, er hatte eine Frau und erwachsene Kinder. Nachgefragt: Er wollte eine jüngere Frau. Bei uns in Tschetschenien ist es nichts Schlimmes. Für die Leute dort gehört das dazu. Wenn jemanden eine Frau gefällt, dann geht man davon aus, dass sie einverstanden ist. Für sie ist eine Ablehnung gleichzusetzten wie eine Beleidigung. R: Was hat er noch gemacht? BF1: Ich habe sein Angebot abgelehnt und habe alle seine Geschenke zurückgegeben. Dann hat er mich am Arm ergriffen und ich hatte dann blaue Flecken davon, er hat beginnen zu schreien und mich zu beleidigen. Das ist ein gefährlicher Mann, er geht immer mit einer Waffe. Wenn er mir irgendwas angedroht hätte, dann hätte er das auch gemacht –davon bin ich überzeugt. R: Wo war das? BF1: In der Arbeit. Er ist oft zu uns ins Büro gekommen. Er war ein Freund von unserem Chef, deswegen ist er so oft gekommen. R: Sie wollten das nicht und haben die Geschenke zurückgegeben. Was ist dann passiert? BF1: Nach seinen Drohungen bin ich in das Arbeitszimmer meines Chefs gegangen, ich habe gesagt, dass ich mit dem Mann nichts zu tun haben möchte und er mich in Ruhe lassen sollte. Aber mein Chef hat gesagt, dass das sein bester Freund ist und er mir nicht helfen kann in diesem Fall. R: Was haben Sie dann gemacht? BF1: Dann habe ich aufgehört dort zu arbeiten, aber er hat mich nicht in Ruhe gelassen. Er hat dort gewartet, wo ich gelebt habe. Ich musste dann zu Bekannten ins Dorf fahren und mich dort verstecken. Ich weiß nicht, wie er mich dort im Dorf gefunden hat, aber er hat meine Adresse in Erfahrung gebracht. Ich habe verstanden, dass er mich nicht in Ruhe lassen wird deswegen musste ich wegfahren. R: Ihre Eltern haben Ihnen nicht helfen können? BF1: Ich habe zu Hause nur meine Schwester und meine Mutter. R: Was ist mit Ihrem Vater? BF1: Er ist 2014 gestorben BF weint. R an RV: Haben Sie Fragen an die BF1? R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die BF1? RV: Wie geht es Ihrer Mutter und Ihrer Schwester finanziell? Regierungsvorlage, Wie geht es Ihrer Mutter und Ihrer Schwester finanziell? BF1: Meine Schwester ist verheiratet, ihr Mann arbeitet aber sie sind ständig unterwegs, weil ihr Mann an verschiedenen Stellen arbeitet. Meine Mutter wohnt in einer Mietwohnung in Grosny. RV: Wie geht es Ihrer Mutter gesundheitlich? Regierungsvorlage, Wie geht es Ihrer Mutter gesundheitlich? BF1: Meine Mutter ist schon älter – wie soll ich das sagen. Manchmal geht es ihr besser und manchmal schlechter. Sie hatte auch eine Coronaerkrankung, das hat sich auch auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt. , R: Wie alt ist Ihre Mutter? BF1: Sie ist 62 Jahre alt. RV: Haben Sie abgesehen von Ihrer Mutter und Ihrer Schwestern noch Verwandte in Tschetschenien oder in der russischen Föderation? Regierungsvorlage, Haben Sie abgesehen von Ihrer Mutter und Ihrer Schwestern noch Verwandte in Tschetschenien oder in der russischen Föderation? BF1: Nein, niemanden. RV: Könnten Ihre Mutter und Ihre Schwester Sie finanziell unterstützen, im Falle einer Rückkehr?Regierungsvorlage, Könnten Ihre Mutter und Ihre Schwester Sie finanziell unterstützen, im Falle einer Rückkehr? BF1: Nein, sie sind selbst in einer angespannten finanziellen Situation. RV: Könnten Ihre Mutter oder Ihre Schwester, Ihnen Schutz vor der Verfolgung, von diesem Mann der Sie verfolgt schützen? Regierungsvorlage, Könnten Ihre Mutter oder Ihre Schwester, Ihnen Schutz vor der Verfolgung, von diesem Mann der Sie verfolgt schützen? BF1: Nein, auch wenn wir in der Familie mehrere Männer hätten, wäre es kompliziert mich zu beschützen, weil dieser Mann viele Beziehungen hat und viel macht. Meine Mutter und meine Schwester sind nur Frauen – das Wort „Frauen“ steht dort an der letzten Stelle. RV: Wo haben Sie sich aufgehalten, zwischen dem körperlichen Übergriff und der Ausreise? Regierungsvorlage, Wo haben Sie sich aufgehalten, zwischen dem körperlichen Übergriff und der Ausreise? BF1: Nach seinen Drohungen habe ich gekündigt und bin zu Hause geblieben, dann bin ich in ein Dorf übersiedelt, weil er mich weiterhin bedroht und verfolgt hat. RV: Wie haben Sie diese Zeitspanne verbracht, haben Sie sich auch versteckt gehalten? Regierungsvorlage, Wie haben Sie diese Zeitspanne verbracht, haben Sie sich auch versteckt gehalten? BF1: Ja. Ich habe mich bei Bekannten versteckt gehalten, ich habe sogar Angst gehabt zum Fenster zu gehen, weil ich große Angst hatte. Meine Nachbarn haben mich benachrichtigt, dass er mich sucht. RV: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr, bezogen auf diesen Mann? Regierungsvorlage, Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr, bezogen auf diesen Mann? BF1: So wie ich schon gesagt habe, hat dieser Mann sehr viele Verbindungen. R: Sie sind jetzt aber verheiratet? BF: Wenn ich zurückkomme werde ich dazu gezwungen, mein Kind den Verwandten meines Mannes zu geben. R: Der der draußen ist? BF: Ja, weil bei uns in Tschetschenien alle familiären Fragen der „Muftirat“ sprich das tschetschenische Zentrum regelt. R: Auch in Österreich? BF1: Nein, ich meine nur, wenn ich zurück nach Tschetschenien fahre. R: Ja, aber Ihr Mann ist ja hier? Halte er sich vielleicht nicht an österreichische Gesetze? BF1: Ich meine, dass der Muftirat dem untergeordnet ist, der die Macht hat. Man wird versuchen dort, etwas Schlechtes zu machen, meine Ehe zu zerstören und mir das Kind wegnehmen. Es kann auch alles Mögliche mit mir passieren, man könnte mich auch holen. RV: Können Sie das näher ausführen, was konkret befürchten Sie? Regierungsvorlage, Können Sie das näher ausführen, was konkret befürchten Sie? BF1: Ich habe Angst, dass man mich mitnehmen und foltern könnte –dass man mir und meiner Familie irgendetwas antun könnte. BF weint. R: Und Ihr Mann kann Sie nicht beschützen? BF1: Dort ist die Lage so, dass wenn ein Oppositioneller etwas schriebt und das nicht gefällt und man seine Publikation liked, dann wird derjenige mitgenommen und gefoltert. Nachgefragt: Er kann mich nicht beschützen, ich habe Angst, dass meinetwegen etwas passieren wird. Dass meinen Mann etwas passieren wird, wegen meinen Problemen. R: Sie haben Angst um Ihren Mann? BF1: Ja. RV: Warum, kann Ihr Mann Sie nicht beschützen? Regierungsvorlage, Warum, kann Ihr Mann Sie nicht beschützen? BF1: Weil die Obrigkeit viel Geld hat. R: Und hier in Österreich, haben Sie keine Angst? BF1: Nein, so lange ich schweige und nichts sage bin ich in Sicherheit. R: Was soll das heißen? BF1: Wenn ich die Situation nicht bekannt gebe, wenn ich nicht darüber schreibe in den sozialen Netzwerken, solange wird meine Familie zu Hause in Sicherheit sein. R: Wenn dieser Mann so viel Einfluss hat, dann kann er Sie ganz leicht in Österreich finden? BF1: In Österreich kann ich in Ruhe zur Polizei gehen. In Tschetschenien und in der russischen Föderation ist es anders, dort hör man einem nicht zu. R: Der Mann hat aber noch nicht versucht Sie hier zu finden? BF1: So wie ich es weiß, nein. Ich mache ja nichts und ich versuche mich nirgendwo zu zeigen. R an RV: Haben Sie noch Fragen an die BF1? R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die BF1? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. R: Ich gehe davon aus, das Russland eine inländische Fluchtalternative für die BF1 darstellt. RV: Ich werde dazu später eine Stellungnahme abgeben. Regierungsvorlage, Ich werde dazu später eine Stellungnahme abgeben. Zur Integration in Österreich: R: Haben Sie noch Unterlagen die Sie heute vorlegen möchten? RV legt vor: Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1, ÖSD Zertifikat A2 vom 02.10.
  6. Regierungsvorlage legt vor: Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1, ÖSD Zertifikat A2 vom 02.10.
  7. Diese werden in Kopie als (Beilage./A) zum Akt genommen. R: Haben Sie Freunde in Österreich? RV: Die BF1 hat eine österreichische Freundin in Vorarlberg. Sie heißt XXXX , die beiden haben häufig Kontakt übers Telefon. Sie hat auch engen Kontakt zu den Verwandten ihres Mannes, weil sie in Österreich leben. Der Bruder ihres Mannes wohnt in St. Pölten hat vier Töchter und einen Sohn. Mit den zwei Töchtern ist die BF sehr eng befreundet, da sie auch im selben Alter sind. Die BF hat sich beim BFI erkundigt über Fortbildungsmöglichkeiten und möchte im Falle eines Aufenthaltstitels, eine Lehre als Soziarbeiterin beginnen und Kurse im Sozialbereich absolvieren die vom AMS gefördert werden. In fernerer Zukunft wünscht sich die BF eine Stelle als Buchhalterin. Sie und ihr Mann haben ein sehr gutes Verhältnis zueinander und er ist ihre wichtigste Stütze. Die beiden leben gemeinsam in ihrer Wohnung mit ihrer Tochter. Regierungsvorlage, Die BF1 hat eine österreichische Freundin in Vorarlberg. Sie heißt römisch 40 , die beiden haben häufig Kontakt übers Telefon. Sie hat auch engen Kontakt zu den Verwandten ihres Mannes, weil sie in Österreich leben. Der Bruder ihres Mannes wohnt in St. Pölten hat vier Töchter und einen Sohn. Mit den zwei Töchtern ist die BF sehr eng befreundet, da sie auch im selben Alter sind. Die BF hat sich beim BFI erkundigt über Fortbildungsmöglichkeiten und möchte im Falle eines Aufenthaltstitels, eine Lehre als Soziarbeiterin beginnen und Kurse im Sozialbereich absolvieren die vom AMS gefördert werden. In fernerer Zukunft wünscht sich die BF eine Stelle als Buchhalterin. Sie und ihr Mann haben ein sehr gutes Verhältnis zueinander und er ist ihre wichtigste Stütze. Die beiden leben gemeinsam in ihrer Wohnung mit ihrer Tochter. Beginn der Befragung des Zeugen (Z) XXXX um 12:44 Uhr: Beginn der Befragung des Zeugen (Z) römisch 40 um 12:44 Uhr: RV: Beschrieben Sie bitte das Familienleben mit Ihrer Frau und Ihrem Kind? Regierungsvorlage, Beschrieben Sie bitte das Familienleben mit Ihrer Frau und Ihrem Kind? Z: Also, bis heute ist unserer Situation von meiner Frau unklar. Deswegen sind wir dar. Sie haben schon Informationen, ich habe eine Rot-Weiss-Rot Karte und bin derzeit arbeitslos. Ich habe als Lagermitarbeiter gearbeitet und vom AMS habe ich einmal einen sechswöchigen Kurs bekommen und der ist schon fertig und der zweite ist auch mit sechs Wochen und ist auch bald fertig. Ich habe eine Woche ein Praktikum in einem Seniorenheim und hätte auch heute dort sein müssen, aber bin wegen dem Termin von meiner Frau hierhergekommen. Meine Frau und ich wohnen zusammen, wir haben uns in St. Pölten kennengelernt und dann haben wir geheiratet. Die Polizei hat regelmäßig an die Tür geklopft, das war auch ziemlich stressig und schlimm für uns, dann habe ich meine Frau nach Deutschland geschickt um sie zu legalisieren und das ist nicht gegangen. Drei Monate lang hat es nicht geklappt mit den Papieren dann sind wir zusammen nach Bregenz gekommen, dann musste sie nach Traiskirchen fahren und probieren ob es funktioniert. Die Organisation Menschenrechte haben uns auch geholfen. Wir haben geheitratet, ich liebe meine Frau –wir haben eine Tochter zusammen. Mit dem österreichischen Gesetz, haben wir auch eine Heiratsurkunde gemacht. Wir haben alles probiert um uns zu integrieren. R: Was machen Sie mit ihrer Tochter? Z: Ja, wir gehen zusammen auf den Spielplatz –jeden Tag. Wir gehen fast jeden Tag spazieren zusammen. R: Haben Sie auch österreichische Freunde? Z: Jaja, natürlich. In Vorarlberg, Dornbirn und Bregenz. In Salzburg wo ich derzeit wohne habe ich auch Österreicher Freunde. RV: Beschreiben Sie eine typische Woche mit Ihrer Frau und Ihrer Tochter? Regierungsvorlage, Beschreiben Sie eine typische Woche mit Ihrer Frau und Ihrer Tochter? Z: Ich habe kein Auto, leider. Ich habe ein Führerschein. Aber, wenn ich ein stabiles Einkommen wieder habe dann kaufe ich eines. Wir gehen immer zusammen Einkaufen. Die letzte Woche bin ich am Morgen aufgestanden und fahre mit dem Fahrrad zum Seniorenhaus um ein Praktikum/Schnupperwoche zu machen. Dort habe ich Leute kennengelernt, die mir erklären wie das alles funktioniert. Wenn wir zusammen Pause machen, dann fragen sie mich ob das für mich ist der Job oder nicht? R: Ist der Job was für Sie? Z: Also mit alten Leuten .. arbeiten, leider ich habe genug und lange Zeit in Österreich verschwendet. Mit kranken Leuten arbeiten, sie sind hilflos und krank –das ist momentan für mich sehr sehr schwer. Ich habe derzeit zwei Angebote bekommen, als Pflegeassistent oder Metallhelfer bekommen. Ich habe mich dann für Pflegeassistent genommen. RV: Was machen Sie zusammen mit Ihrer Frau und Ihrer Tochter? Regierungsvorlage, Was machen Sie zusammen mit Ihrer Frau und Ihrer Tochter? Z: Wir essen, schlafen zusammen. Gehen gemeinsam Einkaufen. Leider haben wir kein Auto um nach Freilassing zu fahren, dort sind die Lebensmittel etwas billiger. RV: Wie wäre das für Sie wenn man Sie von Ihrer Frau und Tochter trennen würden, wenn sie keinen Aufenthaltstitel bekommen würden? Regierungsvorlage, Wie wäre das für Sie wenn man Sie von Ihrer Frau und Tochter trennen würden, wenn sie keinen Aufenthaltstitel bekommen würden? Z: Ich persönlich finde diese Frage .. wir sind zusammen und einfach so getrennt machen, unsere Familie –das kann ich mir nicht vorstellen. Tochter mit Frau und irgendwo in Russland, ich plane nicht Österreich zu verlassen. Mächtige, kräftige Leute .. diese Regierung hat Macht bekommen und sie machen alles was sie wollen. RV wiederholt die Frage. Regierungsvorlage wiederholt die Frage. Z: Das kann ich mir nicht vorstellen, wir sind zu dritt und wir sind zusammen. Ich rede mit meiner Frau regelmäßig, wenn sie von der österreichischen Regierung einen positiven Bescheid bekommen würde, ich frage sie dann, was sie machen wollen würde. So wie ich ein Pflegeassistent oder Buchhalterin. Wenn wir einen Aufenthaltstitel bekommen Halleluja, wenn nicht das wäre schlimm. Mehr oder weniger, die Geschichte kenne ich und für meine persönliche Sicherheit kann alles passieren. Ein Beispiel: Hier eine Kopftuchträgerin, in Österreich Polizei und Regierung. Die Fragen nicht, warum tragen sie ein Kopftuch oder warum tragen sie eines? Leute kommen einfach wählen welche Richtung sie wollen, Kopftuch ohne Bart, mit Bart. Solche Sachen gibt es dort nicht. Jeden Tag was wir hören aus Tschetschenien das ist nicht für uns – das sagt auch meine Frau. RV: Sehen Sie sich als Gleichberechtigt an, im Bezug auf die Beziehung auf Ihre Tochter? Regierungsvorlage, Sehen Sie sich als Gleichberechtigt an, im Bezug auf die Beziehung auf Ihre Tochter? Z: Wer mehr Rolle spielt unsere Tochter zu erziehen? Mehr –meine Frau, weil ich Momentan mehr draußen bin und wenn ich zu Hause bin dann machen wir das zusammen. R an RV: Haben Sie noch Fragen an den Z? R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den Z? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. Ende der Befragung von Z um 13:07 Uhr. Die Verhandlung wird von 13:10 Uhr bis 13:21 Uhr für die Rückübersetzung unterbrochen. R an RV: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben? R an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben? Stellungnahme: […] Schluss der Verhandlung“ In der im Rahmen der Verhandlung eingebrachten Stellungnahme wurde (erneut) vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr asylrelevanter geschlechtsspezifischer Verfolgung von Seiten des Stellvertreters des tschetschenischen Wirtschaftsministers drohe, welchem sie sich widersetzt habe, ihn als Zweitfrau zu ehelichen; die mangelnde staatliche Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit vor dieser privaten Verfolgung ergebe sich zweifelsfrei aus den Länderberichten. Dass sie ihr Verfolger auch in anderen Teilen der Russischen Föderation auffinden könnte, ergebe sich schon aufgrund seiner hohen Position und damit verbundenen weitreichenden Kontakten. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge zudem über keine finanziellen Mittel und es würden nur noch ihre schon ältere Mutter und ihre Schwester in Tschetschenien leben, von welchen sie keine (finanzielle) Unterstützung erwarten könne. Nach der Berichtslage zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien, hier im Speziellen zur Situation von rückkehrenden Frauen ohne Familienanschluss und ohne jegliche Unterstützung eines männlichen Verwandten, könne nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit hätten, sich außerhalb von Tschetschenien ohne Familienanschluss in der Russischen Föderation niederzulassen, ohne dabei in eine Notlage zu geraten; wobei auch auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (konkret W226 214 7603-1 vom 12.12.2017 und W231 2009584-1/11E vom 8.7.2016) verwiesen werde. Die Erstbeschwerdeführerin sei ferner sehr gut in Österreich integriert und sie und ihr Ehemann führen ein intensives, inniges und glückliches Familienleben gemeinsam mit ihrer kleinen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin. Ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben sei daher nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen gerechtfertigt und eine Trennung der Zweitbeschwerdeführerin von ihrem Vater würde jedenfalls dem Kindeswohl widersprechen.In der im Rahmen der Verhandlung eingebrachten Stellungnahme wurde (erneut) vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr asylrelevanter geschlechtsspezifischer Verfolgung von Seiten des Stellvertreters des tschetschenischen Wirtschaftsministers drohe, welchem sie sich widersetzt habe, ihn als Zweitfrau zu ehelichen; die mangelnde staatliche Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit vor dieser privaten Verfolgung ergebe sich zweifelsfrei aus den Länderberichten. Dass sie ihr Verfolger auch in anderen Teilen der Russischen Föderation auffinden könnte, ergebe sich schon aufgrund seiner hohen Position und damit verbundenen weitreichenden Kontakten. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge zudem über keine finanziellen Mittel und es würden nur noch ihre schon ältere Mutter und ihre Schwester in Tschetschenien leben, von welchen sie keine (finanzielle) Unterstützung erwarten könne. Nach der Berichtslage zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien, hier im Speziellen zur Situation von rückkehrenden Frauen ohne Familienanschluss und ohne jegliche Unterstützung eines männlichen Verwandten, könne nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit hätten, sich außerhalb von Tschetschenien ohne Familienanschluss in der Russischen Föderation niederzulassen, ohne dabei in eine Notlage zu geraten; wobei auch auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (konkret W226 214 7603-1 vom 12.12.2017 und W231 2009584-1/11E vom 8.7.2016) verwiesen werde. Die Erstbeschwerdeführerin sei ferner sehr gut in Österreich integriert und sie und ihr Ehemann führen ein intensives, inniges und glückliches Familienleben gemeinsam mit ihrer kleinen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin. Ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben sei daher nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Interessen gerechtfertigt und eine Trennung der Zweitbeschwerdeführerin von ihrem Vater würde jedenfalls dem Kindeswohl widersprechen. 2.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021, 1) XXXX und 2) XXXX wurden die Beschwerden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2021 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.2.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021, 1) römisch 40 und 2) römisch 40 wurden die Beschwerden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2021 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen in Tschetschenien aktuell keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Zwar sei das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich glaubhaft; aufgrund des zeitlichen Abstandes sei jedoch von keiner aktuell bestehenden Bedrohung auszugehen. Zudem stehe den Beschwerdeführerinnen eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Moskau, offen. Sonstige Bedrohungslagen seien nicht feststellbar. Aufgrund des Ausbildungsstandes und der Arbeitserfahrung der Erstbeschwerdeführerin sowie der Möglichkeit, staatliche Hilfen in Anspruch nehmen zu können, drohe den Beschwerdeführerinnen keine Gefahr, in eine ausweglose Situation zu geraten. Zur Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass, die Beschwerdeführerinnen gemeinsam in die Russische Föderation zurückkehren würden. Es würde dadurch allerdings zu einer Trennung vom Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin kommen, worin ein Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege. Dieser sei jedoch gerechtfertigt, weil sich die Erstbeschwerdeführerin weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem habe sie sich einer Überstellung nach Italien durch ihre zwischenzeitliche Ausreise nach Deutschland entzogen und es sei ihr daher ein grober Verstoß im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG anzulasten. Das Familienleben sei zudem in einem Zeitpunkt begründet worden, in dem sich die Erstbeschwerdeführerin der Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst habe sein müssen. Es stehe dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin offen, die Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation zu begleiten oder dort zumindest regelmäßig zu besuchen, weshalb eine Fortführung des Familienlebens auch im Herkunftsstaat möglich sei. Ein schützenswertes Privatleben der Erstbeschwerdeführerin bestehe aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sozialer oder beruflicher Integration nicht. Bei der Zweitbeschwerdeführerin könne aufgrund ihres jungen Alters noch von keiner nennenswerten Sozialisation ausgegangen werden. Zudem werde sie weiterhin mit ihrer Mutter zusammenleben und könne den Kontakt zum Vater aufrechterhalten.Zur Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass, die Beschwerdeführerinnen gemeinsam in die Russische Föderation zurückkehren würden. Es würde dadurch allerdings zu einer Trennung vom Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin kommen, worin ein Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liege. Dieser sei jedoch gerechtfertigt, weil sich die Erstbeschwerdeführerin weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem habe sie sich einer Überstellung nach Italien durch ihre zwischenzeitliche Ausreise nach Deutschland entzogen und es sei ihr daher ein grober Verstoß im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG anzulasten. Das Familienleben sei zudem in einem Zeitpunkt begründet worden, in dem sich die Erstbeschwerdeführerin der Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst habe sein müssen. Es stehe dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin offen, die Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation zu begleiten oder dort zumindest regelmäßig zu besuchen, weshalb eine Fortführung des Familienlebens auch im Herkunftsstaat möglich sei. Ein schützenswertes Privatleben der Erstbeschwerdeführerin bestehe aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sozialer oder beruflicher Integration nicht. Bei der Zweitbeschwerdeführerin könne aufgrund ihres jungen Alters noch von keiner nennenswerten Sozialisation ausgegangen werden. Zudem werde sie weiterhin mit ihrer Mutter zusammenleben und könne den Kontakt zum Vater aufrechterhalten. 2.
  10. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Beantragt wurde zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Bewilligung von Verfahrenshilfe. 2.
  11. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 17.12.2021, XXXX , wurde der Beschwerde

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.11. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 17.12.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerde

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.

  1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 17.03.2022, XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.2.
  2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 17.03.2022, römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen. 2.
  3. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2022, XXXX , und 19.05.2022, XXXX , wurde den Anträgen auf die Gewährung von Verfahrenshilfe

§ 61Vw

GG stattgegeben.2.13. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2022, römisch 40 , und 19.05.2022, römisch 40 , wurde den Anträgen auf die Gewährung von Verfahrenshilfe

Paragraph 61, VwGG stattgegeben. 2.

  1. Mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertretungen vom 15.03.2022 und 02.06.2022 brachten die Beschwerdeführerinnen jeweils das Rechtmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Revisionen bringen zur Zulässigkeit übereinstimmend vor, das Bundesverwaltungsgericht habe wesentliche Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin unterlassen und sich mit einer massiv verkürzten Darstellung des Vorbringens begnügt. Der Umstand, dass sich die fluchtkausalen Vorfälle vor fünf Jahren ereignet hätten, genüge nicht, um die Aktualität der Verfolgung zu verneinen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Länderinformationen zur Lage von Frauen übergangen. Hinsichtlich der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe das Bundesverwaltungsgericht unzureichende und spekulative Feststellungen getroffen. Auch sei im Rahmen der Rückkehrentscheidung das Kindeswohl der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin nicht angemessen gewürdigt worden. Aufgrund der Trennung vom Ehemann bzw. Kindesvater, wäre eine Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit der Niederlassung der gesamten Familie erforderlich gewesen. 2.
  2. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2022, XXXX , und 29.09.2022, XXXX , wurde den Anträgen auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung

§ 30Abs. 2 Vw

GG stattgegeben.2.15. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2022, römisch 40 , und 29.09.2022, römisch 40 , wurde den Anträgen auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben. 2.

  1. Mit Beschluss und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2022, 1) XXXX und 2) XXXX wies dieser die Revisionen, soweit sie sich gegen die Nichtgewährung internationalen Schutzes und die Abweisung von subsidiärem Schutz wenden, zurück (Spruchpunkt I. und II.) und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.2.
  2. Mit Beschluss und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2022, 1) römisch 40 und 2) römisch 40 wies dieser die Revisionen, soweit sie sich gegen die Nichtgewährung internationalen Schutzes und die Abweisung von subsidiärem Schutz wenden, zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass nicht beurteilt werden könne, inwiefern das Kindeswohl im Revisionsfall bei Rückführung in den Herkunftsstaat gefährdet wäre, da sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den zu erwartenden Auswirkungen seiner Rückkehrentscheidung auf die konkreten Lebensumstände der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und auf deren Aussichten auf einen andauernden stabilen Kontakt zu ihrem Vater in ausreichend konkreter Weise fallbezogen auseinandergesetzt habe. 2.
  3. Mit Parteigehör vom 01.03.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit ein, weitere Belege unter anderem zur Untermauerung der Integration der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten vorzulegen. 2.
  4. Mit Dokumentenvorlage ihrer Rechtsvertretung vom 14.03.2023 wurden unter anderem ein Dienstzettel, drei Lohnzettel sowie ein ÖSD Sprachzertifikat B2 betreffend XXXX , eine Teilnahmebestätigung betreffend die Erstbeschwerdeführerin, eine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die Geburtsurkunde der neugeborenen Tochter XXXX vorgelegt.2.
  5. Mit Dokumentenvorlage ihrer Rechtsvertretung vom 14.03.2023 wurden unter anderem ein Dienstzettel, drei Lohnzettel sowie ein ÖSD Sprachzertifikat B2 betreffend römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung betreffend die Erstbeschwerdeführerin, eine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die Geburtsurkunde der neugeborenen Tochter römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerinnen: Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen. Sie bekennen sich zum islamischen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Grosny, Tschetschenien geboren. Sie hat dort elf Jahre die Schule und sechs Jahre die Universität besucht. Vor ihrer Ausreise übte sie den Beruf der Buchhalterin aus. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Ihre Mutter, und ihre Schwester leben nach wie vor in Tschetschenien. In Österreich lernte die Erstbeschwerdeführerin ihren späteren Ehemann kennen, den sie am XXXX nach traditionellem Ritus in einer Moschee in Wien und sodann am XXXX am Standesamt in XXXX /Österreich ehelichte. Am XXXX kam die gemeinsame Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, zur Welt. Am XXXX kam XXXX , eine weitere gemeinsame Tochter zur Welt.In Österreich lernte die Erstbeschwerdeführerin ihren späteren Ehemann kennen, den sie am römisch 40 nach traditionellem Ritus in einer Moschee in Wien und sodann am römisch 40 am Standesamt in römisch 40 /Österreich ehelichte. Am römisch 40 kam die gemeinsame Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, zur Welt. Am römisch 40 kam römisch 40 , eine weitere gemeinsame Tochter zur Welt. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinerlei schwerwiegenden Erkrankungen und befinden sich auch in keiner medizinischen Behandlung; sie sind beide gesund. 1.
  8. Zum Privat- und Familienleben in Österreich: Die Erstbeschwerdeführerin reiste im Juli 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2017 rechtskräftig abgewiesen. Daraufhin verblieb die Erstbeschwerdeführerin zunächst illegal im Bundesgebiet und von XXXX hielt sie sich in Deutschland auf, wo sie ebenfalls einen Asylantrag stellte. Am 29.03.2018 erfolgte eine Folgeantragstellung auf internationalen Schutz in Österreich.Daraufhin verblieb die Erstbeschwerdeführerin zunächst illegal im Bundesgebiet und von römisch 40 hielt sie sich in Deutschland auf, wo sie ebenfalls einen Asylantrag stellte. Am 29.03.2018 erfolgte eine Folgeantragstellung auf internationalen Schutz in Österreich. Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sowie die neugeborene Tochter XXXX ; alle leben im selben Haushalt. Der Ehemann bzw. Vater der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger und Tschetschene. Er befindet sich seit 2006 in Österreich und verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine Sprachprüfung B2 und befindet sich seit 01.05.2022 durchgehend in einem nicht bloß geringfügigen unselbständigen Beschäftigungsverhältnis.Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sowie die neugeborene Tochter römisch 40 ; alle leben im selben Haushalt. Der Ehemann bzw. Vater der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger und Tschetschene. Er befindet sich seit 2006 in Österreich und verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine Sprachprüfung B2 und befindet sich seit 01.05.2022 durchgehend in einem nicht bloß geringfügigen unselbständigen Beschäftigungsverhältnis. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über einen Sprachnachweis (Integrationsprüfung) für die deutsche Sprache auf dem Niveau B1; sie spricht gut Deutsch. Sie hat eine österreichische Freundin und ferner engen Kontakt zu den in Österreich aufhältigen Verwandten ihres Mannes. Im Falle eines Aufenthaltstitels möchte sie, eine Lehre als Sozialarbeiterin beginnen bzw. Kurse im Sozialbereich absolvieren, die vom AMS gefördert werden. In fernerer Zukunft wünscht sie sich eine Stelle als Buchhalterin. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht Mitglied in einem Verein. Sie ist auch nicht ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig. Derzeit beziehen sie und ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre weitere kürzlich geborene Tochter XXXX die Grundversorgung.Derzeit beziehen sie und ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre weitere kürzlich geborene Tochter römisch 40 die Grundversorgung. Die Erziehung der Zweitbeschwerdeführerin übernimmt hauptsächlich ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, aber auch der Vater verbringt Zeit mit der Zweitbeschwerdeführerin, etwa am Spielplatz und es werden auch gemeinsame Einkaufstouren unternommen. Die Beschwerdeführerinnen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerinnen: Die Identität der Erstbeschwerdeführerin (Name und Geburtsdatum) konnte aufgrund der im Akt befindlichen Kopie ihres russischen Reisepasses festgestellt werden. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht aufgrund ihrer im Akt einliegenden Geburtsurkunde fest. Daraus lässt sich auch entnehmen, dass sie im Bundesgebiet geboren wurde, und dass sie die Tochter des in Österreich aufhältigen Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin ist. Die Angaben zum Familienstand der Erstbeschwerdeführerin decken sich ferner mit der im Akt einliegenden Heiratsurkunde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin während ihrer Einvernahmen; selbiges gilt für die Feststellungen zur Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung die Erstbeschwerdeführerin betreffend sowie zu ihren in der Heimat nach wie vor aufhältigen Familienmitgliedern. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen erschließt sich ebenso aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Medizinische Befunde oder sonstige Unterlagen, welche auf das Vorliegen gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder etwaiger erforderlicher medizinischer Behandlungen hindeuten würden, wurden zu keiner Zeit in Vorlage gebracht. , 2.
  11. Zum Privat- und Familienleben in Österreich: Die Feststellungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen, den im Zuge der Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen geladenen Ehemannes, den vorgelegten Integrationsunterlagen und sonstigen Schriftstücke sowie aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters.
  12. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1.

§ 42Abs. 1 Vw

GG hat der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Abs. 2 ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben

  1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
  2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
  3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.

§ 42Abs. 3 Vw

GG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Es war daher das Verfahren in die Lage vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021 wiederherzustellen. 3.1.

Paragraph 42, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Absatz 2, ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben

  1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
  2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
  3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Es war daher das Verfahren in die Lage vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021 wiederherzustellen. Zum Gegenstand des im zweiten Rechtsgang durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 04.11.2021 bestätigten Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig geworden sind, da der Verwaltungsgerichtshof die Revisionen in seiner Entscheidung vom 21.12.2022, soweit sie sich gegen die Nichtgewährung internationalen Schutzes wenden, zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Zum Gegenstand des im zweiten Rechtsgang durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 04.11.2021 bestätigten Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig geworden sind, da der Verwaltungsgerichtshof die Revisionen in seiner Entscheidung vom 21.12.2022, soweit sie sich gegen die Nichtgewährung internationalen Schutzes wenden, zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat daher lediglich die Spruchpunkte III. und IV. und die auf letzterem aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide zum Gegenstand.Die Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat daher lediglich die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. und die auf letzterem aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide zum Gegenstand. 3.2. Zu Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide – Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide – Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Die Erstbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2016 nach Österreich ein. Ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, wurde 2018 im Bundesgebiet geboren. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor; wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Erstbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2016 nach Österreich ein. Ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, wurde 2018 im Bundesgebiet geboren. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor; wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.2.2.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich

§ 52Abs.

2 Z. 4 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen. 3.2.3.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).3.2.3.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Zum Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Art. 8 EMRK sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst ist, sondern auch z. B. Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (mwN VfGH 28.01.2010, U2839/09).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Artikel 8, EMRK sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst ist, sondern auch z. B. Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (mwN VfGH 28.01.2010, U2839/09). Gleichfalls sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Auffassung, das jedenfalls bei ehelichen Kindern ipso iure – unabhängig vom Erfordernis etwa eines Zusammenlebens – bestehende Familienleben zwischen Eltern und Kindern höre mit Erreichen der Volljährigkeit nicht auf, sofern die Beziehungen nicht abgebrochen werden, wobei es in diesem Zusammenhang auf zusätzliche Elemente, wie sie im Bereich des erweiterten Familienlebens gefordert werden, und im Besonderen auf eine „Abhängigkeit“ im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nicht ankomme, sofern nur „die Beziehungen nicht abgebrochen“ seien, in den Entscheidungen des Europäische Gerichtshofs für Menschrechte keine Deckung findet, zumal der Europäische Gerichtshof für Menschrechte die auf die Entscheidung der EKMR vom

  1. Dezember 1984, ZI. 10375/83, zurückgehende „restriktivere Rechtsprechung der EKMR“ ausdrücklich fortführt (VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Verwaltungsgerichtshof erklärte demgemäß, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235). Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte entschied im Fall Useinov gg. Niederlande, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, der während des Verfahrens eine Beziehung mit einer Niederländerin einging und die von ihm ein Kind bekam, keine Verletzung des Art. 8 EMRK konstituiert, zumal er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise damit rechnen durfte, sein Familienleben in den Niederlanden fortzuführen. Dabei muss laut dem Europäische Gerichtshof für Menschrechte berücksichtigt werden, ob und inwieweit das Familienleben zerrissen wird, welche Beziehungen zum Aufenthaltsstaat bestehen, ob es unüberwindbare Hindernisse gibt, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, ob fremdenpolizeiliche Faktoren zu berücksichtigen sind, oder ob Erwägungen in Hinblick auf die öffentliche Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt begründet wurde, als die Betroffenen sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Ist dies der Fall, wird nur in den außergewöhnlichsten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die die Behörden eines Aufenthaltsstaates mit ihrer Anwesenheit als „fait accompli“ konfrontiert, grundsätzlich kein Recht darauf hat, eine Aufenthaltsberechtigung zu erwarten (EGMR 11.04.2006, Useinov gg. Niederlande, Appl. 61292/00). Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte entschied im Fall Useinov gg. Niederlande, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, der während des Verfahrens eine Beziehung mit einer Niederländerin einging und die von ihm ein Kind bekam, keine Verletzung des Artikel 8, EMRK konstituiert, zumal er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise damit rechnen durfte, sein Familienleben in den Niederlanden fortzuführen. Dabei muss laut dem Europäische Gerichtshof für Menschrechte berücksichtigt werden, ob und inwieweit das Familienleben zerrissen wird, welche Beziehungen zum Aufenthaltsstaat bestehen, ob es unüberwindbare Hindernisse gibt, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, ob fremdenpolizeiliche Faktoren zu berücksichtigen sind, oder ob Erwägungen in Hinblick auf die öffentliche Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt begründet wurde, als die Betroffenen sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Ist dies der Fall, wird nur in den außergewöhnlichsten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die die Behörden eines Aufenthaltsstaates mit ihrer Anwesenheit als „fait accompli“ konfrontiert, grundsätzlich kein Recht darauf hat, eine Aufenthaltsberechtigung zu erwarten (EGMR 11.04.2006, Useinov gg. Niederlande, Appl. 61292/00). In seiner neueren Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschrechte davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren („prekären“) Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK genießt (EGMR 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Appl. 12020/09, Rz 50). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).In seiner neueren Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschrechte davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren („prekären“) Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK genießt (EGMR 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Appl. 12020/09, Rz 50). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721). Der Verwaltungsgerichtshof wies kürzlich eine unter anderem gegen die Rückkehrentscheidung gerichtete Revision eines Asylwerbers, dessen österreichische Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht fortgeschritten schwanger war und deren gemeinsamer Sohn kurze Zeit später geboren wurde, zurück, da das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf das damals ungeborene Kind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den festgestellten privaten Interessen des Revisionswerbers in vertretbarer Weise gewichtete (VwGH 22.01.2020, Ra 2019/14/0591). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf eine österreichische Ehefrau aus, dass der Umstand, dass die Eheschließung eines Fremden in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts erfolgte, noch nicht ausreicht, eine Trennung von der österreichischen Ehefrau und dem (erwarteten) gemeinsamen österreichischen Kind zu rechtfertigen. Dies gilt, wenn der Ehefrau ein Verlassen des Bundesgebietes mit dem Fremden in dessen Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann (Hinweis E
  2. Juni 2016, Ro 2014/21/0010). Davon würden sich aber Konstellationen unterscheiden, in denen es den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des Fremden zumutbar ist, ihn in seinen Herkunftsstaat zu begleiten, ohne dazu freilich faktisch gezwungen zu sein (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0255). In Bezug auf das Kindeswohl sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die konkreten Auswirkungen einer Familientrennung auf das Wohl des Kindes eingehend in Betracht zu ziehen sind. Das Argument, dass die Mutter die Hauptbezugsperson sei und das Kind hauptsächlich betreue, greife zu kurz. Vielmehr ist auch die weitere Entwicklung des Kindes miteinzubeziehen und dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (mwN VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Allgemein sind nach dem Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Rückkehrentscheidung die Interessen und dass Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. etwa VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204 mwN).Allgemein sind nach dem Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Rückkehrentscheidung die Interessen und dass Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche etwa VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204 mwN). Nach Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

§ 2

des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN). Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände – und damit auch die familiären Verhältnisse – zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände – und damit auch die familiären Verhältnisse – zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.2.3.2. Die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC führt aus nachstehenden Gründen zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen schwerer als die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen wiegen und in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen daher nicht gerechtfertigt ist.3.2.3.2. Die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC führt aus nachstehenden Gründen zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen schwerer als die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen wiegen und in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen daher nicht gerechtfertigt ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst

§ 9Abs.

2 Z 1 BFA-VG die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen, sowie die Frage, ob ihr bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen, sowie die Frage, ob ihr bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war. Die Erstbeschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat, sie hat dort die Schule besucht, studiert und als Buchhalterin gearbeitet. Im Sommer 2016 reiste sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und Durchführung eines Konsultationsverfahrens, wurde ihre Außerlandesbringung nach Italien angeordnet; die diesbezügliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2017 bestätigt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Die Erstbeschwerdeführerin verblieb daraufhin zunächst illegal im Bundesgebiet. Danach reiste sie weiter nach Deutschland, um auch dort einen Asylantrag zu stellen. Nach etwa acht Monaten kehrte sie – mittlerweile hochschwanger – zurück nach Österreich, wo sie am 29.03.2018 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX kam die Zweitbeschwerdeführerin zur Welt. Zieht man, die Erstbeschwerdeführerin betreffend, ihren vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland ab, so hat sie sich insgesamt etwa sechs Jahre in Österreich aufgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Geburt, sohin seit knapp fünf Jahren im Bundesgebiet. Ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich ist nach obzitierter Rechtsprechung nunmehr durchaus Gewicht im Rahmen der Interessensabwägung zuzumessen. Die Beschwerdeführerinnen haben allerdings nie über einen legal erworbenen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, der sich nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Zudem ist die Erstbeschwerdeführerin nach rechtskräftiger Zurückweisung ihres ersten Asylantrages zunächst illegal in Österreich verblieben und sie ist sodann vorübergehend nach Deutschland weitergereist, um sich derart einer Überstellung nach Italien zu entziehen. Der Erstbeschwerdeführerin ist somit auch ein grober Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 7 anzulasten.Am römisch 40 kam die Zweitbeschwerdeführerin zur Welt. Zieht man, die Erstbeschwerdeführerin betreffend, ihren vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland ab, so hat sie sich insgesamt etwa sechs Jahre in Österreich aufgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Geburt, sohin seit knapp fünf Jahren im Bundesgebiet. Ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich ist nach obzitierter Rechtsprechung nunmehr durchaus Gewicht im Rahmen der Interessensabwägung zuzumessen. Die Beschwerdeführerinnen haben allerdings nie über einen legal erworbenen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, der sich nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Zudem ist die Erstbeschwerdeführerin nach rechtskräftiger Zurückweisung ihres ersten Asylantrages zunächst illegal in Österreich verblieben und sie ist sodann vorübergehend nach Deutschland weitergereist, um sich derart einer Überstellung nach Italien zu entziehen. Der Erstbeschwerdeführerin ist somit auch ein grober Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, anzulasten. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann seit mehr als sechs Jahren verheiratet und sie hat mit diesem zwei gemeinsame Töchter. Zumindest seit der Geburt der ersten Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, lebt die Familie im gemeinsamen Haushalt in Österreich; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG liegt zweifelsfrei vor. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Ehemann jedoch nach erstmaliger Einreise ins Bundesgebiet kennengelernt und diesen am XXXX nach traditionellem Ritus in einer Moschee in Wien geheiratet. Damals befand sich die Erstbeschwerdeführerin noch im offenem Zulassungsverfahren ihren ersten Asylantrag betreffend. Die standesamtliche Trauung fand am XXXX in XXXX in Österreich statt, also zum Zeitpunkt, als der erste Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin bereits rechtskräftig zurückgewiesen und ihre Außerlandesbringung nach Italien angeordnet wurde. Die Erstbeschwerdeführerin wurde auch dann erst schwanger. Ausgehend davon, dass die Erstbeschwerdeführerin demnach zu keiner Zeit erwarten konnte, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste ihr und ihrem Ehemann stets bewusst sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Die Schutzwürdigkeit ihres Familienlebens ist somit maßgeblich relativiert. Der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist ihr objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt jedoch subjektiv nicht im gleichen Ausmaß zurechenbar wie ihrer Mutter (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012).Die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann seit mehr als sechs Jahren verheiratet und sie hat mit diesem zwei gemeinsame Töchter. Zumindest seit der Geburt der ersten Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, lebt die Familie im gemeinsamen Haushalt in Österreich; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG liegt zweifelsfrei vor. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Ehemann jedoch nach erstmaliger Einreise ins Bundesgebiet kennengelernt und diesen am römisch 40 nach traditionellem Ritus in einer Moschee in Wien geheiratet. Damals befand sich die Erstbeschwerdeführerin noch im offenem Zulassungsverfahren ihren ersten Asylantrag betreffend. Die standesamtliche Trauung fand am römisch 40 in römisch 40 in Österreich statt, also zum Zeitpunkt, als der erste Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin bereits rechtskräftig zurückgewiesen und ihre Außerlandesbringung nach Italien angeordnet wurde. Die Erstbeschwerdeführerin wurde auch dann erst schwanger. Ausgehend davon, dass die Erstbeschwerdeführerin demnach zu keiner Zeit erwarten konnte, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste ihr und ihrem Ehemann stets bewusst sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Die Schutzwürdigkeit ihres Familienlebens ist somit maßgeblich relativiert. Der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist ihr objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt jedoch subjektiv nicht im gleichen Ausmaß zurechenbar wie ihrer Mutter vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,). Der Erstbeschwerdeführerin ist positiv anzurechnen, dass sie gut Deutsch spricht und eine vage Vorstellung hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in Österreich geäußert hat. Eine tiefgreifende besondere Integration kann jedoch nach wie vor nicht erkannt werden. So beziehen die Beschwerdeführerinnen weiterhin die staatliche Grundversorgung und sie sind somit (aktuell) auch vom Staat Österreich wirtschaftlich abhängig. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren bisherigen Aufenthalt somit nicht dazu genützt, um sich umfassend sozial oder beruflich zu integrieren. Einzelne integrationsbegründende Umstände entstanden überdies im Bewusstsein um den unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich und sind im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich zu relativieren (vgl. VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Der Erstbeschwerdeführerin ist positiv anzurechnen, dass sie gut Deutsch spricht und eine vage Vorstellung hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in Österreich geäußert hat. Eine tiefgreifende besondere Integration kann jedoch nach wie vor nicht erkannt werden. So beziehen die Beschwerdeführerinnen weiterhin die staatliche Grundversorgung und sie sind somit (aktuell) auch vom Staat Österreich wirtschaftlich abhängig. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren bisherigen Aufenthalt somit nicht dazu genützt, um sich umfassend sozial oder beruflich zu integrieren. Einzelne integrationsbegründende Umstände entstanden überdies im Bewusstsein um den unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich und sind im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich zu relativieren vergleiche VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Da die Erstbeschwerdeführerin vor ihrem Aufenthalt in Österreich (und dem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland) durchgängig in der Russischen Föderation lebte, dort die Schule sowie ein Studium besuchte, und bereits erste Berufserfahrung sammeln konnte, ist davon auszugehen, dass ihr dort auch keine großen Hindernisse bei der Wiedereingliederung begegnen würden und sie nach wie vor eine starke Bindung zu ihrem Herkunftsland aufweist. Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, die der Erstbeschwerdeführerin begegnen mögen, sind im großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Aufgrund ihrer individuellen Umstände wäre es ihr aber jedenfalls möglich, in Russland trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen eine Existenz aufzubauen. Der gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Erstbeschwerdeführerin ist es somit grundsätzlich möglich und zumutbar, in der russischen Gesellschaft Fuß zu fassen und dort (erneut) für sich und ihre Tochter einen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Besonderer Beachtung ist fallgegenständlich jedoch der Wahrung des Kindeswohls der Zweitbeschwerdeführerin zu schenken. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN) die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. etwa VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN) die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche etwa VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204 mwN). Zudem sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis aus, dass es einer umfangreichen und fallbezogenen Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die konkreten Lebensumstände der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und auf deren Aussichten auf einen andauernden stabilen Kontakt zu ihrem Vater (vgl. dazu auch VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0146, sowie VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN) bedürfe (VwGH 21.12.2022, XXXX ).Zudem sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis aus, dass es einer umfangreichen und fallbezogenen Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die konkreten Lebensumstände der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und auf deren Aussichten auf einen andauernden stabilen Kontakt zu ihrem Vater vergleiche dazu auch VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0146, sowie VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN) bedürfe (VwGH 21.12.2022, römisch 40 ). Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren und hat ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbracht. Sie ist mittlerweile knapp fünf Jahre alt und besucht einen Kindergarten, weshalb von einer gewissen Sozialisation und der Knüpfung erster Freundschaften in Österreich ausgegangen werden kann, wobei sich die Zweitbeschwerdeführerin freilich nach wie vor in einem relativ anpassungsfähigen Alter befindet. Sie lebt mit ihren Eltern, der Erstbeschwerdeführerin und XXXX sowie ihrer kleinen Schwester XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in Salzburg. Die Beschwerdeführerinnen sind also Bestandteil einer klassischen Familie mit klassischem Familienleben und die Zweitbeschwerdeführerin hat zweifelsohne (bereits) ein enges Verhältnis zu ihrem Vater aufgebaut.Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren und hat ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbracht. Sie ist mittlerweile knapp fünf Jahre alt und besucht einen Kindergarten, weshalb von einer gewissen Sozialisation und der Knüpfung erster Freundschaften in Österreich ausgegangen werden kann, wobei sich die Zweitbeschwerdeführerin freilich nach wie vor in einem relativ anpassungsfähigen Alter befindet. Sie lebt mit ihren Eltern, der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 sowie ihrer kleinen Schwester römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt in Salzburg. Die Beschwerdeführerinnen sind also Bestandteil einer klassischen Familie mit klassischem Familienleben und die Zweitbeschwerdeführerin hat zweifelsohne (bereits) ein enges Verhältnis zu ihrem Vater aufgebaut. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde zu einer Trennung der Beschwerdeführerinnen von ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehemann bzw. Vater führen. Und auch das Asylverfahren hinsichtlich der neugeboren Tochter XXXX ist momentan noch nicht abgeschlossen, sondern vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde zu einer Trennung der Beschwerdeführerinnen von ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehemann bzw. Vater führen. Und auch das Asylverfahren hinsichtlich der neugeboren Tochter römisch 40 ist momentan noch nicht abgeschlossen, sondern vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Zu bedenken ist dabei, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128).Zu bedenken ist dabei, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin XXXX hält sich bereits seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet auf und verfügt seit dem Jahr 2012 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er verfügt zudem über einen Sprachnachweis Deutsch B2 und geht seit dem 01.05.2022 einer regelmäßigen unselbständigen Arbeit mit nicht bloß geringfügigem Einkommen nach. Nicht zuletzt aufgrund seines 17-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner nicht unbeachtlichen Integrationsleistung kann ihm eine Mitübersiedelung in die Russische Föderation unter Aufgabe des in Österreich aufgebauten Lebens im Grunde nicht zugemutet werden. Gelegentliche Besuche in der Russischen Föderation wären zwar theoretisch möglich, diese würden aber keinen „verlässlichen Kontakt“ der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vater darstellen.Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 hält sich bereits seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet auf und verfügt seit dem Jahr 2012 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er verfügt zudem über einen Sprachnachweis Deutsch B2 und geht seit dem 01.05.2022 einer regelmäßigen unselbständigen Arbeit mit nicht bloß geringfügigem Einkommen nach. Nicht zuletzt aufgrund seines 17-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner nicht unbeachtlichen Integrationsleistung kann ihm eine Mitübersiedelung in die Russische Föderation unter Aufgabe des in Österreich aufgebauten Lebens im Grunde nicht zugemutet werden. Gelegentliche Besuche in der Russischen Föderation wären zwar theoretisch möglich, diese würden aber keinen „verlässlichen Kontakt“ der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vater darstellen. Zwar trifft es zu, dass es den Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr nicht verwehrt wäre, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren, dennoch könnte die Erlassung von Rückkehrentscheidungen zu einer länger andauernden Trennung der Beschwerdeführerinnen vom Vater der Zweitbeschwerdeführerin führen; was insbesondere – da bislang ein klassisches Familienleben im gemeinsamen Haushalt stattgefunden hat – eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Auch würde sich eine Übersiedelung in die Russische Föderation negativ auf die Lebensumstände der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin auswirken. Wäre es auch der Erstbeschwerdeführerin wie bereits dargelegt grundsätzlich möglich und zumutbar, ihr und ihrer Tochter den notwenigen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu sichern, würde eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerinnen und damit ihres Lebensstandards sich zweifelsohne negativ auf das Kindeswohl auswirken. Auch wenn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), so konnte im Konkreten nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme der physische Kontakt des Vaters zur Zweitbeschwerdeführerin und vice versa auf unbestimmte Zeit verhindert wäre – was dem Kindeswohl diametral entgegensteht – und es im Falle einer Übersiedelung in die Russische Föderation zweifelsfrei zu einer Verschlechterung der konkreten Lebensumstände der Zweitbeschwerdeführerin kommen würde, was ebenfalls das Kindeswohl tangieren würde.Auch wenn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), so konnte im Konkreten nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme der physische Kontakt des Vaters zur Zweitbeschwerdeführerin und vice versa auf unbestimmte Zeit verhindert wäre – was dem Kindeswohl diametral entgegensteht – und es im Falle einer Übersiedelung in die Russische Föderation zweifelsfrei zu einer Verschlechterung der konkreten Lebensumstände der Zweitbeschwerdeführerin kommen würde, was ebenfalls das Kindeswohl tangieren würde. Die in den angefochtenen Bescheiden erlassen Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation si

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