GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 26.01.2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.01.2022 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und der Antrag zum Verfahren zugelassen. Am 01.09.2022 – also rund sieben Monate später – langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“), Regionaldirektion Steiermark, ein als Säumnisbeschwerde tituliertes Formblatt ein, in dem sich der Rechtsvertreter auf seine erteilte Vollmacht berief. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei, wobei ausschließlich auf den Verfahrensakt verwiesen wurde. Weitere Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung des Fristablaufes wurde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer beantragte die Stattgabe der Säumnisbeschwerde. Des Weiteren möge das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst erkennen und dem anhängigen Antrag stattgeben. Am 23.11.2022 legte das BFA die Säuminsbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aufgrund der Verfahrensanordnung vom 30.11.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2022 eine Stellungnahme vor, in der ausgeführt wurde, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des „explosionsartigen“ Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt, sodass kein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an der Verzögerung vorliegend sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2023 wurde die Stellungnahme des BFA dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2023, führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, das Verschulden des BFA ergebe sich aus der Inadäquanz der personellen Maßnahmen im Hinblick auf die steigenden Asylantragszahlen. Es läge keine mit der Flüchtlingskrise 2015/2016 vergleichbare Situation vor, dies ergebe sich auch aus den Ausführungen „prominenter Vertreter“ der österreichischen Regierung und wäre es diesfalls zu einer Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Die Anzahl an Asylanträgen sei zwischenzeitlich wieder rückläufig und seien im Dezember 2022 70 % weniger Asylanträge gestellt worden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2023 wurde die Stellungnahme des BFA dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2023, führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, das Verschulden des BFA ergebe sich aus der Inadäquanz der personellen Maßnahmen im Hinblick auf die steigenden Asylantragszahlen. Es läge keine mit der Flüchtlingskrise 2015 aus 2016, vergleichbare Situation vor, dies ergebe sich auch aus den Ausführungen „prominenter Vertreter“ der österreichischen Regierung und wäre es diesfalls zu einer Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Die Anzahl an Asylanträgen sei zwischenzeitlich wieder rückläufig und seien im Dezember 2022 70 % weniger Asylanträge gestellt worden. Ausgeführt wird weiters, dass lediglich in Einzelfällen Säumnisbeschwerden eingebracht worden seien und könnten Asylverfahren in der Regel zügig geführt und abgeschlossen werden. Der bevollmächtigte Vertreter verwies zudem auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Stattgabe von Säumnisbeschwerden aus Jänner und Februar
G 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen.Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene
Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen. Dieser explosionsartige Anstieg an Antragstellungen ging nicht mit einer adäquaten Aufstockung der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA einher, wenngleich bereits im Sommer 2021 mit personellen Maßnahmen auf den sich bereits abzeichnenden rasanten Anstieg der Asylantragszahlen reagiert wurde, indem beispielsweise verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden. Darüber hinaus wurden Anfang des Jahres 2022 Maßnahmen zur Erweiterung des Personalstandes des BFA ergriffen und wurden dem Bundesamt in der Folge Ende Februar 2022 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden Referentinnen und Referenten sowie die Aufnahme von 15 Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten als Supportkräfte bewilligt. Im August 2022 nahmen schließlich die ersten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeit im Bundesamt auf und konnte das Personalpaket im Umfang von insgesamt 62 Neuaufnahmen bis zum Ende des Jahres erfolgreich umgesetzt werden. Zusätzlich wurden gezielte interne Maßnahmen ergriffen und insgesamt 19 nicht verfahrensführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA als verfahrensführende Referentinnen und Referenten eingesetzt, um die enorme Arbeitsbelastung bewältigen zu können. Auch für das laufende Jahr sind personelle Maßnahmen zur Bewältigung des enormen Arbeitsaufkommens geplant. So wurden bereits Maßnahmen zu einer Personalaufstockung um weitere 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter initiiert und die Zustimmung zur Aufnahme von insgesamt 100 weiteren Personen erteilt. Trotz der bereits erfolgreich umgesetzten und noch geplanten Personalmaßnahmen bestand mit Stichtag am 31.12.2022 bereits ein Rückstau von rund 54.000 offenen Asylverfahren, der sich sogar noch verstärken wird, sollten die Asylantragszahlen weiter in einem vergleichbaren Ausmaß zunehmen. Das mit dem Krieg in der Ukraine einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat zu einer zusätzlichen erheblichen Mehrbelastung des BFA geführt. So hat das Bundesamt im Jahr 2022 insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt. Das BFA kann als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend zu Verzögerungen kam.
GVG Gebrauch gemacht und nach Nachholung des Bescheides das Verfahren betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt hat. Ein Verschulden der Behörde an der Säumnis wurde hierbei nicht festgestellt und würde eine Zeugeneinvernahme der namhaft gemachten Bearbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen, da den vorgelegten Bescheiden zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass das Verfahren aufgrund der Nachholung der Bescheide eingestellt wurde und diesbezüglich nicht über das Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgesprochen wurde. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führt in der oben angeführten Stellungnahme aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in den – in der Stellungnahme beispielsweise angeführten und als Anhang angefügten – Bescheiden bereits mehrfach „Säumnisbeschwerden stattgegeben“ und das eigene Verschulden festgestellt. Diesbezüglich ist anzuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesen Verfahren von der Möglichkeit der Nachholung der Entscheidung
, Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch gemacht und nach Nachholung des Bescheides das Verfahren betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt hat. Ein Verschulden der Behörde an der Säumnis wurde hierbei nicht festgestellt und würde eine Zeugeneinvernahme der namhaft gemachten Bearbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen, da den vorgelegten Bescheiden zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass das Verfahren aufgrund der Nachholung der Bescheide eingestellt wurde und diesbezüglich nicht über das Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgesprochen wurde. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorgelegten „Säumnisbeschwerde“ um ein Schreiben handelt, das nicht einmal die Mindestanforderungen eines ordentlichen Schriftsatzes erfüllt. Es handelt sich um ein vorgedrucktes Formular, in dem der Rechtsanwalt weder das Datum des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz noch das Ende der Entscheidungsfrist anführt. Es wurde zudem kein Vorbringen zum überwiegenden Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstattet, noch darauf hingewiesen, dasss den Antragsteller kein Verschulden an der Säumnis trifft. Der Rechtsanwalt weist lediglich darauf hin, dass sich die Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus dem bezeichneten Akt ergibt und führt diesbezüglich nur die Kartennummer an. Strenggenommen erfüllt dies nicht die gesetzlichen Anforderungen einer Säumnisbeschwerde und kann man von einem gewählten Rechtsvertreter, der in den letzten Monaten über 100 Säumnisbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat, zumindest erwarten, die gesetzlich geforderten Voraussetzungen einzuhalten. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Vertreter des Beschwerdeführers um einen regelmäßig in Asylverfahren tätigen Vertreter handelt, bei dem vorausgesetzt werden kann, dass er Kenntnis von der derzeitigen prekären Lage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat. Die am 31.01.2023 eingelangte Stellungnahme des Rechtsvertreters führte nicht dazu, diese Beweislage zu entkräften. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Absatz 3,, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit. Zu A) Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten: „§ 73 AVG
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
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Paragraph 73, Absatz eins,
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH E vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH E vom 18.04.1979, 2877/78, mwN).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH E vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH E vom 18.04.1979, 2877/78, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087). Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145). Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, schließlich zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in , Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach , Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar vergleiche dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides an. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2263227.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.